ein _Fetischdienst_ regiert, welches allemal da anzutreffen ist, wo
nicht Principien der Sittlichkeit, sondern statutarische Gebote,
Glaubensregeln und Observanzen die Grundlage und das Wesentliche [195]
desselben ausmachen. Nun giebt es zwar manche Kirchenformen, in denen (A 261-62).
das Fetischmachen so mannichfaltig und so mechanisch ist, daß es beinahe (B 277-78).
alle Moralität mithin auch Religion zu verdrängen, und ihre Stelle (R 217-18).
vertreten zu sollen, scheint, und so ans Heidenthum sehr nahe angrenzt; (Ha 364-65;
allein auf das mehr oder weniger kömmt es hier nicht eben an, wo der b 279-80).
Werth oder Unwerth auf der Beschaffenheit des zu oberst verbindenden (K 216-17).
Princips beruht. Wenn dieses die gehorsame Unterwerfung unter eine
Satzung, als Frohndienst, nicht aber die freie Huldigung auferlegt, die
dem moralischen Gesetze _zu oberst_ geleistet werden soll; so mögen der
auferlegten Observanzen noch so wenig sein; genug, wenn sie für
unbedingt nothwendig erklärt werden, so ist das immer ein
Fetischglauben, durch den die Menge regiert, und durch den Gehorsam
unter eine Kirche (nicht der Religion) ihrer moralischen Freiheit
beraubt wird. Die Verfassung derselben (Hierarchie) mag monarchisch,
oder aristokratisch, oder demokratisch sein: das betrifft nur die
Organisation; die Constitution derselben ist und bleibt doch unter allen
diesen Formen immer despotisch. Wo Statute des Glaubens zum
Constitutionalgesetz gezählt werden, da herrscht ein _Clerus_, der der
Vernunft, und selbst zuletzt der Schriftgelehrsamkeit gar wohl entbehren
zu können glaubt, weil er als einzig autorisirter Bewahrer und Ausleger
des Willens des unsichtbaren Gesetzgebers die Glaubensvorschrift
ausschließlich zu verwalten, die Autorität hat, und also mit dieser
Gewalt versehen, nicht überzeugen, sondern _nur befehlen_ darf. -- Weil
nun, außer diesem Clerus alles Uebrige _Laie_ ist, (das Oberhaupt des
politischen gemeinen Wesens nicht ausgenommen): so beherrscht die Kirche
zuletzt den Staat, nicht eben durch Gewalt, sondern durch Einfluß auf
die Gemüther, überdem auch durch Vorspiegelung des Nutzens, den dieser
vorgeblich aus einem unbedingten Gehorsam soll ziehen können, zu dem
eine geistige Disciplin selbst das _Denken_ des Volks gewöhnt hat; wobei
aber unvermerkt die Gewöhnung an Heuchelei die Redlichkeit und Treue der
Unterthanen untergräbt, sie zum Scheindienst auch in bürgerlichen
Pflichten abwitzigt, und wie alle fehlerhaft genommene Principien, [196]
gerade das Gegentheil von dem hervorbringt, was beabsichtigt war. (A 262-64).
(B 278-80).
* * * * * (R 218-19).
(Ha 365-66;
Das Alles ist aber die unvermeidliche Folge von der beim ersten Anblick b 280-81).
unbedenklich scheinenden Versetzung der Principien des allein (K 217).
