den westlichen Gewaessern miteinander rangen; im ganzen ueberwog trotz
der grossen Erfolge, welche Dionysios (348-389 406-365), Agathokles
(437-465 317- 289) und Pyrrhos (476-478 278-276) voruebergehend zur See
erlangten, doch hier Karthago und sank Syrakus mehr und mehr zu einer
Seemacht zweiten Ranges herab. Mit Etruriens Bedeutung zur See war es
voellig vorbei; die bisher etruskische Insel Korsika kam, wenn nicht
gerade in den Besitz, doch unter die maritime Suprematie der Karthager.
Tarent, das eine Zeitlang noch eine Rolle gespielt hatte, ward durch
die roemische Okkupation gebrochen. Die tapferen Massalioten behaupteten
sich wohl in ihren eigenen Gewaessern; aber in die Vorgaenge auf den
italischen griffen sie nicht wesentlich ein. Die uebrigen Seestaedte
kamen kaum noch ernstlich in Betracht. Rom selber entging dem gleichen
Schicksal nicht; in seinen eigenen Gewaessern herrschten ebenfalls
fremde Flotten. Wohl war es Seestadt von Haus aus und ist in der Zeit
seiner Frische seinen alten Traditionen niemals so untreu geworden,
dass es die Kriegsmarine gaenzlich vernachlaessigt haette, und nie so
toericht gewesen, bloss Kontinentalmacht sein zu wollen. Latium
lieferte zum Schiffbau die schoensten Staemme, welche die geruehmten
unteritalischen bei weitem uebertrafen, und die fortdauernd in Rom
unterhaltenen Docks beweisen allein schon, dass man dort nie darauf
verzichtet hat, eine eigene Flotte zu besitzen. Indes waehrend der
gefaehrlichen Krisen, welche die Vertreibung der Koenige, die inneren
Erschuetterungen in der roemisch-latinischen Eidgenossenschaft und
die ungluecklichen Kriege gegen die Etrusker und die Kelten ueber
Rom brachten, konnten die Roemer sich um den Stand der Dinge auf
dem Mittelmeer nur wenig bekuemmern, und bei der immer entschiedener
hervortretenden Richtung der roemischen Politik auf Unterwerfung des
italischen Kontinents verkuemmerte die Seemacht. Es ist bis zum Ende des
vierten Jahrhunderts (ca. 350) kaum von latinischen Kriegsschiffen
die Rede, ausser dass auf einem roemischen das Weihgeschenk aus der
veientischen Beute nach Delphi gesandt ward (360 394). Die Antiaten
freilich fuhren fort, ihren Handel mit bewaffneten Schiffen und also
auch gelegentlich das Piratengewerbe zu betreiben und der "tyrrhenische
Korsar" Postumius, den Timoleon um 415 (339) aufbrachte, koennte
allerdings ein Antiate gewesen sein; aber unter den Seemaechten jener
Zeit zaehlten sie schwerlich mit und waere es der Fall gewesen, so
wuerde bei der Stellung Antiums zu Rom darin fuer Rom nichts weniger als
ein Vorteil gelegen haben. Wie weit es um das Jahr 400 (ca. 350) mit dem
Verfall der roemischen Seemacht gekommen war, zeigt die Auspluenderung
der latinischen Kuesten durch eine griechische, vermutlich sizilische
Kriegsflotte im Jahre 405 (349), waehrend zugleich keltische Haufen das
latinische Land brandschatzend durchzogen. Das Jahr darauf (406 348),
und ohne Zweifel unter dem unmittelbaren Eindruck dieser bedenklichen
Ereignisse, schlossen die roemische Gemeinde und die Phoeniker von
Karthago, beiderseits fuer sich und die abhaengigen Bundesgenossen,
einen Handels- und Schiffahrtsvertrag, die aelteste roemische Urkunde,
von der der Text, freilich nur in griechischer Uebersetzung, auf
uns gekommen ist ^5. Die Roemer mussten darin sich verpflichten, die
libysche Kueste westlich vom Schoenen Vorgebirge (Cap Bon), Notfaelle
ausgenommen, nicht zu befahren; dagegen erhielten sie freien Verkehr
gleich den einheimischen auf Sizilien, soweit dies karthagisch war, und
in Afrika und Sardinien wenigstens das Recht, gegen den unter Zuziehung
der karthagischen Beamten festgestellten und von der karthagischen
Gemeinde garantierten Kaufpreis ihre Waren abzusetzen. Den Karthagern
scheint wenigstens in Rom, vielleicht in ganz Latium freier Verkehr
zugestanden zu sein, nur machten sie sich anheischig, die botmaessigen
latinischen Gemeinden nicht zu vergewaltigen, auch, wenn sie als Feinde
den latinischen Boden betreten wuerden, dort nicht Nachtquartier zu
nehmen - also ihre Seeraeuberzuege nicht in das Binnenland auszudehnen
- noch gar Festungen im latinischen Lande anzulegen. Wahrscheinlich in
dieselbe Zeit gehoert auch der oben schon erwaehnte Vertrag zwischen
Rom und Tarent, von dessen Entstehungszeit nur berichtet wird, dass
er laengere Zeit vor 472 (282) abgeschlossen ward; durch denselben
verpflichteten sich die Roemer, gegen welche Zusicherungen
tarentinischerseits wird nicht gesagt, die Gewaesser oestlich vom
Lakinischen Vorgebirge nicht zu befahren, wodurch sie also voellig
vom oestlichen Becken des Mittelmeeres ausgeschlossen wurden.
