schoenen Sitte, verdiente Maenner aus dem Ertrag von Pfennigkollekten
zu bestatten, was durchaus keine Armenbeerdigung ist. Auch die
autoschediastische Beinamenerklaerung, die so viel Plattheiten in die
roemische Geschichte gebracht hat, hat hierzu ihren Beitrag geliefert
(Serranus). ------------------------------------------ Die Beendigung
der Kaempfe zwischen Alt- und Neubuergern, die verschiedenartigen und
verhaeltnismaessig erfolgreichen Versuche, dem Mittelstande aufzuhelfen,
die inmitten der neugewonnenen buergerlichen Gleichheit bereits
hervortretenden Anfaenge der Bildung einer neuen aristokratischen und
einer neuen demokratischen Partei sind also dargestellt worden. Es
bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter diesen Veraenderungen
das neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen
Beseitigung der Adelschaft die drei Elemente des republikanischen
Gemeinwesens, Buergerschaft, Magistratur und Senat, gegeneinander sich
stellten. Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb
nach wie vor die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale
Souveraen; nur wurde gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den
ein fuer allemal den Zenturien ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich
den Wahlen der Konsuln und Zensoren, die Abstimmung nach Distrikten
ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien, was fuer die
patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz von
305 (449) einfuehrte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, fuer
die plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287)
verordnete. Dass im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen
stimmberechtigt waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch,
dass, abgesehen von dem Ausschluss der Patrizier von der plebejischen
Sonderversammlung, auch in der allgemeinen Distriktsversammlung
alle Stimmberechtigten durchgaengig sich gleichstanden, in den
Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts nach dem
Vermoegen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die
erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit
groesserer Bedeutung war es, dass gegen das Ende dieser Periode die
uralte Bedingung des Stimmrechts, die Ansaessigkeit, zum erstenmal in
Frage gestellt zu werden anfing. Appius Claudius, der kuehnste Neuerer,
den die roemische Geschichte kennt, legte in seiner Zensur 442 (312),
ohne den Senat oder das Volk zu fragen, die Buergerliste so an, dass der
nicht grundsaessige Mann in die ihm beliebige Tribus und alsdann nach
seinem Vermoegen in die entsprechende Zenturie aufgenommen ward. Allein
diese Aenderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor, um vollstaendig
Bestand zu haben. Einer der naechsten Nachfolger des Appius, der
beruehmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus, uebernahm es
in seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu beseitigen, aber
doch in solche Grenzen einzuschliessen, dass den Grundsaessigen und
Vermoegenden effektiv die Herrschaft in den Buergerversammlungen
blieb. Es wies die nicht grundsaessigen Leute saemtlich in die vier
staedtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im Range die letzten
wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den Jahren 367
(241) und 513 (387) allmaehlich von siebzehn bis auf einunddreissig
stieg, also die von Haus aus bei weitem ueberwiegende und immer mehr
das Uebergewicht erhaltende Majoritaet der Stimmabteilungen, wurden
den saemtlichen ansaessigen Buergern gesetzlich vorbehalten. In
den Zenturien blieb es bei der Gleichstellung der ansaessigen und
nichtansaessigen Buerger, wie Appius sie eingefuehrt hatte. Auf diese
Weise ward dafuer gesorgt, dass in den Tributkomitien die Ansaessigen
ueberwogen, waehrend fuer die Zenturiatkomitien an sich schon die
Vermoegenden den Ausschlag gaben. Durch diese weise und gemaessigte
Festsetzung eines Mannes, der seiner Kriegstaten wegen wie mehr noch
wegen dieser seiner Friedenstat mit Recht den Beinamen des Grossen
(Maximus) erhielt, ward einerseits die Wehrpflicht wie billig auch
auf die nicht ansaessigen Buerger erstreckt, anderseits dafuer Sorge
getragen, dass in der Distriktversammlung ihrem Einfluss, insbesondere
dem der meistenteils des Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven,
derjenige Riegel vorgeschoben ward, welcher in einem Staat, der
Sklaverei zulaesst, ein leider unerlaessliches Beduerfnis ist. Ein
eigentuemliches Sittengericht, das allmaehlich an die Schatzung und die
Aufnahme der Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies aus der
Buergerschaft alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem
Buergertum die sittliche und politische Reinheit. Die Kompetenz der
Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr allmaehlich
zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu waehlenden Magistrate
gehoert gewissermassen hierher; bezeichnend ist es besonders, dass seit
392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit 443 (311) je vier in
jeder der vier ersten Legionen, nicht mehr vom Feldherrn, sondern von
der Buergerschaft ernannt wurden. In die Administration griff waehrend
dieser Periode die Buergerschaft im ganzen nicht ein; nur das Recht der
Kriegserklaerung wurde von ihr, wie billig, mit Nachdruck festgehalten
und namentlich auch fuer den Fall festgestellt, wo ein an Friedens
Statt abgeschlossener laengerer Waffenstillstand ablief und zwar nicht
rechtlich, aber tatsaechlich ein neuer Krieg begann (327 427). Sonst
ward eine Verwaltungsfrage fast nur dann dem Volke vorgelegt, wenn
die regierenden Behoerden unter sich in Kollision gerieten und eine
derselben die Sache an das Volk brachte - so, als den Fuehrern der
gemaessigten Partei unter dem Adel, Lucius Valerius und Marcus Horatius,
