und dass Rom als Herrin Italiens in den weiten Kreis hineingezogen ward,
den des grossen Alexanders Siege und Entwuerfe seinen Nachfolgern
zum Tummelplatz abgesteckt hatten.
------------------------------------------------- ^15 Diese aelteste
Grenze bezeichnen wahrscheinlich die beiden kleinen Ortschaften ad
fines, wovon die eine noerdlich von Arezzo auf der Strasse nach Florenz,
die zweite an der Kueste unweit Livorno lag. Etwas weiter suedlich von
dem letzteren heisst Bach und Tal von Vada noch jetzt fiume della fine,
valle della fine (Targioni Tozzetti, Viaggi. Bd. 4, S. 430). ^16 Im
genauen geschaeftlichen Sprachgebrauch geschieht dies freilich nicht.
Die vollstaendigste Bezeichnung der Italiker findet sich in dem
Ackergesetz von 643 (111), Zeile 21: [ceivis] Romanus sociumve nominisve
Latini quibus ex formula togatorum [milites in terra Italia imperare
solent]; ebenso wird daselbst Zeile 29 vom Latinus der peregrinus
unterschieden und heisst es im Senatsbeschluss ueber die Bacchanalien
von 568 (186): ne quis ceivis Romanus neve nominis Latini neve socium
quisquam. Aber im gewoehnlichen Gebrauch wird von diesen drei Gliedern
sehr haeufig das zweite oder das dritte weggelassen und neben den
Roemern bald nur derer Latini nominis, bald nur der socii gedacht
(W. Weissenborn zu Liv. 22, 50, 6), ohne dass ein Unterschied in der
Bedeutung waere. Die Bezeichnung homines nominis Latini ac socii
Italici (Sall. Iug. 40), so korrekt sie an sich ist, ist dem offiziellen
Sprachgebrauch fremd, der wohl ein Italia, aber nicht Italici kennt.
----------------------------------------------- 8. Kapitel Recht,
Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet In der
Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der
roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle
Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst
und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die
einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des
Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae)
zu erkennen. Bei allen Bussen von mehr als zwei Schafen und 30 Rindern,
oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom Jahre 324 (430) die Viehbussen
in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020 Libralassen (218
Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die Entscheidung
im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das
Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den
vagen Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte,
bringen und durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was
man wollte, erreichen; es war eine Milderung, die die Bedenklichkeit
dieses arbitraeren Verfahrens weit mehr offenbart als beseitigt, dass
diese Vermoegensbussen, wo sie nicht gesetzlich auf eine bestimmte Summe
festgestellt waren, die Haelfte des dem Gebuessten gehoerigen
Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis gehoeren schon die
Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit aeltester Zeit
ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die Salbung
der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl
und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden
Kraenzen, die Verwendung von bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen, die
Raeucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein
untersagten, die Zahl der Floetenblaeser im Leichenzug auf hoechstens
zehn beschraenkten und die Klageweiber und die Begraebnisgelage verboten
- gewissermassen das aelteste roemische Luxusgesetz; ferner die aus
den staendischen Kaempfen hervorgegangenen Gesetze gegen den Geldwucher
sowohl wie gegen Obernutzung der Gemeinweide und unverhaeltnismaessige
Aneignung von okkupablem Domanialland. Weit bedenklicher aber als diese
und aehnliche Bruchgesetze, welche doch wenigstens die Kontravention und
oft auch das Strafmass ein fuer allemal formulierten, war die allgemeine
Befugnis eines jeden mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen
Ordnungswidrigkeit eine Busse zu erkennen und, wenn diese das
Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich nicht in die Strafe
fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe des
fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels
sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und
aehnlicher Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher
Verwandtschaft hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit aufkommende
Quasijurisdiktion der Zensoren, welche ihre Befugnis, das roemische
Budget und die Buergerlisten festzustellen, benutzten, teils um von sich
aus Luxussteuern aufzulegen, welche von den Luxusstrafen nur der Form
nach sich unterschieden, teils besonders um auf die Anzeige anstoessiger
Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die politischen Ehrenrechte zu
schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt diese Bevormundung
ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger Bestellung des
eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius Cornelius
Rufmus (Konsul 464, 477 290, 277) von den Zensoren des Jahres 479
(275) aus dem Ratsherrenverzeichnis gestrichen ward, weil er silbernes
Tafelgeraet zum Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings
hatten nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die
Verfuegungen der Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst
durchgaengig fuer die naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und
konnten von den naechsten Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht
erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis
von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus
einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern
das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser
doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit
versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten.
