um es durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten
rechtlich gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden
war. Dass diese letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln
gesetzlich feststand, ist gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit
des Publilischen Plebiszits eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher
durch irgendeine andere verschollene Satzung ins Leben gerufen und auf
das Publilische Plebiszit nur angewendet worden ist, laesst sich nicht
mehr ausmachen. Ebenso bleibt es ungewiss, ob durch dies Gesetz die Zahl
der Tribune von zwei auf vier vermehrt ward oder dies bereits vorher
geschehen war. Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimassregeln war
der Versuch des Spurius Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen
zu brechen und damit den eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er
war Patrizier, und keiner tat es in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm
zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten Konsulat (268 486) brachte er an
die Buergergemeinde den Antrag, das Gemeindeland vermessen zu lassen
und es teils zum Besten des oeffentlichen Schatzes zu verpachten, teils
unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst, er versuchte, die
Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und, gestuetzt
auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu
machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit,
die Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst
in diesen Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er
irrte. Der Adel erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf
seine Seite; der gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius,
wie Bundesrecht und Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen
bei der Assignation ihr Teil geben wollte. Cassius musste sterben;
es ist etwas Wahres in der Anklage, dass er koenigliche Gewalt sich
angemasst habe, denn freilich versuchte er gleich den Koenigen, gegen
seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein Gesetz ging mit ihm
ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den Reichen
unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie,
bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging. Da
ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu
beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem
geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius
Terentilius Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer
Kommission von fuenf Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts,
an das die Konsuln kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden
sein sollten. Aber der Senat weigerte sich, diesem Vorschlag seine
Sanktion zu geben, und es vergingen zehn Jahre, ehe derselbe zur
Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes, welche ueberdies
vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit gleicher
Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im
Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner
zu Tribunen. Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu
beseitigen: im Jahre 297 (457) ward die Vermehrung der Tribune von vier
auf zehn bewilligt - freilich ein zweifelhafter Gewinn; im folgenden
Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das aufgenommen ward unter die
beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, bisher Tempelhain
und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen erblichen
Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein sie
hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454)
kam ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach.
Die Abfassung des Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu
ausserordentlicher Weise zehn Maenner von den Zenturien gewaehlt werden,
welche zugleich als hoechste Beamte anstatt der Konsuln zu fungieren
hatten (decem viri consulari imperio legibus scribundis), und zu diesem
Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch Plebejer wahlfaehig
sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein
ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser
Schritt vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er
war nicht zu teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben,
das Provokationsrecht fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und
die Zehnmaenner nur verpflichtet wurden, die beschworenen Freiheiten der
Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes wurde noch eine Gesandtschaft
nach Griechenland geschickt um die Solonischen und andere griechische
Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden fuer das
Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Obwohl es freistand, auch
Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so
maechtig war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl
fuer 304 (450) noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die
ersten nichtadligen Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein
anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der
konsularischen Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle
der tribunizischen Hilfe zu setzen. Von beiden Seiten musste man sich
ueberzeugt haben, dass es nicht so bleiben konnte, wie es war, und die
Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die Gemeinde zugrunde richtete,
aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand etwas herauskam.
Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der Tribune
in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings
schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat
dem gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische
Rechtspflege war, indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer
des Magistrats beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein
geschriebenes Landrecht begehrten, von den Patriziern erwidert, dass
dann der tribunizische Rechtsschutz ueberfluessig werde; und hierauf
scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein. Es ist vielleicht nie
bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach Abfassung des
Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das Tribunat
ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage kam,
nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen
zu koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen
Freiheiten nicht angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die
vom Tribunat unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und
der Besitz des Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die
Zehnmaenner bei ihrem Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die
jetzt nicht mehr nach Willkuer, sondern nach geschriebenem Recht
urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen. Der Plan, wenn er bestand, war
weise; es kam darauf an, ob die leidenschaftlich erbitterten Gemueter
hueben und drueben diesen friedlichen Austrag annehmen wuerden. Die
Dezemvirn des Jahres 303 (451) brachten ihr Gesetz vor das Volk und, von
diesem bestaetigt, wurde dasselbe, in zehn kupferne Tafeln eingegraben,
auf dem Markt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da indes
noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304
(450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand
das erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln.
