von
Professor _Dr. jur. et phil._ =Karl Binding=.
Für die zweite Auflage durchgesehen
von #Paul Binding#.
Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern,
die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten
scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig
empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es
handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und
sozialen Anschauungen«.[1]
Sie geht dahin: #soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach
heutigem Rechte -- vom Notstand abgesehen --, auf die Selbsttötung
des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche
Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem
Umfange?#
Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage
jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht
dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das
entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger
rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung
der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut
werden.
Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht.
Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende
Recht bilden: wieweit ist denn heute -- wieder vom Notstande abgesehen
-- die Tötung der Menschen #freigegeben#, und was muß denn darunter
verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung
von #Tötungsrechten#.
Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.
Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen
Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz
falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.
I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme
daran.
I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für
Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden -- das
ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen
Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. #Insoweit ist
er der geborene Souverän über sein Leben.#
Das Recht -- ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom
Leben auferlegten Traglast zu bestimmen -- bringt diesen Gedanken
scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit
seinem Leben ein Ende zu machen.[2] Nach langer höchst unchristlicher
Unterbrechung dieser Anerkennung -- von der Kirche gefordert, gestützt
auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß
der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual
stürbe[3], -- dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen
Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft
unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht hätte Grund gehabt,
von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.
II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres
positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher
Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese
Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche
Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen
ablöse --, daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit
zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender
klar erkannt werde.
Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen
heute nebeneinander her -- beide übereinstimmend nur darin, daß sie
falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit
münden.[4]
1. #Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt,
qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil
Übertretung des Verbotes der Menschentötung.#[5]
Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen
ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des
Selbstmordes versagen.
Alle #religiösen Gründe# besitzen für das Recht aus doppeltem
Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger
Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf
Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei
gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.
Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu
beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (#Gaupp#)
Behauptung, sie sei stets #eine unsittliche Handlung# und so verstehe
sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]
Schon der »harte und lieblose« Name #Selbstmord#[7] für die eigene
Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit
und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große
Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8]
Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder,
die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits
Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit
oder elender Feigheit herabsinken können.[9] Ja es gibt unterlassene
Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen
Tadel verdienen.
#Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch
rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.#
Der Beweis der #Widerrechtlichkeit# der Selbsttötung könnte nur aus dem
exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10]
Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter
Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet
ist.[11] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden
Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht #Feuerbach#, aber in der
unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt -- der Neugeborene
tritt aber doch nicht ein! --, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und
handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig
raubt«.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende _petitio principii_.
Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles
Beweismaterial,[13] sondern es fällt auch heutzutage keinem
Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein,
in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese
wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.
Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen
die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14] unter der Voraussetzung
verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus
der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer«
#dogmatisch# gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln
widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer
Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift,
wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.
In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung
hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört,
ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und
seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht
nicht zustünde.
2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den
durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern
vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: #die Selbsttötung# ist
#Ausübung eines Tötungsrechtes#. Auch sie findet in den Quellen nicht
die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als
solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.
So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer
vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der
üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen
Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten
ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder #auf Leben#
oder #am Leben# oder gar #über das Leben# -- alle drei Auffassungen
sind gleich verkehrt --, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das
Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also #ein
Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst#,[16] ja kann dieses
vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17]
Lasse ich das ganz unmögliche Recht #auf# oder #am# oder #über#
das eigene Leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen #E.
Rupp# S. 15 --, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht einzuwenden,
daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der
Rechtsordnung #generell# als ihr konform, ihr förderlich erscheinen.
#Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts
wegen.# Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung
unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse
auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa
die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja,
sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten
bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe
zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu
leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.
Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von
der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung, so ergibt sich,
a. #daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner
rechtmäßigen Tat zu hindern;#
b. #daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;#
c. #daß#, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar
als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, #die mit seiner
beachtlichen Einwilligung handeln# -- aber allerdings nur diese --,
gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem
gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr
besitzen.
Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen
Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell an der Ausführung ihrer
Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich
verantwortlich.[18]