Selbstaendigkeit nicht aus. Venusinische Inschriften aus der Zeit

der roemischen Republik und kuerzlich zum Vorschein gekommene

beneventanische ^11 lehren, dass Venusia so gut wie Rom seine Plebs

und seine Volkstribune gehabt und dass die Oberbeamten von Benevent

wenigstens um die Zeit des Hannibalischen Krieges den Konsultitel

gefuehrt haben. Beide Gemeinden gehoeren zu den juengsten unter den

latinischen Kolonien aelteren Rechts; man sieht, welche Ansprueche um

die Mitte des fuenften Jahrhunderts in denselben sich regten. Auch diese

sogenannten Latiner, hervorgegangen aus der roemischen Buergerschaft

und in jeder Beziehung sich ihr gleich fuehlend, fingen schon an,

ihr untergeordnetes Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller

Gleichberechtigung zu streben. Deswegen war denn der Senat bemueht,

diese latinischen Gemeinden, wie wichtig sie immer fuer Rom waren, doch

nach Moeglichkeit in ihren Rechten und Privilegien herabzudruecken und

ihre bundesgenoessische Stellung in die der Untertaenigkeit insoweit

umzuwandeln, als dies geschehen konnte, ohne zwischen ihnen und den

nichtlatinischen Gemeinden Italiens die Scheidewand wegzuziehen. Die

Aufhebung des Bundes der latinischen Gemeinden selbst sowie ihrer

ehemaligen vollstaendigen Gleichberechtigung und der Verlust der

wichtigsten denselben zustaendigen politischen Rechte ist schon

dargestellt worden; mit der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah

ein weiterer Schritt und wurde der Anfang dazu gemacht, auch die bisher

nicht angetasteten individuellen Rechte des einzelnen latinischen

Mannes, vor allem die wichtige Freizuegigkeit, zu beschraenken. Fuer die

im Jahre 486 (268) gegruendete Gemeinde Ariminum und ebenso fuer alle

spaeter konstituierten autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung vor den

uebrigen Untertanen beschraenkt auf die privatrechtliche Gleichstellung

ihrer und der roemischen Gemeindebuerger im Handel und Wandel sowie

im Erbrecht ^12. Vermutlich um dieselbe Zeit ward die den bisher

gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete volle Freizuegigkeit, die

Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch Uebersiedelung nach Rom das

volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die spaeter eingerichteten

latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen Personen, welche

in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur diesen

blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu

vertauschen. Es erscheint hier deutlich die vollstaendige Umaenderung

der Stellung Roms. Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine

der vielen italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in

das unbeschraenkte roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn

fuer die aufnehmende Gemeinde betrachtet und die Gewinnung dieses

Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle Weise erleichtert, ja oft

als Strafe ihnen auferlegt. Seit aber die roemische Gemeinde allein

herrschte und die uebrigen alle ihr dienten, kehrte das Verhaeltnis sich

um: die roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht eifersuechtig zu

bewahren, und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein Ende;

obwohl die Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren,

wenigstens den Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten

Untertanengemeinden den Eintritt in das roemische Buergerrecht

gesetzlich offenzuhalten. Auch die Latiner also hatten es zu empfinden,

dass Rom, nachdem es hauptsaechlich durch sie sich Italien

unterworfen hatte, jetzt ihrer nicht mehr so wie bisher bedurfte.

-------------------------------------- ^11 V Cervio A. f. cosol

dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C. Falcilius L. f. consol

dedicavit. ^12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den

Volaterranern das ehemalige Recht von Ariminum, das heisst, setzt

der Redner hinzu, das Recht der "zwoelf Kolonien", welche nicht die

roemische Civitaet, aber volles Commercium mit den Roemern hatten. Ueber

wenige Dinge ist soviel verhandelt worden wie ueber die Beziehung dieses

Zwoelfstaedterechts; und doch liegt dieselbe nicht fern. Es sind in

Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen frueh

wieder verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien

gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben - Ariminum,

Beneventum, Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia,

Copia, Valentia, Bononia, Aquileia - sind hier gemeint, und da Ariminum

von ihnen die aelteste und diejenige ist, fuer welche diese neue Ordnung

zunaechst festgesetzt ward - vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies

die erste ausserhalb Italien gegruendete roemische Kolonie war -, so

heisst das Stadtrecht dieser Kolonien richtig das ariminensische. Damit

ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen Gruenden die hoechste

Wahrscheinlichkeit fuer sich hatte, dass alle nach Aquileias

Gruendung in Italien (im weiteren Sinn) gestifteten Kolonien zu den

Buergerkolonien gehoerten. Den Umfang der Rechtsschmaelerung der

juengeren latinischen Staedte im Gegensatz zu den aelteren vermoegen wir

uebrigens nicht voellig zu bestimmen. Wenn die Ehegemeinschaft, wie es

nicht unwahrscheinlich, aber freilich nichts weniger als ausgemacht ist

(oben 1, 116; Diod. p. 590, 62. Frg. Vat. p. 130 Dind.), ein Bestandteil

der urspruenglichen bundesgenoessischen Rechtsgleichheit war, so ist

sie jedenfalls den juengeren nicht mehr zugestanden worden.

------------------------------------------------- Das

Verhaeltnis endlich der nichtlatinischen Bundesgemeinden unterlag

selbstverstaendlich den mannigfachsten Normen, wie eben der einzelne

Bundesvertrag sie festgesetzt hatte. Manche dieser ewigen Buendnisse,

wie zum Beispiel die der hernikischen Gemeinden, gingen ueber in

voellige Gleichstellung mit den latinischen. Andere, bei denen dies

nicht der Fall war, wie die von Neapel, Nola, Herakleia, gewaehrten

verhaeltnismaessig sehr umfassende Rechte; wieder andere, wie zum

Beispiel die tarentinischen und die samnitischen Vertraege, moegen sich

der Zwingherrschaft genaehert haben. Als allgemeine Regel kann wohl

angenommen werden, dass nicht bloss die latinische und hernikische,

von denen es ueberliefert ist, sondern saemtliche italische

Voelkergenossenschaften, namentlich auch die samnitische und die

lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur Bedeutungslosigkeit

abgeschwaecht wurden und durchschnittlich keiner italischen Gemeinde

mit anderen italischen die Verkehrs- oder Ehegemeinschaft oder gar das

gemeinsame Beratschlagungs- und Beschlussfassungsrecht zustand. Ferner

wird, wenn auch in verschiedener Weise, dafuer gesorgt worden sein,

dass die Wehr- und Steuerkraft der saemtlichen italischen Gemeinden

der fuehrenden zur Disposition stand. Wenngleich auch ferner noch die

Buergermiliz einer- und die Kontingente "latinischen Namens" anderseits

als die wesentlichen und integrierenden Bestandteile des roemischen

Heeres angesehen wurden und ihm somit sein nationaler Charakter

im ganzen bewahrt blieb, so wurden doch nicht bloss die roemischen

Passivbuerger zu demselben mit herangezogen, sondern ohne Zweifel auch

die nichtlatinischen foederierten Gemeinden entweder, wie dies mit den

griechischen geschah, zur Stellung von Kriegsschiffen verpflichtet,

oder, wie dies fuer die apulischen, sabellischen und etruskischen auf

einmal oder allmaehlich verordnet worden sein muss, in das Verzeichnis

der zuzugpflichtigen Italiker (formula togatorum) eingetragen.

Durchgaengig scheint dieser Zuzug eben wie der der latinischen Gemeinden

fest normiert worden zu sein, ohne dass doch die fuehrende Gemeinde

erforderlichenfalls verhindert gewesen waere, mehr zu fordern. Es

lag hierin zugleich eine indirekte Besteuerung, indem jede Gemeinde

verpflichtet war, ihr Kontingent selbst auszuruesten und zu besolden.

Nicht ohne Absicht wurden darum vorzugsweise die kostspieligsten

Kriegsleistungen auf die latinischen oder nichtlatinischen foederierten

Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine zum groessten Teil durch die

griechischen Staedte instand gehalten und bei dem Rossdienst die

Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in dreifach staerkerem

Verhaeltnis als die roemische Buergerschaft angezogen, waehrend

im Fussvolk der alte Satz, dass das Bundesgenossenkontingent nicht

zahlreicher sein duerfte als das Buergerheer, noch lange Zeit wenigstens

als Regel in Kraft blieb. Das System, nach welchem dieser Bau im

einzelnen zusammengefuegt und zusammengehalten ward, laesst aus den

wenigen auf uns gekommenen Nachrichten sich nicht mehr feststellen.

