Das Eisen der Barbaren hatte gesiegt, aber sie verkauften ihren Sieg

und gaben ihn damit verloren.

------------------------------------------------------ ^6 Dies ist nach

der gangbaren Gleichung 390 v. Chr.; in der Tat aber fiel die Einnahme

Roms Ol. 98, 1 = 388 v. Chr. und ist nur durch die zerruettete

roemische Jahrzaehlung verschoben.

------------------------------------------------------ Die

fuerchterliche Katastrophe der Niederlage und des Brandes, der 18. Juli

und der Bach der Allia, der Platz, wo die Heiligtuemer vergraben gewesen

und wo die Ueberrumpelung der Burg war abgeschlagen worden - all

die Einzelheiten dieses unerhoerten Ereignisses gingen ueber von der

Erinnerung der Zeitgenossen in die Phantasie der Nachwelt, und noch

wir begreifen es kaum, dass wirklich schon zwei Jahrtausende verflossen

sind, seit jene welthistorischen Gaense sich wachsamer bewiesen als die

aufgestellten Posten. Und doch - mochte in Rom verordnet werden, dass in

Zukunft bei einem Einfall der Kelten keines der gesetzlichen Privilegien

vom Kriegsdienst befreien solle; mochte man dort rechnen nach den Jahren

von der Eroberung der Stadt; mochte diese Begebenheit widerhallen in

der ganzen damaligen zivilisierten Welt und ihren Weg finden bis in die

griechischen Annalen: die Schlacht an der Allia mit ihren Resultaten

ist dennoch kaum den folgenreichen geschichtlichen Begebenheiten

beizuzaehlen. Sie aendert eben nichts in den politischen Verhaeltnissen.

Wie die Gallier wieder abgezogen sind mit ihrem Golde, das nur eine

spaet und schlecht erfundene Erzaehlung den Helden Camillus wieder nach

Rom zurueckbringen laesst; wie die Fluechtigen sich wieder heimgefunden

haben, der wahnsinnige Gedanke einiger mattherziger Klugheitspolitiker,

die Buergerschaft nach Veii ueberzusiedeln, durch Camillus' hochsinnige

Gegenrede beseitigt ist, die Haeuser eilig und unordentlich - die engen

und krummen Strassen Roms schrieben von dieser Zeit sich her - sich

aus den Truemmern erheben, steht auch Rom wieder da in seiner alten

gebietenden Stellung; ja es ist nicht unwahrscheinlich, dass dieses

Ereignis wesentlich, wenn auch nicht im ersten Augenblick, dazu

beigetragen hat, dem Gegensatz zwischen Etrurien und Rom seine Schaerfe

zu nehmen und vor allem zwischen Latium und Rom die Bande der Einigkeit

fester zu knuepfen. Der Kampf der Gallier und Roemer ist, ungleich dem

zwischen Rom und Etrurien oder Rom und Samnium, nicht ein Zusammenstoss

zweier politischer Maechte, die einander bedingen und bestimmen; er ist

den Naturkatastrophen vergleichbar, nach denen der Organismus, wenn er

nicht zerstoert wird, sofort wieder sich ins gleiche setzt. Die Gallier

sind noch oft wiedergekehrt nach Latium; so im Jahre 387 (367), wo

Camillus sie bei Alba schlug - der letzte Sieg des greisen Helden, der

sechsmal konsularischer Kriegstribun, fuenfmal Diktator gewesen und

viermal triumphierend auf das Kapitol gezogen war; im Jahre 393 (361),

wo der Diktator Titus Quinctius Pennus ihnen gegenueber keine volle

Meile von der Stadt an der Aniobruecke lagerte, aber ehe es noch zum

Kampfe gekommen war, der gallische Schwarm nach Kampanien weiterzog;

im Jahre 394 (360), wo der Diktator Quintus Servilius Ahala vor dem

Collinischen Tor mit den aus Kampanien heimkehrenden Scharen stritt;

