Adel, wie es frueher in Hinsicht des Konsulats geschehen war, auch von
der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen. Es aenderte nichts,
dass wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl eines
plebejischen Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene
Maengel fand und dass der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum
Schlusse dieser Periode (474 280) nicht gestattete, das feierliche Opfer
darzubringen, womit die Schatzung schloss; dergleichen Schikanen
dienten lediglich dazu, die ueble Laune des Junkertums zu konstatieren.
Ebensowenig aenderten etwa die Quengeleien, welche die patrizischen
Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen der Teilnahme
der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte
die Regel sich fest, dass nicht mehr die patrizischen Mitglieder,
sondern die zu einem der drei hoechsten ordentlichen Aemter, Konsulat,
Praetur und kurulischer Aedilitaet gelangten, in dieser Folge und ohne
Unterschied des Standes zur Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien,
waehrend diejenigen Senatoren, die keines dieser Aemter bekleidet
hatten, auch jetzt noch bloss an der Abmehrung teilnahmen. Das
Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluss der Gemeinde als
verfassungswidrig zu verwerfen, das derselbe auszuueben freilich wohl
ohnehin selten gewagt haben mochte, ward ihm durch das Publilische
Gesetz von 415 (339) und durch das nicht vor der Mitte des fuenften
Jahrhunderts erlassene Maenische in der Art entzogen, dass er veranlasst
ward, seine etwaigen konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung
der Kandidatenliste oder Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu
machen; was denn praktisch darauf hinauslief, dass er stets im voraus
seine Zustimmung aussprach. In dieser Art als rein formales Recht ist
die Bestaetigung der Volksschluesse dem Adel bis in die letzte Zeit
der Republik geblieben. Laenger behaupteten begreiflicherweise die
Geschlechter ihre religioesen Vorrechte; ja an manche derselben, die
ohne politische Bedeutung waren, wie namentlich an ihre ausschliessliche
Waehlbarkeit zu den drei hoechsten Flaminaten und dem sacerdotalen
Koenigtum sowie in die Genossenschaften der Springer, hat man niemals
geruehrt. Dagegen waren die beiden Kollegien der Pontifices und der
Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte und die
Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der
Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454
(300) eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem
es die Zahl der Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun
vermehrte und in beiden Kollegien die Stellen zwischen Patriziern
und Plebejern gleichmaessig teilte. Den letzten Abschluss des
zweihundertjaehrigen Haders brachte das durch einen gefaehrlichen
Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q. Hortensius
(465-468 289-286), das anstatt der frueheren bedingten die unbedingte
Gleichstellung der Beschluesse der Gesamtgemeinde und derjenigen der
Plebs aussprach. So hatten sich die Verhaeltnisse umgewandelt, dass
derjenige Teil der Buergerschaft, der einst allein das Stimmrecht
besessen hatte, seitdem bei der gewoehnlichen Form der fuer die gesamte
Buergerschaft verbindlichen Abstimmungen nicht einmal mehr mitgefragt
ward. Der Kampf zwischen den roemischen Geschlechtern und Gemeinen war
damit im wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden
Vorrechten noch den tatsaechlichen Besitz der einen Konsul- und der
einen Zensorstelle bewahrte, so war er dagegen vom Tribunat, der
plebejischen Aedilitaet, von der zweiten Konsul- und Zensorstelle
und von der Teilnahme an den rechtlich den Buergerschaftsabstimmungen
gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich ausgeschlossen; in
gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen Widerstrebens
hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich fuer ihn in ebenso
viele Zuruecksetzungen verwandelt. Indes der roemische Geschlechtsadel
ging natuerlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen
geworden war. Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner
und ausschliesslicher entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die
Hoffart der "Ramner" hat das letzte ihrer Standesprivilegien um
Jahrhunderte ueberlebt; nachdem man standhaft gerungen hatte, "das
Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen", und sich endlich
widerwillig von der Unmoeglichkeit dieser Leistung hatte ueberzeugen
muessen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur
Schau. Man darf, um die Geschichte Roms im fuenften und sechsten
Jahrhundert richtig zu verstehen, dies schmollende Junkertum nicht
vergessen; es vermochte zwar nichts weiter als sich und andere zu
aergern, aber dies hat es denn auch nach Vermoegen getan. Einige Jahre
nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender Auftritt
dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und
zu den hoechsten Wuerden der Gemeinde gelangten Plebejer vermaehlt war,
wurde dieser Missheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestossen
und zu der gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn
zur Folge hatte, dass seitdem in Rom eine besondere adlige und eine
