kurulischen Sessels, sondern als einfachen Stabsoffizier hinstellte,

dessen Auszeichnung eine rein persoenliche war. Von groesserer

politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts und der

Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat sitzenden

Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen fiel, die

als designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen

um ihr Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es

allerdings fuer den Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu

einem konsularischen Amt, nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.

--------------------------------------------- ^1 Die Annahme, dass

rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle, den plebejischen

nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht bloss manche

Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was denn

geschah, wenn, wie dies gesetzlich moeglich war, die Wahl auf lauter

Plebejer fiel, sondern verstoesst vor allem gegen den Fundamentalsatz

des roemischen Staatsrechts, dass das Imperium, das heisst das Recht,

dem Buerger im Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und

ueberhaupt keiner anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist.

Es gibt einen Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem

letzteren die Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht

massgebend sind; es gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche

lediglich in dem letzteren zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im

strengen Rechtssinn keine Beamten mit bloss jurisdiktionellem wie keine

mit bloss militaerischem Imperium. Der Prokonsul ist in seinem Bezirk

eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und Oberrichter und befugt,

nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern auch unter

Buergern den Prozess zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung der

Praetur der Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt,

hat er mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der

staedtische Praetor ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch

wenigstens fuer gewisse Faelle die Zenturien berufen und kann ein Heer

befehligen; dem Konsul kommt in der Stadt zunaechst die Oberverwaltung

und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch auch bei Emanzipation und

Adoption als Gerichtsherr - die qualitative Unteilbarkeit des hoechsten

Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit grosser Schaerfe

festgehalten. Es muss also die militaerische wie die jurisdiktionelle

Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit fremden

Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den

plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen

zugestanden haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2,

2, S. 137) meint, aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben

das gemeinschaftliche Konsulat die - tatsaechlich laengere Zeit den

Patriziern vorbehaltene - Praetur gestellt ward, faktisch schon waehrend

des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des Kollegiums von

der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die spaetere

Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Praetoren mittels des

Konsulartribunats sich vorbereitet haben. ^2 Die Verteidigung, dass der

Adel an der Ausschliessung der Plebejer aus religioeser Befangenheit

festgehalten habe, verkennt den Grundcharakter der roemischen Religion

und traegt den modernen Gegensatz zwischen Kirche und Staat in das

Altertum hinein. Die Zulassung des Nichtbuergers zu einer buergerlich

religioesen Verrichtung musste freilich dem rechtglaeubigen Roemer

als suendhaft erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe

bezweifelt, dass durch die lediglich und allein vom Staat abhaengige

Zulassung in die buergerliche Gemeinschaft auch die volle religioese

Gleichheit herbeigefuehrt werde. All jene Gewissensskrupel, deren

Ehrlichkeit an sich nicht beanstandet werden soll, waren abgeschnitten,

sowie man den Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat zugestand.

Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, dass

er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick

hierzu versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war,

das Versaeumte nachzuholen. ^3 Ob innerhalb des Patriziats die

Unterscheidung dieser "kurulischen Haeuser" von den uebrigen Familien

jemals von ernstlicher politischer Bedeutung gewesen ist, laesst

sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit bejahen, und

ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch

nicht kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab.

------------------------------------------------- Indes trotz dieser

kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die Geschlechterprivilegien,

soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue Institution

gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert

gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen. Allein er hat

es nicht getan. Wenn auch ein vernuenftiger und gesetzlicher Widerstand

fortan unmoeglich war, so bot sich doch noch ein weites Feld fuer die

tueckische Opposition der kleinen Mittel, der Schikanen und der Kniffe;

