Grossen" (maximus) und den Berg jenseits des Anio "den heiligen". Wohl

lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne feste Leitung unter

den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst begonnenen

und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern und stolz

erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre Folgen

durch viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat. Ausser

den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der

drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute

durch Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator

verfassungsmaessig ein Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne

Zweifel um den Buergern wegen ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie

zu sichern, von jedem einzelnen Gemeindeglied beschwoeren und sodann in

einem Gotteshause niederlegen liess unter Aufsicht und Verwahrung zweier

besonders dazu aus der Plebs bestellter Beamten, der beiden "Hausherren"

(aediles). Dies Gesetz stellte den zwei patrizischen Konsuln zwei

plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien versammelten

Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische Imperium, das heisst

gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb

der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen

ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die

tribunizische unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der

Gewalten stattgefunden haette. Die Tribune erhielten das Recht, welches

dem Konsul gegen den Konsul und um so mehr gegen den niederen Beamten

zustand, das heisst das Recht jeden von den Beamten erlassenen Befehl,

durch den der davon betroffene Buerger sich verletzt hielt, auf dessen

Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich eingelegten Protest

zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die Buergerschaft

gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das ist

das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto.

Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht,

die Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem

Militaerpflichtigen es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung

zu entziehen, die Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen

den Schuldner, die Einleitung des Kriminalprozesses und die

Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu verhindern oder aufzuheben und

was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe nicht durch die Abwesenheit

der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet, dass der Tribun keine

Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und Nacht seine Tuer

offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des Volkstribunats,

der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls kraft ihres

souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen Privilegien ohne

weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein einziges Wort eines

einzelnen Tribunen Schranken zu setzen. Aber diese Rechte waeren

wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der sich nicht daran kehrte,

insonderheit gegen den zuwiderhandelnden Magistrat dem Volkstribun eine

augenblicklich wirkende und unwiderstehliche Zwangsgewalt zugestanden

haette. Es ward ihm diese in der Form erteilt, dass das Zuwiderhandeln

gegen den seines Rechts sich bedienenden Tribun, vor allen Dingen das

Vergreifen an seiner Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder

Plebejer Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen

hatte, fuer jetzt und alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen,

ein todeswuerdiges Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser

Kriminaljustiz nicht den Magistraten der Gemeinde, sondern denen der

Plebs uebertragen ward. Kraft dieses seines Richteramts konnte der

Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im Amte, zur Verantwortung

ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte, greifen lassen, ihn

in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm gestatten und

alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen die

beiden zugleich bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener

und Gehilfen zur Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken,

weshalb auch ihnen dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der

Plebejer versichert ward. Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich

den Tribunen, aber nur fuer die geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen,

richterliche Befugnis. Ward gegen den tribunizischen oder

aedilizischen Spruch Berufung eingelegt, so ging diese nicht an die

Gesamtbuergerschaft, mit der zu verhandeln die Beamten der Plebs

ueberall nicht befugt waren, sondern an die Gesamtheit der Plebejer,

die in diesem Fall nach Kurien zusammentrat und durch Stimmenmehrheit

endgueltig entschied. Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als

ein Rechtsakt, zumal wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward,

wie dies doch eben in der Regel der Fall sein musste. Es war weder mit

dem Buchstaben noch mit dem Geist der Verfassung irgend zu vereinigen,

dass der Patrizier von Behoerden zur Rechenschaft gezogen ward, die

nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb der Buergerschaft

gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward, statt an

die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war

urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog

sich wohl von jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen

Anerkennung des Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet. Der

Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der

Aedilen und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der

Plebejerversammlung ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die

Gerichtsbarkeit der Konsuln und Quaestoren und der Spruch der Zenturien

auf Provokation; die Rechtsbegriffe des Verbrechens gegen die Gemeinde

und der Ordnungswidrigkeit wurden von der Gemeinde und deren Magistraten

auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen. Indes diese Begriffe

waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung so

schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte

Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich

an sich trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die

Idee des Rechts sich selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen

Parteifuehrer beiderseits mit einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit

ausgestattet waren, musste diese mehr und immer mehr der reinen

Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den Beamten.

Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er

Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach

Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur

Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung

dieses Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich

der Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der

tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits

gegen den hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung einschreiten

konnte, anderseits gegen die adligen Buerger ausschliesslich durch die

nicht adligen gehandhabt ward, und die um so drueckender war, als weder

das Verbrechen noch die Strafe gesetzlich formuliert wurden. Der Sache

nach ward durch die konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der

Gemeinde Gut, Leib und Leben der Buerger dem willkuerlichen Belieben

der Parteiversammlungen preisgegeben. In die Ziviljurisdiktion haben die

plebejischen Institutionen nur insofern eingegriffen, als in den

fuer die Plebs so wichtigen Freiheitsprozessen den Konsuln die

Geschworenenernennung entzogen ward und die Sprueche hier erfolgten von

den besonders dafuer bestimmten Zehnmaenner-Richtern (iudices

decemviri, spaeter decemviri litibus iudicandis). An die konkurrierende

Jurisdiktion schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden

Initiative. Das Recht, die Mitglieder zu versammeln und Beschluesse

derselben zu bewirken, stand den Tribunen schon insofern zu, als ohne

dasselbe ueberhaupt keine Assoziation gedacht werden kann. Ihnen aber

ward dasselbe in der eminenten Weise verliehen, dass das autonomische

Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich sichergestellt war

vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der Gemeinde

selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen

Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert

werden konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen

zu lassen und die Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu

bewirken; und es ward ihnen denn dieses Recht auch durch das Icilische

Gesetz (262 492) noch besonders gewaehrleistet und jedem, der dabei

dem Tribun ins Wort falle oder das Volk auseinandergehen heisse, eine

schwere Strafe gedroht. Dass demnach dem Tribun nicht gewehrt werden

konnte, auch andere Antraege als die Wahl seines Nachfolgers und die

Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur Abstimmung zu bringen, leuchtet

ein. Gueltige Volksschluesse waren derartige "Beliebungen der Menge"

(plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfaenglich nicht viel mehr

als die Beschluesse unserer heutigen Volksversammlungen; allein da der

Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge

denn doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer

Seite die Gueltigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der

Gemeinde sofort in Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das

Icilische Gesetz auf diesem Wege durchgesetzt. So war der Tribun des

Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz, allen zur Leitung

und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter richterlicher Gewalt im

peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu koennen,

endlich selbst persoenlich fuer unverletzlich (sacrosanctus) erklaert,

indem wer sich an ihm oder seinem Diener vergriff, nicht bloss den

Goettern verfallen galt, sondern auch bei den Menschen als nach

rechtlich erwiesenem Frevel des Todes schuldig. Die Tribune der Menge

(tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den Kriegstribunen und fuehren

von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie weiter zu ihnen

keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die Volkstribune

und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den Tribun

und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon

gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation vom Konsul an den

Konsul und der Interzession des einen Konsuls gegen den andern, und

beide sind nichts als eine Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes,

dass zwischen zwei Gleichberechtigten der Verbietende dem Gebietenden

vorgeht. Auch die urspruengliche, allerdings bald vermehrte Zahl und die

Jahresdauer des Amtes, welches fuer die Tribune jedesmal am 10.

Dezember wechselte, sind den Tribunen mit den Konsuln gemein, ebenso

die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes einzelnen Konsuls und in

jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des Amtes legt

und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die Stimmen zaehlt,

sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo der Tribun

verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen

genuegt, wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt

werden kann. Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende

Kriminaljurisdiktion, wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese

unmittelbar ausueben; wie jenen die beiden Quaestoren, stehen diesen

die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die Konsuln sind notwendig

Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die vollere Macht,

diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht fuegt

sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die

tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht

minder ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv,

die der Tribune wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind Magistrate des

roemischen Volkes, nicht die Tribune; denn jene erwaehlt die gesamte

Buergerschaft, diese nur die plebejische Assoziation. Zum Zeichen dessen

erscheint der Konsul oeffentlich mit dem den Gemeindebeamten zukommenden

Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen auf der Bank anstatt

des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des Purpursaumes und

ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im Gemeinderat hat

der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz. So ist in dieser

merkwuerdigen Institution dem absoluten Befehlen das absolute Verbieten

in der schaerfsten und schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war die

Schlichtung des Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der

Armen gesetzlich festgestellt und geordnet ward.

