recht gut mit ansehnlichem Wohlstand vertraegt, teils der alten

schoenen Sitte, verdiente Maenner aus dem Ertrag von Pfennigkollekten

zu bestatten, was durchaus keine Armenbeerdigung ist. Auch die

autoschediastische Beinamenerklaerung, die so viel Plattheiten in die

roemische Geschichte gebracht hat, hat hierzu ihren Beitrag geliefert

(Serranus). ------------------------------------------ Die Beendigung

der Kaempfe zwischen Alt- und Neubuergern, die verschiedenartigen und

verhaeltnismaessig erfolgreichen Versuche, dem Mittelstande aufzuhelfen,

die inmitten der neugewonnenen buergerlichen Gleichheit bereits

hervortretenden Anfaenge der Bildung einer neuen aristokratischen und

einer neuen demokratischen Partei sind also dargestellt worden. Es

bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter diesen Veraenderungen

das neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen

Beseitigung der Adelschaft die drei Elemente des republikanischen

Gemeinwesens, Buergerschaft, Magistratur und Senat, gegeneinander sich

stellten. Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb

nach wie vor die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale

Souveraen; nur wurde gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den

ein fuer allemal den Zenturien ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich

den Wahlen der Konsuln und Zensoren, die Abstimmung nach Distrikten

ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien, was fuer die

patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz von

305 (449) einfuehrte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, fuer

die plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287)

verordnete. Dass im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen

stimmberechtigt waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch,

dass, abgesehen von dem Ausschluss der Patrizier von der plebejischen

Sonderversammlung, auch in der allgemeinen Distriktsversammlung

alle Stimmberechtigten durchgaengig sich gleichstanden, in den

Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts nach dem

Vermoegen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die

erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit

groesserer Bedeutung war es, dass gegen das Ende dieser Periode die

uralte Bedingung des Stimmrechts, die Ansaessigkeit, zum erstenmal in

Frage gestellt zu werden anfing. Appius Claudius, der kuehnste Neuerer,

den die roemische Geschichte kennt, legte in seiner Zensur 442 (312),

ohne den Senat oder das Volk zu fragen, die Buergerliste so an, dass der

nicht grundsaessige Mann in die ihm beliebige Tribus und alsdann nach

seinem Vermoegen in die entsprechende Zenturie aufgenommen ward. Allein

diese Aenderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor, um vollstaendig

Bestand zu haben. Einer der naechsten Nachfolger des Appius, der

beruehmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus, uebernahm es

in seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu beseitigen, aber

doch in solche Grenzen einzuschliessen, dass den Grundsaessigen und

Vermoegenden effektiv die Herrschaft in den Buergerversammlungen

blieb. Es wies die nicht grundsaessigen Leute saemtlich in die vier

staedtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im Range die letzten

wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den Jahren 367

(241) und 513 (387) allmaehlich von siebzehn bis auf einunddreissig

stieg, also die von Haus aus bei weitem ueberwiegende und immer mehr

das Uebergewicht erhaltende Majoritaet der Stimmabteilungen, wurden

den saemtlichen ansaessigen Buergern gesetzlich vorbehalten. In

den Zenturien blieb es bei der Gleichstellung der ansaessigen und

nichtansaessigen Buerger, wie Appius sie eingefuehrt hatte. Auf diese

Weise ward dafuer gesorgt, dass in den Tributkomitien die Ansaessigen

ueberwogen, waehrend fuer die Zenturiatkomitien an sich schon die

Vermoegenden den Ausschlag gaben. Durch diese weise und gemaessigte

Festsetzung eines Mannes, der seiner Kriegstaten wegen wie mehr noch

wegen dieser seiner Friedenstat mit Recht den Beinamen des Grossen

(Maximus) erhielt, ward einerseits die Wehrpflicht wie billig auch

auf die nicht ansaessigen Buerger erstreckt, anderseits dafuer Sorge

getragen, dass in der Distriktversammlung ihrem Einfluss, insbesondere

dem der meistenteils des Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven,

