die Praetur Plebejern uebertragen und um dieselbe Zeit (415 339) der

Adel, wie es frueher in Hinsicht des Konsulats geschehen war, auch von

der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen. Es aenderte nichts,

dass wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl eines

plebejischen Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene

Maengel fand und dass der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum

Schlusse dieser Periode (474 280) nicht gestattete, das feierliche Opfer

darzubringen, womit die Schatzung schloss; dergleichen Schikanen

dienten lediglich dazu, die ueble Laune des Junkertums zu konstatieren.

Ebensowenig aenderten etwa die Quengeleien, welche die patrizischen

Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen der Teilnahme

der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte

die Regel sich fest, dass nicht mehr die patrizischen Mitglieder,

sondern die zu einem der drei hoechsten ordentlichen Aemter, Konsulat,

Praetur und kurulischer Aedilitaet gelangten, in dieser Folge und ohne

Unterschied des Standes zur Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien,

waehrend diejenigen Senatoren, die keines dieser Aemter bekleidet

hatten, auch jetzt noch bloss an der Abmehrung teilnahmen. Das

Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluss der Gemeinde als

verfassungswidrig zu verwerfen, das derselbe auszuueben freilich wohl

ohnehin selten gewagt haben mochte, ward ihm durch das Publilische

Gesetz von 415 (339) und durch das nicht vor der Mitte des fuenften

Jahrhunderts erlassene Maenische in der Art entzogen, dass er veranlasst

ward, seine etwaigen konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung

der Kandidatenliste oder Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu

machen; was denn praktisch darauf hinauslief, dass er stets im voraus

seine Zustimmung aussprach. In dieser Art als rein formales Recht ist

die Bestaetigung der Volksschluesse dem Adel bis in die letzte Zeit

der Republik geblieben. Laenger behaupteten begreiflicherweise die

Geschlechter ihre religioesen Vorrechte; ja an manche derselben, die

ohne politische Bedeutung waren, wie namentlich an ihre ausschliessliche

Waehlbarkeit zu den drei hoechsten Flaminaten und dem sacerdotalen

Koenigtum sowie in die Genossenschaften der Springer, hat man niemals

geruehrt. Dagegen waren die beiden Kollegien der Pontifices und der

Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte und die

Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der

Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454

(300) eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem

es die Zahl der Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun

vermehrte und in beiden Kollegien die Stellen zwischen Patriziern

und Plebejern gleichmaessig teilte. Den letzten Abschluss des

zweihundertjaehrigen Haders brachte das durch einen gefaehrlichen

Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q. Hortensius

(465-468 289-286), das anstatt der frueheren bedingten die unbedingte

Gleichstellung der Beschluesse der Gesamtgemeinde und derjenigen der

Plebs aussprach. So hatten sich die Verhaeltnisse umgewandelt, dass

derjenige Teil der Buergerschaft, der einst allein das Stimmrecht

besessen hatte, seitdem bei der gewoehnlichen Form der fuer die gesamte

Buergerschaft verbindlichen Abstimmungen nicht einmal mehr mitgefragt

ward. Der Kampf zwischen den roemischen Geschlechtern und Gemeinen war

damit im wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden

Vorrechten noch den tatsaechlichen Besitz der einen Konsul- und der

einen Zensorstelle bewahrte, so war er dagegen vom Tribunat, der

plebejischen Aedilitaet, von der zweiten Konsul- und Zensorstelle

und von der Teilnahme an den rechtlich den Buergerschaftsabstimmungen

gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich ausgeschlossen; in

gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen Widerstrebens

hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich fuer ihn in ebenso

viele Zuruecksetzungen verwandelt. Indes der roemische Geschlechtsadel

ging natuerlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen

geworden war. Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner

und ausschliesslicher entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die