----------------------------------------- ^5 Die Nachweisung, dass die
bei Polybios (3, 22) mitgeteilte Urkunde nicht dem Jahre 245 (509),
sondern dem Jahre 406 (348) angehoert, ist in der Roemischen Chronologie
bis auf Caesar. 2. Aufl. Berlin 1859, S. 320f., gegeben worden.
----------------------------------------- Es waren dies Niederlagen so
gut wie die an der Allia, und auch der roemische Senat scheint sie
als solche empfunden und die guenstige Wendung, die die italischen
Verhaeltnisse bald nach dem Abschluss der demuetigenden Vertraege mit
Karthago und Tarent fuer Rom nahmen, mit aller Energie benutzt zu haben,
um die gedrueckte maritime Stellung zu verbessern. Die wichtigsten
Kuestenstaedte wurden mit roemischen Kolonien belegt: der Hafen von
Caere, Pyrgi, dessen Kolonisierung wahrscheinlich in diese Zeit faellt;
ferner an der Westkueste Antium im Jahre 415 (339); Tarracina im Jahre
425 (329), die Insel Pontia 441 (313), womit, da Ardea und Circeii
bereits frueher Kolonisten empfangen hatten, alle namhaften Seeplaetze
im Gebiet der Rutuler und Volsker latinische oder Buergerkolonien
geworden waren; weiter im Gebiet der Aurunker Minturnae und Sinuessa im
Jahre 459 (295), im lucanischen Paestum und Cosa im Jahre 481 (273), und
am adriatischen Litoral Sena gallica und Castrum novum um das Jahr
471 (283), Ariminum im Jahre 486 (268), wozu noch die gleich nach der
Beendigung des Pyrrhischen Krieges erfolgte Besetzung von Brundisium
hinzukommt. In der groesseren Haelfte dieser Ortschaften, den Buerger-
oder Seekolonien ^6, war die junge Mannschaft vom Dienst in den
Legionen befreit und lediglich bestimmt, die Kuesten zu ueberwachen. Die
gleichzeitige wohlueberlegte Bevorzugung der unteritalischen Griechen
vor ihren sabellischen Nachbarn, namentlich der ansehnlichen Gemeinden
Neapolis, Rhegion, Lokri, Thurii, Herakleia, und deren gleichartige
und unter gleichartigen Bedingungen gewaehrte Befreiung vom Zuzug zum
Landheer vollendete das um die Kuesten Italiens gezogene roemische Netz.