im Jahre 305 (449) und dem ersten plebejischen Diktator Gaius Marcus
Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat die verdienten Triumphe nicht
zugestanden wurden; als die Konsuln des Jahres 459 (295) ueber ihre
gegenseitige Kompetenz nicht untereinander sich einigen konnten; und als
der Senat im Jahre 364 (390) die Auslieferung eines pflichtvergessenen
Gesandten an die Gallier beschloss und ein Konsulartribun deswegen
an die Gemeinde sich wandte - es war dies der erste Fall, wo ein
Senatsbeschluss vom Volke kassiert ward, und schwer hat ihn die Gemeinde
gebuesst. Zuweilen gab auch die Regierung in schwierigen Fragen dem Volk
die Entscheidung anheim: so zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den
Krieg erklaert hatte, ehe dieser wirklich begann, um Frieden bat (401
353); und spaeter, als der Senat den demuetig von den Samniten erbetenen
Frieden ohne weiteres abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen
das Ende dieser Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen
der Distriktversammlung auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich
Befragung derselben bei Friedensschluessen und Buendnissen; es ist
wahrscheinlich, dass diese zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz
von 467 (287). Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der
Buergerversammlungen begann der praktische Einfluss derselben auf die
Staatsangelegenheiten vielmehr, namentlich gegen das Ende dieser Epoche,
zu schwinden. Vor allem die Ausdehnung der roemischen Grenzen entzog
der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als Versammlung der
Gemeindesaessigen konnte sie frueher recht wohl in genuegender
Vollzaehligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie
wollte, auch ohne zu diskutieren; aber die roemische Buergerschaft war
jetzt schon weniger Gemeinde als Staat. Dass die zusammen Wohnenden auch
miteinander stimmten, brachte allerdings in die roemischen Komitien,
wenigstens, wenn nach Quartieren gestimmt ward, einen gewissen
inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier und da Energie und
Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien in ihrer
Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit
des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt
domizilierten Buergern in die Haende gegeben. Es ist daher vollkommen
erklaerlich, dass die. Buergerversammlungen, die in den beiden ersten
Jahrhunderten. der Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit
haben, allmaehlich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des
vorsitzenden Beamten zu werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der
zum Vorsitz berufenen Beamten so viele waren und jeder Beschluss der
Gemeinde galt als der legale Ausdruck des Volkswillens in letzter
Instanz. An der Erweiterung aber der verfassungsmaessigen Rechte der
Buergerschaft war insofern nicht viel gelegen, als diese weniger als
frueher eines eigenen Wollens und Handelns faehig war, und als es eine
eigentliche Demagogie in Rom noch nicht gab - haette eine solche
damals bestanden, so wuerde sie versucht haben, nicht die Kompetenz
der Buergerschaft zu erweitern, sondern die politische Debatte vor der
Buergerschaft zu entfesseln, waehrend es doch bei den alten Satzungen,
dass nur der Magistrat die Buerger zur Versammlung zu berufen und dass
er jede Debatte und jede Amendementsstellung auszuschliessen befugt sei,
unveraendert sein Bewenden hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende
Zerruettung der Verfassung hauptsaechlich nur insofern geltend, als die
Urversammlungen sich wesentlich passiv verhielten und im ganzen in das
Regiment weder foerdernd noch stoerend eingriffen. Was die Beamtengewalt
anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade das Ziel der zwischen
Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer
wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst
des Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat
noch die einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt
gewesen und hatte der Konsul wie ehemals der Koenig noch alle
Unterbeamten nach eigener freier Wahl bestellt; an Ende desselben waren
die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit, Strassenpolizei, Senatoren-
und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von dem Konsulat getrennt
und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der Gemeinde
ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat,
sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr
einmal unbedingt das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und
gewoehnlichen Reihenfolge der Gemeindeaemter stand das Konsulat
zwar ueber Praetur, Aedilitaet und Quaestur, aber unter dem
Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten finanziellen
Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und Senatorenliste
und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber die
gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger
gekommen war. Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem
Begriff des Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten
Beamtengewalt oder der Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und
zerfetzte und zerstoerte den aelteren des einen und unteilbaren
Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die Einsetzung der staendigen
Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendig durchgefuehrt
ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den drei
hoechsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden fuer Verwaltung und
Kriegfuehrung, den dritten fuer die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man
blieb hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus
und ueberall konkurrierten, teilten doch natuerlich seit aeltester Zeit
tatsaechlich die verschiedenen Geschaeftskreise (provinciae) unter sich.
