III. Ansätze zu weiterer Freigabe.

Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz

allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe

der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen

Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des

Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der

verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch

wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß,

und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu

demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf -- einerlei ob

der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.

Eine weitere Freigabe könnte also nur eine #Freigabe der Tötung des

Nebenmenschen sein#. Sie würde bewirken, was die Freigabe des

Selbstmordes nicht bewirkt: #eine echte Einschränkung des rechtlichen

Tötungsverbotes#.

Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und

als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von

dem #Recht auf den Tod# geprägt.[36]

Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden,

sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch

gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet

werden.[37]

Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren

eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen

wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und

zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.

I. Es ist bekannt, daß die Römer die #Tötung des Einwilligenden#

straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der

_l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem

fit_, die sich lediglich #auf das römische Privatdelikt der _injuria_

bezog#, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von

der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung.

Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser

Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen

Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung

#könne# also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des

Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.

Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert #W. v.

Humboldt# (Gesamm. W. VII S. 138), #Henke# und #Wächter#, später

besonders #Ortmann#, #Rödenbeck#, #Keßler#, #Klee#, #E. Rupp#.[38]

Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216

werden.[38a]

II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an

die #Einwilligung in die Verletzung# an,[39] die im Interesse ihrer

klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum #Verlangen der

Verletzung# gesteigert wurde.[40]

#Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund#, die Tötung

auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen -- Verbrechen natürlich

nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41]

Es hat damit begonnen das #Preußische# Landrecht T. II Tit. 20 §

834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht

schon das #Bayrische# v. 1813, sondern zuerst das #Sächsische# v.

1838.[43] Auch das #Preußische# verhielt sich ablehnend, ebenso von

seinen Nachfolgern das #Oldenburgische# v. 1858 und das #Bayrische# v.

1861, nicht aber das #Lübische# (s. § 145).

Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu

dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe

des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.

Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den

dritten Entwurf des #Norddeutschen Strafgesetzbuchs# -- die beiden

ersten hatten wirklich geschwiegen! -- #die Tötung des den Tod

ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das

Verlangen gerichtet war#, als selbständiges Tötungs-»Vergehen«

aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe

Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag

hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.

Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden

Strafmilderungsgrundes unter.

Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des

Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung

erst ihre furchtbare Schwere erlangt.

Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden

zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der

subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen,

wenn die Handlung #aus Mitleiden# verübt wird. Aber notwendig ist dies

zur Strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem Gesichtspunkte,

noch _de lege lata_. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die

zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung _de lege lata_

nicht.

Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher

Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum

#Verlangen# oder gar zum #ausdrücklichen# Verlangen zwingt, die Tötung

des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als

Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;

2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten

und des lebensunwerten Lebens;

3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. --

Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher

klar erkannt.

Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das #Württembergische#

v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen:

nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an »#einem Todkranken oder

tödlich Verwundeten#«.[44]

#Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten

Strafschutz nicht mehr verdient#, und daß das Verlangen seiner

Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das

Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.

#Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen

Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!#

IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen

für die Freigabe der Tötung Dritter?

Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung

in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen,

somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt

sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit

unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für

Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl

behaupten: es stünde zurzeit _de lege ferenda_ doch zur Frage, ob nicht

der eine oder der andere dieser beiden #Strafmilderungsgründe# zu einem

#Strafausschließungsgrund# erhoben oder ob nicht mindestens beim

Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe: #Einwilligung und

unerträglichen Leidens# die Tötung als gerechtfertigt, will sagen als

unverboten betrachtet werden solle?

Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser des Vorentwurfs

von 1909[45] die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, »der einen

hoffnungslosen Kranken #ohne dessen Verlangen# aus Mitleiden des Lebens

beraube«.

Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter dem

#Preußischen Landrecht# geblieben, das Teil II Tit. XX § 833 für die

damalige Zeit so großherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt

hat: »Wer tödtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich

guter Absicht, das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen

Totschläger nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe ist

sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis zwei Jahre«.

Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch köstliche

Satzung hat für das deutsche Volk keine Frucht getragen!

Das #Norwegische Strafgesetzbuch# v. 22. Mai 1902 § 235 hat die

Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung des Einwilligenden

gleichgestellt. Die #Motive# des deutschen Entwurfs von 1909 führen

aus: solche Vorschrift könne »in schlimmster Weise mißbraucht und das

Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«,

auch sei eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.[46]

I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden abreißen, um sie

später wieder anzuknüpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen,

die gegenwärtig m. E. unbedingt gestellt werden muß. Die juristische,

scheinbar so geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit

zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden.

#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes

eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die

Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#[47]

Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich

in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für

den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit

Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom

stärksten Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und von

ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von oft ganz nutzlos

vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung wir nur darauf

verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur

-- oft so mitleidlos spät -- sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer

beraubt.

Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden

toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte

fleißiger Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere

Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben

-- und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang

zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im größten

Maßstabe auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut

wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen

Seite.[48]

Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine Erlösung und

zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung

von einer Last ist, deren Tragung außer dem einen, ein Vorbild größter

Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich

in keiner Weise bezweifeln.

