der roemischen Republik und kuerzlich zum Vorschein gekommene
beneventanische ^11 lehren, dass Venusia so gut wie Rom seine Plebs
und seine Volkstribune gehabt und dass die Oberbeamten von Benevent
wenigstens um die Zeit des Hannibalischen Krieges den Konsultitel
gefuehrt haben. Beide Gemeinden gehoeren zu den juengsten unter den
latinischen Kolonien aelteren Rechts; man sieht, welche Ansprueche um
die Mitte des fuenften Jahrhunderts in denselben sich regten. Auch diese
sogenannten Latiner, hervorgegangen aus der roemischen Buergerschaft
und in jeder Beziehung sich ihr gleich fuehlend, fingen schon an,
ihr untergeordnetes Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller
Gleichberechtigung zu streben. Deswegen war denn der Senat bemueht,
diese latinischen Gemeinden, wie wichtig sie immer fuer Rom waren, doch
nach Moeglichkeit in ihren Rechten und Privilegien herabzudruecken und
ihre bundesgenoessische Stellung in die der Untertaenigkeit insoweit
umzuwandeln, als dies geschehen konnte, ohne zwischen ihnen und den
nichtlatinischen Gemeinden Italiens die Scheidewand wegzuziehen. Die
Aufhebung des Bundes der latinischen Gemeinden selbst sowie ihrer
ehemaligen vollstaendigen Gleichberechtigung und der Verlust der
wichtigsten denselben zustaendigen politischen Rechte ist schon
dargestellt worden; mit der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah
ein weiterer Schritt und wurde der Anfang dazu gemacht, auch die bisher
nicht angetasteten individuellen Rechte des einzelnen latinischen
Mannes, vor allem die wichtige Freizuegigkeit, zu beschraenken. Fuer die
im Jahre 486 (268) gegruendete Gemeinde Ariminum und ebenso fuer alle
spaeter konstituierten autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung vor den
uebrigen Untertanen beschraenkt auf die privatrechtliche Gleichstellung
ihrer und der roemischen Gemeindebuerger im Handel und Wandel sowie
im Erbrecht ^12. Vermutlich um dieselbe Zeit ward die den bisher
gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete volle Freizuegigkeit, die
Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch Uebersiedelung nach Rom das
volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die spaeter eingerichteten
latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen Personen, welche
in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur diesen
blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu
vertauschen. Es erscheint hier deutlich die vollstaendige Umaenderung
der Stellung Roms. Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine
der vielen italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in
das unbeschraenkte roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn
fuer die aufnehmende Gemeinde betrachtet und die Gewinnung dieses
Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle Weise erleichtert, ja oft
als Strafe ihnen auferlegt. Seit aber die roemische Gemeinde allein
herrschte und die uebrigen alle ihr dienten, kehrte das Verhaeltnis sich
um: die roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht eifersuechtig zu
bewahren, und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein Ende;
obwohl die Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren,
wenigstens den Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten
Untertanengemeinden den Eintritt in das roemische Buergerrecht
gesetzlich offenzuhalten. Auch die Latiner also hatten es zu empfinden,
dass Rom, nachdem es hauptsaechlich durch sie sich Italien
unterworfen hatte, jetzt ihrer nicht mehr so wie bisher bedurfte.
-------------------------------------- ^11 V Cervio A. f. cosol
dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C. Falcilius L. f. consol
dedicavit. ^12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den
Volaterranern das ehemalige Recht von Ariminum, das heisst, setzt
der Redner hinzu, das Recht der "zwoelf Kolonien", welche nicht die
roemische Civitaet, aber volles Commercium mit den Roemern hatten. Ueber
wenige Dinge ist soviel verhandelt worden wie ueber die Beziehung dieses
Zwoelfstaedterechts; und doch liegt dieselbe nicht fern. Es sind in
Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen frueh
wieder verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien
gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben - Ariminum,
Beneventum, Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia,
Copia, Valentia, Bononia, Aquileia - sind hier gemeint, und da Ariminum
von ihnen die aelteste und diejenige ist, fuer welche diese neue Ordnung
zunaechst festgesetzt ward - vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies
die erste ausserhalb Italien gegruendete roemische Kolonie war -, so
heisst das Stadtrecht dieser Kolonien richtig das ariminensische. Damit
ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen Gruenden die hoechste
Wahrscheinlichkeit fuer sich hatte, dass alle nach Aquileias
Gruendung in Italien (im weiteren Sinn) gestifteten Kolonien zu den
Buergerkolonien gehoerten. Den Umfang der Rechtsschmaelerung der
juengeren latinischen Staedte im Gegensatz zu den aelteren vermoegen wir
uebrigens nicht voellig zu bestimmen. Wenn die Ehegemeinschaft, wie es
nicht unwahrscheinlich, aber freilich nichts weniger als ausgemacht ist
(oben 1, 116; Diod. p. 590, 62. Frg. Vat. p. 130 Dind.), ein Bestandteil
der urspruenglichen bundesgenoessischen Rechtsgleichheit war, so ist
sie jedenfalls den juengeren nicht mehr zugestanden worden.
