Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu haben, so hatte sie
in anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der Koenig war freilich
Patrizier wie der Konsul, und das Recht der Senatorenernennung steht
diesem wie jenem zu; aber wenn jenen seine Ausnahmestellung ueber
Patrizier nicht minder wie ueber Plebejer hinausrueckte und wenn er
leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen den Adel sich auf die Menge
stuetzen zu muessen, so stand der Konsul, Herrscher auf kurze Frist,
vorher und nachher aber nichts als einer aus dem Adel, und dem adligen
Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen gehorchend, keineswegs
ausserhalb seines Standes und musste der Adlige in ihm weit maechtiger
sein als der Beamte. Wenn ja dennoch einmal ausnahmsweise ein der
Adelsherrschaft abgeneigter Patrizier ans Regiment gerufen ward, so
ward seine Amtsgewalt teils durch die vom schroffen Adelsgeiste
durchdrungenen Priesterschaften, teils durch den Kollegen gelaehmt und
leicht durch die Diktatur suspendiert; und was noch wichtiger war,
es fehlte ihm das erste Element der politischen Macht, die Zeit. Der
Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle immer ihm eingeraeumt
werden moege, wird die politische Gewalt nie in die Haende bekommen,
wenn er nicht auf laengere Zeit an der Spitze der Geschaefte bleibt;
denn die notwendige Bedingung jeder Herrschaft ist ihre Dauer.
Folgeweise gewann der lebenslaengliche Gemeinderat, und zwar
hauptsaechlich durch seine Befugnis, den Beamten in allen Stuecken
zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern der weitere
patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber unvermeidlich
einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich geradezu
umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich
nahm und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und
ausfuehrendem Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder
Verwerfung vorzulegenden Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat
und dessen Billigung zwar nicht als konstitutionell notwendig, aber als
gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht leicht und nicht gern ging man
darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege, fuer die Verwaltung und
Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden Akt, dessen Folgen
sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem Konsul blieb
nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die Einleitung der
Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem folgenreich war die
Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem sonst unbeschraenkten
Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz anders als mit und durch den
Willen des Rates anzugreifen. Indem der Senat es den Konsuln zur Pflicht
machte, die Verwaltung der Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt
hatte oder doch hatte fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte
abzugeben, welche zwar von den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu
gehorchen hatten, aber begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln
selbst vom Senat abhingen, zog er die Leitung des Kassenwesens an sich,
und es kann dieses Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl
in seinen Wirkungen mit dem Steuerbewilligungsrecht in den heutigen
konstitutionellen Monarchien zusammengestellt werden. Die Folgen
ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste Bedingung
jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat nicht einem
Individuum, sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte eine
ueberwiegend adlige Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an
sich gebracht und war dabei die exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel
geblieben, sondern auch der regierenden Korporation voellig unterworfen
worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche Anzahl nichtadliger
Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar der Teilnahme
an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am Regiment
ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine
untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige
Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von
der Korporation gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der
patrizischen Konsuln, wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste
zu revidieren und zu modifizieren, so nichtig es vermutlich der
Adelschaft gegenueber war, konnte doch sehr wohl in ihrem Interesse
gebraucht und der missliebige Plebejer mittels desselben aus dem
Senat ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden. Es ist
darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die
Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze
Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die
Revolution den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe,
so sehen wir Spaeteren in dieser selbst schon die Knospen der jungen
Freiheit. Was die Patrizier gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren,
sondern der Beamtengewalt; die Gemeinde gewann zwar nur wenige
engbeschraenkte Rechte, welche weit minder praktisch und handgreiflich
waren als die Errungenschaften des Adels, und welche nicht einer von
Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die Buergschaft
der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die
Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war
die Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen
buergerlichen Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche, nicht
die Besetzung des letzten Postens, die den Fall der Festung entscheidet.
Darum datierte die roemische Gemeinde mit Recht ihre politische Existenz
von dem Beginn des Konsulats. Indes, wenn die republikanische Revolution
trotz der durch sie zunaechst begruendeten Junkerherrschaft mit Recht
ein Sieg der bisherigen Insassenschaft oder der Plebs genannt werden
kann, so trug doch auch in der letzteren Beziehung die Revolution
keineswegs den Charakter, den wir heutzutage als den demokratischen
zu bezeichnen gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne
Unterstuetzung der Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der
Koenigsherrschaft leichter als unter derjenigen des Patriziats zu
Einfluss und Ansehen gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat
rechtlich keinem verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des
plebejischen Ehrgeizes die Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats.
