Nun war es aber Ernst -- wir reisten ab. Mr. Forest und ich hatten
uns von dem Beamten verabschiedet und harrten am Bahnhofe des Zuges,
der von Wien her kommen sollte, und nun kamen sie alle, unsere neuen
Freunde, uns die Hand zu reichen. Die vielen lieben Mädchen und Frauen,
die uns bei Tische und sonst bedient hatten, nicht wie Diener, sondern
wie Freundinnen und Schwestern, auch Anna, die wir näher kennen gelernt
hatten, mit ihrem Jakob, den sie im Rollstuhle vor sich herschob, und
der jüngere Zwirner und gar viele liebe Gesichter. Von der schönen
Anna forderte ich resolut einen Abschiedskuß und sie sah zuerst Jakob
ins Gesicht und dann bot sie mir ihren Mund, aber sie sagte, ein
Abschiedskuß sei es nicht. Aufklärungen gab sie nicht. Und wie wir so
inmitten vieler Freunde standen, kam Dr. Kolb eilends heran, sich zu
verabschieden und uns auch etwas zu überbringen. Es war Zwirners Brief
und ein Angebinde.
Zwirner schrieb, er bedauere, uns nicht mehr sehen zu können; er
hoffe aber auf Briefe aus Amerika und auf ein Wiedersehen. Dr.
Kolb habe ihm oft von uns geschrieben und er sei darüber beruhigt,
daß wir in Oesterreich gut aufgehoben gewesen. Auch hätte uns Dr.
Kolb ebenso, wie er, über alles Auskunft geben können und habe sie
auch gegeben. Er selbst lebe in süßer Gefangenschaft und wolle auch
unsertwegen nicht ausbrechen. Wir möchten das Angebinde annehmen, das
uns Dr. Kolb überreichen werde, und fänden wir die glücklichen jungen
Eheleute erstens im Plauderstübchen und zweitens im Speisezimmer. Auf
Nummer drei und vier dürften wir Anspruch nicht erheben. Neben seiner
Unterschrift standen die Worte: »Auch ich bin euch gut und wünsche
euch das Beste. Aber meinen Gefangenen gebe ich nicht heraus. Seid mir
gegrüßt. Lori Zwirner.« -- Das Angebinde waren zwei gleiche Cartons mit
Photographieen. Das Carton war in schönem gepreßtem Leder ausgeführt
und zeigte vorne vier Medaillons und in der Mitte ein Schild in Bronce.
Die Medaillons enthielten kunstreich geschnittene Brustbilder unserer
Freunde: Zwirner, Dr. Kolb, Lori und Mary und das Mittelschild die
Landschaft, auf die wir so oft von unserem Fenster aus geblickt hatten.
Dr. Kolb erklärte uns, daß die Liebhaberei, Medaillen zu schneiden,
weit verbreitet sei, und schöne Köpfe, wie die hier dargestellten,
zögen oft die Aufmerksamkeit der Künstler in diesem Fache auf sich.
Dann erhält das Modell natürlich ein kunstvoll gearbeitetes Exemplar.
Von diesen Bildnissen hatte man galvanoplastische Copien gemacht und
auf den Cartons angebracht. Ebenso beiläufig verhalte es sich mit
der Landschaft und die Cartons selbst seien auf Wunsch des Zwirner
angefertigt worden und die Verwaltung habe gestattet, das Ganze den
Fremden als Angebinde zu widmen. Die Photographien waren theils von
Zwirner eingesandt, theils nach seinem Wunsche besorgt worden. Zwei
allerliebste Bilder aus dem »Gefängnisse« in Königstetten, einige
Bilder aus dem schon erwähnten Schneideralbum, die Bildnisse des
Ehepaares Lueger, des Dr. Kolb, dann der schönen Anna und des Jakob und
-- vorher mußten wir aber Treue geloben -- der »Braut«.
Eben kam der Zug heran. Noch ein rasches Händeschütteln, ein Winken,
und wir waren im Wagen, der uns entführen sollte.