besondere buergerliche Keuschheitsgoettin verehrt ward. Ohne Zweifel kam
es auf Velleitaeten dieser Art sehr wenig an und hat auch der bessere
Teil der Geschlechter sich dieser truebseligen Verdriesslichkeitspolitik
durchaus enthalten; aber ein Gefuehl des Missbehagens liess sie doch
auf beiden Seiten zurueck, und wenn der Kampf der Gemeinde gegen
die Geschlechter an sich eine politische und selbst eine sittliche
Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange nachzitternden
Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen Nachhutgefechte nach der
entschiedenen Schlacht als auch die leeren Rang- und Standeszaenkereien,
das oeffentliche und private Leben der roemischen Gemeinde ohne Not
durchkreuzt und zerruettet. Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck
des von den beiden Teilen der Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen
Kompromisses, die Beseitigung des Patriziats, im wesentlichen
vollstaendig erreicht. Es fragt sich weiter, inwiefern dies auch von den
beiden positiven Tendenzen desselben gesagt werden kann und ob die
neue Ordnung der Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und die
politische Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander
zusammen; denn wenn die oekonomische Bedraengnis den Mittelstand
aufzehrte und die Buergerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein
notleidendes Proletariat aufloeste, so war die buergerliche Gleichheit
damit zugleich vernichtet und das republikanische Gemeinwesen der Sache
nach zerstoert. Die Erhaltung und Mehrung des Mittelstandes, namentlich
der Bauernschaft, war darum fuer jeden patriotischen Staatsmann Roms
nicht bloss eine wichtige, sondern von allen die wichtigste Aufgabe. Die
neu zum Regiment berufenen Plebejer aber waren ueberdies noch, da sie
zum guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen
Hilfe erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich
besonders verpflichtet, demselben, soweit es ueberhaupt auf diesem
Wege moeglich war, durch Regierungsmassregeln zu helfen. Betrachten wir
zunaechst, inwiefern indem hierher gehoerenden Teil der Gesetzgebung von
387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Dass die Bestimmung
zu Gunsten der freien Tageloehner ihren Zweck: der Gross- und
Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern wenigstens
einen Teil der Arbeit zu sichern, unmoeglich erreichen konnte, leuchtet
ein; aber hier konnte auch die Gesetzgebung nicht helfen, ohne an den
Fundamenten der buergerlichen Ordnung jener Zeit in einer Weise zu
ruetteln, die ueber den Horizont derselben weit hinausging. In der
Domanialfrage dagegen waere es den Gesetzgebern moeglich gewesen, Wandel
zu schaffen; aber was geschah, reichte dazu offenbar nicht aus. Indem
die neue Domaenenordnung die Betreibung der gemeinen Weide mit schon
sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht zur Weide
ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz
gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und
vielleicht schon unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag
ein und verlieh durch die letztere Anordnung dem Domanialbesitz,
obgleich er rechtlich zehntpflichtig und beliebig widerruflich blieb,
sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen eine gesetzliche
Sanktion. Bedenklicher noch war es, dass die neue Gesetzgebung weder
die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten zur Eintreibung des
Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmassregeln ersetzte,
noch eine durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb,
noch eine mit der Ausfuehrung der neuen Gesetze beauftragte
Behoerde einsetzte. Die Aufteilung des vorhandenen okkupierten
Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem billigen Maximalsatz,
teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu vollem Eigentum,
die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die Zukunft und die
Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger neuer
Gebietserwerbungen befugten Behoerde waren durch die Verhaeltnisse so
deutlich geboten, dass es gewiss nicht Mangel an Einsicht war, wenn
diese durchgreifenden Massregeln unterblieben. Man kann nicht umhin,
sich daran zu erinnern, dass die plebejische Aristokratie, also eben ein
Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen tatsaechlich privilegierten
Klasse es war, welche die neue Ordnung vorgeschlagen hatte, und dass
einer ihrer Urheber selbst, Gaius Licinius Stolo, unter den ersten wegen
Ueberschreitung des Ackermaximum Verurteilten sich befand; und nicht
umhin, sich die Frage vorzulegen, ob die Gesetzgeber ganz ehrlich
verfahren und nicht vielmehr der wahrhaft gemeinnuetzigen Loesung der
leidigen Domanialfrage absichtlich aus dem Wege gegangen sind. Damit
soll indes nicht in Abrede gestellt werden, dass die Bestimmungen der
Licinischen Gesetze, wie sie nun waren, dem kleinen Bauern und dem
Tageloehner wesentlich nuetzen konnten und genuetzt haben. Es muss
ferner anerkannt werden, dass in der naechsten Zeit nach Erlassung des
Gesetzes die Behoerden ueber die Maximalsaetze desselben wenigstens
vergleichungsweise mit Strenge gewacht und die grossen Herdenbesitzer
und die Domanialokkupanten oftmals zu schweren Bussen verurteilt haben.
Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit groesserer
Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet,
soweit gesetzliche Massregeln reichten, die Schaeden der Volkswirtschaft
zu heilen. Die im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von fuenf vom
Hundert des Wertes der freizulassenden Sklaven war, abgesehen davon,
dass sie der nicht wuenschenswerten Vermehrung der Freigelassenen
einen Hemmschuh anlegte, die erste in der Tat auf die Reichen gelegte
roemische Steuer. Ebenso suchte man dem Kreditwesen aufzuhelfen. Die
Wuchergesetze, die schon die Zwoelf Tafeln aufgestellt hatten, wurden
erneuert und allmaehlich geschaerft, sodass das Zinsmaximum sukzessiv
von zehn (eingeschaerft im Jahre 397 357) auf fuenf vom Hundert (407
347) fuer das zwoelfmonatliche Jahr ermaessigt und endlich (412 342)
das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere toerichte Gesetz blieb
formell in Kraft; vollzogen aber ward es natuerlich nicht, sondern
der spaeter uebliche Zinsfuss von eins vom Hundert fuer den Monat
oder zwoelf vom Hundert fuer das buergerliche Gemeinjahr, der nach den
Geldverhaeltnissen des Altertums ungefaehr damals sein mochte, was nach
den heutigen der Zinsfuss von fuenf oder sechs vom Hundert ist, wird
wohl schon in dieser Zeit sich als das Maximum der angemessenen Zinsen
festgestellt haben. Fuer hoehere Betraege wird die Einklagung versagt
und vielleicht auch die gerichtliche Rueckforderung gestattet worden
sein; ueberdies wurden notorische Wucherer nicht selten vor das
Volksgericht gezogen und von den Quartieren bereitwillig zu schweren
Bussen verurteilt. Wichtiger noch war die Aenderung des Schuldprozesses
durch das Poetelische Gesetz (428 oder 441 326 oder 313); es ward
dadurch teils jedem Schuldner, der seine Zahlungsfaehigkeit eidlich
erhaertete, gestattet, durch Abtretung seines Vermoegens seine
persoenliche Freiheit sich zu retten, teils das bisherige kurze
Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft und festgestellt,
dass kein roemischer Buerger anders als auf den Spruch von Geschworenen
hin in die Knechtschaft abgefuehrt werden koenne. Dass alle diese Mittel
die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse wohl hie und da lindern,
aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den fortdauernden Notstand
zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur Regulierung der
Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von Vorschuessen aus der
Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung gesetzlicher
Terminzahlungen im Jahre 407 (347) und vor allen Dingen der gefaehrliche
Volksaufstand um das Jahr 467 (287), wo das Volk, nachdem es neue
Erleichterungen in der Schuldzahlung nicht hatte erreichen koennen,
hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein rechtzeitiger Angriff der
aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz enthaltenen
Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben. Indes ist es
sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen Versuchen, der Verarmung
des Mittelstandes zu steuern, ihre Unzulaenglichkeit entgegenhaelt; die
Anwendung partialer und palliativer Mittel gegen radikale Leiden fuer
nutzlos zu erklaeren, weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der
Evangelien, das der Einfalt von der Niedertraechtigkeit nie ohne Erfolg
gepredigt wird, aber darum nicht minder unverstaendig. Eher liesse sich
umgekehrt fragen, ob nicht die schlechte Demagogie sich damals
schon dieser Angelegenheit bemaechtigt gehabt und ob es wirklich so
gewaltsamer und gefaehrlicher Mittel bedurft habe, wie zum Beispiel die
Kuerzung der gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen nicht
aus, um hier ueber Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug
erkennen wir, dass der ansaessige Mittelstand immer noch in einer
bedrohten und bedenklichen oekonomischen Lage sich befand, dass man von
oben herab vielfach, aber natuerlich vergeblich sich bemuehte, ihm
durch Prohibitivgesetze und Moratorien zu helfen, dass aber das
aristokratische Regiment fortdauernd gegen seine eigenen Glieder zu
schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen befangen war, um
durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote stand,
durch die voellige und rueckhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems
der Staatslaendereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen Dingen
die Regierung von dem Vorwurf zu befreien, dass sie die gedrueckte
Lage der Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute. Eine wirksamere
Abhilfe, als die Regierung sie gewaehren wollte oder konnte, brachten
den Mittelklassen die politischen Erfolge der roemischen Gemeinde und
die allmaehlich sich befestigende Herrschaft der Roemer ueber Italien.
