grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug,

um es durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten

rechtlich gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden

war. Dass diese letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln

gesetzlich feststand, ist gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit

des Publilischen Plebiszits eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher

durch irgendeine andere verschollene Satzung ins Leben gerufen und auf

das Publilische Plebiszit nur angewendet worden ist, laesst sich nicht

mehr ausmachen. Ebenso bleibt es ungewiss, ob durch dies Gesetz die Zahl

der Tribune von zwei auf vier vermehrt ward oder dies bereits vorher

geschehen war. Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimassregeln war

der Versuch des Spurius Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen

zu brechen und damit den eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er

war Patrizier, und keiner tat es in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm

zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten Konsulat (268 486) brachte er an

die Buergergemeinde den Antrag, das Gemeindeland vermessen zu lassen

und es teils zum Besten des oeffentlichen Schatzes zu verpachten, teils

unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst, er versuchte, die

Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und, gestuetzt

auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu

machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit,

die Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst

in diesen Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er

irrte. Der Adel erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf

seine Seite; der gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius,

wie Bundesrecht und Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen

bei der Assignation ihr Teil geben wollte. Cassius musste sterben;

es ist etwas Wahres in der Anklage, dass er koenigliche Gewalt sich

angemasst habe, denn freilich versuchte er gleich den Koenigen, gegen

seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein Gesetz ging mit ihm

ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den Reichen

unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie,

bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging. Da

ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu

beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem

geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius

Terentilius Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer

Kommission von fuenf Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts,

an das die Konsuln kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden

sein sollten. Aber der Senat weigerte sich, diesem Vorschlag seine

Sanktion zu geben, und es vergingen zehn Jahre, ehe derselbe zur

Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes, welche ueberdies

vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit gleicher

Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im

Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner

zu Tribunen. Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu

beseitigen: im Jahre 297 (457) ward die Vermehrung der Tribune von vier

auf zehn bewilligt - freilich ein zweifelhafter Gewinn; im folgenden

Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das aufgenommen ward unter die

beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, bisher Tempelhain

und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen erblichen

Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein sie

hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454)

kam ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach.

Die Abfassung des Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu

ausserordentlicher Weise zehn Maenner von den Zenturien gewaehlt werden,

welche zugleich als hoechste Beamte anstatt der Konsuln zu fungieren

hatten (decem viri consulari imperio legibus scribundis), und zu diesem

Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch Plebejer wahlfaehig

sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein

ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser

Schritt vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er

war nicht zu teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben,

das Provokationsrecht fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und

die Zehnmaenner nur verpflichtet wurden, die beschworenen Freiheiten der

Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes wurde noch eine Gesandtschaft

nach Griechenland geschickt um die Solonischen und andere griechische

Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden fuer das

Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Obwohl es freistand, auch

Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so

maechtig war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl

fuer 304 (450) noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die

ersten nichtadligen Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.

Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein

anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der

konsularischen Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle

der tribunizischen Hilfe zu setzen. Von beiden Seiten musste man sich

ueberzeugt haben, dass es nicht so bleiben konnte, wie es war, und die

Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die Gemeinde zugrunde richtete,

aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand etwas herauskam.

Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der Tribune

in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings

schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat

dem gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische

Rechtspflege war, indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer

des Magistrats beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein

geschriebenes Landrecht begehrten, von den Patriziern erwidert, dass

dann der tribunizische Rechtsschutz ueberfluessig werde; und hierauf

scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein. Es ist vielleicht nie

bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach Abfassung des

Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das Tribunat

ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage kam,

nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen

zu koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen

Freiheiten nicht angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die

vom Tribunat unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und

der Besitz des Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die

Zehnmaenner bei ihrem Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die

jetzt nicht mehr nach Willkuer, sondern nach geschriebenem Recht

urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen. Der Plan, wenn er bestand, war

weise; es kam darauf an, ob die leidenschaftlich erbitterten Gemueter

hueben und drueben diesen friedlichen Austrag annehmen wuerden. Die

Dezemvirn des Jahres 303 (451) brachten ihr Gesetz vor das Volk und, von

diesem bestaetigt, wurde dasselbe, in zehn kupferne Tafeln eingegraben,

auf dem Markt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da indes

noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304

(450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand

das erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln.