------------------------------------------------- Das
Verhaeltnis endlich der nichtlatinischen Bundesgemeinden unterlag
selbstverstaendlich den mannigfachsten Normen, wie eben der einzelne
Bundesvertrag sie festgesetzt hatte. Manche dieser ewigen Buendnisse,
wie zum Beispiel die der hernikischen Gemeinden, gingen ueber in
voellige Gleichstellung mit den latinischen. Andere, bei denen dies
nicht der Fall war, wie die von Neapel, Nola, Herakleia, gewaehrten
verhaeltnismaessig sehr umfassende Rechte; wieder andere, wie zum
Beispiel die tarentinischen und die samnitischen Vertraege, moegen sich
der Zwingherrschaft genaehert haben. Als allgemeine Regel kann wohl
angenommen werden, dass nicht bloss die latinische und hernikische,
von denen es ueberliefert ist, sondern saemtliche italische
Voelkergenossenschaften, namentlich auch die samnitische und die
lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur Bedeutungslosigkeit
abgeschwaecht wurden und durchschnittlich keiner italischen Gemeinde
mit anderen italischen die Verkehrs- oder Ehegemeinschaft oder gar das
gemeinsame Beratschlagungs- und Beschlussfassungsrecht zustand. Ferner
wird, wenn auch in verschiedener Weise, dafuer gesorgt worden sein,
dass die Wehr- und Steuerkraft der saemtlichen italischen Gemeinden
der fuehrenden zur Disposition stand. Wenngleich auch ferner noch die
Buergermiliz einer- und die Kontingente "latinischen Namens" anderseits
als die wesentlichen und integrierenden Bestandteile des roemischen
Heeres angesehen wurden und ihm somit sein nationaler Charakter
im ganzen bewahrt blieb, so wurden doch nicht bloss die roemischen
Passivbuerger zu demselben mit herangezogen, sondern ohne Zweifel auch
die nichtlatinischen foederierten Gemeinden entweder, wie dies mit den
griechischen geschah, zur Stellung von Kriegsschiffen verpflichtet,
oder, wie dies fuer die apulischen, sabellischen und etruskischen auf
einmal oder allmaehlich verordnet worden sein muss, in das Verzeichnis
der zuzugpflichtigen Italiker (formula togatorum) eingetragen.
Durchgaengig scheint dieser Zuzug eben wie der der latinischen Gemeinden
fest normiert worden zu sein, ohne dass doch die fuehrende Gemeinde
erforderlichenfalls verhindert gewesen waere, mehr zu fordern. Es
lag hierin zugleich eine indirekte Besteuerung, indem jede Gemeinde
verpflichtet war, ihr Kontingent selbst auszuruesten und zu besolden.
Nicht ohne Absicht wurden darum vorzugsweise die kostspieligsten
Kriegsleistungen auf die latinischen oder nichtlatinischen foederierten
Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine zum groessten Teil durch die
griechischen Staedte instand gehalten und bei dem Rossdienst die
Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in dreifach staerkerem
Verhaeltnis als die roemische Buergerschaft angezogen, waehrend
im Fussvolk der alte Satz, dass das Bundesgenossenkontingent nicht
zahlreicher sein duerfte als das Buergerheer, noch lange Zeit wenigstens
als Regel in Kraft blieb. Das System, nach welchem dieser Bau im
einzelnen zusammengefuegt und zusammengehalten ward, laesst aus den
wenigen auf uns gekommenen Nachrichten sich nicht mehr feststellen.