seligmachenden Religionsglaubens, indem es darauf ankam, welchem von
beiden man die erste Stelle als oberste Bedingung (der das andre
untergeordnet ist), einräumen sollte. Es ist billig, es ist vernünftig,
anzunehmen, daß nicht bloß »Weise nach dem Fleisch« Gelehrte oder
Vernünftler zu dieser Aufklärung in Ansehung ihres wahren Heils berufen
sein werden; -- denn dieses Glaubens soll das ganze menschliche
Geschlecht fähig sein -- sondern »was thöricht ist vor der Welt;« selbst
der Unwissende oder an Begriffen Eingeschränkteste muß auf eine solche
Belehrung und innere Ueberzeugung Anspruch machen können. Nun scheint
zwar ein Geschichtsglaube, vornehmlich, wenn die Begriffe, deren er
bedarf, um die Nachrichten zu fassen, ganz anthropologisch und der
Sinnlichkeit sehr anpassend sind, gerade von dieser Art zu sein. Denn
was ist leichter, als eine solche sinnlich gemachte und einfältige
Erzählung aufzufassen und einander mitzutheilen, oder von Geheimnissen
die Worte nachzusprechen, mit denen es gar nicht nöthig ist, einen Sinn
zu verbinden; wie leicht findet dergleichen, vornehmlich bei einem
großen verheißenen Interesse, allgemeinen Eingang, und wie tief wurzelt
ein Glaube an die Wahrheit einer solchen Erzählung, die sich überdem auf
eine von langer Zeit her für authentisch anerkannte Urkunde gründet, und
so ist ein solcher Glaube freilich auch den gemeinsten menschlichen
Fähigkeiten angemessen. Allein, ob zwar die Kundmachung einer solchen
Begebenheit sowohl, als auch der Glaube an darauf gegründete
Verhaltungsregeln nicht gerade oder vorzüglich für Gelehrte oder
Weltweise gegeben sein darf: so sind diese doch auch davon nicht
ausgeschlossen, und da finden sich nun so viel Bedenklichkeiten, theils
in Ansehung ihrer Wahrheit, theils in Ansehung des Sinnes, darin ihr
Vortrag genommen werden soll, daß einen solchen Glauben, der so vielen [197]
(selbst aufrichtig gemeinten) Streitigkeiten unterworfen ist, für die (A 264-65).
oberste Bedingung eines allgemeinen und allein seligmachenden Glaubens (B 280-81).
anzunehmen, das Widersinnischste ist, was man denken kann. -- Nun giebt (R 219-20).
es aber ein praktisches Erkenntniß, das, ob es gleich lediglich auf (Ha 366-67;
Vernunft beruht, und keiner Geschichtslehre bedarf, doch jedem, auch dem b 281).
einfältigsten Menschen, so nahe liegt, als ob es ihm buchstäblich ins (K 218).
Herz geschrieben wäre: ein Gesetz, was man nur nennen darf, um sich über
sein Ansehen mit jedem sofort einzuverstehen, und welches in Jedermanns
Bewußtsein _unbedingte_ Verbindlichkeit bei sich führt, nämlich das der
Moralität; und was noch mehr ist, diese Erkenntniß führt, entweder schon
für sich allein auf den Glauben an Gott, oder bestimmt wenigstens allein
seinen Begriff als den eines moralischen Gesetzgebers, mithin leitet es
zu einem reinen Religionsglauben, der jedem Menschen nicht allein
begreiflich, sondern auch im höchsten Grade ehrwürdig ist; ja er führt
dahin so natürlich, daß, wenn man den Versuch machen will, man finden
wird, daß er jedem Menschen, ohne ihm etwas davon gelehrt zu haben, ganz
und gar abgefragt werden kann. Es ist also nicht allein klüglich
gehandelt, von diesem anzufangen, und den Geschichtsglauben, der damit
harmonirt, auf ihn folgen zu lassen, sondern es ist auch Pflicht, ihn
zur obersten Bedingung zu machen, unter der wir allein hoffen können,
des Heils theilhaftig zu werden, was uns ein Geschichtsglaube immer
verheißen mag, und zwar dergestalt, daß wir diesen nur nach der
Auslegung, welche der reine Religionsglaube ihm giebt, für allgemein
verbindlich können, oder dürfen, gelten lassen, (weil dieser allgemein
gültige Lehre enthält), indessen, daß der Moralischgläubige doch auch
für den Geschichtsglauben offen ist, sofern er ihn zur Belebung seiner
reinen Religionsgesinnung zuträglich findet, welcher Glaube auf diese
Art allein einen reinen moralischen Werth hat, weil er frei und durch
keine Bedrohung (wobei er nie aufrichtig sein kann), abgedrungen ist.
