Ueber diese Geheimnisse nun, sofern sie die moralische Lebensgeschichte

jedes Menschen betreffen: wie es nämlich zugeht, daß ein sittlich Gutes

oder Böses überhaupt in der Welt sei, und (ist das letztere in allen und

zu jeder Zeit), wie aus dem letztern doch das erstere entspringe, und in

irgend einem Menschen hergestellt werde; oder warum, wenn _dieses_ an

einigen geschieht, andre davon ausgeschlossen bleiben, hat uns Gott

nichts offenbart, und kann uns auch nichts offenbaren, weil wir es doch

nicht verstehen[114] würden. Es wäre, als wenn wir das, was geschieht, [157]

am Menschen aus seiner Freiheit _erklären_ und uns _begreiflich machen_ (A 205-6).

wollten, darüber Gott zwar durchs moralische Gesetz in uns seinen Willen (B 218-19).

offenbart hat, aus welchen Ursachen dieses aber auf Erden (R 173-74).

geschehe{[115]} oder auch nicht geschehe, in demjenigen Dunkel gelassen (Ha 322-23;

hat, in welchem für menschliche Nachforschung Alles bleiben muß, was als b 243-44).

Geschichte, doch auch aus der Freiheit nach dem Gesetz der Ursachen und (K 173-74).

Wirkungen begriffen werden soll.[116] Ueber die objective Regel unsers

Verhaltens aber ist uns Alles, was wir bedürfen, (durch Vernunft und

Schrift) hinreichend offenbart, und diese Offenbarung ist zugleich für

jeden Menschen verständlich.

Daß er{[117]} durchs moralische Gesetz zum guten Lebenswandel berufen

sei, daß er durch unauslöschliche Achtung für dasselbe, die in ihm

liegt, auch zum Zutrauen gegen diesen guten Geist und zur Hoffnung ihm,

wie es auch zugehe, genug thun zu können, Verheißung in sich finde,

endlich, daß er die letztere Erwartung mit dem strengen Gebot des

erstern zusammenhaltend, sich, als zur Rechenschaft vor einen Richter

gefordert, beständig prüfen müsse; darüber belehren, und dahin treiben

zugleich Vernunft, Herz und Gewissen. Es ist unbescheiden, zu verlangen,

daß uns noch mehr eröffnet werde, und wenn dieses geschehen sein sollte,

müßte er es nicht zum allgemeinen menschlichen Bedürfniß zählen.

Ob zwar aber jenes alle genannte in einer Formel befassende große

Geheimniß jedem Menschen durch seine Vernunft als praktisch nothwendige

Religionsidee begreiflich gemacht werden kann, so kann man doch sagen,

daß es, um moralische Grundlage der Religion, vornehmlich einer

öffentlichen zu werden, damals allererst offenbart worden, als es [158]

_öffentlich_ gelehrt, und zum Symbol einer ganz neuen Religionsepoche (A 206-7).

gemacht wurde. _Solenne Formeln_ enthalten gewöhnlich ihre eigene bloß (B 219-20).

für die, welche zu einem besondern Verein (einer Zunft oder gemeinen (R 174-75).

Wesen) gehören, bestimmte, bisweilen mystische, nicht von Jedem (Ha 323-24;

verstandene Sprache, deren man sich auch billig (aus Achtung) nur zum b 244).

Behuf einer feierlichen Handlung bedienen sollte, (wie etwa, wenn Jemand (K 174-75).

in eine sich von andern aussondernde Gesellschaft als Glied aufgenommen

werden soll). Dies höchste für Menschen nie völlig erreichbare Ziel der

moralischen Vollkommenheit endlicher Geschöpfe ist [[aber]]{[118]} die

Liebe des Gesetzes.

Dieser Idee gemäß würde es in der Religion ein Glaubensgesetz{[119]}

sein: »Gott ist die Liebe;« in ihm kann man den Liebenden (mit der Liebe

des moralischen _Wohlgefallens_ an Menschen, sofern sie seinem heiligen

Gesetze adäquat sind), den Vater, ferner, der in ihm, sofern er sich in

seiner Alles erhaltenden Idee der von ihm selbst gezeugten und

geliebten, dem Urbilde der Menschheit darstellt, seinen _Sohn_ endlich

auch, sofern er dieses Wohlgefallen auf die Bedingung der

Uebereinstimmung der Menschen mit der Bedingung jener Liebe des

Wohlgefallens einschränkt, und dadurch als auf Weisheit gegründete Liebe

beweist, den _heiligen Geist_[120] _verehren_; eigentlich aber nicht in [159]

so vielfacher Persönlichkeit _anrufen_, (denn das würde eine (A 207-8).

