dessen Auszeichnung eine rein persoenliche war. Von groesserer
politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts und der
Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat sitzenden
Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen fiel, die
als designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen
um ihr Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es
allerdings fuer den Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu
einem konsularischen Amt, nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.
--------------------------------------------- ^1 Die Annahme, dass
rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle, den plebejischen
nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht bloss manche
Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was denn
geschah, wenn, wie dies gesetzlich moeglich war, die Wahl auf lauter
Plebejer fiel, sondern verstoesst vor allem gegen den Fundamentalsatz
des roemischen Staatsrechts, dass das Imperium, das heisst das Recht,
dem Buerger im Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und
ueberhaupt keiner anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist.
Es gibt einen Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem
letzteren die Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht
massgebend sind; es gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche
lediglich in dem letzteren zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im
strengen Rechtssinn keine Beamten mit bloss jurisdiktionellem wie keine
mit bloss militaerischem Imperium. Der Prokonsul ist in seinem Bezirk
eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und Oberrichter und befugt,
nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern auch unter
Buergern den Prozess zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung der
Praetur der Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt,
hat er mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der
staedtische Praetor ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch
wenigstens fuer gewisse Faelle die Zenturien berufen und kann ein Heer
befehligen; dem Konsul kommt in der Stadt zunaechst die Oberverwaltung
und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch auch bei Emanzipation und
Adoption als Gerichtsherr - die qualitative Unteilbarkeit des hoechsten
Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit grosser Schaerfe
festgehalten. Es muss also die militaerische wie die jurisdiktionelle
Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit fremden
Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den
plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen
zugestanden haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2,
2, S. 137) meint, aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben
das gemeinschaftliche Konsulat die - tatsaechlich laengere Zeit den
Patriziern vorbehaltene - Praetur gestellt ward, faktisch schon waehrend
des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des Kollegiums von
der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die spaetere
Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Praetoren mittels des
Konsulartribunats sich vorbereitet haben. ^2 Die Verteidigung, dass der
Adel an der Ausschliessung der Plebejer aus religioeser Befangenheit
festgehalten habe, verkennt den Grundcharakter der roemischen Religion
und traegt den modernen Gegensatz zwischen Kirche und Staat in das
Altertum hinein. Die Zulassung des Nichtbuergers zu einer buergerlich
religioesen Verrichtung musste freilich dem rechtglaeubigen Roemer
als suendhaft erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe
bezweifelt, dass durch die lediglich und allein vom Staat abhaengige
Zulassung in die buergerliche Gemeinschaft auch die volle religioese
Gleichheit herbeigefuehrt werde. All jene Gewissensskrupel, deren
Ehrlichkeit an sich nicht beanstandet werden soll, waren abgeschnitten,
sowie man den Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat zugestand.
Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, dass
er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick
hierzu versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war,
das Versaeumte nachzuholen. ^3 Ob innerhalb des Patriziats die
Unterscheidung dieser "kurulischen Haeuser" von den uebrigen Familien
jemals von ernstlicher politischer Bedeutung gewesen ist, laesst
sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit bejahen, und
ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch
nicht kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab.