--------------------------------------------------- ^1 Dass die

plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen Quaestoren

nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den patrizischen Konsuln,

ist deutlich sowohl fuer die Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz

der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu

sein scheint, wie fuer das Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der

Cerestempel, was der Tempel des Saturnus fuer die Quaestoren, und von

jenem haben sie auch den Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des

Gesetzes von 305 (349) (Liv. 3, 55), dass die Senatsbeschluesse dorthin

an die Aedilen abgeliefert werden sollen (I, 300), waehrend dieselben

bekanntlich nach altem und spaeter nach Beilegung des Staendekampfes

wieder ueberwiegendem Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung in

dem Saturnustempel zugestellt wurden.

------------------------------------------------- Aber was war erreicht

damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass die Beamten einer

unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks abhaengigen

Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines einzelnen

der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im

gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass

man die Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend

bevollmaechtigte, gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik

verwies und sie fuer alle Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das

Tribunat wenn nicht unmittelbar zur politischen Ausgleichung der Staende

beigetragen, so doch als eine maechtige Waffe in der Hand der Plebejer

gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung zu den Gemeindeaemtern

begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats war dieses

nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen,

sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem

gemeinen Mann billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere

Finanzverwaltung herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt

und konnte es nicht erfuellen. Der Tribun mochte einzelnen Unbilden,

einzelnen schreienden Haerten steuern; aber der Fehler lag nicht im

Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte, welches ungerecht war:

und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege regelmaessig

hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig geholfen,

wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte

Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der

Domaenen. Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen

Plebejer selbst an diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten

als die Patrizier. So gruendete man diese seltsame Magistratur, deren

handgreiflicher Beistand dem gemeinen Mann einleuchtete und die doch die

notwendige oekonomische Reform unmoeglich durchsetzen konnte. Sie ist

kein Beweis politischer Weisheit, sondern ein schlechtes Kompromiss

zwischen dem reichen Adel und der fuehrerlosen Menge. Man hat gesagt,

das Volkstribunat habe Rom vor der Tyrannis bewahrt. Waere dies wahr, so

wuerde es wenig bedeuten; die Aenderung der Staatsform ist an sich

fuer ein Volk kein Unheil, und fuer das roemische war es vielmehr ein

Unglueck, dass die Monarchie zu spaet eingefuehrt ward nach Erschoepfung

der physischen und geistigen Kraefte der Nation. Es ist aber nicht

einmal richtig, wie schon das beweist, dass die italischen Staaten

ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben sind wie sie in den

hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt einfach darin,

dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts ist

und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen

Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon

abging, blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das

tribunizische Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es

der Opposition gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte,

wird niemand verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich

erwies, es fuer ganz andere Dinge gebraucht ward, als wofuer man es

begruendet hatte. Das verwegene Experiment, den Fuehrern der Opposition

ein verfassungsmaessiges Veto einzuraeumen und sie mit der Macht, es

ruecksichtslos geltend zu machen, auszustatten, bleibt ein Notbehelf,

der den Staat politisch aus den Angeln gehoben und die sozialen

Missstaende durch nutzlose Palliative hingeschleppt hat. Indes man hatte

den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur Schlacht

standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern;

Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt

ward auf der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite

angestrebt; die gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die

Weigerung, sich zur Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und

Strafklagen namentlich gegen Beamte, die die Rechte der Gemeinde

verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt hatten, waren die Waffen

der Plebejer, denen die Junker Gewalt und Einverstaendnisse mit

den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des Meuchelmoerders

entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und hueben

und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen.

Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten

Gemeinden einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es

wohl glauben. Es zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht

dass es diese Verfassung sich gab, sondern dass es sie ertrug und

die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe dennoch zusammenhielt. Das

bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist die Geschichte des

Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis Erstuermung den

Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), erbittert ueber die Weigerung

der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben,

wie einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den

Staatsmagazinen, bis das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte;

wie andere berichten, geradezu die Abschaffung des Tribunats. Von den

Tribunen auf Leib und Leben angeklagt, habe er die Stadt verlassen,

indes nur, um zurueckzukehren an der Spitze eines volskischen Heeres;

jedoch im Begriff, .seine Vaterstadt fuer den Landesfeind zu erobern,

habe das ernste Wort der Mutter sein Gewissen geruehrt und also sei von

ihm der erste Verrat durch einen zweiten gesuehnt worden und beide durch

den Tod. Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber

alt ist die Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen

Annalisten eine vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den

Einblick in die tiefe sittliche und politische Schaendlichkeit dieser

staendischen Kaempfe. Aehnlichen Schlages ist der Ueberfall des Kapitols

durch eine Schar politischer Fluechtlinge, gefuehrt von dem Sabiner

Appius Herdonius im Jahr 294 (460); sie riefen die Sklaven zu den

Waffen, und erst nach heissem Kampf und mit Hilfe der herbeigeeilten

Tusculaner ward die roemische Buergerwehr der catilinarischen Bande

Meister. Denselben Charakter fanatischer Erbitterung tragen andere

Ereignisse dieser Zeit, deren geschichtliche Bedeutung in den

luegenseligen Familienberichten sich nicht mehr erfassen laesst; so das

Uebergewicht des Fabischen Geschlechtes, das von 269 bis 275 (485-479)

den einen Konsul stellte, und die Reaktion dagegen, die Auswanderung der

Fabier aus Rom und ihre Vernichtung durch die Etrusker am Cremera (277

477). Noch entsetzlicher war die Ermordung des Volkstribuns Gnaeus

Genucius, der es gewagt hatte, zwei Konsulare zur Rechenschaft zu ziehen

und der am Morgen des fuer die Anklage anberaumten Tages tot im Bette

gefunden ward (281 473). Die unmittelbare Folge dieser Untat war

das Publilische Gesetz, eines der folgenreichsten, das die roemische

Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung

der plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte

Gleichstellung des Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen

Gemeinde beschlossenen Gesetz, gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich

zurueck auf den Antrag des Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283

(471). Die Plebs hatte bis dahin ihre Beschluesse nach Kurien gefasst;

demnach war in diesen ihren Sonderversammlungen teils ohne Unterschied

des Vermoegens und der Ansaessigkeit bloss nach Koepfen abgestimmt

worden, teils hatten, infolge des im Wesen der Kurienversammlung

liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die Klienten der

grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander gestimmt.

Der eine wie der andere Umstand gab dem Adel vielfache Gelegenheit,

Einfluss auf diese Versammlung zu ueben und besonders die Wahl der

Tribune in seinem Sinne zu lenken; beides fiel fortan weg durch die

neue Abstimmungsweise nach Quartieren. Deren waren in der Servianischen

Verfassung zum Zweck der Aushebung vier gebildet worden, die Stadt und

Land gleichmaessig umfassten (I, 105); spaeterhin - vielleicht im

Jahr 259 (495) - hatte man das roemische Gebiet in zwanzig Distrikte

eingeteilt, von denen die ersten vier die Stadt und deren naechste

Umgebung umfassten, die uebrigen sechzehn mit Zugrundelegung der

Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet

gebildet wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge

des Publilischen Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte

Ungleichheit der Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als

einundzwanzigste Tribus die crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen

von dem Orte trug, wo die Plebs als solche sich konstituiert und

das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan fanden die

Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien statt, sondern

nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz

beruhten, stimmten ausschliesslich die ansaessigen Leute, diese jedoch

ohne Unterschied der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie

in Doerfern und Weilern zusammen wohnten; es war also diese

Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der nach Kurien

geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des

unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen

und Klienten der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute

ausgeschlossen waren, und in der anderseits der groessere

Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien ueberwog. Eine allgemeine

Buergerschaftsversammlung war diese "Zusammenkunft der Menge" (concilium

plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da sie

nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 3 / 26 段