Verschiedenheit der Wesen andeuten, er ist aber immer nur ein einiger [160]

Gegenstand) wohl aber im Namen des von ihm selbst über Alles verehrten (A 208).

geliebten Gegenstandes, mit dem es Wunsch und zugleich Pflicht ist, in (B 222).

moralischer Vereinigung zu stehen. Uebrigens gehört das theoretische (R 176-77).

Bekenntniß des Glaubens an die göttliche Natur in dieser dreifachen (Ha 325;

Qualität zur bloßen classischen Formel eines Kirchenglaubens, um ihn von b 245-46).

andern aus historischen Quellen abgeleiteten Glaubensarten zu (K 176).

unterscheiden, mit welchem wenige Menschen einen deutlichen und

bestimmten (keiner Mißdeutung ausgesetzten) Begriff zu verbinden im

Stande sind, und dessen Erörterung mehr den Lehrern in ihrem Verhältniß

zu einander (als philosophischen und gelehrten Auslegern eines heiligen

Buchs) zukömmt, um sich über dessen Sinn zu einigen, in welchem nicht

Alles für die gemeine Fassungskraft, oder auch für das Bedürfniß dieser

Zeit ist, der bloße Buchstabenglaube aber, die wahre Religionsgesinnung

eher verdirbt als bessert.

Der philosophischen Religionslehre [161]

viertes Stück. (A 211-12).

Vom Dienst (B 225-26).

und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips, (R 181-82).

oder (Ha 329-30;

Von Religion und Pfaffenthum. b 249).

(K 179-80).

Es ist schon ein Anfang der Herrschaft des guten Princips, und ein

Zeichen, »daß das Reich Gottes zu uns komme;« wenn auch nur die

Grundsätze der Constitution desselben _öffentlich_ zu werden anheben;

denn das ist in der Verstandeswelt schon da, wozu die Gründe, die es

allein bewirken können, allgemein Wurzel gefaßt haben, obschon die

vollständige Entwickelung seiner Erscheinung in der Sinnenwelt noch in

unabsehlicher Ferne hinausgerückt ist. Wir haben gesehen, daß zu einem

ethischen gemeinen Wesen sich zu vereinigen, eine Pflicht von besonderer

Art (_officium sui generis_) sei, und daß, wenn gleich ein Jeder seiner

Privatpflicht gehorcht, man daraus wohl eine _zufällige

Zusammenstimmung_ aller zu einem gemeinschaftlichen Guten, auch ohne daß

dazu noch besondere Veranstaltung nöthig wäre, folgern könne, daß aber

doch jene Zusammenstimmung aller nicht gehofft werden darf, wenn nicht

aus der Vereinigung derselben mit einander zu eben demselben Zwecke und

Errichtung eines _gemeinen Wesens_ unter moralischen Gesetzen, als

vereinigter und darum stärkerer Kraft, den Anfechtungen des bösen

Princips, (welchem Menschen zu Werkzeugen zu dienen, sonst von einander

selbst versucht werden), sich zu widersetzen ein besonderes Geschäft

gemacht wird. -- Wir haben auch gesehen, daß ein solches gemeines Wesen, [162]

als ein _Reich Gottes_, nur durch _Religion_ von Menschen unternommen, (A 212-13).

und daß endlich, damit diese öffentlich sei, (welches zu einem gemeinen (B 226-27).

Wesen erfordert wird), jenes in der sinnlichen Form einer _Kirche_ (R 182).

vorgestellt werden könne, deren Anordnung also den Menschen als ein (Hb 330-31;

Werk, was ihnen überlassen ist, und von ihnen gefordert werden kann, zu b 249-50).

stiften obliegt. (K 180).