------------------------------------------------- Indes trotz dieser
kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die Geschlechterprivilegien,
soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue Institution
gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert
gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen. Allein er hat
es nicht getan. Wenn auch ein vernuenftiger und gesetzlicher Widerstand
fortan unmoeglich war, so bot sich doch noch ein weites Feld fuer die
tueckische Opposition der kleinen Mittel, der Schikanen und der Kniffe;
und so wenig ehrenhaft und staatsklug dieser Widerstand war, so war er
doch in einem gewissen Sinne erfolgreich. Er hat allerdings schliesslich
dem gemeinen Mann Konzessionen verschafft, zu welchen die vereinigte
roemische Aristokratie nicht leicht gezwungen worden waere; aber er
hat es auch vermocht, den Buergerkrieg noch um ein Jahrhundert zu
verlaengern und jenen Gesetzen zum Trotz das Regiment noch mehrere
Menschenalter hindurch tatsaechlich im Sonderbesitz des Adels zu
erhalten. Die Mittel, deren der Adel sich bediente, waren so mannigfach
wie die politische Kuemmerlichkeit ueberhaupt. Statt die Frage ueber die
Zulassung oder Ausschliessung der Buergerlichen bei den Wahlen ein fuer
allemal zu entscheiden, raeumte man, was man einraeumen musste, nur fuer
die jedesmal naechsten Wahlen ein; jaehrlich erneuerte sich also
der eitle Kampf, ob patrizische Konsuln oder aus beiden Staenden
Kriegstribune mit konsularischer Gewalt ernannt werden sollten, und
unter den Waffen des Adels erwies sich diese, den Gegner durch Ermuedung
und Langweile zu ueberwinden, keineswegs als die unwirksamste. Man
zersplitterte ferner die bis dahin ungeteilte hoechste Geaalt, um die
unvermeidliche Niederlage durch Vermehrung der Angriffspunkte in
die Laenge zu ziehen. So wurde die der Regel nach jedes vierte
Jahr stattfindende Feststellung des Budgets und der Buerger- und
Steuerlisten, welche bisher durch die Konsuln bewirkt worden war, schon
im Jahre 319 (435) zweien von den Zenturien aus dem Adel auf hoechstens
achtzehn Monate ernannten Schaetzern (censores) uebertragen. Das neue
Amt ward allmaehlich zum Palladium der Adelspartei, weniger noch wegen
seines finanziellen Einflusses als wegen des daran sich knuepfenden
Rechts, die erledigten Plaetze im Senat und in der Ritterschaft zu
besetzen und bei der Feststellung der Listen von Senat, Ritter- und
Buergerschaft einzelne Personen aus denselben zu entfernen; die hohe
Bedeutung indes und die moralische Machtfuelle, welche spaeterhin der
Zensur beiwohnt, hat sie in dieser Epoche noch keineswegs besessen.
Dagegen die im Jahre 333 (421) hinsichtlich der Quaestur getroffene
wichtige Aenderung glich diesen Erfolg der Adelspartei reichlich wieder
aus. Die patrizisch-plebejische Quartierversammlung, vielleicht darauf
sich stuetzend, dass wenigstens die beiden Kriegszahlmeister faktisch
mehr Offiziere waren als Zivilbeamte und insofern der Plebejer so gut
wie zum Militaertribunat auch zur Quaestur befaehigt erschien, setzte
es durch, dass fuer die Quaestorenwahlen auch plebejische Bewerber
zugelassen wurden und erwarb damit zum erstenmal zu dem aktiven
Wahlrecht auch das passive fuer eines der ordentlichen Aemter. Mit Recht
ward es auf der einen Seite als ein grosser Sieg, auf der anderen als
eine schwere Niederlage empfunden, dass fortan zu dem Kriegs- wie zu
dem Stadtzahlmeisteramt der Patrizier und der Plebejer aktiv und passiv
gleich wahlfaehig waren. Trotz der hartnaeckigsten Gegenwehr schritt
der Adel doch nur von Verlust zu Verlust; die Erbitterung stieg, wie
die Macht sank. Er hat es wohl noch versucht, die der Gemeinde
vertragsmaessig zugesicherten Rechte geradezu anzutasten; aber es
waren diese Versuche weniger berechnete Parteimanoever als Akte einer
impotenten Rachsucht. So namentlich der Prozess gegen Maelius, wie
unsere allerdings wenig zuverlaessige Ueberlieferung ihn berichtet.
Spurius Maelius, ein reicher Plebejer, verkaufte waehrend schwerer
Teuerung (315 439) Getreide zu solchen Preisen, dass er den patrizischen
Magazinvorsteher (praefectus annonae) Gaius Minucius beschaemte und
kraenkte. Dieser beschuldigte ihn des Strebens nach der koeniglichen
Gewalt; mit welchem Recht, koennen wir freilich nicht entscheiden,
allein es ist kaum glaublich, dass ein Mann, der nicht einmal das
Tribunat bekleidet hatte, ernstlich an die Tyrannis gedacht haben
sollte. Indes die Behoerden nahmen die Sache ernsthaft, und auf die
Menge Roms hat der Zeterruf des Koenigtums stets aehnliche Wirkung
geuebt wie der Papstzeter auf die englischen Massen. Titus
Quinctius Capitolinus, der zum sechstenmal Konsul war, ernannte
den achtzigjaehrigen Lucius Quinctius Cincinnatus zum Diktator ohne
Provokation, in offener Auflehnung gegen die beschworenen Gesetze.