----------------------------------------- ^6 Es waren dies Pyrgi, Ostia,
Antium, Tarracina, Minturnae, Sinuessa, Sena gallica und Castrum
novum. ---------------------------------------- Aber mit einer
staatsmaennischen Sicherheit, von welcher die folgenden Generationen
haetten lernen koennen, erkannten es die leitenden Maenner des
roemischen Gemeinwesens, dass alle diese Kuestenbefestigungen und
Kuestenbewachungen unzulaenglich bleiben mussten, wenn nicht die
Kriegsmarine des Staats wieder auf einen achtunggebietenden Fuss
gebracht ward. Einen gewissen Grund dazu legte schon nach der
Unterwerfung von Antium (416 338) die Abfuehrung der brauchbaren
Kriegsgaleeren in die roemischen Docks; die gleichzeitige Verfuegung
indes, dass die Antiaten sich alles Seeverkehrs zu enthalten haetten ^7,
charakterisiert mit schneidender Deutlichkeit, wie ohnmaechtig damals
die Roemer noch zur See sich fuehlten und wie voellig ihre Seepolitik
noch aufging in der Okkupierung der Kuestenplaetze. Als sodann die
sueditalischen Griechenstaedte, zuerst 428 (326) Neapel, in die
roemische Klientel eintraten, machten die Kriegsschiffe, welche jede
dieser Staedte sich verpflichtete, den Roemern als bundesmaessige
Kriegshilfe zu stellen, zu einer roemischen Flotte wenigstens wieder
einen Anfang. Im Jahre 443 (311) wurden weiter infolge eines eigens
deswegen gefassten Buergerschaftsschlusses zwei Flottenherren (duoviri
navales) ernannt, und diese roemische Seemacht wirkte im Samnitischen
Kriege mit bei der Belagerung von Nuceria. Vielleicht gehoert selbst die
merkwuerdige Sendung einer roemischen Flotte von 25 Segeln zur Gruendung
einer Kolonie auf Korsika, welcher Theophrastos in seiner um 446 (308)
geschriebenen Pflanzengeschichte gedenkt, dieser Zeit an. Wie wenig aber
mit allem dem unmittelbar erreicht war, zeigt der im Jahre 448 (306)
erneuerte Vertrag mit Karthago. Waehrend die Italien und Sizilien
betreffenden Bestimmungen des Vertrages von 406 (348) unveraendert
blieben, wurde den Roemern ausser der Befahrung der oestlichen Gewaesser
jetzt weiter die frueher gestattete des Atlantischen Meers, sowie der
Handelsverkehr mit den Untertanen Karthagos in Sardinien und Afrika,
endlich wahrscheinlich auch die Festsetzung auf Korsika ^8 untersagt,
sodass nur das karthagische Sizilien und Karthago selbst ihrem
Handel geoeffnet blieben. Man erkennt hier die mit der Ausdehnung der
roemischen Kuestenherrschaft steigende Eifersucht der herrschenden
Seemacht: sie zwang die Roemer, sich ihrem Prohibitivsystem zu fuegen,
sich von den Produktionsplaetzen im Okzident und im Orient ausschliessen
zu lassen - in diesen Zusammenhang gehoert noch die Erzaehlung von der
oeffentlichen Belohnung des phoenikischen Schiffers, der ein in
den Atlantischen Ozean ihm nachsteuerndes roemisches Fahrzeug mit
Aufopferung seines eigenen auf eine Sandbank gefuehrt hatte - und ihre
Schiffahrt auf den engen Raum des westlichen Mittelmeers vertragsmaessig
zu beschraenken, um nur ihre Kueste nicht der Pluenderung preiszugeben
und die alte und wichtige Handelsverbindung mit Sizilien zu sichern.
Die Roemer mussten sich fuegen; aber sie liessen nicht ab von den
Bemuehungen, ihr Seewesen aus seiner Ohnmacht zu reissen. Eine
durchgreifende Massregel in diesem Sinne war die Einsetzung der vier
Flottenquaestoren (quaestores classici) im Jahre 487 (267), von denen
der erste in Ostia, dem Seehafen der Stadt Rom, seinen Sitz erhielt, der
zweite von Cales, damals der Hauptstadt des roemischen Kampaniens, aus
die kampanischen und grossgriechischen, der dritte von Ariminum aus
die transapenninischen Haefen zu beaufsichtigen hatte; der Bezirk des
vierten ist nicht bekannt. Diese neuen staendigen Beamten waren zwar
nicht allein, aber doch mitbestimmt, die Kuesten zu ueberwachen und
zum Schutze derselben eine Kriegsmarine zu bilden. Die Absicht des
roemischen Senats, die Selbstaendigkeit zur See wiederzugewinnen und
teils die maritimen Verbindungen Tarents abzuschneiden, teils den von
Epeiros kommenden Flotten das Adriatische Meer zu sperren, teils sich
von der karthagischen Suprematie zu emanzipieren, liegt deutlich zutage.