Es ging aus einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon

darum tiefgreifende, ueber nebensaechliche und blosse

Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende Aenderungen des bestehenden

Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im Kreditwesen trat keine

weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich niedriges -

Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer

Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb

- bedroht ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen

Hauptzuegen ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren

begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied

zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die

Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr

aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung

der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich

vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen

und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden

solle. Am bemerkenswertesten ist die Ausschliessung der Provokation

an die Tribuskomitien in Kapitalsachen, waehrend die an die

Zenturien gewaehrleistet ward; was sich daraus erklaert, dass die

Strafgerichtsbarkeit von der Plebs und ihren Vorstehern in der Tat

usurpiert war und mit dem Tribunal auch der tribunizische Kapitalprozess

notwendig fiel, waehrend es vielleicht die Absicht war, den

aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische

Bedeutung lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der

jetzt foermlich festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen

Prozessformen und diesen Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der

oeffentlichen Aufstellung des Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung

der Kontrolle der Publizitaet unterworfen und der Konsul genoetigt ward,

allen gleiches und wahrhaft gemeines Recht zu sprechen. Der Ausgang des

Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb - so wird berichtet - den

Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu publizieren

und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen. Sie zoegerten

indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig

sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter,

was insofern moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die

ausserordentlicherweise zur Revision der Verfassung berufene Magistratur

durch die ihr gesetzte Endfrist rechtlich nicht gebunden werden kann.

Die gemaessigte Fraktion der Aristokratie, die Valerier und Horatier an

ihrer Spitze, soll versucht haben, im Senat die Abdankung der Dezemvirn

zu erzwingen; allein das Haupt der Zehnmaenner, Appius Claudius, von

Haus aus ein starrer Aristokrat, aber jetzt umschlagend zum Demagogen

und zum Tyrannen, gewann das Uebergewicht im Senat, und auch das Volk

fuegte sich. Die Aushebung eines doppelten Heeres ward ohne Widerspruch

vollzogen und der Krieg gegen die Volsker wie gegen die Sabiner

begonnen. Da wurde der gewesene Volkstribun Lucius Siccius Dentatus, der

tapferste Mann in Rom, der in hundertundzwanzig Schlachten gefochten und

fuenfundvierzig ehrenvolle Narben aufzuzeigen hatte, tot vor dem

Lager gefunden, meuchlerisch ermordet, wie es hiess, auf Anstiften

der Zehnmaenner. Die Revolution gaerte in den Gemuetern; zum Ausbruch

brachte sie der ungerechte Wahrspruch des Appius in dem Prozess um die

Freiheit der Tochter des Centurionen Lucius Verginius, der Braut des

gewesenen Volkstribuns Lucius Icilius, welcher Spruch das Maedchen den

Ihrigen entriss, um sie unfrei und rechtlos zu machen und den Vater

bewog, seiner Tochter auf offenem Markt das Messer selber in die Brust

zu stossen, um sie der gewissen Schande zu entreissen. Waehrend das

Volk erstarrt ob der unerhoerten Tat die Leiche des schoenen Maedchens

umstand, befahl der Dezemvir seinen Buetteln, den Vater und alsdann den

Braeutigam vor seinen Stuhl zu fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine

Berufung galt, sofort Rede zu stehen wegen ihrer Auflehnung gegen seine

Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von den brausenden Volksmassen

entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens sich den Haeschern

des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und schwankt,

erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in den

beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen

oeffnet sich die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der

Rechtssicherheit gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen

die Soehne. Abermals verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in

kriegerischer Ordnung durch die Stadt und abermals auf den heiligen

Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich ernennen. Immer noch weigern

die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da erscheint das Heer mit

seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem Aventin. Jetzt

endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf

stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer

angemassten und entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius

und Marcus Horatius vermitteln einen zweiten Vergleich, durch den das

Volkstribunal wieder hergestellt wurde. Die Anklagen gegen die Dezemvirn

endigten damit, dass die beiden schuldigsten, Appius Claudius und

Spurius Oppius, im Gefaengnis sich das Leben nahmen, die acht anderen

ins Exil gingen und der Staat ihr Vermoegen einzog. Weitere gerichtliche

Verfolgungen hemmte der kluge und gemaessigte Volkstribun Marcus Duilius

durch den rechtzeitigen Gebrauch seines Veto. So lautet die Erzaehlung,

wie der Griffel der roemischen Aristokraten sie aufgezeichnet hat;

unmoeglich aber kann, auch von den Nebenumstaenden abgesehen, die

grosse Krise, der die Zwoelf Tafeln entsprangen, in solche romantische

Abenteuerlichkeiten und politische Unbegreiflichkeiten ausgelaufen

sein. Das Dezemvirat war nach der Abschaffung des Koenigtums und der

Einsetzung des Volkstribunats der dritte grosse Sieg der Plebs, und die

Erbitterung der Gegenpartei gegen die Institution wie gegen ihr Haupt

Appius Claudius ist erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das

passive Wahlrecht zu dem hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht

errungen; und nicht sie waren es, die Ursache hatten, sich gegen die

neue Magistratur aufzulehnen und mit Waffengewalt das rein patrizische

Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel kann nur von der Adelspartei

verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch- plebejischen Dezemvirn

den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im Amte zu

behaupten, so ist sicherlich dagegen in erster Reihe der Adel in die

Schranken getreten; wobei er freilich nicht versaeumt haben wird geltend

zu machen, dass ja auch der Plebs ihre verbrieften Rechte geschmaelert,

insbesondere das Tribunat ihr genommen sei. Gelang es dann dem Adel,

die Dezemvirn zu beseitigen, so ist es allerdings begreiflich, dass

nach deren Sturz die Plebs jetzt abermals in Waffen zusammentrat, um

die Ergebnisse sowohl der frueheren Revolution von 260 wie auch der

juengsten Bewegung sich zu sichern; und nur als Kompromiss in diesem

Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen Gesetze von 305 (449) sich

verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus zu Gunsten der

Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die Gewalt

des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel

abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach

zu richten verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das

Stadtrecht verloren allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit

in Kapitalsachen; allein die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein

Weg gefunden ward, ihnen fuer solche Faelle die Verhandlung mit den

Zenturien moeglich zu machen. Ueberdies blieb ihnen in dem Recht,

auf Geldbussen unbeschraenkt zu erkennen und diesen Spruch an die

Tribuskomitien zu bringen, ein ausreichendes Mittel, die buergerliche

Existenz des patrizischen Gegners zu vernichten. Es ward ferner auf

Antrag der Konsuln von den Zenturien beschlossen, dass kuenftig jeder

Magistrat, also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet

werden solle, der Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen

Beamten ernannte, buesste mit dem Kopfe. Im uebrigen behielt der

Diktator die bisherige Gewalt und konnte namentlich der Tribun seine

Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren. Eine weitere

Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die

Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern

(quaestores) uebertragen ward, die zuerst fuer 307 (447) ernannt wurden.

Die Ernennung sowohl der beiden neuen Zahlmeister fuer den Krieg wie

auch der beiden die Stadtkasse verwaltenden ging jetzt ueber auf die

Gemeinde; der Konsul behielt statt der Wahl nur die Wahlleitung.

