Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung des Gebietes
unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens in ihrem ersten
Teile[53] theoretische Billigung fänden, daß aber ihre praktische
Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld geführt würde.[54]
Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung der Freigabe
bildet immer der pathologische Zustand dauernder tödlicher Krankheit
oder unrettbares Idiotentum. Dieser Zustand bedarf objektiver
sachverständiger Feststellung, die doch unmöglich in die Hand des
Täters gelegt werden kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer
an dem frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht
gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den behandelnden Arzt zum
tödlichen Eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte, oder daß dieser
von sich aus beschlösse, auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu
spielen.
Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle (oben s. III, IV
1-3) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich ein großer Unterschied,
#je nachdem der tödliche Eingriff sich akut notwendig macht, oder
genügende Zeit für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen
ist#. In der zweiten Gruppe (s. III, IV 2 unheilbarer Blödsinn) wird
diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten, bei länger dauernder
Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal, in der ersten in einer größeren
Anzahl der Fälle -- ob der überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft.
Man wird die Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängig
ist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart, daß aber
auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem Verfahren erledigt,
und der Beschluß sofort gefaßt wird.
Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß, soweit möglich, als
das ausnahmelose betrachtet werden.
Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten wäre, und dann, was
mit den armen Unrettbaren und mit denen wird, deren Mitleid sie erlösen
möchte, wenn die Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist?