wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt, lagen aber

tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz. Das Buergerrecht vergibt

die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in dem Verzeichnis

der Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere Stelle anweist, der

verliert das Buergerrecht nicht, kann aber die buergerlichen Befugnisse

nicht oder nur an dem geringeren Platz ausueben bis zur Anfertigung

einer neuen Liste. Ebenso verhaelt es sich mit dem Senat: wen der Zensor

in seiner Liste auslaesst, der scheidet aus demselben, solange die

betreffende Liste gueltig bleibt - es kommt vor, dass der vorsitzende

Beamte sie verwirft und die aeltere Liste wieder in Kraft setzt.

Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was

den Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei denjenigen Beamten,

welche nach ihren Listen zu laden hatten, ihre Autoritaet vermochte.

Daher begreift man, wie diese Befugnis allmaehlich stieg und wie mit

der steigenden Konsolidierung der Nobilitaet dergleichen Streichungen

gleichsam die Form richterlicher Entscheidungen annahmen und gleichsam

als solche respektiert wurden. Hinsichtlich der Feststellung der

Senatsliste hat freilich auch ohne Zweifel die Bestimmung des Ovinischen

Plebiszits wesentlich mitgewirkt, dass die Zensoren "aus

allen Rangklassen die Besten" in den Senat nehmen sollten.

---------------------------------------------- Entscheidend aber

beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die Mitte dieser

Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen durchgegangen

ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu

konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil, Praetor oder

Konsul gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im Senat verlieh

und die naechst eintretenden Zensoren verpflichtete, diese Expektanten

entweder foermlich in die Senatorenliste einzuzeichnen oder doch nur aus

denjenigen Gruenden, welche auch zur Ausstossung des wirklichen Senators

genuegten, von der Liste auszuschliessen. Freilich reichte die Zahl

dieser gewesenen Magistrate bei weitem nicht aus, um den Senat auf der

normalen Zahl von dreihundert zu halten; und unter dieselbe durfte man,

besonders da die Senatoren- zugleich Geschworenenliste war, ihn nicht

herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen Wahlrecht immer noch ein

bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch die Bekleidung

eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten Senatoren

- haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt

verwaltet oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen

Feind im Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten

- zwar an der Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil. Der Kern des

Senats und derjenige Teil desselben, in dem Regierung und Verwaltung

sich konzentriert, ruhte also nach dem Ovinischen Gesetz im wesentlichen

nicht mehr auf der Willkuer eines Beamten, sondern mittelbar auf der

Wahl durch das Volk; und die roemische Gemeinde war auf diesem Wege

zwar nicht zu der grossen Institution der Neuzeit, dem repraesentativen

Volksregimente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen, waehrend

die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei

regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine

kompakte Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber schweigender

Mitglieder. Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der

Senat huetete sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen

oder offenbare Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition

Handhaben darzubieten; er liess es sogar geschehen, wenn er es auch

nicht foerderte, dass die Buergerschaftskompetenz im demokratischen

Sinne ausgedehnt ward. Aber wenn die Buergerschaft den Schein, so erwarb

der Senat das Wesen der Macht: einen bestimmenden Einfluss auf die

Gesetzgebung und die Beamtenwahlen und das gesamte Gemeinderegiment.

Jeder neue Gesetzvorschlag ward zunaechst im Senat vorberaten, und kaum

wagte es je ein Beamter, ohne oder wider das Gutachten des Senats einen

Antrag an die Gemeinde zu stellen; geschah es dennoch, so hatte der

Senat durch die Beamteninterzession und die priesterliche Kassation eine

lange Reihe von Mitteln in der Hand, um jeden unbequemen Antrag im Keime

zu ersticken oder nachtraeglich zu beseitigen; und im aeussersten Fall

hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde mit der Ausfuehrung auch die

Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der Hand. Es nahm der Senat

ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde das Recht in

Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation durch

Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein Vorbehalt,

der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig

zur Formalitaet ward, dass man in spaeterer Zeit sich nicht einmal mehr

die Muehe gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluss zu beantragen. Was

die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und

von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den Senat;

auf diesem Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den

Diktator zu bestellen. Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die

Gemeinde genommen werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden,

die Gemeindeaemter zu vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt

wurde, sorgfaeltig darueber gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht

etwa in die Vergebung bestimmter Kompetenzen, namentlich nicht der

Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden Kriegen, uebergehe. Ueberdies

brachte teils der neu eingefuehrte Kompetenzbegriff, teils das dem Senat

tatsaechlich zugestandene Recht, von den Gesetzen zu entbinden, einen

wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende des Senats. Von dem

Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der Geschaeftskreise

namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen. Von dem

Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung

des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar,

als den Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht

in dem eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb

desselben wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die

Frist verlaengert war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder

"Praetor Statt" (pro consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich

stand dies wichtige, dem Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende

Recht der Fristerstreckung gesetzlich allein der Gemeinde zu und ward

anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt; aber doch wurde schon 447

(307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das Kommando durch

blossen Senatsbeschluss verlaengert. Dazu kam endlich der uebermaechtige

und klug vereinigte Einfluss der Aristokratie auf die Wahlen, welcher

dieselben nicht immer, aber in der Regel auf die der Regierung genehmen

Kandidaten lenkte. Was schliesslich die Verwaltung anlangt, so hing

Krieg, Frieden und Buendnis, Kolonialgruendung, Ackerassignation,

Bauwesen, ueberhaupt jede Angelegenheit von dauernder und

durchgreifender Wichtigkeit, und namentlich das gesamte Finanzwesen

lediglich ab von dem Senat. Er war es, der Jahr fuer Jahr den Beamten in

der Feststellung ihrer Geschaeftskreise und in der Limitierung der einem

jeden zur Verfuegung zu stellenden Truppen und Gelder die allgemeine

Instruktion gab, und an ihn ward von allen Seiten in allen wichtigen

Faellen rekurriert: keinem Beamten, mit Ausnahme des Konsuls, und keinem

Privaten durften die Vorsteher der Staatskasse Zahlung anders leisten

als nach vorgaengigem Senatsbeschluss. Nur in die Besorgung der

laufenden Angelegenheiten und in die richterliche und militaerische

Spezialverwaltung mischte das hoechste Regierungskollegium sich

nicht ein; es war zu viel politischer Sinn und Takt in der roemischen

Aristokratie, um die Leitung des Gemeinwesens in eine Bevormundung

des einzelnen Beamten und das Werkzeug in eine Maschine verwandeln

zu wollen. Dass dies neue Regiment des Senats bei aller Schonung der

bestehenden Formen eine vollstaendige Umwaelzung des alten Gemeinwesens

in sich schloss, leuchtet ein; dass die freie Taetigkeit

der Buergerschaft stockte und erstarrte und die Beamten zu

Sitzungspraesidenten und ausfuehrenden Kommissarien herabsanken,

dass ein durchaus nur beratendes Kollegium die Erbschaft beider

verfassungsmaessiger Gewalten tat und, wenn auch in den bescheidensten

Formen, die Zentralregierung der Gemeinde ward, war revolutionaer und

usurpatorisch. Indes wenn jede Revolution und jede Usurpation durch

die ausschliessliche Faehigkeit zum Regimente vor dem Richterstuhl der

Geschichte gerechtfertigt erscheint, so muss auch ihr strenges Urteil

es anerkennen, dass diese Koerperschaft ihre grosse Aufgabe zeitig

begriffen und wuerdig erfuellt hat. Berufen nicht durch den eitlen

Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die freie Wahl der Nation;