Hoffart der "Ramner" hat das letzte ihrer Standesprivilegien um

Jahrhunderte ueberlebt; nachdem man standhaft gerungen hatte, "das

Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen", und sich endlich

widerwillig von der Unmoeglichkeit dieser Leistung hatte ueberzeugen

muessen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur

Schau. Man darf, um die Geschichte Roms im fuenften und sechsten

Jahrhundert richtig zu verstehen, dies schmollende Junkertum nicht

vergessen; es vermochte zwar nichts weiter als sich und andere zu

aergern, aber dies hat es denn auch nach Vermoegen getan. Einige Jahre

nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender Auftritt

dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und

zu den hoechsten Wuerden der Gemeinde gelangten Plebejer vermaehlt war,

wurde dieser Missheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestossen

und zu der gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn

zur Folge hatte, dass seitdem in Rom eine besondere adlige und eine

besondere buergerliche Keuschheitsgoettin verehrt ward. Ohne Zweifel kam

es auf Velleitaeten dieser Art sehr wenig an und hat auch der bessere

Teil der Geschlechter sich dieser truebseligen Verdriesslichkeitspolitik

durchaus enthalten; aber ein Gefuehl des Missbehagens liess sie doch

auf beiden Seiten zurueck, und wenn der Kampf der Gemeinde gegen

die Geschlechter an sich eine politische und selbst eine sittliche

Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange nachzitternden

Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen Nachhutgefechte nach der

entschiedenen Schlacht als auch die leeren Rang- und Standeszaenkereien,

das oeffentliche und private Leben der roemischen Gemeinde ohne Not

durchkreuzt und zerruettet. Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck

des von den beiden Teilen der Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen

Kompromisses, die Beseitigung des Patriziats, im wesentlichen

vollstaendig erreicht. Es fragt sich weiter, inwiefern dies auch von den

beiden positiven Tendenzen desselben gesagt werden kann und ob die

neue Ordnung der Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und die

politische Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander

zusammen; denn wenn die oekonomische Bedraengnis den Mittelstand

aufzehrte und die Buergerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein

notleidendes Proletariat aufloeste, so war die buergerliche Gleichheit

damit zugleich vernichtet und das republikanische Gemeinwesen der Sache

nach zerstoert. Die Erhaltung und Mehrung des Mittelstandes, namentlich

der Bauernschaft, war darum fuer jeden patriotischen Staatsmann Roms

nicht bloss eine wichtige, sondern von allen die wichtigste Aufgabe. Die

neu zum Regiment berufenen Plebejer aber waren ueberdies noch, da sie

zum guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen

Hilfe erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich

besonders verpflichtet, demselben, soweit es ueberhaupt auf diesem

Wege moeglich war, durch Regierungsmassregeln zu helfen. Betrachten wir

zunaechst, inwiefern indem hierher gehoerenden Teil der Gesetzgebung von

387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Dass die Bestimmung

zu Gunsten der freien Tageloehner ihren Zweck: der Gross- und

Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern wenigstens

einen Teil der Arbeit zu sichern, unmoeglich erreichen konnte, leuchtet

ein; aber hier konnte auch die Gesetzgebung nicht helfen, ohne an den

Fundamenten der buergerlichen Ordnung jener Zeit in einer Weise zu

ruetteln, die ueber den Horizont derselben weit hinausging. In der

Domanialfrage dagegen waere es den Gesetzgebern moeglich gewesen, Wandel

zu schaffen; aber was geschah, reichte dazu offenbar nicht aus. Indem

die neue Domaenenordnung die Betreibung der gemeinen Weide mit schon

sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht zur Weide

ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz

gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und

vielleicht schon unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag

ein und verlieh durch die letztere Anordnung dem Domanialbesitz,

obgleich er rechtlich zehntpflichtig und beliebig widerruflich blieb,

sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen eine gesetzliche

Sanktion. Bedenklicher noch war es, dass die neue Gesetzgebung weder

die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten zur Eintreibung des

Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmassregeln ersetzte,

noch eine durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb,

noch eine mit der Ausfuehrung der neuen Gesetze beauftragte

Behoerde einsetzte. Die Aufteilung des vorhandenen okkupierten

Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem billigen Maximalsatz,

teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu vollem Eigentum,

die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die Zukunft und die

Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger neuer

Gebietserwerbungen befugten Behoerde waren durch die Verhaeltnisse so

deutlich geboten, dass es gewiss nicht Mangel an Einsicht war, wenn

diese durchgreifenden Massregeln unterblieben. Man kann nicht umhin,

sich daran zu erinnern, dass die plebejische Aristokratie, also eben ein

Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen tatsaechlich privilegierten

Klasse es war, welche die neue Ordnung vorgeschlagen hatte, und dass

einer ihrer Urheber selbst, Gaius Licinius Stolo, unter den ersten wegen

Ueberschreitung des Ackermaximum Verurteilten sich befand; und nicht

umhin, sich die Frage vorzulegen, ob die Gesetzgeber ganz ehrlich

verfahren und nicht vielmehr der wahrhaft gemeinnuetzigen Loesung der

leidigen Domanialfrage absichtlich aus dem Wege gegangen sind. Damit

soll indes nicht in Abrede gestellt werden, dass die Bestimmungen der

Licinischen Gesetze, wie sie nun waren, dem kleinen Bauern und dem

Tageloehner wesentlich nuetzen konnten und genuetzt haben. Es muss

ferner anerkannt werden, dass in der naechsten Zeit nach Erlassung des

Gesetzes die Behoerden ueber die Maximalsaetze desselben wenigstens

vergleichungsweise mit Strenge gewacht und die grossen Herdenbesitzer

und die Domanialokkupanten oftmals zu schweren Bussen verurteilt haben.

Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit groesserer

Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet,

soweit gesetzliche Massregeln reichten, die Schaeden der Volkswirtschaft

zu heilen. Die im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von fuenf vom

Hundert des Wertes der freizulassenden Sklaven war, abgesehen davon,

dass sie der nicht wuenschenswerten Vermehrung der Freigelassenen

einen Hemmschuh anlegte, die erste in der Tat auf die Reichen gelegte

roemische Steuer. Ebenso suchte man dem Kreditwesen aufzuhelfen. Die

Wuchergesetze, die schon die Zwoelf Tafeln aufgestellt hatten, wurden

erneuert und allmaehlich geschaerft, sodass das Zinsmaximum sukzessiv

von zehn (eingeschaerft im Jahre 397 357) auf fuenf vom Hundert (407

347) fuer das zwoelfmonatliche Jahr ermaessigt und endlich (412 342)

das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere toerichte Gesetz blieb

formell in Kraft; vollzogen aber ward es natuerlich nicht, sondern

der spaeter uebliche Zinsfuss von eins vom Hundert fuer den Monat

oder zwoelf vom Hundert fuer das buergerliche Gemeinjahr, der nach den

Geldverhaeltnissen des Altertums ungefaehr damals sein mochte, was nach

den heutigen der Zinsfuss von fuenf oder sechs vom Hundert ist, wird

wohl schon in dieser Zeit sich als das Maximum der angemessenen Zinsen

festgestellt haben. Fuer hoehere Betraege wird die Einklagung versagt

und vielleicht auch die gerichtliche Rueckforderung gestattet worden

sein; ueberdies wurden notorische Wucherer nicht selten vor das

Volksgericht gezogen und von den Quartieren bereitwillig zu schweren

Bussen verurteilt. Wichtiger noch war die Aenderung des Schuldprozesses

durch das Poetelische Gesetz (428 oder 441 326 oder 313); es ward

dadurch teils jedem Schuldner, der seine Zahlungsfaehigkeit eidlich

erhaertete, gestattet, durch Abtretung seines Vermoegens seine

persoenliche Freiheit sich zu retten, teils das bisherige kurze

Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft und festgestellt,

dass kein roemischer Buerger anders als auf den Spruch von Geschworenen

hin in die Knechtschaft abgefuehrt werden koenne. Dass alle diese Mittel

die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse wohl hie und da lindern,

aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den fortdauernden Notstand

zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur Regulierung der

Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von Vorschuessen aus der

Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung gesetzlicher

Terminzahlungen im Jahre 407 (347) und vor allen Dingen der gefaehrliche

Volksaufstand um das Jahr 467 (287), wo das Volk, nachdem es neue

Erleichterungen in der Schuldzahlung nicht hatte erreichen koennen,

hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein rechtzeitiger Angriff der

aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz enthaltenen

Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben. Indes ist es

sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen Versuchen, der Verarmung

des Mittelstandes zu steuern, ihre Unzulaenglichkeit entgegenhaelt; die

Anwendung partialer und palliativer Mittel gegen radikale Leiden fuer

nutzlos zu erklaeren, weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der

Evangelien, das der Einfalt von der Niedertraechtigkeit nie ohne Erfolg

gepredigt wird, aber darum nicht minder unverstaendig. Eher liesse sich

umgekehrt fragen, ob nicht die schlechte Demagogie sich damals

schon dieser Angelegenheit bemaechtigt gehabt und ob es wirklich so

gewaltsamer und gefaehrlicher Mittel bedurft habe, wie zum Beispiel die

Kuerzung der gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen nicht

aus, um hier ueber Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug

erkennen wir, dass der ansaessige Mittelstand immer noch in einer

bedrohten und bedenklichen oekonomischen Lage sich befand, dass man von

oben herab vielfach, aber natuerlich vergeblich sich bemuehte, ihm

durch Prohibitivgesetze und Moratorien zu helfen, dass aber das

aristokratische Regiment fortdauernd gegen seine eigenen Glieder zu

schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen befangen war, um

durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote stand,

durch die voellige und rueckhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems

der Staatslaendereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen Dingen

die Regierung von dem Vorwurf zu befreien, dass sie die gedrueckte

Lage der Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute. Eine wirksamere

Abhilfe, als die Regierung sie gewaehren wollte oder konnte, brachten

den Mittelklassen die politischen Erfolge der roemischen Gemeinde und

die allmaehlich sich befestigende Herrschaft der Roemer ueber Italien.