Lange fuhren wir schweigend dahin und als wir Tulln aus dem Gesichte
hatten, begehrten wir nach Büchern und lehnten uns zurück, um uns in
Lectüre zu vertiefen.
Fort ging's nach St. Pölten, wo wir umzusteigen hatten, und weiter über
Linz und Salzburg, wo wir diesmal nicht wieder anzuhalten gedachten.
Die Reise ging Tag und Nacht weiter und kamen wir am 4. August morgens
nach Meran und von da mittels Wagens und zum Theile zu Fuße gegen
4 Uhr auf die Ortlerspitze. Am Fuße des Gletschers fanden wir im
Unterkunfthause viele Fremde und darunter über fünfzig Engländer und
Amerikaner. Vom Ortler sprechen wir nicht, er steht am selben Flecke,
wie im neunzehnten Jahrhunderte, und herrscht über alle Berge wie
ehemals.
Wir blieben vom 4. August abends bis zum 6. August morgens und setzten
dann unsere Reise über Finstermünz und Landeck nach Bregenz fort.
* * * * *
Bevor wir von Oesterreich Abschied nehmen, will ich noch einige
Informationen zusammenfassen, welche ich an verschiedenen Orten mir
verschaffte und welche in meinem bisherigen Reisebericht keine Aufnahme
fanden.
Was die Familie anbelangt, so ist sie durch die Antheilnahme des
Staates an der Erziehung keineswegs beseitigt. So lange die Eltern,
insbesondere die Mutter, das Recht auf die Erziehung nicht durch
Nachlässigkeit oder Mißbrauch verwirken, steht ihnen dieses Recht
vorzugsweise zu. Nur eine Oberleitung und Aufsicht haben die
staatlichen Organe und wenn die Eltern durch Arbeit oder Abwesenheit
oder andere Gründe verhindert sind, die Kinder zu beaufsichtigen,
oder ihre erziehliche Thätigkeit auszuüben, geht die Erziehung an
die staatlichen Organe über. Bei der Wahl der Aufsichtspersonen und
Kinderpflegerinnen haben die Mütter einen entscheidenden Einfluß.
Ebenso sind sie es, welche die Pflegerinnen wählen, wenn die Kinder
an anderen Orten Erziehung oder Unterricht genießen; sie können
testamentarisch Adoptivmütter für den Fall ihres Todes delegiren, sie
vertreten die Kinder gegen den Staat und die staatlichen Organe,
durch sie werden Belohnungen und Strafen zugetheilt und auch sonst
werden die Kinder mit allen ihren Bedürfnissen und Wünschen an die
Mutter gewiesen, soweit das überhaupt angeht. Die Weisungen des
Arztes bezüglich der körperlichen Erziehung und die des Pädagogen
bezüglich der Ausbildung des Geistes und Herzens müssen sie befolgen
und das Erziehungsrecht kann ihnen entzogen werden, wenn sie sich
Nachlässigkeit oder Mißbrauch zu Schulden kommen lassen. Es steht den
Eltern frei, die arbeitsfreie Zeit mit den Kindern in ihren Zimmern
zuzubringen und sich dem öffentlichen und gesellschaftlichen Leben zu
entziehen, insoferne darunter die Erziehung nicht leidet. Einblick in
dieses Privatleben konnten wir nicht gewinnen, weil wir fremd waren und
in den Familienkreis nicht gezogen wurden.
Der Volksschulunterricht beginnt mit dem vollendeten sechsten und
endet mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht in
den ersten vier Jahrgängen wird Kindern beiderlei Geschlechtes von den
weiblichen Aufsichtsorganen ertheilt. Erst vom fünften Jahrgange an
werden die Geschlechter getrennt unterrichtet und zwar von eigentlichen
Fachlehrern in Classen, die selten mehr als 25 Schüler zählen. Jede
Gemeinde hat mit Einschluß des Pädagogen, der die Oberleitung des
Erziehungswesen hat, acht Volksschullehrer, und zwar sind diese
Lehrkräfte für die Mädchenclassen den Frauen und Mädchen entnommen,
unterstehen aber auch dann einem Manne, der das Erziehungswesen leitet.
