verkuemmern. Schien die Adelschaft, indem sie es aufgab, allein die

Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu haben, so hatte sie

in anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der Koenig war freilich

Patrizier wie der Konsul, und das Recht der Senatorenernennung steht

diesem wie jenem zu; aber wenn jenen seine Ausnahmestellung ueber

Patrizier nicht minder wie ueber Plebejer hinausrueckte und wenn er

leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen den Adel sich auf die Menge

stuetzen zu muessen, so stand der Konsul, Herrscher auf kurze Frist,

vorher und nachher aber nichts als einer aus dem Adel, und dem adligen

Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen gehorchend, keineswegs

ausserhalb seines Standes und musste der Adlige in ihm weit maechtiger

sein als der Beamte. Wenn ja dennoch einmal ausnahmsweise ein der

Adelsherrschaft abgeneigter Patrizier ans Regiment gerufen ward, so

ward seine Amtsgewalt teils durch die vom schroffen Adelsgeiste

durchdrungenen Priesterschaften, teils durch den Kollegen gelaehmt und

leicht durch die Diktatur suspendiert; und was noch wichtiger war,

es fehlte ihm das erste Element der politischen Macht, die Zeit. Der

Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle immer ihm eingeraeumt

werden moege, wird die politische Gewalt nie in die Haende bekommen,

wenn er nicht auf laengere Zeit an der Spitze der Geschaefte bleibt;

denn die notwendige Bedingung jeder Herrschaft ist ihre Dauer.

Folgeweise gewann der lebenslaengliche Gemeinderat, und zwar

hauptsaechlich durch seine Befugnis, den Beamten in allen Stuecken

zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern der weitere

patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber unvermeidlich

einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich geradezu

umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich

nahm und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und

ausfuehrendem Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder

Verwerfung vorzulegenden Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat

und dessen Billigung zwar nicht als konstitutionell notwendig, aber als

gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht leicht und nicht gern ging man

darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege, fuer die Verwaltung und

Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden Akt, dessen Folgen

sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem Konsul blieb

nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die Einleitung der

Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem folgenreich war die

Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem sonst unbeschraenkten

Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz anders als mit und durch den

Willen des Rates anzugreifen. Indem der Senat es den Konsuln zur Pflicht

machte, die Verwaltung der Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt

hatte oder doch hatte fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte

abzugeben, welche zwar von den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu

gehorchen hatten, aber begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln

selbst vom Senat abhingen, zog er die Leitung des Kassenwesens an sich,

und es kann dieses Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl

in seinen Wirkungen mit dem Steuerbewilligungsrecht in den heutigen

konstitutionellen Monarchien zusammengestellt werden. Die Folgen

ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste Bedingung

jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat nicht einem

Individuum, sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte eine

ueberwiegend adlige Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an

sich gebracht und war dabei die exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel

geblieben, sondern auch der regierenden Korporation voellig unterworfen

worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche Anzahl nichtadliger

Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar der Teilnahme

an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am Regiment

ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine

untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige

Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von

der Korporation gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der

patrizischen Konsuln, wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste

zu revidieren und zu modifizieren, so nichtig es vermutlich der

Adelschaft gegenueber war, konnte doch sehr wohl in ihrem Interesse

gebraucht und der missliebige Plebejer mittels desselben aus dem

Senat ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden. Es ist

darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die

Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze

Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die

Revolution den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe,

so sehen wir Spaeteren in dieser selbst schon die Knospen der jungen

Freiheit. Was die Patrizier gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren,

sondern der Beamtengewalt; die Gemeinde gewann zwar nur wenige

engbeschraenkte Rechte, welche weit minder praktisch und handgreiflich

waren als die Errungenschaften des Adels, und welche nicht einer von

Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die Buergschaft

der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die

Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war

die Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen

buergerlichen Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche, nicht

die Besetzung des letzten Postens, die den Fall der Festung entscheidet.

Darum datierte die roemische Gemeinde mit Recht ihre politische Existenz

von dem Beginn des Konsulats. Indes, wenn die republikanische Revolution

trotz der durch sie zunaechst begruendeten Junkerherrschaft mit Recht

ein Sieg der bisherigen Insassenschaft oder der Plebs genannt werden

kann, so trug doch auch in der letzteren Beziehung die Revolution

keineswegs den Charakter, den wir heutzutage als den demokratischen

zu bezeichnen gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne

Unterstuetzung der Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der

Koenigsherrschaft leichter als unter derjenigen des Patriziats zu

Einfluss und Ansehen gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat

rechtlich keinem verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des

plebejischen Ehrgeizes die Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats.