und so wenig ehrenhaft und staatsklug dieser Widerstand war, so war er

doch in einem gewissen Sinne erfolgreich. Er hat allerdings schliesslich

dem gemeinen Mann Konzessionen verschafft, zu welchen die vereinigte

roemische Aristokratie nicht leicht gezwungen worden waere; aber er

hat es auch vermocht, den Buergerkrieg noch um ein Jahrhundert zu

verlaengern und jenen Gesetzen zum Trotz das Regiment noch mehrere

Menschenalter hindurch tatsaechlich im Sonderbesitz des Adels zu

erhalten. Die Mittel, deren der Adel sich bediente, waren so mannigfach

wie die politische Kuemmerlichkeit ueberhaupt. Statt die Frage ueber die

Zulassung oder Ausschliessung der Buergerlichen bei den Wahlen ein fuer

allemal zu entscheiden, raeumte man, was man einraeumen musste, nur fuer

die jedesmal naechsten Wahlen ein; jaehrlich erneuerte sich also

der eitle Kampf, ob patrizische Konsuln oder aus beiden Staenden

Kriegstribune mit konsularischer Gewalt ernannt werden sollten, und

unter den Waffen des Adels erwies sich diese, den Gegner durch Ermuedung

und Langweile zu ueberwinden, keineswegs als die unwirksamste. Man

zersplitterte ferner die bis dahin ungeteilte hoechste Geaalt, um die

unvermeidliche Niederlage durch Vermehrung der Angriffspunkte in

die Laenge zu ziehen. So wurde die der Regel nach jedes vierte

Jahr stattfindende Feststellung des Budgets und der Buerger- und

Steuerlisten, welche bisher durch die Konsuln bewirkt worden war, schon

im Jahre 319 (435) zweien von den Zenturien aus dem Adel auf hoechstens

achtzehn Monate ernannten Schaetzern (censores) uebertragen. Das neue

Amt ward allmaehlich zum Palladium der Adelspartei, weniger noch wegen

seines finanziellen Einflusses als wegen des daran sich knuepfenden

Rechts, die erledigten Plaetze im Senat und in der Ritterschaft zu

besetzen und bei der Feststellung der Listen von Senat, Ritter- und

Buergerschaft einzelne Personen aus denselben zu entfernen; die hohe

Bedeutung indes und die moralische Machtfuelle, welche spaeterhin der

Zensur beiwohnt, hat sie in dieser Epoche noch keineswegs besessen.

Dagegen die im Jahre 333 (421) hinsichtlich der Quaestur getroffene

wichtige Aenderung glich diesen Erfolg der Adelspartei reichlich wieder

aus. Die patrizisch-plebejische Quartierversammlung, vielleicht darauf

sich stuetzend, dass wenigstens die beiden Kriegszahlmeister faktisch

mehr Offiziere waren als Zivilbeamte und insofern der Plebejer so gut

wie zum Militaertribunat auch zur Quaestur befaehigt erschien, setzte

es durch, dass fuer die Quaestorenwahlen auch plebejische Bewerber

zugelassen wurden und erwarb damit zum erstenmal zu dem aktiven

Wahlrecht auch das passive fuer eines der ordentlichen Aemter. Mit Recht

ward es auf der einen Seite als ein grosser Sieg, auf der anderen als

eine schwere Niederlage empfunden, dass fortan zu dem Kriegs- wie zu

dem Stadtzahlmeisteramt der Patrizier und der Plebejer aktiv und passiv

gleich wahlfaehig waren. Trotz der hartnaeckigsten Gegenwehr schritt

der Adel doch nur von Verlust zu Verlust; die Erbitterung stieg, wie

die Macht sank. Er hat es wohl noch versucht, die der Gemeinde

vertragsmaessig zugesicherten Rechte geradezu anzutasten; aber es

waren diese Versuche weniger berechnete Parteimanoever als Akte einer

impotenten Rachsucht. So namentlich der Prozess gegen Maelius, wie

unsere allerdings wenig zuverlaessige Ueberlieferung ihn berichtet.