Die vielen und grossen Kolonien, die zu deren Sicherung gegruendet

werden mussten und von denen die Hauptmasse im fuenften Jahrhundert

ausgefuehrt wurde, verschafften dem ackerbauenden Proletariat

teils eigene Bauernstellen, teils durch den Abfluss auch den

Zurueckgebliebenen Erleichterung daheim. Die Zunahme der indirekten

und ausserordentlichen Einnahmen, ueberhaupt die glaenzende Lage der

roemischen Finanzen fuehrte nur selten noch die Notwendigkeit herbei,

von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe Kontribution zu

erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich unrettbar

verloren, so musste der steigende Durchschnittssatz des roemischen

Wohlstandes die bisherigen groesseren Grundbesitzer in Bauern

verwandeln und auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zufuehren.

Die Okkupationen der Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die grossen

neugewonnenen Landstriche; die Reichtuemer, die durch den Krieg und

den Verkehr massenhaft nach Rom stroemten, muessen den Zinsfuss

herabgedrueckt haben; die steigende Bevoelkerung der Hauptstadt kam

dem Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises Inkorporationssystem

vereinigte eine Anzahl angrenzender, frueher untertaeniger Gemeinden

mit der roemischen und verstaerkte dadurch namentlich den Mittelstand;

endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die

Faktionen zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch

keineswegs beseitigt, noch weniger seine Quellen verstopft wurden,

so leidet es doch keinen Zweifel, dass am Schlusse dieser Periode der

roemische Mittelstand im ganzen in einer weit minder gedrueckten Lage

sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach Vertreibung der Koenige.

Endlich, die buergerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre

387 (367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne

allerdings erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als

die Patrizier noch in der Tat die Buergerschaft ausmachten, sie

untereinander an Rechten und Pflichten unbedingt gleichgestanden hatten,

so gab es jetzt wieder in der erweiterten Buergerschaft dem Gesetze

gegenueber keinen willkuerlichen Unterschied. Diejenigen Abstufungen

freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter, Einsicht, Bildung

und Vermoegen in der buergerlichen Gesellschaft mit Notwendigkeit

hervorrufen, beherrschten natuerlicherweise auch das Gemeindeleben;