Die vielen und grossen Kolonien, die zu deren Sicherung gegruendet
werden mussten und von denen die Hauptmasse im fuenften Jahrhundert
ausgefuehrt wurde, verschafften dem ackerbauenden Proletariat
teils eigene Bauernstellen, teils durch den Abfluss auch den
Zurueckgebliebenen Erleichterung daheim. Die Zunahme der indirekten
und ausserordentlichen Einnahmen, ueberhaupt die glaenzende Lage der
roemischen Finanzen fuehrte nur selten noch die Notwendigkeit herbei,
von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe Kontribution zu
erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich unrettbar
verloren, so musste der steigende Durchschnittssatz des roemischen
Wohlstandes die bisherigen groesseren Grundbesitzer in Bauern
verwandeln und auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zufuehren.
Die Okkupationen der Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die grossen
neugewonnenen Landstriche; die Reichtuemer, die durch den Krieg und
den Verkehr massenhaft nach Rom stroemten, muessen den Zinsfuss
herabgedrueckt haben; die steigende Bevoelkerung der Hauptstadt kam
dem Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises Inkorporationssystem
vereinigte eine Anzahl angrenzender, frueher untertaeniger Gemeinden
mit der roemischen und verstaerkte dadurch namentlich den Mittelstand;
endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die
Faktionen zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch
keineswegs beseitigt, noch weniger seine Quellen verstopft wurden,
so leidet es doch keinen Zweifel, dass am Schlusse dieser Periode der
roemische Mittelstand im ganzen in einer weit minder gedrueckten Lage
sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach Vertreibung der Koenige.
Endlich, die buergerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre
387 (367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne
allerdings erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als
die Patrizier noch in der Tat die Buergerschaft ausmachten, sie
untereinander an Rechten und Pflichten unbedingt gleichgestanden hatten,
so gab es jetzt wieder in der erweiterten Buergerschaft dem Gesetze
gegenueber keinen willkuerlichen Unterschied. Diejenigen Abstufungen
freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter, Einsicht, Bildung
und Vermoegen in der buergerlichen Gesellschaft mit Notwendigkeit
hervorrufen, beherrschten natuerlicherweise auch das Gemeindeleben;
allein der Geist der Buergerschaft und die Politik der Regierung wirkten
gleichmaessig dahin, diese Scheidung moeglichst wenig hervortreten
zu lassen. Das ganze roemische Wesen lief darauf hinaus, die Buerger
durchschnittlich zu tuechtigen Maennern heranzubilden, geniale Naturen
aber nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der Roemer hielt
mit der Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht Schritt und ward
instinktmaessig von oben herab mehr zurueckgehalten als gefoerdert. Dass
es Reiche und Arme gab, liess sich nicht verhindern; aber wie in einer
rechten Bauerngemeinde fuehrte der Bauer wie der Tageloehner selber
den Pflug und galt auch fuer den Reichen die gut wirtschaftliche Regel,
gleichmaessig sparsam zu leben und vor allem kein totes Kapital bei
sich hinzulegen - ausser dem Salzfass und dem Opferschaelchen sah man
Silbergeraet in dieser Zeit in keinem roemischen Hause. Es war das
nichts Kleines. Man spuert es an den gewaltigen Erfolgen, welche die
roemische Gemeinde in dem Jahrhundert vom letzten Veientischen bis auf
den Pyrrhischen Krieg nach aussen hin errang, dass hier das Junkertum
der Bauernschaft Platz gemacht hatte, dass der Fall des hochadligen
Fabiers nicht mehr und nicht weniger von der ganzen Gemeinde betrauert
worden waere als der Fall des plebejischen Deciers von Plebejern und
Patriziern betrauert ward, dass auch dem reichsten Junker das Konsulat
nicht von selber zufiel und ein armer Bauersmann aus der Sabina, Manius
Curius, den Koenig Pyrrhos in der Feldschlacht ueberwinden und aus
Italien verjagen konnte, ohne darum aufzuhoeren, einfacher sabinischer
Stellbesitzer zu sein und sein Brotkorn selber zu bauen. Indes darf es
ueber dieser imponierenden republikanischen Gleichheit nicht uebersehen