Sofern nun aber auch der Dienst Gottes in einer Kirche auf die reine
moralische Verehrung desselben, nach den der Menschheit überhaupt [198]
vorgeschriebenen Gesetzen, vorzüglich gerichtet ist, so kann man doch (A 265-67).
noch fragen: ob in dieser immer nur _Gottseligkeits-_ oder auch reine (B 281-83).
_Tugendlehre_, jede besonders, den Inhalt des Religionsvortrags (R 220-21).
ausmachen solle. Die erste Benennung, nämlich _Gottseligkeitslehre_, (Ha 367-68;
drückt vielleicht die Bedeutung des Worts _religio_ (wie es jetziger b 282).
Zeit verstanden wird), im objectiven Sinn am besten aus. (K 218-19).
_Gottseligkeit_ enthält zwei Bestimmungen der moralischen Gesinnung im
Verhältnisse auf Gott; _Furcht_ Gottes ist diese Gesinnung in Befolgung
seiner Gebote aus _schuldiger_ (Unterthans-) Pflicht, d. i. aus Achtung
fürs Gesetz; _Liebe_ Gottes aber aus eigener _freier Wahl_, und aus
Wohlgefallen am Gesetze (aus Kindespflicht). Beide enthalten also, noch
über die Moralität, den Begriff von einem mit Eigenschaften, die das
durch diese beabsichtigte, aber über unser Vermögen hinausgehende
höchste Gut zu vollenden erforderlich sind, versehenen übersinnlichen
Wesen, von dessen Natur der Begriff, wenn wir über das moralische
Verhältniß der Idee desselben zu uns hinausgehen, immer in Gefahr steht,
von uns anthropomorphistisch und dadurch oft unseren sittlichen
Grundsätzen gerade zum Nachtheil gedacht zu werden, von dem also die
Idee in der speculativen Vernunft für sich selbst nicht bestehen kann,
sondern sogar ihren Ursprung, noch mehr aber ihre Kraft gänzlich auf der
Beziehung zu unserer auf sich selbst beruhenden Pflichtbestimmung
gründet. Was ist nun natürlicher in der ersten Jugendunterweisung
und selbst in dem Kanzelvortrage: die Tugendlehre vor der
Gottseligkeitslehre, oder diese vor jener (wohl gar ohne derselben zu
erwähnen) vorzutragen? Beide stehen offenbar in nothwendiger Verbindung
mit einander. Dies ist aber nicht anders möglich, als, da sie nicht
_einerlei_ sind, eine müßte als Zweck, die andere bloß als Mittel
gedacht und vorgetragen werden. Die Tugendlehre aber besteht durch sich
selbst, (selbst ohne den Begriff von Gott), die Gottseligkeitslehre
enthält den Begriff von einem Gegenstande, den wir uns in Beziehung auf
unsere Moralität, als ergänzende Ursache unseres Unvermögens in Ansehung
des moralischen Endzwecks vorstellen. Die Gottseligkeitslehre kann also [199]
nicht für sich den Endzweck der sittlichen Bestrebung ausmachen, sondern (A 267-68).
nur zum Mittel dienen, das, was an sich einen besseren Menschen (B 283-84).
ausmacht, die Tugendgesinnung zu stärken; dadurch, daß sie ihr, (als (R 221-22).
einer Bestrebung zum Guten, selbst zur Heiligkeit) die Erwartung des (Ha 368-69;
Endzwecks, dazu jene unvermögend ist, verheißt und sichert. Der b 282-83).
Tugendbegriff ist dagegen aus der Seele des Menschen genommen. Er hat (K 219-20).
ihn schon ganz, ob zwar unentwickelt, in sich, und darf nicht, wie der
Religionsbegriff, durch Schlüsse herausvernünftelt werden. In seiner
Reinigkeit, in der Erweckung des Bewußtseins eines sonst von uns nie
gemuthmaßten Vermögens, über die größten Hindernisse in uns Meister
werden zu können, in der Würde der Menschheit, die der Mensch an seiner
eignen Person und ihrer Bestimmung verehren muß, nach der er strebt, um
sie zu erreichen, liegt etwas so Seelenerhebendes, und zur Gottheit
selbst, die nur durch ihre Heiligkeit und als Gesetzgeber für die Tugend
anbetungswürdig ist, Hinleitendes, daß der Mensch selbst, wenn er noch
weit davon entfernt ist, diesem Begriffe die Kraft des Einflusses auf
seine Maximen zu geben, dennoch nicht ungern damit unterhalten wird,
weil er sich selbst durch diese Idee schon in gewissem Grade veredelt
fühlt, indessen daß der Begriff von einem, diese Pflicht zum Gebote für
uns machenden Weltherrscher, noch in großer Ferne von ihm liegt, und
wenn er davon anfinge, seinen Muth (der das Wesen der Tugend mit
ausmacht), niederschlagen, die Gottseligkeit aber in schmeichelnde,
knechtische Unterwerfung unter eine despotisch gebietende Macht zu
verwandeln, in Gefahr bringen würde. Dieser Muth auf eigenen Füßen zu
stehen wird nun selbst durch die darauf folgende Versöhnungslehre
gestärkt, indem sie, was nicht zu ändern ist, als abgethan vorstellt,
und nun den Pfad zu einem neuen Lebenswandel für uns eröffnet, anstatt
daß, wenn diese Lehre den Anfang macht, die leere Bestrebung, das
Geschehene ungeschehen zu machen (die Expiation), die Furcht wegen der
Zueignung derselben, die Vorstellung unseres gänzlichen Unvermögens zum
Guten und die Aengstlichkeit wegen des Rückfalls ins Böse dem Menschen
den Muth benehmen,[144] und ihn in einen ächzenden moralisch-passiven [200]
Zustand, der nichts Großes und Gutes unternimmt, sondern Alles vom [201]
Wünschen erwartet, versetzen muß. -- Es kommt in dem, was die moralische (A 269-71).
Gesinnung betrifft, Alles auf den obersten Begriff an, dem man seine (B 286-87).
Pflichten unterordnet. Wenn die Verehrung Gottes das Erste ist, der man (R 223-24).
also die Tugend unterordnet, so ist dieser Gegenstand ein _Idol_, d. i. (Ha 370-71;
er wird als ein Wesen gedacht, dem wir nicht durch sittliches b 284-85).
Wohlverhalten in der Welt, sondern durch Anbetung und Einschmeichelung (K 222-23).
zu gefallen hoffen dürften; die Religion aber ist alsdann Idololatrie.
Gottseligkeit ist also nicht ein Surrogat der Tugend, um sie zu
entbehren, sondern die Vollendung derselben, um mit der Hoffnung der
endlichen Gelingung aller unserer guten Zwecke bekrönt werden zu können.
§ 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen.
Es ist hier nicht die Frage: wie das Gewissen geleitet werden solle?
(denn das will keinen Leiter; es ist genug eines zu haben), sondern wie
dieses selbst zum Leitfaden in den bedenklichsten moralischen
Entschließungen dienen könne. --
Das _Gewissen ist ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist_. Wie
ist es aber möglich, sich ein solches zu denken; da das Bewußtsein aller
unserer Vorstellungen nur in logischer Absicht, mithin bloß bedingter
Weise, wenn wir unsere Vorstellung klar machen wollen, nothwendig zu
sein scheint, mithin nicht unbedingt Pflicht sein kann?
Es ist ein moralischer Grundsatz, der keines Beweises bedarf: man soll
_nichts auf die Gefahr wagen, daß es unrecht sei_ (_quod dubitas, ne
feceris! _Plin.__) Das _Bewußtsein_ also, daß eine Handlung, _die ich
unternehmen will_, recht sei, ist unbedingte Pflicht. Ob eine Handlung [202]
überhaupt recht oder unrecht sei, darüber urtheilt der Verstand, nicht (A 271-72).
das Gewissen. Es ist auch nicht schlechthin nothwendig, von allen (B 288-89).
möglichen Handlungen zu wissen, ob sie recht oder unrecht sind. Aber von (R 224-25).
der, die ich unternehmen will, muß ich nicht allein urtheilen, und (Ha 371-72;
meinen, sondern auch _gewiß_ sein, daß sie nicht unrecht sei, und diese b 285-86).
Forderung ist ein Postulat des Gewissens, welchem der _Probabilismus_, (K 223-24).
d. i. der Grundsatz entgegengesetzt ist: daß die bloße Meinung, eine
Handlung könne wohl recht sein, schon hinreichend sei, sie zu
unternehmen. -- Man könnte das Gewissen auch so definiren: es ist _die
sich selbst richtende moralische Urtheilskraft_; nur würde diese
Definition noch einer vorhergehenden Erklärung der darin enthaltenen
Begriffe gar sehr bedürfen. Das Gewissen richtet nicht die Handlungen
als Casus, die unter dem Gesetz stehen; denn das thut die Vernunft,
sofern sie subjectiv-praktisch ist, (daher die _casus conscientiae_ und
die Casuistik, als eine Art von Dialektik des Gewissens): sondern hier
richtet die Vernunft sich selbst, ob sie auch wirklich jene Beurtheilung
der Handlungen mit aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind),
übernommen habe, und stellt den Menschen, _wider_ oder _für sich_
selbst, zum Zeugen auf, daß dieses geschehen, oder nicht geschehen sei.
Man nehme z. B. einen Ketzerrichter an, der an der Alleinigkeit seines
statutarischen Glaubens, bis allenfalls zum Märtyrerthume, fest hängt,
und der einen des Unglaubens verklagten sogenannten Ketzer (sonst guten
Bürger) zu richten hat, und nun frage ich: ob, wenn er ihn zum Tode
verurtheilt, man sagen könne, er habe seinem (ob zwar irrenden)
Gewissen gemäß gerichtet, oder ob man ihm vielmehr schlechthin
_Gewissenlosigkeit_ schuld geben könne, er mag geirrt oder mit
Bewußtsein unrecht gethan haben; weil man es ihm auf den Kopf zusagen
kann, daß er in einem solchen Falle nie ganz gewiß sein könnte, er thue
hierunter nicht vielleicht unrecht. Er war zwar vermuthlich des festen
Glaubens, daß ein übernatürlich-geoffenbarter göttlicher Wille
(vielleicht nach dem Spruch: _compellite intrare_) es ihm erlaubt, wo
nicht gar zur Pflicht macht, den vermeinten Unglauben zusammt den [203]
Ungläubigen auszurotten. Aber war er denn wirklich von einer solchen (A 272-74).
geoffenbarten Lehre, und auch diesem Sinne derselben so sehr überzeugt, (B 289-91).
als erfordert wird, um es darauf zu wagen, einen Menschen umzubringen? (R 225-26).
daß einem Menschen seines Religionsglaubens wegen, das Leben zu nehmen, (Ha 372-73;
unrecht sei, ist gewiß: wenn nicht etwa (um das Aeußerste einzuräumen), b 286-87).
ein göttlicher, außerordentlich ihm bekannt gewordener Wille es anders (K 224-25).
verordnet hat. Daß aber Gott diesen fürchterlichen Willen jemals
geäußert habe, beruht auf Geschichtsdocumenten, und ist nie apodiktisch
gewiß. Die Offenbarung ist ihm doch nur durch Menschen zugekommen, und
von diesen ausgelegt, und schiene sie ihm auch von Gott selbst gekommen
zu sein, (wie der an Abraham ergangene Befehl, seinen eigenen Sohn wie
ein Schaf zu schlachten), so ist es wenigstens doch möglich, daß hier
ein Irrthum vorwalte. Alsdann aber würde er es auf die Gefahr wagen,
etwas zu thun, was höchst unrecht sein würde, und hierin eben handelt er
gewissenlos. -- So ist es nun mit allem Geschichts- und
Erscheinungsglauben bewandt: daß nämlich die _Möglichkeit_ immer übrig
bleibt, es sei darin ein Irrthum anzutreffen, folglich ist es
gewissenlos, ihm bei der Möglichkeit, daß vielleicht dasjenige, was er
fordert, erlaubt, oder unrecht sei, d. i. auf die Gefahr der Verletzung
einer an sich gewissen Menschenpflicht, Folge zu leisten.
Noch mehr: eine Handlung, die ein solches positives (dafür gehaltenes)
Offenbarungsgesetz gebietet, sei auch an sich erlaubt, so fragt sich, ob
geistliche Obere oder Lehrer es, nach ihrer vermeinten Ueberzeugung dem
Volke _als Glaubensartikel_ (bei Verlust ihres Standes) zu bekennen
auferlegen dürfen? Da die Ueberzeugung keine andere als historische
Beweisgründe für sich hat, in dem Urtheile dieses Volks aber, (wenn es
sich selbst nur im mindesten prüft), immer die absolute Möglichkeit
eines vielleicht damit, oder bei ihrer classischen Auslegung
vorgegangenen Irrthums übrig bleibt, so würde der Geistliche das Volk
nöthig, etwas, wenigstens innerlich, für so wahr, als es einen Gott
glaubt, d. i. gleichsam im Angesichte Gottes, zu bekennen, was es, als [204]
ein solches, doch nicht gewiß weiß, z. B. die Einsetzung eines gewissen (A 274-75).
Tages zur periodischen öffentlichen Beförderung der Gottseligkeit, als (B 291-92).
ein von Gott unmittelbar verordnetes Religionsstück, anzuerkennen, oder (R 226-28).
ein Geheimniß, als von ihm festiglich geglaubt zu bekennen, was es nicht (Ha 373-74;
einmal versteht. Sein geistlicher Oberer würde hiebei selbst wider b 287).
Gewissen verfahren, etwas, wovon er selbst nie völlig überzeugt sein (K 225-26).
kann, Andern zum Glauben aufzudringen, und sollte daher billig wohl
bedenken, was er thut, weil er allen Mißbrauch aus einem solchen
Frohnglauben verantworten muß. -- Es kann also vielleicht Wahrheit im
Geglaubten, aber doch zugleich Unwahrhaftigkeit im Glauben (oder dessen
selbst bloß innerem Bekenntnisse) sein, und dieses ist an sich
verdammlich.
Ob zwar, wie oben angemerkt worden, Menschen, die nur den mindesten
Anfang in der Freiheit zu denken gemacht haben,[145] da sie vorher unter
einem Sclavenjoche des Glaubens waren, (z. B. die Protestanten) sich
sofort gleichsam für veredelt halten, je weniger sie (Positives und zur [205]
Priestervorschrift Gehöriges) zu glauben nöthig haben, so ist es doch (A 275-77).
bei denen, die noch keinen Versuch dieser Art haben machen können, oder (B 292-94).
wollen, gerade umgekehrt; denn dieser ihr Grundsatz ist: es ist rathsam, (R 228-29).
lieber zu viel, als zu wenig zu glauben. Denn, was man mehr thut, als (Ha 374;
man schuldig ist, schade wenigstens nicht, könne aber doch vielleicht b 288).
wohl gar helfen. -- Auf diesen Wahn, der die Unredlichkeit in (K 226-27).