Benachbarte Gemeinden sind immer so zu zweien verbunden, daß die
Mädchen aus der einen und die Knaben aus der anderen den Unterricht
in der Nachbargemeinde empfangen, und werden sie entweder unter
gemeinsamer Aufsicht hin- und wieder zurückgebracht oder die Mütter
wählen ihnen eine Pflegemutter, bei welcher sie untergebracht werden.
Der Unterricht ist mit productiver Arbeit verbunden und steckt sich
das Ziel, nicht nur in alle Zweige des Wissens einzuführen und zum
Selbstunterrichte zu befähigen, sondern auch zur Arbeit im Felde und in
der Industrie zu qualificieren. In den Ferien werden gemeinschaftliche
Ausflüge und Reisen unternommen. Die Schüler älterer Jahrgänge müssen
sich am Unterrichte der jüngeren Kinder betheiligen, mit ihnen
correpetiren und üben und sind alle Kinder ununterbrochen unter
Aufsicht erwachsener Personen. Bei der Berufswahl hat die Mutter,[M]
in ihrer Verhinderung der Vater, mitzuwirken, und müssen ihnen alle
erforderlichen Informationen ertheilt werden. Der Uebergang zu einem
wissenschaftlichen Berufe ist von dem Erfolge der Studien abhängig.
Mit Beendigung des achtzehnten Lebensjahres endet der Schulunterricht
und tritt mit der Verpflichtung zur vollen Arbeitsleistung auch
Selbständigkeit und Stimmrecht in öffentlichen Angelegenheiten ein.
Der Arzt einer jeden Gemeinde und eines jeden Quartiers hat für
die Verhütung und Heilung aller Krankheiten, Beobachtung aller auf
die Gesundheit Bezug habenden Daten, dann für Hygiene zu sorgen,
Einfluß auf die Vertheilung von Arbeit und Gütern zu üben und die
Bevölkerungs-, Mortalitäts- und Morbilitätsstatistik aufzustellen. Er
hat alle Gemeindemitglieder einmal des Jahres genau zu untersuchen
und tägliche Berichte an den Bezirksarzt zu erstatten, wobei
insbesondere Befund und Diagnose für jeden Kranken vorzulegen sind. In
zweifelhaften Fällen hat er Abordnung eines Specialarztes zu beantragen
und bei chirurgischen Fällen alle bis zum Eintreffen des Operateurs
erforderlichen Maßnahmen zu beobachten. Der Gemeindearzt kann vom
Krankenbette nie ferngehalten, wohl aber die Beiziehung eines anderen
Arztes vom Kranken oder dessen Angehörigen beantragt werden. Der
Arzt hat die Geburtshilfe und die Pflege der Zähne, wofür geeignetes
ärztliches Personal geringerer Art bestellt ist, zu überwachen, den
Einfluß der Arbeit und Lebensweise auf Gesundheit und Lebensdauer zu
beobachten, die Ernährungsfrage zu studiren und alle Leichname zu
seciren.
Die europäischen Continentalstaaten bilden einen gemeinsamen
Sanitätsbezirk und werden alle von auswärts kommenden Reisenden
einer so genauen Untersuchung unterzogen, daß die Einschleppung von
Krankheiten ganz unmöglich ist.
Der Staatsbeamte für die Gemeinden und Quartiere hat die eigentliche
Executive, da die Oberbehörden sich zumeist auf Ueberwachung,
Entscheidung von Berufungen und allgemeine Leitung zu beschränken
haben. Nur das Zeitungswesen gehört in den Bereich der höheren Beamten.
Die Beamten repräsentiren auch bei der offiziellen Geselligkeit und
können diese Function auch bestimmten anderen Personen übertragen. Sie
haben das Disciplinarstrafrecht. Bei schweren Vergehen und Verbrechen
gegen das Staatseigenthum, die persönliche Sicherheit und gegen den
Staat erkennen Schwurgerichte unter Leitung pensionirter Beamten,
welche das Richteramt als Ehrenamt ausüben. Die Gesetzgebung ist
einfach und werden die Gesetze in den Volksschulen gelehrt.