Selbst das Zahlenverhaeltnis, in welchem die drei Klassen der
Untertanenschaft zueinander und zu der Vollbuergerschaft standen,
ist nicht mehr auch nur annaehernd zu ermitteln ^13 und ebenso die
geographische Verteilung der einzelnen Kategorien ueber Italien nur
unvollkommen bekannt. Die bei diesem Bau zugrunde liegenden leitenden
Gedanken liegen dagegen so offen vor, dass es kaum noetig ist, sie noch
besonders zu entwickeln. Vor allem ward, wie gesagt, der unmittelbare
Kreis der herrschenden Gemeinde teils durch Ansiedelung der Vollbuerger,
teils durch Verleihung des Passivbuergerrechts soweit ausgedehnt, wie
es irgend moeglich war, ohne die roemische Gemeinde, die doch eine
staedtische war und bleiben sollte, vollstaendig zu dezentralisieren.
Als das Inkorporationssystem bis an und vielleicht schon ueber seine
natuerlichen Grenzen ausgedehnt war, mussten die weiter hinzutretenden
Gemeinden sich in ein Untertaenigkeitsverhaeltnis fuegen; denn die reine
Hegemonie als dauerndes Verhaeltnis ist innerlich unmoeglich. So stellte
sich, nicht durch willkuerliche Monopolisierung der Herrschaft, sondern
durch das unvermeidliche Schwergewicht der Verhaeltnisse neben die
Klasse der herrschenden Buerger die zweite der Untertanen. Unter den
Mitteln der Herrschaft standen in erster Linie natuerlich die Teilung
der Beherrschten durch Sprengung der italischen Eidgenossenschaften und
Einrichtung einer moeglichst grossen Zahl verhaeltnismaessig geringer
Gemeinden, sowie die Abstufung des Druckes der Herrschaft nach den
verschiedenen Kategorien der Untertanen. Wie Cato in seinem Hausregiment
dahin sah, dass die Sklaven sich miteinander nicht allzu gut vertragen
moechten, und absichtlich Zwistigkeiten und Parteiungen unter ihnen
naehrte, so hielt es die roemische Gemeinde im grossen; das Mittel war
nicht schoen, aber wirksam. Nur eine weitere Anwendung desselben Mittels
war es, wenn in jeder abhaengigen Gemeinde die Verfassung nach dem
Muster der roemischen umgewandelt und ein Regiment der wohlhabenden und
angesehenen Familien eingesetzt ward, welches mit der Menge in einer
natuerlichen mehr oder minder lebhaften Opposition stand und durch seine
materiellen und kommunalregimentlichen Interessen darauf angewiesen
war, auf Rom sich zu stuetzen. Das merkwuerdigste Beispiel in dieser
Beziehung gewaehrt die Behandlung von Capua, welches als die einzige
italische Stadt, die vielleicht mit Rom zu rivalisieren vermochte, von
Haus aus mit argwoehnischer Vorsicht behandelt worden zu sein scheint.
Man verlieh dem kampanischen Adel einen privilegierten Gerichtsstand,
gesonderte Versammlungsplaetze, ueberhaupt in jeder Hinsicht eine
Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht unbetraechtliche Pensionen -
sechzehnhundert je von jaehrlich 450 Stateren (etwa 200 Taler) - auf die
kampanische Gemeindekasse an. Diese kampanischen Ritter waren es, deren
Nichtbeteiligung an dem grossen latinisch-kampanischen Aufstand 414
(340) zu dessen Scheitern wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter
im Jahre 459 (295) bei Sentinum fuer die Roemer entschieden; wogegen das
kampanische Fussvolk in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen
Kriege von Rom abfiel. Einen anderen merkwuerdigen Beleg fuer die
roemische Praxis: die staendischen Zwistigkeiten innerhalb der
abhaengigen Gemeinden durch Beguenstigung der Aristokratie fuer das
roemische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die Volsinii im
Jahre 489 (265) widerfuhr. Es muessen dort, aehnlich wie in Rom, die
Alt- und Neubuerger sich gegenuebergestanden und die letzteren auf
gesetzlichem Wege die politische Gleichberechtigung erlangt haben.
