Das _Pfaffenthum_ ist also die Verfassung einer Kirche, sofern in ihr

ein _Fetischdienst_ regiert, welches allemal da anzutreffen ist, wo

nicht Principien der Sittlichkeit, sondern statutarische Gebote,

Glaubensregeln und Observanzen die Grundlage und das Wesentliche [195]

desselben ausmachen. Nun giebt es zwar manche Kirchenformen, in denen (A 261-62).

das Fetischmachen so mannichfaltig und so mechanisch ist, daß es beinahe (B 277-78).

alle Moralität mithin auch Religion zu verdrängen, und ihre Stelle (R 217-18).

vertreten zu sollen, scheint, und so ans Heidenthum sehr nahe angrenzt; (Ha 364-65;

allein auf das mehr oder weniger kömmt es hier nicht eben an, wo der b 279-80).

Werth oder Unwerth auf der Beschaffenheit des zu oberst verbindenden (K 216-17).

Princips beruht. Wenn dieses die gehorsame Unterwerfung unter eine

Satzung, als Frohndienst, nicht aber die freie Huldigung auferlegt, die

dem moralischen Gesetze _zu oberst_ geleistet werden soll; so mögen der

auferlegten Observanzen noch so wenig sein; genug, wenn sie für

unbedingt nothwendig erklärt werden, so ist das immer ein

Fetischglauben, durch den die Menge regiert, und durch den Gehorsam

unter eine Kirche (nicht der Religion) ihrer moralischen Freiheit

beraubt wird. Die Verfassung derselben (Hierarchie) mag monarchisch,

oder aristokratisch, oder demokratisch sein: das betrifft nur die

Organisation; die Constitution derselben ist und bleibt doch unter allen

diesen Formen immer despotisch. Wo Statute des Glaubens zum

Constitutionalgesetz gezählt werden, da herrscht ein _Clerus_, der der

Vernunft, und selbst zuletzt der Schriftgelehrsamkeit gar wohl entbehren

zu können glaubt, weil er als einzig autorisirter Bewahrer und Ausleger

des Willens des unsichtbaren Gesetzgebers die Glaubensvorschrift

ausschließlich zu verwalten, die Autorität hat, und also mit dieser

Gewalt versehen, nicht überzeugen, sondern _nur befehlen_ darf. -- Weil

nun, außer diesem Clerus alles Uebrige _Laie_ ist, (das Oberhaupt des

politischen gemeinen Wesens nicht ausgenommen): so beherrscht die Kirche

zuletzt den Staat, nicht eben durch Gewalt, sondern durch Einfluß auf

die Gemüther, überdem auch durch Vorspiegelung des Nutzens, den dieser

vorgeblich aus einem unbedingten Gehorsam soll ziehen können, zu dem

eine geistige Disciplin selbst das _Denken_ des Volks gewöhnt hat; wobei

aber unvermerkt die Gewöhnung an Heuchelei die Redlichkeit und Treue der

Unterthanen untergräbt, sie zum Scheindienst auch in bürgerlichen

Pflichten abwitzigt, und wie alle fehlerhaft genommene Principien, [196]

gerade das Gegentheil von dem hervorbringt, was beabsichtigt war. (A 262-64).

(B 278-80).

* * * * * (R 218-19).

(Ha 365-66;

Das Alles ist aber die unvermeidliche Folge von der beim ersten Anblick b 280-81).

unbedenklich scheinenden Versetzung der Principien des allein (K 217).

