lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne feste Leitung unter
den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst begonnenen
und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern und stolz
erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre Folgen
durch viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat. Ausser
den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der
drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute
durch Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator
verfassungsmaessig ein Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne
Zweifel um den Buergern wegen ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie
zu sichern, von jedem einzelnen Gemeindeglied beschwoeren und sodann in
einem Gotteshause niederlegen liess unter Aufsicht und Verwahrung zweier
besonders dazu aus der Plebs bestellter Beamten, der beiden "Hausherren"
(aediles). Dies Gesetz stellte den zwei patrizischen Konsuln zwei
plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien versammelten
Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische Imperium, das heisst
gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb
der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen
ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die
tribunizische unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der
Gewalten stattgefunden haette. Die Tribune erhielten das Recht, welches
dem Konsul gegen den Konsul und um so mehr gegen den niederen Beamten
zustand, das heisst das Recht jeden von den Beamten erlassenen Befehl,
durch den der davon betroffene Buerger sich verletzt hielt, auf dessen
Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich eingelegten Protest
zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die Buergerschaft
gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das ist
das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto.
Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht,
die Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem
Militaerpflichtigen es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung
zu entziehen, die Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen
den Schuldner, die Einleitung des Kriminalprozesses und die
Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu verhindern oder aufzuheben und
was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe nicht durch die Abwesenheit
der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet, dass der Tribun keine
Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und Nacht seine Tuer
offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des Volkstribunats,
der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls kraft ihres
souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen Privilegien ohne
weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein einziges Wort eines
einzelnen Tribunen Schranken zu setzen. Aber diese Rechte waeren
wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der sich nicht daran kehrte,
insonderheit gegen den zuwiderhandelnden Magistrat dem Volkstribun eine
augenblicklich wirkende und unwiderstehliche Zwangsgewalt zugestanden
haette. Es ward ihm diese in der Form erteilt, dass das Zuwiderhandeln
gegen den seines Rechts sich bedienenden Tribun, vor allen Dingen das
Vergreifen an seiner Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder
Plebejer Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen
hatte, fuer jetzt und alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen,
ein todeswuerdiges Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser
Kriminaljustiz nicht den Magistraten der Gemeinde, sondern denen der
Plebs uebertragen ward. Kraft dieses seines Richteramts konnte der
Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im Amte, zur Verantwortung
ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte, greifen lassen, ihn
in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm gestatten und
alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen die
beiden zugleich bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener
und Gehilfen zur Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken,
weshalb auch ihnen dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der
Plebejer versichert ward. Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich
den Tribunen, aber nur fuer die geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen,
richterliche Befugnis. Ward gegen den tribunizischen oder
aedilizischen Spruch Berufung eingelegt, so ging diese nicht an die
Gesamtbuergerschaft, mit der zu verhandeln die Beamten der Plebs
ueberall nicht befugt waren, sondern an die Gesamtheit der Plebejer,
die in diesem Fall nach Kurien zusammentrat und durch Stimmenmehrheit
endgueltig entschied. Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als
ein Rechtsakt, zumal wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward,
wie dies doch eben in der Regel der Fall sein musste. Es war weder mit
dem Buchstaben noch mit dem Geist der Verfassung irgend zu vereinigen,
dass der Patrizier von Behoerden zur Rechenschaft gezogen ward, die
nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb der Buergerschaft
gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward, statt an
die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war
urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog
sich wohl von jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen
Anerkennung des Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet. Der
Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der
Aedilen und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der
Plebejerversammlung ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die
Gerichtsbarkeit der Konsuln und Quaestoren und der Spruch der Zenturien
auf Provokation; die Rechtsbegriffe des Verbrechens gegen die Gemeinde
und der Ordnungswidrigkeit wurden von der Gemeinde und deren Magistraten
auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen. Indes diese Begriffe
waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung so
schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte
Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich
an sich trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die
Idee des Rechts sich selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen
Parteifuehrer beiderseits mit einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit
ausgestattet waren, musste diese mehr und immer mehr der reinen
Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den Beamten.
Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er
Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach
Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur
Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung
dieses Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich
der Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der
tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits
gegen den hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung einschreiten
konnte, anderseits gegen die adligen Buerger ausschliesslich durch die
nicht adligen gehandhabt ward, und die um so drueckender war, als weder
das Verbrechen noch die Strafe gesetzlich formuliert wurden. Der Sache
nach ward durch die konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der
Gemeinde Gut, Leib und Leben der Buerger dem willkuerlichen Belieben
der Parteiversammlungen preisgegeben. In die Ziviljurisdiktion haben die
plebejischen Institutionen nur insofern eingegriffen, als in den
fuer die Plebs so wichtigen Freiheitsprozessen den Konsuln die
Geschworenenernennung entzogen ward und die Sprueche hier erfolgten von
den besonders dafuer bestimmten Zehnmaenner-Richtern (iudices
decemviri, spaeter decemviri litibus iudicandis). An die konkurrierende
Jurisdiktion schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden
Initiative. Das Recht, die Mitglieder zu versammeln und Beschluesse
derselben zu bewirken, stand den Tribunen schon insofern zu, als ohne
dasselbe ueberhaupt keine Assoziation gedacht werden kann. Ihnen aber
ward dasselbe in der eminenten Weise verliehen, dass das autonomische
Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich sichergestellt war
vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der Gemeinde
selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen
Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert
werden konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen
zu lassen und die Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu
bewirken; und es ward ihnen denn dieses Recht auch durch das Icilische
Gesetz (262 492) noch besonders gewaehrleistet und jedem, der dabei
dem Tribun ins Wort falle oder das Volk auseinandergehen heisse, eine
schwere Strafe gedroht. Dass demnach dem Tribun nicht gewehrt werden
konnte, auch andere Antraege als die Wahl seines Nachfolgers und die
Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur Abstimmung zu bringen, leuchtet
ein. Gueltige Volksschluesse waren derartige "Beliebungen der Menge"
(plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfaenglich nicht viel mehr
als die Beschluesse unserer heutigen Volksversammlungen; allein da der
Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge
denn doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer
Seite die Gueltigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der
Gemeinde sofort in Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das
Icilische Gesetz auf diesem Wege durchgesetzt. So war der Tribun des
Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz, allen zur Leitung
und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter richterlicher Gewalt im
peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu koennen,
endlich selbst persoenlich fuer unverletzlich (sacrosanctus) erklaert,
indem wer sich an ihm oder seinem Diener vergriff, nicht bloss den
Goettern verfallen galt, sondern auch bei den Menschen als nach
rechtlich erwiesenem Frevel des Todes schuldig. Die Tribune der Menge
(tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den Kriegstribunen und fuehren
von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie weiter zu ihnen
keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die Volkstribune
und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den Tribun
und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon
gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation vom Konsul an den
Konsul und der Interzession des einen Konsuls gegen den andern, und
beide sind nichts als eine Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes,
dass zwischen zwei Gleichberechtigten der Verbietende dem Gebietenden
vorgeht. Auch die urspruengliche, allerdings bald vermehrte Zahl und die
Jahresdauer des Amtes, welches fuer die Tribune jedesmal am 10.
Dezember wechselte, sind den Tribunen mit den Konsuln gemein, ebenso
die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes einzelnen Konsuls und in
jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des Amtes legt
und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die Stimmen zaehlt,
sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo der Tribun
verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen
genuegt, wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt
werden kann. Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende
Kriminaljurisdiktion, wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese
unmittelbar ausueben; wie jenen die beiden Quaestoren, stehen diesen
die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die Konsuln sind notwendig
Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die vollere Macht,
diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht fuegt
sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die
tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht
minder ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv,
die der Tribune wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind Magistrate des
roemischen Volkes, nicht die Tribune; denn jene erwaehlt die gesamte
Buergerschaft, diese nur die plebejische Assoziation. Zum Zeichen dessen
erscheint der Konsul oeffentlich mit dem den Gemeindebeamten zukommenden
Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen auf der Bank anstatt
des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des Purpursaumes und
ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im Gemeinderat hat
der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz. So ist in dieser
merkwuerdigen Institution dem absoluten Befehlen das absolute Verbieten
in der schaerfsten und schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war die
Schlichtung des Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der
Armen gesetzlich festgestellt und geordnet ward.
