und gaben ihn damit verloren.
------------------------------------------------------ ^6 Dies ist nach
der gangbaren Gleichung 390 v. Chr.; in der Tat aber fiel die Einnahme
Roms Ol. 98, 1 = 388 v. Chr. und ist nur durch die zerruettete
roemische Jahrzaehlung verschoben.
------------------------------------------------------ Die
fuerchterliche Katastrophe der Niederlage und des Brandes, der 18. Juli
und der Bach der Allia, der Platz, wo die Heiligtuemer vergraben gewesen
und wo die Ueberrumpelung der Burg war abgeschlagen worden - all
die Einzelheiten dieses unerhoerten Ereignisses gingen ueber von der
Erinnerung der Zeitgenossen in die Phantasie der Nachwelt, und noch
wir begreifen es kaum, dass wirklich schon zwei Jahrtausende verflossen
sind, seit jene welthistorischen Gaense sich wachsamer bewiesen als die
aufgestellten Posten. Und doch - mochte in Rom verordnet werden, dass in
Zukunft bei einem Einfall der Kelten keines der gesetzlichen Privilegien
vom Kriegsdienst befreien solle; mochte man dort rechnen nach den Jahren
von der Eroberung der Stadt; mochte diese Begebenheit widerhallen in
der ganzen damaligen zivilisierten Welt und ihren Weg finden bis in die
griechischen Annalen: die Schlacht an der Allia mit ihren Resultaten
ist dennoch kaum den folgenreichen geschichtlichen Begebenheiten
beizuzaehlen. Sie aendert eben nichts in den politischen Verhaeltnissen.
Wie die Gallier wieder abgezogen sind mit ihrem Golde, das nur eine
spaet und schlecht erfundene Erzaehlung den Helden Camillus wieder nach
Rom zurueckbringen laesst; wie die Fluechtigen sich wieder heimgefunden
haben, der wahnsinnige Gedanke einiger mattherziger Klugheitspolitiker,
die Buergerschaft nach Veii ueberzusiedeln, durch Camillus' hochsinnige
Gegenrede beseitigt ist, die Haeuser eilig und unordentlich - die engen
und krummen Strassen Roms schrieben von dieser Zeit sich her - sich
aus den Truemmern erheben, steht auch Rom wieder da in seiner alten
gebietenden Stellung; ja es ist nicht unwahrscheinlich, dass dieses
Ereignis wesentlich, wenn auch nicht im ersten Augenblick, dazu
beigetragen hat, dem Gegensatz zwischen Etrurien und Rom seine Schaerfe
zu nehmen und vor allem zwischen Latium und Rom die Bande der Einigkeit
fester zu knuepfen. Der Kampf der Gallier und Roemer ist, ungleich dem
zwischen Rom und Etrurien oder Rom und Samnium, nicht ein Zusammenstoss
zweier politischer Maechte, die einander bedingen und bestimmen; er ist
den Naturkatastrophen vergleichbar, nach denen der Organismus, wenn er
nicht zerstoert wird, sofort wieder sich ins gleiche setzt. Die Gallier
sind noch oft wiedergekehrt nach Latium; so im Jahre 387 (367), wo
Camillus sie bei Alba schlug - der letzte Sieg des greisen Helden, der
sechsmal konsularischer Kriegstribun, fuenfmal Diktator gewesen und
viermal triumphierend auf das Kapitol gezogen war; im Jahre 393 (361),
wo der Diktator Titus Quinctius Pennus ihnen gegenueber keine volle
Meile von der Stadt an der Aniobruecke lagerte, aber ehe es noch zum
Kampfe gekommen war, der gallische Schwarm nach Kampanien weiterzog;
im Jahre 394 (360), wo der Diktator Quintus Servilius Ahala vor dem
Collinischen Tor mit den aus Kampanien heimkehrenden Scharen stritt;
im Jahre 396 (358), wo ihnen der Diktator Gaius Sulpicius Peticus eine
nachdrueckliche Niederlage beibrachte; im Jahre 404 (350), wo sie
sogar den Winter ueber auf dem Albaner Berg kampierten und sich mit
den griechischen Piraten an der Kueste um den Raub schlugen, bis Lucius
Furius Camillus, der Sohn des beruehmten Feldherrn, im folgenden