seligmachenden Religionsglaubens, indem es darauf ankam, welchem von

beiden man die erste Stelle als oberste Bedingung (der das andre

untergeordnet ist), einräumen sollte. Es ist billig, es ist vernünftig,

anzunehmen, daß nicht bloß »Weise nach dem Fleisch« Gelehrte oder

Vernünftler zu dieser Aufklärung in Ansehung ihres wahren Heils berufen

sein werden; -- denn dieses Glaubens soll das ganze menschliche

Geschlecht fähig sein -- sondern »was thöricht ist vor der Welt;« selbst

der Unwissende oder an Begriffen Eingeschränkteste muß auf eine solche

Belehrung und innere Ueberzeugung Anspruch machen können. Nun scheint

zwar ein Geschichtsglaube, vornehmlich, wenn die Begriffe, deren er

bedarf, um die Nachrichten zu fassen, ganz anthropologisch und der

Sinnlichkeit sehr anpassend sind, gerade von dieser Art zu sein. Denn

was ist leichter, als eine solche sinnlich gemachte und einfältige

Erzählung aufzufassen und einander mitzutheilen, oder von Geheimnissen

die Worte nachzusprechen, mit denen es gar nicht nöthig ist, einen Sinn

zu verbinden; wie leicht findet dergleichen, vornehmlich bei einem

großen verheißenen Interesse, allgemeinen Eingang, und wie tief wurzelt

ein Glaube an die Wahrheit einer solchen Erzählung, die sich überdem auf

eine von langer Zeit her für authentisch anerkannte Urkunde gründet, und

so ist ein solcher Glaube freilich auch den gemeinsten menschlichen

Fähigkeiten angemessen. Allein, ob zwar die Kundmachung einer solchen

Begebenheit sowohl, als auch der Glaube an darauf gegründete

Verhaltungsregeln nicht gerade oder vorzüglich für Gelehrte oder

Weltweise gegeben sein darf: so sind diese doch auch davon nicht

ausgeschlossen, und da finden sich nun so viel Bedenklichkeiten, theils

in Ansehung ihrer Wahrheit, theils in Ansehung des Sinnes, darin ihr

Vortrag genommen werden soll, daß einen solchen Glauben, der so vielen [197]

(selbst aufrichtig gemeinten) Streitigkeiten unterworfen ist, für die (A 264-65).

oberste Bedingung eines allgemeinen und allein seligmachenden Glaubens (B 280-81).

anzunehmen, das Widersinnischste ist, was man denken kann. -- Nun giebt (R 219-20).

es aber ein praktisches Erkenntniß, das, ob es gleich lediglich auf (Ha 366-67;

Vernunft beruht, und keiner Geschichtslehre bedarf, doch jedem, auch dem b 281).

einfältigsten Menschen, so nahe liegt, als ob es ihm buchstäblich ins (K 218).

Herz geschrieben wäre: ein Gesetz, was man nur nennen darf, um sich über

sein Ansehen mit jedem sofort einzuverstehen, und welches in Jedermanns

Bewußtsein _unbedingte_ Verbindlichkeit bei sich führt, nämlich das der

Moralität; und was noch mehr ist, diese Erkenntniß führt, entweder schon

für sich allein auf den Glauben an Gott, oder bestimmt wenigstens allein

seinen Begriff als den eines moralischen Gesetzgebers, mithin leitet es

zu einem reinen Religionsglauben, der jedem Menschen nicht allein

begreiflich, sondern auch im höchsten Grade ehrwürdig ist; ja er führt

dahin so natürlich, daß, wenn man den Versuch machen will, man finden

wird, daß er jedem Menschen, ohne ihm etwas davon gelehrt zu haben, ganz

und gar abgefragt werden kann. Es ist also nicht allein klüglich

gehandelt, von diesem anzufangen, und den Geschichtsglauben, der damit

harmonirt, auf ihn folgen zu lassen, sondern es ist auch Pflicht, ihn

zur obersten Bedingung zu machen, unter der wir allein hoffen können,

des Heils theilhaftig zu werden, was uns ein Geschichtsglaube immer

verheißen mag, und zwar dergestalt, daß wir diesen nur nach der

Auslegung, welche der reine Religionsglaube ihm giebt, für allgemein

verbindlich können, oder dürfen, gelten lassen, (weil dieser allgemein

gültige Lehre enthält), indessen, daß der Moralischgläubige doch auch

für den Geschichtsglauben offen ist, sofern er ihn zur Belebung seiner

reinen Religionsgesinnung zuträglich findet, welcher Glaube auf diese

Art allein einen reinen moralischen Werth hat, weil er frei und durch

keine Bedrohung (wobei er nie aufrichtig sein kann), abgedrungen ist.

Sofern nun aber auch der Dienst Gottes in einer Kirche auf die reine

moralische Verehrung desselben, nach den der Menschheit überhaupt [198]

vorgeschriebenen Gesetzen, vorzüglich gerichtet ist, so kann man doch (A 265-67).

noch fragen: ob in dieser immer nur _Gottseligkeits-_ oder auch reine (B 281-83).

_Tugendlehre_, jede besonders, den Inhalt des Religionsvortrags (R 220-21).

ausmachen solle. Die erste Benennung, nämlich _Gottseligkeitslehre_, (Ha 367-68;

drückt vielleicht die Bedeutung des Worts _religio_ (wie es jetziger b 282).

Zeit verstanden wird), im objectiven Sinn am besten aus. (K 218-19).

_Gottseligkeit_ enthält zwei Bestimmungen der moralischen Gesinnung im

Verhältnisse auf Gott; _Furcht_ Gottes ist diese Gesinnung in Befolgung

seiner Gebote aus _schuldiger_ (Unterthans-) Pflicht, d. i. aus Achtung

fürs Gesetz; _Liebe_ Gottes aber aus eigener _freier Wahl_, und aus

Wohlgefallen am Gesetze (aus Kindespflicht). Beide enthalten also, noch

über die Moralität, den Begriff von einem mit Eigenschaften, die das

durch diese beabsichtigte, aber über unser Vermögen hinausgehende

höchste Gut zu vollenden erforderlich sind, versehenen übersinnlichen

Wesen, von dessen Natur der Begriff, wenn wir über das moralische

Verhältniß der Idee desselben zu uns hinausgehen, immer in Gefahr steht,

von uns anthropomorphistisch und dadurch oft unseren sittlichen

Grundsätzen gerade zum Nachtheil gedacht zu werden, von dem also die

Idee in der speculativen Vernunft für sich selbst nicht bestehen kann,

sondern sogar ihren Ursprung, noch mehr aber ihre Kraft gänzlich auf der

Beziehung zu unserer auf sich selbst beruhenden Pflichtbestimmung

gründet. Was ist nun natürlicher in der ersten Jugendunterweisung

und selbst in dem Kanzelvortrage: die Tugendlehre vor der

Gottseligkeitslehre, oder diese vor jener (wohl gar ohne derselben zu

erwähnen) vorzutragen? Beide stehen offenbar in nothwendiger Verbindung

mit einander. Dies ist aber nicht anders möglich, als, da sie nicht

_einerlei_ sind, eine müßte als Zweck, die andere bloß als Mittel

gedacht und vorgetragen werden. Die Tugendlehre aber besteht durch sich

selbst, (selbst ohne den Begriff von Gott), die Gottseligkeitslehre

enthält den Begriff von einem Gegenstande, den wir uns in Beziehung auf

unsere Moralität, als ergänzende Ursache unseres Unvermögens in Ansehung

des moralischen Endzwecks vorstellen. Die Gottseligkeitslehre kann also [199]

nicht für sich den Endzweck der sittlichen Bestrebung ausmachen, sondern (A 267-68).

nur zum Mittel dienen, das, was an sich einen besseren Menschen (B 283-84).

ausmacht, die Tugendgesinnung zu stärken; dadurch, daß sie ihr, (als (R 221-22).

einer Bestrebung zum Guten, selbst zur Heiligkeit) die Erwartung des (Ha 368-69;

Endzwecks, dazu jene unvermögend ist, verheißt und sichert. Der b 282-83).