Infolge dessen wandten die Altbuerger von Volsinii sich an den
roemischen Senat mit dem Gesuch um Wiederherstellung der alten
Verfassung; was die in der Stadt herrschende Partei begreiflicherweise
als Landesverrat betrachtete und die Bittsteller dafuer zur gesetzlichen
Strafe zog. Der roemische Senat indes nahm Partei fuer die Altbuerger
und liess, da die Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch militaerische
Exekution nicht bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende
Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern auch durch die
Schleifung der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den
Italikern in einem Exempel von erschreckender Deutlichkeit vor Augen
legen. ------------------------------------------------- ^13 Es ist
zu bedauern, dass wir ueber die Zahlenverhaeltnisse nicht genuegende
Auskunft zu geben imstande sind. Man kann die Zahl der waffenfaehigen
roemischen Buerger fuer die spaetere Koenigszeit auf etwa 20000
veranschlagen. Nun ist aber von Albas Fall bis auf die Eroberung von
Veii die unmittelbare roemische Mark nicht wesentlich erweitert worden;
womit es vollkommen uebereinstimmt, dass von der ersten Einrichtung der
einundzwanzigste Bezirk um das Jahr 259 (495) an, worin keine oder doch
keine bedeutende Erweiterung der roemischen Grenze lag, bis auf das Jahr
367 (387) neue Buergerbezirke nicht errichtet wurden. Mag man nun auch
die Zunahme durch den Ueberschuss der Geborenen ueber die Gestorbenen,
durch Einwanderungen und Freilassungen noch so reichlich in Anschlag
bringen, so ist es doch schlechterdings unmoeglich, mit den engen
Grenzen eines Gebiets von schwerlich 30 Quadratmeilen die ueberlieferten
Zensuszahlen in Uebereinstimmung zu bringen, nach denen die Zahl der
waffenfaehigen roemischen Buerger in der zweiten Haelfte des dritten
Jahrhunderts zwischen 104000 und 150000 schwankt, und im Jahre 362
(392), wofuer eine vereinzelte Angabe vorliegt, 152573 betrug. Vielmehr
werden diese Zahlen mit den 84700 Buergern des Servianischen Zensus auf
einer Linie stehen und ueberhaupt die ganze bis auf die vier Lustren des
Servius Tullius hinaufgefuehrte und mit reichlichen Zahlen ausgestattete
aeltere Zensusliste nichts sein als eine jener scheinbar urkundlichen
Traditionen, die eben in ganz detaillierten Zahlenangaben sich gefallen
und sich verraten. Erst mit der zweiten Haelfte des vierten Jahrhunderts
beginnen die grossen Gebietserwerbungen, wodurch die Buergerrolle
ploetzlich und betraechtlich steigen musste. Es ist glaubwuerdig
ueberliefert, wie an sich glaublich, dass um 416 (338) man 165000
roemische Buerger zaehlte, wozu es recht gut stimmt, dass zehn Jahre
vorher, als man gegen Latium und Gallien die ganze Miliz unter die
Waffen rief, das erste Aufgebot zehn Legionen, also 50000 Mann betrug.
Seit den grossen Gebietserweiterungen in Etrurien, Latium und Kampanien
zaehlte man im fuenften Jahrhundert durchschnittlich 250000, unmittelbar
vor dem ersten Punischen Kriege 280000 bis 290000 waffenfaehige
Buerger. Diese Zahlen sind sicher genug, allein aus einem anderen
Grunde geschichtlich nicht vollstaendig brauchbar: dabei naemlich
sind wahrscheinlich die roemischen Vollbuerger und die nicht, wie die
Kampaner, in eigenen Legionen dienenden "Buerger ohne Stimme", wie zum
Beispiel die Caeriten, ineinander gerechnet, waehrend doch die letzteren
faktisch durchaus den Untertanen beigezaehlt werden muessen
(Roemische Forschungen, Bd. 2, S. 396).