derjenige Riegel vorgeschoben ward, welcher in einem Staat, der

Sklaverei zulaesst, ein leider unerlaessliches Beduerfnis ist. Ein

eigentuemliches Sittengericht, das allmaehlich an die Schatzung und die

Aufnahme der Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies aus der

Buergerschaft alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem

Buergertum die sittliche und politische Reinheit. Die Kompetenz der

Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr allmaehlich

zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu waehlenden Magistrate

gehoert gewissermassen hierher; bezeichnend ist es besonders, dass seit

392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit 443 (311) je vier in

jeder der vier ersten Legionen, nicht mehr vom Feldherrn, sondern von

der Buergerschaft ernannt wurden. In die Administration griff waehrend

dieser Periode die Buergerschaft im ganzen nicht ein; nur das Recht der

Kriegserklaerung wurde von ihr, wie billig, mit Nachdruck festgehalten

und namentlich auch fuer den Fall festgestellt, wo ein an Friedens

Statt abgeschlossener laengerer Waffenstillstand ablief und zwar nicht

rechtlich, aber tatsaechlich ein neuer Krieg begann (327 427). Sonst

ward eine Verwaltungsfrage fast nur dann dem Volke vorgelegt, wenn

die regierenden Behoerden unter sich in Kollision gerieten und eine

derselben die Sache an das Volk brachte - so, als den Fuehrern der

gemaessigten Partei unter dem Adel, Lucius Valerius und Marcus Horatius,

im Jahre 305 (449) und dem ersten plebejischen Diktator Gaius Marcus

Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat die verdienten Triumphe nicht

zugestanden wurden; als die Konsuln des Jahres 459 (295) ueber ihre

gegenseitige Kompetenz nicht untereinander sich einigen konnten; und als

der Senat im Jahre 364 (390) die Auslieferung eines pflichtvergessenen

Gesandten an die Gallier beschloss und ein Konsulartribun deswegen

an die Gemeinde sich wandte - es war dies der erste Fall, wo ein

Senatsbeschluss vom Volke kassiert ward, und schwer hat ihn die Gemeinde

gebuesst. Zuweilen gab auch die Regierung in schwierigen Fragen dem Volk

die Entscheidung anheim: so zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den

Krieg erklaert hatte, ehe dieser wirklich begann, um Frieden bat (401

353); und spaeter, als der Senat den demuetig von den Samniten erbetenen

Frieden ohne weiteres abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen

das Ende dieser Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen

der Distriktversammlung auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich

Befragung derselben bei Friedensschluessen und Buendnissen; es ist

wahrscheinlich, dass diese zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz

von 467 (287). Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der

Buergerversammlungen begann der praktische Einfluss derselben auf die

Staatsangelegenheiten vielmehr, namentlich gegen das Ende dieser Epoche,

zu schwinden. Vor allem die Ausdehnung der roemischen Grenzen entzog

der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als Versammlung der

Gemeindesaessigen konnte sie frueher recht wohl in genuegender

Vollzaehligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie

wollte, auch ohne zu diskutieren; aber die roemische Buergerschaft war

jetzt schon weniger Gemeinde als Staat. Dass die zusammen Wohnenden auch

miteinander stimmten, brachte allerdings in die roemischen Komitien,

wenigstens, wenn nach Quartieren gestimmt ward, einen gewissen

inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier und da Energie und

Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien in ihrer

Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit

des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt

domizilierten Buergern in die Haende gegeben. Es ist daher vollkommen

erklaerlich, dass die. Buergerversammlungen, die in den beiden ersten

Jahrhunderten. der Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit

haben, allmaehlich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des

vorsitzenden Beamten zu werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der

zum Vorsitz berufenen Beamten so viele waren und jeder Beschluss der

Gemeinde galt als der legale Ausdruck des Volkswillens in letzter

Instanz. An der Erweiterung aber der verfassungsmaessigen Rechte der

Buergerschaft war insofern nicht viel gelegen, als diese weniger als

frueher eines eigenen Wollens und Handelns faehig war, und als es eine

eigentliche Demagogie in Rom noch nicht gab - haette eine solche

damals bestanden, so wuerde sie versucht haben, nicht die Kompetenz

der Buergerschaft zu erweitern, sondern die politische Debatte vor der

Buergerschaft zu entfesseln, waehrend es doch bei den alten Satzungen,

dass nur der Magistrat die Buerger zur Versammlung zu berufen und dass

er jede Debatte und jede Amendementsstellung auszuschliessen befugt sei,

unveraendert sein Bewenden hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende

Zerruettung der Verfassung hauptsaechlich nur insofern geltend, als die

Urversammlungen sich wesentlich passiv verhielten und im ganzen in das

Regiment weder foerdernd noch stoerend eingriffen. Was die Beamtengewalt

anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade das Ziel der zwischen

Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer

wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst

des Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat

noch die einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt

gewesen und hatte der Konsul wie ehemals der Koenig noch alle

Unterbeamten nach eigener freier Wahl bestellt; an Ende desselben waren

die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit, Strassenpolizei, Senatoren-

und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von dem Konsulat getrennt

und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der Gemeinde

ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat,

sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr

einmal unbedingt das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und

gewoehnlichen Reihenfolge der Gemeindeaemter stand das Konsulat

zwar ueber Praetur, Aedilitaet und Quaestur, aber unter dem

Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten finanziellen

Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und Senatorenliste

und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber die

gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger

gekommen war. Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem

Begriff des Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten

Beamtengewalt oder der Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und

zerfetzte und zerstoerte den aelteren des einen und unteilbaren

Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die Einsetzung der staendigen

Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendig durchgefuehrt

ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den drei

hoechsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden fuer Verwaltung und

Kriegfuehrung, den dritten fuer die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man

blieb hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus

und ueberall konkurrierten, teilten doch natuerlich seit aeltester Zeit

tatsaechlich die verschiedenen Geschaeftskreise (provinciae) unter sich.

