Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz
allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe
der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen
Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des
Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der
verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch
wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß,
und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu
demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf -- einerlei ob
der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.
Eine weitere Freigabe könnte also nur eine #Freigabe der Tötung des
Nebenmenschen sein#. Sie würde bewirken, was die Freigabe des
Selbstmordes nicht bewirkt: #eine echte Einschränkung des rechtlichen
Tötungsverbotes#.
Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und
als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von
dem #Recht auf den Tod# geprägt.[36]
Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden,
sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch
gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet
werden.[37]
Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren
eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen
wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und
zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.
I. Es ist bekannt, daß die Römer die #Tötung des Einwilligenden#
straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der
_l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem
fit_, die sich lediglich #auf das römische Privatdelikt der _injuria_
bezog#, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von
der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung.
Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser
Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen
Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung
#könne# also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des
Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.
Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert #W. v.
Humboldt# (Gesamm. W. VII S. 138), #Henke# und #Wächter#, später
besonders #Ortmann#, #Rödenbeck#, #Keßler#, #Klee#, #E. Rupp#.[38]
Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216
werden.[38a]
II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an
die #Einwilligung in die Verletzung# an,[39] die im Interesse ihrer
klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum #Verlangen der
Verletzung# gesteigert wurde.[40]
#Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund#, die Tötung
auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen -- Verbrechen natürlich
nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41]
Es hat damit begonnen das #Preußische# Landrecht T. II Tit. 20 §
834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht
schon das #Bayrische# v. 1813, sondern zuerst das #Sächsische# v.
1838.[43] Auch das #Preußische# verhielt sich ablehnend, ebenso von
seinen Nachfolgern das #Oldenburgische# v. 1858 und das #Bayrische# v.
1861, nicht aber das #Lübische# (s. § 145).
Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu
dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe
des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.
Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den
dritten Entwurf des #Norddeutschen Strafgesetzbuchs# -- die beiden
ersten hatten wirklich geschwiegen! -- #die Tötung des den Tod
ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das
Verlangen gerichtet war#, als selbständiges Tötungs-»Vergehen«
aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe
Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag
hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.
Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden
Strafmilderungsgrundes unter.
Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des
Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung
erst ihre furchtbare Schwere erlangt.
Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden
zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der
subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen,
wenn die Handlung #aus Mitleiden# verübt wird. Aber notwendig ist dies
zur Strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem Gesichtspunkte,
noch _de lege lata_. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die
zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung _de lege lata_
nicht.
Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher
Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum
#Verlangen# oder gar zum #ausdrücklichen# Verlangen zwingt, die Tötung
des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als
Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;
2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten
und des lebensunwerten Lebens;
3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. --
Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher
klar erkannt.
Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das #Württembergische#
v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen:
nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an »#einem Todkranken oder
tödlich Verwundeten#«.[44]
#Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten
Strafschutz nicht mehr verdient#, und daß das Verlangen seiner
Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das
Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.
#Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen
Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!#
IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen
für die Freigabe der Tötung Dritter?
Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung
in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen,
somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt
sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit
unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für
Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl
behaupten: es stünde zurzeit _de lege ferenda_ doch zur Frage, ob nicht
der eine oder der andere dieser beiden #Strafmilderungsgründe# zu einem
#Strafausschließungsgrund# erhoben oder ob nicht mindestens beim
Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe: #Einwilligung und
unerträglichen Leidens# die Tötung als gerechtfertigt, will sagen als
unverboten betrachtet werden solle?
Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser des Vorentwurfs
von 1909[45] die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, »der einen
hoffnungslosen Kranken #ohne dessen Verlangen# aus Mitleiden des Lebens
beraube«.
Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter dem
#Preußischen Landrecht# geblieben, das Teil II Tit. XX § 833 für die
damalige Zeit so großherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt
hat: »Wer tödtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich
guter Absicht, das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen
Totschläger nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe ist
sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis zwei Jahre«.
Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch köstliche
Satzung hat für das deutsche Volk keine Frucht getragen!
Das #Norwegische Strafgesetzbuch# v. 22. Mai 1902 § 235 hat die
Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung des Einwilligenden
gleichgestellt. Die #Motive# des deutschen Entwurfs von 1909 führen
aus: solche Vorschrift könne »in schlimmster Weise mißbraucht und das
Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«,
auch sei eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.[46]
I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden abreißen, um sie
später wieder anzuknüpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen,
die gegenwärtig m. E. unbedingt gestellt werden muß. Die juristische,
scheinbar so geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit
zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden.
#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes
eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die
Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#[47]
Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich
in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für
den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit
Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom
stärksten Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und von
ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von oft ganz nutzlos
vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung wir nur darauf
verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur
-- oft so mitleidlos spät -- sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer
beraubt.
Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden
toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte
fleißiger Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere
Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben
-- und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang
zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im größten
Maßstabe auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut
wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen
Seite.[48]
Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine Erlösung und
zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung
von einer Last ist, deren Tragung außer dem einen, ein Vorbild größter
Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich
in keiner Weise bezweifeln.