Das schon eroerterte Verhaeltnis zu Karthago waehrend des letzten
italischen Krieges weist davon die Spuren auf. Zwar zwang Koenig Pyrrhos
die beiden grossen Staedte noch einmal - es war das letzte Mal - zum
Abschluss einer Offensivallianz; allein die Lauigkeit und Treulosigkeit
dieses Buendnisses, die Versuche der Karthager, sich in Rhegion und
Tarent festzusetzen, die sofortige Besetzung Brundisiums durch die
Roemer nach Beendigung des Krieges zeigen deutlich, wie sehr
die beiderseitigen Interessen schon sich einander stiessen.
------------------------------------- ^7 Diese Angabe ist ebenso
bestimmt (Liv. 8,14: interdictum mari Antiati populo est) wie an sich
glaubwuerdig; denn Antium war ja nicht bloss von Kolonisten, sondern
auch noch von der ehemaligen, in der Feindschaft gegen Rom aufgenaehrten
Buergerschaft bewohnt. Damit im Widerspruch stehen freilich die
griechischen Berichte, dass Alexander der Grosse (+ 431 323) und
Demetrios der Belagerer (+ 471 283) in Rom ueber antiatische Seeraeuber
Beschwerde gefuehrt haben sollen. Der erste aber ist mit dem ueber die
roemische Gesandtschaft nach Babylon gleichen Schlages und vielleicht
gleicher Quelle. Demetrios dem Belagerer sieht es eher aehnlich, dass er
die Piraterie im Tyrrhenischen Meer, das er nie mit Augen gesehen hat,
durch Verordnung abschaffte, und undenkbar ist es gerade nicht, dass
die Antiaten auch als roemische Buerger ihr altes Gewerbe noch trotz des
Verbots unter der Hand eine Zeitlang fortgesetzt haben; viel wird indes
auch auf die zweite Erzaehlung nicht zu geben sein. ^8 Nach Servius
(Aen. 4, 628) war in den roemisch-karthagischen Vertraegen bestimmt,
es solle kein Roemer karthagischen, kein Karthager roemischen Boden
betreten (vielmehr besetzen), Korsika aber zwischen beiden neutral
bleiben (ut neque Romani ad litora Carthaginiensium accederent neque
Carthaginienses ad litora Romanorum - Corsica esset media inter
Romanos et Carthaginienses). Das scheint hierher zu gehoeren und die
Kolonisierung von Korsika eben durch diesen Vertrag verhindert worden zu
sein. ---------------------------------------- Begreiflicherweise suchte
Rom sich gegen Karthago auf die hellenischen Seestaaten zu stuetzen. Mit
Massalia bestand das alte enge Freundschaftsverhaeltnis ununterbrochen
fort. Das nach Veiis Eroberung von Rom nach Delphi gesandte Weihgeschenk
ward daselbst in dem Schatzhaus der Massalioten aufbewahrt. Nach der
Einnahme Roms durch die Kelten ward in Massalia fuer die Abgebrannten
gesammelt, wobei die Stadtkasse voranging; zur Vergeltung gewaehrte
dann der roemische Senat den massaliotischen Kaufleuten
Handelsbeguenstigungen und raeumte bei der Feier der Spiele auf dem
Markt neben der Senatorentribuene den Massalioten einen Ehrenplatz
(graecostasis) ein. Eben dahin gehoeren die um das Jahr 448 (306)
mit Rhodos und nicht lange nachher mit Apollonia, einer ansehnlichen
Kaufstadt an der epeirotischen Kueste, von den Roemern abgeschlossenen
Handels- und Freundschaftsvertraege und vor allem die fuer Karthago
sehr bedenkliche Annaeherung, welche unmittelbar nach dem Ende des
Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und Syrakus stattfand. Wenn also die
roemische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung der Landmacht
auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die eigene Kriegsmarine
der Roemer keineswegs war, was sie nach der geographischen und
kommerziellen Lage des Staates haette sein muessen, so fing doch auch
sie an, allmaehlich sich aus der voelligen Nichtigkeit, zu welcher sie
um das Jahr 400 (354) herabgesunken war, wieder emporzuarbeiten; und
bei den grossen Hilfsquellen Italiens mochten wohl die Phoeniker mit
besorgten Blicken diese Bestrebungen verfolgen. Die Krise ueber die
Herrschaft auf den italischen Gewaessern nahte heran; zu Lande war der
Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien unter der Herrschaft
der roemischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt. Welche politische
Befugnisse dabei die roemische Gemeinde den saemtlichen uebrigen
italischen entzog und in ihren alleinigen Besitz nahm, das heisst,
welcher staatsrechtliche Begriff mit dieser Herrschaft Roms zu verbinden
ist, wird nirgends ausdruecklich gesagt, und es mangelt selbst, in
bezeichnender und klug berechneter Weise, fuer diesen Begriff an einem
allgemeingueltigen Ausdruck ^9. Nachweislich gehoerten dazu nur das
Kriegs- und Vertrags- und das Muenzrecht, so dass keine italische
Gemeinde einem auswaertigen Staat Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur
verhandeln und kein Courantgeld schlagen durfte, dagegen jede von
der roemischen Gemeinde erlassene Kriegserklaerung und jeder von ihr
abgeschlossene Staatsvertrag von Rechtswegen alle uebrigen italischen
Gemeinden mit band und das roemische Silbergeld in ganz Italien
gesetzlich gangbar ward; und es ist wahrscheinlich, dass die
formulierten Befugnisse der fuehrenden Gemeinde sich nicht weiter
erstreckten. Indes notwendig knuepften hieran tatsaechlich
viel weitergehende Herrschaftsrechte sich an.
