dieser Zeit wesentlich Syrakus und Karthago, die um die Herrschaft in

den westlichen Gewaessern miteinander rangen; im ganzen ueberwog trotz

der grossen Erfolge, welche Dionysios (348-389 406-365), Agathokles

(437-465 317- 289) und Pyrrhos (476-478 278-276) voruebergehend zur See

erlangten, doch hier Karthago und sank Syrakus mehr und mehr zu einer

Seemacht zweiten Ranges herab. Mit Etruriens Bedeutung zur See war es

voellig vorbei; die bisher etruskische Insel Korsika kam, wenn nicht

gerade in den Besitz, doch unter die maritime Suprematie der Karthager.

Tarent, das eine Zeitlang noch eine Rolle gespielt hatte, ward durch

die roemische Okkupation gebrochen. Die tapferen Massalioten behaupteten

sich wohl in ihren eigenen Gewaessern; aber in die Vorgaenge auf den

italischen griffen sie nicht wesentlich ein. Die uebrigen Seestaedte

kamen kaum noch ernstlich in Betracht. Rom selber entging dem gleichen

Schicksal nicht; in seinen eigenen Gewaessern herrschten ebenfalls

fremde Flotten. Wohl war es Seestadt von Haus aus und ist in der Zeit

seiner Frische seinen alten Traditionen niemals so untreu geworden,

dass es die Kriegsmarine gaenzlich vernachlaessigt haette, und nie so

toericht gewesen, bloss Kontinentalmacht sein zu wollen. Latium

lieferte zum Schiffbau die schoensten Staemme, welche die geruehmten

unteritalischen bei weitem uebertrafen, und die fortdauernd in Rom

unterhaltenen Docks beweisen allein schon, dass man dort nie darauf

verzichtet hat, eine eigene Flotte zu besitzen. Indes waehrend der

gefaehrlichen Krisen, welche die Vertreibung der Koenige, die inneren

Erschuetterungen in der roemisch-latinischen Eidgenossenschaft und

die ungluecklichen Kriege gegen die Etrusker und die Kelten ueber

Rom brachten, konnten die Roemer sich um den Stand der Dinge auf

dem Mittelmeer nur wenig bekuemmern, und bei der immer entschiedener

hervortretenden Richtung der roemischen Politik auf Unterwerfung des

italischen Kontinents verkuemmerte die Seemacht. Es ist bis zum Ende des

vierten Jahrhunderts (ca. 350) kaum von latinischen Kriegsschiffen

die Rede, ausser dass auf einem roemischen das Weihgeschenk aus der

veientischen Beute nach Delphi gesandt ward (360 394). Die Antiaten

freilich fuhren fort, ihren Handel mit bewaffneten Schiffen und also

auch gelegentlich das Piratengewerbe zu betreiben und der "tyrrhenische

Korsar" Postumius, den Timoleon um 415 (339) aufbrachte, koennte

allerdings ein Antiate gewesen sein; aber unter den Seemaechten jener

Zeit zaehlten sie schwerlich mit und waere es der Fall gewesen, so

wuerde bei der Stellung Antiums zu Rom darin fuer Rom nichts weniger als

ein Vorteil gelegen haben. Wie weit es um das Jahr 400 (ca. 350) mit dem

Verfall der roemischen Seemacht gekommen war, zeigt die Auspluenderung

der latinischen Kuesten durch eine griechische, vermutlich sizilische

Kriegsflotte im Jahre 405 (349), waehrend zugleich keltische Haufen das

latinische Land brandschatzend durchzogen. Das Jahr darauf (406 348),

und ohne Zweifel unter dem unmittelbaren Eindruck dieser bedenklichen

Ereignisse, schlossen die roemische Gemeinde und die Phoeniker von

Karthago, beiderseits fuer sich und die abhaengigen Bundesgenossen,

einen Handels- und Schiffahrtsvertrag, die aelteste roemische Urkunde,

von der der Text, freilich nur in griechischer Uebersetzung, auf