Urspruenglich war dies lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren

Ermangelung durch Losung geschehen; allmaehlich aber griffen die

anderen konstitutiven Gewalten im Gemeinwesen in diese faktischen

Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass der Senat Jahr fuer

Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht geradezu unter

die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag und

Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten

Falls erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die

Kompetenzfrage definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen

bedenklichen Ausweg nur sehr selten angewandt. Ferner wurden die

wichtigsten Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Friedensschluesse,

den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt, hierbei an den Senat

zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren. Fuer den

aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom

Amt suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie

tatsaechlich verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von

dem Beschluss des Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden

Person, obwohl verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der

Sache nach in der Regel bei dem Senat stand. Laenger als in dem Konsulat

blieb in der Diktatur die alte Einheit und Rechtsfuelle des Imperium

enthalten; obwohl sie natuerlich als ausserordentliche Magistratur

der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch

rechtlich eine solche fuer den Diktator noch weit weniger als fuer den

Konsul. Indes auch sie ergriff allmaehlich der neu in das roemische

Rechtsleben eintretende Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet

ein aus theologischem Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer

religioesen Zeremonie ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch,

ohne Zweifel formell verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz

als nichtig behandelte und ihr zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so

wiederholte bei den spaeteren, gleichartig beschraenkten Ernennungen,

die zuerst 403 (351) und seitdem sehr haeufig begegnen, diese Opposition

der Magistratur sich nicht, sondern auch die Diktatoren erachteten

fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden. Endlich lagen in

dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung ordentlicher kurulischer

Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift, dass derselbe Mann dasselbe

Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjaehrigen Zwischenzeit

solle verwalten koennen, sowie in der spaeteren Bestimmung, dass das

tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur, ueberhaupt nicht zum zweitenmal

bekleidet werden duerfe (489 265), weitere sehr empfindliche

Beschraenkungen der Magistratur. Doch war die Regierung noch stark

genug, um ihre Werkzeuge nicht zu fuerchten und darum eben die

brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen; tapfere Offiziere wurden

sehr haeufig von jenen Vorschriften entbunden ^5, und es kamen noch

Faelle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in achtundzwanzig

Jahren fuenfmal Konsul war, und des Marcus Valerius Corvus (384-

483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das erste im

dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre, verwaltet

und drei Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und der

Schrecken der Feinde gewesen war, hundertjaehrig zur Grube fuhr.

------------------------------------------------- ^5 Wer die

Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an der

Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl zum Konsulat

nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung

des Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so haeufig sind

nachher die Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber. Doch finden

sich, namentlich waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311),

Ausnahmen in sehr grosser Zahl. Streng hielt man dagegen an der

Unzulaessigkeit der Aemterkumulierung. Es findet sich kein sicheres

Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen kurulischen (Liv.

39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet), wohl aber

von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet

und des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur

(Fast. Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12);

des Konsulats und der Diktatur (Liv. 8, 12).

------------------------------------------------- Waehrend also der

roemische Beamte immer vollstaendiger und immer bestimmter aus

dem unbeschraenkten Herrn in den gebundenen Auftragnehmer und

Geschaeftsfuehrer der Gemeinde sich umwandelte, unterlag die alte

Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig einer gleichartigen

mehr innerlichen als aeusserlichen Umgestaltung. Dasselbe diente im

Gemeinwesen zu einem doppelten Zweck. Es war von Haus aus bestimmt

gewesen, den Geringen und Schwachen. durch eine gewissermassen

revolutionaere Hilfsleistung (auxilium) gegen den gewalttaetigen

Uebermut der Beamten zu schuetzen; es war spaeterhin gebraucht worden,

um die rechtliche Zuruecksetzung der Buergerlichen und die Privilegien

des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war erreicht. Der

urspruengliche Zweck war nicht bloss an sich mehr ein demokratisches

Ideal als eine politische Moeglichkeit, sondern auch der plebejischen

Aristokratie, in deren Haenden das Tribunat sich befinden musste

und befand, vollkommen ebenso verhasst und mit der neuen, aus der

Ausgleichung der Staende hervorgegangenen, womoeglich noch entschiedener

als die bisherige aristokratisch gefaerbten, Gemeindeordnung vollkommen

ebenso unvertraeglich, wie es dem Geschlechtsadel verhasst und mit der

patrizischen Konsularverfassung unvertraeglich gewesen war. Aber anstatt

das Tribunat abzuschaffen, zog man vor, es aus einem Ruestzeug der

Opposition in ein Regierungsorgan umzuschaffen und zog die Volkstribune,

die von Haus aus von aller Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen

und weder Beamte noch Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den

Kreis der regierenden Behoerden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von