Dieselbe hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel
geschadet, und es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden
fuer ueberwiegend haelt; nur darf es nicht vergessen werden, dass bei
der allerdings aeusserlichen, aber straffen und energischen Sittlichkeit
und dem gewaltig angefachten Buergersinn, welche diese Zeit recht
eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch doch von
diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit
hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige
und oft gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten
alten Ordnung und Sitte in der roemischen Gemeinde eben auf diesen
Institutionen beruhen. Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung
zwar langsam, aber dennoch deutlich genug eine humanisierende und
modernisierende Tendenz sich geltend. Die meisten Bestimmungen der
Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen Gesetz uebereinkommen und
deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten werden duerfen,
tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien Assoziationsrechts
und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die Vorschrift ueber
die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der Strafe
des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich
fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen
konnte. Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein
Jahrhundert nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie
Bestimmung ueber das Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten
schon nach aeltestem roemischen Recht zugestanden hatte, aber fuer den
Todesfall bisher geknuepft gewesen war an die Einwilligung der Gemeinde,
wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das Zwoelftafelgesetz
oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft beilegte,
welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein wichtiger
Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur voelligen
Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar
absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift,
dass der dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt
zurueckfallen, sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine -
streng genommen freilich widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit
angeknuepft ward, dass sich der Vater freiwillig der Herrschaft ueber
den Sohn begebe durch Emanzipation. Im Eherecht wurde die Zivilehe
gestattet; und wenn auch mit der rechten buergerlichen ebenso notwendig
wie mit der rechten religioesen die volle eheherrliche Gewalt verknuepft
war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche Gewalt geschlossenen
Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der Vollgewalt des
Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen Leben
ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus
als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann.
Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch
wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung.
Vor allen Dingen gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der
oberrichterlichen Gewalt durch die gesetzliche Aufzeichnung des
Landrechts und die Verpflichtung des Beamten, fortan nicht mehr nach
dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem geschriebenen Buchstaben im
Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450).
Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege taetigen
roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in
Rom erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden
nachgeahmte Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die
Schnelligkeit und Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den
Aedilen kam natuerlich zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern
sie teils fuer die auf offenem Markt abgeschlossenen Verkaeufe,
also namentlich fuer die Vieh- und Sklavenmaerkte die ordentlichen
Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es waren, welche in dem Buss-
und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder, was nach roemischem
Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten. Infolgedessen
lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso
unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer
Hand. Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen
Leute gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten
drei Nacht- oder Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie
wurden mit der naechtlichen Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der
Aufsicht ueber die Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald,
vielleicht schon von Haus aus eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit
geknuepft hat ^1. Mit der steigenden Ausdehnung der roemischen Gemeinde
wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf die Gerichtspflichtigen,
notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene, wenigstens fuer die
geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen, was fuer
die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf
die entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten
Anfaenge einer neben der eigentlich roemischen sich
entwickelnden roemisch-munizipalen Jurisdiktion.
------------------------------------------------- ^1 Die frueher
aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherren bereits der aeltesten
Zeit angehoeren, ist deswegen irrig, weil der aeltesten Staatsordnung
Beamtenkollegien von ungerader Zahl fremd sind (Roemische Chronologie
bis auf Caesar. z. Aufl. Berlin 1859, S. 15, A. 12). Wahrscheinlich ist
die gut beglaubigte Nachricht, dass sie zuerst 465 (289) ernannt wurden
(Liv. ep. 11), einfach festzuhalten und die auch sonst bedenkliche
Deduktion des Faelschers Licinius Macer (bei Liv. 7, 46), welche ihrer
vor 450 (304) Erwaehnung tut, einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden
ohne Zweifel, wie dies bei den meisten der spaeteren magistratus minores
der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den Oberbeamten ernannt; das
papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf die Gemeinde
uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da es
den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der
Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts
erlassen. ^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der
Kolonie Antium zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist
an sich klar, dass wenn man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte,
seine Rechtshaendel alle in Rom abzumachen, dies fuer Ortschaften
wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren liess.