Urspruenglich war dies lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren
Ermangelung durch Losung geschehen; allmaehlich aber griffen die
anderen konstitutiven Gewalten im Gemeinwesen in diese faktischen
Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass der Senat Jahr fuer
Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht geradezu unter
die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag und
Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten
Falls erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die
Kompetenzfrage definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen
bedenklichen Ausweg nur sehr selten angewandt. Ferner wurden die
wichtigsten Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Friedensschluesse,
den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt, hierbei an den Senat
zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren. Fuer den
aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom
Amt suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie
tatsaechlich verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von
dem Beschluss des Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden
Person, obwohl verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der
Sache nach in der Regel bei dem Senat stand. Laenger als in dem Konsulat
blieb in der Diktatur die alte Einheit und Rechtsfuelle des Imperium
enthalten; obwohl sie natuerlich als ausserordentliche Magistratur
der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch
rechtlich eine solche fuer den Diktator noch weit weniger als fuer den
Konsul. Indes auch sie ergriff allmaehlich der neu in das roemische
Rechtsleben eintretende Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet
ein aus theologischem Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer
religioesen Zeremonie ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch,
ohne Zweifel formell verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz
als nichtig behandelte und ihr zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so
wiederholte bei den spaeteren, gleichartig beschraenkten Ernennungen,
die zuerst 403 (351) und seitdem sehr haeufig begegnen, diese Opposition
der Magistratur sich nicht, sondern auch die Diktatoren erachteten
fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden. Endlich lagen in
dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung ordentlicher kurulischer
Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift, dass derselbe Mann dasselbe
Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjaehrigen Zwischenzeit
solle verwalten koennen, sowie in der spaeteren Bestimmung, dass das
tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur, ueberhaupt nicht zum zweitenmal
bekleidet werden duerfe (489 265), weitere sehr empfindliche
Beschraenkungen der Magistratur. Doch war die Regierung noch stark
genug, um ihre Werkzeuge nicht zu fuerchten und darum eben die
brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen; tapfere Offiziere wurden
sehr haeufig von jenen Vorschriften entbunden ^5, und es kamen noch
Faelle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in achtundzwanzig
Jahren fuenfmal Konsul war, und des Marcus Valerius Corvus (384-
483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das erste im
dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre, verwaltet
und drei Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und der
Schrecken der Feinde gewesen war, hundertjaehrig zur Grube fuhr.
------------------------------------------------- ^5 Wer die
Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an der
Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl zum Konsulat
nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung
des Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so haeufig sind
nachher die Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber. Doch finden
sich, namentlich waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311),
Ausnahmen in sehr grosser Zahl. Streng hielt man dagegen an der
Unzulaessigkeit der Aemterkumulierung. Es findet sich kein sicheres
Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen kurulischen (Liv.
39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet), wohl aber
von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet
und des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur
(Fast. Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12);
des Konsulats und der Diktatur (Liv. 8, 12).