---------------------------------------------------- Aber der roemische
Senat war weise genug, nicht zu uebersehen, dass das einzige Mittel, der
Gewaltherrschaft Dauer zu geben, die eigene Maessigung der Gewalthaber
ist. Darum ward den abhaengigen Gemeinden die Autonomie gelassen oder
verliehen, die einen Schatten von Selbstaendigkeit, einen eigenen Anteil
an Roms militaerischen und politischen Erfolgen und vor allem eine
freie Kommunalverfassung in sich schloss - so weit die italische
Eidgenossenschaft reichte, gab es keine Helotengemeinde. Darum
verzichtete Rom von vornherein mit einer in der Geschichte vielleicht
beispiellosen Klarheit und Hochherzigkeit auf das gefaehrlichste aller
Regierungsrechte, auf das Recht, die Untertanen zu besteuern. Hoechstens
den abhaengigen keltischen Gauen moegen Tribute auferlegt worden
sein; soweit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es keine
zinspflichtige Gemeinde. Darum endlich ward die Wehrpflicht zwar wohl
auf die Untertanen mit, aber doch keineswegs von der herrschenden
Buergerschaft abgewaelzt; vielmehr wurde wahrscheinlich die letztere
nach Verhaeltnis bei weitem staerker als die Bundesgenossenschaft und
in dieser wahrscheinlich wiederum die Gesamtheit der Latiner bei weitem
staerker in Anspruch genommen als die nichtlatinischen Bundesgemeinden;
so dass es eine gewisse Billigkeit fuer sich hatte, wenn auch von dem
Kriegsgewinn zunaechst Rom und nach ihm die Latinerschaft den besten
Teil fuer sich nahmen. Der schwierigen Aufgabe, ueber die Masse der
italischen zuzugpflichtigen Gemeinden den Ueberblick und die Kontrolle
sich zu bewahren, genuegte die roemische Zentralverwaltung teils
durch die vier italischen Quaesturen, teils durch die Ausdehnung
der roemischen Zensur ueber die saemtlichen abhaengigen Staedte. Die
Flottenquaestoren hatten neben ihrer naechsten Aufgabe auch von den
neugewonnenen Domaenen die Einkuenfte zu erheben und die Zuzuege der
neuen Bundesgenossen zu kontrollieren; sie waren die ersten roemischen
Beamten, denen gesetzlich Sitz und Sprengel ausserhalb Rom angewiesen
ward und bildeten zwischen dem roemischen Senat und den italischen
Gemeinden die notwendige Mittelinstanz. Es hatte ferner, wie die
spaetere Munizipalverfassung zeigt, in jeder italischen ^14 Gemeinde die
Oberbehoerde, wie sie immer heissen mochte, jedes vierte oder fuenfte
Jahr eine Schatzung vorzunehmen; eine Einrichtung, zu der die Anregung
notwendig von Rom ausgegangen sein muss und welche nur den Zweck gehabt
haben kann, mit der roemischen Zensur korrespondierend dem Senat den
Ueberblick ueber die Wehr- und Steuerfaehigkeit des gesamten Italiens
zu bewahren. ------------------------------------------------- ^14
Nicht bloss in jeder latinischen: denn die Zensur oder die sogenannte
Quinquennalitaet kommt bekanntlich auch bei solchen Gemeinden vor,
deren Verfassung nicht nach dem latinischen Schema konstituiert
ist. ------------------------------------------------- Mit dieser
militaerisch-administrativen Einigung der gesamten diesseits des
Apennin bis hinab zum Iapygischen Vorgebirg und zur Meerenge von Rhegion
wohnhaften Voelkerschaften haengt endlich auch das Aufkommen eines
neuen, ihnen allen gemeinsamen Namens zusammen, der "Maenner der Toga",
was die aelteste staatsrechtliche roemische, oder der Italiker, was
die urspruenglich bei den Griechen gebraeuchliche und sodann allgemein
gangbar gewordene Bezeichnung ist. Die verschiedenen Nationen, welche
diese Landschaften bewohnten, moegen wohl zuerst sich als eine Einheit
gefuehlt und zusammengefunden haben teils in dem Gegensatz gegen die
Hellenen, teils und vor allem in der gemeinschaftlichen Abwehr der
Kelten; denn mochte auch einmal eine italische Gemeinde mit diesen gegen
Rom gemeinschaftliche Sache machen und die Gelegenheit nutzen, um die