Spurius Maelius, ein reicher Plebejer, verkaufte waehrend schwerer

Teuerung (315 439) Getreide zu solchen Preisen, dass er den patrizischen

Magazinvorsteher (praefectus annonae) Gaius Minucius beschaemte und

kraenkte. Dieser beschuldigte ihn des Strebens nach der koeniglichen

Gewalt; mit welchem Recht, koennen wir freilich nicht entscheiden,

allein es ist kaum glaublich, dass ein Mann, der nicht einmal das

Tribunat bekleidet hatte, ernstlich an die Tyrannis gedacht haben

sollte. Indes die Behoerden nahmen die Sache ernsthaft, und auf die

Menge Roms hat der Zeterruf des Koenigtums stets aehnliche Wirkung

geuebt wie der Papstzeter auf die englischen Massen. Titus

Quinctius Capitolinus, der zum sechstenmal Konsul war, ernannte

den achtzigjaehrigen Lucius Quinctius Cincinnatus zum Diktator ohne

Provokation, in offener Auflehnung gegen die beschworenen Gesetze.

Maelius, vorgeladen, machte Miene, sich dem Befehl zu entziehen; da

erschlug ihn der Reiterfuehrer des Diktators, Gaius Servilius Ahala, mit

eigener Hand. Das Haus des Ermordeten ward niedergerissen, das Getreide

aus seinen Speichern dem Volke umsonst verteilt, und die seinen Tod zu

raechen drohten, heimlich ueber die Seite gebracht. Dieser schaendliche

Justizmord, eine Schande mehr noch fuer das leichtglaeubige und blinde

Volk als fuer die tueckische Junkerpartei, ging ungestraft hin; aber

wenn diese gehofft hatte, damit das Provokationsrecht zu untergraben,

so hatte sie umsonst die Gesetze verletzt und umsonst unschuldiges Blut

vergossen. Wirksamer als alle uebrigen Mittel erwiesen sich dem Adel

Wahlintrigen und Pfaffentrug. Wie arg jene gewesen sein muessen, zeigt

am besten, dass es schon 322 (432) noetig schien, ein eigenes Gesetz

gegen Wahlumtriebe zu erlassen, das natuerlich nichts half. Konnte man

nicht durch Korruption oder Drohung auf die Stimmberechtigten wirken, so

taten die Wahldirektoren das uebrige und liessen zum Beispiel so

viele plebejische Kandidaten zu, dass die Stimmen der Opposition sich

zersplitterten, oder liessen diejenigen von der Kandidatenliste weg,

die die Majoritaet zu waehlen beabsichtigte. Ward trotz alledem eine

unbequeme Wahl durchgesetzt, so wurden die Priester befragt, ob bei

derselben nicht eine Nichtigkeit in der Voegelschau oder den sonstigen

religioesen Zeremonien vorgekommen sei; welche diese alsdann zu

entdecken nicht ermangelten. Unbekuemmert um die Folgen und uneingedenk

des weisen Beispiels der Ahnen liess man den Satz sich feststellen,

dass das Gutachten der priesterlichen Sachverstaendigenkollegien ueber

Voegelzeichen, Wunder und aehnliche Dinge den Beamten von Rechts wegen

binde, und es in ihre Macht kommen, jeden Staatsakt, sei es die Weihung

eines Gotteshauses oder sonst eine Verwaltungshandlung, sei es Gesetz

oder Wahl, wegen religioeser Nullitaeten zu kassieren. Auf diesem Wege

wurde es moeglich, dass, obwohl die Waehlbarkeit der Plebejer schon im

Jahre 333 (421) fuer die Quaestur gesetzlich festgestellt worden war und

seitdem rechtlich anerkannt blieb, dennoch erst im Jahre 345 (409) der

erste Plebejer zur Quaestur gelangte; aehnlich haben das konsularische

Kriegstribunat bis zum Jahre 354 (400) fast ausschliesslich Patrizier

bekleidet. Es zeigte sich, dass die gesetzliche Abschaffung der

Adelsprivilegien noch keineswegs die plebejische Aristokratie wirklich

und tatsaechlich dem Geschlechtsadel gleichgestellt hatte. Mancherlei

Ursachen wirkten dabei zusammen: die zaehe Opposition des Adels liess

sich weit leichter in einem aufgeregten Moment der Theorie nach ueber

den Haufen werfen, als in den jaehrlich wiederkehrenden Wahlen dauernd

niederhalten; die Hauptursache aber war die innere Uneinigkeit der

Haeupter der plebejischen Aristokratie und der Masse der Bauernschaft.