bestaetigt von vier zu vier Jahren durch das strenge Sittengericht der

wuerdigsten Maenner; auf Lebenszeit im Amte und nicht abhaengig von dem

Ablauf des Mandats oder von der schwankenden Meinung des Volkes; in sich

einig und geschlossen seit der Ausgleichung der Staende; alles in

sich schliessend, was das Volk besass von politischer Intelligenz und

praktischer Staatskunde; unumschraenkt verfuegend in allen finanziellen

Fragen und in der Leitung der auswaertigen Politik; die Exekutive

vollkommen beherrschend durch deren kurze Dauer und durch die dem

Senat nach der Beseitigung des staendischen Haders dienstbar gewordene

tribunizische Interzession, war der roemische Senat der edelste Ausdruck

der Nation und in Konsequenz und Staatsklugheit, in Einigkeit und

Vaterlandsliebe, in Machtfuelle und sicherem Mut die erste politische

Koerperschaft aller Zeiten - auch jetzt noch "eine Versammlung von

Koenigen", die es verstand, mit republikanischer Hingebung despotische

Energie zu verbinden. Nie ist ein Staat nach aussen fester und wuerdiger

vertreten worden als Rom in seiner guten Zeit durch seinen Senat. In

der inneren Verwaltung ist es allerdings nicht zu verkennen, dass die

im Senat vorzugsweise vertretene Geld- und Grundaristokratie in den ihre

Sonderinteressen betreffenden Angelegenheiten parteiisch verfuhr und

dass die Klugheit und die Energie der Koerperschaft hier haeufig von ihr

nicht zum Heil des Staates gebraucht worden sind. Indes der grosse, in

schweren Kaempfen festgestellte Grundsatz, dass jeder roemische Buerger

gleich vor dem Gesetz sei in Rechten und Pflichten, und die daraus sich

ergebende Eroeffnung der politischen Laufbahn, das heisst des

Eintritts in den Senat fuer jedermann, erhielten neben dem Glanz der

militaerischen und politischen Erfolge die staatliche und nationale

Eintracht und nahmen dem Unterschied der Staende jene Erbitterung und

Gehaessigkeit, die den Kampf der Patrizier und Plebejer bezeichnen; und

da die glueckliche Wendung der aeusseren Politik es mit sich brachte,

dass laenger als ein Jahrhundert die Reichen Spielraum fuer sich fanden,

ohne den Mittelstand unterdruecken zu muessen, so hat das roemische Volk

in seinem Senat laengere Zeit, als es einem Volke verstattet zu sein

pflegt, das grossartigste aller Menschenwerke durchzufuehren vermocht,

eine weise und glueckliche Selbstregierung. 4. Kapitel Sturz der

etruskischen Macht Die Kelten Nachdem die Entwicklung der roemischen

Verfassung waehrend der zwei ersten Jahrhunderte der Republik

dargestellt ist, ruft uns die aeussere Geschichte Roms und Italiens

wieder zurueck in den Anfang dieser Epoche. Um diese Zeit, als die

Tarquinier aus Rom vertrieben wurden, stand die etruskische Macht auf

ihrem Hoehepunkt. Die Herrschaft auf der Tyrrhenischen See besassen

unbestritten die Tusker und die mit ihnen eng verbuendeten Karthager.