Prozesse wegen Ersatzleistung für besondere Belastung -- z. B.
anläßlich eines Elementarereignisses oder wegen sonstiger Verkürzungen
-- werden gleichfalls von Schwurgerichten, welche aus Pensionisten
des Arbeiterstandes zusammengesetzt sind, unter Leitung höherer
pensionirter Beamten entschieden. Ueber Ersatzleistungen von Provinz
zu Provinz oder Streitigkeiten zwischen Nationalitäten entscheidet
der Kaiser persönlich. Jederzeit gehen Vergleichsversuche voraus. Die
Disziplinarstrafen bestehen in Entziehung von solchen Genüssen, welche
nicht zum nothwendigen Unterhalte gehören, Herabsetzung des Ranges,
Verweigerung des Urlaubes, Verlängerung der Arbeitszeit, die Strafen
wegen Vergehen und Verbrechen in der Versetzung in Strafgemeinden,
Entziehung des Stimmrechtes, und wird bei den allerschwersten
Verbrechen die Todesstrafe verhängt. Den Disciplinarstrafen kann
man sich durch Ausscheidung aus dem gesellschaftlichen Verbande
gegen Anweisung von Grund und Boden, Baumaterialien, Werkzeugen und
Sämereien, den schwereren Strafen durch Auswandern oder freiwillige
Verbannung in die österreichische Colonie in Afrika entziehen. Die
Arbeit ist bei weitem nicht so vermindert worden, als Bellamy oder
sonst ein socialistischer Theoretiker des neunzehnten Jahrhunderts
gelehrt hat. Die volle Arbeitsleistung beginnt nicht mit dem 21.,
sondern mit dem 19. Lebensjahre und dauert für einfache Arbeiter
bis zum beendeten 65. Lebensjahre, kürzer für geschickte Arbeiter,
Productionsleiter, Lehrer, Aerzte und Beamte. Die tägliche mittlere
Arbeitszeit war Anfangs zehn Stunden an 300 Tagen im Jahre und sank
erst allmählig auf neun und acht Stunden. Es hat sich erwiesen, daß
eine noch weiter herabgesetzte Arbeitszeit nicht genügt hätte, um
den Aufwand für eine rationelle physische und geistige Versorgung
des Volkes zu bestreiten. Es war nothwendig, den ganz verwilderten
Zustand der Gewässer und Waldbestände zu verbessern und zu diesem Ende
enorme Investirungen vorzunehmen. Zur Erhöhung des Bodenertrages waren
gleichfalls sehr große Anlagen zu schaffen und es mußten nach und nach
für die ganze Bevölkerung neue Wohnungsansiedlungen erbaut werden,
welche Arbeiten sechzig Jahre in Anspruch nahmen. Oesterreich ist nun
vom Welthandel ganz unabhängig und tauscht Güter mit dem Auslande nur
aus, wo es zur Vermehrung des Volkswohlstandes dienlich erscheint. Es
besitzt zweijährige Reserven von allen Bodenproducten. Die ökonomischen
Vortheile des neuen Wirthschaftssystems sind übrigens unermeßliche.
Beste Ausnützung aller Arbeitskräfte, größte Stetigkeit der Production,
Ersparung der Handelskosten oder jener volkswirthschaftlichen
Arbeit, welche den Umsatz der Güter durch Kauf und Verkauf bewirkt,
vielfach höhere Ausnützung der Gebrauchsgüter, Ersparung an Capital,
bessere Verwerthung der Fäcalien durch stärkere Besiedlung der
landwirthschaftlichen Flächen, vollständigere, raschere und kostenlose
Gewinnung aller Abfallstoffe, wechselseitige Unterstützung der
industriellen und landwirthschaftlichen Arbeit, vor allem aber Erhöhung
der körperlichen und geistigen Kräfte des Volkes und demgemäß nicht
nur Belebung des Erfindungsgeistes, sondern auch vielfach raschere
Einführung erprobter Erfindungen.