Der Mittelstand, dessen Stimmen in den Komitien entschieden, fand sich

nicht berufen, die vornehmen Nichtadligen vorzugsweise auf den Schild

zu heben, solange seine eigenen Forderungen von der plebejischen nicht

minder wie von der patrizischen Aristokratie zurueckgewiesen wurden.

Die sozialen Fragen hatten waehrend dieser politischen Kaempfe im ganzen

geruht oder waren doch mit geringer Energie verhandelt worden. Seitdem

die plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren Zwecken

bemaechtigt hatte, war weder von der Domaenenangelegenheit noch von

der Reform des Kreditwesens ernstlich die Rede gewesen; obwohl es weder

fehlte an neugewonnenen Laendereien noch an verarmenden oder

verarmten Bauern. Einzelne Assignationen, namentlich in neueroberten

Grenzgebieten, erfolgten wohl, so des ardeatischen Gebiets 312 (442),

des labicanischen 336 (418), des veientischen 361 (393), jedoch mehr aus

militaerischen Gruenden, als um dem Bauer zu helfen, und keineswegs in

ausreichenden Umfang. Wohl machten einzelne Tribune den Versuch, das

Gesetz des Cassius wieder aufzunehmen: so stellten Spurius Maecilius

und Spurius Metilius im Jahre 337 (417) den Antrag auf Aufteilung

saemtlicher Staatslaendereien - allein sie scheiterten, was

charakteristisch fuer die damalige Situation ist, an dem Widerstand

ihrer eigenen Kollegen, das heisst der plebejischen Aristokratie. Auch

unter den Patriziern versuchten einige, der gemeinen Not zu helfen;

allein mit nicht besserem Erfolg als einst Spurius Cassius. Patrizier

wie dieser, und wie dieser ausgezeichnet durch Kriegsruhm und

persoenliche Tapferkeit, soll Marcus Manlius, der Retter der Burg

waehrend der gallischen Belagerung, als Vorkaempfer aufgetreten sein

fuer die unterdrueckten Leute, mit denen sowohl die Kriegskameradschaft

ihn verband wie der bittere Hass gegen seinen Rivalen, den gefeierten

Feldherrn und optimatischen Parteifuehrer Marcus Furius Camillus. Als

ein tapferer Offizier ins Schuldgefaengnis abgefuehrt werden sollte,

trat Manlius fuer ihn ein und loeste mit seinem Gelde ihn aus; zugleich

bot er seine Grundstuecke zum Verkauf aus, laut erklaerend, dass,

solange er noch einen Fussbreit Landes besitze, solche Unbill nicht

vorkommen solle. Das war mehr als genug, um die ganze Regimentspartei,

Patrizier wie Plebejer, gegen den gefaehrlichen Neuerer zu vereinigen.

Der Hochverratsprozess, die Anschuldigung der beabsichtigten Erneuerung

des Koenigtums, wirkte mit dem tueckischen Zauber stereotyp gewordener

Parteiphrasen auf die blinde Menge; sie selbst verurteilte ihn zum Tode,

und nichts trug sein Ruhm ihm ein, als dass man das Volk zum Blutgericht

an einem Ort versammelte, von wo die Stimmenden den Burgfelsen nicht

erblickten, den stummen Mahner an die Rettung des Vaterlandes aus der

hoechsten Gefahr durch die Hand desselben Mannes, welchen man jetzt dem

Henker ueberlieferte (370 384). Waehrend also die Reformversuche im Keim

erstickt wurden, wurde das Missverstaendnis immer schreiender, indem

einerseits infolge der gluecklichen Kriege die Domanialbesitzungen

mehr und mehr sich ausdehnten, anderseits in der Bauernschaft die

Ueberschuldung und Verarmung immer weiter um sich griff, namentlich

infolge des schweren Veientischen Krieges (348-358 406-396) und der

Einaescherung der Hauptstadt bei dem gallischen Ueberfall (364 390).