Die Versammlung, in der die Zahlmeister erwaehlt wurden, war die der

saemtlichen patrizisch-plebejischen ansaessigen Leute und stimmte

nach Quartieren ab; worin ebenfalls eine Konzession an die diese

Versammlungen weit mehr als die Zenturiatkomitien beherrschende

plebejische Bauernschaft liegt. Folgenreicher noch war es, dass den

Tribunen Anteil an den Verhandlungen im Senat eingeraeumt ward. Zwar in

den Sitzungssaal die Tribune zuzulassen, schien dem Senat unter seiner

Wuerde; es wurde ihnen eine Bank an die Tuer gesetzt, um von da aus den

Verhandlungen zu folgen. Das tribunizische Interzessionsrecht hatte sich

auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus

einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war,

was wohl zuerst eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze

Gemeinde verbindend werden sollte; es war natuerlich, dass man seitdem

den Tribunen eine gewisse Beteiligung an den Verhandlungen in der

Kurie einraeumte. Um auch gegen Unterschiebung und Verfaelschung von

Senatsbeschluessen gesichert zu sein, an deren Gueltigkeit ja die der

wichtigsten Plebiszite geknuepft war, wurde verordnet, dass in Zukunft

dieselben nicht bloss bei den patrizischen Stadtquaestoren im Saturnus-,

sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im Cerestempel hinterlegt

werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen war, um die Gewalt

der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun definitiven

Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf

Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven

Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und

allem, was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den

foermlichsten Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune

als die ununterbrochene Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums

gesichert. Es ist seitdem nie wieder in Rom ein Versuch gemacht worden,

diese Magistratur aufzuheben. 3. Kapitel Die Ausgleichung der Staende

und die neue Aristokratie Die tribunizischen Bewegungen scheinen

vorzugsweise aus den sozialen, nicht aus den politischen

Missverhaeltnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter Grund

vorhanden zu der Annahme, dass ein Teil der vermoegenden, in den Senat

aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die

Patrizier; denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise

sich richtete, kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in

anderer Beziehung sich zurueckgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch

keineswegs an der Zeit scheinen, ihre Ansprueche auf Teilnahme an

den Aemtern geltend zu machen, waehrend der ganze Senat in seiner

finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklaert es sich, dass waehrend

der ersten fuenfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der

geradezu auf politische Ausgleichung der Staende hinzielte. Allein eine

Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier und der reichen

Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der

vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich

angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen ihre Standesgenossen,

teils infolge des natuerlichen Bundes aller Zurueckgesetzten, teils

endlich, weil sie begriffen, dass Konzessionen an die Menge auf

die Laenge unvermeidlich waren und dass sie, richtig benutzt, die

Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur Folge haben und damit

der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im Staate

geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in

weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze

ihres Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie

in dem Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte

mit dem sozialen Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die

Friedensbedingungen zu diktieren und als Vermittler zwischen beiden

Parteien fuer sich den Zutritt zu den Aemtern zu erzwingen. Ein solcher

Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz

des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das

Volkstribunat sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie

konnte nichts Besseres tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu

bemaechtigen und sich desselben zur Beseitigung der politischen

Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen. Wie wehrlos der

Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand, zeigt nichts so

augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der exklusiven Partei,

die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen, kaum vier

Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im

Jahre 309 (445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass

die Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische

gelten und die daraus erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen

sollten. Gleichzeitig wurde ferner durchgesetzt, dass statt der Konsuln

Kriegstribune - es gab deren damals, vor der Teilung des Heeres

in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die Zahl dieser

Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und konsularischer Amtsdauer

von den Zenturien gewaehlt werden sollten. Die naechste Ursache war

militaerischer Art, indem die vielfachen Kriege eine groessere Zahl von

obersten Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte;

aber die Aenderung ist von wesentlicher Bedeutung fuer den Staendekampf

geworden, ja vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung

mehr der Vorwand als der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach

altem Recht jeder dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und

es ward also damit das hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon

im Dezemvirat den Plebejern geoeffnet worden war, jetzt in umfassender

Weise saemtlichen freigewordenen Buergern gleichmaessig zugaenglich

gemacht. Die Frage liegt nahe, welches Interesse der Adel dabei haben

konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des hoechsten Amtes verzichten

und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den Titel zu versagen

und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form zuzugestehen ^2.

Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamts

mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt

die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des

hoechsten Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der

nicht dieses selbst verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines

kurulischen Beamten frei, das Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal

auf- und bei geeigneten Veranlassungen oeffentlich zur Schau zu stellen,

waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht statthaft war ^3. Es ist

ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen, dass der

regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran

geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden

liess und darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den

tatsaechlich hoechsten Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 4 / 26 段