1. #Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.#

Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Tötungen ergreifen

kann, so wird die Initiative

1. #in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten

zu überweisen sein.# Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke

selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der

Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten

Verwandten.

2. #Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde. Ihre erste Aufgabe besteht

ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:# das

sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Blödsinns

und eventuell die der Fähigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung

in den Fällen der ersten Gruppe.

Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: #ein Arzt für körperliche

Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den

Geisteskrankheiten vertraut ist#, und ein #Jurist#, der zum Rechten

schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen

#Freigebungsausschuß# mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die

Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine

jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im

Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht

wünschenswert. Zur Freigabe dürfte #Einstimmigkeit# zu erfordern sein.

Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als

Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.

Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung

erteilt werden.

3. #Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener

Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der

Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum

Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß

der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem

Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung

des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.#

Niemandem darf #ein Recht zur Tötung#, noch viel weniger jemandem #eine

Pflicht zur Tötung# eingeräumt werden -- auch dem Antragsteller nicht.

#Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein.#

Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat,

kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die

Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen.

Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles

das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen.

#Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein

Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.#

4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß #ein sorgfältiges

Protokoll# zuzustellen.

2. #Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der

Voraussetzungen freizugebender Tötung.#

Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt

sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die

Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den

Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen.

Dann steht man vor der Alternative: #entweder mutet man wegen

praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer

seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte

trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen

»Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen

unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem

Gewissen zu handeln#.

Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative

auszusprechen.

Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen -- seis mit

seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke würde sie

zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewußtlosigkeit

gehindert, -- so müßte m. E. für solchen Täter und seine Gehilfen

gesetzlich die Möglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein,

und sie würden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen

der Freigabe nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.

Dem Täter würde für solche Fälle eine »#Verklarungspflicht#«

aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer

Begehung bei dem Freigabeausschuß Anzeige zu machen.

Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlässiger

Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das #Preußische Landrecht#

angeordnet hat: der Täter hat ja die Voraussetzungen eine

unverbotenen Tötung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem

Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen.

So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten unverbotener

Tötungen Dritter: #den Vollzug der ausdrücklich freigegebenen

Tötung und die eigenmächtige Tötung unter richtiger Annahme

der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen

Antragsberechtigten#.

Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage · 第 12 / 16 题