Selbst das Zahlenverhaeltnis, in welchem die drei Klassen der

Untertanenschaft zueinander und zu der Vollbuergerschaft standen,

ist nicht mehr auch nur annaehernd zu ermitteln ^13 und ebenso die

geographische Verteilung der einzelnen Kategorien ueber Italien nur

unvollkommen bekannt. Die bei diesem Bau zugrunde liegenden leitenden

Gedanken liegen dagegen so offen vor, dass es kaum noetig ist, sie noch

besonders zu entwickeln. Vor allem ward, wie gesagt, der unmittelbare

Kreis der herrschenden Gemeinde teils durch Ansiedelung der Vollbuerger,

teils durch Verleihung des Passivbuergerrechts soweit ausgedehnt, wie

es irgend moeglich war, ohne die roemische Gemeinde, die doch eine

staedtische war und bleiben sollte, vollstaendig zu dezentralisieren.

Als das Inkorporationssystem bis an und vielleicht schon ueber seine

natuerlichen Grenzen ausgedehnt war, mussten die weiter hinzutretenden

Gemeinden sich in ein Untertaenigkeitsverhaeltnis fuegen; denn die reine

Hegemonie als dauerndes Verhaeltnis ist innerlich unmoeglich. So stellte

sich, nicht durch willkuerliche Monopolisierung der Herrschaft, sondern

durch das unvermeidliche Schwergewicht der Verhaeltnisse neben die

Klasse der herrschenden Buerger die zweite der Untertanen. Unter den

Mitteln der Herrschaft standen in erster Linie natuerlich die Teilung

der Beherrschten durch Sprengung der italischen Eidgenossenschaften und

Einrichtung einer moeglichst grossen Zahl verhaeltnismaessig geringer

Gemeinden, sowie die Abstufung des Druckes der Herrschaft nach den

verschiedenen Kategorien der Untertanen. Wie Cato in seinem Hausregiment

dahin sah, dass die Sklaven sich miteinander nicht allzu gut vertragen

moechten, und absichtlich Zwistigkeiten und Parteiungen unter ihnen

naehrte, so hielt es die roemische Gemeinde im grossen; das Mittel war

nicht schoen, aber wirksam. Nur eine weitere Anwendung desselben Mittels

war es, wenn in jeder abhaengigen Gemeinde die Verfassung nach dem

Muster der roemischen umgewandelt und ein Regiment der wohlhabenden und

angesehenen Familien eingesetzt ward, welches mit der Menge in einer

natuerlichen mehr oder minder lebhaften Opposition stand und durch seine

materiellen und kommunalregimentlichen Interessen darauf angewiesen

war, auf Rom sich zu stuetzen. Das merkwuerdigste Beispiel in dieser

Beziehung gewaehrt die Behandlung von Capua, welches als die einzige

italische Stadt, die vielleicht mit Rom zu rivalisieren vermochte, von

Haus aus mit argwoehnischer Vorsicht behandelt worden zu sein scheint.

Man verlieh dem kampanischen Adel einen privilegierten Gerichtsstand,

gesonderte Versammlungsplaetze, ueberhaupt in jeder Hinsicht eine

Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht unbetraechtliche Pensionen -

sechzehnhundert je von jaehrlich 450 Stateren (etwa 200 Taler) - auf die

kampanische Gemeindekasse an. Diese kampanischen Ritter waren es, deren

Nichtbeteiligung an dem grossen latinisch-kampanischen Aufstand 414

(340) zu dessen Scheitern wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter

im Jahre 459 (295) bei Sentinum fuer die Roemer entschieden; wogegen das

kampanische Fussvolk in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen

Kriege von Rom abfiel. Einen anderen merkwuerdigen Beleg fuer die

roemische Praxis: die staendischen Zwistigkeiten innerhalb der

abhaengigen Gemeinden durch Beguenstigung der Aristokratie fuer das

roemische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die Volsinii im

Jahre 489 (265) widerfuhr. Es muessen dort, aehnlich wie in Rom, die

Alt- und Neubuerger sich gegenuebergestanden und die letzteren auf

gesetzlichem Wege die politische Gleichberechtigung erlangt haben.