im Jahre 396 (358), wo ihnen der Diktator Gaius Sulpicius Peticus eine

nachdrueckliche Niederlage beibrachte; im Jahre 404 (350), wo sie

sogar den Winter ueber auf dem Albaner Berg kampierten und sich mit

den griechischen Piraten an der Kueste um den Raub schlugen, bis Lucius

Furius Camillus, der Sohn des beruehmten Feldherrn, im folgenden

Jahr sie vertrieb - ein Ereignis, von dem der Zeitgenosse Aristoteles

(370-432 384-322) in Athen vernahm. Allein diese Raubzuege,

wie schreckhaft und beschwerlich sie sein mochten, waren mehr

Ungluecksfaelle als politische Ereignisse und das wesentlichste Resultat

derselben, dass die Roemer sich selbst und dem Auslande in immer

weiteren Kreisen als das Bollwerk der zivilisierten Nationen Italiens

gegen den Anstoss der gefuerchteten Barbaren erschienen - eine

Auffassung, die ihre spaetere Weltstellung mehr als man meint gefoerdert

hat. Die Tusker, die den Angriff der Kelten auf Rom benutzt hatten, um

Veii zu berennen, hatten nichts ausgerichtet, da sie mit ungenuegenden

Kraeften erschienen waren; kaum waren die Barbaren abgezogen, als

der schwere Arm Latiums sie mit unvermindertem Gewicht traf. Nach

wiederholten Niederlagen der Etrusker blieb das ganze suedliche Etrurien

bis zu den Ciminischen Huegeln in den Haenden der Roemer, welche in

den Gebieten von Veii, Capena und Falerii vier neue Buergerbezirke

einrichteten (367 387) und die Nordgrenze sicherten durch die Anlage der

Festungen Sutrium (371 383) und Nepete (381 373). Mit raschen Schritten

ging dieser fruchtbare und mit roemischen Kolonisten bedeckte Landstrich

der vollstaendigen Romanisierung entgegen. Um 396 (358) versuchten zwar

die naechstliegenden etruskischen Staedte Tarquinii, Caere, Falerii

sich gegen die roemischen Uebergriffe aufzulehnen, und wie tief die

Erbitterung war, die dieselben in Etrurien erweckt hatten, zeigt die

Niedermetzlung der saemtlichen, im ersten Feldzug gemachten roemischen

Gefangenen, dreihundertundsieben an der Zahl, auf dem Marktplatz von

Tarquinii; allein es war die Erbitterung der Ohnmacht. Im Frieden (403

351) musste Caere, das, als den Roemern zunaechst gelegen, am schwersten

buesste, die halbe Landmark an Rom abtreten und mit dem geschmaelerten

Gebiet, das ihm blieb, aus dem etruskischen Bunde aus- und in das

Untertanenverhaeltnis zu Rom treten, welches inzwischen zunaechst fuer

einzelne latinische Gemeinden aufgekommen war. Es schien indes nicht

ratsam, dieser entfernteren und von der roemischen stammverschiedenen

Gemeinde diejenige kommunale Selbstaendigkeit zu belassen, welche

den untertaenigen Gemeinden Latiums noch verblieben war; man gab der

caeritischen Gemeinde das roemische Buergerrecht nicht bloss ohne

aktives und passives Wahlrecht in Rom, sondern auch unter Entziehung

der Selbstverwaltung, so dass an die Stelle der eigenen Beamten bei der

Rechtspflege und Schatzung die roemischen traten und am Orte selbst ein

Vertreter (praefectus) des roemischen Praetors die Verwaltung leitete -

eine hier zuerst begegnende staatsrechtliche Form der Untertaenigkeit,

wodurch der bisher selbstaendige Staat in eine rechtlich fortbestehende,

aber jeder eigenen Bewegung beraubte Gemeinde umgewandelt ward. Nicht

lange nachher (411 343) trat auch Falerii, das seine urspruengliche

latinische Nationalitaet auch unter der Tuskerherrschaft sich bewahrt

hatte, aus dem etruskischen Bunde aus und in ewigen Bund mit Rom; damit

war ganz Suedetrurien in der einen oder anderen Form der roemischen

Suprematie unterworfen. Tarquinii und wohl das noerdliche Etrurien

ueberhaupt begnuegte man sich, durch einen Friedensvertrag auf 400

Monate fuer lange Zeit zu fesseln (403 351). Auch im noerdlichen Italien

ordneten sich allmaehlich die durch und gegen einander stuermenden