Jahr sie vertrieb - ein Ereignis, von dem der Zeitgenosse Aristoteles
(370-432 384-322) in Athen vernahm. Allein diese Raubzuege,
wie schreckhaft und beschwerlich sie sein mochten, waren mehr
Ungluecksfaelle als politische Ereignisse und das wesentlichste Resultat
derselben, dass die Roemer sich selbst und dem Auslande in immer
weiteren Kreisen als das Bollwerk der zivilisierten Nationen Italiens
gegen den Anstoss der gefuerchteten Barbaren erschienen - eine
Auffassung, die ihre spaetere Weltstellung mehr als man meint gefoerdert
hat. Die Tusker, die den Angriff der Kelten auf Rom benutzt hatten, um
Veii zu berennen, hatten nichts ausgerichtet, da sie mit ungenuegenden
Kraeften erschienen waren; kaum waren die Barbaren abgezogen, als
der schwere Arm Latiums sie mit unvermindertem Gewicht traf. Nach
wiederholten Niederlagen der Etrusker blieb das ganze suedliche Etrurien
bis zu den Ciminischen Huegeln in den Haenden der Roemer, welche in
den Gebieten von Veii, Capena und Falerii vier neue Buergerbezirke
einrichteten (367 387) und die Nordgrenze sicherten durch die Anlage der
Festungen Sutrium (371 383) und Nepete (381 373). Mit raschen Schritten
ging dieser fruchtbare und mit roemischen Kolonisten bedeckte Landstrich
der vollstaendigen Romanisierung entgegen. Um 396 (358) versuchten zwar
die naechstliegenden etruskischen Staedte Tarquinii, Caere, Falerii
sich gegen die roemischen Uebergriffe aufzulehnen, und wie tief die
Erbitterung war, die dieselben in Etrurien erweckt hatten, zeigt die
Niedermetzlung der saemtlichen, im ersten Feldzug gemachten roemischen
Gefangenen, dreihundertundsieben an der Zahl, auf dem Marktplatz von
Tarquinii; allein es war die Erbitterung der Ohnmacht. Im Frieden (403
351) musste Caere, das, als den Roemern zunaechst gelegen, am schwersten
buesste, die halbe Landmark an Rom abtreten und mit dem geschmaelerten
Gebiet, das ihm blieb, aus dem etruskischen Bunde aus- und in das
Untertanenverhaeltnis zu Rom treten, welches inzwischen zunaechst fuer
einzelne latinische Gemeinden aufgekommen war. Es schien indes nicht
ratsam, dieser entfernteren und von der roemischen stammverschiedenen
Gemeinde diejenige kommunale Selbstaendigkeit zu belassen, welche
den untertaenigen Gemeinden Latiums noch verblieben war; man gab der
caeritischen Gemeinde das roemische Buergerrecht nicht bloss ohne
aktives und passives Wahlrecht in Rom, sondern auch unter Entziehung
der Selbstverwaltung, so dass an die Stelle der eigenen Beamten bei der
Rechtspflege und Schatzung die roemischen traten und am Orte selbst ein
Vertreter (praefectus) des roemischen Praetors die Verwaltung leitete -
eine hier zuerst begegnende staatsrechtliche Form der Untertaenigkeit,
wodurch der bisher selbstaendige Staat in eine rechtlich fortbestehende,
aber jeder eigenen Bewegung beraubte Gemeinde umgewandelt ward. Nicht
lange nachher (411 343) trat auch Falerii, das seine urspruengliche
latinische Nationalitaet auch unter der Tuskerherrschaft sich bewahrt
hatte, aus dem etruskischen Bunde aus und in ewigen Bund mit Rom; damit
war ganz Suedetrurien in der einen oder anderen Form der roemischen
Suprematie unterworfen. Tarquinii und wohl das noerdliche Etrurien
ueberhaupt begnuegte man sich, durch einen Friedensvertrag auf 400
Monate fuer lange Zeit zu fesseln (403 351). Auch im noerdlichen Italien
ordneten sich allmaehlich die durch und gegen einander stuermenden
Voelker wieder in dauernder Weise und in festere Grenzen. Die Zuege
ueber die Alpen hoerten auf, zum Teil wohl infolge der verzweifelten