Was das Eigenthum betrifft, so herrschen folgende Grundsätze. Die
Socialisten des neunzehnten Jahrhunderts, sagt man, seien gemeiniglich
von der Ansicht ausgegangen, der Arbeiter müsse Eigenthümer des
Arbeitsproductes sein und dadurch in die Lage gesetzt werden, den
vollen Ertrag seiner Arbeit aus dem Producte zu ziehen. Da es nun
aber klar war, daß, wenn der einzelne Arbeiter für sich producirt,
alle Vortheile der Großproduction verscherzt werden, wollte man
dem dadurch abhelfen, daß die Arbeiter sich zu Genossenschaften
vereinigen. Da auch das nicht viel versprach, da niemand gezwungen
werden konnte, einer Vereinigung beizutreten, bestehende Vereinigungen
nicht gezwungen werden konnten, neue Mitglieder aufzunehmen, so wollte
man Zwangsgenossenschaften derart begründen, daß alle Angehörigen
eines Gewerbes auf einem bestimmten Gebiete für gemeinschaftliche
Rechnung arbeiten sollten. Dadurch wieder mußte ein Interessenconflict
zwischen den einzelnen Productionszweigen entstehen. Wären die Bauern
zu einer solchen Genossenschaft vereinigt, so könnten sie alle
Gewerbsleute aushungern und in die drückendste Abhängigkeit versetzen,
weil die Nahrungsmittel unentbehrlich sind, die Befriedigung aller
anderen Bedürfnisse aufgeschoben werden kann. Da wollte man wieder
festsetzen, daß jene Produzenten, die ihre Producte zurückhalten,
um eine Preissteigerung herbeizuführen, sollten gezwungen werden
können, ihre Producte zu verkaufen.[N] -- Wozu sollte nun der
Producent Eigenthümer seines Productes bleiben, wenn man ihn dann
wieder sollte zwingen können, zu verkaufen? Das hätte übrigens gerade
bei den landwirthschaftlichen Producten gar keinen Sinn, denn der
Bauer braucht Vorräthe für den Hausbedarf und für die Bestellung
der Felder, und wer könnte ihm festsetzen, wie viel er verkaufen
müsse und wie viel er für sich behalten könne. Alle Versuche, die
Wirthschaftsordnung nach dem Principe zu regeln, daß jeder einzelne
oder einzelne Berufsgenossenschaften über das ganze Reich oder nach
Provinzen, Kreisen &c. für eigene Rechnung produciren sollten, mußten
scheitern. Zudem ergeben sich vielerlei Wechselfälle, Viehseuchen,
Hagel, Feuer u. s. w., gegen welche wieder Versicherung gewährt werden
sollte, und die Verwirrung wurde immer größer, abgesehen davon, daß
alles dahinzielte, noch mehr Vertheilungsarbeit hervorzurufen, als man
damals ohnehin schon für den Güterumsatz und ein höchst mangelhaftes
Versicherungswesen aufwenden mußte.
Eine niemals genügend untersuchte Frage war auch die, wie es mit den
Wohngebäuden zu halten wäre. Da der Staat nicht selbst produciren
sollte, so konnte er auch auf die Niederlassung der Staatsbürger nicht
nur keinen Einfluß nehmen, sondern er konnte nicht einmal rathen,
wohin sich jemand wenden sollte, der in die Production eintritt. Man
bildete sich auch ein, jeder müsse sein eigenes Haus haben. Abgesehen
davon, daß das äußerst unökonomisch ist, daß diese planlose Aufbauung
zahlloser Häuser auch die größte Verwirrung in viele öffentliche
Anstalten, Schulen, Straßen, Beleuchtung bringen mußte, war auch an
ein öffentliches Leben, geordnete Geselligkeit, eine verläßliche
Volksabstimmung nicht zu denken, wenn die Ansiedlung nur nach
individuellen Impulsen sich ausdehnten oder verkümmerten. Und nun,
was sollte derjenige thun, der ein Haus gebaut oder erworben hatte,
um hier ein Geschäft zu betreiben, wenn er in seinem Berufe nicht
fortkommen konnte? Man wollte ihm freien Uebertritt zu anderen Gewerben
oder den Wechsel des Wohnsitzes aus Erwerbsgründen ermöglichen; nun war
er aber Eigenthümer eines Hauses, das sollte er mit Verlust verkaufen
oder es vermiethen und einem Dritten die Verwaltung überlassen. Es war
doch klar, daß es vor allem galt, die Glieder des Volkes gegen die
Wechselfälle im wirthschaftlichen Leben zu schützen, und man bereitete
ihnen unter dem lockenden Namen »Freiheit« zahllose neue Gefahren, eine
Zerfahrenheit und Verwirrung, die größer war, als man je erlebt hatte.
