Verfassungsaenderung auch den Gemeinden der latinischen

Eidgenossenschaft angesonnen und, trotz des ernsten und den Bestand des

roemisch-latinischen Bundes selbst in Frage stellenden Widerstandes,

welchen teils die vertriebenen Tarquinier, teils die koeniglichen

Geschlechter und koeniglich gesinnten Parteien der uebrigen Gemeinden

Latiums geleistet zu haben scheinen, schliesslich in ganz Latium

die Adelsherrschaft eingefuehrt hat. Die eben in diese Zeit fallende

gewaltige Machtentwicklung Etruriens, die stetigen Angriffe der

Veienter, der Heereszug des Porsena moegen wesentlich dazu beigetragen

haben, die latinische Nation bei der einmal festgestellten Form

der Einigung, das heisst bei der fortwaehrenden Anerkennung der

Oberherrlichkeit Roms festzuhalten und dem zuliebe eine ohne Zweifel

auch im Schosse der latinischen Gemeinden vielfach vorbereitete

Verfassungsaenderung, ja vielleicht selbst eine Steigerung

der hegemonischen Rechte sich gefallen zu lassen.

------------------------------------------ ^6 Regelmaessig stehen

bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei Praetoren. Daneben

kommen in einer Reihe von Gemeinden auch Einzelbeamte vor, welche dann

den Diktatortitel fuehren - so in Alba (Orelli-Henzen 2293), Tusculum,

Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45; Ascon. Mil. p. 32 Orelli, Orelli

2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli 3324), Nomentum (Orelli 208, 6138,

7032; vgl. W. Henzen in Bullettino dell' Istituto 1858, S. 169) und

Aricia (Orelli 1455). Dazu kommt der aehnliche Diktator in der civitas

sine suffragio Caere (Orelli 3787, 5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd.

1, S. 31, obwohl irrig nach Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen

Beamten von Fidenae (Orelli 112). Alle diese Aemter oder aus Aemtern

hervorgegangenen Priestertuemer (der Diktator von Caere ist zu erklaeren

nach Liv. 9, 43: Anagninis - magistratibus praeter quam sacrorum

curatione interdictum) sind jaehrig (Orelli 208). Auch der Bericht

Macers und der aus ihm schoepfenden Annalisten, dass Alba schon zur Zeit

seines Falls nicht mehr unter Koenigen, sondern unter Jahresdiktatoren

gestanden habe (Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist

vermutlich bloss eine Folgerung aus der ihm bekannten Institution

der ohne Zweifel gleich der nomentanischen jaehrigen sacerdotalen

albanischen Diktatur, bei welcher Darstellung ueberdies die

demokratische Parteistellung ihres Urhebers mit im Spiel gewesen sein

wird. Es steht dahin, ob der Schluss gueltig ist und nicht, auch wenn

Alba zur Zeit seiner Aufloesung unter lebenslaenglichen Herrschern

stand, die Abschaffung des Koenigtums in Rom nachtraeglich die

Verwandlung der albanischen Diktatur in ein Jahramt herbeifuehren

konnte. All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache

wie besonders auch in den Namen wesentlich mit der in Rom durch die

Revolution festgestellten Ordnung in einer Weise ueberein, die durch

die blosse Gleichartigkeit der politischen Grundverhaeltnisse nicht

genuegend erklaert wird. ----------------------------------------- Die

dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach allen

Seiten hin nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu erweitern. Dass die

Etrusker nur kurze Zeit im Besitze der Suprematie ueber Latium blieben

und die Verhaeltnisse hier bald wieder in die Lage zurueckkamen, welche

sie in der Koenigszeit gehabt hatten, wurde schon dargestellt; zu einer

eigentlichen Erweiterung der roemischen Grenzen kam es aber nach dieser

Seite hin erst mehr als ein Jahrhundert nach der Vertreibung der Koenige

aus Rom. Mit den Sabinern, die das Mittelgebirge von den Grenzen der

Umbrer bis hinab zu der Gegend zwischen Tiber und Anio einnahmen und

die in der Epoche, in welche die Anfaenge Roms fallen, bis nach Latium

selbst kaempfend und erobernd vordrangen, haben spaeterhin die Roemer

trotz der unmittelbaren Nachbarschaft sich verhaeltnismaessig wenig

beruehrt. Die schwache Teilnahme derselben an dem verzweifelten

Widerstand der oestlichen und suedlichen Nachbarvoelker geht selbst aus

den Berichten der Jahrbuecher noch hervor und, was wichtiger ist, es

begegnen hier keine Zwingburgen, wie sie namentlich in dem volskischen

Gebiet so zahlreich angelegt worden sind. Vielleicht haengt dies damit

zusammen, dass die sabinischen Scharen wahrscheinlich eben um diese Zeit

sich ueber Unteritalien ergossen; gelockt von den anmutigen Sitzen am

Tifernus und Volturnus scheinen sie wenig in die Kaempfe eingegriffen

zu haben, deren Schauplatz das Gebiet suedlich vom Tiber war. Bei weitem

heftiger und dauernder war der Widerstand der Aequer, die, oestlich von

Rom bis in die Taeler des Turano und Salto und am Nordrande des Fuciner

Sees sitzend, mit den Sabinern und Marsern grenzten ^7, und der Volsker,

welche suedlich von den um Ardea sesshaften Rutulern und den suedwaerts

bis Cora sich erstreckenden Latinern die Kueste bis nahe an die Muendung

des Lirisflusses nebst den vorliegenden Inseln und im Innern das ganze

Stromgebiet des Liris besassen. Die mit diesen beiden Voelkern sich

jaehrlich erneuernden Fehden, die in der roemischen Chronik so berichtet

werden, dass der unbedeutendste Streifzug von dem folgenreichen Kriege

kaum unterschieden und der historische Zusammenhang gaenzlich beiseite

gelassen wird, sollen hier nicht erzaehlt werden; es genuegt hinzuweisen

auf die dauernden Erfolge. Deutlich erkennen wir, dass es den Roemern

und Latinern vor allem darauf ankam, die Aequer von den Volskern zu

trennen und der Kommunikationen Herr zu werden; in der Gegend zwischen

dem Suedabhang des Albaner Gebirges, den volskischen Bergen und den

Pomptinischen Suempfen scheinen ueberdies die Latiner und die Volsker

zunaechst sich beruehrt und selbst gemischt durcheinander gesessen zu

haben ^8. In dieser Gegend haben die Latiner die ersten Schritte getan

ueber ihre Landesgrenze hinaus und sind Bundesfestungen im Fremdland,

sogenannte latinische Kolonien zuerst angelegt worden, in der Ebene

Velitrae (angeblich um 260 494) unter dem Albaner Gebirge selbst und

Suessa in der pomptinischen Niederung, in den Bergen Norba (angeblich

262 492) und Signia (angeblich verstaerkt 259 495), welche beide auf den

Verbindungspunkten zwischen der aequischen und volskischen Landschaft

liegen. Vollstaendiger noch ward der Zweck erreicht durch den Beitritt

der Herniker zu dem Bunde der Latiner und Roemer (268 486), welcher die

Volsker vollstaendig isolierte und dem Bunde eine Vormauer gewaehrte

gegen die suedlich und oestlich wohnenden sabellischen Staemme; man

begreift es, weshalb dem kleinen Volk volle Gleichheit mit den beiden

anderen in Rat und Beuteanteil zugestanden ward. Die schwaecheren Aequer

waren seitdem wenig gefaehrlich; es genuegte, von Zeit zu Zeit einen

Pluenderzug gegen sie zu unternehmen. Auch die Rutuler, welche in der

Kuestenebene suedlich mit Latium grenzten, unterlagen frueh; ihre

Stadt Ardea wurde schon im Jahre 312 (442) in eine latinische Kolonie

umgewandelt ^9. Ernstlicher widerstanden die Volsker. Der erste namhafte

Erfolg, den nach den oben erwaehnten die Roemer ihnen abgewannen, ist,

merkwuerdig genug, die Gruendung von Circeii im Jahre 361 (393), das,

solange Antium und Tarracina noch frei waren, nur zu Wasser mit Latium

in Verbindung gestanden haben kann. Antium zu besetzen, ward oft

versucht und gelang auch voruebergehend 287 (467); aber 295 (459)

machte die Stadt sich wieder frei, und erst nach dem gallischen Brande

erhielten infolge eines heftigen dreizehnjaehrigen Krieges (365-377

389-377) die Roemer die entschiedene Oberhand im antiatischen und

pomptinischen Gebiet. Satricum, unweit Antium, wurde im Jahre 369 (385)

mit einer latinischen Kolonie belegt, nicht lange nachher wahrscheinlich

Antium selbst sowie Tarracina ^10, das pomptinische Gebiet ward durch

die Anlage der Festung Setia (372 382, verstaerkt 375 379) gesichert

und in den Jahren 371 f. (383) in Ackerlose und Buergerbezirke verteilt.

Seitdem haben die Volsker wohl noch sich empoert, aber keine Kriege mehr

gegen Rom gefuehrt. ------------------------------------------ ^7 Die

Landschaft der Aequer umfasst nicht bloss das Tal des Anio oberhalb von

Tibur und das Gebiet der spaeteren latinischen Kolonien Carsioli (am

oberen Turano) und Alba (am Fuciner See), sondern auch den Bezirk des

spaeteren Municipiums der Aequiculi welche nichts sind als derjenige

Rest der Aequer, welchem nach der Unterwerfung durch die Roemer und

nach der Assignierung des groessten Teils des Gebiets an roemische oder

latinische Kolonisten die munizipale Selbstaendigkeit verblieb. ^8 Allem

Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen, urspruenglich

volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf dem

Volskergebirge urspruenglich latinisch. ^9 Nicht lange nachher muss die

Gruendung des Dianahains im Walde von Aricia erfolgt sein, welche nach

Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein tusculanischer Diktator vollzog

fuer die Stadtgemeinden des alten Latiums Tusculum, Aricia, Lanuvium,

Laurentum, Cora und Tibur und die beiden latinischen Kolonien (welche

deshalb an der letzten Stelle stehen) Suessa Pometia und Ardea (populus

Ardeatis Rutulus). Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden

des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, dass nicht

saemtliche Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der

Weihung beteiligten. Dass sie vor 372 (382) faellt, beweist das

Auftreten von Pometia und das Verzeichnis stimmt voellig zu dem, was

anderweitig ueber den Bestand des Bundes kurz nach dem Zutritt von Ardea

sich ermitteln laesst. Den ueberlieferten Jahreszahlen der Gruendungen

darf mehr als den meisten der aeltesten Ueberlieferungen Glauben

beigemessen werden, da die den italischen Staedten gemeinsame

Jahreszaehlung ab urbe condita allem Anschein nach das Gruendungsjahr

der Kolonien durch unmittelbare Ueberlieferung bewahrt hat. ^10 Als

latinische Gemeinden erscheinen beide in dem sogenannten Cassischen

Verzeichnis um 372 (382) nicht, wohl aber in dem karthagischen

Vertrag vom Jahre 406 (348); in der Zwischenzeit also sind die

Staedte latinische Kolonien geworden.

---------------------------------------------- Aber je entschiedenere

Erfolge der Bund der Roemer, Latiner und Herniker gegen die Etrusker,

Aequer, Volsker und Rutuler davontrug, desto mehr entwich aus ihm die

Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl in der frueher dargestellten,

aus den bestehenden Verhaeltnissen mit innerer Notwendigkeit sich

entwickelnden, aber darum nicht weniger schwer auf Latium lastenden

Steigerung der hegemonischen Gewalt Roms, zum Teil in einzelnen

gehaessigen Ungerechtigkeiten der fuehrenden Gemeinde. Dahin gehoeren

vornehmlich der schmaehliche Schiedsspruch zwischen den Aricinern

und den Rutulern in Ardea 308 (446), wo die Roemer, angerufen zu

kompromissarischer Entscheidung ueber ein zwischen den beiden Gemeinden

streitiges Grenzgebiet, dasselbe fuer sich nahmen, und als ueber diesen

Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden, das Volk zu den

Volskern sich schlagen wollte, waehrend der Adel an Rom festhielt, die

noch schaendlichere Ausnutzung dieses Haders zu der schon erwaehnten

Aussendung roemischer Kolonisten in die reiche Stadt, unter die die

Laendereien der Anhaenger der antiroemischen Partei ausgeteilt wurden

(312 442). Hauptsaechlich indes war die Ursache, weshalb der Bund sich

innerlich aufloeste, eben die Niederwerfung der gemeinschaftlichen

Feinde; die Schonung von der einen, die Hingebung von der anderen Seite

hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des anderen nicht mehr meinte zu

beduerfen. Zum offenen Bruche zwischen den Latinern und Hernikern einer-

und den Roemern anderseits gab die naechste Veranlassung teils die

Einnahme Roms durch die Kelten und dessen dadurch herbeigefuehrte

augenblickliche Schwaeche, teils die definitive Besetzung und Aufteilung

des pomptinischen Gebiets; bald standen die bisherigen Verbuendeten

gegeneinander im Felde. Schon hatten latinische Freiwillige in grosser

Anzahl an dem letzten Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen;

