Eidgenossenschaft angesonnen und, trotz des ernsten und den Bestand des
roemisch-latinischen Bundes selbst in Frage stellenden Widerstandes,
welchen teils die vertriebenen Tarquinier, teils die koeniglichen
Geschlechter und koeniglich gesinnten Parteien der uebrigen Gemeinden
Latiums geleistet zu haben scheinen, schliesslich in ganz Latium
die Adelsherrschaft eingefuehrt hat. Die eben in diese Zeit fallende
gewaltige Machtentwicklung Etruriens, die stetigen Angriffe der
Veienter, der Heereszug des Porsena moegen wesentlich dazu beigetragen
haben, die latinische Nation bei der einmal festgestellten Form
der Einigung, das heisst bei der fortwaehrenden Anerkennung der
Oberherrlichkeit Roms festzuhalten und dem zuliebe eine ohne Zweifel
auch im Schosse der latinischen Gemeinden vielfach vorbereitete
Verfassungsaenderung, ja vielleicht selbst eine Steigerung
der hegemonischen Rechte sich gefallen zu lassen.
------------------------------------------ ^6 Regelmaessig stehen
bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei Praetoren. Daneben
kommen in einer Reihe von Gemeinden auch Einzelbeamte vor, welche dann
den Diktatortitel fuehren - so in Alba (Orelli-Henzen 2293), Tusculum,
Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45; Ascon. Mil. p. 32 Orelli, Orelli
2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli 3324), Nomentum (Orelli 208, 6138,
7032; vgl. W. Henzen in Bullettino dell' Istituto 1858, S. 169) und
Aricia (Orelli 1455). Dazu kommt der aehnliche Diktator in der civitas
sine suffragio Caere (Orelli 3787, 5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd.
1, S. 31, obwohl irrig nach Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen
Beamten von Fidenae (Orelli 112). Alle diese Aemter oder aus Aemtern
hervorgegangenen Priestertuemer (der Diktator von Caere ist zu erklaeren
nach Liv. 9, 43: Anagninis - magistratibus praeter quam sacrorum
curatione interdictum) sind jaehrig (Orelli 208). Auch der Bericht
Macers und der aus ihm schoepfenden Annalisten, dass Alba schon zur Zeit
seines Falls nicht mehr unter Koenigen, sondern unter Jahresdiktatoren
gestanden habe (Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist
vermutlich bloss eine Folgerung aus der ihm bekannten Institution
der ohne Zweifel gleich der nomentanischen jaehrigen sacerdotalen
albanischen Diktatur, bei welcher Darstellung ueberdies die
demokratische Parteistellung ihres Urhebers mit im Spiel gewesen sein
wird. Es steht dahin, ob der Schluss gueltig ist und nicht, auch wenn
Alba zur Zeit seiner Aufloesung unter lebenslaenglichen Herrschern
stand, die Abschaffung des Koenigtums in Rom nachtraeglich die
Verwandlung der albanischen Diktatur in ein Jahramt herbeifuehren
konnte. All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache
wie besonders auch in den Namen wesentlich mit der in Rom durch die
Revolution festgestellten Ordnung in einer Weise ueberein, die durch
die blosse Gleichartigkeit der politischen Grundverhaeltnisse nicht
genuegend erklaert wird. ----------------------------------------- Die
dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach allen
Seiten hin nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu erweitern. Dass die
Etrusker nur kurze Zeit im Besitze der Suprematie ueber Latium blieben
und die Verhaeltnisse hier bald wieder in die Lage zurueckkamen, welche
sie in der Koenigszeit gehabt hatten, wurde schon dargestellt; zu einer
eigentlichen Erweiterung der roemischen Grenzen kam es aber nach dieser
Seite hin erst mehr als ein Jahrhundert nach der Vertreibung der Koenige
aus Rom. Mit den Sabinern, die das Mittelgebirge von den Grenzen der
Umbrer bis hinab zu der Gegend zwischen Tiber und Anio einnahmen und
die in der Epoche, in welche die Anfaenge Roms fallen, bis nach Latium
selbst kaempfend und erobernd vordrangen, haben spaeterhin die Roemer
trotz der unmittelbaren Nachbarschaft sich verhaeltnismaessig wenig
beruehrt. Die schwache Teilnahme derselben an dem verzweifelten