------------------------------------------------- Waehrend also der
roemische Beamte immer vollstaendiger und immer bestimmter aus
dem unbeschraenkten Herrn in den gebundenen Auftragnehmer und
Geschaeftsfuehrer der Gemeinde sich umwandelte, unterlag die alte
Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig einer gleichartigen
mehr innerlichen als aeusserlichen Umgestaltung. Dasselbe diente im
Gemeinwesen zu einem doppelten Zweck. Es war von Haus aus bestimmt
gewesen, den Geringen und Schwachen. durch eine gewissermassen
revolutionaere Hilfsleistung (auxilium) gegen den gewalttaetigen
Uebermut der Beamten zu schuetzen; es war spaeterhin gebraucht worden,
um die rechtliche Zuruecksetzung der Buergerlichen und die Privilegien
des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war erreicht. Der
urspruengliche Zweck war nicht bloss an sich mehr ein demokratisches
Ideal als eine politische Moeglichkeit, sondern auch der plebejischen
Aristokratie, in deren Haenden das Tribunat sich befinden musste
und befand, vollkommen ebenso verhasst und mit der neuen, aus der
Ausgleichung der Staende hervorgegangenen, womoeglich noch entschiedener
als die bisherige aristokratisch gefaerbten, Gemeindeordnung vollkommen
ebenso unvertraeglich, wie es dem Geschlechtsadel verhasst und mit der
patrizischen Konsularverfassung unvertraeglich gewesen war. Aber anstatt
das Tribunat abzuschaffen, zog man vor, es aus einem Ruestzeug der
Opposition in ein Regierungsorgan umzuschaffen und zog die Volkstribune,
die von Haus aus von aller Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen
und weder Beamte noch Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den
Kreis der regierenden Behoerden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von
Anfang an den Konsuln gleichstanden und schon in den ersten Stadien
der staendischen Kaempfe gleich diesen die legislatorische Initiative
erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir wissen nicht genau wann,
aber vermutlich bei oder bald nach der schliesslichen Ausgleichung der
Staende, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenueber der tatsaechlich
regierenden Behoerde, dem Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank an
der Tuer sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie
gleich und neben den uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und
das Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das
Stimmrecht versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen
Grundsatzes des roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur
Tat nicht berufen war und also saemtlichen funktionierenden Beamten
waehrend ihres Amtsjahrs nur Sitz, nicht Stimme im Gemeinderat zukam.
Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune empfingen das unterscheidende
Vorrecht der hoechsten Magistratur, das sonst von den ordentlichen
Beamten nur den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den Senat zu
versammeln, zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6. Es
war das nur in der Ordnung: die Haeupter der plebejischen Aristokratie
mussten denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das
Regiment von dem Gesellschaftsadel uebergegangen war auf die vereinigte
Aristokratie. Indem dieses urspruenglich von aller Teilnahme an der
Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich
fuer die eigentlich staedtischen Angelegenheiten, eine zweite hoechste
Exekutivstelle ward und eines der gewoehnlichsten und brauchbarsten
Organe der Regierung, dass heisst des Senats, um die Buergerschaft zu
lenken und vor allem um Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es
allerdings seinem urspruenglichen Wesen nach absorbiert und
politisch vernichtet; indes war dieses Verfahren in der Tat durch
die Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Maengel der roemischen
Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige Wachsen
der aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des
Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf
die Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche
nicht bloss zwecklos war und fast auf die Hinhaltung des leidenden
Proletariats durch truegerische Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern
zugleich entschieden revolutionaer und im Besitz einer eigentlich
anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der Staatsgewalt
selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle
Ohnmacht der Demokratie begruendet ist, hatte in den Gemuetern der
Roemer aufs engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man
braucht nicht erst an Cola Rienzi zu erinnern, um einzusehen, dass
dasselbe, wie wesenlos immer der daraus fuer die Menge entspringende
Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwaelzung nicht beseitigt
werden konnte. Darum begnuegte man sich mit echt buergerlicher
Staatsklugheit, in den moeglichst wenig in die Augen fallenden Formen
die Sache zu vernichten. Der blosse Name dieser ihrem innersten
Kern nach revolutionaeren Magistratur blieb immer noch innerhalb des
aristokratisch regierten Gemeinwesens gegenwaertig ein Widerspruch und
fuer die Zukunft, in den Haenden einer dereinstigen Umsturzpartei, eine
schneidende und gefaehrliche Waffe; indes fuer jetzt und noch auf lange
hinaus war die Aristokratie so unbedingt maechtig und so vollstaendig
im Besitz des Tribunats, dass von einer kollegialischen Opposition der
Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet und die
Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen
einzelner solcher Beamten immer ohne Muehe und in der Regel durch
das Tribunat selbst Herr ward.
------------------------------------------------- ^6 Daher werden die
fuer den Senat bestimmten Depeschen adressiert an Konsuln,
Praetoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und sonst).
------------------------------------------------- In der Tat war es
der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne Widerstand seit der
Ausgleichung der Staende. Seine Zusammensetzung selbst war eine andere
geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach Beseitigung
der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden
hatte, hatte schon mit der Abschaffung der lebenslaenglichen
Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche Beschraenkungen erfahren. Ein
weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt
erfolgte durch den Uebergang der Feststellung dieser Listen von den
hoechsten Gemeindebeamten auf eine Unterbehoerde, von den Konsuln auf
die Zensoren. Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher,
auch das Recht des mit der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten,
einzelne Senatoren wegen eines ihnen anhaftenden Makels aus derselben
wegzulassen und somit aus dem Senat auszuschliessen, wo nicht
eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7 und somit jenes
eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe Ansehen der
Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da zumal
beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne
der Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden
Geist feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie
selbst in Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.
------------------------------------------------- ^7 Diese Befugnis
sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der Buergerliste waren