jetzt mussten die namhaftesten latinischen Staedte: Lanuvium (371 383),

Praeneste (372-374, 400 382-380, 354), Tusculum (373 381), Tibur

(394, 400 360, 354) und selbst einzelne der im Volskerland von dem

roemisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae und Circeii

mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten sich sogar

nicht, mit den eben einmal wieder einrueckenden gallischen Scharen

gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum gemeinschaftlichen

Aufstand kam es indes nicht und ohne viel Muehe bemeisterte Rom die

einzelnen Staedte; Tusculum ward sogar (373 381) genoetigt, seine

politische Selbstaendigkeit aufzugeben und in den roemischen

Buergerverband als untertaenige Gemeinde (civitas sine suffragio)

einzutreten, so dass die Stadt ihre Mauern und eine wenn auch

beschraenkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine eigene

Buergerversammlung behielt, dagegen aber ihre Buerger als roemische

das aktive und passive Wahlrecht entbehrten - der erste Fall, dass eine

ganze Buergerschaft dem roemischen Gemeinwesen als abhaengige Gemeinde

einverleibt wurde. Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396

362-358), in dem der erste der Plebs angehoerige konsularische

Oberfeldherr Lucius Genucius fiel; allein auch hier siegten die Roemer.

Die Krise endigte damit, dass die Vertraege zwischen Rom und der

latinischen wie der hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre 396 (358)

erneuert wurden. Der genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber

offenbar fuegten beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich

unter haerteren Bedingungen sich der roemischen Hegemonie. Die in

demselben Jahr erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im

pomptinischen Gebiet zeigt deutlich die gewaltig vordringende roemische

Macht. In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis

zwischen Rom und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte

Schliessung der latinischen Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht

sicher zu bestimmen ist, ob sie Folge oder, wie wahrscheinlicher,

Ursache der eben geschilderten Auflehnung Latiums gegen Rom war. Nach

dem bisherigen Recht war jede von Rom und Latium gegruendete souveraene

Stadt unter die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen

eingetreten, wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte

und also staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder

gestrichen ward. Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal

feststehende Zahl von dreissig foederierten Gemeinden in der Art

festgehalten, dass von den teilnehmenden Staedten nie mehr und nie

weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine Anzahl spaeter

eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener Vergehen

wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach

war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender

Art. Von altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt

verschollenen oder doch der Lage nach unbekannten, noch autonom und

stimmberechtigt zwischen Tiber und Anio Nomentum, zwischen dem Anio

und dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia, Labici ^12, Pedum und

Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae, Aricia,

Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der

Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen Bunde

angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem der

Volsker Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii. Ausserdem

hatten siebzehn andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher bekannt

sind, das Recht der Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht. Auf diesem

Bestande von siebenundvierzig teil- und dreissig stimmberechtigten Orten

blieb die latinische Eidgenossenschaft seitdem unabaenderlich stehen;

weder sind die spaeter gegruendeten latinischen Gemeinden, wie Sutrium,

Nepete, Antium, Tarracina, Cales, unter dieselben eingereiht, noch die

spaeter der Autonomie entkleideten latinischen Gemeinden, wie

Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis gestrichen.

----------------------------------------- ^11 In dem von Dionysios (5,

61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig latinischen Bundesstaedte,

dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die Ardeaten, Ariciner,

Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr Coraner),

Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter,

Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell'

Istituto 1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter,

Lanuviner, Lavinaten, Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner,

Pedaner, Querquetulaner (unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner,

Senner, Tiburtiner, Tusculaner, Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner

(unbekannter Lage) und Veliterner. Die gelegentlichen Erwaehnungen

teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv. 32, 1), Laurentum

(Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici (Cic.

Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei

Gelegenheit der Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498)

mit, und es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis

als der bekannten Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu

betrachten. Allein da in diesem nach dem latinischen Alphabet geordneten

Verzeichnis der Buchstabe g an der Stelle erscheint, die er zur Zeit der

Zwoelf Tafeln sicher noch nicht hatte und schwerlich vor dem fuenften

Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen Dialekte. Leipzig

1850, S. 33), so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle entnommen

sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das

Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die spaeterhin als die

ordentlichen Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden

und die Dionysios, seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess,

als deren urspruenglichen Bestand auffuehrt. Es erscheint in dem

Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine einzige nichtlatinische

Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich latinische oder mit

latinischen Kolonien belegte Orte auf - Corbio und Corioli wird niemand

als Ausnahme geltend machen. Vergleicht man nun mit diesem Register

das der latinischen Kolonien so sind bis zum Jahre 372 (382) gegruendet

worden Suessa Pometia, Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361

393), Satricum (369 385), Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372

382). Von den letzten drei ungefaehr gleichzeitigen koennen sehr wohl

die beiden etruskischen etwas spaeter datieren als Setia, da ja die

Gruendung jeder Stadt eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nahm und unsere

Liste von kleineren Ungenauigkeiten nicht frei sein kann. Nimmt man

dies an, so enthaelt das Verzeichnis saemtliche bis zum Jahre 372 (382)

ausgefuehrte Kolonien einschliesslich der beiden bald nachher aus dem

Verzeichnis gestrichenen Satricum, zerstoert 377 (377), und Velitrae,

des latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa

Pometia, ohne Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstoert, und Signia,

wahrscheinlich weil im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen

nennt, hinter S/E/TIN/O/N ausgefallen ist SIGNIN/O/N. Im vollkommenen

Einklang hiermit mangeln in diesem Verzeichnis ebenso alle nach dem

Jahre 372 (382) gegruendeten latinischen Kolonien wie alle Orte, die wie

Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384) der roemischen Gemeinde

inkorporiert wurden, wogegen die spaeter einverleibten, wie Tusculum,

Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind. Was das von

Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreissig zu Plinius' Zeit

untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten Ortschaften

betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei Dionysios

stehen (denn die Cusuetaner des Plinius scheinen die Dionysischen

Carventaner zu sein) noch fuenfundzwanzig, meistenteils ganz unbekannte

Ortschaften ohne Zweifel teils jene siebzehn nicht stimmenden Gemeinden,

groesstenteils wohl eben die aeltesten, spaeter zurueckgestellten

Glieder der albanischen Festgenossenschaft, teils eine Anzahl anderer

untergegangener oder ausgestossener Bundesglieder, zu welchen letzteren

vor allem der alte, auch von Plinius genannte Vorort Alba gehoert. ^12

Allerdings berichtet Livius (4, 47), dass Labici im Jahre 336 (418)

Kolonie geworden sei. Allein abgesehen davon, dass Diodor (13, 6)

hierueber schweigt, kann Labici weder eine Buergerkolonie geworden sein,

da die Stadt teils nicht an der Kueste lag, teils auch spaeter noch

im Besitz der Autonomie erscheint, noch eine latinische, da es kein

einziges zweites Beispiel einer im urspruenglichen Latium angelegten

latinischen Kolonie gibt noch nach dem Wesen dieser Gruendungen geben

kann. Hoechst wahrscheinlich ist hier wie anderswo, da zumal als

verteiltes Ackermass zwei Iugera genannt werden, die gemeine

Buerger- mit der kolonialen Assignation verwechselt worden.

------------------------------------------- Mit dieser Schliessung der

Eidgenossenschaft haengt auch die geographische Fixierung des Umfanges

von Latium zusammen. Solange die latinische Eidgenossenschaft noch offen

war, hatte auch die Grenze von Latium mit der Anlage neuer Bundesstaedte

sich vorgeschoben; aber wie die juengeren latinischen Kolonien keinen

Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch nicht

als Teil von Latium - darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber

Sutrium und Tarracina zur Landschaft Latium gerechnet. Aber nicht bloss

wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht ausgestatteten Orte

von der eidgenoessischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern es wurden

dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die

Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (commercium et

conubium) einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der roemischen,

nicht aber mit den uebrigen latinischen gestattet ward, so dass also zum

Beispiel der Buerger von Sutrium wohl in Rom, aber nicht in Praeneste

einen Acker zu vollem Eigentum besitzen und wohl von einer Roemerin,

nicht aber von einer Tiburtinerin rechte Kinder gewinnen konnte ^13.

------------------------------------------------------ ^13 Diese

Beschraenkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft begegnet

zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da

indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher Teil ist,

zuerst fuer die nach 370 (384) ausgefuehrten latinischen Kolonien begann

und 416 (338) nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu

erwaehnen. ------------------------------------------- Wenn ferner

bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie Bewegung

gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen Gemeinden

Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei

neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein

Heiligtum gemeinschaftlich hatten stiften duerfen, so findet

von aehnlichen der roemischen Hegemonie Gefahr drohenden

Sonderkonfoederationen, ohne Zweifel nicht zufaellig, in spaeterer Zeit

sich kein weiteres Beispiel. Ebenso wird man die weitere Umgestaltung

der latinischen Gemeindeverfassungen und ihre voellige Ausgleichung mit

der Verfassung Roms dieser Epoche zuschreiben duerfen; denn wenn als

notwendiger Bestandteil der latinischen Magistratur neben den beiden

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 11 / 26 段