------------------------------------------------ In dem Zivilverfahren,
welches indes nach den Begriffen dieser Zeit die meisten gegen
Mitbuerger begangenen Verbrechen einschloss, wurde die wohl schon
frueher uebliche Teilung des Verfahrens in Feststellung der Rechtsfrage
vor dem Magistrat (ius) und Entscheidung derselben durch einen vom
Magistrat ernannten Privatmann (iudicium) mit Abschaffung des
Koenigtums gesetzliche Vorschrift; und dieser Trennung hat das roemische
Privatrecht seine logische und praktische Schaerfe und Bestimmtheit
wesentlich zu verdanken ^3. Im Eigentumsprozess wurde die bisher der
unbedingten Willkuer der Beamten anheimgegebene Entscheidung ueber den
Besitzstand allmaehlich rechtlichen Regeln unterworfen und neben
dem Eigentums- das Besitzrecht entwickelt, wodurch abermals die
Magistratsgewalt einen wichtigen Teil ihrer Macht einbuesste. Im
Kriminalverfahren wurde das Volksgericht, die bisherige Gnaden- zur
rechtlich gesicherten Appellationsinstanz. War der Angeklagte nach
Verhoerung (quaestio) von dem Beamten verurteilt und berief sich auf die
Buergerschaft, so schritt der Magistrat vor dieser zu dem Weiterverhoer
(anquisitio), und wenn er nach dreimaliger Verhandlung vor der Gemeinde
seinen Spruch wiederholt hatte, wurde im vierten Termin das Urteil
von der Buergerschaft bestaetigt oder verworfen. Milderung war nicht
gestattet. Denselben republikanischen Sinn atmen die Saetze, dass das
Haus den Buerger schuetze und nur ausserhalb des Hauses eine Verhaftung
stattfinden koenne; dass die Untersuchungshaft zu vermeiden und es jedem
angeklagten und noch nicht verurteilten Buerger zu gestatten sei, durch
Verzicht auf sein Buergerrecht den Folgen der Verurteilung, soweit sie
nicht das Vermoegen, sondern die Person betrafen, sich zu entziehen -
Saetze, die allerdings keineswegs gesetzlich formuliert wurden und den
anklagenden Beamten also nicht rechtlich banden, aber doch durch ihren
moralischen Druck namentlich fuer die Beschraenkung der Todesstrafe
von dem groessten Einfluss gewesen sind. Indes wenn das roemische
Kriminalrecht fuer den starken Buergersinn wie fuer die steigende
Humanitaet dieser Epoche ein merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt
es dagegen praktisch namentlich unter den hier besonders schaedlich
nachwirkenden staendischen Kaempfen. Die aus diesen hervorgegangene
konkurrierende Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen
Gemeindebeamten war die Ursache, dass es in dem roemischen
Kriminalverfahren eine feste Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte
Voruntersuchung fortan nicht mehr gab; und indem das Kriminalurteil
letzter Instanz in den Formen und von den Organen der Gesetzgebung
gefunden ward, auch seinen Ursprung aus dem Gnadenverfahren niemals
verleugnete, ueberdies noch die Behandlung der polizeilichen Bussen
auf das aeusserlich sehr aehnliche Kriminalverfahren nachteilig
zurueckwirkte, wurde nicht etwa missbraeuchlich, sondern gewissermassen
verfassungsmaessig die Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach
festem Gesetz, sondern nach dem willkuerlichen Belieben der Richter
gefaellt. Auf diesem Wege ward das roemische Kriminalverfahren
vollstaendig grundsatzlos und zum Spielball und Werkzeug der politischen
Parteien herabgewuerdigt; was um so weniger entschuldigt werden kann,
als dies Verfahren zwar vorzugsweise fuer eigentliche politische
Verbrechen, aber doch auch fuer andere, zum Beispiel fuer Mord und
Brandstiftung zur Anwendung kam. Dazu kam die Schwerfaelligkeit jenes
Verfahrens, welche im Verein mit der republikanisch hochmuetigen
Verachtung des Nichtbuergers es verschuldet hat, dass man sich
immer mehr gewoehnte, ein summarisches Kriminal- oder vielmehr
Polizeiverfahren gegen Sklaven und geringe Leute neben jenem foermlichen
zu dulden. Auch hier ueberschritt der leidenschaftliche Streit um die
politischen Prozesse die natuerlichen Grenzen und fuehrte Institutionen
herbei, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Roemer allmaehlich
der Idee einer festen sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen.