Widerstand der oestlichen und suedlichen Nachbarvoelker geht selbst aus
den Berichten der Jahrbuecher noch hervor und, was wichtiger ist, es
begegnen hier keine Zwingburgen, wie sie namentlich in dem volskischen
Gebiet so zahlreich angelegt worden sind. Vielleicht haengt dies damit
zusammen, dass die sabinischen Scharen wahrscheinlich eben um diese Zeit
sich ueber Unteritalien ergossen; gelockt von den anmutigen Sitzen am
Tifernus und Volturnus scheinen sie wenig in die Kaempfe eingegriffen
zu haben, deren Schauplatz das Gebiet suedlich vom Tiber war. Bei weitem
heftiger und dauernder war der Widerstand der Aequer, die, oestlich von
Rom bis in die Taeler des Turano und Salto und am Nordrande des Fuciner
Sees sitzend, mit den Sabinern und Marsern grenzten ^7, und der Volsker,
welche suedlich von den um Ardea sesshaften Rutulern und den suedwaerts
bis Cora sich erstreckenden Latinern die Kueste bis nahe an die Muendung
des Lirisflusses nebst den vorliegenden Inseln und im Innern das ganze
Stromgebiet des Liris besassen. Die mit diesen beiden Voelkern sich
jaehrlich erneuernden Fehden, die in der roemischen Chronik so berichtet
werden, dass der unbedeutendste Streifzug von dem folgenreichen Kriege
kaum unterschieden und der historische Zusammenhang gaenzlich beiseite
gelassen wird, sollen hier nicht erzaehlt werden; es genuegt hinzuweisen
auf die dauernden Erfolge. Deutlich erkennen wir, dass es den Roemern
und Latinern vor allem darauf ankam, die Aequer von den Volskern zu
trennen und der Kommunikationen Herr zu werden; in der Gegend zwischen
dem Suedabhang des Albaner Gebirges, den volskischen Bergen und den
Pomptinischen Suempfen scheinen ueberdies die Latiner und die Volsker
zunaechst sich beruehrt und selbst gemischt durcheinander gesessen zu
haben ^8. In dieser Gegend haben die Latiner die ersten Schritte getan
ueber ihre Landesgrenze hinaus und sind Bundesfestungen im Fremdland,
sogenannte latinische Kolonien zuerst angelegt worden, in der Ebene
Velitrae (angeblich um 260 494) unter dem Albaner Gebirge selbst und
Suessa in der pomptinischen Niederung, in den Bergen Norba (angeblich
262 492) und Signia (angeblich verstaerkt 259 495), welche beide auf den
Verbindungspunkten zwischen der aequischen und volskischen Landschaft
liegen. Vollstaendiger noch ward der Zweck erreicht durch den Beitritt
der Herniker zu dem Bunde der Latiner und Roemer (268 486), welcher die
Volsker vollstaendig isolierte und dem Bunde eine Vormauer gewaehrte
gegen die suedlich und oestlich wohnenden sabellischen Staemme; man
begreift es, weshalb dem kleinen Volk volle Gleichheit mit den beiden
anderen in Rat und Beuteanteil zugestanden ward. Die schwaecheren Aequer
waren seitdem wenig gefaehrlich; es genuegte, von Zeit zu Zeit einen
Pluenderzug gegen sie zu unternehmen. Auch die Rutuler, welche in der
Kuestenebene suedlich mit Latium grenzten, unterlagen frueh; ihre
Stadt Ardea wurde schon im Jahre 312 (442) in eine latinische Kolonie
umgewandelt ^9. Ernstlicher widerstanden die Volsker. Der erste namhafte
Erfolg, den nach den oben erwaehnten die Roemer ihnen abgewannen, ist,
merkwuerdig genug, die Gruendung von Circeii im Jahre 361 (393), das,
solange Antium und Tarracina noch frei waren, nur zu Wasser mit Latium
in Verbindung gestanden haben kann. Antium zu besetzen, ward oft
versucht und gelang auch voruebergehend 287 (467); aber 295 (459)
machte die Stadt sich wieder frei, und erst nach dem gallischen Brande
erhielten infolge eines heftigen dreizehnjaehrigen Krieges (365-377
389-377) die Roemer die entschiedene Oberhand im antiatischen und
pomptinischen Gebiet. Satricum, unweit Antium, wurde im Jahre 369 (385)
mit einer latinischen Kolonie belegt, nicht lange nachher wahrscheinlich
Antium selbst sowie Tarracina ^10, das pomptinische Gebiet ward durch
die Anlage der Festung Setia (372 382, verstaerkt 375 379) gesichert
und in den Jahren 371 f. (383) in Ackerlose und Buergerbezirke verteilt.
