Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes aus muß sogar

d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls #als rechtmäßige

Tötungshandlung# betrachtet werden.[19]

III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als

eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig, #ihn

als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen#.[20] Diese

Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr

und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche

Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich

früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des

menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von

Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und

dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich

selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit

es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen

könne.«[21]

#Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als den lebenden Menschen als

Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.#[22]

Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:

1. #Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst.# Nur seine

Handlung gegen sich selbst ist #unverboten#.

2. #Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar#;

denn das Verbot untersagt nur #die Tötung des Nebenmenschen#, und

daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.

3. #Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist

also widerrechtlich#,[23] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe

genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt.

Das »kann« besagt: _de lege ferenda_, das »muß« besagt: _de lege lata_,

falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25]

4. #Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.# Ganz ohnmächtig

ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu

unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser

positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26]

5. Ist #ihm# die Handlung unverboten, so darf #ihn# niemand daran

hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden

hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu

unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27]

Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist _optima fide_ und gehen

dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die

Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine

Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist

unterläßt.[28]

IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller

Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus

lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind,

ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.

Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in

die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt

erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen

Gläubigern entziehen will.

II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie

in richtiger Begrenzung.

Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine

#Tötung Dritter#, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich

noch nicht verfolgt worden ist, bildet #die Herbeiführung der sog.

Euthanasie#.

I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der

»#Sterbehilfe#«[29] ist zweideutig. Völlig außer Betracht muß hier das

schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der

Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere

Betrachtung #die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch

länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch

eine schmerzlosere andere#. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer

Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche

Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht

aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt.

II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder

ihr Unverbotensein -- denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme

kann unmöglich gesprochen werden -- ist derselbe m. E. ganz unnötige

Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen -- richtiger des

auf Heilung abzielenden -- scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,

besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30]

Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie

vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich

Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der

Wunde, die ihn quält, #sicher# und zwar #alsbald# bevor, #so daß der

Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden

und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in

Betracht fällt#. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der

Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem

beschränkten Pedanten gesprochen werden.

Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die

Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder

vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht

-- bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede

sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende

#Lebensverkürzung# vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe

unzulässig ist.

III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache

qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in

sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert,

als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere

von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus

hat. #Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«#, sondern nur eine

Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren

Vernichtung nicht mehr gelingen kann: #es ist in Wahrheit eine reine

Heilhandlung#. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31]

Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn

die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke

durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit

keine Rede mehr sein.

Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln

können!

IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte

Ausnahme von der Tötungsnorm, um eine rechtswidrige Tötung, falls von

dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern

um #unverbotenes Heilwerk# von segensreichster Wirkung für schwer

gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie

noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung.

#So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das

Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.#[32]

#Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar

nicht an.# Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider

vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan

Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33]

Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr

und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus

unverboten sind.[34]

Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung

der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich

machen.[35]

Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage · 第 9 / 16 题