Verteidigung der Etrusker in ihrer beschraenkteren Heimat und der
ernstlichen Gegenwehr der maechtigen Roemer, zum Teil wohl auch infolge
uns unbekannter Veraenderungen im Norden der Alpen. Zwischen Alpen
und Apenninen bis hinab an die Abruzzen waren jetzt die Kelten im
allgemeinen die herrschende Nation und namentlich die Herren des
ebenen Landes und der reichen Weiden; aber bei ihrer schlaffen und
oberflaechlichen Ansiedlungsweise wurzelte ihre Herrschaft nicht tief
in der neu gewonnenen Landschaft und gestaltete sich keineswegs zum
ausschliesslichen Besitz. Wie es in den Alpen stand und wie hier
keltische Ansiedler mit aelteren etruskischen oder andersartigen
Staemmen sich vermischten, gestattet unsere ungenuegende Kunde ueber
die Nationalitaet der spaeteren Alpenvoelker nicht auszumachen; nur
die Raeter in dem heutigen Graubuenden und Tirol duerfen als ein
wahrscheinlich etruskischer Stamm bezeichnet werden. Die Taeler des
Apennin behielten die Umbrer, den nordoestlichen Teil des Potals die
anderssprachigen Veneter im Besitz; in den westlichen Bergen behaupteten
sich ligurisch: Staemme, die bis Pisa und Arezzo hinab wohnten und
das eigentliche Keltenland von Etrurien schieden. Nur in dem mittleren
Flachland hausten die Kelten, noerdlich vom Po die Insubrer und
Cenomaner, suedlich die Boier, an der adriatischen Kueste von Ariminum
bis Ankon, in der sogenannten "Gallierlandschaft" (ager Gallicus) die
Senonen, kleinerer Voelkerschaften zu geschweigen. Aber selbst hier
muessen die etruskischem Ansiedlungen zum Teil wenigstens fortbestanden
haben, etwa wie Ephesos und Milet griechisch blieben unter persischer
Oberherrlichkeit. Mantua wenigstens, das durch seine Insellage
geschuetzt war, war noch in der Kaiserzeit eine tuskische Stadt und
auch in Atria am Po, wo zahlreiche Vasenfunde gemacht sind, scheint das
etruskische Wesen fortbestanden zu haben; noch die unter dem Namen des
Skylax bekannte, um 418 (336) abgefasste Kuestenbeschreibung nennt die
Gegend von Atria und Spina tuskisches Land. Nur so erklaert sich auch,
wie etruskische Korsaren bis weit ins fuenfte Jahrhundert hinein das
Adriatische Meer unsicher machen konnten, und weshalb nicht bloss
Dionysios von Syrakus die Kuesten desselben mit Kolonien bedeckte,
sondern selbst Athen noch um 429 (325), wie eine kuerzlich entdeckte
merkwuerdige Urkunde lehrt, zum Schutz der Kauffahrer gegen die
tyrrhenischen Kaper die Anlage einer Kolonie im Adriatischen Meere
beschloss. Aber mochte hier mehr oder weniger von etruskischem Wesen
sich behaupten, es waren das einzelne Truemmer und Splitter der
frueheren Machtentwicklung; der etruskischen Nation kam nicht mehr
zugute, was hier im friedlichen Verkehr oder im Seekrieg von einzelnen
noch etwa erreicht ward. Dagegen gingen wahrscheinlich von diesen
halbfreien Etruskern die Anfaenge derjenigen Zivilisation aus, die wir
spaeterhin bei den Kelten und ueberhaupt den Alpenvoelkern finden.
Schon dass die Keltenschwaerme in den lombardischen Ebenen, mit dem
sogenannten Skylax zu reden, das Kriegerleben aufgaben und sich bleibend
ansaessig machten, gehoert zum Teil hierher; aber auch die Anfaenge der
Handwerke und Kuenste und das Alphabet sind den lombardischen Kelten,
ja den Alpenvoelkern bis in die heutige Steiermark hinein durch die
Etrusker zugekommen. Also blieben nach dem Verlust der Besitzungen in
Kampanien und der ganzen Landschaft noerdlich vom Apennin und suedlich
vom Ciminischen Walde den Etruskern nur sehr beschraenkte Grenzen: die
Zeiten der Macht und des Aufstrebens waren fuer sie auf immer vorueber.