Seitdem haben die Volsker wohl noch sich empoert, aber keine Kriege mehr
gegen Rom gefuehrt. ------------------------------------------ ^7 Die
Landschaft der Aequer umfasst nicht bloss das Tal des Anio oberhalb von
Tibur und das Gebiet der spaeteren latinischen Kolonien Carsioli (am
oberen Turano) und Alba (am Fuciner See), sondern auch den Bezirk des
spaeteren Municipiums der Aequiculi welche nichts sind als derjenige
Rest der Aequer, welchem nach der Unterwerfung durch die Roemer und
nach der Assignierung des groessten Teils des Gebiets an roemische oder
latinische Kolonisten die munizipale Selbstaendigkeit verblieb. ^8 Allem
Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen, urspruenglich
volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf dem
Volskergebirge urspruenglich latinisch. ^9 Nicht lange nachher muss die
Gruendung des Dianahains im Walde von Aricia erfolgt sein, welche nach
Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein tusculanischer Diktator vollzog
fuer die Stadtgemeinden des alten Latiums Tusculum, Aricia, Lanuvium,
Laurentum, Cora und Tibur und die beiden latinischen Kolonien (welche
deshalb an der letzten Stelle stehen) Suessa Pometia und Ardea (populus
Ardeatis Rutulus). Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden
des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, dass nicht
saemtliche Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der
Weihung beteiligten. Dass sie vor 372 (382) faellt, beweist das
Auftreten von Pometia und das Verzeichnis stimmt voellig zu dem, was
anderweitig ueber den Bestand des Bundes kurz nach dem Zutritt von Ardea
sich ermitteln laesst. Den ueberlieferten Jahreszahlen der Gruendungen
darf mehr als den meisten der aeltesten Ueberlieferungen Glauben
beigemessen werden, da die den italischen Staedten gemeinsame
Jahreszaehlung ab urbe condita allem Anschein nach das Gruendungsjahr
der Kolonien durch unmittelbare Ueberlieferung bewahrt hat. ^10 Als
latinische Gemeinden erscheinen beide in dem sogenannten Cassischen
Verzeichnis um 372 (382) nicht, wohl aber in dem karthagischen
Vertrag vom Jahre 406 (348); in der Zwischenzeit also sind die
Staedte latinische Kolonien geworden.
---------------------------------------------- Aber je entschiedenere
Erfolge der Bund der Roemer, Latiner und Herniker gegen die Etrusker,
Aequer, Volsker und Rutuler davontrug, desto mehr entwich aus ihm die
Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl in der frueher dargestellten,
aus den bestehenden Verhaeltnissen mit innerer Notwendigkeit sich
entwickelnden, aber darum nicht weniger schwer auf Latium lastenden
Steigerung der hegemonischen Gewalt Roms, zum Teil in einzelnen
gehaessigen Ungerechtigkeiten der fuehrenden Gemeinde. Dahin gehoeren
vornehmlich der schmaehliche Schiedsspruch zwischen den Aricinern
und den Rutulern in Ardea 308 (446), wo die Roemer, angerufen zu
kompromissarischer Entscheidung ueber ein zwischen den beiden Gemeinden
streitiges Grenzgebiet, dasselbe fuer sich nahmen, und als ueber diesen
Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden, das Volk zu den
Volskern sich schlagen wollte, waehrend der Adel an Rom festhielt, die
noch schaendlichere Ausnutzung dieses Haders zu der schon erwaehnten
Aussendung roemischer Kolonisten in die reiche Stadt, unter die die
Laendereien der Anhaenger der antiroemischen Partei ausgeteilt wurden
(312 442). Hauptsaechlich indes war die Ursache, weshalb der Bund sich
innerlich aufloeste, eben die Niederwerfung der gemeinschaftlichen
Feinde; die Schonung von der einen, die Hingebung von der anderen Seite
hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des anderen nicht mehr meinte zu
beduerfen. Zum offenen Bruche zwischen den Latinern und Hernikern einer-
und den Roemern anderseits gab die naechste Veranlassung teils die
Einnahme Roms durch die Kelten und dessen dadurch herbeigefuehrte
augenblickliche Schwaeche, teils die definitive Besetzung und Aufteilung
des pomptinischen Gebiets; bald standen die bisherigen Verbuendeten
gegeneinander im Felde. Schon hatten latinische Freiwillige in grosser
Anzahl an dem letzten Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen;
jetzt mussten die namhaftesten latinischen Staedte: Lanuvium (371 383),
Praeneste (372-374, 400 382-380, 354), Tusculum (373 381), Tibur
(394, 400 360, 354) und selbst einzelne der im Volskerland von dem
roemisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae und Circeii
mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten sich sogar
nicht, mit den eben einmal wieder einrueckenden gallischen Scharen
gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum gemeinschaftlichen
Aufstand kam es indes nicht und ohne viel Muehe bemeisterte Rom die
einzelnen Staedte; Tusculum ward sogar (373 381) genoetigt, seine
politische Selbstaendigkeit aufzugeben und in den roemischen
Buergerverband als untertaenige Gemeinde (civitas sine suffragio)
einzutreten, so dass die Stadt ihre Mauern und eine wenn auch
beschraenkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine eigene
Buergerversammlung behielt, dagegen aber ihre Buerger als roemische
das aktive und passive Wahlrecht entbehrten - der erste Fall, dass eine
ganze Buergerschaft dem roemischen Gemeinwesen als abhaengige Gemeinde
einverleibt wurde. Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396
362-358), in dem der erste der Plebs angehoerige konsularische
Oberfeldherr Lucius Genucius fiel; allein auch hier siegten die Roemer.
Die Krise endigte damit, dass die Vertraege zwischen Rom und der
latinischen wie der hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre 396 (358)
erneuert wurden. Der genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber
offenbar fuegten beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich
unter haerteren Bedingungen sich der roemischen Hegemonie. Die in
demselben Jahr erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im
pomptinischen Gebiet zeigt deutlich die gewaltig vordringende roemische
Macht. In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis
zwischen Rom und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte
Schliessung der latinischen Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht
sicher zu bestimmen ist, ob sie Folge oder, wie wahrscheinlicher,
Ursache der eben geschilderten Auflehnung Latiums gegen Rom war. Nach
dem bisherigen Recht war jede von Rom und Latium gegruendete souveraene
Stadt unter die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen
eingetreten, wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte
und also staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder
gestrichen ward. Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal
feststehende Zahl von dreissig foederierten Gemeinden in der Art
festgehalten, dass von den teilnehmenden Staedten nie mehr und nie
weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine Anzahl spaeter
eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener Vergehen
wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach
war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender
Art. Von altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt
verschollenen oder doch der Lage nach unbekannten, noch autonom und
stimmberechtigt zwischen Tiber und Anio Nomentum, zwischen dem Anio
und dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia, Labici ^12, Pedum und
Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae, Aricia,
Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der
Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen Bunde
angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem der
Volsker Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii. Ausserdem
hatten siebzehn andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher bekannt
sind, das Recht der Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht. Auf diesem
Bestande von siebenundvierzig teil- und dreissig stimmberechtigten Orten
blieb die latinische Eidgenossenschaft seitdem unabaenderlich stehen;
weder sind die spaeter gegruendeten latinischen Gemeinden, wie Sutrium,
Nepete, Antium, Tarracina, Cales, unter dieselben eingereiht, noch die
spaeter der Autonomie entkleideten latinischen Gemeinden, wie
Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis gestrichen.
----------------------------------------- ^11 In dem von Dionysios (5,
61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig latinischen Bundesstaedte,
dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die Ardeaten, Ariciner,
Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr Coraner),
Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter,
Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell'
Istituto 1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter,
Lanuviner, Lavinaten, Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner,
Pedaner, Querquetulaner (unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner,
Senner, Tiburtiner, Tusculaner, Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner
(unbekannter Lage) und Veliterner. Die gelegentlichen Erwaehnungen
teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv. 32, 1), Laurentum
(Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici (Cic.
Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei
Gelegenheit der Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498)
mit, und es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis
als der bekannten Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu
betrachten. Allein da in diesem nach dem latinischen Alphabet geordneten
Verzeichnis der Buchstabe g an der Stelle erscheint, die er zur Zeit der
Zwoelf Tafeln sicher noch nicht hatte und schwerlich vor dem fuenften
Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen Dialekte. Leipzig
1850, S. 33), so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle entnommen
sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das
Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die spaeterhin als die
ordentlichen Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden
und die Dionysios, seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess,
als deren urspruenglichen Bestand auffuehrt. Es erscheint in dem
Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine einzige nichtlatinische
Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich latinische oder mit
latinischen Kolonien belegte Orte auf - Corbio und Corioli wird niemand
als Ausnahme geltend machen. Vergleicht man nun mit diesem Register
das der latinischen Kolonien so sind bis zum Jahre 372 (382) gegruendet
worden Suessa Pometia, Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361
393), Satricum (369 385), Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372
382). Von den letzten drei ungefaehr gleichzeitigen koennen sehr wohl
die beiden etruskischen etwas spaeter datieren als Setia, da ja die
Gruendung jeder Stadt eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nahm und unsere
Liste von kleineren Ungenauigkeiten nicht frei sein kann. Nimmt man
dies an, so enthaelt das Verzeichnis saemtliche bis zum Jahre 372 (382)
ausgefuehrte Kolonien einschliesslich der beiden bald nachher aus dem
Verzeichnis gestrichenen Satricum, zerstoert 377 (377), und Velitrae,
des latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa
Pometia, ohne Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstoert, und Signia,
wahrscheinlich weil im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen
nennt, hinter S/E/TIN/O/N ausgefallen ist SIGNIN/O/N. Im vollkommenen
Einklang hiermit mangeln in diesem Verzeichnis ebenso alle nach dem
Jahre 372 (382) gegruendeten latinischen Kolonien wie alle Orte, die wie
Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384) der roemischen Gemeinde
inkorporiert wurden, wogegen die spaeter einverleibten, wie Tusculum,
Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind. Was das von
Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreissig zu Plinius' Zeit
untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten Ortschaften
betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei Dionysios
stehen (denn die Cusuetaner des Plinius scheinen die Dionysischen
Carventaner zu sein) noch fuenfundzwanzig, meistenteils ganz unbekannte
Ortschaften ohne Zweifel teils jene siebzehn nicht stimmenden Gemeinden,
groesstenteils wohl eben die aeltesten, spaeter zurueckgestellten
Glieder der albanischen Festgenossenschaft, teils eine Anzahl anderer
untergegangener oder ausgestossener Bundesglieder, zu welchen letzteren
vor allem der alte, auch von Plinius genannte Vorort Alba gehoert. ^12
Allerdings berichtet Livius (4, 47), dass Labici im Jahre 336 (418)
Kolonie geworden sei. Allein abgesehen davon, dass Diodor (13, 6)
hierueber schweigt, kann Labici weder eine Buergerkolonie geworden sein,
da die Stadt teils nicht an der Kueste lag, teils auch spaeter noch
im Besitz der Autonomie erscheint, noch eine latinische, da es kein
einziges zweites Beispiel einer im urspruenglichen Latium angelegten
latinischen Kolonie gibt noch nach dem Wesen dieser Gruendungen geben
kann. Hoechst wahrscheinlich ist hier wie anderswo, da zumal als
verteiltes Ackermass zwei Iugera genannt werden, die gemeine
Buerger- mit der kolonialen Assignation verwechselt worden.
------------------------------------------- Mit dieser Schliessung der
Eidgenossenschaft haengt auch die geographische Fixierung des Umfanges
von Latium zusammen. Solange die latinische Eidgenossenschaft noch offen
war, hatte auch die Grenze von Latium mit der Anlage neuer Bundesstaedte
sich vorgeschoben; aber wie die juengeren latinischen Kolonien keinen
Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch nicht
als Teil von Latium - darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber
Sutrium und Tarracina zur Landschaft Latium gerechnet. Aber nicht bloss
wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht ausgestatteten Orte
von der eidgenoessischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern es wurden
dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die
Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (commercium et
conubium) einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der roemischen,
nicht aber mit den uebrigen latinischen gestattet ward, so dass also zum
Beispiel der Buerger von Sutrium wohl in Rom, aber nicht in Praeneste
einen Acker zu vollem Eigentum besitzen und wohl von einer Roemerin,
nicht aber von einer Tiburtinerin rechte Kinder gewinnen konnte ^13.
------------------------------------------------------ ^13 Diese
Beschraenkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft begegnet
zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da
indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher Teil ist,
zuerst fuer die nach 370 (384) ausgefuehrten latinischen Kolonien begann
und 416 (338) nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu
erwaehnen. ------------------------------------------- Wenn ferner
bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie Bewegung
gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen Gemeinden
Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei
neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein
Heiligtum gemeinschaftlich hatten stiften duerfen, so findet
von aehnlichen der roemischen Hegemonie Gefahr drohenden
Sonderkonfoederationen, ohne Zweifel nicht zufaellig, in spaeterer Zeit
sich kein weiteres Beispiel. Ebenso wird man die weitere Umgestaltung
der latinischen Gemeindeverfassungen und ihre voellige Ausgleichung mit
der Verfassung Roms dieser Epoche zuschreiben duerfen; denn wenn als
notwendiger Bestandteil der latinischen Magistratur neben den beiden