---------------------------------------------- ^3 Man pflegt die
Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu preisen und ihr
vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des Himmels anzustaunen;
vermutlich besonders, um sich die Scham zu ersparen ueber die
Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes. Ein Blick auf das
beispiellos schwankende und unentwickelte roemische Kriminalrecht
koennte von der Unhaltbarkeit dieser unklaren Vorstellungen auch
diejenigen ueberzeugen, denen der Satz zu einfach scheinen moechte, dass
ein gesundes Volk ein gesundes Recht hat und ein krankes ein krankes.
Abgesehen von allgemeineren staatlichen Verhaeltnissen, von welchen die
Jurisprudenz eben auch und sie vor allem abhaengt, liegen die Ursachen
der Trefflichkeit des roemischen Zivilrechts hauptsaechlich in zwei
Dingen: einmal darin, dass der Klaeger und der Beklagte gezwungen
wurden, vor allen Dingen die Forderung und ebenso die Einwendung in
bindender Weise zu motivieren und zu formulieren; zweitens darin, dass
man fuer die gesetzliche Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ
bestellte und dies an die Praxis unmittelbar anknuepfte. Mit jenem
schnitten die Roemer die advokatische Rabulisterei, mit diesem die
unfaehige Gesetzmacherei ab, soweit sich dergleichen abschneiden laesst,
und mit beiden zusammen genuegten sie, soweit es moeglich ist, den zwei
entgegenstehenden Forderungen, dass das Recht stets fest und dass
es stets zeitgemaess sein soll.
---------------------------------------------- Weniger sind wir
imstande, die Weiterbildung der roemischen Religionsvorstellungen in
dieser Epoche zu verfolgen. Im allgemeinen hielt man einfach fest an
der einfachen Froemmigkeit der Ahnen und den Aber- wie den Unglauben
in gleicher Weise fern. Wie lebendig die Idee der Vergeistigung alles
Irdischen, auf der die roemische Religion beruhte, noch am Ende dieser
Epoche war, beweist der vermutlich doch erst infolge der Einfuehrung
des Silbercourants im Jahre 485 (269) neu entstandene Gott "Silberich"
(Argentinus), der natuerlicherweise des aelteren Gottes "Kupferich"
(Aesculanus) Sohn war. Die Beziehungen zum Ausland sind dieselben wie
frueher; aber auch hier und hier vor allem ist der hellenische Einfluss
im Steigen. Erst jetzt beginnen den hellenischen Goettern in Rom selber
sich Tempel zu erheben. Der aelteste war der Tempel der Kastoren,
welcher in der Schlacht am Regillischen See gelobt und am 15. Juli 269
(485) eingeweiht sein soll. Die Sage, welche an denselben sich knuepft,
dass zwei uebermenschlich schoene und grosse Juenglinge auf dem
Schlachtfelde in den Reihen der Roemer mitkaempfend und unmittelbar nach
der Schlacht ihre schweisstriefenden Rosse auf dem roemischen Markt am
Quell der Juturna traenkend und den grossen Sieg verkuendend gesehen
worden seien, traegt ein durchaus unroemisches Gepraege und ist ohne
allen Zweifel der bis in die Einzelheiten gleichartigen Epiphanie der
Dioskuren in der beruehmten, etwa ein Jahrhundert vorher zwischen den
Krotoniaten und den Lokrern am Flusse Sagras geschlagenen Schlacht in
sehr frueher Zeit nachgedichtet. Auch der delphische Apoll wird nicht
bloss beschickt, wie es ueblich ist, bei allen unter dem Einfluss