Infolge dessen wandten die Altbuerger von Volsinii sich an den

roemischen Senat mit dem Gesuch um Wiederherstellung der alten

Verfassung; was die in der Stadt herrschende Partei begreiflicherweise

als Landesverrat betrachtete und die Bittsteller dafuer zur gesetzlichen

Strafe zog. Der roemische Senat indes nahm Partei fuer die Altbuerger

und liess, da die Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch militaerische

Exekution nicht bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende

Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern auch durch die

Schleifung der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den

Italikern in einem Exempel von erschreckender Deutlichkeit vor Augen

legen. ------------------------------------------------- ^13 Es ist

zu bedauern, dass wir ueber die Zahlenverhaeltnisse nicht genuegende

Auskunft zu geben imstande sind. Man kann die Zahl der waffenfaehigen

roemischen Buerger fuer die spaetere Koenigszeit auf etwa 20000

veranschlagen. Nun ist aber von Albas Fall bis auf die Eroberung von

Veii die unmittelbare roemische Mark nicht wesentlich erweitert worden;

womit es vollkommen uebereinstimmt, dass von der ersten Einrichtung der

einundzwanzigste Bezirk um das Jahr 259 (495) an, worin keine oder doch

keine bedeutende Erweiterung der roemischen Grenze lag, bis auf das Jahr

367 (387) neue Buergerbezirke nicht errichtet wurden. Mag man nun auch

die Zunahme durch den Ueberschuss der Geborenen ueber die Gestorbenen,

durch Einwanderungen und Freilassungen noch so reichlich in Anschlag

bringen, so ist es doch schlechterdings unmoeglich, mit den engen

Grenzen eines Gebiets von schwerlich 30 Quadratmeilen die ueberlieferten

Zensuszahlen in Uebereinstimmung zu bringen, nach denen die Zahl der

waffenfaehigen roemischen Buerger in der zweiten Haelfte des dritten

Jahrhunderts zwischen 104000 und 150000 schwankt, und im Jahre 362

(392), wofuer eine vereinzelte Angabe vorliegt, 152573 betrug. Vielmehr

werden diese Zahlen mit den 84700 Buergern des Servianischen Zensus auf

einer Linie stehen und ueberhaupt die ganze bis auf die vier Lustren des

Servius Tullius hinaufgefuehrte und mit reichlichen Zahlen ausgestattete

aeltere Zensusliste nichts sein als eine jener scheinbar urkundlichen

Traditionen, die eben in ganz detaillierten Zahlenangaben sich gefallen

und sich verraten. Erst mit der zweiten Haelfte des vierten Jahrhunderts

beginnen die grossen Gebietserwerbungen, wodurch die Buergerrolle

ploetzlich und betraechtlich steigen musste. Es ist glaubwuerdig

ueberliefert, wie an sich glaublich, dass um 416 (338) man 165000

roemische Buerger zaehlte, wozu es recht gut stimmt, dass zehn Jahre

vorher, als man gegen Latium und Gallien die ganze Miliz unter die

Waffen rief, das erste Aufgebot zehn Legionen, also 50000 Mann betrug.

Seit den grossen Gebietserweiterungen in Etrurien, Latium und Kampanien

zaehlte man im fuenften Jahrhundert durchschnittlich 250000, unmittelbar

vor dem ersten Punischen Kriege 280000 bis 290000 waffenfaehige

Buerger. Diese Zahlen sind sicher genug, allein aus einem anderen

Grunde geschichtlich nicht vollstaendig brauchbar: dabei naemlich

sind wahrscheinlich die roemischen Vollbuerger und die nicht, wie die

Kampaner, in eigenen Legionen dienenden "Buerger ohne Stimme", wie zum

Beispiel die Caeriten, ineinander gerechnet, waehrend doch die letzteren

faktisch durchaus den Untertanen beigezaehlt werden muessen

(Roemische Forschungen, Bd. 2, S. 396).