Ist dem aber so -- gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren
weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse dauernd geschwunden ist,
-- dann steht die Rechtsordnung vor der verhängnisvollen Frage, ob sie
den Beruf hat, für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten --
insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes -- oder
unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann
die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische
Forterhaltung solcher Leben als Beleg für die Unangreifbarkeit des
Lebens überhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle
Beteiligten erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?
II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach kühl rechnender
Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen Überzeugung,
daß die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben
werden darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit
die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung eines Dritten muß als
Erlösung mindestens für ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre
Freigabe von selbst.
Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig: #die
volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der kränksten und
gequältesten und nutzlosesten Menschen#.
Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam brechenden
Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen
gestatten.[49]
Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich
bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die
Rede sein.
III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu
sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine
Mittelgruppe einschiebt. In
1. #die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im
vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung
besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.#[50]
Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen.
Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker,
an irgendwie und -wo tödlich Verwundete.
Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus
unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit
verdient das gleiche Mitleid.
Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen
der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren
Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also
nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage
zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend
eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und
beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch
menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben
der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er
vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen können und wenn
er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen
zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen
sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und
würdigen Handeln abzuhalten -- dazu ist die Strafe nicht da und dazu
soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!
Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit
der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden
Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische
Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was
die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.
Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig
nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als
unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche
Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch
von Wahnsinnigen.
Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last
geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern -- was sehr
inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den
Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren
Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung,
etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit
der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird
oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch
in reiner Willensschwäche.
#Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem
religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die
Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die,
von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe
einfach für eine Pflicht gesetzlichen Mitleids#, wie es sich ja doch
auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs
wird später das Nötige zu sagen sein.
Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle, vielleicht
gar auf starke Interessen der Angehörigen an der Fortdauer dieses
Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwärmerisch liebt, klammert
sich an sein Leben. Vielleicht erhält er durch Bezug seiner Pension
seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das
energischste.
Mir will jedoch scheinen, #das Mitleid mit dem Unrettbaren muß hier
unbedingt überwiegen#. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag
auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich
verstrickt er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur
Last; #er# muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen
kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann
nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt, daß das Verlangen nach
dem Tode ein beachtliches ist.[51]
2. #Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen# --
einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten
Stadium ihres Leidens so geworden sind.
#Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es
ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits
stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müßte.# Ihr
Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als
unerträglich. Für ihre Angehörigen wie für die Gesellschaft bilden sie
eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste
Lücke -- außer vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen
Pflegerin. Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, #daß ein
Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut lebensunwertes Leben
für Jahre und Jahrzehnte zu fristen#.
Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch der Lebenskraft
zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten ist, läßt sich nicht leugnen.
#Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom
sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt aus schlechterdings keinen
Grund, die Tötung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter
Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen
begegnet, freizugeben# -- natürlich nicht an Jedermann! In Zeiten
höherer Sittlichkeit -- der unseren ist aller Heroismus verloren
gegangen -- würde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst
erlösen. Wer aber schwänge sich heute in unserer Entnervtheit zum
Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf?
Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und soll diese Tötung
freigegeben werden? #Ich würde meinen, zunächst den Angehörigen, die
ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen
dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine
Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormündern --
falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.#
Den Vorstehern gerade dieser Anstalten #zur Pflege der Idioten# wird
solch Antragsrecht kaum gegeben werden können. Auch würde ich meinen,
der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm
nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die
Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus am besten würde
der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Blödsinn die Feststellung
gefunden hätte.[52]
3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie #in den
geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa
sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden sind,
und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit noch einmal erwachen
sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden#.
Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit so lange
dauern, daß von den Voraussetzungen zulässiger Bewirkung der Euthanasie
nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe
dürften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der
oben s. II S. 14-18 entwickelt worden ist.
Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:
Auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den
Idioten -- die mögliche Einwilligung des Unrettbaren in die Tötung.
Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen in der Überzeugung, der
Getötete würde, wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung
zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein großes Risiko
aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben,
sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen.
Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen eine
Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen, worin
die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann
sich aber auch ereignen, daß der Täter übereilt gehandelt hat in
der Annahme, das Richtige zu tun. Dann wird er nie vorsätzlich
rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.
Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte Tötung sollte
gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie straflos zu lassen.
#Die Personen also, die für die Freigabe ihrer Tötung allein in Betracht
kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit
gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder
sie würde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen
Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre oder wenn der Kranke je zum
Bewußtsein seines Zustandes hätte gelangen können.#
Wie schon oben ausgeführt, #ist jede Freigabe der Tötung mit Brechung
des Lebenswillens des zu Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen#.
Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an #Jedermann# -- ich
will einmal den furchtbaren Ausdruck einer #_proscriptio bona mente_#
gebrauchen.
Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann
die Tötung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach
Lage der Dinge zu retten berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das
Verständnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird.
Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist
untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe
im einzelnen Falle dazu gehörten, kann nur für jeden Einzelfall
festgestellt werden.
Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehören.
Der Haß kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug
seinen Bruder Abel.