Es lag dabei in der Natur der Sache, dass der regierende Herrenstand,

soweit er ueberhaupt die Plebejer zuliess, nicht unbedingt den

tuechtigsten Maennern, sondern vorzugsweise den Haeuptern der reichen

und angesehenen Plebejerfamilien im Senat neben sich zu sitzen

gestattete und die also zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den

Besitz der Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten

Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann die

Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit, sich

in eine Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte

Menge zu scheiden. Die Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit

der Zenturienordnung jetzt an diejenige Klasse, welche seit der

Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens vorzugsweise die

buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar vorzugsweise

weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern an

den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern

bevorzugt waren, als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel

Stimmabteilungen innehatten wie die Jugend. Indem also der

Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die Axt an die Wurzel und

zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel in dieser das

Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die ersten

Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der

Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative

Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher

bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung

zugleich zu der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls

aristokratischen Staatsordnung die ersten Linien zog. 2. Kapitel Das

Volkstribunat und die Dezemvirn Die Altbuergerschaft war durch die

neue Gemeindeordnung auf gesetzlichem Wege in den vollen Besitz der

politischen Macht gelangt. Herrschend durch die zu ihrer Dienerin

herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im

Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der

ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und

mit der ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der

Gemeindeversammlung durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen

Familien anhaenglicher Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu

pruefen und zu verwerfen, konnten die Patrizier die faktische Herrschaft

noch auf lange Zeit sich bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die

gesetzliche Alleingewalt verzichtet hatten. Zwar mussten die Plebejer

ihre politische Zuruecksetzung schwer empfinden; allein von der rein

politischen Opposition hatte der Adel unzweifelhaft zunaechst nicht viel

zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge, die nichts verlangt

als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen Interessen, dem

politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der ersten

Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche

bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das

Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es

wurden die Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise

grosse Quantitaeten Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und der

Salzhandel zum Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz zu

billigen Preisen abgeben zu koennen, endlich das Volksfest um einen Tag

verlaengert. In denselben Kreis gehoert die schon erwaehnte Vorschrift

hinsichtlich der Vermoegensbussen, die nicht bloss im allgemeinen dem

gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu setzen bestimmt,

sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf den Schutz des

kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten untersagt ward, an

demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe und um mehr als

dreissig Rinder ausser mit Gestattung der Provokation zu buessen, so

kann die Ursache dieser seltsamen Ansaetze wohl nur darin gefunden

werden, dass fuer den kleinen, nur einige Schafe besitzenden Mann ein

anderes Maximum noetig schien als fuer den reichen Rinderherdenbesitzer

- eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut der Gebuessten, von der

neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese Ordnungen halten

sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht vielmehr nach der

entgegengesetzten Richtung. Mit der Verfassungsaenderung leitet in

den finanziellen und oekonomischen Verhaeltnissen Roms eine umfassende

Revolution sich ein. Das Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der

Kapitalmacht prinzipiell keinen Vorschub getan und die Vermehrung der

Bauernstellen nach Kraeften gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen

scheint von vornherein auf die Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich

des mittleren und kleinen Grundbesitzes, und auf die Entwicklung

einerseits einer Herrschaft der Grund- und Geldherren, anderseits eines

ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein. Schon die Minderung

der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine populaere Massregel, kam

vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein noch viel groesserer

Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System der indirekten

Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf dasselbe in seinen

letzten Gruenden beruht; mag es aber auch an sich bis in die Koenigszeit

zurueckreichen, so musste doch seit der Einfuehrung des Konsulats teils

der schnelle Wechsel der roemischen Beamten, teils die Erstreckung der

finanziellen Taetigkeit des Aerars auf Geschaefte, wie der Ein-

und Verkauf von Korn und Salz, die Wichtigkeit der vermittelnden

Privattaetigkeit steigern und, damit den Grund zu jenem

Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung fuer das roemische

Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden ist. Der Staat gab

nach und nach alle seine indirekten Hebungen und alle komplizierteren

Zahlungen und Verrichtungen in die Haende von Mittelsmaennern, die

eine Rauschsumme gaben oder empfingen und dann fuer ihre Rechnung

wirtschafteten. Natuerlich konnten nur bedeutende Kapitalisten und, da

der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah, hauptsaechlich nur grosse

Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so erwuchs eine Klasse von

Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem reissend schnellen Wachstum

ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den Staat, dem sie zu dienen

schienen, und in dem widersinnigen und sterilen Fundament ihrer

Geldherrschaft den heutigen Boersenspekulanten vollkommen vergleichbar

sind. Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die

vereinbarte Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung

der Gemeindelaendereien, die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die

materielle und moralische Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung der

gemeinen Weide und der Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur nach

ein buergerliches Vorrecht; das formelle Recht schloss den Plebejer von

der Mitbenutzung des gemeinen Angers aus. Da indes, abgesehen von dem

Uebergang in das Privateigentum oder der Assignation, das roemische

Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende Nutzungsrechte

einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so lange das

Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs

ab den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu

bezweifeln, dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht

haeufig zu Gunsten von Plebejern Gebrauch gemacht hat. Aber mit der

Einfuehrung der Republik wird der Satz wieder scharf betont, dass

die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen bloss dem Buerger besten

Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch der Senat zu

Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach

wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen

Ackerbesitzer und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten

brauchten, in dem Mitgenuss beeintraechtigt. Es war ferner bisher fuer

das auf die gemeine Weide aufgetriebene Vieh ein Hutgeld erlegt worden,

das zwar maessig genug war, um das Recht, auf diese Weide zu treiben,

immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen, aber doch dem gemeinen

Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme abwarf. Die patrizischen

Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und nachsichtig und liessen

allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte man, namentlich wenn durch

Eroberung neue Domaenen gewonnen waren, regelmaessig Landauslegungen

angeordnet, bei denen alle aermeren Buerger und Insassen beruecksichtigt

wurden; nur dasjenige Land, das zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu

der gemeinen Weide geschlagen. Diese Assignationen wagte man zwar nicht

ganz zu unterlassen und noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen

vorzunehmen; allein sie wurden seltener und karger und an ihre Stelle

trat das verderbliche Okkupationssystem, das heisst die Ueberlassung

der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur foermlichen Pacht auf

bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter an den ersten

Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die Ruecknahme

jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und

Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern

hatte. Es war dies nichts anderes als das frueher beschriebene

Precarium, angewandt auf Staatsdomaenen und mag, namentlich als

transitorische Einrichtung bis zur Durchfuehrung der Assignation, auch

frueher schon bei dem Gemeinlande vorgekommen sein. Jetzt indes wurde

dieser Okkupationsbesitz nicht bloss dauernd, sondern es griffen auch,

wie natuerlich, nur die privilegierten Personen oder deren Guenstlinge

zu und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben Laessigkeit

eingetrieben wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen

Grundbesitz ein dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen

ihm verloren; die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle

nicht mehr ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die

Landauslegungen stockten, die fuer das agrikole Proletariat, etwa wie

heutzutage ein grossartiges und fest reguliertes Emigrationssystem es

tun wuerde, einen dauernden Abzugskanal gebildet hatten. Dazu kam

die wahrscheinlich schon jetzt beginnende Grosswirtschaft, welche die

kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch Feldsklaven das Gut

nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl verderblicher war

als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die

schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten

unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den

Besitzer entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn

auch nicht zum Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch

Ueberschuldung tatsaechlich zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger

herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier ein neues Gebiet

eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich eroeffnete,

vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen sie

dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende

gab, den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere

war wohl das Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit

fuer den einzelnen der aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen

diese prekaere, von der Gnade des Glaeubigers jederzeit abhaengige

Stellung des Bauern, bei der derselbe vom Eigentum nichts als die

Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren und politisch

zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der

hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den

Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten

des Staats den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen,

ward umgangen durch das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer

Kaufleute sehr zweckmaessig sein mochte, die Bauern aber ruinierte.

Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon immer die Gefahr eines

ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so musste unter solchen

Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich versperrten,

die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen Mittelklasse

mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen. Der Gegensatz der Reichen

und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen hervorging, faellt keineswegs

zusammen mit dem der Geschlechter und Plebejer. War auch der bei

weitem groesste Teil der Patrizier reich beguetert, so fehlte es doch

natuerlich auch unter den Plebejern nicht an reichen und ansehnlichen

Familien, und da der Senat, der schon damals vielleicht zur groesseren

Haelfte aus Plebejern bestand, selbst mit Ausschliessung der

patrizischen Magistrate die finanzielle Oberleitung an sich genommen

hatte, so ist es begreiflich, dass alle jene oekonomischen Vorteile,

zu denen die politischen Vorrechte des Adels missbraucht wurden, den

Reichen insgesamt zugute kamen und der Druck auf dem gemeinen Mann um so

schwerer lastete, als durch den Eintritt in den Senat die tuechtigsten

und widerstandsfaehigsten Personen aus der Klasse der Unterdrueckten

uebertraten in die der Unterdruecker. Hierdurch aber ward die politische

Stellung des Adels auf die Dauer unhaltbar. Haette er es ueber sich

vermocht, gerecht zu regieren, und den Mittelstand geschuetzt, wie

es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten, ohne bei der

herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen, so

konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten.

Haette er es vermocht, die reichen und ansehnlichen Plebejer zu voller

Rechtsgleichheit zuzulassen, etwa an den Eintritt in den Senat die

Gewinnung des Patriziats zu knuepfen, so mochten beide noch lange

ungestraft regieren und spekulieren. Allein es geschah keines von

beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die eigentlichen und

unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums, verleugneten sich

auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige Gemeinde in nutz-,

ziel- und ruhmlosem Hader. Indes die naechste Krise ging nicht von

den staendisch Zurueckgesetzten aus, sondern von der notleidenden

Bauernschaft. Die zurechtgemachten Annalen setzen die politische

Revolution in das Jahr 244 (510), die soziale in die Jahre 259 und 260

(495 494); sie scheinen allerdings sich rasch gefolgt zu sein, doch ist

der Zwischenraum wahrscheinlich laenger gewesen. Die strenge Uebung des

Schuldrechts - so lautet die Erzaehlung - erregte die Erbitterung der

ganzen Bauernschaft. Als im Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen

Krieg die Aushebung veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige

Mannschaft, dem Gebot zu folgen. Wie darauf der Konsul Publius Servilius

die Anwendung der Schuldgesetze vorlaeufig suspendierte und sowohl die

schon in Schuldhaft sitzenden Leute zu entlassen befahl, als auch den

weiteren Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten die Bauern sich und

halfen den Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld brachte der

Friede, den sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre Ketten

wieder; mit erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius

Claudius die Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren

Soldaten um Hilfe anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien,

als sei die Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt,

sondern zur Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man

litt, was nicht zu aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich

der Krieg erneuerte, galt das Wort des Konsuls nicht mehr. Erst dem

ernannten Diktator Manius Valerius fuegten sich die Bauern, teils

aus Scheu vor der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf

seinen populaeren Sinn - die Valerier waren eines jener alten

Adelsgeschlechter, denen das Regiment ein Recht und eine Ehre,

nicht eine Pfruende duenkte. Der Sieg war wieder bei den roemischen

Feldzeichen; aber als die Sieger heimkamen und der Diktator seine

Reformvorschlaege dem Senat vorlegte, scheiterten sie an dem

hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand das Heer beisammen, wie

ueblich vor den Toren der Stadt; als die Nachricht hinauskam, entlud

sich das lange drohende Gewitter - der Korpsgeist und die geschlossene

militaerische Organisation rissen auch die Verzagten und Gleichgueltigen

mit fort. Das Heer verliess den Feldherrn und seine Lagerstatt und

zog, gefuehrt von den Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils

plebejischen Kriegstribunen, in militaerischer Ordnung in die Gegend

von Crustumeria zwischen Tiber und Anio, wo es einen Huegel besetzte und

Miene machte, in diesem fruchtbarsten Teil des roemischen Stadtgebiets

eine neue Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat selbst den

hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein

solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse; der

Senat gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die Buerger

kehrten zurueck in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit ward

wiederhergestellt. Das Volk nannte den Manius Valerius seitdem "den

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 2 / 26 段