Es ging aus einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon
darum tiefgreifende, ueber nebensaechliche und blosse
Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende Aenderungen des bestehenden
Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im Kreditwesen trat keine
weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich niedriges -
Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer
Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb
- bedroht ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen
Hauptzuegen ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren
begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied
zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die
Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr
aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung
der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich
vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen
und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden
solle. Am bemerkenswertesten ist die Ausschliessung der Provokation
an die Tribuskomitien in Kapitalsachen, waehrend die an die
Zenturien gewaehrleistet ward; was sich daraus erklaert, dass die
Strafgerichtsbarkeit von der Plebs und ihren Vorstehern in der Tat
usurpiert war und mit dem Tribunal auch der tribunizische Kapitalprozess
notwendig fiel, waehrend es vielleicht die Absicht war, den
aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische
Bedeutung lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der
jetzt foermlich festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen
Prozessformen und diesen Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der
oeffentlichen Aufstellung des Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung
der Kontrolle der Publizitaet unterworfen und der Konsul genoetigt ward,
allen gleiches und wahrhaft gemeines Recht zu sprechen. Der Ausgang des
Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb - so wird berichtet - den
Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu publizieren
und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen. Sie zoegerten
indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig
sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter,
was insofern moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die
ausserordentlicherweise zur Revision der Verfassung berufene Magistratur
durch die ihr gesetzte Endfrist rechtlich nicht gebunden werden kann.
Die gemaessigte Fraktion der Aristokratie, die Valerier und Horatier an
ihrer Spitze, soll versucht haben, im Senat die Abdankung der Dezemvirn
zu erzwingen; allein das Haupt der Zehnmaenner, Appius Claudius, von
Haus aus ein starrer Aristokrat, aber jetzt umschlagend zum Demagogen
und zum Tyrannen, gewann das Uebergewicht im Senat, und auch das Volk
fuegte sich. Die Aushebung eines doppelten Heeres ward ohne Widerspruch
vollzogen und der Krieg gegen die Volsker wie gegen die Sabiner
begonnen. Da wurde der gewesene Volkstribun Lucius Siccius Dentatus, der
tapferste Mann in Rom, der in hundertundzwanzig Schlachten gefochten und
fuenfundvierzig ehrenvolle Narben aufzuzeigen hatte, tot vor dem
Lager gefunden, meuchlerisch ermordet, wie es hiess, auf Anstiften
der Zehnmaenner. Die Revolution gaerte in den Gemuetern; zum Ausbruch
brachte sie der ungerechte Wahrspruch des Appius in dem Prozess um die
Freiheit der Tochter des Centurionen Lucius Verginius, der Braut des
gewesenen Volkstribuns Lucius Icilius, welcher Spruch das Maedchen den
Ihrigen entriss, um sie unfrei und rechtlos zu machen und den Vater
bewog, seiner Tochter auf offenem Markt das Messer selber in die Brust
zu stossen, um sie der gewissen Schande zu entreissen. Waehrend das
Volk erstarrt ob der unerhoerten Tat die Leiche des schoenen Maedchens
umstand, befahl der Dezemvir seinen Buetteln, den Vater und alsdann den
Braeutigam vor seinen Stuhl zu fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine
Berufung galt, sofort Rede zu stehen wegen ihrer Auflehnung gegen seine
Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von den brausenden Volksmassen
entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens sich den Haeschern
des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und schwankt,
erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in den
beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen
oeffnet sich die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der