allein der Geist der Buergerschaft und die Politik der Regierung wirkten

gleichmaessig dahin, diese Scheidung moeglichst wenig hervortreten

zu lassen. Das ganze roemische Wesen lief darauf hinaus, die Buerger

durchschnittlich zu tuechtigen Maennern heranzubilden, geniale Naturen

aber nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der Roemer hielt

mit der Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht Schritt und ward

instinktmaessig von oben herab mehr zurueckgehalten als gefoerdert. Dass

es Reiche und Arme gab, liess sich nicht verhindern; aber wie in einer

rechten Bauerngemeinde fuehrte der Bauer wie der Tageloehner selber

den Pflug und galt auch fuer den Reichen die gut wirtschaftliche Regel,

gleichmaessig sparsam zu leben und vor allem kein totes Kapital bei

sich hinzulegen - ausser dem Salzfass und dem Opferschaelchen sah man

Silbergeraet in dieser Zeit in keinem roemischen Hause. Es war das

nichts Kleines. Man spuert es an den gewaltigen Erfolgen, welche die

roemische Gemeinde in dem Jahrhundert vom letzten Veientischen bis auf

den Pyrrhischen Krieg nach aussen hin errang, dass hier das Junkertum

der Bauernschaft Platz gemacht hatte, dass der Fall des hochadligen

Fabiers nicht mehr und nicht weniger von der ganzen Gemeinde betrauert

worden waere als der Fall des plebejischen Deciers von Plebejern und

Patriziern betrauert ward, dass auch dem reichsten Junker das Konsulat

nicht von selber zufiel und ein armer Bauersmann aus der Sabina, Manius

Curius, den Koenig Pyrrhos in der Feldschlacht ueberwinden und aus

Italien verjagen konnte, ohne darum aufzuhoeren, einfacher sabinischer

Stellbesitzer zu sein und sein Brotkorn selber zu bauen. Indes darf es

ueber dieser imponierenden republikanischen Gleichheit nicht uebersehen

werden, dass dieselbe zum guten Teil nur formaler Art war und aus

derselben eine sehr entschieden ausgepraegte Aristokratie nicht so

sehr hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten war. Schon

laengst hatten die reichen und angesehenen nichtpatrizischen Familien

von der Menge sich ausgeschieden und im Mitgenuss der senatorischen

Rechte, in der Verfolgung einer, von der der Menge unterschiedenen

und sehr oft ihr entgegenwirkenden Politik sich mit dem Patriziat

verbuendet. Die Licinischen Gesetze hoben die gesetzlichen Unterschiede

innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die den gemeinen Mann

vom Regiment ausschliessende Schranke aus einem unabaenderlichen Rechts-

in ein nicht unuebersteigliches, aber doch schwer zu uebersteigendes

tatsaechliches Hindernis. Auf dem einen wie dem anderen Wege kam

frisches Blut in den roemischen Herrenstand; aber an sich blieb nach

wie vor das Regiment aristokratisch und auch in dieser Hinsicht die

roemische eine rechte Bauerngemeinde, in welcher der reiche Vollhufener

zwar aeusserlich von dem armen Insten sich wenig unterscheidet und

auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber nichtsdestoweniger die

Aristokratie so allmaechtig regiert, dass der Unbemittelte weit eher

in der Stadt Buergermeister als in seinem Dorfe Schulze wird. Es war

wichtig und segensreich, dass nach der neuen Gesetzgebung auch der

aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum

war es nichtsdestoweniger nicht bloss eine seltene Ausnahme, dass

ein Mann aus den unteren Schichten der Bevoelkerung dazu gelangte

^4, sondern es war wenigstens gegen den Schluss dieser Periode

wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer Oppositionswahl.

Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine entsprechende

Oppositionspartei gegenueber; und da auch die formelle Gleichstellung

der Staende die Aristokratie nur modifizierte und der neue Herrenstand

das alte Patriziat nicht bloss beerbte, sondern sich auf denselben

pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so blieb auch die

Opposition bestehen und tat in allen und jeden Stuecken das gleiche.

Da die Zuruecksetzung jetzt nicht mehr die Buergerlichen, sondern den

gemeinen Mann traf, so trat die neue Opposition von vornherein auf als

Vertreterin der geringen Leute und namentlich der kleinen Bauern; und

wie die neue Aristokratie sich an das Patriziat anschloss, so schlangen

sich die ersten Regungen dieser neuen Opposition mit den letzten

Kaempfen gegen die Patrizierprivilegien zusammen. Die ersten Namen

in der Reihe dieser neuen roemischen Volksfuehrer sind Manius Curius

(Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274; Zensor 481 273) und Gaius Fabricius

(Konsul 472, 476, 481, 282, 278, 273; Zensor 479 275), beide ahnenlose

und nichtwohlhabende Maenner, beide - gegen das aristokratische Prinzip,

die Wiederwahl zu dem hoechsten Gemeindeamt zu beschraenken - jeder

dreimal durch die Stimmen der Buergerschaft an die Spitze der Gemeinde

gerufen, beide als Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen

Privilegien und Vertreter des kleinen Bauernstandes gegen die

aufkeimende Hoffart der vornehmen Haeuser. Die kuenftigen Parteien

zeichnen schon sich vor; aber noch schweigt auf beiden Seiten vor dem

Interesse des Gemeinwohls das der Partei. Der adlige Appius Claudius und

der Bauer Manius Curius, dazu noch heftige persoenliche Gegner,

haben durch klugen Rat und kraeftige Tat den Koenig Pyrrhos gemeinsam

ueberwunden; und wenn Gaius Fabricius den aristokratisch gesinnten und

aristokratisch lebenden Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen

bestrafte, so hielt ihn dies nicht ab, demselben seiner anerkannten

Feldherrntuechtigkeit wegen zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riss

war wohl schon da; aber noch reichten die Gegner sich ueber ihm die

Haende. ------------------------------------------- ^4 Die Armut der

Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen Anekdotenbuechern

der spaeteren Zeit eine grosse Rolle spielt, beruht grossenteils auf

Missverstaendnis teils des alten sparsamen Wirtschaftens, welches sich

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 6 / 26 段