Wenn auch Massalia unter steten und schweren Kaempfen sich behauptete,

so waren dagegen die Haefen Kampaniens und der volskischen Landschaft

und seit der Schlacht von Alalia auch Korsika im Besitz der Etrusker. In

Sardinien gruendeten durch die vollstaendige Eroberung der Insel (um 260

500) die Soehne des karthagischen Feldherrn Mago die Groesse zugleich

ihres Hauses und ihrer Stadt, und in Sizilien behaupteten die Phoeniker

waehrend der inneren Fehden der hellenischen Kolonien ohne wesentliche

Anfechtung den Besitz der Westhaelfte. Nicht minder beherrschten die

Schiffe der Etrusker das Adriatische Meer, und selbst in den oestlichen

Gewaessern waren ihre Kaper gefuerchtet. Auch zu Lande schien ihre Macht

im Steigen. Den Besitz der latinischen Landschaft zu gewinnen, war fuer

Etrurien, das von den volskischen in seiner Klientel stehenden Staedten

und von seinen kampanischen Besitzungen allein durch die Latiner

geschieden war, von der entscheidendsten Wichtigkeit. Bisher hatte das

feste Bollwerk der roemischen Macht Latium ausreichend beschirmt und die

Tibergrenze mit Erfolg gegen Etrurien behauptet. Allein als der gesamte

tuskische Bund, die Verwirrung und die Schwaeche des roemischen Staats

nach der Vertreibung der Tarquinier benutzend, jetzt unter dem Koenig

Lars Porsena von Clusium seinen Angriff maechtiger als zuvor erneuerte,

fand er nicht ferner den gewohnten Widerstand; Rom kapitulierte und trat

im Frieden (angeblich 247 507) nicht bloss alle Besitzungen am rechten

Tiberufer an die naechstliegenden tuskischen Gemeinden ab und gab also

die ausschliessliche Herrschaft ueber den Strom auf, sondern lieferte

auch dem Sieger seine saemtlichen Waffen aus und gelobte, fortan des

Eisens nur zur Pflugschar sich zu bedienen. Es schien, als sei die

Einigung Italiens unter tuskischer Suprematie nicht mehr fern. Allein

die Unterjochung, womit die Koalition der etruskischen und karthagischen

Nation die Griechen wie die Italiker bedroht, ward gluecklich abgewendet

durch das Zusammenhalten der durch Stammverwandtschaft wie durch die

gemeinsame Gefahr aufeinander angewiesenen Voelker. Zunaechst fand das

etruskische Heer, das nach Roms Fall in Latium eingedrungen war, vor den

Mauern von Aricia die Grenze seiner Siegesbahn durch die rechtzeitige

Hilfe der den Aricinern zur Hilfe herbeigeeilten Kymaeer (248 506). Wir

wissen nicht, wie der Krieg endigte, und namentlich nicht, ob Rom schon

damals den verderblichen und schimpflichen Frieden zerriss; gewiss ist

nur, dass die Tusker auch diesmal auf dem linken Tiberufer sich dauernd

zu behaupten nicht vermochten. Bald ward die hellenische Nation zu einem

noch umfassenderen und noch entscheidenderen Kampf gegen die

Barbaren des Westens wie des Ostens genoetigt. Es war um die Zeit der

Perserkriege. Die Stellung der Tyrier zu dem Grosskoenig fuehrte auch

Karthago in die Bahnen der persischen Politik - wie denn selbst ein

Buendnis zwischen den Karthagern und Xerxes glaubwuerdig ueberliefert

ist - und mit den Karthagern die Etrusker. Es war eine der

grossartigsten politischen Kombinationen, die gleichzeitig die

asiatischen Scharen auf Griechenland, die phoenikischen auf Sizilien

warf, um mit einem Schlag die Freiheit und die Zivilisation vom

Angesicht der Erde zu vertilgen. Der Sieg blieb den Hellenen. Die

Schlacht bei Salamis (274 der Stadt 480) rettete und raechte das

eigentliche Hellas; und an demselben Tag - so wird erzaehlt - besiegten

die Herren von Syrakus und Akragas, Gelon und Theron, das ungeheure

Heer des karthagischen Feldherrn Hamilkar, Magos Sohn, bei Himera so

vollstaendig, dass der Krieg damit zu Ende war und die Phoeniker, die

damals noch keineswegs den Plan verfolgten, ganz Sizilien fuer eigene

Rechnung sich zu unterwerfen, zurueckkehrten zu ihrer bisherigen

defensiven Politik. Noch sind von den grossen Silberstuecken erhalten,

welche aus dem Schmuck der Gemahlin Gelons, Damareta, und anderer

edler Syrakusanerinnen fuer diesen Feldzug geschlagen wurden, und die

spaeteste Zeit gedachte dankbar des milden und tapferen Koenigs von

Syrakus und des herrlichen, von Simonides gefeierten Sieges. Die

naechste Folge der Demuetigung Karthagos war der Sturz der Seeherrschaft

ihrer etruskischen Verbuendeten. Schon Anaxilas, der Herr von Rhegion

und Zankte, hatte ihren Kapern die sizilische Meerenge durch eine

stehende Flotte gesperrt (um 272 482); einen entscheidenden Sieg

erfochten bald darauf die Kymaeer und Hieron von Syrakus bei Kyme (280

474) ueber die tyrrhenische Flotte, der die Karthager vergeblich Hilfe

zu bringen versuchten. Das ist der Sieg, welchen Pindaros in der ersten

pythischen Ode feiert, und noch ist der Etruskerhelm vorhanden, den

Hieron nach Olympia sandte mit der Aufschrift: "Hiaron des Deinomenes

Sohn und die Syrakosier dem Zeus Tyrrhanisches von Kyma" ^1.