Rechtssicherheit gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen
die Soehne. Abermals verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in
kriegerischer Ordnung durch die Stadt und abermals auf den heiligen
Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich ernennen. Immer noch weigern
die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da erscheint das Heer mit
seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem Aventin. Jetzt
endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf
stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer
angemassten und entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius
und Marcus Horatius vermitteln einen zweiten Vergleich, durch den das
Volkstribunal wieder hergestellt wurde. Die Anklagen gegen die Dezemvirn
endigten damit, dass die beiden schuldigsten, Appius Claudius und
Spurius Oppius, im Gefaengnis sich das Leben nahmen, die acht anderen
ins Exil gingen und der Staat ihr Vermoegen einzog. Weitere gerichtliche
Verfolgungen hemmte der kluge und gemaessigte Volkstribun Marcus Duilius
durch den rechtzeitigen Gebrauch seines Veto. So lautet die Erzaehlung,
wie der Griffel der roemischen Aristokraten sie aufgezeichnet hat;
unmoeglich aber kann, auch von den Nebenumstaenden abgesehen, die
grosse Krise, der die Zwoelf Tafeln entsprangen, in solche romantische
Abenteuerlichkeiten und politische Unbegreiflichkeiten ausgelaufen
sein. Das Dezemvirat war nach der Abschaffung des Koenigtums und der
Einsetzung des Volkstribunats der dritte grosse Sieg der Plebs, und die
Erbitterung der Gegenpartei gegen die Institution wie gegen ihr Haupt
Appius Claudius ist erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das
passive Wahlrecht zu dem hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht
errungen; und nicht sie waren es, die Ursache hatten, sich gegen die
neue Magistratur aufzulehnen und mit Waffengewalt das rein patrizische
Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel kann nur von der Adelspartei
verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch- plebejischen Dezemvirn
den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im Amte zu
behaupten, so ist sicherlich dagegen in erster Reihe der Adel in die
Schranken getreten; wobei er freilich nicht versaeumt haben wird geltend
zu machen, dass ja auch der Plebs ihre verbrieften Rechte geschmaelert,
insbesondere das Tribunat ihr genommen sei. Gelang es dann dem Adel,
die Dezemvirn zu beseitigen, so ist es allerdings begreiflich, dass
nach deren Sturz die Plebs jetzt abermals in Waffen zusammentrat, um
die Ergebnisse sowohl der frueheren Revolution von 260 wie auch der
juengsten Bewegung sich zu sichern; und nur als Kompromiss in diesem
Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen Gesetze von 305 (449) sich
verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus zu Gunsten der
Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die Gewalt
des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel
abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach
zu richten verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das
Stadtrecht verloren allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit
in Kapitalsachen; allein die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein
Weg gefunden ward, ihnen fuer solche Faelle die Verhandlung mit den
Zenturien moeglich zu machen. Ueberdies blieb ihnen in dem Recht,
auf Geldbussen unbeschraenkt zu erkennen und diesen Spruch an die
Tribuskomitien zu bringen, ein ausreichendes Mittel, die buergerliche
Existenz des patrizischen Gegners zu vernichten. Es ward ferner auf
Antrag der Konsuln von den Zenturien beschlossen, dass kuenftig jeder
Magistrat, also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet
werden solle, der Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen
Beamten ernannte, buesste mit dem Kopfe. Im uebrigen behielt der
Diktator die bisherige Gewalt und konnte namentlich der Tribun seine
Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren. Eine weitere
Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die
Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern
(quaestores) uebertragen ward, die zuerst fuer 307 (447) ernannt wurden.
Die Ernennung sowohl der beiden neuen Zahlmeister fuer den Krieg wie
auch der beiden die Stadtkasse verwaltenden ging jetzt ueber auf die
Gemeinde; der Konsul behielt statt der Wahl nur die Wahlleitung.