Eine Versicherung war überdies zu gewähren für Zufälle, durch die
jemand erwerbsunfähig wurde. Es war also auch der Nichtarbeiter zu
versorgen. Wenn nun die Arbeitsproducte Eigenthum der Producenten
waren, wie sollte da der Erwerbsunfähige erhalten werden? Man mußte
wieder die Producenten besteuern, also auch aus diesem Grunde
einen Theil ihres Eigenthumes ihnen nehmen. Und wie sollten die
Productionsmittel an die Producenten gelangen, wenn sie Staatseigenthum
sind, was die Socialisten forderten? Sollte jeder einen gleichen
Antheil an Grund und Boden und einen gleichen Antheil an Maschinen
erhalten und was waren gleiche Antheile bei der außerordentlichen
Verschiedenheit der Ertragsfähigkeit des Bodens? Oder sollte
verpachtet werden? Mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden oder ohne selbe,
an Einzelne oder Genossenschaften, auf wie lange, unter welchen
Bedingungen? Und wer sollte investieren, wie sollte man Raubwirthschaft
verhindern?
Das war alles unausführbar; ausführbar war nur die Nachahmung bes
Großbetriebes, wie er im neunzehnten Jahrhundert mit so großem
Erfolge gedieh, aber nicht für Rechnung eines Einzelnen oder
eines Unternehmers, sondern für Rechnung des Staates, der die
Niederlassungen nach statistischen Daten erbaute und besiedelte, die
Bevölkerung nach dem Arbeitsbedürfnisse vertheilte, die Arbeiten
anordnete und vertheilte, producirte, was das Volk brauchte und alle
wirthschaftlichen Gefahren auf sich nahm. Jeder mußte nach Kräften an
der Herstellung der Gesammtproduction mitwirken und erhielt dafür die
Versorgung aus dem Gesammtproducte zugewiesen.
Der Staat also blieb Eigenthümer der Materie durch alle Stadien
der Production und betrachtete die Arbeiter, wie sie ehemals der
Unternehmer betrachtet hatte; der Arbeiter war besitzlos und blieb
besitzlos, das Product gehörte ebenso dem Staate, wie der Grund und
Boden und die Urstoffe, und der Arbeiter erhielt nur das zugewiesen,
was er verbrauchen mußte, und zwar nur zum Verbrauch, nicht zur
Ansammlung von Vorräthen.
Der Unterschied aber gegen früher war der, daß der Staat wieder nur die
Gesammtheit der Arbeiter war, daß der Arbeiter als stimmberechtigter
Bürger im Staate herrschte und daß das ganze Product unter die
Arbeiter vertheilt werden mußte nach Grundsätzen, die die Gesammtheit
der Arbeiter guthieß. Es entfielen alle Abgaben an Parasiten.
Da der arbeitenden Bevölkerung die Wichtigkeit tüchtiger und
gewissenhafter Beamten, Lehrer und Aerzte, die Notwendigkeit der
Monarchie, die Nützlichkeit der Adelsinstitution, der Ermunterung des
Erfindungsgeistes, der Forschung und der Künste, die Notwendigkeit
ferners der höheren Entlohnung fleißiger Arbeiter und gewisser
gefährlicher und gesundheitsschädlicher Arbeiten einleuchtete,
bewilligte sie, daß ein gewisser Bruchtheil des Productes dazu
verwendet wurde, aber das sollte ein Zehntel des Gesammtproductes nicht
übersteigen, und so konnte niemals eine erhebliche Beeinträchtigung des
Einzelnen herbeigeführt werden.