In engster Wechselwirkung mit diesem aeusseren Sinken steht der innere
Verfall der Nation, zu dem die Keime freilich wohl schon weit frueher
gelegt worden waren. Die griechischen Schriftsteller dieser Zeit sind
voll von Schilderungen der masslosen Ueppigkeit des etruskischen Lebens:
unteritalische Dichter des fuenften Jahrhunderts der Stadt preisen den
tyrrhenischen Wein und die gleichzeitigen Geschichtschreiber Timaeos
und Theopomp entwerfen Bilder von der etruskischen Weiberzucht und
der etruskischen Tafel, welche der aergsten byzantinischen und
franzoesischen Sittenlosigkeit nichts nachgeben. Wie wenig beglaubigt
das einzelne in diesen Berichten auch ist, so scheint doch mindestens
die Angabe begruendet zu sein, dass die abscheuliche Lustbarkeit der
Fechterspiele, der Krebsschaden des spaeteren Rom und ueberhaupt der
letzten Epoche des Altertums, zuerst bei den Etruskern aufgekommen
ist; und jedenfalls lassen sie im ganzen keinen Zweifel an der tiefen
Entartung der Nation. Auch die politischen Zustaende derselben sind
davon durchdrungen. So weit unsere duerftige Kunde reicht, finden
wir aristokratische Tendenzen vorwiegend, in aehnlicher Weise wie
gleichzeitig in Rom, aber schroffer und verderblicher. Die Abschaffung
des Koenigtums, die um die Zeit der Belagerung Veiis schon in allen
Staaten Etruriens durchgefuehrt gewesen zu sein scheint, rief in den
einzelnen Staedten ein Patrizierregiment hervor, das durch das lose
eidgenossenschaftliche Band sich nur wenig beschraenkt sah. Selten nur
gelang es, selbst zur Landesverteidigung alle etruskischen Staedte
zu vereinigen, und Volsiniis nominelle Hegemonie haelt nicht den
entferntesten Vergleich aus mit der gewaltigen Kraft, die durch
Roms Fuehrung die latinische Nation empfing. Der Kampf gegen die
ausschliessliche Berechtigung der Altbuerger zu allen Gemeindestellen
und allen Gemeindenutzungen, der auch den roemischen Staat haette
verderben muessen, wenn nicht die aeusseren Erfolge es moeglich gemacht
haetten, die Ansprueche der gedrueckten Proletarier auf Kosten fremder
Voelker einigermassen zu befriedigen und dem Ehrgeiz andere Bahnen
zu oeffnen - dieser Kampf gegen das politische und was in Etrurien
besonders hervortritt, gegen das priesterliche Monopol der
Adelsgeschlechter muss Etrurien staatlich, oekonomisch und sittlich
zugrunde gerichtet haben. Ungeheure Vermoegen, namentlich an
Grundbesitz, konzentrierten sich in den Haenden von wenigen Adligen,
waehrend die Massen verarmten; die sozialen Umwaelzungen, die hieraus
entstanden, erhoehten die Not, der sie abhelfen sollten, und bei der
Ohnmacht der Zentralgewalt blieb zuletzt den bedraengten Aristokraten,
zum Beispiel in Arretium 453 (301), in Volsinii 488 (266) nichts uebrig,
als die Roemer zu Hilfe zu rufen, die denn zwar der Unordnung, aber
zugleich auch dem Rest von Unabhaengigkeit ein Ende machten. Die Kraft
des Volkes war gebrochen seit dem Tage von Veii und Melpum; es wurden
wohl einige Male noch ernstliche Versuche gemacht, sich der roemischen
Oberherrschaft zu entziehen, aber wenn es geschah, kam die Anregung
dazu den Etruskern von aussen, von einen andern italischen Stamm, den
Samniten. 5. Kapitel Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom
Das grosse Werk der Koenigszeit war Roms Herrschaft ueber Latium in der
Form der Hegemonie. Dass die Umwandlung der roemischen Verfassung sowohl
auf das Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu Latium wie auf die
innere Ordnung der latinischen Gemeinden selbst nicht ohne maechtige
Rueckwirkung bleiben konnte, leuchtet an sich ein und geht auch aus
der Ueberlieferung hervor; von den Schwankungen, in welche durch die
Revolution in Rom die roemisch-latinische Eidgenossenschaft geriet,
zeugt die in ungewoehnlich lebhaften Farben schillernde Sage von dem
Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul Aulus Postumius
(255? 258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren ueber die Latiner gewonnen
haben soll, und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom
und Latium durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261
493). Indes geben diese Erzaehlungen eben ueber die Hauptsache, das
Rechtsverhaeltnis der neuen roemischen Republik zu der latinischen
Eidgenossenschaft, am wenigsten Aufschluss; und was wir sonst ueber
dasselbe wissen, ist zeitlos ueberliefert und kann nur nach ungefaehrer
Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden. Es liegt im Wesen der
Hegemonie, dass sie durch das blosse innere Schwergewicht der
Verhaeltnisse allmaehlich in die Herrschaft uebergeht; auch die
roemische ueber Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war
begruendet auf die wesentliche Rechtsgleichheit des roemischen Staates
und der latinischen Eidgenossenschaft; aber wenigstens im Kriegswesen
und in der Behandlung der gemachten Eroberungen trug dies Verhaeltnis
des Einheitsstaates einer- und des Staatenbundes anderseits
die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der urspruenglichen
Bundesverfassung war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und Vertrag mit
auswaertigen Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung sowohl
Rom wie den einzelnen Staedten des latinischen Bundes gewahrt, und es
stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher Kriegfuehrung Rom wie Latium
das gleiche Kontingent, in der Regel jedes ein "Heer" von 8400 Mann ^1;
aber den Oberbefehl fuehrte der roemische Feldherr, welcher dann die
Stabsoffiziere, also die Teilfuehrer (tribuni militum), nach eigener
Wahl ernannte. Im Falle des Sieges wurden die bewegliche Beute wie das
eroberte Land zwischen Rom und der Eidgenossenschaft geteilt, und wenn
man in dem eroberten Gebiet Festungen anzulegen beschloss, so wurde
nicht bloss deren Besatzung und Bevoelkerung teils aus roemischen,
teils aus eidgenoessischen Aussendlingen gebildet, sondern auch die
neugegruendete Gemeinde als souveraener Bundesstaat in die latinische
Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme auf
der latinischen Tagsatzung ausgestattet.
------------------------------------------------------- ^1 Die
urspruengliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1, 52;
8, 8, 14 und Dion. Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26
hervor. ------------------------------------------------------- Diese
Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Koenigszeit, sicher
in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der
Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben.
Am fruehesten fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der
Eidgenossenschaft gegenueber dem Ausland ^2; Krieg und Vertrag kam ein
fuer allemal an Rom. Die Stabsoffiziere fuer die latinischen Truppen
muessen in aelterer Zeit wohl ebenfalls Latiner gewesen sein; spaeter
wurden dazu wo nicht ausschliesslich, doch vorwiegend roemische
Buerger genommen ^3. Dagegen wurde nach wie vor der latinischen
Eidgenossenschaft insgesamt kein staerkeres Kontingent zugemutet als das
von der roemischen Gemeinde gestellte war; und ebenso war der
roemische Oberfeldherr gehalten, die latinischen Kontingente nicht
zu zersplittern, sondern den von jeder Gemeinde gesandten Zuzug als
besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde bestellten Anfuehrer
^4 zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf
einen Anteil an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb
formell bestehen; aber der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag
ohne Zweifel schon in frueher Zeit an den fuehrenden Staat gekommen.
Selbst bei der Anlegung der Bundesfestungen oder der sogenannten
latinischen Kolonien waren in der Regel vermutlich die meisten und
nicht selten alle Ansiedler Roemer; und wenn auch dieselben durch die
Uebersiedelung aus roemischen Buergern Buerger einer eidgenoessischen
Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten Ortschaft
haeufig eine ueberwiegende und fuer die Eidgenossenschaft
gefaehrliche Anhaenglichkeit an die wirkliche Mutterstadt.