Unabhaengigkeit wiederzugewinnen, so brach doch auf die Laenge das
gesunde Nationalgefuehl notwendig sich Bahn. Wie der "gallische
Acker" bis in spaete Zeit als der rechtliche Gegensatz des italischen
erscheint, so sind auch die "Maenner der Toga" also genannt worden
im Gegensatz zu den keltischen "Hosenmaennern" (bracati); und
wahrscheinlich hat selbst bei der Zentralisierung des italischen
Wehrwesens in den Haenden Roms die Abwehr der keltischen Einfaelle
sowohl als Ursache wie als Vorwand eine wichtige Rolle gespielt. Indem
die Roemer teils in dem grossen Nationalkampf an die Spitze traten,
teils die Etrusker, Latiner, Sabeller, Apuler und Hellenen innerhalb der
sogleich zu bezeichnenden Grenzen gleichmaessig noetigten, unter ihren
Fahnen zu fechten, erhielt die bis dahin schwankende und mehr innerliche
Einheit geschlossene und staatsrechtliche Festigkeit und ging der Name
Italia, der urspruenglich und noch bei den griechischen Schriftstellern
des fuenften Jahrhunderts, zum Beispiel bei Aristoteles, nur dem
heutigen Kalabrien eignet, ueber auf das gesamte Land der
Togatraeger. Die aeltesten Grenzen dieser grossen von Rom gefuehrten
Wehrgenossenschaft oder des neuen Italien reichen am westlichen Litoral
bis in die Gegend von Livorno unterhalb des Arnus ^15, am oestlichen bis
an den Aesis oberhalb Ancona; die ausserhalb dieser Grenzen liegenden,
von Italikern kolonisierten Ortschaften, wie Sena gallica und Ariminum
jenseits des Apennin, Messana in Sizilien, galten, selbst wenn sie, wie
Ariminum, Glieder der Eidgenossenschaft oder sogar, wie Sena, roemische
Buergergemeinden waren, doch als geographisch ausserhalb Italien
gelegen. Noch weniger konnten die keltischen Gaue des Apennin,
wenngleich vielleicht schon jetzt einzelne derselben in der Klientel von
Rom sich befanden, den Togamaennern beigezaehlt werden. Das neue Italien
war also eine politische Einheit geworden; es war aber auch im Zuge,
eine nationale zu werden. Bereits hatte die herrschende latinische
Nationalitaet die Sabiner und Volsker sich assimiliert und einzelne
latinische Gemeinden ueber ganz Italien verstreut; es war nur die
Entwicklung dieser Keime, dass spaeter einem jeden zur Tragung des
latinischen Rockes Befugten auch die latinische Sprache Muttersprache
war. Dass aber die Roemer schon jetzt dieses Ziel deutlich erkannten,
zeigt die uebliche Erstreckung des latinischen Namens auf die ganze
zuzugpflichtige italische Bundesgenossenschaft ^16. Was immer von diesem
grossartigen politischen Bau sich noch erkennen laesst, daraus spricht
der hohe politische Verstand seiner namenlosen Baumeister; und
die ungemeine Festigkeit, welche diese aus so vielen und so
verschiedenartigen Bestandteilen zusammengefuegte Konfoederation
spaeterhin unter den schwersten Stoessen bewaehrt hat, drueckte ihrem
grossen Werke das Siegel des Erfolges auf. Seitdem die Faeden dieses so
fein wie fest um ganz Italien geschlungenen Netzes in den Haenden der
roemischen Gemeinde zusammenliefen, war diese eine Grossmacht und trat
anstatt Tarents, Lucaniens und anderer durch die letzten Kriege aus der
Reihe der politischen Maechte geloeschter Mittel- und Kleinstaaten in
das System der Staaten des Mittelmeers ein. Gleichsam die offizielle
Anerkennung seiner neuen Stellung empfing Rom durch die beiden
feierlichen Gesandtschaften, die im Jahre 481 (273) von Alexandreia
nach Rom und wieder von Rom nach Alexandreia gingen, und wenn sie auch
zunaechst nur die Handelsverbindungen regelten, doch ohne Zweifel
schon eine politische Verbuendung vorbereiteten. Wie Karthago mit der
aegyptischen Regierung um Kyrene rang und bald mit der roemischen
um Sizilien ringen sollte, so stritt Makedonien mit jener um den
bestimmenden Einfluss in Griechenland, mit dieser demnaechst um die
Herrschaft der adriatischen Kuesten; es konnte nicht fehlen, dass die