Rechtliche Ausführung

von

Professor _Dr. jur. et phil._ =Karl Binding=.

Für die zweite Auflage durchgesehen

von #Paul Binding#.

Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern,

die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten

scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig

empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es

handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und

sozialen Anschauungen«.[1]

Sie geht dahin: #soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach

heutigem Rechte -- vom Notstand abgesehen --, auf die Selbsttötung

des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche

Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem

Umfange?#

Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage

jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht

dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das

entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger

rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung

der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut

werden.

Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht.

Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende

Recht bilden: wieweit ist denn heute -- wieder vom Notstande abgesehen

-- die Tötung der Menschen #freigegeben#, und was muß denn darunter

verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung

von #Tötungsrechten#.

Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.

Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen

Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz

falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.

I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme

daran.

I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für

Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden -- das

ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen

Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. #Insoweit ist

er der geborene Souverän über sein Leben.#

Das Recht -- ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom

Leben auferlegten Traglast zu bestimmen -- bringt diesen Gedanken

scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit

seinem Leben ein Ende zu machen.[2] Nach langer höchst unchristlicher

Unterbrechung dieser Anerkennung -- von der Kirche gefordert, gestützt

auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß

der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual

stürbe[3], -- dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen

Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft

unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht hätte Grund gehabt,

von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.

II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres

positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher

Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese

Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche

Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen

ablöse --, daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit

zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender

klar erkannt werde.

Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen

heute nebeneinander her -- beide übereinstimmend nur darin, daß sie

falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit

münden.[4]

1. #Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt,

qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil

Übertretung des Verbotes der Menschentötung.#[5]

Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen

ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des

Selbstmordes versagen.

Alle #religiösen Gründe# besitzen für das Recht aus doppeltem

Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger

Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf

Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei

gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.

Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu

beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (#Gaupp#)

Behauptung, sie sei stets #eine unsittliche Handlung# und so verstehe

sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]

Schon der »harte und lieblose« Name #Selbstmord#[7] für die eigene

Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit

und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große

Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8]

Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder,

die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits

Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit

oder elender Feigheit herabsinken können.[9] Ja es gibt unterlassene

Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen

Tadel verdienen.

#Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch

rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.#

Der Beweis der #Widerrechtlichkeit# der Selbsttötung könnte nur aus dem

exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10]

Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter

Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet

ist.[11] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden

Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht #Feuerbach#, aber in der

unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt -- der Neugeborene

tritt aber doch nicht ein! --, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und

handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig

raubt«.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende _petitio principii_.

Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles

Beweismaterial,[13] sondern es fällt auch heutzutage keinem

Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein,

in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese

wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.

Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen

die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14] unter der Voraussetzung

verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus

der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer«

#dogmatisch# gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln

widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer

Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift,

wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.

In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung

hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört,

ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und

seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht

nicht zustünde.

2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den

durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern

vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: #die Selbsttötung# ist

#Ausübung eines Tötungsrechtes#. Auch sie findet in den Quellen nicht

die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als

solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.

So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer

vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der

üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen

Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten

ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder #auf Leben#

oder #am Leben# oder gar #über das Leben# -- alle drei Auffassungen

sind gleich verkehrt --, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das

Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also #ein

Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst#,[16] ja kann dieses

vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17]

Lasse ich das ganz unmögliche Recht #auf# oder #am# oder #über#

das eigene Leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen #E.

Rupp# S. 15 --, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht einzuwenden,

daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der

Rechtsordnung #generell# als ihr konform, ihr förderlich erscheinen.

#Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts

wegen.# Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung

unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse

auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa

die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja,

sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten

bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe

zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu

leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.

Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von

der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung, so ergibt sich,

a. #daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner

rechtmäßigen Tat zu hindern;#

b. #daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;#

c. #daß#, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar

als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, #die mit seiner

beachtlichen Einwilligung handeln# -- aber allerdings nur diese --,

gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem

gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr

besitzen.

Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen

Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell an der Ausführung ihrer

Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich

verantwortlich.[18]

Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage · 第 8 / 16 题