Tugendbegriff ist dagegen aus der Seele des Menschen genommen. Er hat (K 219-20).

ihn schon ganz, ob zwar unentwickelt, in sich, und darf nicht, wie der

Religionsbegriff, durch Schlüsse herausvernünftelt werden. In seiner

Reinigkeit, in der Erweckung des Bewußtseins eines sonst von uns nie

gemuthmaßten Vermögens, über die größten Hindernisse in uns Meister

werden zu können, in der Würde der Menschheit, die der Mensch an seiner

eignen Person und ihrer Bestimmung verehren muß, nach der er strebt, um

sie zu erreichen, liegt etwas so Seelenerhebendes, und zur Gottheit

selbst, die nur durch ihre Heiligkeit und als Gesetzgeber für die Tugend

anbetungswürdig ist, Hinleitendes, daß der Mensch selbst, wenn er noch

weit davon entfernt ist, diesem Begriffe die Kraft des Einflusses auf

seine Maximen zu geben, dennoch nicht ungern damit unterhalten wird,

weil er sich selbst durch diese Idee schon in gewissem Grade veredelt

fühlt, indessen daß der Begriff von einem, diese Pflicht zum Gebote für

uns machenden Weltherrscher, noch in großer Ferne von ihm liegt, und

wenn er davon anfinge, seinen Muth (der das Wesen der Tugend mit

ausmacht), niederschlagen, die Gottseligkeit aber in schmeichelnde,

knechtische Unterwerfung unter eine despotisch gebietende Macht zu

verwandeln, in Gefahr bringen würde. Dieser Muth auf eigenen Füßen zu

stehen wird nun selbst durch die darauf folgende Versöhnungslehre

gestärkt, indem sie, was nicht zu ändern ist, als abgethan vorstellt,

und nun den Pfad zu einem neuen Lebenswandel für uns eröffnet, anstatt

daß, wenn diese Lehre den Anfang macht, die leere Bestrebung, das

Geschehene ungeschehen zu machen (die Expiation), die Furcht wegen der

Zueignung derselben, die Vorstellung unseres gänzlichen Unvermögens zum

Guten und die Aengstlichkeit wegen des Rückfalls ins Böse dem Menschen

den Muth benehmen,[144] und ihn in einen ächzenden moralisch-passiven [200]

Zustand, der nichts Großes und Gutes unternimmt, sondern Alles vom [201]

Wünschen erwartet, versetzen muß. -- Es kommt in dem, was die moralische (A 269-71).

Gesinnung betrifft, Alles auf den obersten Begriff an, dem man seine (B 286-87).

Pflichten unterordnet. Wenn die Verehrung Gottes das Erste ist, der man (R 223-24).

also die Tugend unterordnet, so ist dieser Gegenstand ein _Idol_, d. i. (Ha 370-71;

er wird als ein Wesen gedacht, dem wir nicht durch sittliches b 284-85).

Wohlverhalten in der Welt, sondern durch Anbetung und Einschmeichelung (K 222-23).

zu gefallen hoffen dürften; die Religion aber ist alsdann Idololatrie.

Gottseligkeit ist also nicht ein Surrogat der Tugend, um sie zu

entbehren, sondern die Vollendung derselben, um mit der Hoffnung der

endlichen Gelingung aller unserer guten Zwecke bekrönt werden zu können.

§ 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen.

Es ist hier nicht die Frage: wie das Gewissen geleitet werden solle?

(denn das will keinen Leiter; es ist genug eines zu haben), sondern wie

dieses selbst zum Leitfaden in den bedenklichsten moralischen

Entschließungen dienen könne. --

Das _Gewissen ist ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist_. Wie

ist es aber möglich, sich ein solches zu denken; da das Bewußtsein aller

unserer Vorstellungen nur in logischer Absicht, mithin bloß bedingter

Weise, wenn wir unsere Vorstellung klar machen wollen, nothwendig zu

sein scheint, mithin nicht unbedingt Pflicht sein kann?