---------------------------------------------------- Aber der roemische

Senat war weise genug, nicht zu uebersehen, dass das einzige Mittel, der

Gewaltherrschaft Dauer zu geben, die eigene Maessigung der Gewalthaber

ist. Darum ward den abhaengigen Gemeinden die Autonomie gelassen oder

verliehen, die einen Schatten von Selbstaendigkeit, einen eigenen Anteil

an Roms militaerischen und politischen Erfolgen und vor allem eine

freie Kommunalverfassung in sich schloss - so weit die italische

Eidgenossenschaft reichte, gab es keine Helotengemeinde. Darum

verzichtete Rom von vornherein mit einer in der Geschichte vielleicht

beispiellosen Klarheit und Hochherzigkeit auf das gefaehrlichste aller

Regierungsrechte, auf das Recht, die Untertanen zu besteuern. Hoechstens

den abhaengigen keltischen Gauen moegen Tribute auferlegt worden

sein; soweit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es keine

zinspflichtige Gemeinde. Darum endlich ward die Wehrpflicht zwar wohl

auf die Untertanen mit, aber doch keineswegs von der herrschenden

Buergerschaft abgewaelzt; vielmehr wurde wahrscheinlich die letztere

nach Verhaeltnis bei weitem staerker als die Bundesgenossenschaft und

in dieser wahrscheinlich wiederum die Gesamtheit der Latiner bei weitem

staerker in Anspruch genommen als die nichtlatinischen Bundesgemeinden;

