to?s entygchanontas. - der Historiker soll seine Leser nicht durch
Schauergeschichten in Erschuetterung versetzen. Polybios 1. Kapitel
Aenderung der Verfassung Beschraenkung der Magistratsgewalt Der
strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen
Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen,
legte in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers
eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht
minder schwer der Buerger. Missbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben,
und hiervon die notwendige Folge waren Bestrebungen, jene Gewalt
zu mindern. Aber das ist das Grossartige in diesen roemischen
Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie unternimmt, weder die
Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur sie entsprechender
Organe zu berauben, dass nie die sogenannten natuerlichen Rechte des
einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern dass der
ganze Sturm sich richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht
Begrenzung der Staats-, sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf
der roemischen Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf
die der Gracchen; und auch dabei vergisst man nie, dass das Volk
nicht regieren, sondern regiert werden soll. Dieser Kampf bewegt sich
innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite entwickelt sich eine andere
Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um politische Gleichberechtigung.
Dahin gehoeren die Agitationen der Plebejer, der Latiner, der Italiker,
der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Buerger genannt werden, wie
die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und die
Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten. Ein dritter
Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und der
Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben
gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse
Roms veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils
kleiner Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner
Zeitpaechter, die von der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten
vielfach einzelne wie ganze Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die
persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch ward das ackerbauende
Proletariat schon so frueh maechtig, dass es wesentlich in die
Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das staedtische Proletariat
gewann erst in weit spaeterer Zeit politische Bedeutung. In diesen
Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und vermutlich
nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen italischen
Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten
Buergerschaft, der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschliessenden,
die sozialen Konflikte der Besitzenden und der Besitzlosen, so
mannigfaltig sie sich durchkreuzen und ineinanderschlingen und oft
seltsame Allianzen herbeifuehren, sind dennoch wesentlich und von Grund
aus verschieden. Da die Servianische Reform, welche den Insassen
in militaerischer Hinsicht dem Buerger gleichstellte, mehr aus
administrativen Ruecksichten als aus einer politischen Parteitendenz
hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste dieser
Gegensaetze, der zu inneren Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte,
derjenige betrachtet werden, der auf die Beschraenkung der Magistratur
hinarbeitet. Der frueheste Erfolg dieser aeltesten roemischen
Opposition besteht in der Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der
Gemeindevorsteherschaft, das heisst in der Abschaffung des Koenigtums.
Wie notwendig diese in der natuerlichen Entwicklung der Dinge lag,
dafuer ist der schlagendste Beweis, dass dieselbe Verfassungsaenderung
in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen Welt in analoger Weise
vor sich gegangen ist. Nicht bloss in Rom, sondern gerade ebenso bei
den uebrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern,
ueberhaupt in saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in
den griechischen, in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch
Jahresherrscher ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass
er im Frieden sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die
Magistrate einen Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator
aehnlichen Beamten bestellten; die sabellischen Stadtgemeinden, zum
Beispiel die von Capua und Pompeii, gehorchten gleichfalls spaeterhin
einem jaehrlich wechselnden "Gemeindebesorger" (medix tuticus), und
aehnliche Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen Volks-
und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner
Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle
der Koenige getreten sind; der Organismus der alten griechischen
und italischen Politie entwickelt vielmehr die Beschraenkung der
lebenslaenglichen Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere, meistenteils
jaehrige Frist mit einer gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber.
So einfach indes die Ursache dieser Veraenderung ist, so
mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem Tode des
lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu erwaehlen,
wie nach Romulus' Tode der roemische Senat versucht haben soll; oder der
Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig Servius Tullius
beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen
Regenten aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des roemischen
Koenigtums war. Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten
Tarquinius, "des Uebermuetigen", auch noch so sehr in Anekdoten ein- und
zur Novelle ausgesponnen sein, so ist doch an den Grundzuegen nicht zu
zweifeln. Dass der Koenig es unterliess den Senat zu befragen und zu
ergaenzen, dass er Todesurteile und Konfiskationen ohne Zuziehung
von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen Speichern ungeheure
Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und Handdienste
ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in glaublicher
Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes
zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich
und seine Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und
der blinde Hass, der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte,
vor allem aber die Verfuegung, dass der "Opferkoenig", den man kreieren
zu muessen glaubte, damit nicht die Goetter den gewohnten Vermittler
vermissten, kein weiteres Amt solle bekleiden koennen und also dieser
zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste Mann im roemischen
Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes Geschlecht
verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die
gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf
ueber nach Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab
kuerzlich aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen
lebenslaenglichen traten zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der
roemischen Gemeinde. Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige
Ereignis als sicher angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen
weitherrschenden Gemeinde, wie die roemische war, die koenigliche
Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere Generationen bei demselben
Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der Kampf also lebhafter
war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf eine
Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere
Spur. Der grosse Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch
chronologische Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an
die Vertreibung der Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine
Intervention Etruriens zu Gunsten eines in Rom beeintraechtigten
Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr zureichenden Grunde, dass
die Etrusker trotz des vollstaendigen Sieges doch weder das roemische
Koenigtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier zurueckgefuehrt
haben. ---------------------------------------------- ^1 Die bekannte
Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten Teil ist sie aus
Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen. Aber
sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen
bei genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin gehoert, dass
Brutus Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den
Volksschluss ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll;
denn es ist nach der roemischen Verfassung ganz unmoeglich, dass ein
blosser Offizier das Recht gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar
ist diese ganze Angabe zum Zweck der Herstellung eines Rechtsbodens
fuer die roemische Republik ersonnen, und recht schlecht ersonnen, indem
dabei der tribunus celerum mit dem ganz verschiedenen magister equitum
verwechselt und dann das dem letzteren kraft seines praetorischen Ranges
zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf die Kurienversammlung
bezogen ward. ---------------------------------------------- Sind wir
ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses
im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die
Verfassungsaenderung bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs
abgeschafft, wie schon das beweist, dass in der Vakanz nach wie vor
der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an die Stelle des einen
lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren (praetores)
oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2 nannten.
Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die
die Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns
entgegentreten. ------------------------------------ ^2 Consules sind
die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der Vorspringen
exul der Ausspringer (o ekpes/o/n), insula der Einsprung, zunaechst
der ins Meer gefallene Felsblock. ------------------------------------
Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste
Name der Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz
eigentuemlichen Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die
hoechste Macht uebertragen, sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul
fuer sich so voll und ganz, wie der Koenig sie gehabt und geuebt hatte.
Es geht dies so weit, dass von den beiden Kollegen nicht etwa der eine
die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl uebernahm, sondern sie
ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie zusammen zum Heere
abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten oder
Tagen bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im
militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von Anfang
an stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer, der
andere gegen die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise
bindende Kraft und jedem der Kollegen stand es rechtlich frei, in den
Amtskreis des andern zu jeder Zeit ueberzugreifen. Wo also die hoechste
Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat und der eine Kollege das
verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen Machtworte
einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch
latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im
roemischen Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat,
zu der es aber schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine
Parallele zu finden, ist offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die
koenigliche Macht in rechtlich ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und
darum das Koenigsamt nicht etwa zu teilen oder von einem Individuum auf
ein Kollegium zu uebertragen, sondern lediglich es zu verdoppeln und
damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu vernichten. Fuer
die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum
einen rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher
wurden verpflichtet, nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres
Amtsantritts an gerechnet ^3, im Amte zu bleiben und hoerten, wie der
Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit Ablauf des Jahres vor. Rechts
wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung des hoechsten Amtes
ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer den
Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen
Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach
roemischer Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst belangt
werden durfte, hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen, aber
ein Gericht und eine Strafe gab es fuer ihn nicht. Den Konsul dagegen
schuetzte, wenn er Mord oder Landesverrat beging, sein Amt auch,
aber nur, solange es waehrte; nach seinem Ruecktritt unterlag er
dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger.
--------------------------------------------------- ^3 Der Antrittstag
fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen und war ueberhaupt
nicht fest. Nach diesem richtete sich der Ruecktrittstag, ausgenommen,
wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt eines ausgefallenen gewaehlt war
(consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des
Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit
nur vorgekommen, wenn bloss der eine der Konsuln weggefallen war;
Kollegien von Ersatzkonsuln begegnen erst in der spaeteren Republik.
Regelmaessig bestand also das Amtsjahr eines Konsuls aus den
ungleichen Haelften zweier buergerlicher Jahre.
-------------------------------------------------- Zu diesen
hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere
untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief
eingreifende Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker
durch Buergerfronden zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis,
in welchem die Insassenschaft zu dem Koenig gestanden haben muss,
fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes von selber. Hatte ferner
im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher dem Koenig
nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden,
sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte den Gnadenweg
betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz
(Jahr 245 Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten
stattgeben muesse, wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach
Kriegsrecht erkannt war; was durch ein spaeteres Gesetz (unbestimmter
Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf schwere Vermoegensbussen
ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die konsularischen Liktoren,
wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat, die Beile ab, die
sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes gefuehrt hatten.
Indes drohte dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf
liess, das Gesetz nichts anderes als die Infamie, die nach damaligen
Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und
hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr
galt. Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich
unmoeglich ist, die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der
Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken
streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn
also der Konsul innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz handelt,
so kann er damit wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen begehen und
unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht. Eine in der Tendenz
aehnliche Beschraenkung fand statt in der Zivilgerichtsbarkeit; denn
wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem Eintritt das Recht
genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem Ermessen zu
entscheiden. Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses
stand in Verbindung mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der
Uebertragung der Amtsgewalt auf Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte
dem Koenig die Ernennung von Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber
nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden, so haben die Konsuln das Recht
der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer Weise geuebt. Zwar die
Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, er fuer die
Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer
die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht
fuer die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde
wahrscheinlich gleich bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch
beschraenkt, dass dem Konsul das Mandieren fuer bestimmte Faelle
vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo dies nicht geschehen war,
untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das
gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben,
dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann
bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie
geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da
ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an
die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt
zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und
ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste
Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte durch
notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die
beiden nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat
(duoviri perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer, die
quaestores parricidii. Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit
da vorgekommen sein, wo der Koenig sich in solchen Prozessen vertreten
liess; aber die Staendigkeit der letzteren Institution und das in
beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf jeden Fall
der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von grosser
Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen
Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem
Amtsantritt ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt
mit ihm abtraten, deren Stellung also wie das Oberamt selbst nach
den Prinzipien der Staendigkeit, der Kollegialitaet und der Annuitaet
geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst,
wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der magistratischen
Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der Wahl der
Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter
so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt
entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur
Entscheidung einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in
die Pflicht des Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und
des Gegenstandes der Klage dieselbe zur Erledigung an einen von ihm
auszuwaehlenden und von ihm zu instruierenden Privatmann zu verweisen.
In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des
Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch
wahrscheinlich sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige
Gehilfen und zwar eben jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich
in dieser Taetigkeit unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen
und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln konnten. Wo dagegen
solche Vorschriften nicht bestanden, musste der Gemeindevorstand in
der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der
Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden vertreten
lassen kann. Diese zwiefache Fesselung des konsularischen
Mandierungsrechts bestand fuer das staedtische Regiment, zunaechst fuer
die Rechtspflege und die Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt
der Konsul dagegen das Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm
obliegender Geschaefte. Diese verschiedene Behandlung der buergerlichen
und der militaerischen Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden,
weshalb innerhalb des eigentlichen roemischen Gemeinderegiments durchaus
keine stellvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) moeglich ist und rein
staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen
Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller
Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde ausgeschlossen werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt,
sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem
letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt
hatte, trat nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige
Kontinuitaet des Amtes bestand auch in dem republikanischen Regiment
ungeschmaelert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht wesentlich
eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der Konsul
verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu
ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende
Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der
ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch
bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen
jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der wahlleitende
Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer
noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne
Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet
lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene
Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das
Konsulkollegium durch den gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen
war, wurde bei dieser Ergaenzung die Gemeinde nicht befragt, sondern der
Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen,
wie einst der Zwischenkoenig den Koenig bestellt hatte. Die
Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber
auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die
Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die
Ernennung durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die
Ausuebung der gleichsam hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde
ueber die Priesterinnen der Vesta kam. Um diese fueglich nicht anders
als von einem einzelnen vorzunehmenden Handlungen vollziehen zu
koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um diese Zeit, einen
Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen Obergewalt
von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten "Opferkoenig"
weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums, sondern
lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des
roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische
Stellung des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und
folgenreichsten Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der
Beamtengewalt hauptsaechlich im aristokratischen Interesse hinzielenden
Staatsumwaelzung. Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul
weit zurueckstand hinter dem mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen
koeniglichen Amte, dass der Koenigsname und die priesterliche Weihe
ihm entzogen, seinen Dienern das Beil genommen wurde, ist schon
gesagt worden; es kommt hinzu, dass der Konsul statt des koeniglichen
Purpurkleides nur durch den Purpursaum seines Obergewandes von dem
gewoehnlichen Buerger sich unterschied, und dass, waehrend der Koenig
oeffentlich vielleicht regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der
allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger
innerhalb der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war. Indes, diese
Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur Anwendung
gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise
trat neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde
gewaehlten Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister
populi), gewoehnlich bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum
Diktator uebte die Gemeinde keinerlei Einfluss, sondern sie ging
lediglich aus dem freien Entschluss eines der zeitigen Konsuln hervor,
den weder der Kollege noch eine andere Behoerde hieran hindern konnte;
gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig, wenn er
freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle uebrigen Beamten
von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nach die Amtsdauer
des Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er als Amtsgenosse
derjenigen Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nicht ueber deren
gesetzliche Amtszeit hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als
absolutes Maximum der Amtsdauer dem Diktator eine sechsmonatliche Frist
gesetzt. Eine der Diktatur eigentuemliche Einrichtung war ferner,
dass der "Heermeister" gehalten war, sich sofort einen "Reitermeister"
(magister equitum) zu ernennen, welcher als abhaengiger Gehilfe neben
ihm, etwa wie der Quaestor neben dem Konsul, fungierte und mit ihm vom
Amte abtrat - eine Einrichtung, die ohne Zweifel damit zusammenhaengt,
dass es dem Heermeister, vermutlich als dem Fuehrer des Fussvolkes,
verfassungsmaessig untersagt war, zu Pferde zu steigen. Diesen
Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl aufzufassen als eine mit
dem Konsulat zugleich entstandene Einrichtung, die den Zweck hatte,
insbesondere fuer den Kriegsfall die Nachteile der geteilten Gewalt
zeitweilig zu beseitigen und die koenigliche Gewalt voruebergehend
wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor allem musste die
Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und nicht bloss
bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste Benennung des
Beamten selbst und seines Gehilfen wie auch die Begrenzung auf die Dauer
eines Sommerfeldzugs und der Ausschluss der Provokation sprechen fuer
die ueberwiegend militaerische Bestimmung der urspruenglichen Diktatur.
Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren,
oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser
Hinsicht war es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden
sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete
und opferte und in ihrem Namen den Willen der Goetter mit Hilfe der
Sachverstaendigen erforschte. Fuer den Notfall hielt man sich ueberdies
die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte Koenigsgewalt ohne
vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick wieder ins Leben
zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet und durch die
besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken. So wurde die
Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und
tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern, deren
Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf
wie einfach geloest. Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der
Verfassung die wichtigsten Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher
jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod und Leben des Buergers in letzter
Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das unmoeglich die bisherige
Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande gewordene Patriziat. Die
Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte und vermoegende
Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge aus der
Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten
mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst
im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und
solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den
Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen
und damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die
Gemeinde selbst zu regelmaessigen Wahlen und Entscheidungen berufen, der
Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn zum befristeten Auftragnehmer
herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht laenger aufrecht
erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates an dem
Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und
der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser
Gemeinde war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise
erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger,
die weder Sklaven noch nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger
Gemeinden waren, in die Buergerschaft aufgenommen wurden. Der
Kurienversammlung der Altbuerger, die bis dahin rechtlich und
tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war, wurden ihre
verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein
formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten,
also hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres
Amtes eben wie frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und
des fuer die Arrogation und das Testament erforderlichen gesetzlichen
Dispenses, sollte die Kurienversammlung die bisherige Kompetenz
behalten, aber in Zukunft keinen eigentlichen politischen Schluss mehr
vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die Plebejer zum Stimmrecht auch
in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die Altbuergerschaft
das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die
Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf
der Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit
ausschliesslich bei dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer
in die Kurien aufgenommen wurden, gestattete man allerdings auch ihnen
rechtlich, was frueher nur faktisch bei ihnen vorgekommen sein kann,
sich als Familien und Geschlechter zu konstituieren, aber es ist
bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr begreiflich, dass nur ein
Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung vorschritt und also
die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem urspruenglichen
Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht angehoerten.
Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die
Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja
ueberwiegend politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate
und die Annahme oder Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte
Aufgebot der Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so
dass die Zenturien zu den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte
empfingen. Damit gelangten die in der Servianischen Verfassung
gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich das dem Heer ueberwiesene
Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, zu einer
solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die Zenturienversammlung
voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich gewoehnte, das
souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch in
dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig
selbst sprach oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation
natuerlich beide Teile gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet
der Zenturien entschied. Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt
Stimmberechtigten sich voellig gleichstanden, also nach Aufnahme der
saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei der ausgebildeten Demokratie
angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass die politischen
Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die Zenturienversammlung legte
das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der Adligen, aber doch in
die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht, welches oft
tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen. Nicht
in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform der
Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb
nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine
wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und
die von der Gemeinde gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige
oder verfassungswidrige zu bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese
Befugnisse wurden durch die Reform der Verfassung noch gesteigert,
indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten wie der Wahl der
Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen Senats
unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir
wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des
Schuldigen handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung
erteilt war, von einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich
die Rede sein konnte. Indes wenngleich durch die Abschaffung des
Koenigtums die verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats
eher gemehrt als gemindert wurden, so kam doch auch, und zwar der
Ueberlieferung zufolge sogleich mit der Abschaffung des Koenigtums, fuer
diejenigen Angelegenheiten, die im Senat sonst zur Sprache kamen und die
eine freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung des Senats auf,
die auch Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen eine
vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt
hat. Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht
vorzugsweise, aber doch auch als Staatsrat fungiert; und wenn es
wahrscheinlich schon in der Koenigszeit nicht als verfassungswidrig
angesehen ward, dass in diesem Fall auch Nichtsenatoren an der
Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung getroffen, dass
fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres) eine
Anzahl nicht patrizischer "Eingeschriebener" (conscripti) beigegeben
wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die
Plebejer im Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder
des Ritterstandes, hiessen nicht "Vaeter", sondern waren nun auch
"Eingeschriebenen und hatten kein Recht, auf das Abzeichen der
senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben ferner nicht bloss
unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat zustehenden
obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch da, wo
es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich gefallen
lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend beizuwohnen
und nur bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre Meinung zu erkennen
zu geben, "mit den Fuessen zu stimmen" (pedibus in sententiam ire,
pedarii), wie der stolze Adel sagte. Aber dennoch fanden die Plebejer
durch die neue Verfassung ihren Weg nicht bloss auf den Markt,
sondern auch in das Rathaus, und der erste und schwerste Schritt zur
Gleichberechtigung war auch hier getan. Im uebrigen aenderte sich in
den den Senat betreffenden Ordnungen nichts Wesentliches. Unter den
patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich bei der Umfrage,
ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu dem
hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits
verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der
Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des
Vormanns des Rates (princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter
Ehrenplatz. Der fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats
so wenig wie der Koenig und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit.
Die Wahlen in den Rat, sowohl in den engeren patrizischen wie unter die
bloss Eingeschriebenen, erfolgten durch die Konsuln eben wie frueher
durch die Koenige; nur liegt es in der Sache, dass, wenn der Koenig
vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter im Rat noch
einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, bei
denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese
Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des
Senats zu der Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von
einer Beschraenkung der waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht
ueber eine bestimmte Zahl von Plebejern in den Senat haetten aufnehmen
duerfen, ist nichts bekannt; es bedurfte einer solchen Ordnung auch
nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel angehoerten. Dagegen ist
wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen Stellung gemaess
bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei und weit
mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der Koenig.
Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats notwendig den
Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn, was in dieser
Zeit wohl noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner Erwaehlung noch nicht
Mitglied desselben war, wird sich wohl sehr frueh gewohnheitsrechtlich
festgestellt haben. Ebenso scheint es frueh ueblich geworden zu
sein, die Senatorenstellen nicht sofort nach der Erledigung wieder zu
besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung, also regelmaessig jedes
vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren und zu ergaenzen;
worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung der mit der Auswahl
betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl der Senatoren blieb
wie sie war, und zwar wurden auch die Eingeschriebenen in dieselbe
eingerechnet; woraus man wohl auch auf das numerische
Zusammenschwinden des Patriziats zu schliessen berechtigt ist ^4.
----------------------------------------- ^4 Dass die ersten Konsuln 164
Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum als geschichtliche Tatsache
zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis dafuer, dass die spaeteren
roemischen Archaeologen nicht mehr als 136 roemische Adelsgeschlechter
nachzuweisen vermochten (Roemische Forschungen, Bd. 1, S. 121).
------------------------------------------- Es blieb, wie man sieht, in
dem roemischen Gemeinwesen selbst bei Umwandlung der Monarchie in die
Republik soweit immer moeglich beim alten; soweit eine Staatsumwaelzung
ueberhaupt konservativ sein kann, ist diese es gewesen und keines der
konstitutiven Elemente des Gemeinwesens durch sie eigentlich ueber den
Haufen geworfen worden. Es war das bezeichnend fuer den Charakter der
gesamten Bewegung. Die Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie die
klaeglichen, tief verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines
von Mitleid und Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das
Werk zweier grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen
Fortdauer ihres Kampfes klar sich bewusster politischer Parteien, der
Altbuerger und der Insassen, welche, wie die englischen Tories und die
Whigs im Jahre 1688, durch die gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in
die Willkuerregierung eines Herrn sich umwandeln zu sehen, auf einen
Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder sich zu entzweien.
Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des Koenigtums sich
nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht maechtig
genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden.
Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das
geringste Mass gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener
Konzessionen und lassen die Zukunft entscheiden, wie das
Schwergewicht der konstitutiven Elemente weiter sich stellen, wie sie
ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden. Darum verkennt
man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn man in
ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in
der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren
auch hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst
ihre Urheber sie ahnten. Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte
zu sagen, die roemische Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes
entstand. Die Plebejer waren bisher Insassen gewesen, welche man wohl zu
den Steuern und Lasten mit heranzog, die aber dennoch in den Augen des
Gesetzes wesentlich nichts waren als geduldete Fremdlinge und deren
Kreis gegen die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken kaum noetig
scheinen mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die
Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch
fern standen, immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten
verfassungsmaessig zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich
befugt und zu den buergerlichen Aemtern und Priestertuemern
ausschliesslich waehlbar, ja sogar der buergerlichen Nutzungen, zum
Beispiel des Anteils an der Gemeinweide, vorzugsweise teilhaft blieben,
so war doch der erste und schwerste Schritt zur voelligen Ausgleichung
geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im Gemeindeaufgebot dienten,
sondern auch in der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat bei dessen
gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken auch des aermsten
Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt ward durch
das Provokationsrecht. Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier
und Plebejer zu der neuen gemeinen roemischen Buergerschaft war die
Umwandlung der Altbuergerschaft in einen Geschlechtsadel, welcher,
seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in gemeiner Versammlung
zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel durch
Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der
Selbstergaenzung unfaehig war. Unter den Koenigen war dergleichen
Abgeschlossenheit dem roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer
Geschlechter nicht allzu selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte
Kennzeichnen des Junkertums sich ein als der sichere Vorbote des
bevorstehenden Verlustes seiner politischen Vorrechte und seiner
ausschliesslichen Geltung in der Gemeinde. Die Ausschliessung der
Plebejer von allen Gemeindeaemtern und Gemeindepriestertuemern, waehrend
sie doch zu Offiziers- und Ratsherrenstellen zugelassen wurden, und die
mit verkehrter Hartnaeckigkeit festgehaltene rechtliche Unmoeglichkeit
einer Ehe zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten weiter dem
Patriziat von vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig
privilegierten Adeltums auf. Eine zweite Folge der neuen buergerlichen
Einigung muss die festere Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl
den latinischen Eidgenossen als anderen Staaten gegenueber gewesen sein.
Weniger des Stimmrechts in den Zenturien wegen, das ja doch nur dem
Ansaessigen zukam, als wegen des Provokationsrechts, das dem Plebejer,
aber nicht dem eine Zeitlang oder auch dauernd in Rom verweilenden
Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es notwendig, die Bedingungen
der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu formulieren und die
erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen Nichtbuerger
abzuschliessen. Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des
Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und
Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives
Romani gegen die Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war
voruebergehender, dieser politische dauernder Art und das Gefuehl der
staatlichen Einheit und der beginnenden Grossmacht, das hiermit in die
Herzen der Nation gepflanzt ward, expansiv genug, um jene kleinlichen
Unterschiede erst zu untergraben und sodann im allmaechtigen Strom mit
sich fortzureissen. Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung
sich schieden. Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen
des roemischen Staates; denn auch die roemische Koenigsgewalt stand
unter, nicht ueber dem Landrecht. Allein die tiefe und praktische
Ehrfurcht, welche die Roemer wie jedes andere politisch faehige Volk vor
dem Prinzip der Autoritaet hegten, erzeugte den merkwuerdigen Satz des
roemischen Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf ein Gesetz
gegruendete Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines
Amtes gelte, obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass
hierbei, solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden,
der Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung tatsaechlich
fast verschwinden musste und die legislative Taetigkeit der
Gemeindeversammlung keine Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt erhielt
sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und
es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul
bei der Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging,
sein Nachfolger eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte. Dies
war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische Gewalt
sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das Beil;
dort waren die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation und
der regulierten Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der Feldherr
unumschraenkt wie der Koenig. Es stellte sich fest, dass der Feldherr
und das Heer als solche die eigentliche Stadt regelmaessig nicht
betreten durften. Dass organische und auf die Dauer wirksame
Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen Gewalt getroffen
werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der Verfassung;
es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr seine
Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig
war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses
Verfahren und es unterblieb bald, als waere es verboten. Der Gegensatz
der Quiriten und der Soldaten wurzelte allmaehlich fest und fester
in den Gemuetern der Buerger.
------------------------------------------------------ ^5 Es mag nicht
ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium legitimum wie
das quod imperio continetur auf dem Imperium des instruierenden Beamten
beruht und der Unterschied nur darin besteht, dass das Imperium dort
von der Lex beschraenkt, hier aber frei ist.
------------------------------------------------------ Indes, um diese
Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln, bedurfte es der
Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der Mitwelt mochte die
Revolution zunaechst in einem andern Lichte erscheinen. Wohl gewannen
die Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue
Buergerschaft in der Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber
das Verwerfungsrecht des patrizischen Senats, der gleichsam wie ein
Oberhaus jenen Komitien in fester Geschlossenheit gegenueberstand, hob
rechtlich die freie Bewegung derselben gerade in den entscheidendsten
Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht imstande, den ernstlichen
Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu verzoegern und zu