uns gekommen ist ^5. Die Roemer mussten darin sich verpflichten, die

libysche Kueste westlich vom Schoenen Vorgebirge (Cap Bon), Notfaelle

ausgenommen, nicht zu befahren; dagegen erhielten sie freien Verkehr

gleich den einheimischen auf Sizilien, soweit dies karthagisch war, und

in Afrika und Sardinien wenigstens das Recht, gegen den unter Zuziehung

der karthagischen Beamten festgestellten und von der karthagischen

Gemeinde garantierten Kaufpreis ihre Waren abzusetzen. Den Karthagern

scheint wenigstens in Rom, vielleicht in ganz Latium freier Verkehr

zugestanden zu sein, nur machten sie sich anheischig, die botmaessigen

latinischen Gemeinden nicht zu vergewaltigen, auch, wenn sie als Feinde

den latinischen Boden betreten wuerden, dort nicht Nachtquartier zu

nehmen - also ihre Seeraeuberzuege nicht in das Binnenland auszudehnen

- noch gar Festungen im latinischen Lande anzulegen. Wahrscheinlich in

dieselbe Zeit gehoert auch der oben schon erwaehnte Vertrag zwischen

Rom und Tarent, von dessen Entstehungszeit nur berichtet wird, dass

er laengere Zeit vor 472 (282) abgeschlossen ward; durch denselben

verpflichteten sich die Roemer, gegen welche Zusicherungen

tarentinischerseits wird nicht gesagt, die Gewaesser oestlich vom

Lakinischen Vorgebirge nicht zu befahren, wodurch sie also voellig

vom oestlichen Becken des Mittelmeeres ausgeschlossen wurden.

----------------------------------------- ^5 Die Nachweisung, dass die

bei Polybios (3, 22) mitgeteilte Urkunde nicht dem Jahre 245 (509),

sondern dem Jahre 406 (348) angehoert, ist in der Roemischen Chronologie

bis auf Caesar. 2. Aufl. Berlin 1859, S. 320f., gegeben worden.

----------------------------------------- Es waren dies Niederlagen so

gut wie die an der Allia, und auch der roemische Senat scheint sie

als solche empfunden und die guenstige Wendung, die die italischen

Verhaeltnisse bald nach dem Abschluss der demuetigenden Vertraege mit

Karthago und Tarent fuer Rom nahmen, mit aller Energie benutzt zu haben,

um die gedrueckte maritime Stellung zu verbessern. Die wichtigsten

Kuestenstaedte wurden mit roemischen Kolonien belegt: der Hafen von

Caere, Pyrgi, dessen Kolonisierung wahrscheinlich in diese Zeit faellt;

ferner an der Westkueste Antium im Jahre 415 (339); Tarracina im Jahre

425 (329), die Insel Pontia 441 (313), womit, da Ardea und Circeii

bereits frueher Kolonisten empfangen hatten, alle namhaften Seeplaetze

im Gebiet der Rutuler und Volsker latinische oder Buergerkolonien

geworden waren; weiter im Gebiet der Aurunker Minturnae und Sinuessa im

Jahre 459 (295), im lucanischen Paestum und Cosa im Jahre 481 (273), und

am adriatischen Litoral Sena gallica und Castrum novum um das Jahr

471 (283), Ariminum im Jahre 486 (268), wozu noch die gleich nach der

Beendigung des Pyrrhischen Krieges erfolgte Besetzung von Brundisium

hinzukommt. In der groesseren Haelfte dieser Ortschaften, den Buerger-

oder Seekolonien ^6, war die junge Mannschaft vom Dienst in den

Legionen befreit und lediglich bestimmt, die Kuesten zu ueberwachen. Die

gleichzeitige wohlueberlegte Bevorzugung der unteritalischen Griechen

vor ihren sabellischen Nachbarn, namentlich der ansehnlichen Gemeinden

Neapolis, Rhegion, Lokri, Thurii, Herakleia, und deren gleichartige

und unter gleichartigen Bedingungen gewaehrte Befreiung vom Zuzug zum

Landheer vollendete das um die Kuesten Italiens gezogene roemische Netz.