Voelker wieder in dauernder Weise und in festere Grenzen. Die Zuege

ueber die Alpen hoerten auf, zum Teil wohl infolge der verzweifelten

Verteidigung der Etrusker in ihrer beschraenkteren Heimat und der

ernstlichen Gegenwehr der maechtigen Roemer, zum Teil wohl auch infolge

uns unbekannter Veraenderungen im Norden der Alpen. Zwischen Alpen

und Apenninen bis hinab an die Abruzzen waren jetzt die Kelten im

allgemeinen die herrschende Nation und namentlich die Herren des

ebenen Landes und der reichen Weiden; aber bei ihrer schlaffen und

oberflaechlichen Ansiedlungsweise wurzelte ihre Herrschaft nicht tief

in der neu gewonnenen Landschaft und gestaltete sich keineswegs zum

ausschliesslichen Besitz. Wie es in den Alpen stand und wie hier

keltische Ansiedler mit aelteren etruskischen oder andersartigen

Staemmen sich vermischten, gestattet unsere ungenuegende Kunde ueber

die Nationalitaet der spaeteren Alpenvoelker nicht auszumachen; nur

die Raeter in dem heutigen Graubuenden und Tirol duerfen als ein

wahrscheinlich etruskischer Stamm bezeichnet werden. Die Taeler des

Apennin behielten die Umbrer, den nordoestlichen Teil des Potals die

anderssprachigen Veneter im Besitz; in den westlichen Bergen behaupteten

sich ligurisch: Staemme, die bis Pisa und Arezzo hinab wohnten und

das eigentliche Keltenland von Etrurien schieden. Nur in dem mittleren

Flachland hausten die Kelten, noerdlich vom Po die Insubrer und

Cenomaner, suedlich die Boier, an der adriatischen Kueste von Ariminum

bis Ankon, in der sogenannten "Gallierlandschaft" (ager Gallicus) die

Senonen, kleinerer Voelkerschaften zu geschweigen. Aber selbst hier

muessen die etruskischem Ansiedlungen zum Teil wenigstens fortbestanden

haben, etwa wie Ephesos und Milet griechisch blieben unter persischer

Oberherrlichkeit. Mantua wenigstens, das durch seine Insellage

geschuetzt war, war noch in der Kaiserzeit eine tuskische Stadt und

auch in Atria am Po, wo zahlreiche Vasenfunde gemacht sind, scheint das

etruskische Wesen fortbestanden zu haben; noch die unter dem Namen des

Skylax bekannte, um 418 (336) abgefasste Kuestenbeschreibung nennt die

Gegend von Atria und Spina tuskisches Land. Nur so erklaert sich auch,

wie etruskische Korsaren bis weit ins fuenfte Jahrhundert hinein das

Adriatische Meer unsicher machen konnten, und weshalb nicht bloss

Dionysios von Syrakus die Kuesten desselben mit Kolonien bedeckte,

sondern selbst Athen noch um 429 (325), wie eine kuerzlich entdeckte

merkwuerdige Urkunde lehrt, zum Schutz der Kauffahrer gegen die

tyrrhenischen Kaper die Anlage einer Kolonie im Adriatischen Meere

beschloss. Aber mochte hier mehr oder weniger von etruskischem Wesen

sich behaupten, es waren das einzelne Truemmer und Splitter der

frueheren Machtentwicklung; der etruskischen Nation kam nicht mehr

zugute, was hier im friedlichen Verkehr oder im Seekrieg von einzelnen

noch etwa erreicht ward. Dagegen gingen wahrscheinlich von diesen

halbfreien Etruskern die Anfaenge derjenigen Zivilisation aus, die wir

spaeterhin bei den Kelten und ueberhaupt den Alpenvoelkern finden.

Schon dass die Keltenschwaerme in den lombardischen Ebenen, mit dem

sogenannten Skylax zu reden, das Kriegerleben aufgaben und sich bleibend

ansaessig machten, gehoert zum Teil hierher; aber auch die Anfaenge der

Handwerke und Kuenste und das Alphabet sind den lombardischen Kelten,

ja den Alpenvoelkern bis in die heutige Steiermark hinein durch die

Etrusker zugekommen. Also blieben nach dem Verlust der Besitzungen in

Kampanien und der ganzen Landschaft noerdlich vom Apennin und suedlich

vom Ciminischen Walde den Etruskern nur sehr beschraenkte Grenzen: die

Zeiten der Macht und des Aufstrebens waren fuer sie auf immer vorueber.

