d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls #als rechtmäßige
Tötungshandlung# betrachtet werden.[19]
III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als
eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig, #ihn
als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen#.[20] Diese
Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr
und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche
Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich
früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des
menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von
Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und
dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich
selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit
es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen
könne.«[21]
#Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als den lebenden Menschen als
Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.#[22]
Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:
1. #Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst.# Nur seine
Handlung gegen sich selbst ist #unverboten#.
2. #Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar#;
denn das Verbot untersagt nur #die Tötung des Nebenmenschen#, und
daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.
3. #Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist
also widerrechtlich#,[23] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe
genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt.
Das »kann« besagt: _de lege ferenda_, das »muß« besagt: _de lege lata_,
falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25]
4. #Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.# Ganz ohnmächtig
ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu
unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser
positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26]
5. Ist #ihm# die Handlung unverboten, so darf #ihn# niemand daran
hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden
hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu
unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27]
Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist _optima fide_ und gehen
dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die
Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine
Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist
unterläßt.[28]
IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller
Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus
lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind,
ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.
Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in
die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt
erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen
Gläubigern entziehen will.
II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie
in richtiger Begrenzung.
Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine
#Tötung Dritter#, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich
noch nicht verfolgt worden ist, bildet #die Herbeiführung der sog.
Euthanasie#.
I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der
»#Sterbehilfe#«[29] ist zweideutig. Völlig außer Betracht muß hier das
schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der
Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere
Betrachtung #die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch
länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch
eine schmerzlosere andere#. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer
Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche
Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht
aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt.
II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder
ihr Unverbotensein -- denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme
kann unmöglich gesprochen werden -- ist derselbe m. E. ganz unnötige
Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen -- richtiger des
auf Heilung abzielenden -- scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,
besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30]
Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie
vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich
Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der
Wunde, die ihn quält, #sicher# und zwar #alsbald# bevor, #so daß der
Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden
und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in
Betracht fällt#. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der
Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem
beschränkten Pedanten gesprochen werden.
Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die
Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder
vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht
-- bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede
sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende
#Lebensverkürzung# vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe
unzulässig ist.
III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache
qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in
sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert,
als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere
von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus
hat. #Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«#, sondern nur eine
Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren
Vernichtung nicht mehr gelingen kann: #es ist in Wahrheit eine reine
Heilhandlung#. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31]
Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn
die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke
durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit
keine Rede mehr sein.
Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln
können!
IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte
Ausnahme von der Tötungsnorm, um eine rechtswidrige Tötung, falls von
dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern
um #unverbotenes Heilwerk# von segensreichster Wirkung für schwer
gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie
noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung.
#So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das
Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.#[32]
#Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar
nicht an.# Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider
vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan
Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33]
Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr
und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus
unverboten sind.[34]
Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung
der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich
machen.[35]