----------------------------------------------- ^1 Fiaron o

Diomeneos kai toi Syrakosioi toi Di' T?ran' apo K?mas.

----------------------------------------------- Waehrend diese

ungemeinen Erfolge gegen Karthager und Etrusker Syrakus an die Spitze

der sizilischen Griechenstaedte brachten, erhob unter den italischen

Hellenen, nachdem um die Zeit der Vertreibung der Koenige aus Rom (243

511) das achaeische Sybaris untergegangen war, das dorische Tarent

sich unbestritten zu der ersten Stelle; die furchtbare Niederlage der

Tarentiner durch die Iapyger (280 474), die schwerste, die bis dahin

ein Griechenheer erlitten hatte, entfesselte nur, aehnlich wie der

Persersturm in Hellas, die ganze Gewalt des Volksgeistes in energisch

demokratischer Entwicklung. Von jetzt an spielen nicht mehr die

Karthager und die Etrusker die erste Rolle in den italischen Gewaessern,

sondern im Adriatischen und Ionischen Meer die Tarentiner, im

Tyrrhenischen die Massalioten und die Syrakusaner, und namentlich die

letzteren beschraenkten mehr und mehr das etruskische Korsarenwesen.

Schon Hieron hatte nach dem Siege bei Kyme die Insel Aenaria (Ischia)

besetzt und damit die Verbindung zwischen den kampanischen und den

noerdlichen Etruskern unterbrochen. Um das Jahr 302 (452) wurde von

Syrakus, um der tuskischen Piraterie gruendlich zu steuern, eine eigene

Expedition ausgesandt, die die Insel Korsika und die etruskische Kueste

verheerte und die Insel Aethalia (Elba) besetzte. Ward man auch nicht

voellig Herr ueber die etruskisch-karthagischen Piraten - wie denn

das Kaperwesen zum Beispiel in Antium bis in den Anfang des fuenften

Jahrhunderts der Stadt fortgedauert zu haben scheint -, so war doch das

maechtige Syrakus ein starkes Bollwerk gegen die verbuendeten Tusker

und Phoeniker. Einen Augenblick freilich schien es, als muesse die

syrakusische Macht gebrochen werden durch die Athener, deren Seezug

gegen Syrakus im Lauf des Peloponnesischen Krieges (339-341 415-413)

die Etrusker, die alten Handelsfreunde Athens, mit drei Fuenfzigruderern

unterstuetzten. Allein der Sieg blieb, wie bekannt, im Westen wie

im Osten den Dorern. Nach dem schmaehlichen Scheitern der attischen

Expedition ward Syrakus so unbestritten die erste griechische Seemacht,

dass die Maenner, die dort an der Spitze des Staates standen, die

Herrschaft ueber Sizilien und Unteritalien und ueber beide Meere

Italiens ins Auge fassten; wogegen anderseits die Karthager, die ihre

Herrschaft in Sizilien jetzt ernstlich bedroht sahen, auch auf ihrer

Seite die Ueberwaeltigung der Syrakusaner und die Unterwerfung der

ganzen Insel zum Ziel ihrer Politik nehmen mussten und nahmen. Der

Verfall der sizilischen Mittelstaaten, die Steigerung der karthagischen

Macht auf der Insel, die zunaechst aus diesen Kaempfen hervorgingen,

koennen hier nicht erzaehlt werden; was Etrurien anlangt, so fuehrte

gegen dies der neue Herr von Syrakus, Dionysios (reg. 348-387 406-367),

die empfindlichsten Schlaege. Der weitstrebende Koenig gruendete

seine neue Kolonialmacht vor allem in dem italischen Ostmeer, dessen

noerdlichere Gewaesser jetzt zum erstenmal einer griechischen Seemacht

untertan wurden. Um das Jahr 367 (387) besetzte und kolonisierte

Dionysios an der illyrischen Kueste den Hafen Lissos und die Insel

Issa, an der italischen die Landungsplaetze Ankon, Numana und Atria; das

Andenken an die syrakusanische Herrschaft in dieser entlegenen Gegend

bewahrten nicht bloss die "Graeben des Philistos", ein ohne Zweifel

von dem bekannten Geschichtschreiber und Freunde des Dionysios, der die

Jahre seiner Verbannung (368 386f.) in Atria verlebte, angelegter

Kanal an der Pomuendung; auch die veraenderte Benennung des italischen

Ostmeers selbst, wofuer seitdem anstatt der aelteren Benennung des

Ionischen Busens die heute noch gangbare des "Meeres von Hadria"