In engster Wechselwirkung mit diesem aeusseren Sinken steht der innere

Verfall der Nation, zu dem die Keime freilich wohl schon weit frueher

gelegt worden waren. Die griechischen Schriftsteller dieser Zeit sind

voll von Schilderungen der masslosen Ueppigkeit des etruskischen Lebens:

unteritalische Dichter des fuenften Jahrhunderts der Stadt preisen den

tyrrhenischen Wein und die gleichzeitigen Geschichtschreiber Timaeos

und Theopomp entwerfen Bilder von der etruskischen Weiberzucht und

der etruskischen Tafel, welche der aergsten byzantinischen und

franzoesischen Sittenlosigkeit nichts nachgeben. Wie wenig beglaubigt

das einzelne in diesen Berichten auch ist, so scheint doch mindestens

die Angabe begruendet zu sein, dass die abscheuliche Lustbarkeit der

Fechterspiele, der Krebsschaden des spaeteren Rom und ueberhaupt der

letzten Epoche des Altertums, zuerst bei den Etruskern aufgekommen

ist; und jedenfalls lassen sie im ganzen keinen Zweifel an der tiefen

Entartung der Nation. Auch die politischen Zustaende derselben sind

davon durchdrungen. So weit unsere duerftige Kunde reicht, finden

wir aristokratische Tendenzen vorwiegend, in aehnlicher Weise wie

gleichzeitig in Rom, aber schroffer und verderblicher. Die Abschaffung

des Koenigtums, die um die Zeit der Belagerung Veiis schon in allen

Staaten Etruriens durchgefuehrt gewesen zu sein scheint, rief in den

einzelnen Staedten ein Patrizierregiment hervor, das durch das lose

eidgenossenschaftliche Band sich nur wenig beschraenkt sah. Selten nur

gelang es, selbst zur Landesverteidigung alle etruskischen Staedte

zu vereinigen, und Volsiniis nominelle Hegemonie haelt nicht den

entferntesten Vergleich aus mit der gewaltigen Kraft, die durch

Roms Fuehrung die latinische Nation empfing. Der Kampf gegen die

ausschliessliche Berechtigung der Altbuerger zu allen Gemeindestellen

und allen Gemeindenutzungen, der auch den roemischen Staat haette

verderben muessen, wenn nicht die aeusseren Erfolge es moeglich gemacht

haetten, die Ansprueche der gedrueckten Proletarier auf Kosten fremder

Voelker einigermassen zu befriedigen und dem Ehrgeiz andere Bahnen

zu oeffnen - dieser Kampf gegen das politische und was in Etrurien

besonders hervortritt, gegen das priesterliche Monopol der

Adelsgeschlechter muss Etrurien staatlich, oekonomisch und sittlich

zugrunde gerichtet haben. Ungeheure Vermoegen, namentlich an

Grundbesitz, konzentrierten sich in den Haenden von wenigen Adligen,

waehrend die Massen verarmten; die sozialen Umwaelzungen, die hieraus

entstanden, erhoehten die Not, der sie abhelfen sollten, und bei der

Ohnmacht der Zentralgewalt blieb zuletzt den bedraengten Aristokraten,

zum Beispiel in Arretium 453 (301), in Volsinii 488 (266) nichts uebrig,

als die Roemer zu Hilfe zu rufen, die denn zwar der Unordnung, aber

zugleich auch dem Rest von Unabhaengigkeit ein Ende machten. Die Kraft

des Volkes war gebrochen seit dem Tage von Veii und Melpum; es wurden

wohl einige Male noch ernstliche Versuche gemacht, sich der roemischen

Oberherrschaft zu entziehen, aber wenn es geschah, kam die Anregung

dazu den Etruskern von aussen, von einen andern italischen Stamm, den

Samniten. 5. Kapitel Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom

Das grosse Werk der Koenigszeit war Roms Herrschaft ueber Latium in der

Form der Hegemonie. Dass die Umwandlung der roemischen Verfassung sowohl

auf das Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu Latium wie auf die

innere Ordnung der latinischen Gemeinden selbst nicht ohne maechtige

Rueckwirkung bleiben konnte, leuchtet an sich ein und geht auch aus

der Ueberlieferung hervor; von den Schwankungen, in welche durch die

Revolution in Rom die roemisch-latinische Eidgenossenschaft geriet,

zeugt die in ungewoehnlich lebhaften Farben schillernde Sage von dem

Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul Aulus Postumius

(255? 258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren ueber die Latiner gewonnen