Maelius, vorgeladen, machte Miene, sich dem Befehl zu entziehen; da
erschlug ihn der Reiterfuehrer des Diktators, Gaius Servilius Ahala, mit
eigener Hand. Das Haus des Ermordeten ward niedergerissen, das Getreide
aus seinen Speichern dem Volke umsonst verteilt, und die seinen Tod zu
raechen drohten, heimlich ueber die Seite gebracht. Dieser schaendliche
Justizmord, eine Schande mehr noch fuer das leichtglaeubige und blinde
Volk als fuer die tueckische Junkerpartei, ging ungestraft hin; aber
wenn diese gehofft hatte, damit das Provokationsrecht zu untergraben,
so hatte sie umsonst die Gesetze verletzt und umsonst unschuldiges Blut
vergossen. Wirksamer als alle uebrigen Mittel erwiesen sich dem Adel
Wahlintrigen und Pfaffentrug. Wie arg jene gewesen sein muessen, zeigt
am besten, dass es schon 322 (432) noetig schien, ein eigenes Gesetz
gegen Wahlumtriebe zu erlassen, das natuerlich nichts half. Konnte man
nicht durch Korruption oder Drohung auf die Stimmberechtigten wirken, so
taten die Wahldirektoren das uebrige und liessen zum Beispiel so
viele plebejische Kandidaten zu, dass die Stimmen der Opposition sich
zersplitterten, oder liessen diejenigen von der Kandidatenliste weg,
die die Majoritaet zu waehlen beabsichtigte. Ward trotz alledem eine
unbequeme Wahl durchgesetzt, so wurden die Priester befragt, ob bei
derselben nicht eine Nichtigkeit in der Voegelschau oder den sonstigen
religioesen Zeremonien vorgekommen sei; welche diese alsdann zu
entdecken nicht ermangelten. Unbekuemmert um die Folgen und uneingedenk
des weisen Beispiels der Ahnen liess man den Satz sich feststellen,
dass das Gutachten der priesterlichen Sachverstaendigenkollegien ueber
Voegelzeichen, Wunder und aehnliche Dinge den Beamten von Rechts wegen
binde, und es in ihre Macht kommen, jeden Staatsakt, sei es die Weihung
eines Gotteshauses oder sonst eine Verwaltungshandlung, sei es Gesetz
oder Wahl, wegen religioeser Nullitaeten zu kassieren. Auf diesem Wege
wurde es moeglich, dass, obwohl die Waehlbarkeit der Plebejer schon im
Jahre 333 (421) fuer die Quaestur gesetzlich festgestellt worden war und
seitdem rechtlich anerkannt blieb, dennoch erst im Jahre 345 (409) der
erste Plebejer zur Quaestur gelangte; aehnlich haben das konsularische
Kriegstribunat bis zum Jahre 354 (400) fast ausschliesslich Patrizier
bekleidet. Es zeigte sich, dass die gesetzliche Abschaffung der
Adelsprivilegien noch keineswegs die plebejische Aristokratie wirklich
und tatsaechlich dem Geschlechtsadel gleichgestellt hatte. Mancherlei
Ursachen wirkten dabei zusammen: die zaehe Opposition des Adels liess
sich weit leichter in einem aufgeregten Moment der Theorie nach ueber
den Haufen werfen, als in den jaehrlich wiederkehrenden Wahlen dauernd
niederhalten; die Hauptursache aber war die innere Uneinigkeit der
Haeupter der plebejischen Aristokratie und der Masse der Bauernschaft.