Es lag dabei in der Natur der Sache, dass der regierende Herrenstand,
soweit er ueberhaupt die Plebejer zuliess, nicht unbedingt den
tuechtigsten Maennern, sondern vorzugsweise den Haeuptern der reichen
und angesehenen Plebejerfamilien im Senat neben sich zu sitzen
gestattete und die also zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den
Besitz der Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten
Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann die
Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit, sich
in eine Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte
Menge zu scheiden. Die Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit
der Zenturienordnung jetzt an diejenige Klasse, welche seit der
Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens vorzugsweise die
buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar vorzugsweise
weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern an
den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern
bevorzugt waren, als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel
Stimmabteilungen innehatten wie die Jugend. Indem also der
Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die Axt an die Wurzel und
zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel in dieser das
Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die ersten
Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der
Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative
Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher
bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung
zugleich zu der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls
aristokratischen Staatsordnung die ersten Linien zog. 2. Kapitel Das
Volkstribunat und die Dezemvirn Die Altbuergerschaft war durch die
neue Gemeindeordnung auf gesetzlichem Wege in den vollen Besitz der
politischen Macht gelangt. Herrschend durch die zu ihrer Dienerin
herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im
Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der
ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und
mit der ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der
Gemeindeversammlung durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen
Familien anhaenglicher Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu
pruefen und zu verwerfen, konnten die Patrizier die faktische Herrschaft
noch auf lange Zeit sich bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die
gesetzliche Alleingewalt verzichtet hatten. Zwar mussten die Plebejer
ihre politische Zuruecksetzung schwer empfinden; allein von der rein
politischen Opposition hatte der Adel unzweifelhaft zunaechst nicht viel
zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge, die nichts verlangt
als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen Interessen, dem
politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der ersten
Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche
bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das
Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es
wurden die Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise
grosse Quantitaeten Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und der
Salzhandel zum Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz zu
billigen Preisen abgeben zu koennen, endlich das Volksfest um einen Tag
verlaengert. In denselben Kreis gehoert die schon erwaehnte Vorschrift
hinsichtlich der Vermoegensbussen, die nicht bloss im allgemeinen dem
gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu setzen bestimmt,
sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf den Schutz des
kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten untersagt ward, an
demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe und um mehr als
dreissig Rinder ausser mit Gestattung der Provokation zu buessen, so
kann die Ursache dieser seltsamen Ansaetze wohl nur darin gefunden
werden, dass fuer den kleinen, nur einige Schafe besitzenden Mann ein
anderes Maximum noetig schien als fuer den reichen Rinderherdenbesitzer
- eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut der Gebuessten, von der
neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese Ordnungen halten
sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht vielmehr nach der
entgegengesetzten Richtung. Mit der Verfassungsaenderung leitet in
den finanziellen und oekonomischen Verhaeltnissen Roms eine umfassende
Revolution sich ein. Das Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der
Kapitalmacht prinzipiell keinen Vorschub getan und die Vermehrung der
Bauernstellen nach Kraeften gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen
scheint von vornherein auf die Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich
des mittleren und kleinen Grundbesitzes, und auf die Entwicklung
einerseits einer Herrschaft der Grund- und Geldherren, anderseits eines
ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein. Schon die Minderung
der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine populaere Massregel, kam
vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein noch viel groesserer
Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System der indirekten
Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf dasselbe in seinen
letzten Gruenden beruht; mag es aber auch an sich bis in die Koenigszeit
zurueckreichen, so musste doch seit der Einfuehrung des Konsulats teils
der schnelle Wechsel der roemischen Beamten, teils die Erstreckung der
finanziellen Taetigkeit des Aerars auf Geschaefte, wie der Ein-
und Verkauf von Korn und Salz, die Wichtigkeit der vermittelnden
Privattaetigkeit steigern und, damit den Grund zu jenem
Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung fuer das roemische
Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden ist. Der Staat gab
nach und nach alle seine indirekten Hebungen und alle komplizierteren
Zahlungen und Verrichtungen in die Haende von Mittelsmaennern, die
eine Rauschsumme gaben oder empfingen und dann fuer ihre Rechnung
wirtschafteten. Natuerlich konnten nur bedeutende Kapitalisten und, da
der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah, hauptsaechlich nur grosse
Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so erwuchs eine Klasse von
Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem reissend schnellen Wachstum
ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den Staat, dem sie zu dienen
schienen, und in dem widersinnigen und sterilen Fundament ihrer
Geldherrschaft den heutigen Boersenspekulanten vollkommen vergleichbar
sind. Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die
vereinbarte Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung
der Gemeindelaendereien, die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die
materielle und moralische Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung der
gemeinen Weide und der Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur nach
ein buergerliches Vorrecht; das formelle Recht schloss den Plebejer von
der Mitbenutzung des gemeinen Angers aus. Da indes, abgesehen von dem
Uebergang in das Privateigentum oder der Assignation, das roemische
Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende Nutzungsrechte
einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so lange das
Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs
ab den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu
bezweifeln, dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht
haeufig zu Gunsten von Plebejern Gebrauch gemacht hat. Aber mit der
Einfuehrung der Republik wird der Satz wieder scharf betont, dass
die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen bloss dem Buerger besten
Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch der Senat zu
Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach
wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen
Ackerbesitzer und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten
brauchten, in dem Mitgenuss beeintraechtigt. Es war ferner bisher fuer
das auf die gemeine Weide aufgetriebene Vieh ein Hutgeld erlegt worden,
das zwar maessig genug war, um das Recht, auf diese Weide zu treiben,
immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen, aber doch dem gemeinen
Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme abwarf. Die patrizischen
Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und nachsichtig und liessen
allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte man, namentlich wenn durch
Eroberung neue Domaenen gewonnen waren, regelmaessig Landauslegungen
angeordnet, bei denen alle aermeren Buerger und Insassen beruecksichtigt
wurden; nur dasjenige Land, das zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu
der gemeinen Weide geschlagen. Diese Assignationen wagte man zwar nicht
ganz zu unterlassen und noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen
vorzunehmen; allein sie wurden seltener und karger und an ihre Stelle
trat das verderbliche Okkupationssystem, das heisst die Ueberlassung
der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur foermlichen Pacht auf
bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter an den ersten
Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die Ruecknahme
jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und
Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern
hatte. Es war dies nichts anderes als das frueher beschriebene
Precarium, angewandt auf Staatsdomaenen und mag, namentlich als
transitorische Einrichtung bis zur Durchfuehrung der Assignation, auch
frueher schon bei dem Gemeinlande vorgekommen sein. Jetzt indes wurde
dieser Okkupationsbesitz nicht bloss dauernd, sondern es griffen auch,
wie natuerlich, nur die privilegierten Personen oder deren Guenstlinge
zu und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben Laessigkeit
eingetrieben wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen
Grundbesitz ein dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen
ihm verloren; die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle
nicht mehr ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die
Landauslegungen stockten, die fuer das agrikole Proletariat, etwa wie
heutzutage ein grossartiges und fest reguliertes Emigrationssystem es
tun wuerde, einen dauernden Abzugskanal gebildet hatten. Dazu kam
die wahrscheinlich schon jetzt beginnende Grosswirtschaft, welche die
kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch Feldsklaven das Gut
nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl verderblicher war
als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die
schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten
unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den
Besitzer entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn
auch nicht zum Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch
Ueberschuldung tatsaechlich zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger
herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier ein neues Gebiet
eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich eroeffnete,
vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen sie
dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende
gab, den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere
war wohl das Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit
fuer den einzelnen der aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen
diese prekaere, von der Gnade des Glaeubigers jederzeit abhaengige
Stellung des Bauern, bei der derselbe vom Eigentum nichts als die
Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren und politisch
zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der
hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den
Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten
des Staats den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen,
ward umgangen durch das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer
Kaufleute sehr zweckmaessig sein mochte, die Bauern aber ruinierte.
Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon immer die Gefahr eines
ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so musste unter solchen
Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich versperrten,
die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen Mittelklasse
mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen. Der Gegensatz der Reichen
und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen hervorging, faellt keineswegs
zusammen mit dem der Geschlechter und Plebejer. War auch der bei
weitem groesste Teil der Patrizier reich beguetert, so fehlte es doch
natuerlich auch unter den Plebejern nicht an reichen und ansehnlichen
Familien, und da der Senat, der schon damals vielleicht zur groesseren
Haelfte aus Plebejern bestand, selbst mit Ausschliessung der
patrizischen Magistrate die finanzielle Oberleitung an sich genommen
hatte, so ist es begreiflich, dass alle jene oekonomischen Vorteile,
zu denen die politischen Vorrechte des Adels missbraucht wurden, den
Reichen insgesamt zugute kamen und der Druck auf dem gemeinen Mann um so
schwerer lastete, als durch den Eintritt in den Senat die tuechtigsten
und widerstandsfaehigsten Personen aus der Klasse der Unterdrueckten
uebertraten in die der Unterdruecker. Hierdurch aber ward die politische
Stellung des Adels auf die Dauer unhaltbar. Haette er es ueber sich
vermocht, gerecht zu regieren, und den Mittelstand geschuetzt, wie
es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten, ohne bei der
herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen, so
konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten.
Haette er es vermocht, die reichen und ansehnlichen Plebejer zu voller
Rechtsgleichheit zuzulassen, etwa an den Eintritt in den Senat die
Gewinnung des Patriziats zu knuepfen, so mochten beide noch lange
ungestraft regieren und spekulieren. Allein es geschah keines von
beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die eigentlichen und
unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums, verleugneten sich
auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige Gemeinde in nutz-,
ziel- und ruhmlosem Hader. Indes die naechste Krise ging nicht von
den staendisch Zurueckgesetzten aus, sondern von der notleidenden
Bauernschaft. Die zurechtgemachten Annalen setzen die politische
Revolution in das Jahr 244 (510), die soziale in die Jahre 259 und 260
(495 494); sie scheinen allerdings sich rasch gefolgt zu sein, doch ist
der Zwischenraum wahrscheinlich laenger gewesen. Die strenge Uebung des
Schuldrechts - so lautet die Erzaehlung - erregte die Erbitterung der
ganzen Bauernschaft. Als im Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen
Krieg die Aushebung veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige
Mannschaft, dem Gebot zu folgen. Wie darauf der Konsul Publius Servilius
die Anwendung der Schuldgesetze vorlaeufig suspendierte und sowohl die
schon in Schuldhaft sitzenden Leute zu entlassen befahl, als auch den
weiteren Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten die Bauern sich und
halfen den Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld brachte der
Friede, den sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre Ketten
wieder; mit erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius
Claudius die Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren
Soldaten um Hilfe anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien,
als sei die Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt,
sondern zur Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man
litt, was nicht zu aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich
der Krieg erneuerte, galt das Wort des Konsuls nicht mehr. Erst dem
ernannten Diktator Manius Valerius fuegten sich die Bauern, teils
aus Scheu vor der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf
seinen populaeren Sinn - die Valerier waren eines jener alten
Adelsgeschlechter, denen das Regiment ein Recht und eine Ehre,
nicht eine Pfruende duenkte. Der Sieg war wieder bei den roemischen
Feldzeichen; aber als die Sieger heimkamen und der Diktator seine
Reformvorschlaege dem Senat vorlegte, scheiterten sie an dem
hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand das Heer beisammen, wie
ueblich vor den Toren der Stadt; als die Nachricht hinauskam, entlud
sich das lange drohende Gewitter - der Korpsgeist und die geschlossene
militaerische Organisation rissen auch die Verzagten und Gleichgueltigen
mit fort. Das Heer verliess den Feldherrn und seine Lagerstatt und
zog, gefuehrt von den Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils
plebejischen Kriegstribunen, in militaerischer Ordnung in die Gegend
von Crustumeria zwischen Tiber und Anio, wo es einen Huegel besetzte und
Miene machte, in diesem fruchtbarsten Teil des roemischen Stadtgebiets
eine neue Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat selbst den
hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein
solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse; der
Senat gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die Buerger
kehrten zurueck in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit ward
wiederhergestellt. Das Volk nannte den Manius Valerius seitdem "den