Es ist ein moralischer Grundsatz, der keines Beweises bedarf: man soll

_nichts auf die Gefahr wagen, daß es unrecht sei_ (_quod dubitas, ne

feceris! _Plin.__) Das _Bewußtsein_ also, daß eine Handlung, _die ich

unternehmen will_, recht sei, ist unbedingte Pflicht. Ob eine Handlung [202]

überhaupt recht oder unrecht sei, darüber urtheilt der Verstand, nicht (A 271-72).

das Gewissen. Es ist auch nicht schlechthin nothwendig, von allen (B 288-89).

möglichen Handlungen zu wissen, ob sie recht oder unrecht sind. Aber von (R 224-25).

der, die ich unternehmen will, muß ich nicht allein urtheilen, und (Ha 371-72;

meinen, sondern auch _gewiß_ sein, daß sie nicht unrecht sei, und diese b 285-86).

Forderung ist ein Postulat des Gewissens, welchem der _Probabilismus_, (K 223-24).

d. i. der Grundsatz entgegengesetzt ist: daß die bloße Meinung, eine

Handlung könne wohl recht sein, schon hinreichend sei, sie zu

unternehmen. -- Man könnte das Gewissen auch so definiren: es ist _die

sich selbst richtende moralische Urtheilskraft_; nur würde diese

Definition noch einer vorhergehenden Erklärung der darin enthaltenen

Begriffe gar sehr bedürfen. Das Gewissen richtet nicht die Handlungen

als Casus, die unter dem Gesetz stehen; denn das thut die Vernunft,

sofern sie subjectiv-praktisch ist, (daher die _casus conscientiae_ und

die Casuistik, als eine Art von Dialektik des Gewissens): sondern hier

richtet die Vernunft sich selbst, ob sie auch wirklich jene Beurtheilung

der Handlungen mit aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind),

übernommen habe, und stellt den Menschen, _wider_ oder _für sich_

selbst, zum Zeugen auf, daß dieses geschehen, oder nicht geschehen sei.

Man nehme z. B. einen Ketzerrichter an, der an der Alleinigkeit seines

statutarischen Glaubens, bis allenfalls zum Märtyrerthume, fest hängt,

und der einen des Unglaubens verklagten sogenannten Ketzer (sonst guten

Bürger) zu richten hat, und nun frage ich: ob, wenn er ihn zum Tode

verurtheilt, man sagen könne, er habe seinem (ob zwar irrenden)

Gewissen gemäß gerichtet, oder ob man ihm vielmehr schlechthin

_Gewissenlosigkeit_ schuld geben könne, er mag geirrt oder mit

Bewußtsein unrecht gethan haben; weil man es ihm auf den Kopf zusagen

kann, daß er in einem solchen Falle nie ganz gewiß sein könnte, er thue

hierunter nicht vielleicht unrecht. Er war zwar vermuthlich des festen

Glaubens, daß ein übernatürlich-geoffenbarter göttlicher Wille

(vielleicht nach dem Spruch: _compellite intrare_) es ihm erlaubt, wo

nicht gar zur Pflicht macht, den vermeinten Unglauben zusammt den [203]

Ungläubigen auszurotten. Aber war er denn wirklich von einer solchen (A 272-74).

geoffenbarten Lehre, und auch diesem Sinne derselben so sehr überzeugt, (B 289-91).

als erfordert wird, um es darauf zu wagen, einen Menschen umzubringen? (R 225-26).

daß einem Menschen seines Religionsglaubens wegen, das Leben zu nehmen, (Ha 372-73;

unrecht sei, ist gewiß: wenn nicht etwa (um das Aeußerste einzuräumen), b 286-87).

ein göttlicher, außerordentlich ihm bekannt gewordener Wille es anders (K 224-25).