Der Mittelstand, dessen Stimmen in den Komitien entschieden, fand sich
nicht berufen, die vornehmen Nichtadligen vorzugsweise auf den Schild
zu heben, solange seine eigenen Forderungen von der plebejischen nicht
minder wie von der patrizischen Aristokratie zurueckgewiesen wurden.
Die sozialen Fragen hatten waehrend dieser politischen Kaempfe im ganzen
geruht oder waren doch mit geringer Energie verhandelt worden. Seitdem
die plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren Zwecken
bemaechtigt hatte, war weder von der Domaenenangelegenheit noch von
der Reform des Kreditwesens ernstlich die Rede gewesen; obwohl es weder
fehlte an neugewonnenen Laendereien noch an verarmenden oder
verarmten Bauern. Einzelne Assignationen, namentlich in neueroberten
Grenzgebieten, erfolgten wohl, so des ardeatischen Gebiets 312 (442),
des labicanischen 336 (418), des veientischen 361 (393), jedoch mehr aus
militaerischen Gruenden, als um dem Bauer zu helfen, und keineswegs in
ausreichenden Umfang. Wohl machten einzelne Tribune den Versuch, das
Gesetz des Cassius wieder aufzunehmen: so stellten Spurius Maecilius
und Spurius Metilius im Jahre 337 (417) den Antrag auf Aufteilung
saemtlicher Staatslaendereien - allein sie scheiterten, was
charakteristisch fuer die damalige Situation ist, an dem Widerstand
ihrer eigenen Kollegen, das heisst der plebejischen Aristokratie. Auch
unter den Patriziern versuchten einige, der gemeinen Not zu helfen;
allein mit nicht besserem Erfolg als einst Spurius Cassius. Patrizier
wie dieser, und wie dieser ausgezeichnet durch Kriegsruhm und
persoenliche Tapferkeit, soll Marcus Manlius, der Retter der Burg
waehrend der gallischen Belagerung, als Vorkaempfer aufgetreten sein
fuer die unterdrueckten Leute, mit denen sowohl die Kriegskameradschaft
ihn verband wie der bittere Hass gegen seinen Rivalen, den gefeierten
Feldherrn und optimatischen Parteifuehrer Marcus Furius Camillus. Als
ein tapferer Offizier ins Schuldgefaengnis abgefuehrt werden sollte,
trat Manlius fuer ihn ein und loeste mit seinem Gelde ihn aus; zugleich
bot er seine Grundstuecke zum Verkauf aus, laut erklaerend, dass,
solange er noch einen Fussbreit Landes besitze, solche Unbill nicht
vorkommen solle. Das war mehr als genug, um die ganze Regimentspartei,
Patrizier wie Plebejer, gegen den gefaehrlichen Neuerer zu vereinigen.
Der Hochverratsprozess, die Anschuldigung der beabsichtigten Erneuerung
des Koenigtums, wirkte mit dem tueckischen Zauber stereotyp gewordener
Parteiphrasen auf die blinde Menge; sie selbst verurteilte ihn zum Tode,
und nichts trug sein Ruhm ihm ein, als dass man das Volk zum Blutgericht
an einem Ort versammelte, von wo die Stimmenden den Burgfelsen nicht
erblickten, den stummen Mahner an die Rettung des Vaterlandes aus der
hoechsten Gefahr durch die Hand desselben Mannes, welchen man jetzt dem
Henker ueberlieferte (370 384). Waehrend also die Reformversuche im Keim
erstickt wurden, wurde das Missverstaendnis immer schreiender, indem
einerseits infolge der gluecklichen Kriege die Domanialbesitzungen
mehr und mehr sich ausdehnten, anderseits in der Bauernschaft die
Ueberschuldung und Verarmung immer weiter um sich griff, namentlich
infolge des schweren Veientischen Krieges (348-358 406-396) und der
Einaescherung der Hauptstadt bei dem gallischen Ueberfall (364 390).