----------------------------------------------- ^2 Dass in den spaeteren
Bundesvertraegen zwischen Rom und Latium es den latinischen Gemeinden
untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu mobilisieren und allein
ins Feld zu senden, sagt ausdruecklich Dionysios (8, 15). ^3 Diese
latinischen Stabsoffiziere sind die zwoelf praefecti sociorum, welche
spaeterhin, als die alte Phalanx sich in die spaeteren Legionen und
alae aufgeloest hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden alae der
Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwoelf Kriegstribunen
des roemischen Heeres je sechs und sechs den beiden Legionen. Dass der
Konsul jene wie urspruenglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5.
Da nun nach dem alten Rechtssatz, dass jeder Heerespflichtige Offizier
werden kann, es gesetzlich dem Heerfuehrer gestattet war, einen Latiner
zum Fuehrer einer roemischen wie umgekehrt einen Roemer zum Fuehrer
einer latinischen Legion zu bestellen, so fuehrte dies praktisch dazu,
dass die tribuni militum durchaus und die praefecti sociorum wenigstens
in der Regel Roemer waren. ^4 Dies sind die decuriones turmarum und
praefecti cohortium (Polyb. 6, 21, 5; Liv. 25, 14; Sall. Iug. 69 und
sonst). Natuerlich wurden, wie die roemischen Konsuln von Rechts
wegen, in der Regel auch tatsaechlich Oberfeldherren waren, vielleicht
durchaus, mindestens sehr haeufig auch in den abhaengigen Staedten die
Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt
(Liv. 23, 19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewoehnliche Name
der latinischen Obrigkeiten (praetores) sie als Offiziere bezeichnet.
---------------------------------------------- Die Rechte dagegen,
welche die Bundesvertraege dem einzelnen Buerger einer der verbuendeten
Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht beschraenkt.
Es gehoerten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb
von Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und
Testament, und die unbeschraenkte Freizuegigkeit, sodass der in
einer Bundesstadt verbuergerte Mann nicht bloss in jeder andern
sich niederzulassen rechtlich befugt war, sondern auch daselbst als
Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der passiven Wahlfaehigkeit an
allen privaten und politischen Rechten und Pflichten teilnahm, sogar
wenigstens in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung in
einer freilich beschraenkten Weise zu stimmen befugt war ^5.
--------------------------------------------- ^5 Es wurde ein solcher
Insasse nicht wie der wirkliche Mitbuerger einem ein fuer allemal
bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen Abstimmung
nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen diesmal zu stimmen hatten,
durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf hinaus,
dass in der roemischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme
eingeraeumt ward. Da der Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung
des ordentlichen Zenturiatstimmrechts war, so muss, wenn die Insassen
auch in der Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht
wissen, fuer diese eine aehnliche Losung festgesetzt gewesen sein.
An den Kurien werden sie gleich den Plebejern teilgenommen haben.
------------------------------------------- So etwa mag in der ersten
republikanischen Zeit das Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu der
latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen sein, ohne dass sich
ausmachen liesse, was darin auf aeltere Satzungen und was auf die
Buendnisrevision von 261 (493) zurueckgeht. Mit etwas groesserer
Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der einzelnen zu der
latinischen Eidgenossenschaft gehoerigen Gemeinden nach dem Muster der
roemischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen
Zusammenhang gestellt werden. Denn obgleich die verschiedenen Gemeinden
zu der Abschaffung des Koenigtums an sich recht wohl voneinander
unabhaengig gelangt sein koennen, so verraet doch die gleichartige
Benennung der neuen Jahreskoenige in der roemischen und den uebrigen
Gemeindeverfassungen von Latium sowie die weitgreifende Anwendung des
so eigentuemlichen Kollegialitaetsprinzips ^6 augenscheinlich einen
aeusseren Zusammenhang; irgend einmal nach der Vertreibung der
Tarquinier aus Rom muessen durchaus die latinischen Gemeindeordnungen
nach dem Schema der Konsularverfassung revidiert worden sein. Es
kann nun freilich diese Ausgleichung der latinischen Verfassungen mit
derjenigen der fuehrenden Stadt moeglicherweise erst einer spaeteren
Epoche angehoeren; indes spricht die innere Wahrscheinlichkeit vielmehr
dafuer, dass der roemische Adel, nachdem er bei sich die Abschaffung
des lebenslaenglichen Koenigtums bewirkt hatte, dieselbe