Die Versammlung, in der die Zahlmeister erwaehlt wurden, war die der
saemtlichen patrizisch-plebejischen ansaessigen Leute und stimmte
nach Quartieren ab; worin ebenfalls eine Konzession an die diese
Versammlungen weit mehr als die Zenturiatkomitien beherrschende
plebejische Bauernschaft liegt. Folgenreicher noch war es, dass den
Tribunen Anteil an den Verhandlungen im Senat eingeraeumt ward. Zwar in
den Sitzungssaal die Tribune zuzulassen, schien dem Senat unter seiner
Wuerde; es wurde ihnen eine Bank an die Tuer gesetzt, um von da aus den
Verhandlungen zu folgen. Das tribunizische Interzessionsrecht hatte sich
auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus
einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war,
was wohl zuerst eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze
Gemeinde verbindend werden sollte; es war natuerlich, dass man seitdem
den Tribunen eine gewisse Beteiligung an den Verhandlungen in der
Kurie einraeumte. Um auch gegen Unterschiebung und Verfaelschung von
Senatsbeschluessen gesichert zu sein, an deren Gueltigkeit ja die der
wichtigsten Plebiszite geknuepft war, wurde verordnet, dass in Zukunft
dieselben nicht bloss bei den patrizischen Stadtquaestoren im Saturnus-,
sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im Cerestempel hinterlegt
werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen war, um die Gewalt
der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun definitiven
Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf
Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven
Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und
allem, was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den
foermlichsten Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune
als die ununterbrochene Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums
gesichert. Es ist seitdem nie wieder in Rom ein Versuch gemacht worden,
diese Magistratur aufzuheben. 3. Kapitel Die Ausgleichung der Staende
und die neue Aristokratie Die tribunizischen Bewegungen scheinen
vorzugsweise aus den sozialen, nicht aus den politischen
Missverhaeltnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter Grund
vorhanden zu der Annahme, dass ein Teil der vermoegenden, in den Senat
aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die
Patrizier; denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise
sich richtete, kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in
anderer Beziehung sich zurueckgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch
keineswegs an der Zeit scheinen, ihre Ansprueche auf Teilnahme an
den Aemtern geltend zu machen, waehrend der ganze Senat in seiner
finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklaert es sich, dass waehrend
der ersten fuenfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der
geradezu auf politische Ausgleichung der Staende hinzielte. Allein eine
Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier und der reichen
Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der
vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich
angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen ihre Standesgenossen,
teils infolge des natuerlichen Bundes aller Zurueckgesetzten, teils
endlich, weil sie begriffen, dass Konzessionen an die Menge auf
die Laenge unvermeidlich waren und dass sie, richtig benutzt, die
Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur Folge haben und damit
der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im Staate
geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in
weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze
ihres Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie
in dem Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte
mit dem sozialen Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die
Friedensbedingungen zu diktieren und als Vermittler zwischen beiden
Parteien fuer sich den Zutritt zu den Aemtern zu erzwingen. Ein solcher
Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz
des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das
Volkstribunat sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie
konnte nichts Besseres tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu
bemaechtigen und sich desselben zur Beseitigung der politischen
Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen. Wie wehrlos der
Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand, zeigt nichts so
augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der exklusiven Partei,
die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen, kaum vier
Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im
Jahre 309 (445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass
die Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische
gelten und die daraus erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen
sollten. Gleichzeitig wurde ferner durchgesetzt, dass statt der Konsuln
Kriegstribune - es gab deren damals, vor der Teilung des Heeres
in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die Zahl dieser
Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und konsularischer Amtsdauer
von den Zenturien gewaehlt werden sollten. Die naechste Ursache war
militaerischer Art, indem die vielfachen Kriege eine groessere Zahl von
obersten Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte;
aber die Aenderung ist von wesentlicher Bedeutung fuer den Staendekampf
geworden, ja vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung
mehr der Vorwand als der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach
altem Recht jeder dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und
es ward also damit das hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon
im Dezemvirat den Plebejern geoeffnet worden war, jetzt in umfassender
Weise saemtlichen freigewordenen Buergern gleichmaessig zugaenglich
gemacht. Die Frage liegt nahe, welches Interesse der Adel dabei haben
konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des hoechsten Amtes verzichten
und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den Titel zu versagen
und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form zuzugestehen ^2.
Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamts
mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt
die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des
hoechsten Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der
nicht dieses selbst verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines
kurulischen Beamten frei, das Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal
auf- und bei geeigneten Veranlassungen oeffentlich zur Schau zu stellen,
waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht statthaft war ^3. Es ist
ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen, dass der
regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran
geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden
liess und darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den
tatsaechlich hoechsten Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des