----------------------------------------- ^6 Es waren dies Pyrgi, Ostia,

Antium, Tarracina, Minturnae, Sinuessa, Sena gallica und Castrum

novum. ---------------------------------------- Aber mit einer

staatsmaennischen Sicherheit, von welcher die folgenden Generationen

haetten lernen koennen, erkannten es die leitenden Maenner des

roemischen Gemeinwesens, dass alle diese Kuestenbefestigungen und

Kuestenbewachungen unzulaenglich bleiben mussten, wenn nicht die

Kriegsmarine des Staats wieder auf einen achtunggebietenden Fuss

gebracht ward. Einen gewissen Grund dazu legte schon nach der

Unterwerfung von Antium (416 338) die Abfuehrung der brauchbaren

Kriegsgaleeren in die roemischen Docks; die gleichzeitige Verfuegung

indes, dass die Antiaten sich alles Seeverkehrs zu enthalten haetten ^7,

charakterisiert mit schneidender Deutlichkeit, wie ohnmaechtig damals

die Roemer noch zur See sich fuehlten und wie voellig ihre Seepolitik

noch aufging in der Okkupierung der Kuestenplaetze. Als sodann die

sueditalischen Griechenstaedte, zuerst 428 (326) Neapel, in die

roemische Klientel eintraten, machten die Kriegsschiffe, welche jede

dieser Staedte sich verpflichtete, den Roemern als bundesmaessige

Kriegshilfe zu stellen, zu einer roemischen Flotte wenigstens wieder

einen Anfang. Im Jahre 443 (311) wurden weiter infolge eines eigens

deswegen gefassten Buergerschaftsschlusses zwei Flottenherren (duoviri

navales) ernannt, und diese roemische Seemacht wirkte im Samnitischen

Kriege mit bei der Belagerung von Nuceria. Vielleicht gehoert selbst die

merkwuerdige Sendung einer roemischen Flotte von 25 Segeln zur Gruendung

einer Kolonie auf Korsika, welcher Theophrastos in seiner um 446 (308)

geschriebenen Pflanzengeschichte gedenkt, dieser Zeit an. Wie wenig aber

mit allem dem unmittelbar erreicht war, zeigt der im Jahre 448 (306)

erneuerte Vertrag mit Karthago. Waehrend die Italien und Sizilien

betreffenden Bestimmungen des Vertrages von 406 (348) unveraendert

blieben, wurde den Roemern ausser der Befahrung der oestlichen Gewaesser

jetzt weiter die frueher gestattete des Atlantischen Meers, sowie der

Handelsverkehr mit den Untertanen Karthagos in Sardinien und Afrika,

endlich wahrscheinlich auch die Festsetzung auf Korsika ^8 untersagt,

sodass nur das karthagische Sizilien und Karthago selbst ihrem

Handel geoeffnet blieben. Man erkennt hier die mit der Ausdehnung der

roemischen Kuestenherrschaft steigende Eifersucht der herrschenden

Seemacht: sie zwang die Roemer, sich ihrem Prohibitivsystem zu fuegen,

sich von den Produktionsplaetzen im Okzident und im Orient ausschliessen

zu lassen - in diesen Zusammenhang gehoert noch die Erzaehlung von der

oeffentlichen Belohnung des phoenikischen Schiffers, der ein in

den Atlantischen Ozean ihm nachsteuerndes roemisches Fahrzeug mit

Aufopferung seines eigenen auf eine Sandbank gefuehrt hatte - und ihre

Schiffahrt auf den engen Raum des westlichen Mittelmeers vertragsmaessig

zu beschraenken, um nur ihre Kueste nicht der Pluenderung preiszugeben

und die alte und wichtige Handelsverbindung mit Sizilien zu sichern.

Die Roemer mussten sich fuegen; aber sie liessen nicht ab von den

Bemuehungen, ihr Seewesen aus seiner Ohnmacht zu reissen. Eine

durchgreifende Massregel in diesem Sinne war die Einsetzung der vier

Flottenquaestoren (quaestores classici) im Jahre 487 (267), von denen

der erste in Ostia, dem Seehafen der Stadt Rom, seinen Sitz erhielt, der

zweite von Cales, damals der Hauptstadt des roemischen Kampaniens, aus

die kampanischen und grossgriechischen, der dritte von Ariminum aus

die transapenninischen Haefen zu beaufsichtigen hatte; der Bezirk des

vierten ist nicht bekannt. Diese neuen staendigen Beamten waren zwar

nicht allein, aber doch mitbestimmt, die Kuesten zu ueberwachen und

zum Schutze derselben eine Kriegsmarine zu bilden. Die Absicht des

roemischen Senats, die Selbstaendigkeit zur See wiederzugewinnen und

teils die maritimen Verbindungen Tarents abzuschneiden, teils den von

Epeiros kommenden Flotten das Adriatische Meer zu sperren, teils sich

von der karthagischen Suprematie zu emanzipieren, liegt deutlich zutage.

Das schon eroerterte Verhaeltnis zu Karthago waehrend des letzten

italischen Krieges weist davon die Spuren auf. Zwar zwang Koenig Pyrrhos

die beiden grossen Staedte noch einmal - es war das letzte Mal - zum

Abschluss einer Offensivallianz; allein die Lauigkeit und Treulosigkeit

dieses Buendnisses, die Versuche der Karthager, sich in Rhegion und

Tarent festzusetzen, die sofortige Besetzung Brundisiums durch die

Roemer nach Beendigung des Krieges zeigen deutlich, wie sehr

die beiderseitigen Interessen schon sich einander stiessen.

------------------------------------- ^7 Diese Angabe ist ebenso

bestimmt (Liv. 8,14: interdictum mari Antiati populo est) wie an sich

glaubwuerdig; denn Antium war ja nicht bloss von Kolonisten, sondern

auch noch von der ehemaligen, in der Feindschaft gegen Rom aufgenaehrten

Buergerschaft bewohnt. Damit im Widerspruch stehen freilich die

griechischen Berichte, dass Alexander der Grosse (+ 431 323) und

Demetrios der Belagerer (+ 471 283) in Rom ueber antiatische Seeraeuber

Beschwerde gefuehrt haben sollen. Der erste aber ist mit dem ueber die

roemische Gesandtschaft nach Babylon gleichen Schlages und vielleicht

gleicher Quelle. Demetrios dem Belagerer sieht es eher aehnlich, dass er

die Piraterie im Tyrrhenischen Meer, das er nie mit Augen gesehen hat,

durch Verordnung abschaffte, und undenkbar ist es gerade nicht, dass

die Antiaten auch als roemische Buerger ihr altes Gewerbe noch trotz des

Verbots unter der Hand eine Zeitlang fortgesetzt haben; viel wird indes

auch auf die zweite Erzaehlung nicht zu geben sein. ^8 Nach Servius

(Aen. 4, 628) war in den roemisch-karthagischen Vertraegen bestimmt,

es solle kein Roemer karthagischen, kein Karthager roemischen Boden

betreten (vielmehr besetzen), Korsika aber zwischen beiden neutral

bleiben (ut neque Romani ad litora Carthaginiensium accederent neque

Carthaginienses ad litora Romanorum - Corsica esset media inter

Romanos et Carthaginienses). Das scheint hierher zu gehoeren und die

Kolonisierung von Korsika eben durch diesen Vertrag verhindert worden zu

sein. ---------------------------------------- Begreiflicherweise suchte

Rom sich gegen Karthago auf die hellenischen Seestaaten zu stuetzen. Mit

Massalia bestand das alte enge Freundschaftsverhaeltnis ununterbrochen

fort. Das nach Veiis Eroberung von Rom nach Delphi gesandte Weihgeschenk

ward daselbst in dem Schatzhaus der Massalioten aufbewahrt. Nach der

Einnahme Roms durch die Kelten ward in Massalia fuer die Abgebrannten

gesammelt, wobei die Stadtkasse voranging; zur Vergeltung gewaehrte

dann der roemische Senat den massaliotischen Kaufleuten

Handelsbeguenstigungen und raeumte bei der Feier der Spiele auf dem

Markt neben der Senatorentribuene den Massalioten einen Ehrenplatz

(graecostasis) ein. Eben dahin gehoeren die um das Jahr 448 (306)

mit Rhodos und nicht lange nachher mit Apollonia, einer ansehnlichen

Kaufstadt an der epeirotischen Kueste, von den Roemern abgeschlossenen

Handels- und Freundschaftsvertraege und vor allem die fuer Karthago

sehr bedenkliche Annaeherung, welche unmittelbar nach dem Ende des

Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und Syrakus stattfand. Wenn also die

roemische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung der Landmacht

auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die eigene Kriegsmarine

der Roemer keineswegs war, was sie nach der geographischen und

kommerziellen Lage des Staates haette sein muessen, so fing doch auch

sie an, allmaehlich sich aus der voelligen Nichtigkeit, zu welcher sie

um das Jahr 400 (354) herabgesunken war, wieder emporzuarbeiten; und

bei den grossen Hilfsquellen Italiens mochten wohl die Phoeniker mit

besorgten Blicken diese Bestrebungen verfolgen. Die Krise ueber die

Herrschaft auf den italischen Gewaessern nahte heran; zu Lande war der

Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien unter der Herrschaft

der roemischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt. Welche politische