so dass es eine gewisse Billigkeit fuer sich hatte, wenn auch von dem

Kriegsgewinn zunaechst Rom und nach ihm die Latinerschaft den besten

Teil fuer sich nahmen. Der schwierigen Aufgabe, ueber die Masse der

italischen zuzugpflichtigen Gemeinden den Ueberblick und die Kontrolle

sich zu bewahren, genuegte die roemische Zentralverwaltung teils

durch die vier italischen Quaesturen, teils durch die Ausdehnung

der roemischen Zensur ueber die saemtlichen abhaengigen Staedte. Die

Flottenquaestoren hatten neben ihrer naechsten Aufgabe auch von den

neugewonnenen Domaenen die Einkuenfte zu erheben und die Zuzuege der

neuen Bundesgenossen zu kontrollieren; sie waren die ersten roemischen

Beamten, denen gesetzlich Sitz und Sprengel ausserhalb Rom angewiesen

ward und bildeten zwischen dem roemischen Senat und den italischen

Gemeinden die notwendige Mittelinstanz. Es hatte ferner, wie die

spaetere Munizipalverfassung zeigt, in jeder italischen ^14 Gemeinde die

Oberbehoerde, wie sie immer heissen mochte, jedes vierte oder fuenfte

Jahr eine Schatzung vorzunehmen; eine Einrichtung, zu der die Anregung

notwendig von Rom ausgegangen sein muss und welche nur den Zweck gehabt

haben kann, mit der roemischen Zensur korrespondierend dem Senat den

Ueberblick ueber die Wehr- und Steuerfaehigkeit des gesamten Italiens

zu bewahren. ------------------------------------------------- ^14

Nicht bloss in jeder latinischen: denn die Zensur oder die sogenannte

Quinquennalitaet kommt bekanntlich auch bei solchen Gemeinden vor,

deren Verfassung nicht nach dem latinischen Schema konstituiert

ist. ------------------------------------------------- Mit dieser

militaerisch-administrativen Einigung der gesamten diesseits des

Apennin bis hinab zum Iapygischen Vorgebirg und zur Meerenge von Rhegion

wohnhaften Voelkerschaften haengt endlich auch das Aufkommen eines

neuen, ihnen allen gemeinsamen Namens zusammen, der "Maenner der Toga",

was die aelteste staatsrechtliche roemische, oder der Italiker, was

die urspruenglich bei den Griechen gebraeuchliche und sodann allgemein

gangbar gewordene Bezeichnung ist. Die verschiedenen Nationen, welche

diese Landschaften bewohnten, moegen wohl zuerst sich als eine Einheit

gefuehlt und zusammengefunden haben teils in dem Gegensatz gegen die

Hellenen, teils und vor allem in der gemeinschaftlichen Abwehr der

Kelten; denn mochte auch einmal eine italische Gemeinde mit diesen gegen

Rom gemeinschaftliche Sache machen und die Gelegenheit nutzen, um die

Unabhaengigkeit wiederzugewinnen, so brach doch auf die Laenge das

gesunde Nationalgefuehl notwendig sich Bahn. Wie der "gallische

Acker" bis in spaete Zeit als der rechtliche Gegensatz des italischen

erscheint, so sind auch die "Maenner der Toga" also genannt worden

im Gegensatz zu den keltischen "Hosenmaennern" (bracati); und

wahrscheinlich hat selbst bei der Zentralisierung des italischen

Wehrwesens in den Haenden Roms die Abwehr der keltischen Einfaelle

sowohl als Ursache wie als Vorwand eine wichtige Rolle gespielt. Indem

die Roemer teils in dem grossen Nationalkampf an die Spitze traten,

teils die Etrusker, Latiner, Sabeller, Apuler und Hellenen innerhalb der

sogleich zu bezeichnenden Grenzen gleichmaessig noetigten, unter ihren

Fahnen zu fechten, erhielt die bis dahin schwankende und mehr innerliche

Einheit geschlossene und staatsrechtliche Festigkeit und ging der Name

Italia, der urspruenglich und noch bei den griechischen Schriftstellern

des fuenften Jahrhunderts, zum Beispiel bei Aristoteles, nur dem

heutigen Kalabrien eignet, ueber auf das gesamte Land der

Togatraeger. Die aeltesten Grenzen dieser grossen von Rom gefuehrten

Wehrgenossenschaft oder des neuen Italien reichen am westlichen Litoral

bis in die Gegend von Livorno unterhalb des Arnus ^15, am oestlichen bis

an den Aesis oberhalb Ancona; die ausserhalb dieser Grenzen liegenden,

von Italikern kolonisierten Ortschaften, wie Sena gallica und Ariminum

jenseits des Apennin, Messana in Sizilien, galten, selbst wenn sie, wie

Ariminum, Glieder der Eidgenossenschaft oder sogar, wie Sena, roemische

Buergergemeinden waren, doch als geographisch ausserhalb Italien

gelegen. Noch weniger konnten die keltischen Gaue des Apennin,

wenngleich vielleicht schon jetzt einzelne derselben in der Klientel von

Rom sich befanden, den Togamaennern beigezaehlt werden. Das neue Italien

war also eine politische Einheit geworden; es war aber auch im Zuge,

eine nationale zu werden. Bereits hatte die herrschende latinische

Nationalitaet die Sabiner und Volsker sich assimiliert und einzelne

latinische Gemeinden ueber ganz Italien verstreut; es war nur die

Entwicklung dieser Keime, dass spaeter einem jeden zur Tragung des

latinischen Rockes Befugten auch die latinische Sprache Muttersprache

war. Dass aber die Roemer schon jetzt dieses Ziel deutlich erkannten,

zeigt die uebliche Erstreckung des latinischen Namens auf die ganze

zuzugpflichtige italische Bundesgenossenschaft ^16. Was immer von diesem

grossartigen politischen Bau sich noch erkennen laesst, daraus spricht

der hohe politische Verstand seiner namenlosen Baumeister; und

die ungemeine Festigkeit, welche diese aus so vielen und so

verschiedenartigen Bestandteilen zusammengefuegte Konfoederation

spaeterhin unter den schwersten Stoessen bewaehrt hat, drueckte ihrem

grossen Werke das Siegel des Erfolges auf. Seitdem die Faeden dieses so

fein wie fest um ganz Italien geschlungenen Netzes in den Haenden der

roemischen Gemeinde zusammenliefen, war diese eine Grossmacht und trat

anstatt Tarents, Lucaniens und anderer durch die letzten Kriege aus der

Reihe der politischen Maechte geloeschter Mittel- und Kleinstaaten in

das System der Staaten des Mittelmeers ein. Gleichsam die offizielle

Anerkennung seiner neuen Stellung empfing Rom durch die beiden

feierlichen Gesandtschaften, die im Jahre 481 (273) von Alexandreia

nach Rom und wieder von Rom nach Alexandreia gingen, und wenn sie auch

zunaechst nur die Handelsverbindungen regelten, doch ohne Zweifel

schon eine politische Verbuendung vorbereiteten. Wie Karthago mit der

aegyptischen Regierung um Kyrene rang und bald mit der roemischen

um Sizilien ringen sollte, so stritt Makedonien mit jener um den

bestimmenden Einfluss in Griechenland, mit dieser demnaechst um die

Herrschaft der adriatischen Kuesten; es konnte nicht fehlen, dass die

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 20 / 26 段