verordnet hat. Daß aber Gott diesen fürchterlichen Willen jemals

geäußert habe, beruht auf Geschichtsdocumenten, und ist nie apodiktisch

gewiß. Die Offenbarung ist ihm doch nur durch Menschen zugekommen, und

von diesen ausgelegt, und schiene sie ihm auch von Gott selbst gekommen

zu sein, (wie der an Abraham ergangene Befehl, seinen eigenen Sohn wie

ein Schaf zu schlachten), so ist es wenigstens doch möglich, daß hier

ein Irrthum vorwalte. Alsdann aber würde er es auf die Gefahr wagen,

etwas zu thun, was höchst unrecht sein würde, und hierin eben handelt er

gewissenlos. -- So ist es nun mit allem Geschichts- und

Erscheinungsglauben bewandt: daß nämlich die _Möglichkeit_ immer übrig

bleibt, es sei darin ein Irrthum anzutreffen, folglich ist es

gewissenlos, ihm bei der Möglichkeit, daß vielleicht dasjenige, was er

fordert, erlaubt, oder unrecht sei, d. i. auf die Gefahr der Verletzung

einer an sich gewissen Menschenpflicht, Folge zu leisten.

Noch mehr: eine Handlung, die ein solches positives (dafür gehaltenes)

Offenbarungsgesetz gebietet, sei auch an sich erlaubt, so fragt sich, ob

geistliche Obere oder Lehrer es, nach ihrer vermeinten Ueberzeugung dem

Volke _als Glaubensartikel_ (bei Verlust ihres Standes) zu bekennen

auferlegen dürfen? Da die Ueberzeugung keine andere als historische

Beweisgründe für sich hat, in dem Urtheile dieses Volks aber, (wenn es

sich selbst nur im mindesten prüft), immer die absolute Möglichkeit

eines vielleicht damit, oder bei ihrer classischen Auslegung

vorgegangenen Irrthums übrig bleibt, so würde der Geistliche das Volk

nöthig, etwas, wenigstens innerlich, für so wahr, als es einen Gott

glaubt, d. i. gleichsam im Angesichte Gottes, zu bekennen, was es, als [204]

ein solches, doch nicht gewiß weiß, z. B. die Einsetzung eines gewissen (A 274-75).

Tages zur periodischen öffentlichen Beförderung der Gottseligkeit, als (B 291-92).

ein von Gott unmittelbar verordnetes Religionsstück, anzuerkennen, oder (R 226-28).

ein Geheimniß, als von ihm festiglich geglaubt zu bekennen, was es nicht (Ha 373-74;

einmal versteht. Sein geistlicher Oberer würde hiebei selbst wider b 287).

Gewissen verfahren, etwas, wovon er selbst nie völlig überzeugt sein (K 225-26).

kann, Andern zum Glauben aufzudringen, und sollte daher billig wohl

bedenken, was er thut, weil er allen Mißbrauch aus einem solchen

Frohnglauben verantworten muß. -- Es kann also vielleicht Wahrheit im

Geglaubten, aber doch zugleich Unwahrhaftigkeit im Glauben (oder dessen

selbst bloß innerem Bekenntnisse) sein, und dieses ist an sich

verdammlich.

Ob zwar, wie oben angemerkt worden, Menschen, die nur den mindesten

Anfang in der Freiheit zu denken gemacht haben,[145] da sie vorher unter

einem Sclavenjoche des Glaubens waren, (z. B. die Protestanten) sich

sofort gleichsam für veredelt halten, je weniger sie (Positives und zur [205]

Priestervorschrift Gehöriges) zu glauben nöthig haben, so ist es doch (A 275-77).

bei denen, die noch keinen Versuch dieser Art haben machen können, oder (B 292-94).

wollen, gerade umgekehrt; denn dieser ihr Grundsatz ist: es ist rathsam, (R 228-29).

lieber zu viel, als zu wenig zu glauben. Denn, was man mehr thut, als (Ha 374;

man schuldig ist, schade wenigstens nicht, könne aber doch vielleicht b 288).

wohl gar helfen. -- Auf diesen Wahn, der die Unredlichkeit in (K 226-27).