Befugnisse dabei die roemische Gemeinde den saemtlichen uebrigen

italischen entzog und in ihren alleinigen Besitz nahm, das heisst,

welcher staatsrechtliche Begriff mit dieser Herrschaft Roms zu verbinden

ist, wird nirgends ausdruecklich gesagt, und es mangelt selbst, in

bezeichnender und klug berechneter Weise, fuer diesen Begriff an einem

allgemeingueltigen Ausdruck ^9. Nachweislich gehoerten dazu nur das

Kriegs- und Vertrags- und das Muenzrecht, so dass keine italische

Gemeinde einem auswaertigen Staat Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur

verhandeln und kein Courantgeld schlagen durfte, dagegen jede von

der roemischen Gemeinde erlassene Kriegserklaerung und jeder von ihr

abgeschlossene Staatsvertrag von Rechtswegen alle uebrigen italischen

Gemeinden mit band und das roemische Silbergeld in ganz Italien

gesetzlich gangbar ward; und es ist wahrscheinlich, dass die

formulierten Befugnisse der fuehrenden Gemeinde sich nicht weiter

erstreckten. Indes notwendig knuepften hieran tatsaechlich

viel weitergehende Herrschaftsrechte sich an.

------------------------------------------- ^9 Die Klausel, dass das

abhaengige Volk sich verpflichtet, "die Hoheit des roemischen freundlich

gelten zu lassen" (maiestatem populi Romani comiter conservare),

ist allerdings die technische Bezeichnung dieser mildesten

Untertaenigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend spaeterer

Zeit aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die privatrechtliche

Bezeichnung der Klientel, so treffend sie eben in ihrer Unbestimmtheit

das Verhaeltnis bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1), ist schwerlich

in aelterer Zeit offiziell auf dasselbe angewendet worden.

------------------------------------------- Im einzelnen war das

Verhaeltnis, in welchem die Italiker zu der fuehrenden Gemeinde standen,

ein hoechst ungleiches, und es sind in dieser Hinsicht, ausser der

roemischen Vollbuergerschaft, drei verschiedene Klassen von Untertanen

zu unterscheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es

irgend moeglich war, ohne den Begriff eines staedtischen Gemeinwesens

fuer die roemische Kommune voellig aufzugeben. Das alte Buergergebiet

war bis dahin hauptsaechlich durch Einzelassignation in der Weise

erweitert worden, dass das suedliche Etrurien bis gegen Caere und

Falerii, die den Hernikern entrissenen Strecken am Sacco und am Anio,

der groesste Teil der sabinischen Landschaft und grosse Striche der

ehemals volskischen, besonders die pomptinische Ebene in roemisches

Bauernland umgewandelt und meistenteils fuer deren Bewohner neue

Buergerbezirke eingerichtet waren. Dasselbe war sogar schon mit dem von

Capua abgetretenen Falernerbezirke am Volturnus geschehen. Alle

diese ausserhalb Rom domizilierten Buerger entbehrten eines eigenen

Gemeinwesens und eigener Verwaltung; auf dem assignierten Gebiet

entstanden hoechstens Marktflecken (fora et conciliabula). In nicht

viel anderer Lage befanden sich die nach den oben erwaehnten sogenannten

Seekolonien entsandten Buerger, denen gleichfalls das roemische

Vollbuergerrecht verblieb und deren Selbstverwaltung wenig bedeutete.

Gegen den Schluss dieser Periode scheint die roemische Gemeinde damit

begonnen zu haben, den naechstliegenden Passivbuergergemeinden gleicher

oder nah verwandter Nationalitaet das Vollbuergerrecht zu gewaehren;