vorkommt, geht wahrscheinlich auf diese Ereignisse zurueck ^2.

Aber nicht zufrieden mit diesen Angriffen auf die Besitzungen und

Handelsverbindungen der Etrusker im Ostmeer, griff Dionysios durch die

Erstuermung und Pluenderung der reichen caeritischen Hafenstadt Pygri

(369 385 die etruskische Macht in ihrem innersten Kern an. Sie hat denn

auch sich nicht wieder erholt. Als nach Dionysios' Tode die inneren

Unruhen in Syrakus den Karthagern freiere Bahn machten und deren Flotte

wieder im Tyrrhenischen Meer das Uebergewicht bekam, das sie seitdem mit

kurzen Unterbrechungen behauptete, lastete dieses nicht minder schwer

auf den Etruskern wie auf den Griechen; so dass sogar, als im Jahre 444

(310) Agathokles von Syrakus zum Krieg mit Karthago ruestete, achtzehn

tuskische Kriegsschiffe zu ihm stiessen. Die Etrusker mochten fuer

Korsika fuerchten, das sie wahrscheinlich damals noch behaupteten; die

alte tuskisch-phoenikische Symmachie, die noch zu Aristoteles' Zeit

(370-432 384-322) bestand, ward damit gesprengt, aber die Schwaeche

der Etrusker zur See nicht wieder aufgehoben.

------------------------------------------------------- ^2 Hekataeos (+

nach 257 497, Rom) und noch Herodot (270 bis nach 345 484- 409) kennen

den Hatrias nur als das Podelta und das dasselbe bespuelende Meer (K.

O. Mueller, Die Etrusker. Breslau 1828. Bd. 1, S. 140; GGM 1, p. 23).

In weiterer Bedeutung findet sich die Benennung des Hadriatischen

Meeres zuerst bei dem sogenannten Skylax um 418 der Stadt (336).

-------------------------------------------------------- Dieser rasche

Zusammensturz der etruskischen Seemacht wuerde unerklaerlich sein, wenn

nicht gegen die Etrusker zu eben der Zeit, wo die sizilischen Griechen

sie zur See angriffen, auch zu Lande von allen Seiten her die schwersten

Schlaege gefallen waeren. Um die Zeit der Schlachten von Salamis, Himera

und Kyme ward, dem Berichte der roemischen Annalen zufolge, zwischen

Rom und Veii ein vieljaehriger und heftiger Krieg gefuehrt (271-280

483-474). Die Roemer erlitten in demselben schwere Niederlagen; im

Andenken geblieben ist die Katastrophe der Fabier (277 477), die infolge

der inneren Krisen sich freiwillig aus der Hauptstadt verbannt und die

Verteidigung der Grenze gegen Etrurien uebernommen hatten, hier aber

am Bache Cremera bis auf den letzten waffenfaehigen Mann niedergehauen

wurden. Allein der Waffenstillstand auf 400 Monate, der anstatt Friedens

den Krieg beendigte, fiel fuer die Roemer insofern guenstig aus, als er

wenigstens den Status quo der Koenigszeit wiederherstellte; die Etrusker

verzichteten auf Fidenae und den am rechten Tiberufer

gewonnenen Distrikt. Es ist nicht auszumachen, inwieweit dieser

roemisch-etruskische Krieg mit dem hellenisch-persischen und dem

sizilisch-karthagischen in unmittelbaren Zusammenhange stand; aber

moegen die Roemer die Verbuendeten der Sieger von Salamis und von Himera

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 8 / 26 段