haben soll, und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom

und Latium durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261

493). Indes geben diese Erzaehlungen eben ueber die Hauptsache, das

Rechtsverhaeltnis der neuen roemischen Republik zu der latinischen

Eidgenossenschaft, am wenigsten Aufschluss; und was wir sonst ueber

dasselbe wissen, ist zeitlos ueberliefert und kann nur nach ungefaehrer

Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden. Es liegt im Wesen der

Hegemonie, dass sie durch das blosse innere Schwergewicht der

Verhaeltnisse allmaehlich in die Herrschaft uebergeht; auch die

roemische ueber Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war

begruendet auf die wesentliche Rechtsgleichheit des roemischen Staates

und der latinischen Eidgenossenschaft; aber wenigstens im Kriegswesen

und in der Behandlung der gemachten Eroberungen trug dies Verhaeltnis

des Einheitsstaates einer- und des Staatenbundes anderseits

die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der urspruenglichen

Bundesverfassung war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und Vertrag mit

auswaertigen Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung sowohl

Rom wie den einzelnen Staedten des latinischen Bundes gewahrt, und es

stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher Kriegfuehrung Rom wie Latium

das gleiche Kontingent, in der Regel jedes ein "Heer" von 8400 Mann ^1;

aber den Oberbefehl fuehrte der roemische Feldherr, welcher dann die

Stabsoffiziere, also die Teilfuehrer (tribuni militum), nach eigener

Wahl ernannte. Im Falle des Sieges wurden die bewegliche Beute wie das

eroberte Land zwischen Rom und der Eidgenossenschaft geteilt, und wenn

man in dem eroberten Gebiet Festungen anzulegen beschloss, so wurde

nicht bloss deren Besatzung und Bevoelkerung teils aus roemischen,

teils aus eidgenoessischen Aussendlingen gebildet, sondern auch die

neugegruendete Gemeinde als souveraener Bundesstaat in die latinische

Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme auf

der latinischen Tagsatzung ausgestattet.

------------------------------------------------------- ^1 Die

urspruengliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1, 52;

8, 8, 14 und Dion. Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26

hervor. ------------------------------------------------------- Diese

Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Koenigszeit, sicher

in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der

Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben.

Am fruehesten fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der

Eidgenossenschaft gegenueber dem Ausland ^2; Krieg und Vertrag kam ein

fuer allemal an Rom. Die Stabsoffiziere fuer die latinischen Truppen

muessen in aelterer Zeit wohl ebenfalls Latiner gewesen sein; spaeter

wurden dazu wo nicht ausschliesslich, doch vorwiegend roemische

Buerger genommen ^3. Dagegen wurde nach wie vor der latinischen

Eidgenossenschaft insgesamt kein staerkeres Kontingent zugemutet als das

von der roemischen Gemeinde gestellte war; und ebenso war der

roemische Oberfeldherr gehalten, die latinischen Kontingente nicht

zu zersplittern, sondern den von jeder Gemeinde gesandten Zuzug als

besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde bestellten Anfuehrer

^4 zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf

einen Anteil an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb

formell bestehen; aber der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag

ohne Zweifel schon in frueher Zeit an den fuehrenden Staat gekommen.

Selbst bei der Anlegung der Bundesfestungen oder der sogenannten

latinischen Kolonien waren in der Regel vermutlich die meisten und

nicht selten alle Ansiedler Roemer; und wenn auch dieselben durch die

Uebersiedelung aus roemischen Buergern Buerger einer eidgenoessischen

Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten Ortschaft

haeufig eine ueberwiegende und fuer die Eidgenossenschaft

gefaehrliche Anhaenglichkeit an die wirkliche Mutterstadt.