Zwar als es indem Veientischen Kriege notwendig wurde, die Dienstzeit
der Soldaten zu verlaengern und sie, statt wie bisher hoechstens nur den
Sommer, auch den Winter hindurch unter den Waffen zu halten, und als
die Bauernschaft, die vollstaendige Zerruettung ihrer oekonomischen Lage
voraussehend, im Begriff war, ihre Einwilligung zu der Kriegserklaerung
zu verweigern, entschloss sich der Senat zu einer wichtigen Konzession:
er uebernahm den Sold, den bisher die Distrikte durch Umlage aufgebracht
hatten, auf die Staatskasse, das heisst auf den Ertrag der indirekten
Abgaben und der Domaenen (348 406). Nur fuer den Fall, dass die
Staatskasse augenblicklich leer sei, wurde des Soldes wegen eine
allgemeine Umlage (tributum) ausgeschrieben, die indes als gezwungene
Anleihe betrachtet und von der Gemeinde spaeterhin zurueckgezahlt
ward. Die Einrichtung war billig und weise; allein da das wesentliche
Fundament, eine reelle Verwertung der Domaenen zum Besten der
Staatskasse, ihr nicht gegeben ward, so kamen zu der vermehrten Last des
Dienstes noch haeufige Umlagen hinzu, die den kleinen Mann darum nicht
weniger ruinierten, dass sie offiziell nicht als Steuern, sondern
als Vorschuesse betrachtet wurden. Unter solchen Umstaenden, wo die
plebejische Aristokratie sich durch den Widerstand des Adels und
die Gleichgueltigkeit der Gemeinde tatsaechlich von der politischen
Gleichberechtigung ausgeschlossen sah und die leidende Bauernschaft der
geschlossenen Aristokratie ohnmaechtig gegenueberstand, lag es nahe,
beiden zu helfen durch ein Kompromiss. Zu diesem Ende brachten die
Volkstribune Gaius Licinius und Lucius Sextius bei der Gemeinde
Antraege dahin ein: einerseits mit Beseitigung des Konsulatribunats
festzustellen, dass wenigstens der eine Konsul Plebejer sein muesse,
und ferner den Plebejern den Zutritt zu dem einen der drei grossen
Priesterkollegien, dem auf zehn Mitglieder zu vermehrenden der
Orakelbewahrer (duoviri, spaeter decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu
eroeffnen; anderseits hinsichtlich der Domaenen keinen Buerger auf die
Gemeinweide mehr als hundert Rinder und fuenfhundert Schafe auftreiben
und keinen von dem zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als
fuenfhundert Iugera (= 494 preussische Morgen) in Besitz nehmen
zu lassen, ferner die Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren
Feldarbeitern eine zu der Zahl der Ackersklaven im Verhaeltnis stehende
Anzahl freier Arbeiter zu verwenden, endlich den Schuldnern durch Abzug
der gezahlten Zinsen vom Kapital und Anordnung von Rueckzahlungsfristen
Erleichterung zu verschaffen. Die Tendenz dieser Verfuegungen liegt
auf der Hand. Sie sollten dem Adel den ausschliesslichen Besitz der
kurulischen Aemter und der daran geknuepften erblichen Auszeichnungen
der Nobilitaet entreissen, was man in bezeichnender Weise nur dadurch
erreichen zu koennen meinte, dass man die Adligen von der zweiten
Konsulstelle gesetzlich ausschloss. Sie sollten folgeweise die
plebejischen Mitglieder des Senats aus der untergeordneten Stellung,
in der sie als stumme Beisitzer sich befanden, insofern befreien, als
wenigstens diejenigen von ihnen, die das Konsulat bekleidet hatten,
damit ein Anrecht erwarben, mit den patrizischen Konsularen vor den
uebrigen patrizischen Senatoren ihr Gutachten abzugeben. Sie sollten
ferner dem Adel den ausschliesslichen Besitz der geistlichen Wuerden
entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die altlatinischen
Priestertuemer der Augurn und Pontifices den Altroemern liess, aber sie
noetigte, das dritte, juengere und einem urspruenglich auslaendischen
Kult angehoerige grosse Kollegium mit den Neubuergern zu teilen.