Ein Zehntel des Gesammtproductes war in Oesterreich die Arbeit von
2.200.000 Arbeitern und es ist evident, daß das nicht nur ausreichen
mußte, um Krone und Adel, wofür nur ein Procent ausgeworfen wurde,
sondern daß es auch genügen mußte, Beamte, Lehrer und Aerzte zu
erhalten, die etwas mehr als ein Procent der Bevölkerung ausmachen
und auf welche drei bis vier Procent des Productes verwendet werden
konnten, was bei ungleicher Vertheilung unter den betreffenden Personen
wieder eine glänzende Dotirung der höchsten Stellen verstattete. Der
Rest von fünf Procent wieder war übergenug, um Künste und Wissenschaft
zu fördern, Erfinder zu belohnen und eine Abstufung in der Entlohnung
unter den Arbeitern nach Fleiß, Geschicklichkeit und Opferwilligkeit zu
begründen, und endlich, um das Capital zu erhalten und zu vermehren.
Der Staat nun konnte aber doch nicht alle Materie bis zum gänzlichen
Verbrauche festhalten, weil dadurch jede freie Thätigkeit selbst auf
dem Gebiete der geistigen Production wäre unterbunden worden. Das Volk
bewilligte also, daß ein Theil des Productes unter der Bezeichnung
Consumtibilien vertheilt werde. Auf diese Weise baute Schneider sein
Schutzhaus, erzeugte man Photographien, Statuen, Schnitzereien,
Modelle für neu erfundene Gegenstände, Werkzeuge und Maschinen &c.
&c. An solchen Consumtibilien mußte man gewissermaßen das Eigenthum
erwerben können, wenn auch kein volles, denn in Wahrheit gab der Staat
sein Eigenthum an nichts auf. Wer in freien Stunden, und nicht im
Auftrage des Staates, ein Bild malte, eine Zeichnung anfertigte, ein
Werkzeug oder eine Maschine nach seiner Erfindung herstellte, war, da
ihm alles dazu erforderliche zum Verbrauche war überlassen worden,
ebenso berechtigt, daran zu ändern, es umzugestalten oder auch es dem
Verbrauche auszusetzen, als wäre es sein Eigenthum, aber doch nur in
Folge einer Gestattung des wirklichen Eigenthümers, der immer der
Staat blieb. -- Dieser konnte sein Eigenthum auch jederzeit wieder
geltend machen, dem Gebrauche und Verbrauche Einhalt zu thun und die
Sache wieder zurückfordern, wie dem Staate auch zweifellos das Recht
zustand, hinterlassene Briefe eines berühmten Mannes in Anspruch zu
nehmen, wenn sie durch die Geschichte des Briefschreibers einen Werth
erlangten. Auch war es Niemand erlaubt, etwas ohne Bewilligung des
Staates ins Ausland zu schaffen oder irgend etwas zum Gegenstande des
Handels zu machen oder gar in der Absicht, jemand zu corrumpiren,
anderen geschenkweise zu überlassen. Das wäre nicht nur strafbar
gewesen, sondern der geschenkte Gegenstand wäre auch zurückgefordert
worden.
Dabei konnte aber die Staatsverwaltung auch nicht willkürlich, sondern
immer nur nach dem Volkswillen verfahren. Hätte bei der Vertheilung von
Consumtibilien Dr. Kolb soviel Erz, Feuerungsmaterial &c. auf seinen
Antheil erhalten können, um eine Statue zu gießen, so würde er oder
seine Familie oder die Gemeinde, ein Freund, eine Geliebte bis auf
weiteres im ausschließlichen Genusse der Statue verblieben sein, aber
die Statue bliebe Eigenthum des Staates und von diesem hinge es ab, ob
die Statue etwa auch auf Erben übergehen dürfe.