neuen Kaempfe, die allerorts sich vorbereiteten, ineinander eingriffen

und dass Rom als Herrin Italiens in den weiten Kreis hineingezogen ward,

den des grossen Alexanders Siege und Entwuerfe seinen Nachfolgern

zum Tummelplatz abgesteckt hatten.

------------------------------------------------- ^15 Diese aelteste

Grenze bezeichnen wahrscheinlich die beiden kleinen Ortschaften ad

fines, wovon die eine noerdlich von Arezzo auf der Strasse nach Florenz,

die zweite an der Kueste unweit Livorno lag. Etwas weiter suedlich von

dem letzteren heisst Bach und Tal von Vada noch jetzt fiume della fine,

valle della fine (Targioni Tozzetti, Viaggi. Bd. 4, S. 430). ^16 Im

genauen geschaeftlichen Sprachgebrauch geschieht dies freilich nicht.

Die vollstaendigste Bezeichnung der Italiker findet sich in dem

Ackergesetz von 643 (111), Zeile 21: [ceivis] Romanus sociumve nominisve

Latini quibus ex formula togatorum [milites in terra Italia imperare

solent]; ebenso wird daselbst Zeile 29 vom Latinus der peregrinus

unterschieden und heisst es im Senatsbeschluss ueber die Bacchanalien

von 568 (186): ne quis ceivis Romanus neve nominis Latini neve socium

quisquam. Aber im gewoehnlichen Gebrauch wird von diesen drei Gliedern

sehr haeufig das zweite oder das dritte weggelassen und neben den

Roemern bald nur derer Latini nominis, bald nur der socii gedacht

(W. Weissenborn zu Liv. 22, 50, 6), ohne dass ein Unterschied in der

Bedeutung waere. Die Bezeichnung homines nominis Latini ac socii

Italici (Sall. Iug. 40), so korrekt sie an sich ist, ist dem offiziellen

Sprachgebrauch fremd, der wohl ein Italia, aber nicht Italici kennt.

----------------------------------------------- 8. Kapitel Recht,

Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet In der

Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der

roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle

Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst

und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die

einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des

Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae)

zu erkennen. Bei allen Bussen von mehr als zwei Schafen und 30 Rindern,

oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom Jahre 324 (430) die Viehbussen

in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020 Libralassen (218

Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die Entscheidung

im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das

Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den

vagen Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte,

bringen und durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was

man wollte, erreichen; es war eine Milderung, die die Bedenklichkeit

dieses arbitraeren Verfahrens weit mehr offenbart als beseitigt, dass

diese Vermoegensbussen, wo sie nicht gesetzlich auf eine bestimmte Summe

festgestellt waren, die Haelfte des dem Gebuessten gehoerigen

Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis gehoeren schon die

Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit aeltester Zeit

ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die Salbung

der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl

und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden

Kraenzen, die Verwendung von bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen, die

Raeucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein

untersagten, die Zahl der Floetenblaeser im Leichenzug auf hoechstens

zehn beschraenkten und die Klageweiber und die Begraebnisgelage verboten

- gewissermassen das aelteste roemische Luxusgesetz; ferner die aus

den staendischen Kaempfen hervorgegangenen Gesetze gegen den Geldwucher

sowohl wie gegen Obernutzung der Gemeinweide und unverhaeltnismaessige

Aneignung von okkupablem Domanialland. Weit bedenklicher aber als diese

und aehnliche Bruchgesetze, welche doch wenigstens die Kontravention und

oft auch das Strafmass ein fuer allemal formulierten, war die allgemeine

Befugnis eines jeden mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen

Ordnungswidrigkeit eine Busse zu erkennen und, wenn diese das

Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich nicht in die Strafe

fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe des

fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels

sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und

aehnlicher Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher

Verwandtschaft hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit aufkommende

Quasijurisdiktion der Zensoren, welche ihre Befugnis, das roemische

Budget und die Buergerlisten festzustellen, benutzten, teils um von sich

aus Luxussteuern aufzulegen, welche von den Luxusstrafen nur der Form

nach sich unterschieden, teils besonders um auf die Anzeige anstoessiger

Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die politischen Ehrenrechte zu

schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt diese Bevormundung

ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger Bestellung des

eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius Cornelius

Rufmus (Konsul 464, 477 290, 277) von den Zensoren des Jahres 479

(275) aus dem Ratsherrenverzeichnis gestrichen ward, weil er silbernes

Tafelgeraet zum Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings

hatten nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die

Verfuegungen der Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst

durchgaengig fuer die naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und

konnten von den naechsten Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht

erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis

von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus

einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern

das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser

doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit

versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten.