Sie sollten endlich den geringen Leuten den Mitgenuss der gemeinen
Buergernutzungen, den leidenden Schuldnern Erleichterung, den
arbeitslosen Tageloehnern Beschaeftigung verschaffen. Beseitigung der
Privilegien, buergerliche Gleichheit, soziale Reform - das waren die
drei grossen Ideen, welche dadurch zur Anerkennung kommen sollten.
Vergeblich boten die Patrizier gegen diese Gesetzvorschlaege ihre
letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der alte Kriegsheld Camillus
vermochten nur ihre Durchbringung zu verzoegern, nicht sie abzuwenden.
Gern haette auch das Volk die Vorschlaege geteilt; was lag ihm am
Konsulat und an dem Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast
erleichtert und das Gemeinland frei ward! Aber umsonst war die
plebejische Nobilitaet nicht popular; sie fasste die Antraege in einen
einzigen Gesetzvorschlag zusammen und nach lang-, angeblich elfjaehrigem
Kampfe gab endlich der Senat seine Einwilligung und gingen sie im Jahre
387 (367) durch. Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls
- sie fiel auf den einen der Urheber dieser Reform, den gewesenen
Volkstribunen Lucius Sextius Lateranus - hoerte der Geschlechtsadel
tatsaechlich und rechtlich auf, zu den politischen Institutionen Roms zu
zaehlen. Wenn nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze der bisherige
Vorkaempfer der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fusse des
Kapitols auf einer ueber der alten Malstatt der Buergerschaft, dem
Comitium, erhoehten Flaeche, wo der Senat haeufig zusammenzutreten
pflegte, ein Heiligtum der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem
Glauben sich hin, dass er in dieser vollendeten Tatsache den Abschluss
des nur zu lange fortgesponnenen Haders erkannte. Die religioese Weihe
der neuen Eintracht der Gemeinde war die letzte oeffentliche Handlung
des alten Kriegs- und Staatsmannes und der wuerdige Beschluss seiner
langen und ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz geirrt;
der einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die
politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment
mit der plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majoritaet der
Patrizier verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht. Kraft
des Privilegiums, welches die Vorfechter der Legitimitaet zu allen
Zeiten in Anspruch genommen haben, den Gesetzen nur da zu gehorchen,
wo sie mit ihren Parteiinteressen zusammenstimmen, erlaubten sich die
roemischen Adligen noch verschiedene Male, in offener Verletzung der
vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln ernennen zu lassen; wie
indes, als Antwort auf eine derartige Wahl fuer das Jahr 411 (343),
das Jahr darauf die Gemeinde foermlich beschloss, die Besetzung beider
Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten, verstand man die darin
liegende Drohung und hat es wohl noch gewuenscht, aber nicht wieder
gewagt, an die zweite Konsulstelle zu ruehren. Ebenso schnitt sich
der Adel nur in das eigene Fleisch durch den Versuch, den er bei der
Durchbringung der Licinischen Gesetze machte, mittels eines politischen
Kipp- und Wippsystems wenigstens einige Truemmer der alten Vorrechte
fuer sich zu bergen. Unter dem Vorwande, dass das Recht ausschliesslich
dem Adel bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern
eroeffnet werden musste, die Rechtspflege getrennt und dafuer ein
eigener dritter Konsul, oder, wie er gewoehnlich heisst, ein Praetor
bestellt. Ebenso kamen die Marktaufsicht und die damit verbundenen
Polizeigerichte sowie die Ausrichtung des Stadtfestes an zwei neu
ernannte Aedilen, die von ihrer staendigen Gerichtsbarkeit, zum
Unterschied von den plebejischen, die Gerichtsstuhl-Aedilen (aediles
curules) genannt wurden. Allein die kurulische Aedilitaet ward sofort
den Plebejern in der Art zugaenglich, dass adlige und buergerliche
Kurulaedilen Jahr um Jahr abwechselten. Im Jahre 398 (356) wurde ferner
die Diktatur, wie schon das Jahr vor den Licinischen Gesetzen (386 368),
das Reiterfuehreramt, im Jahre 403 (351) die Zensur, im Jahre 417 (337)