Religionsbekenntnissen zum Grundsatze macht, (wozu man sich desto

leichter entschließt, weil die Religion jeden Fehler, folglich auch den

der Unredlichkeit wieder gut macht), gründet sich die sogenannte

Sicherheitsmaxime in Glaubenssachen (_argumentum a tuto_): Ist das wahr,

was ich von Gott bekenne, so habe ichs getroffen; ist es nicht wahr,

übrigens auch nichts an sich Unerlaubtes; so habe ich bloß überflüssig

geglaubt, was [[zwar]]{[146]} nicht nöthig war, mir aber nur etwa eine

Beschwerde, die doch kein Verbrechen ist, aufgeladen. Die Gefahr aus der

Unredlichkeit seines Vorgebens, _die Verletzung des Gewissens_, etwas

selbst vor Gott für gewiß auszugeben, wovon er sich doch bewußt ist, daß

es nicht von der Beschaffenheit sei, es mit unbedingtem Zutrauen zu

betheuern, dieses alles _hält der Heuchler für nichts_. -- Die ächte mit

der Religion allein vereinbarte Sicherheitsmaxime ist gerade die

umgekehrte. Was, als Mittel, oder als Bedingung der Seligkeit, mir nicht

durch meine eigene Vernunft, sondern nur durch Offenbarung bekannt, und

vermittelst eines Geschichtsglaubens allein in meine Bekenntnisse

aufgenommen werden kann, übrigens aber den reinen moralischen

Grundsätzen nicht widerspricht, kann ich zwar nicht für gewiß glauben

und betheuern, aber auch eben so wenig als gewiß falsch abweisen.

Gleichwohl, ohne etwas hierüber zu bestimmen, rechne ich darauf, daß,

was darin Heilbringendes enthalten sein mag, mir, sofern ich mich

[[nicht etwa]]{[147]} durch den Mangel der moralischen Gesinnung in

einem guten Lebenswandel dessen nicht unwürdig mache, zu gut kommen

werde. In dieser Maxime ist wahrhafte moralische Sicherheit, nämlich vor [206]

dem Gewissen, (und mehr kann von einem Menschen nicht verlangt werden), (A 277-78).

dagegen ist die höchste Gefahr und Unsicherheit bei dem vermeinten (B 294-95).

Klugheitsmittel, die nachtheiligen Folgen, die mir aus dem Nichtbekennen (R 229-30).

entspringen dürften, listiger Weise zu umgehen, und dadurch, daß man es (Ha 375;

mit beiden Parteien hält, es mit beiden zu verderben. -- b 288-89).

(K 227-28).

Wenn sich der Verfasser eines Symbols, wenn sich der Lehrer einer

Kirche, ja jeder Mensch, sofern er innerlich sich selbst die

Ueberzeugung von Sätzen als göttlichen Offenbarungen gestehen soll,

fragte: getrauest du dich wohl in Gegenwart des Herzenskündigers mit

Verzichtthuung auf Alles, was dir werth und heilig ist, dieser Sätze

Wahrheit zu betheuren? so müßte ich von der menschlichen (des Guten doch

wenigstens nicht ganz unfähigen) Natur einen sehr nachtheiligen Begriff

haben, um nicht vorauszusehen, daß auch der kühnste Glaubenslehrer

hiebei zittern müßte.[148] Wenn das aber so ist, wie reimt es sich mit

der Gewissenhaftigkeit zusammen, gleichwohl auf eine solche

Glaubenserklärung, die keine Einschränkung zuläßt, zu dringen, und die

Vermessenheit solcher Betheurungen sogar selbst für Pflicht und

gottesdienstlich auszugeben, dadurch aber die Freiheit der Menschen, die

zu Allem was moralisch ist, (dergleichen die Annahme einer Religion),

durchaus erfordert wird, gänzlich zu Boden zu schlagen, und nicht einmal

dem guten Willen Platz einzuräumen, der da sagt: »Ich glaube, lieber

Herr, hilf meinem Unglauben!«[149]

Allgemeine Anmerkung. [207]

(A 278-79).

Was Gutes der Mensch nach Freiheitsgesetzen für sich selbst thun kann, (B 295-97).

in Vergleichung mit dem Vermögen, welches ihm nur durch übernatürliche (R 230-31).