Dieselbe hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel

geschadet, und es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden

fuer ueberwiegend haelt; nur darf es nicht vergessen werden, dass bei

der allerdings aeusserlichen, aber straffen und energischen Sittlichkeit

und dem gewaltig angefachten Buergersinn, welche diese Zeit recht

eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch doch von

diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit

hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige

und oft gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten

alten Ordnung und Sitte in der roemischen Gemeinde eben auf diesen

Institutionen beruhen. Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung

zwar langsam, aber dennoch deutlich genug eine humanisierende und

modernisierende Tendenz sich geltend. Die meisten Bestimmungen der

Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen Gesetz uebereinkommen und

deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten werden duerfen,

tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien Assoziationsrechts

und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die Vorschrift ueber

die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der Strafe

des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich

fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen

konnte. Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein

Jahrhundert nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie

Bestimmung ueber das Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten

schon nach aeltestem roemischen Recht zugestanden hatte, aber fuer den

Todesfall bisher geknuepft gewesen war an die Einwilligung der Gemeinde,

wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das Zwoelftafelgesetz

oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft beilegte,

welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein wichtiger

Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur voelligen

Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar

absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift,

dass der dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt

zurueckfallen, sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine -

streng genommen freilich widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit

angeknuepft ward, dass sich der Vater freiwillig der Herrschaft ueber

den Sohn begebe durch Emanzipation. Im Eherecht wurde die Zivilehe

gestattet; und wenn auch mit der rechten buergerlichen ebenso notwendig

wie mit der rechten religioesen die volle eheherrliche Gewalt verknuepft

war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche Gewalt geschlossenen

Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der Vollgewalt des

Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen Leben

ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus

als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann.

Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch

wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung.

Vor allen Dingen gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der

oberrichterlichen Gewalt durch die gesetzliche Aufzeichnung des

Landrechts und die Verpflichtung des Beamten, fortan nicht mehr nach

dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem geschriebenen Buchstaben im

Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450).

Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege taetigen

roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in

Rom erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden

nachgeahmte Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die

Schnelligkeit und Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den

Aedilen kam natuerlich zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern

sie teils fuer die auf offenem Markt abgeschlossenen Verkaeufe,

also namentlich fuer die Vieh- und Sklavenmaerkte die ordentlichen

Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es waren, welche in dem Buss-

und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder, was nach roemischem

Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten. Infolgedessen

lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso

unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer

Hand. Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen

Leute gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten

drei Nacht- oder Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie

wurden mit der naechtlichen Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der

Aufsicht ueber die Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald,

vielleicht schon von Haus aus eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit

geknuepft hat ^1. Mit der steigenden Ausdehnung der roemischen Gemeinde

wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf die Gerichtspflichtigen,

notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene, wenigstens fuer die

geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen, was fuer

die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf

die entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten

Anfaenge einer neben der eigentlich roemischen sich

entwickelnden roemisch-munizipalen Jurisdiktion.

------------------------------------------------- ^1 Die frueher

aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherren bereits der aeltesten

Zeit angehoeren, ist deswegen irrig, weil der aeltesten Staatsordnung

Beamtenkollegien von ungerader Zahl fremd sind (Roemische Chronologie

bis auf Caesar. z. Aufl. Berlin 1859, S. 15, A. 12). Wahrscheinlich ist

die gut beglaubigte Nachricht, dass sie zuerst 465 (289) ernannt wurden

(Liv. ep. 11), einfach festzuhalten und die auch sonst bedenkliche

Deduktion des Faelschers Licinius Macer (bei Liv. 7, 46), welche ihrer

vor 450 (304) Erwaehnung tut, einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden

ohne Zweifel, wie dies bei den meisten der spaeteren magistratus minores

der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den Oberbeamten ernannt; das

papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf die Gemeinde

uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da es

den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der

Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts

erlassen. ^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der

Kolonie Antium zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist

an sich klar, dass wenn man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte,

seine Rechtshaendel alle in Rom abzumachen, dies fuer Ortschaften

wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren liess.