------------------------------------------- ^9 Die Klausel, dass das
abhaengige Volk sich verpflichtet, "die Hoheit des roemischen freundlich
gelten zu lassen" (maiestatem populi Romani comiter conservare),
ist allerdings die technische Bezeichnung dieser mildesten
Untertaenigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend spaeterer
Zeit aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die privatrechtliche
Bezeichnung der Klientel, so treffend sie eben in ihrer Unbestimmtheit
das Verhaeltnis bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1), ist schwerlich
in aelterer Zeit offiziell auf dasselbe angewendet worden.
------------------------------------------- Im einzelnen war das
Verhaeltnis, in welchem die Italiker zu der fuehrenden Gemeinde standen,
ein hoechst ungleiches, und es sind in dieser Hinsicht, ausser der
roemischen Vollbuergerschaft, drei verschiedene Klassen von Untertanen
zu unterscheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es
irgend moeglich war, ohne den Begriff eines staedtischen Gemeinwesens
fuer die roemische Kommune voellig aufzugeben. Das alte Buergergebiet
war bis dahin hauptsaechlich durch Einzelassignation in der Weise
erweitert worden, dass das suedliche Etrurien bis gegen Caere und
Falerii, die den Hernikern entrissenen Strecken am Sacco und am Anio,
der groesste Teil der sabinischen Landschaft und grosse Striche der
ehemals volskischen, besonders die pomptinische Ebene in roemisches
Bauernland umgewandelt und meistenteils fuer deren Bewohner neue
Buergerbezirke eingerichtet waren. Dasselbe war sogar schon mit dem von
Capua abgetretenen Falernerbezirke am Volturnus geschehen. Alle
diese ausserhalb Rom domizilierten Buerger entbehrten eines eigenen
Gemeinwesens und eigener Verwaltung; auf dem assignierten Gebiet
entstanden hoechstens Marktflecken (fora et conciliabula). In nicht
viel anderer Lage befanden sich die nach den oben erwaehnten sogenannten
Seekolonien entsandten Buerger, denen gleichfalls das roemische
Vollbuergerrecht verblieb und deren Selbstverwaltung wenig bedeutete.
Gegen den Schluss dieser Periode scheint die roemische Gemeinde damit
begonnen zu haben, den naechstliegenden Passivbuergergemeinden gleicher
oder nah verwandter Nationalitaet das Vollbuergerrecht zu gewaehren;
welches wahrscheinlich zuerst fuer Tusculum geschehen ist ^10, ebenso
vermutlich auch fuer die uebrigen Passivbuergergemeinden im eigentlichen
Latium, dann am Ausgang dieser Periode (486 268) auf die sabinischen
Staedte erstreckt ward, die ohne Zweifel damals schon wesentlich
latinisiert waren und in dem letzten schweren Krieg ihre Treue genuegend
bewaehrt hatten. Diesen Staedten blieb die nach ihrer frueheren
Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung auch nach
ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus ihnen als
aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen
Vollbuergerschaft bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der
Zeit die roemische Munizipalordnung herausgebildet. Hiernach wird die
roemische Vollbuergerschaft am Ende dieser Epoche sich noerdlich bis
in die Naehe von Caere, oestlich bis an den Apennin, suedlich bis nach
Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von einer eigentlichen
Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl Bundesstaedte
latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii,
sich innerhalb dieser Grenzen befanden, teils ausserhalb derselben die
Bewohner von Minturnae, Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt
Sena Gallica und anderer Ortschaften mehr, ebenfalls volles Buergerrecht
besassen und roemische Bauernfamilien vereinzelt oder in Doerfern
vereinigt vermutlich schon jetzt durch ganz Italien zerstreut sich
fanden. ---------------------------------------------------- ^10 Dass
Tusculum, wie es zuerst das Passivbuergerrecht erhielt, so auch zuerst
dies mit dem Vollbuergerrecht vertauschte, ist an sich wahrscheinlich,
und vermutlich wird in dieser, nicht in jener Beziehung die Stadt
von Cicero (Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.