Beihilfe möglich ist, kann man _Natur_, zum Unterschied von der _Gnade_, (Ha 376;

nennen. Nicht als ob wir durch den ersteren Ausdruck eine physische, von b 289-90).

der Freiheit unterschiedene Beschaffenheit verständen, sondern bloß, (K 228-29).

weil wir für dieses Vermögen wenigstens die _Gesetze_ (der _Tugend_)

erkennen, und die Vernunft also davon, als einem _Analogon der Natur_,

einen für sie sichtbaren und faßlichen Leitfaden hat; dagegen, ob, wenn

und was, oder wie viel die Gnade in uns wirken werde, uns gänzlich

verborgen bleibt, und die Vernunft hierüber, so wie beim

Uebernatürlichen überhaupt, (dazu die Moralität als _Heiligkeit_

gehört), von aller Kenntniß der Gesetze, wornach es geschehen mag,

verlassen ist.

Der Begriff eines übernatürlichen Beitritts zu unserem moralischen, ob

zwar mangelhaften, Vermögen und selbst zu unserer nicht völlig

gereinigten, wenigstens schwachen Gesinnung, aller unserer Pflicht ein [208]

Genüge zu thun, ist transscendent und eine bloße Idee, von deren (A 279-80).

Realität uns keine Erfahrung versichern kann. -- Aber selbst als Idee in (B 297-98).

bloß praktischer Absicht sie anzunehmen, ist sie sehr gewagt und mit der (R 231-32).

Vernunft schwerlich vereinbar; weil, was uns als sittliches gutes (Ha 377;

Verhalten, zugerechnet werden soll, nicht durch fremden Einfluß, sondern b 290-91).

den bestmöglichen Gebrauch unserer eigenen Kräfte geschehen müßte. (K 229-30).

Allein die Unmöglichkeit davon (daß beides neben einander stattfinde),

läßt sich doch eben auch nicht beweisen, weil die Freiheit selbst,

obgleich sie nichts Uebernatürliches in ihrem Begriffe enthält,

gleichwohl ihrer Möglichkeit nach uns eben so unbegreiflich bleibt, als

das Uebernatürliche, welches man zum Ersatz der selbstthätigen, aber

mangelhaften Bestimmung derselben annehmen möchte.

Da wir aber von der Freiheit doch wenigstens die _Gesetze_, nach welchen

sie bestimmt werden soll, (die moralischen) kennen, von einem

übernatürlichen Beistande aber, ob eine gewisse in uns wahrgenommene

moralische Stärke wirklich daher rühre, oder auch, in welchen Fällen und

unter welchen Bedingungen sie zu erwarten sei, nicht das Mindeste

erkennen können, so werden wir außer der allgemeinen Voraussetzung, daß,

was die Natur in uns nicht vermag, die Gnade bewirken werde, wenn wir

jene (d. i. unsere eigenen Kräfte) nur nach Möglichkeit benutzt haben,

von dieser Idee weiter gar keinen Gebrauch machen können: weder wie wir

(noch über die stetige{[150]} Bestrebung zum guten Lebenswandel) ihre

Mitwirkung auf uns ziehen, noch wie wir bestimmen könnten, in welchen

Fällen wir uns ihrer zu gewärtigen haben. -- Diese Idee ist gänzlich

überschwenglich, und es ist überdem heilsam, sich von ihr, als einem

Heiligthum, in ehrerbietiger Entfernung zu halten, damit wir nicht in

dem Wahne selbst Wunder zu thun oder Wunder in uns wahrzunehmen, uns für

allen Vernunftgebrauch untauglich machen, oder auch zur Trägheit

einladen lassen, das, was wir in uns selbst suchen sollten, von oben

herab in passiver Muße zu erwarten.

Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft Text der Ausgabe 1793, mit Beifügung der Abweichungen der Ausgabe 1794 · 第 16 / 23 段