Religionsbekenntnissen zum Grundsatze macht, (wozu man sich desto
leichter entschließt, weil die Religion jeden Fehler, folglich auch den
der Unredlichkeit wieder gut macht), gründet sich die sogenannte
Sicherheitsmaxime in Glaubenssachen (_argumentum a tuto_): Ist das wahr,
was ich von Gott bekenne, so habe ichs getroffen; ist es nicht wahr,
übrigens auch nichts an sich Unerlaubtes; so habe ich bloß überflüssig
geglaubt, was [[zwar]]{[146]} nicht nöthig war, mir aber nur etwa eine
Beschwerde, die doch kein Verbrechen ist, aufgeladen. Die Gefahr aus der
Unredlichkeit seines Vorgebens, _die Verletzung des Gewissens_, etwas
selbst vor Gott für gewiß auszugeben, wovon er sich doch bewußt ist, daß
es nicht von der Beschaffenheit sei, es mit unbedingtem Zutrauen zu
betheuern, dieses alles _hält der Heuchler für nichts_. -- Die ächte mit
der Religion allein vereinbarte Sicherheitsmaxime ist gerade die
umgekehrte. Was, als Mittel, oder als Bedingung der Seligkeit, mir nicht
durch meine eigene Vernunft, sondern nur durch Offenbarung bekannt, und
vermittelst eines Geschichtsglaubens allein in meine Bekenntnisse
aufgenommen werden kann, übrigens aber den reinen moralischen
Grundsätzen nicht widerspricht, kann ich zwar nicht für gewiß glauben
und betheuern, aber auch eben so wenig als gewiß falsch abweisen.
Gleichwohl, ohne etwas hierüber zu bestimmen, rechne ich darauf, daß,
was darin Heilbringendes enthalten sein mag, mir, sofern ich mich
[[nicht etwa]]{[147]} durch den Mangel der moralischen Gesinnung in
einem guten Lebenswandel dessen nicht unwürdig mache, zu gut kommen
werde. In dieser Maxime ist wahrhafte moralische Sicherheit, nämlich vor [206]
dem Gewissen, (und mehr kann von einem Menschen nicht verlangt werden), (A 277-78).
dagegen ist die höchste Gefahr und Unsicherheit bei dem vermeinten (B 294-95).
Klugheitsmittel, die nachtheiligen Folgen, die mir aus dem Nichtbekennen (R 229-30).
entspringen dürften, listiger Weise zu umgehen, und dadurch, daß man es (Ha 375;
mit beiden Parteien hält, es mit beiden zu verderben. -- b 288-89).
(K 227-28).
Wenn sich der Verfasser eines Symbols, wenn sich der Lehrer einer
Kirche, ja jeder Mensch, sofern er innerlich sich selbst die
Ueberzeugung von Sätzen als göttlichen Offenbarungen gestehen soll,
fragte: getrauest du dich wohl in Gegenwart des Herzenskündigers mit
Verzichtthuung auf Alles, was dir werth und heilig ist, dieser Sätze
Wahrheit zu betheuren? so müßte ich von der menschlichen (des Guten doch
wenigstens nicht ganz unfähigen) Natur einen sehr nachtheiligen Begriff
haben, um nicht vorauszusehen, daß auch der kühnste Glaubenslehrer
hiebei zittern müßte.[148] Wenn das aber so ist, wie reimt es sich mit
der Gewissenhaftigkeit zusammen, gleichwohl auf eine solche
Glaubenserklärung, die keine Einschränkung zuläßt, zu dringen, und die
Vermessenheit solcher Betheurungen sogar selbst für Pflicht und
gottesdienstlich auszugeben, dadurch aber die Freiheit der Menschen, die
zu Allem was moralisch ist, (dergleichen die Annahme einer Religion),
durchaus erfordert wird, gänzlich zu Boden zu schlagen, und nicht einmal
dem guten Willen Platz einzuräumen, der da sagt: »Ich glaube, lieber
Herr, hilf meinem Unglauben!«[149]
Allgemeine Anmerkung. [207]
(A 278-79).
Was Gutes der Mensch nach Freiheitsgesetzen für sich selbst thun kann, (B 295-97).
in Vergleichung mit dem Vermögen, welches ihm nur durch übernatürliche (R 230-31).
Beihilfe möglich ist, kann man _Natur_, zum Unterschied von der _Gnade_, (Ha 376;
nennen. Nicht als ob wir durch den ersteren Ausdruck eine physische, von b 289-90).
der Freiheit unterschiedene Beschaffenheit verständen, sondern bloß, (K 228-29).
weil wir für dieses Vermögen wenigstens die _Gesetze_ (der _Tugend_)
erkennen, und die Vernunft also davon, als einem _Analogon der Natur_,
einen für sie sichtbaren und faßlichen Leitfaden hat; dagegen, ob, wenn
und was, oder wie viel die Gnade in uns wirken werde, uns gänzlich
verborgen bleibt, und die Vernunft hierüber, so wie beim
Uebernatürlichen überhaupt, (dazu die Moralität als _Heiligkeit_
gehört), von aller Kenntniß der Gesetze, wornach es geschehen mag,
verlassen ist.
Der Begriff eines übernatürlichen Beitritts zu unserem moralischen, ob
zwar mangelhaften, Vermögen und selbst zu unserer nicht völlig
gereinigten, wenigstens schwachen Gesinnung, aller unserer Pflicht ein [208]
Genüge zu thun, ist transscendent und eine bloße Idee, von deren (A 279-80).
Realität uns keine Erfahrung versichern kann. -- Aber selbst als Idee in (B 297-98).
bloß praktischer Absicht sie anzunehmen, ist sie sehr gewagt und mit der (R 231-32).
Vernunft schwerlich vereinbar; weil, was uns als sittliches gutes (Ha 377;
Verhalten, zugerechnet werden soll, nicht durch fremden Einfluß, sondern b 290-91).
den bestmöglichen Gebrauch unserer eigenen Kräfte geschehen müßte. (K 229-30).
Allein die Unmöglichkeit davon (daß beides neben einander stattfinde),
läßt sich doch eben auch nicht beweisen, weil die Freiheit selbst,
obgleich sie nichts Uebernatürliches in ihrem Begriffe enthält,
gleichwohl ihrer Möglichkeit nach uns eben so unbegreiflich bleibt, als
das Uebernatürliche, welches man zum Ersatz der selbstthätigen, aber
mangelhaften Bestimmung derselben annehmen möchte.
Da wir aber von der Freiheit doch wenigstens die _Gesetze_, nach welchen
sie bestimmt werden soll, (die moralischen) kennen, von einem
übernatürlichen Beistande aber, ob eine gewisse in uns wahrgenommene
moralische Stärke wirklich daher rühre, oder auch, in welchen Fällen und
unter welchen Bedingungen sie zu erwarten sei, nicht das Mindeste
erkennen können, so werden wir außer der allgemeinen Voraussetzung, daß,
was die Natur in uns nicht vermag, die Gnade bewirken werde, wenn wir
jene (d. i. unsere eigenen Kräfte) nur nach Möglichkeit benutzt haben,
von dieser Idee weiter gar keinen Gebrauch machen können: weder wie wir
(noch über die stetige{[150]} Bestrebung zum guten Lebenswandel) ihre
Mitwirkung auf uns ziehen, noch wie wir bestimmen könnten, in welchen
Fällen wir uns ihrer zu gewärtigen haben. -- Diese Idee ist gänzlich
überschwenglich, und es ist überdem heilsam, sich von ihr, als einem
Heiligthum, in ehrerbietiger Entfernung zu halten, damit wir nicht in
dem Wahne selbst Wunder zu thun oder Wunder in uns wahrzunehmen, uns für
allen Vernunftgebrauch untauglich machen, oder auch zur Trägheit
einladen lassen, das, was wir in uns selbst suchen sollten, von oben
herab in passiver Muße zu erwarten.