Zwar als es indem Veientischen Kriege notwendig wurde, die Dienstzeit

der Soldaten zu verlaengern und sie, statt wie bisher hoechstens nur den

Sommer, auch den Winter hindurch unter den Waffen zu halten, und als

die Bauernschaft, die vollstaendige Zerruettung ihrer oekonomischen Lage

voraussehend, im Begriff war, ihre Einwilligung zu der Kriegserklaerung

zu verweigern, entschloss sich der Senat zu einer wichtigen Konzession:

er uebernahm den Sold, den bisher die Distrikte durch Umlage aufgebracht

hatten, auf die Staatskasse, das heisst auf den Ertrag der indirekten

Abgaben und der Domaenen (348 406). Nur fuer den Fall, dass die

Staatskasse augenblicklich leer sei, wurde des Soldes wegen eine

allgemeine Umlage (tributum) ausgeschrieben, die indes als gezwungene

Anleihe betrachtet und von der Gemeinde spaeterhin zurueckgezahlt

ward. Die Einrichtung war billig und weise; allein da das wesentliche

Fundament, eine reelle Verwertung der Domaenen zum Besten der

Staatskasse, ihr nicht gegeben ward, so kamen zu der vermehrten Last des

Dienstes noch haeufige Umlagen hinzu, die den kleinen Mann darum nicht

weniger ruinierten, dass sie offiziell nicht als Steuern, sondern

als Vorschuesse betrachtet wurden. Unter solchen Umstaenden, wo die

plebejische Aristokratie sich durch den Widerstand des Adels und

die Gleichgueltigkeit der Gemeinde tatsaechlich von der politischen

Gleichberechtigung ausgeschlossen sah und die leidende Bauernschaft der

geschlossenen Aristokratie ohnmaechtig gegenueberstand, lag es nahe,

beiden zu helfen durch ein Kompromiss. Zu diesem Ende brachten die

Volkstribune Gaius Licinius und Lucius Sextius bei der Gemeinde

Antraege dahin ein: einerseits mit Beseitigung des Konsulatribunats

festzustellen, dass wenigstens der eine Konsul Plebejer sein muesse,

und ferner den Plebejern den Zutritt zu dem einen der drei grossen

Priesterkollegien, dem auf zehn Mitglieder zu vermehrenden der

Orakelbewahrer (duoviri, spaeter decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu

eroeffnen; anderseits hinsichtlich der Domaenen keinen Buerger auf die

Gemeinweide mehr als hundert Rinder und fuenfhundert Schafe auftreiben

und keinen von dem zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als

fuenfhundert Iugera (= 494 preussische Morgen) in Besitz nehmen

zu lassen, ferner die Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren

Feldarbeitern eine zu der Zahl der Ackersklaven im Verhaeltnis stehende

Anzahl freier Arbeiter zu verwenden, endlich den Schuldnern durch Abzug

der gezahlten Zinsen vom Kapital und Anordnung von Rueckzahlungsfristen

Erleichterung zu verschaffen. Die Tendenz dieser Verfuegungen liegt

auf der Hand. Sie sollten dem Adel den ausschliesslichen Besitz der

kurulischen Aemter und der daran geknuepften erblichen Auszeichnungen

der Nobilitaet entreissen, was man in bezeichnender Weise nur dadurch

erreichen zu koennen meinte, dass man die Adligen von der zweiten

Konsulstelle gesetzlich ausschloss. Sie sollten folgeweise die

plebejischen Mitglieder des Senats aus der untergeordneten Stellung,

in der sie als stumme Beisitzer sich befanden, insofern befreien, als

wenigstens diejenigen von ihnen, die das Konsulat bekleidet hatten,

damit ein Anrecht erwarben, mit den patrizischen Konsularen vor den

uebrigen patrizischen Senatoren ihr Gutachten abzugeben. Sie sollten

ferner dem Adel den ausschliesslichen Besitz der geistlichen Wuerden

entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die altlatinischen

Priestertuemer der Augurn und Pontifices den Altroemern liess, aber sie

noetigte, das dritte, juengere und einem urspruenglich auslaendischen

Kult angehoerige grosse Kollegium mit den Neubuergern zu teilen.