welches wahrscheinlich zuerst fuer Tusculum geschehen ist ^10, ebenso

vermutlich auch fuer die uebrigen Passivbuergergemeinden im eigentlichen

Latium, dann am Ausgang dieser Periode (486 268) auf die sabinischen

Staedte erstreckt ward, die ohne Zweifel damals schon wesentlich

latinisiert waren und in dem letzten schweren Krieg ihre Treue genuegend

bewaehrt hatten. Diesen Staedten blieb die nach ihrer frueheren

Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung auch nach

ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus ihnen als

aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen

Vollbuergerschaft bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der

Zeit die roemische Munizipalordnung herausgebildet. Hiernach wird die

roemische Vollbuergerschaft am Ende dieser Epoche sich noerdlich bis

in die Naehe von Caere, oestlich bis an den Apennin, suedlich bis nach

Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von einer eigentlichen

Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl Bundesstaedte

latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii,

sich innerhalb dieser Grenzen befanden, teils ausserhalb derselben die

Bewohner von Minturnae, Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt

Sena Gallica und anderer Ortschaften mehr, ebenfalls volles Buergerrecht

besassen und roemische Bauernfamilien vereinzelt oder in Doerfern

vereinigt vermutlich schon jetzt durch ganz Italien zerstreut sich

fanden. ---------------------------------------------------- ^10 Dass

Tusculum, wie es zuerst das Passivbuergerrecht erhielt, so auch zuerst

dies mit dem Vollbuergerrecht vertauschte, ist an sich wahrscheinlich,

und vermutlich wird in dieser, nicht in jener Beziehung die Stadt

von Cicero (Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.

----------------------------------------------------- Unter den

untertaenigen Gemeinden stehen die Passivbuerger (cives sine suffragio),

abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in Rechten und

Pflichten den Vollbuergern gleich. Ihre Rechtsstellung ward durch die

Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen

Praetor erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die

bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt wurden. Recht sprach

fuer sie der roemische Praetor oder dessen jaehrlich in die einzelnen

Gemeinden entsandte "Stellvertreter" (praefecti). Den besser gestellten

von ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua, blieb die Selbstverwaltung

und damit der Fortgebrauch der Landessprache und die eigenen Beamten,

welche die Aushebung und die Schatzung besorgten. Den Gemeinden

schlechteren Rechts, wie zum Beispiel Caere, wurde auch die eigene

Verwaltung genommen, und es war dies ohne Zweifel die drueckendste unter

den verschiedenen Formen der Untertaenigkeit. Indes zeigt sich, wie

oben bemerkt ward, am Ende dieser Periode bereits das Bestreben,

diese Gemeinden, wenigstens soweit sie faktisch latinisiert waren,

der Vollbuergerschaft einzuverleiben. Die bevorzugteste und wichtigste

Klasse unter den untertaenigen Gemeinden war die der latinischen

Staedte, welche an den von Rom inner- und selbst schon ausserhalb

Italien gegruendeten autonomen Gemeinden, den sogenannten latinischen

Kolonien ebenso zahlreichen als ansehnlichen Zuwachs erhielt und

stetig durch neue Gruendungen dieser Art sich vermehrte. Diese neuen

Stadtgemeinden roemischen Ursprungs, aber latinischen Rechts wurden

immer mehr die eigentlichen Stuetzen der roemischen Herrschaft ueber

Italien. Es waren dies nicht mehr diejenigen Latiner, mit denen am

Regiller See und bei Trifanum gestritten worden war - nicht jene alten

Glieder des albischen Bundes, welche der Gemeinde Rom von Haus aus sich

gleich, wo nicht besser achteten und welche, wie die gegen Praeneste

zu Anfang des Pyrrhischen Krieges verfuegten furchtbar strengen

Sicherheitsmassregeln und die nachweislich lange noch fortzuckenden

Reibungen namentlich mit den Praenestinern beweisen, die roemische

Herrschaft als schweres Joch empfanden. Dies alte Latium war wesentlich

entweder unter oder in Rom aufgegangen und zaehlte nur noch wenige und

mit Ausnahme von Praeneste und Tibur durchgaengig unbedeutende politisch

selbstaendige Gemeinden. Das Latium der spaeteren republikanischen Zeit

bestand vielmehr fast ausschliesslich aus Gemeinden, die von Anbeginn

an in Rom ihre Haupt- und Mutterstadt verehrt hatten, die inmitten

fremdsprachiger und anders gearteter Landschaften durch Sprach-, Rechts-

und Sittengemeinschaft an Rom geknuepft waren, die als kleine Tyrannen

der umliegenden Distrikte ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom

halten mussten wie die Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge

der steigenden materiellen Vorteile des roemischen Buergertums, aus

ihrer wenngleich beschraenkten Rechtsgleichheit mit den Roemern immer

noch einen sehr ansehnlichen Gewinn zogen, wie ihnen denn zum Beispiel

ein Teil der roemischen Domaene zur Sondernutzung ueberwiesen zu werden

pflegte und die Beteiligung an den Verpachtungen und Verdingungen des

Staats ihnen wie dem roemischen Buerger offenstand. Voellig

blieben allerdings auch hier die Konsequenzen der ihnen gewaehrten

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 19 / 26 段