Anfang an den Konsuln gleichstanden und schon in den ersten Stadien

der staendischen Kaempfe gleich diesen die legislatorische Initiative

erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir wissen nicht genau wann,

aber vermutlich bei oder bald nach der schliesslichen Ausgleichung der

Staende, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenueber der tatsaechlich

regierenden Behoerde, dem Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank an

der Tuer sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie

gleich und neben den uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und

das Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das

Stimmrecht versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen

Grundsatzes des roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur

Tat nicht berufen war und also saemtlichen funktionierenden Beamten

waehrend ihres Amtsjahrs nur Sitz, nicht Stimme im Gemeinderat zukam.

Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune empfingen das unterscheidende

Vorrecht der hoechsten Magistratur, das sonst von den ordentlichen

Beamten nur den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den Senat zu

versammeln, zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6. Es

war das nur in der Ordnung: die Haeupter der plebejischen Aristokratie

mussten denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das

Regiment von dem Gesellschaftsadel uebergegangen war auf die vereinigte

Aristokratie. Indem dieses urspruenglich von aller Teilnahme an der

Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich

fuer die eigentlich staedtischen Angelegenheiten, eine zweite hoechste

Exekutivstelle ward und eines der gewoehnlichsten und brauchbarsten

Organe der Regierung, dass heisst des Senats, um die Buergerschaft zu

lenken und vor allem um Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es

allerdings seinem urspruenglichen Wesen nach absorbiert und

politisch vernichtet; indes war dieses Verfahren in der Tat durch

die Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Maengel der roemischen

Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige Wachsen

der aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des

Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf

die Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche

nicht bloss zwecklos war und fast auf die Hinhaltung des leidenden

Proletariats durch truegerische Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern

zugleich entschieden revolutionaer und im Besitz einer eigentlich

anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der Staatsgewalt

selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle

Ohnmacht der Demokratie begruendet ist, hatte in den Gemuetern der

Roemer aufs engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man

braucht nicht erst an Cola Rienzi zu erinnern, um einzusehen, dass

dasselbe, wie wesenlos immer der daraus fuer die Menge entspringende

Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwaelzung nicht beseitigt

werden konnte. Darum begnuegte man sich mit echt buergerlicher

Staatsklugheit, in den moeglichst wenig in die Augen fallenden Formen

die Sache zu vernichten. Der blosse Name dieser ihrem innersten

Kern nach revolutionaeren Magistratur blieb immer noch innerhalb des

aristokratisch regierten Gemeinwesens gegenwaertig ein Widerspruch und

fuer die Zukunft, in den Haenden einer dereinstigen Umsturzpartei, eine

schneidende und gefaehrliche Waffe; indes fuer jetzt und noch auf lange

hinaus war die Aristokratie so unbedingt maechtig und so vollstaendig

im Besitz des Tribunats, dass von einer kollegialischen Opposition der

Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet und die

Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen

einzelner solcher Beamten immer ohne Muehe und in der Regel durch

das Tribunat selbst Herr ward.

------------------------------------------------- ^6 Daher werden die

fuer den Senat bestimmten Depeschen adressiert an Konsuln,

Praetoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und sonst).

------------------------------------------------- In der Tat war es

der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne Widerstand seit der

Ausgleichung der Staende. Seine Zusammensetzung selbst war eine andere

geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach Beseitigung

der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden

hatte, hatte schon mit der Abschaffung der lebenslaenglichen

Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche Beschraenkungen erfahren. Ein

weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt

erfolgte durch den Uebergang der Feststellung dieser Listen von den

hoechsten Gemeindebeamten auf eine Unterbehoerde, von den Konsuln auf

die Zensoren. Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher,

auch das Recht des mit der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten,

einzelne Senatoren wegen eines ihnen anhaftenden Makels aus derselben

wegzulassen und somit aus dem Senat auszuschliessen, wo nicht

eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7 und somit jenes

eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe Ansehen der

Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da zumal

beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne

der Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden

Geist feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie

selbst in Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.

------------------------------------------------- ^7 Diese Befugnis

sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der Buergerliste waren

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 7 / 26 段