Sie sollten endlich den geringen Leuten den Mitgenuss der gemeinen

Buergernutzungen, den leidenden Schuldnern Erleichterung, den

arbeitslosen Tageloehnern Beschaeftigung verschaffen. Beseitigung der

Privilegien, buergerliche Gleichheit, soziale Reform - das waren die

drei grossen Ideen, welche dadurch zur Anerkennung kommen sollten.

Vergeblich boten die Patrizier gegen diese Gesetzvorschlaege ihre

letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der alte Kriegsheld Camillus

vermochten nur ihre Durchbringung zu verzoegern, nicht sie abzuwenden.

Gern haette auch das Volk die Vorschlaege geteilt; was lag ihm am

Konsulat und an dem Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast

erleichtert und das Gemeinland frei ward! Aber umsonst war die

plebejische Nobilitaet nicht popular; sie fasste die Antraege in einen

einzigen Gesetzvorschlag zusammen und nach lang-, angeblich elfjaehrigem

Kampfe gab endlich der Senat seine Einwilligung und gingen sie im Jahre

387 (367) durch. Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls

- sie fiel auf den einen der Urheber dieser Reform, den gewesenen

Volkstribunen Lucius Sextius Lateranus - hoerte der Geschlechtsadel

tatsaechlich und rechtlich auf, zu den politischen Institutionen Roms zu

zaehlen. Wenn nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze der bisherige

Vorkaempfer der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fusse des

Kapitols auf einer ueber der alten Malstatt der Buergerschaft, dem

Comitium, erhoehten Flaeche, wo der Senat haeufig zusammenzutreten

pflegte, ein Heiligtum der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem

Glauben sich hin, dass er in dieser vollendeten Tatsache den Abschluss

des nur zu lange fortgesponnenen Haders erkannte. Die religioese Weihe

der neuen Eintracht der Gemeinde war die letzte oeffentliche Handlung

des alten Kriegs- und Staatsmannes und der wuerdige Beschluss seiner

langen und ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz geirrt;

der einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die

politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment

mit der plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majoritaet der

Patrizier verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht. Kraft

des Privilegiums, welches die Vorfechter der Legitimitaet zu allen

Zeiten in Anspruch genommen haben, den Gesetzen nur da zu gehorchen,

wo sie mit ihren Parteiinteressen zusammenstimmen, erlaubten sich die

roemischen Adligen noch verschiedene Male, in offener Verletzung der

vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln ernennen zu lassen; wie

indes, als Antwort auf eine derartige Wahl fuer das Jahr 411 (343),

das Jahr darauf die Gemeinde foermlich beschloss, die Besetzung beider

Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten, verstand man die darin

liegende Drohung und hat es wohl noch gewuenscht, aber nicht wieder

gewagt, an die zweite Konsulstelle zu ruehren. Ebenso schnitt sich

der Adel nur in das eigene Fleisch durch den Versuch, den er bei der

Durchbringung der Licinischen Gesetze machte, mittels eines politischen

Kipp- und Wippsystems wenigstens einige Truemmer der alten Vorrechte

fuer sich zu bergen. Unter dem Vorwande, dass das Recht ausschliesslich

dem Adel bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern

eroeffnet werden musste, die Rechtspflege getrennt und dafuer ein

eigener dritter Konsul, oder, wie er gewoehnlich heisst, ein Praetor

bestellt. Ebenso kamen die Marktaufsicht und die damit verbundenen

Polizeigerichte sowie die Ausrichtung des Stadtfestes an zwei neu

ernannte Aedilen, die von ihrer staendigen Gerichtsbarkeit, zum

Unterschied von den plebejischen, die Gerichtsstuhl-Aedilen (aediles

curules) genannt wurden. Allein die kurulische Aedilitaet ward sofort

den Plebejern in der Art zugaenglich, dass adlige und buergerliche

Kurulaedilen Jahr um Jahr abwechselten. Im Jahre 398 (356) wurde ferner

die Diktatur, wie schon das Jahr vor den Licinischen Gesetzen (386 368),

das Reiterfuehreramt, im Jahre 403 (351) die Zensur, im Jahre 417 (337)

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 5 / 26 段