----------------------------------------------------- Unter den
untertaenigen Gemeinden stehen die Passivbuerger (cives sine suffragio),
abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in Rechten und
Pflichten den Vollbuergern gleich. Ihre Rechtsstellung ward durch die
Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen
Praetor erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die
bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt wurden. Recht sprach
fuer sie der roemische Praetor oder dessen jaehrlich in die einzelnen
Gemeinden entsandte "Stellvertreter" (praefecti). Den besser gestellten
von ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua, blieb die Selbstverwaltung
und damit der Fortgebrauch der Landessprache und die eigenen Beamten,
welche die Aushebung und die Schatzung besorgten. Den Gemeinden
schlechteren Rechts, wie zum Beispiel Caere, wurde auch die eigene
Verwaltung genommen, und es war dies ohne Zweifel die drueckendste unter
den verschiedenen Formen der Untertaenigkeit. Indes zeigt sich, wie
oben bemerkt ward, am Ende dieser Periode bereits das Bestreben,
diese Gemeinden, wenigstens soweit sie faktisch latinisiert waren,
der Vollbuergerschaft einzuverleiben. Die bevorzugteste und wichtigste
Klasse unter den untertaenigen Gemeinden war die der latinischen
Staedte, welche an den von Rom inner- und selbst schon ausserhalb
Italien gegruendeten autonomen Gemeinden, den sogenannten latinischen
Kolonien ebenso zahlreichen als ansehnlichen Zuwachs erhielt und
stetig durch neue Gruendungen dieser Art sich vermehrte. Diese neuen
Stadtgemeinden roemischen Ursprungs, aber latinischen Rechts wurden
immer mehr die eigentlichen Stuetzen der roemischen Herrschaft ueber
Italien. Es waren dies nicht mehr diejenigen Latiner, mit denen am
Regiller See und bei Trifanum gestritten worden war - nicht jene alten
Glieder des albischen Bundes, welche der Gemeinde Rom von Haus aus sich
gleich, wo nicht besser achteten und welche, wie die gegen Praeneste
zu Anfang des Pyrrhischen Krieges verfuegten furchtbar strengen
Sicherheitsmassregeln und die nachweislich lange noch fortzuckenden
Reibungen namentlich mit den Praenestinern beweisen, die roemische
Herrschaft als schweres Joch empfanden. Dies alte Latium war wesentlich
entweder unter oder in Rom aufgegangen und zaehlte nur noch wenige und
mit Ausnahme von Praeneste und Tibur durchgaengig unbedeutende politisch
selbstaendige Gemeinden. Das Latium der spaeteren republikanischen Zeit
bestand vielmehr fast ausschliesslich aus Gemeinden, die von Anbeginn
an in Rom ihre Haupt- und Mutterstadt verehrt hatten, die inmitten
fremdsprachiger und anders gearteter Landschaften durch Sprach-, Rechts-
und Sittengemeinschaft an Rom geknuepft waren, die als kleine Tyrannen
der umliegenden Distrikte ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom
halten mussten wie die Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge
der steigenden materiellen Vorteile des roemischen Buergertums, aus
ihrer wenngleich beschraenkten Rechtsgleichheit mit den Roemern immer
noch einen sehr ansehnlichen Gewinn zogen, wie ihnen denn zum Beispiel
ein Teil der roemischen Domaene zur Sondernutzung ueberwiesen zu werden
pflegte und die Beteiligung an den Verpachtungen und Verdingungen des
Staats ihnen wie dem roemischen Buerger offenstand. Voellig
blieben allerdings auch hier die Konsequenzen der ihnen gewaehrten