griechischer Kultur stehenden Voelkern, und nicht bloss nach besonderen
Erfolgen, wie nach der Eroberung von Veii, mit dem Zehnten der Beute
(360 394) beschenkt, sondern es wird auch ihm ein Tempelinder Stadt
gebaut (323 431, erneuert 401 353). Dasselbe geschah gegen das Ende
dieser Periode fuer die Aphrodite (459 295), welche in raetselhafter
Weise mit der alten roemischen Gartengoettin Venus zusammenfloss ^4, und
fuer den von Epidauros im Peloponnes erbetenen und feierlich nach
Rom gefuehrten Asklapios oder Aesculapius (463 291). Einzeln wird
in schweren Zeitlaeuften Klage vernommen ueber das Eindringen
auslaendischen Aberglaubens, vermutlich etruskischer Haruspizes (so 326
428); wo aber dann die Polizei nicht ermangelt, ein billiges Einsehen zu
tun. --------------------------------------------- ^4 In der spaeteren
Bedeutung als Aphrodite erscheint die Venus wohl zuerst bei der
Dedikation des in diesem Jahre geweihten Tempels (Liv. 10, 31; W. A.
Becker, Topographie der Stadt Rom [Becker, Handbuch, 1]. Leipzig 1843,
S. 472). --------------------------------------------- In Etrurien
dagegen wird, waehrend die Nation in politischer Nichtigkeit und traeger
Opulenz stockte und verdarb, das theologische Monopol des Adels,
der stumpfsinnige Fatalismus, die wueste und sinnlose Mystik, die
Zeichendeuterei und das Bettelprophetenwesen sich allmaehlich zu jener
Hoehe entwickelt haben, auf der wir sie spaeter dort finden. In dem
Priesterwesen traten unseres Wissens durchgreifende Veraenderungen nicht
ein. Die verschaerfte Einziehung, welche fuer die zur Bestreitung der
Kosten des oeffentlichen Gottesdienstes angewiesenen Prozessbussen um
das Jahr 465 (289) verfuegt wurde, deutet auf das Steigen des sakralen
Staatsbudgets, wie es die vermehrte Zahl der Staatsgoetter und Tempel
mit Notwendigkeit mit sich brachte. Unter den ueblen Folgen des
Staendehaders ist es schon angefuehrt worden, dass man den Kollegien der
Sachverstaendigen einen unstatthaften Einfluss einzuraeumen begann und
sich ihrer bediente, um politische Akte zu kassieren, wodurch teils der
Glaube im Volke erschuettert, teils den Pfaffen ein sehr schaedlicher
Einfluss auf die oeffentlichen Geschaefte zugestanden ward. Im
Kriegswesen trat in dieser Epoche eine vollstaendige Revolution ein. Die
uralte graecoitalische Heerordnung, welche gleich der homerischen auf
der Aussonderung der angesehensten und tuechtigsten, in der Regel zu
Pferde fechtenden Kriegsleute zu einem eigenen Vordertreffen beruht
haben mag, war in der spaeteren Koenigszeit durch die legio, die
altdorische Hoplitenphalanx von wahrscheinlich acht Gliedern Tiefe
ersetzt worden, welche fortan das Schwergewicht des Kampfes uebernahm,
waehrend die Reiter auf die Fluegel gestellt und, je nach den Umstaenden
zu Pferde oder abgesessen, hauptsaechlich als Reserve verwandt wurden.
Aus dieser Herstellung entwickelte sich ungefaehr gleichzeitig in
Makedonien die Sarissenphalanx und in Italien die Manipularordnung,
jene durch Verdichtung und Vertiefung, diese durch Aufloesung und
Vermannigfaltigung der Glieder, zunaechst durch die Teilung der alten
legio von 8400 in zwei legiones von je 4200 Mann. Die alte dorische