Ist dem aber so -- gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren

weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse dauernd geschwunden ist,

-- dann steht die Rechtsordnung vor der verhängnisvollen Frage, ob sie

den Beruf hat, für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten --

insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes -- oder

unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann

die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische

Forterhaltung solcher Leben als Beleg für die Unangreifbarkeit des

Lebens überhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle

Beteiligten erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?

II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach kühl rechnender

Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen Überzeugung,

daß die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben

werden darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit

die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung eines Dritten muß als

Erlösung mindestens für ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre

Freigabe von selbst.

Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig: #die

volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der kränksten und

gequältesten und nutzlosesten Menschen#.

Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam brechenden

Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen

gestatten.[49]

Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich

bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die

Rede sein.

III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu

sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine

Mittelgruppe einschiebt. In

1. #die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im

vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung

besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.#[50]

Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen.

Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker,

an irgendwie und -wo tödlich Verwundete.

Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus

unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit

verdient das gleiche Mitleid.

Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen

der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren

Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also

nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage

zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend

eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und

beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch

menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben

der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er

vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen können und wenn

er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen

zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen

sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und

würdigen Handeln abzuhalten -- dazu ist die Strafe nicht da und dazu

soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!

Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit

der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden

Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische

Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was

die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.

Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig

nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als

unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche

Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch

von Wahnsinnigen.

Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last

geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern -- was sehr

inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den

Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren

Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung,

etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit

der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird

oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch

in reiner Willensschwäche.

#Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem

religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die

Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die,

von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe

einfach für eine Pflicht gesetzlichen Mitleids#, wie es sich ja doch

auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs

wird später das Nötige zu sagen sein.

Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle, vielleicht

gar auf starke Interessen der Angehörigen an der Fortdauer dieses

Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwärmerisch liebt, klammert

sich an sein Leben. Vielleicht erhält er durch Bezug seiner Pension

seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das

energischste.

Mir will jedoch scheinen, #das Mitleid mit dem Unrettbaren muß hier

unbedingt überwiegen#. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag

auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich

verstrickt er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur

Last; #er# muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen

kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann

nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt, daß das Verlangen nach

dem Tode ein beachtliches ist.[51]

2. #Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen# --

einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten

Stadium ihres Leidens so geworden sind.

#Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es

ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits

stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müßte.# Ihr

Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als

unerträglich. Für ihre Angehörigen wie für die Gesellschaft bilden sie

eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste

Lücke -- außer vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen

Pflegerin. Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, #daß ein

Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut lebensunwertes Leben

für Jahre und Jahrzehnte zu fristen#.

Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch der Lebenskraft

zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten ist, läßt sich nicht leugnen.

#Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom

sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt aus schlechterdings keinen

Grund, die Tötung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter

Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen

begegnet, freizugeben# -- natürlich nicht an Jedermann! In Zeiten

höherer Sittlichkeit -- der unseren ist aller Heroismus verloren

gegangen -- würde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst

erlösen. Wer aber schwänge sich heute in unserer Entnervtheit zum

Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf?

Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und soll diese Tötung

freigegeben werden? #Ich würde meinen, zunächst den Angehörigen, die

ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen

dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine

Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormündern --

falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.#

Den Vorstehern gerade dieser Anstalten #zur Pflege der Idioten# wird

solch Antragsrecht kaum gegeben werden können. Auch würde ich meinen,

der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm

nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die

Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus am besten würde

der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Blödsinn die Feststellung

gefunden hätte.[52]

3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie #in den

geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa

sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden sind,

und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit noch einmal erwachen

sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden#.

Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit so lange

dauern, daß von den Voraussetzungen zulässiger Bewirkung der Euthanasie

nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe

dürften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der

oben s. II S. 14-18 entwickelt worden ist.

Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:

Auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den

Idioten -- die mögliche Einwilligung des Unrettbaren in die Tötung.

Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen in der Überzeugung, der

Getötete würde, wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung

zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein großes Risiko

aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben,

sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen.

Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen eine

Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen, worin

die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann

sich aber auch ereignen, daß der Täter übereilt gehandelt hat in

der Annahme, das Richtige zu tun. Dann wird er nie vorsätzlich

rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.

Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte Tötung sollte

gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie straflos zu lassen.

#Die Personen also, die für die Freigabe ihrer Tötung allein in Betracht

kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit

gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder

sie würde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen

Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre oder wenn der Kranke je zum

Bewußtsein seines Zustandes hätte gelangen können.#

Wie schon oben ausgeführt, #ist jede Freigabe der Tötung mit Brechung

des Lebenswillens des zu Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen#.

Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an #Jedermann# -- ich

will einmal den furchtbaren Ausdruck einer #_proscriptio bona mente_#

gebrauchen.

Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann

die Tötung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach

Lage der Dinge zu retten berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das

Verständnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird.

Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist

untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe

im einzelnen Falle dazu gehörten, kann nur für jeden Einzelfall

festgestellt werden.

Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehören.

Der Haß kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug

seinen Bruder Abel.

Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage · 第 10 / 16 题