- dei oyk ekpl/e/ttein ton syggraphea terateyomenon dia t/e/s istorias

to?s entygchanontas. - der Historiker soll seine Leser nicht durch

Schauergeschichten in Erschuetterung versetzen. Polybios 1. Kapitel

Aenderung der Verfassung Beschraenkung der Magistratsgewalt Der

strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen

Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen,

legte in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers

eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht

minder schwer der Buerger. Missbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben,

und hiervon die notwendige Folge waren Bestrebungen, jene Gewalt

zu mindern. Aber das ist das Grossartige in diesen roemischen

Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie unternimmt, weder die

Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur sie entsprechender

Organe zu berauben, dass nie die sogenannten natuerlichen Rechte des

einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern dass der

ganze Sturm sich richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht

Begrenzung der Staats-, sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf

der roemischen Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf

die der Gracchen; und auch dabei vergisst man nie, dass das Volk

nicht regieren, sondern regiert werden soll. Dieser Kampf bewegt sich

innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite entwickelt sich eine andere

Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um politische Gleichberechtigung.

Dahin gehoeren die Agitationen der Plebejer, der Latiner, der Italiker,

der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Buerger genannt werden, wie

die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und die

Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten. Ein dritter

Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und der

Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben

gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse

Roms veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils

kleiner Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner

Zeitpaechter, die von der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten

vielfach einzelne wie ganze Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die

persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch ward das ackerbauende

Proletariat schon so frueh maechtig, dass es wesentlich in die

Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das staedtische Proletariat

gewann erst in weit spaeterer Zeit politische Bedeutung. In diesen

Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und vermutlich

nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen italischen

Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten

Buergerschaft, der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschliessenden,

die sozialen Konflikte der Besitzenden und der Besitzlosen, so

mannigfaltig sie sich durchkreuzen und ineinanderschlingen und oft

seltsame Allianzen herbeifuehren, sind dennoch wesentlich und von Grund

aus verschieden. Da die Servianische Reform, welche den Insassen

in militaerischer Hinsicht dem Buerger gleichstellte, mehr aus

administrativen Ruecksichten als aus einer politischen Parteitendenz

hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste dieser

Gegensaetze, der zu inneren Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte,

derjenige betrachtet werden, der auf die Beschraenkung der Magistratur

hinarbeitet. Der frueheste Erfolg dieser aeltesten roemischen

Opposition besteht in der Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der

Gemeindevorsteherschaft, das heisst in der Abschaffung des Koenigtums.

Wie notwendig diese in der natuerlichen Entwicklung der Dinge lag,

dafuer ist der schlagendste Beweis, dass dieselbe Verfassungsaenderung

in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen Welt in analoger Weise

vor sich gegangen ist. Nicht bloss in Rom, sondern gerade ebenso bei

den uebrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern,

ueberhaupt in saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in

den griechischen, in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch

Jahresherrscher ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass

er im Frieden sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die

Magistrate einen Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator

aehnlichen Beamten bestellten; die sabellischen Stadtgemeinden, zum

Beispiel die von Capua und Pompeii, gehorchten gleichfalls spaeterhin

einem jaehrlich wechselnden "Gemeindebesorger" (medix tuticus), und

aehnliche Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen Volks-

und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner

Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle

der Koenige getreten sind; der Organismus der alten griechischen

und italischen Politie entwickelt vielmehr die Beschraenkung der

lebenslaenglichen Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere, meistenteils

jaehrige Frist mit einer gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber.

So einfach indes die Ursache dieser Veraenderung ist, so

mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem Tode des

lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu erwaehlen,

wie nach Romulus' Tode der roemische Senat versucht haben soll; oder der

Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig Servius Tullius

beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen

Regenten aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des roemischen

Koenigtums war. Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten

Tarquinius, "des Uebermuetigen", auch noch so sehr in Anekdoten ein- und

zur Novelle ausgesponnen sein, so ist doch an den Grundzuegen nicht zu

zweifeln. Dass der Koenig es unterliess den Senat zu befragen und zu

ergaenzen, dass er Todesurteile und Konfiskationen ohne Zuziehung

von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen Speichern ungeheure

Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und Handdienste

ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in glaublicher

Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes

zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich

und seine Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und

der blinde Hass, der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte,

vor allem aber die Verfuegung, dass der "Opferkoenig", den man kreieren

zu muessen glaubte, damit nicht die Goetter den gewohnten Vermittler

vermissten, kein weiteres Amt solle bekleiden koennen und also dieser

zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste Mann im roemischen

Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes Geschlecht

verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die

gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf

ueber nach Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab

kuerzlich aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen

lebenslaenglichen traten zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der

roemischen Gemeinde. Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige

Ereignis als sicher angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen

weitherrschenden Gemeinde, wie die roemische war, die koenigliche

Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere Generationen bei demselben

Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der Kampf also lebhafter

war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf eine

Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere

Spur. Der grosse Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch

chronologische Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an

die Vertreibung der Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine

Intervention Etruriens zu Gunsten eines in Rom beeintraechtigten

Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr zureichenden Grunde, dass

die Etrusker trotz des vollstaendigen Sieges doch weder das roemische

Koenigtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier zurueckgefuehrt

haben. ---------------------------------------------- ^1 Die bekannte

Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten Teil ist sie aus

Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen. Aber

sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen

bei genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin gehoert, dass

Brutus Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den

Volksschluss ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll;

denn es ist nach der roemischen Verfassung ganz unmoeglich, dass ein

blosser Offizier das Recht gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar

ist diese ganze Angabe zum Zweck der Herstellung eines Rechtsbodens

fuer die roemische Republik ersonnen, und recht schlecht ersonnen, indem

dabei der tribunus celerum mit dem ganz verschiedenen magister equitum

verwechselt und dann das dem letzteren kraft seines praetorischen Ranges

zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf die Kurienversammlung

bezogen ward. ---------------------------------------------- Sind wir

ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses

im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die

Verfassungsaenderung bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs

abgeschafft, wie schon das beweist, dass in der Vakanz nach wie vor

der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an die Stelle des einen

lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren (praetores)

oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2 nannten.

Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die

die Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns

entgegentreten. ------------------------------------ ^2 Consules sind

die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der Vorspringen

exul der Ausspringer (o ekpes/o/n), insula der Einsprung, zunaechst

der ins Meer gefallene Felsblock. ------------------------------------

Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste

Name der Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz

eigentuemlichen Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die

hoechste Macht uebertragen, sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul

fuer sich so voll und ganz, wie der Koenig sie gehabt und geuebt hatte.

Es geht dies so weit, dass von den beiden Kollegen nicht etwa der eine

die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl uebernahm, sondern sie

ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie zusammen zum Heere

abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten oder

Tagen bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im

militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von Anfang

an stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer, der

andere gegen die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise

bindende Kraft und jedem der Kollegen stand es rechtlich frei, in den

Amtskreis des andern zu jeder Zeit ueberzugreifen. Wo also die hoechste

Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat und der eine Kollege das

verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen Machtworte

einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch

latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im

roemischen Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat,

zu der es aber schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine

Parallele zu finden, ist offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die

koenigliche Macht in rechtlich ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und

darum das Koenigsamt nicht etwa zu teilen oder von einem Individuum auf

ein Kollegium zu uebertragen, sondern lediglich es zu verdoppeln und

damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu vernichten. Fuer

die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum

einen rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher

wurden verpflichtet, nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres

Amtsantritts an gerechnet ^3, im Amte zu bleiben und hoerten, wie der

Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit Ablauf des Jahres vor. Rechts

wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung des hoechsten Amtes

ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer den

Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen

Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach

roemischer Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst belangt

werden durfte, hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen, aber

ein Gericht und eine Strafe gab es fuer ihn nicht. Den Konsul dagegen

schuetzte, wenn er Mord oder Landesverrat beging, sein Amt auch,

aber nur, solange es waehrte; nach seinem Ruecktritt unterlag er

dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger.

--------------------------------------------------- ^3 Der Antrittstag

fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen und war ueberhaupt

nicht fest. Nach diesem richtete sich der Ruecktrittstag, ausgenommen,

wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt eines ausgefallenen gewaehlt war

(consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des

Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit

nur vorgekommen, wenn bloss der eine der Konsuln weggefallen war;

Kollegien von Ersatzkonsuln begegnen erst in der spaeteren Republik.

Regelmaessig bestand also das Amtsjahr eines Konsuls aus den

ungleichen Haelften zweier buergerlicher Jahre.

-------------------------------------------------- Zu diesen

hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere

untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief

eingreifende Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker

durch Buergerfronden zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis,

in welchem die Insassenschaft zu dem Koenig gestanden haben muss,

fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes von selber. Hatte ferner

im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher dem Koenig

nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden,

sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte den Gnadenweg

betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz

(Jahr 245 Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten

stattgeben muesse, wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach

Kriegsrecht erkannt war; was durch ein spaeteres Gesetz (unbestimmter

Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf schwere Vermoegensbussen

ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die konsularischen Liktoren,

wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat, die Beile ab, die

sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes gefuehrt hatten.

Indes drohte dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf

liess, das Gesetz nichts anderes als die Infamie, die nach damaligen

Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und

hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr

galt. Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich

unmoeglich ist, die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der

Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken

streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn

also der Konsul innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz handelt,

so kann er damit wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen begehen und

unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht. Eine in der Tendenz

aehnliche Beschraenkung fand statt in der Zivilgerichtsbarkeit; denn

wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem Eintritt das Recht

genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem Ermessen zu

entscheiden. Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses

stand in Verbindung mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der

Uebertragung der Amtsgewalt auf Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte

dem Koenig die Ernennung von Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber

nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden, so haben die Konsuln das Recht

der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer Weise geuebt. Zwar die

Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, er fuer die

Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer

die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die

Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul

auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht

fuer die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde

wahrscheinlich gleich bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch

beschraenkt, dass dem Konsul das Mandieren fuer bestimmte Faelle

vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo dies nicht geschehen war,

untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das

gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die

Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben,

dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann

bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie

geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da

ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an

die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt

zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und

ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste

Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte durch

notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die

beiden nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat

(duoviri perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer, die

quaestores parricidii. Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit

da vorgekommen sein, wo der Koenig sich in solchen Prozessen vertreten

liess; aber die Staendigkeit der letzteren Institution und das in

beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf jeden Fall

der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von grosser

Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen

Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem

Amtsantritt ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt

mit ihm abtraten, deren Stellung also wie das Oberamt selbst nach

den Prinzipien der Staendigkeit, der Kollegialitaet und der Annuitaet

geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst,

wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der magistratischen

Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der Wahl der

Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter

so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.

In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt

entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur

Entscheidung einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in

die Pflicht des Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und

des Gegenstandes der Klage dieselbe zur Erledigung an einen von ihm

auszuwaehlenden und von ihm zu instruierenden Privatmann zu verweisen.

In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des

Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch

wahrscheinlich sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige

Gehilfen und zwar eben jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich

in dieser Taetigkeit unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen

und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln konnten. Wo dagegen

solche Vorschriften nicht bestanden, musste der Gemeindevorstand in

der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der

Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden vertreten

lassen kann. Diese zwiefache Fesselung des konsularischen

Mandierungsrechts bestand fuer das staedtische Regiment, zunaechst fuer

die Rechtspflege und die Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt

der Konsul dagegen das Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm

obliegender Geschaefte. Diese verschiedene Behandlung der buergerlichen

und der militaerischen Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden,

weshalb innerhalb des eigentlichen roemischen Gemeinderegiments durchaus

keine stellvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) moeglich ist und rein

staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen

Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller

Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde ausgeschlossen werden.

Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt,

sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem

letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt

hatte, trat nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige

Kontinuitaet des Amtes bestand auch in dem republikanischen Regiment

ungeschmaelert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht wesentlich

eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der Konsul

verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die

Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu

ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende

Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der

ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch

bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen

jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der wahlleitende

Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer

noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne

Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet

lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene

Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das

Konsulkollegium durch den gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen

war, wurde bei dieser Ergaenzung die Gemeinde nicht befragt, sondern der

Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen,

wie einst der Zwischenkoenig den Koenig bestellt hatte. Die

Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber

auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die

Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die

Ernennung durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die

Ausuebung der gleichsam hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde

ueber die Priesterinnen der Vesta kam. Um diese fueglich nicht anders

als von einem einzelnen vorzunehmenden Handlungen vollziehen zu

koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um diese Zeit, einen

Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen Obergewalt

von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten "Opferkoenig"

weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums, sondern

lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des

roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische

Stellung des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und

folgenreichsten Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der

Beamtengewalt hauptsaechlich im aristokratischen Interesse hinzielenden

Staatsumwaelzung. Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul

weit zurueckstand hinter dem mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen

koeniglichen Amte, dass der Koenigsname und die priesterliche Weihe

ihm entzogen, seinen Dienern das Beil genommen wurde, ist schon

gesagt worden; es kommt hinzu, dass der Konsul statt des koeniglichen

Purpurkleides nur durch den Purpursaum seines Obergewandes von dem

gewoehnlichen Buerger sich unterschied, und dass, waehrend der Koenig

oeffentlich vielleicht regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der

allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger

innerhalb der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war. Indes, diese

Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur Anwendung

gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise

trat neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde

gewaehlten Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister

populi), gewoehnlich bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum

Diktator uebte die Gemeinde keinerlei Einfluss, sondern sie ging

lediglich aus dem freien Entschluss eines der zeitigen Konsuln hervor,

den weder der Kollege noch eine andere Behoerde hieran hindern konnte;

gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig, wenn er

freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle uebrigen Beamten

von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nach die Amtsdauer

des Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er als Amtsgenosse

derjenigen Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nicht ueber deren

gesetzliche Amtszeit hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als

absolutes Maximum der Amtsdauer dem Diktator eine sechsmonatliche Frist

gesetzt. Eine der Diktatur eigentuemliche Einrichtung war ferner,

dass der "Heermeister" gehalten war, sich sofort einen "Reitermeister"

(magister equitum) zu ernennen, welcher als abhaengiger Gehilfe neben

ihm, etwa wie der Quaestor neben dem Konsul, fungierte und mit ihm vom

Amte abtrat - eine Einrichtung, die ohne Zweifel damit zusammenhaengt,

dass es dem Heermeister, vermutlich als dem Fuehrer des Fussvolkes,

verfassungsmaessig untersagt war, zu Pferde zu steigen. Diesen

Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl aufzufassen als eine mit

dem Konsulat zugleich entstandene Einrichtung, die den Zweck hatte,

insbesondere fuer den Kriegsfall die Nachteile der geteilten Gewalt

zeitweilig zu beseitigen und die koenigliche Gewalt voruebergehend

wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor allem musste die

Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und nicht bloss

bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste Benennung des

Beamten selbst und seines Gehilfen wie auch die Begrenzung auf die Dauer

eines Sommerfeldzugs und der Ausschluss der Provokation sprechen fuer

die ueberwiegend militaerische Bestimmung der urspruenglichen Diktatur.

Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren,

oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser

Hinsicht war es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden

sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete

und opferte und in ihrem Namen den Willen der Goetter mit Hilfe der

Sachverstaendigen erforschte. Fuer den Notfall hielt man sich ueberdies

die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte Koenigsgewalt ohne

vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick wieder ins Leben

zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet und durch die

besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken. So wurde die

Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und

tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern, deren

Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf

wie einfach geloest. Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der

Verfassung die wichtigsten Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher

jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod und Leben des Buergers in letzter

Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das unmoeglich die bisherige

Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande gewordene Patriziat. Die

Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte und vermoegende

Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge aus der

Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten

mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst

im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und

solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den

Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen

und damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die

Gemeinde selbst zu regelmaessigen Wahlen und Entscheidungen berufen, der

Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn zum befristeten Auftragnehmer

herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht laenger aufrecht

erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates an dem

Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und

der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser

Gemeinde war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise

erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger,

die weder Sklaven noch nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger

Gemeinden waren, in die Buergerschaft aufgenommen wurden. Der

Kurienversammlung der Altbuerger, die bis dahin rechtlich und

tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war, wurden ihre

verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein

formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten,

also hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres

Amtes eben wie frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und

des fuer die Arrogation und das Testament erforderlichen gesetzlichen

Dispenses, sollte die Kurienversammlung die bisherige Kompetenz

behalten, aber in Zukunft keinen eigentlichen politischen Schluss mehr

vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die Plebejer zum Stimmrecht auch

in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die Altbuergerschaft

das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die

Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf

der Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit

ausschliesslich bei dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer

in die Kurien aufgenommen wurden, gestattete man allerdings auch ihnen

rechtlich, was frueher nur faktisch bei ihnen vorgekommen sein kann,

sich als Familien und Geschlechter zu konstituieren, aber es ist

bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr begreiflich, dass nur ein

Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung vorschritt und also

die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem urspruenglichen

Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht angehoerten.

Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die

Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja

ueberwiegend politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate

und die Annahme oder Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte

Aufgebot der Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so

dass die Zenturien zu den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte

empfingen. Damit gelangten die in der Servianischen Verfassung

gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich das dem Heer ueberwiesene

Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, zu einer

solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die Zenturienversammlung

voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich gewoehnte, das

souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch in

dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig

selbst sprach oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation

natuerlich beide Teile gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet

der Zenturien entschied. Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt

Stimmberechtigten sich voellig gleichstanden, also nach Aufnahme der

saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei der ausgebildeten Demokratie

angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass die politischen

Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die Zenturienversammlung legte

das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der Adligen, aber doch in

die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht, welches oft

tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen. Nicht

in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform der

Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb

nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine

wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und

die von der Gemeinde gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige

oder verfassungswidrige zu bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese

Befugnisse wurden durch die Reform der Verfassung noch gesteigert,

indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten wie der Wahl der

Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen Senats

unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir

wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des

Schuldigen handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung

erteilt war, von einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich

die Rede sein konnte. Indes wenngleich durch die Abschaffung des

Koenigtums die verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats

eher gemehrt als gemindert wurden, so kam doch auch, und zwar der

Ueberlieferung zufolge sogleich mit der Abschaffung des Koenigtums, fuer

diejenigen Angelegenheiten, die im Senat sonst zur Sprache kamen und die

eine freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung des Senats auf,

die auch Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen eine

vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt

hat. Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht

vorzugsweise, aber doch auch als Staatsrat fungiert; und wenn es

wahrscheinlich schon in der Koenigszeit nicht als verfassungswidrig

angesehen ward, dass in diesem Fall auch Nichtsenatoren an der

Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung getroffen, dass

fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres) eine

Anzahl nicht patrizischer "Eingeschriebener" (conscripti) beigegeben

wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die

Plebejer im Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder

des Ritterstandes, hiessen nicht "Vaeter", sondern waren nun auch

"Eingeschriebenen und hatten kein Recht, auf das Abzeichen der

senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben ferner nicht bloss

unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat zustehenden

obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch da, wo

es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich gefallen

lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend beizuwohnen

und nur bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre Meinung zu erkennen

zu geben, "mit den Fuessen zu stimmen" (pedibus in sententiam ire,

pedarii), wie der stolze Adel sagte. Aber dennoch fanden die Plebejer

durch die neue Verfassung ihren Weg nicht bloss auf den Markt,

sondern auch in das Rathaus, und der erste und schwerste Schritt zur

Gleichberechtigung war auch hier getan. Im uebrigen aenderte sich in

den den Senat betreffenden Ordnungen nichts Wesentliches. Unter den

patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich bei der Umfrage,

ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu dem

hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits

verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der

Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des

Vormanns des Rates (princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter

Ehrenplatz. Der fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats

so wenig wie der Koenig und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit.

Die Wahlen in den Rat, sowohl in den engeren patrizischen wie unter die

bloss Eingeschriebenen, erfolgten durch die Konsuln eben wie frueher

durch die Koenige; nur liegt es in der Sache, dass, wenn der Koenig

vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter im Rat noch

einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, bei

denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese

Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des

Senats zu der Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von

einer Beschraenkung der waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht

ueber eine bestimmte Zahl von Plebejern in den Senat haetten aufnehmen

duerfen, ist nichts bekannt; es bedurfte einer solchen Ordnung auch

nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel angehoerten. Dagegen ist

wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen Stellung gemaess

bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei und weit

mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der Koenig.

Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats notwendig den

Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn, was in dieser

Zeit wohl noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner Erwaehlung noch nicht

Mitglied desselben war, wird sich wohl sehr frueh gewohnheitsrechtlich

festgestellt haben. Ebenso scheint es frueh ueblich geworden zu

sein, die Senatorenstellen nicht sofort nach der Erledigung wieder zu

besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung, also regelmaessig jedes

vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren und zu ergaenzen;

worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung der mit der Auswahl

betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl der Senatoren blieb

wie sie war, und zwar wurden auch die Eingeschriebenen in dieselbe

eingerechnet; woraus man wohl auch auf das numerische

Zusammenschwinden des Patriziats zu schliessen berechtigt ist ^4.

----------------------------------------- ^4 Dass die ersten Konsuln 164

Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum als geschichtliche Tatsache

zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis dafuer, dass die spaeteren

roemischen Archaeologen nicht mehr als 136 roemische Adelsgeschlechter

nachzuweisen vermochten (Roemische Forschungen, Bd. 1, S. 121).

------------------------------------------- Es blieb, wie man sieht, in

dem roemischen Gemeinwesen selbst bei Umwandlung der Monarchie in die

Republik soweit immer moeglich beim alten; soweit eine Staatsumwaelzung

ueberhaupt konservativ sein kann, ist diese es gewesen und keines der

konstitutiven Elemente des Gemeinwesens durch sie eigentlich ueber den

Haufen geworfen worden. Es war das bezeichnend fuer den Charakter der

gesamten Bewegung. Die Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie die

klaeglichen, tief verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines

von Mitleid und Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das

Werk zweier grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen

Fortdauer ihres Kampfes klar sich bewusster politischer Parteien, der

Altbuerger und der Insassen, welche, wie die englischen Tories und die

Whigs im Jahre 1688, durch die gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in

die Willkuerregierung eines Herrn sich umwandeln zu sehen, auf einen

Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder sich zu entzweien.

Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des Koenigtums sich

nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht maechtig

genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden.

Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das

geringste Mass gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener

Konzessionen und lassen die Zukunft entscheiden, wie das

Schwergewicht der konstitutiven Elemente weiter sich stellen, wie sie

ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden. Darum verkennt

man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn man in

ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in

der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren

auch hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst

ihre Urheber sie ahnten. Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte

zu sagen, die roemische Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes

entstand. Die Plebejer waren bisher Insassen gewesen, welche man wohl zu

den Steuern und Lasten mit heranzog, die aber dennoch in den Augen des

Gesetzes wesentlich nichts waren als geduldete Fremdlinge und deren

Kreis gegen die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken kaum noetig

scheinen mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die

Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch

fern standen, immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten

verfassungsmaessig zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich

befugt und zu den buergerlichen Aemtern und Priestertuemern

ausschliesslich waehlbar, ja sogar der buergerlichen Nutzungen, zum

Beispiel des Anteils an der Gemeinweide, vorzugsweise teilhaft blieben,

so war doch der erste und schwerste Schritt zur voelligen Ausgleichung

geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im Gemeindeaufgebot dienten,

sondern auch in der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat bei dessen

gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken auch des aermsten

Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt ward durch

das Provokationsrecht. Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier

und Plebejer zu der neuen gemeinen roemischen Buergerschaft war die

Umwandlung der Altbuergerschaft in einen Geschlechtsadel, welcher,

seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in gemeiner Versammlung

zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel durch

Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der

Selbstergaenzung unfaehig war. Unter den Koenigen war dergleichen

Abgeschlossenheit dem roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer

Geschlechter nicht allzu selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte

Kennzeichnen des Junkertums sich ein als der sichere Vorbote des

bevorstehenden Verlustes seiner politischen Vorrechte und seiner

ausschliesslichen Geltung in der Gemeinde. Die Ausschliessung der

Plebejer von allen Gemeindeaemtern und Gemeindepriestertuemern, waehrend

sie doch zu Offiziers- und Ratsherrenstellen zugelassen wurden, und die

mit verkehrter Hartnaeckigkeit festgehaltene rechtliche Unmoeglichkeit

einer Ehe zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten weiter dem

Patriziat von vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig

privilegierten Adeltums auf. Eine zweite Folge der neuen buergerlichen

Einigung muss die festere Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl

den latinischen Eidgenossen als anderen Staaten gegenueber gewesen sein.

Weniger des Stimmrechts in den Zenturien wegen, das ja doch nur dem

Ansaessigen zukam, als wegen des Provokationsrechts, das dem Plebejer,

aber nicht dem eine Zeitlang oder auch dauernd in Rom verweilenden

Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es notwendig, die Bedingungen

der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu formulieren und die

erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen Nichtbuerger

abzuschliessen. Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des

Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und

Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives

Romani gegen die Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war

voruebergehender, dieser politische dauernder Art und das Gefuehl der

staatlichen Einheit und der beginnenden Grossmacht, das hiermit in die

Herzen der Nation gepflanzt ward, expansiv genug, um jene kleinlichen

Unterschiede erst zu untergraben und sodann im allmaechtigen Strom mit

sich fortzureissen. Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung

sich schieden. Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen

des roemischen Staates; denn auch die roemische Koenigsgewalt stand

unter, nicht ueber dem Landrecht. Allein die tiefe und praktische

Ehrfurcht, welche die Roemer wie jedes andere politisch faehige Volk vor

dem Prinzip der Autoritaet hegten, erzeugte den merkwuerdigen Satz des

roemischen Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf ein Gesetz

gegruendete Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines

Amtes gelte, obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass

hierbei, solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden,

der Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung tatsaechlich

fast verschwinden musste und die legislative Taetigkeit der

Gemeindeversammlung keine Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt erhielt

sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und

es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul

bei der Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging,

sein Nachfolger eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte. Dies

war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische Gewalt

sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das Beil;

dort waren die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation und

der regulierten Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der Feldherr

unumschraenkt wie der Koenig. Es stellte sich fest, dass der Feldherr

und das Heer als solche die eigentliche Stadt regelmaessig nicht

betreten durften. Dass organische und auf die Dauer wirksame

Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen Gewalt getroffen

werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der Verfassung;

es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr seine

Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig

war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses

Verfahren und es unterblieb bald, als waere es verboten. Der Gegensatz

der Quiriten und der Soldaten wurzelte allmaehlich fest und fester

in den Gemuetern der Buerger.

------------------------------------------------------ ^5 Es mag nicht

ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium legitimum wie

das quod imperio continetur auf dem Imperium des instruierenden Beamten

beruht und der Unterschied nur darin besteht, dass das Imperium dort

von der Lex beschraenkt, hier aber frei ist.

------------------------------------------------------ Indes, um diese

Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln, bedurfte es der

Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der Mitwelt mochte die

Revolution zunaechst in einem andern Lichte erscheinen. Wohl gewannen

die Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue

Buergerschaft in der Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber

das Verwerfungsrecht des patrizischen Senats, der gleichsam wie ein

Oberhaus jenen Komitien in fester Geschlossenheit gegenueberstand, hob

rechtlich die freie Bewegung derselben gerade in den entscheidendsten

Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht imstande, den ernstlichen

Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu verzoegern und zu

Römische Geschichte — Buch 2 · 第 1 / 26 段