----------------------------------------------- ^2 Dass in den spaeteren

Bundesvertraegen zwischen Rom und Latium es den latinischen Gemeinden

untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu mobilisieren und allein

ins Feld zu senden, sagt ausdruecklich Dionysios (8, 15). ^3 Diese

latinischen Stabsoffiziere sind die zwoelf praefecti sociorum, welche

spaeterhin, als die alte Phalanx sich in die spaeteren Legionen und

alae aufgeloest hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden alae der

Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwoelf Kriegstribunen

des roemischen Heeres je sechs und sechs den beiden Legionen. Dass der

Konsul jene wie urspruenglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5.

Da nun nach dem alten Rechtssatz, dass jeder Heerespflichtige Offizier

werden kann, es gesetzlich dem Heerfuehrer gestattet war, einen Latiner

zum Fuehrer einer roemischen wie umgekehrt einen Roemer zum Fuehrer

einer latinischen Legion zu bestellen, so fuehrte dies praktisch dazu,

dass die tribuni militum durchaus und die praefecti sociorum wenigstens

in der Regel Roemer waren. ^4 Dies sind die decuriones turmarum und

praefecti cohortium (Polyb. 6, 21, 5; Liv. 25, 14; Sall. Iug. 69 und

sonst). Natuerlich wurden, wie die roemischen Konsuln von Rechts

wegen, in der Regel auch tatsaechlich Oberfeldherren waren, vielleicht

durchaus, mindestens sehr haeufig auch in den abhaengigen Staedten die

Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt

(Liv. 23, 19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewoehnliche Name

der latinischen Obrigkeiten (praetores) sie als Offiziere bezeichnet.

---------------------------------------------- Die Rechte dagegen,

welche die Bundesvertraege dem einzelnen Buerger einer der verbuendeten

Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht beschraenkt.

Es gehoerten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb

von Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und

Testament, und die unbeschraenkte Freizuegigkeit, sodass der in

einer Bundesstadt verbuergerte Mann nicht bloss in jeder andern

sich niederzulassen rechtlich befugt war, sondern auch daselbst als

Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der passiven Wahlfaehigkeit an

allen privaten und politischen Rechten und Pflichten teilnahm, sogar

wenigstens in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung in

einer freilich beschraenkten Weise zu stimmen befugt war ^5.

--------------------------------------------- ^5 Es wurde ein solcher

Insasse nicht wie der wirkliche Mitbuerger einem ein fuer allemal

bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen Abstimmung

nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen diesmal zu stimmen hatten,

durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf hinaus,

dass in der roemischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme

eingeraeumt ward. Da der Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung

des ordentlichen Zenturiatstimmrechts war, so muss, wenn die Insassen

auch in der Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht

wissen, fuer diese eine aehnliche Losung festgesetzt gewesen sein.

An den Kurien werden sie gleich den Plebejern teilgenommen haben.

------------------------------------------- So etwa mag in der ersten

republikanischen Zeit das Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu der

latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen sein, ohne dass sich

ausmachen liesse, was darin auf aeltere Satzungen und was auf die

Buendnisrevision von 261 (493) zurueckgeht. Mit etwas groesserer

Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der einzelnen zu der

latinischen Eidgenossenschaft gehoerigen Gemeinden nach dem Muster der

roemischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen

Zusammenhang gestellt werden. Denn obgleich die verschiedenen Gemeinden

zu der Abschaffung des Koenigtums an sich recht wohl voneinander

unabhaengig gelangt sein koennen, so verraet doch die gleichartige

Benennung der neuen Jahreskoenige in der roemischen und den uebrigen

Gemeindeverfassungen von Latium sowie die weitgreifende Anwendung des

so eigentuemlichen Kollegialitaetsprinzips ^6 augenscheinlich einen

aeusseren Zusammenhang; irgend einmal nach der Vertreibung der

Tarquinier aus Rom muessen durchaus die latinischen Gemeindeordnungen

nach dem Schema der Konsularverfassung revidiert worden sein. Es

kann nun freilich diese Ausgleichung der latinischen Verfassungen mit

derjenigen der fuehrenden Stadt moeglicherweise erst einer spaeteren

Epoche angehoeren; indes spricht die innere Wahrscheinlichkeit vielmehr

dafuer, dass der roemische Adel, nachdem er bei sich die Abschaffung

des lebenslaenglichen Koenigtums bewirkt hatte, dieselbe

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 10 / 26 段