werden, dass dieselbe zum guten Teil nur formaler Art war und aus
derselben eine sehr entschieden ausgepraegte Aristokratie nicht so
sehr hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten war. Schon
laengst hatten die reichen und angesehenen nichtpatrizischen Familien
von der Menge sich ausgeschieden und im Mitgenuss der senatorischen
Rechte, in der Verfolgung einer, von der der Menge unterschiedenen
und sehr oft ihr entgegenwirkenden Politik sich mit dem Patriziat
verbuendet. Die Licinischen Gesetze hoben die gesetzlichen Unterschiede
innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die den gemeinen Mann
vom Regiment ausschliessende Schranke aus einem unabaenderlichen Rechts-
in ein nicht unuebersteigliches, aber doch schwer zu uebersteigendes
tatsaechliches Hindernis. Auf dem einen wie dem anderen Wege kam
frisches Blut in den roemischen Herrenstand; aber an sich blieb nach
wie vor das Regiment aristokratisch und auch in dieser Hinsicht die
roemische eine rechte Bauerngemeinde, in welcher der reiche Vollhufener
zwar aeusserlich von dem armen Insten sich wenig unterscheidet und
auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber nichtsdestoweniger die
Aristokratie so allmaechtig regiert, dass der Unbemittelte weit eher
in der Stadt Buergermeister als in seinem Dorfe Schulze wird. Es war
wichtig und segensreich, dass nach der neuen Gesetzgebung auch der
aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum
war es nichtsdestoweniger nicht bloss eine seltene Ausnahme, dass
ein Mann aus den unteren Schichten der Bevoelkerung dazu gelangte
^4, sondern es war wenigstens gegen den Schluss dieser Periode
wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer Oppositionswahl.
Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine entsprechende
Oppositionspartei gegenueber; und da auch die formelle Gleichstellung
der Staende die Aristokratie nur modifizierte und der neue Herrenstand
das alte Patriziat nicht bloss beerbte, sondern sich auf denselben
pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so blieb auch die
Opposition bestehen und tat in allen und jeden Stuecken das gleiche.
Da die Zuruecksetzung jetzt nicht mehr die Buergerlichen, sondern den
gemeinen Mann traf, so trat die neue Opposition von vornherein auf als
Vertreterin der geringen Leute und namentlich der kleinen Bauern; und
wie die neue Aristokratie sich an das Patriziat anschloss, so schlangen
sich die ersten Regungen dieser neuen Opposition mit den letzten
Kaempfen gegen die Patrizierprivilegien zusammen. Die ersten Namen
in der Reihe dieser neuen roemischen Volksfuehrer sind Manius Curius
(Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274; Zensor 481 273) und Gaius Fabricius
(Konsul 472, 476, 481, 282, 278, 273; Zensor 479 275), beide ahnenlose
und nichtwohlhabende Maenner, beide - gegen das aristokratische Prinzip,
die Wiederwahl zu dem hoechsten Gemeindeamt zu beschraenken - jeder
dreimal durch die Stimmen der Buergerschaft an die Spitze der Gemeinde
gerufen, beide als Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen
Privilegien und Vertreter des kleinen Bauernstandes gegen die
aufkeimende Hoffart der vornehmen Haeuser. Die kuenftigen Parteien
zeichnen schon sich vor; aber noch schweigt auf beiden Seiten vor dem
Interesse des Gemeinwohls das der Partei. Der adlige Appius Claudius und
der Bauer Manius Curius, dazu noch heftige persoenliche Gegner,
haben durch klugen Rat und kraeftige Tat den Koenig Pyrrhos gemeinsam
ueberwunden; und wenn Gaius Fabricius den aristokratisch gesinnten und
aristokratisch lebenden Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen
bestrafte, so hielt ihn dies nicht ab, demselben seiner anerkannten
Feldherrntuechtigkeit wegen zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riss
war wohl schon da; aber noch reichten die Gegner sich ueber ihm die
Haende. ------------------------------------------- ^4 Die Armut der
Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen Anekdotenbuechern
der spaeteren Zeit eine grosse Rolle spielt, beruht grossenteils auf
Missverstaendnis teils des alten sparsamen Wirtschaftens, welches sich