------------------------------------------------ In dem Zivilverfahren,

welches indes nach den Begriffen dieser Zeit die meisten gegen

Mitbuerger begangenen Verbrechen einschloss, wurde die wohl schon

frueher uebliche Teilung des Verfahrens in Feststellung der Rechtsfrage

vor dem Magistrat (ius) und Entscheidung derselben durch einen vom

Magistrat ernannten Privatmann (iudicium) mit Abschaffung des

Koenigtums gesetzliche Vorschrift; und dieser Trennung hat das roemische

Privatrecht seine logische und praktische Schaerfe und Bestimmtheit

wesentlich zu verdanken ^3. Im Eigentumsprozess wurde die bisher der

unbedingten Willkuer der Beamten anheimgegebene Entscheidung ueber den

Besitzstand allmaehlich rechtlichen Regeln unterworfen und neben

dem Eigentums- das Besitzrecht entwickelt, wodurch abermals die

Magistratsgewalt einen wichtigen Teil ihrer Macht einbuesste. Im

Kriminalverfahren wurde das Volksgericht, die bisherige Gnaden- zur

rechtlich gesicherten Appellationsinstanz. War der Angeklagte nach

Verhoerung (quaestio) von dem Beamten verurteilt und berief sich auf die

Buergerschaft, so schritt der Magistrat vor dieser zu dem Weiterverhoer

(anquisitio), und wenn er nach dreimaliger Verhandlung vor der Gemeinde

seinen Spruch wiederholt hatte, wurde im vierten Termin das Urteil

von der Buergerschaft bestaetigt oder verworfen. Milderung war nicht

gestattet. Denselben republikanischen Sinn atmen die Saetze, dass das

Haus den Buerger schuetze und nur ausserhalb des Hauses eine Verhaftung

stattfinden koenne; dass die Untersuchungshaft zu vermeiden und es jedem

angeklagten und noch nicht verurteilten Buerger zu gestatten sei, durch

Verzicht auf sein Buergerrecht den Folgen der Verurteilung, soweit sie

nicht das Vermoegen, sondern die Person betrafen, sich zu entziehen -

Saetze, die allerdings keineswegs gesetzlich formuliert wurden und den

anklagenden Beamten also nicht rechtlich banden, aber doch durch ihren

moralischen Druck namentlich fuer die Beschraenkung der Todesstrafe

von dem groessten Einfluss gewesen sind. Indes wenn das roemische

Kriminalrecht fuer den starken Buergersinn wie fuer die steigende

Humanitaet dieser Epoche ein merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt

es dagegen praktisch namentlich unter den hier besonders schaedlich

nachwirkenden staendischen Kaempfen. Die aus diesen hervorgegangene

konkurrierende Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen

Gemeindebeamten war die Ursache, dass es in dem roemischen

Kriminalverfahren eine feste Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte

Voruntersuchung fortan nicht mehr gab; und indem das Kriminalurteil

letzter Instanz in den Formen und von den Organen der Gesetzgebung

gefunden ward, auch seinen Ursprung aus dem Gnadenverfahren niemals

verleugnete, ueberdies noch die Behandlung der polizeilichen Bussen

auf das aeusserlich sehr aehnliche Kriminalverfahren nachteilig

zurueckwirkte, wurde nicht etwa missbraeuchlich, sondern gewissermassen

verfassungsmaessig die Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach

festem Gesetz, sondern nach dem willkuerlichen Belieben der Richter

gefaellt. Auf diesem Wege ward das roemische Kriminalverfahren

vollstaendig grundsatzlos und zum Spielball und Werkzeug der politischen

Parteien herabgewuerdigt; was um so weniger entschuldigt werden kann,

als dies Verfahren zwar vorzugsweise fuer eigentliche politische

Verbrechen, aber doch auch fuer andere, zum Beispiel fuer Mord und

Brandstiftung zur Anwendung kam. Dazu kam die Schwerfaelligkeit jenes

Verfahrens, welche im Verein mit der republikanisch hochmuetigen

Verachtung des Nichtbuergers es verschuldet hat, dass man sich

immer mehr gewoehnte, ein summarisches Kriminal- oder vielmehr

Polizeiverfahren gegen Sklaven und geringe Leute neben jenem foermlichen

zu dulden. Auch hier ueberschritt der leidenschaftliche Streit um die

politischen Prozesse die natuerlichen Grenzen und fuehrte Institutionen

herbei, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Roemer allmaehlich

der Idee einer festen sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen.

---------------------------------------------- ^3 Man pflegt die

Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu preisen und ihr

vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des Himmels anzustaunen;

vermutlich besonders, um sich die Scham zu ersparen ueber die

Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes. Ein Blick auf das

beispiellos schwankende und unentwickelte roemische Kriminalrecht

koennte von der Unhaltbarkeit dieser unklaren Vorstellungen auch

diejenigen ueberzeugen, denen der Satz zu einfach scheinen moechte, dass

ein gesundes Volk ein gesundes Recht hat und ein krankes ein krankes.

Abgesehen von allgemeineren staatlichen Verhaeltnissen, von welchen die

Jurisprudenz eben auch und sie vor allem abhaengt, liegen die Ursachen

der Trefflichkeit des roemischen Zivilrechts hauptsaechlich in zwei

Dingen: einmal darin, dass der Klaeger und der Beklagte gezwungen

wurden, vor allen Dingen die Forderung und ebenso die Einwendung in

bindender Weise zu motivieren und zu formulieren; zweitens darin, dass

man fuer die gesetzliche Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ

bestellte und dies an die Praxis unmittelbar anknuepfte. Mit jenem

schnitten die Roemer die advokatische Rabulisterei, mit diesem die

unfaehige Gesetzmacherei ab, soweit sich dergleichen abschneiden laesst,

und mit beiden zusammen genuegten sie, soweit es moeglich ist, den zwei

entgegenstehenden Forderungen, dass das Recht stets fest und dass

es stets zeitgemaess sein soll.

---------------------------------------------- Weniger sind wir

imstande, die Weiterbildung der roemischen Religionsvorstellungen in

dieser Epoche zu verfolgen. Im allgemeinen hielt man einfach fest an

der einfachen Froemmigkeit der Ahnen und den Aber- wie den Unglauben

in gleicher Weise fern. Wie lebendig die Idee der Vergeistigung alles

Irdischen, auf der die roemische Religion beruhte, noch am Ende dieser

Epoche war, beweist der vermutlich doch erst infolge der Einfuehrung

des Silbercourants im Jahre 485 (269) neu entstandene Gott "Silberich"

(Argentinus), der natuerlicherweise des aelteren Gottes "Kupferich"