--------------------------------------------------- ^1 Dass die
plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen Quaestoren
nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den patrizischen Konsuln,
ist deutlich sowohl fuer die Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz
der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu
sein scheint, wie fuer das Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der
Cerestempel, was der Tempel des Saturnus fuer die Quaestoren, und von
jenem haben sie auch den Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des
Gesetzes von 305 (349) (Liv. 3, 55), dass die Senatsbeschluesse dorthin
an die Aedilen abgeliefert werden sollen (I, 300), waehrend dieselben
bekanntlich nach altem und spaeter nach Beilegung des Staendekampfes
wieder ueberwiegendem Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung in
dem Saturnustempel zugestellt wurden.
------------------------------------------------- Aber was war erreicht
damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass die Beamten einer
unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks abhaengigen
Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines einzelnen
der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im
gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass
man die Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend
bevollmaechtigte, gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik
verwies und sie fuer alle Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das
Tribunat wenn nicht unmittelbar zur politischen Ausgleichung der Staende
beigetragen, so doch als eine maechtige Waffe in der Hand der Plebejer
gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung zu den Gemeindeaemtern
begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats war dieses
nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen,
sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem
gemeinen Mann billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere
Finanzverwaltung herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt
und konnte es nicht erfuellen. Der Tribun mochte einzelnen Unbilden,
einzelnen schreienden Haerten steuern; aber der Fehler lag nicht im
Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte, welches ungerecht war:
und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege regelmaessig
hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig geholfen,
wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte
Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der
Domaenen. Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen
Plebejer selbst an diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten
als die Patrizier. So gruendete man diese seltsame Magistratur, deren
handgreiflicher Beistand dem gemeinen Mann einleuchtete und die doch die
notwendige oekonomische Reform unmoeglich durchsetzen konnte. Sie ist
kein Beweis politischer Weisheit, sondern ein schlechtes Kompromiss
zwischen dem reichen Adel und der fuehrerlosen Menge. Man hat gesagt,
das Volkstribunat habe Rom vor der Tyrannis bewahrt. Waere dies wahr, so
wuerde es wenig bedeuten; die Aenderung der Staatsform ist an sich
fuer ein Volk kein Unheil, und fuer das roemische war es vielmehr ein
Unglueck, dass die Monarchie zu spaet eingefuehrt ward nach Erschoepfung
der physischen und geistigen Kraefte der Nation. Es ist aber nicht
einmal richtig, wie schon das beweist, dass die italischen Staaten
ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben sind wie sie in den
hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt einfach darin,
dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts ist
und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen
Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon
abging, blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das
tribunizische Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es
der Opposition gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte,
wird niemand verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich
erwies, es fuer ganz andere Dinge gebraucht ward, als wofuer man es
begruendet hatte. Das verwegene Experiment, den Fuehrern der Opposition
ein verfassungsmaessiges Veto einzuraeumen und sie mit der Macht, es
ruecksichtslos geltend zu machen, auszustatten, bleibt ein Notbehelf,
der den Staat politisch aus den Angeln gehoben und die sozialen
Missstaende durch nutzlose Palliative hingeschleppt hat. Indes man hatte
den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur Schlacht
standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern;
Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt
ward auf der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite
angestrebt; die gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die
Weigerung, sich zur Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und
Strafklagen namentlich gegen Beamte, die die Rechte der Gemeinde
verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt hatten, waren die Waffen
der Plebejer, denen die Junker Gewalt und Einverstaendnisse mit
den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des Meuchelmoerders
entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und hueben
und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen.
Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten
Gemeinden einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es
wohl glauben. Es zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht
dass es diese Verfassung sich gab, sondern dass es sie ertrug und
die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe dennoch zusammenhielt. Das
bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist die Geschichte des
Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis Erstuermung den
Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), erbittert ueber die Weigerung
der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben,
wie einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den
Staatsmagazinen, bis das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte;
wie andere berichten, geradezu die Abschaffung des Tribunats. Von den
Tribunen auf Leib und Leben angeklagt, habe er die Stadt verlassen,
indes nur, um zurueckzukehren an der Spitze eines volskischen Heeres;
jedoch im Begriff, .seine Vaterstadt fuer den Landesfeind zu erobern,
habe das ernste Wort der Mutter sein Gewissen geruehrt und also sei von
ihm der erste Verrat durch einen zweiten gesuehnt worden und beide durch
den Tod. Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber
alt ist die Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen
Annalisten eine vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den
Einblick in die tiefe sittliche und politische Schaendlichkeit dieser
staendischen Kaempfe. Aehnlichen Schlages ist der Ueberfall des Kapitols
durch eine Schar politischer Fluechtlinge, gefuehrt von dem Sabiner
Appius Herdonius im Jahr 294 (460); sie riefen die Sklaven zu den
Waffen, und erst nach heissem Kampf und mit Hilfe der herbeigeeilten
Tusculaner ward die roemische Buergerwehr der catilinarischen Bande
Meister. Denselben Charakter fanatischer Erbitterung tragen andere
Ereignisse dieser Zeit, deren geschichtliche Bedeutung in den
luegenseligen Familienberichten sich nicht mehr erfassen laesst; so das
Uebergewicht des Fabischen Geschlechtes, das von 269 bis 275 (485-479)
den einen Konsul stellte, und die Reaktion dagegen, die Auswanderung der
Fabier aus Rom und ihre Vernichtung durch die Etrusker am Cremera (277
477). Noch entsetzlicher war die Ermordung des Volkstribuns Gnaeus
Genucius, der es gewagt hatte, zwei Konsulare zur Rechenschaft zu ziehen
und der am Morgen des fuer die Anklage anberaumten Tages tot im Bette
gefunden ward (281 473). Die unmittelbare Folge dieser Untat war
das Publilische Gesetz, eines der folgenreichsten, das die roemische
Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung
der plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte
Gleichstellung des Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen
Gemeinde beschlossenen Gesetz, gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich
zurueck auf den Antrag des Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283
(471). Die Plebs hatte bis dahin ihre Beschluesse nach Kurien gefasst;
demnach war in diesen ihren Sonderversammlungen teils ohne Unterschied
des Vermoegens und der Ansaessigkeit bloss nach Koepfen abgestimmt
worden, teils hatten, infolge des im Wesen der Kurienversammlung
liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die Klienten der
grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander gestimmt.
Der eine wie der andere Umstand gab dem Adel vielfache Gelegenheit,
Einfluss auf diese Versammlung zu ueben und besonders die Wahl der
Tribune in seinem Sinne zu lenken; beides fiel fortan weg durch die
neue Abstimmungsweise nach Quartieren. Deren waren in der Servianischen
Verfassung zum Zweck der Aushebung vier gebildet worden, die Stadt und
Land gleichmaessig umfassten (I, 105); spaeterhin - vielleicht im
Jahr 259 (495) - hatte man das roemische Gebiet in zwanzig Distrikte
eingeteilt, von denen die ersten vier die Stadt und deren naechste
Umgebung umfassten, die uebrigen sechzehn mit Zugrundelegung der
Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet
gebildet wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge
des Publilischen Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte
Ungleichheit der Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als
einundzwanzigste Tribus die crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen
von dem Orte trug, wo die Plebs als solche sich konstituiert und
das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan fanden die
Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien statt, sondern
nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz
beruhten, stimmten ausschliesslich die ansaessigen Leute, diese jedoch
ohne Unterschied der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie
in Doerfern und Weilern zusammen wohnten; es war also diese
Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der nach Kurien
geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des
unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen
und Klienten der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute
ausgeschlossen waren, und in der anderseits der groessere
Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien ueberwog. Eine allgemeine
Buergerschaftsversammlung war diese "Zusammenkunft der Menge" (concilium
plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da sie
nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht