Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Tötungen ergreifen
kann, so wird die Initiative
1. #in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten
zu überweisen sein.# Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke
selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der
Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten
Verwandten.
2. #Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde. Ihre erste Aufgabe besteht
ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:# das
sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Blödsinns
und eventuell die der Fähigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung
in den Fällen der ersten Gruppe.
Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: #ein Arzt für körperliche
Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den
Geisteskrankheiten vertraut ist#, und ein #Jurist#, der zum Rechten
schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen
#Freigebungsausschuß# mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die
Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine
jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im
Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht
wünschenswert. Zur Freigabe dürfte #Einstimmigkeit# zu erfordern sein.
Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als
Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.
Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung
erteilt werden.
3. #Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener
Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der
Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum
Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß
der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem
Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung
des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.#
Niemandem darf #ein Recht zur Tötung#, noch viel weniger jemandem #eine
Pflicht zur Tötung# eingeräumt werden -- auch dem Antragsteller nicht.
#Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein.#
Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat,
kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die
Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen.
Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles
das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen.
#Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein
Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.#
4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß #ein sorgfältiges
Protokoll# zuzustellen.
2. #Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der
Voraussetzungen freizugebender Tötung.#
Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt
sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die
Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den
Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen.
Dann steht man vor der Alternative: #entweder mutet man wegen
praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer
seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte
trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen
»Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen
unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem
Gewissen zu handeln#.
Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative
auszusprechen.
Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen -- seis mit
seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke würde sie
zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewußtlosigkeit
gehindert, -- so müßte m. E. für solchen Täter und seine Gehilfen
gesetzlich die Möglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein,
und sie würden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen
der Freigabe nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.
Dem Täter würde für solche Fälle eine »#Verklarungspflicht#«
aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer
Begehung bei dem Freigabeausschuß Anzeige zu machen.
Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlässiger
Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das #Preußische Landrecht#
angeordnet hat: der Täter hat ja die Voraussetzungen eine
unverbotenen Tötung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem
Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen.
So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten unverbotener
Tötungen Dritter: #den Vollzug der ausdrücklich freigegebenen
Tötung und die eigenmächtige Tötung unter richtiger Annahme
der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen
Antragsberechtigten#.