(Aesculanus) Sohn war. Die Beziehungen zum Ausland sind dieselben wie

frueher; aber auch hier und hier vor allem ist der hellenische Einfluss

im Steigen. Erst jetzt beginnen den hellenischen Goettern in Rom selber

sich Tempel zu erheben. Der aelteste war der Tempel der Kastoren,

welcher in der Schlacht am Regillischen See gelobt und am 15. Juli 269

(485) eingeweiht sein soll. Die Sage, welche an denselben sich knuepft,

dass zwei uebermenschlich schoene und grosse Juenglinge auf dem

Schlachtfelde in den Reihen der Roemer mitkaempfend und unmittelbar nach

der Schlacht ihre schweisstriefenden Rosse auf dem roemischen Markt am

Quell der Juturna traenkend und den grossen Sieg verkuendend gesehen

worden seien, traegt ein durchaus unroemisches Gepraege und ist ohne

allen Zweifel der bis in die Einzelheiten gleichartigen Epiphanie der

Dioskuren in der beruehmten, etwa ein Jahrhundert vorher zwischen den

Krotoniaten und den Lokrern am Flusse Sagras geschlagenen Schlacht in

sehr frueher Zeit nachgedichtet. Auch der delphische Apoll wird nicht

bloss beschickt, wie es ueblich ist, bei allen unter dem Einfluss

griechischer Kultur stehenden Voelkern, und nicht bloss nach besonderen

Erfolgen, wie nach der Eroberung von Veii, mit dem Zehnten der Beute

(360 394) beschenkt, sondern es wird auch ihm ein Tempelinder Stadt

gebaut (323 431, erneuert 401 353). Dasselbe geschah gegen das Ende

dieser Periode fuer die Aphrodite (459 295), welche in raetselhafter

Weise mit der alten roemischen Gartengoettin Venus zusammenfloss ^4, und

fuer den von Epidauros im Peloponnes erbetenen und feierlich nach

Rom gefuehrten Asklapios oder Aesculapius (463 291). Einzeln wird

in schweren Zeitlaeuften Klage vernommen ueber das Eindringen

auslaendischen Aberglaubens, vermutlich etruskischer Haruspizes (so 326

428); wo aber dann die Polizei nicht ermangelt, ein billiges Einsehen zu

tun. --------------------------------------------- ^4 In der spaeteren

Bedeutung als Aphrodite erscheint die Venus wohl zuerst bei der

Dedikation des in diesem Jahre geweihten Tempels (Liv. 10, 31; W. A.

Becker, Topographie der Stadt Rom [Becker, Handbuch, 1]. Leipzig 1843,

S. 472). --------------------------------------------- In Etrurien

dagegen wird, waehrend die Nation in politischer Nichtigkeit und traeger

Opulenz stockte und verdarb, das theologische Monopol des Adels,

der stumpfsinnige Fatalismus, die wueste und sinnlose Mystik, die

Zeichendeuterei und das Bettelprophetenwesen sich allmaehlich zu jener

Hoehe entwickelt haben, auf der wir sie spaeter dort finden. In dem

Priesterwesen traten unseres Wissens durchgreifende Veraenderungen nicht

ein. Die verschaerfte Einziehung, welche fuer die zur Bestreitung der

Kosten des oeffentlichen Gottesdienstes angewiesenen Prozessbussen um

das Jahr 465 (289) verfuegt wurde, deutet auf das Steigen des sakralen

Staatsbudgets, wie es die vermehrte Zahl der Staatsgoetter und Tempel

mit Notwendigkeit mit sich brachte. Unter den ueblen Folgen des

Staendehaders ist es schon angefuehrt worden, dass man den Kollegien der

Sachverstaendigen einen unstatthaften Einfluss einzuraeumen begann und

sich ihrer bediente, um politische Akte zu kassieren, wodurch teils der

Glaube im Volke erschuettert, teils den Pfaffen ein sehr schaedlicher

Einfluss auf die oeffentlichen Geschaefte zugestanden ward. Im

Kriegswesen trat in dieser Epoche eine vollstaendige Revolution ein. Die

uralte graecoitalische Heerordnung, welche gleich der homerischen auf

der Aussonderung der angesehensten und tuechtigsten, in der Regel zu

Pferde fechtenden Kriegsleute zu einem eigenen Vordertreffen beruht

haben mag, war in der spaeteren Koenigszeit durch die legio, die

altdorische Hoplitenphalanx von wahrscheinlich acht Gliedern Tiefe

ersetzt worden, welche fortan das Schwergewicht des Kampfes uebernahm,

waehrend die Reiter auf die Fluegel gestellt und, je nach den Umstaenden

zu Pferde oder abgesessen, hauptsaechlich als Reserve verwandt wurden.

Aus dieser Herstellung entwickelte sich ungefaehr gleichzeitig in

Makedonien die Sarissenphalanx und in Italien die Manipularordnung,

jene durch Verdichtung und Vertiefung, diese durch Aufloesung und

Vermannigfaltigung der Glieder, zunaechst durch die Teilung der alten

legio von 8400 in zwei legiones von je 4200 Mann. Die alte dorische

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 21 / 26 段