Eine Kirche aber, als ein gemeines Wesen nach Religionsgesetzen zu

errichten, scheint mehr Weisheit (sowohl der Einsicht als der guten

Gesinnung nach) zu erfordern, als man wohl den Menschen zutrauen darf;

zumal das moralische Gute, welches durch eine solche Veranstaltung

beabsichtigt wird, zu diesem Behuf schon an ihnen _vorausgesetzt_ werden

zu müssen scheint. In der That ist es auch ein widersinnischer Ausdruck,

daß _Menschen_ ein Reich Gottes _stiften_ sollten, (so wie man von ihnen

wohl sagen mag, daß sie ein Reich eines menschlichen Monarchen errichten

können); Gott muß selbst der Urheber seines Reichs sein. Allein da wir

nicht wissen, was Gott unmittelbar thue, um die Idee seines Reichs, in

welchem Bürger und Unterthanen zu sein wir die moralische Bestimmung in

uns finden, in der Wirklichkeit darzustellen, aber wohl, was wir zu thun

haben, um uns zu Gliedern desselben tauglich zu machen, so wird diese

Idee, sie mag nun durch Vernunft oder durch Schrift im menschlichen

Geschlecht erweckt und _öffentlich_ geworden sein, uns doch zur

Anordnung einer Kirche verbinden, von welcher im letzteren Fall Gott

selbst als Stifter, der Urheber der _Constitution_, Menschen aber doch,

als Glieder und freie Bürger dieses Reichs, in allen Fällen die Urheber

der _Organisation_ sind, diejenigen unter ihnen aber,{[121]} welche der

letztern gemäß, die öffentlichen Geschäfte derselben verwalten, die

_Administration_ derselben als Diener (_officiales_){[122]} der Kirche,

so wie alle übrigen eine ihren Gesetzen unterworfene Mitgenossenschaft,

die Gemeinde ausmachen.

Da eine reine Vernunftreligion, als öffentlicher Religionsglaube nur die [163]

bloße Idee von einer Kirche (nämlich einer unsichtbaren) verstattet, und (A 213-14).

die sichtbare, die auf Satzungen gegründet ist, allein einer (B 227-29).

Organisation durch Menschen bedürftig und fähig ist; so wird der Dienst (R 183-84).

unter der Herrschaft des guten Princips in der ersten nicht als (Hb 331-32;

Kirchendienst angesehen werden können, und jene Religion hat keine b 250-51).

gesetzlichen Diener, als _Beamte_ eines ethischen gemeinen Wesens; ein (K 181).

jedes Glied desselben empfängt unmittelbar von dem höchsten Gesetzgeber

seine Befehle. Da wir aber gleichwohl in Ansehung aller unserer

Pflichten, (die wir insgesammt zugleich als göttliche Gebote anzusehen

haben), jederzeit im Dienste Gottes stehen, so wird die _reine

Vernunftreligion_ alle wohldenkenden Menschen zu ihren _Dienern_ (doch

ohne _Beamte_ zu sein) haben; nur werden sie sofern nicht Diener einer

Kirche (einer sichtbaren nämlich, von der allein hier die Rede ist),

heißen können. -- Weil indessen jede auf statutarischen Gesetzen

errichtete Kirche nur sofern die wahre sein kann, als sie in sich ein

Princip enthält, sich dem reinen Vernunftglauben (als demjenigen, der,

wenn er praktisch ist, in jedem Glauben eigentlich die Religion

ausmacht), beständig zu näheren und den Kirchenglauben (nach dem, was in

ihm historisch ist), mit der Zeit entbehren zu können, so werden wir in

diesen Gesetzen und an den Beamten der darauf gegründeten Kirche doch

einen _Dienst_ (_cultus_) der Kirche sofern setzen können, als diese

ihre Lehren und Anordnung jederzeit auf jenen letzten Zweck (einen

öffentlichen Religionsglauben) richten. Im Gegentheil werden die Diener

einer Kirche, welche darauf gar nicht Rücksicht nehmen, vielmehr die

Maxime der continuirlichen Annäherung zu demselben für verdammlich, die

Anhänglichkeit aber an dem historischen und statutarischen Theil des

Kirchenglaubens für allein seligmachend erklären, des _Afterdienstes_

der Kirche oder (dessen, was durch diese vorgestellt wird), des

ethischen gemeinen Wesens unter der Herrschaft des guten Princips, mit

Recht beschuldigt werden können. -- Unter einem Afterdienst (_cultus

spurius_) wird die Ueberredung, Jemanden durch solche Handlungen zu

dienen verstanden, die [[in der _That_]]{[123]} dieses seine Absicht [164]

rückgängig machen. Das geschieht aber in einem gemeinen Wesen dadurch, (A 214-16).

daß, was nur den Werth eines Mittels hat, um dem Willen eines Oberen (B 229-30).

Genüge zu thun, für dasjenige ausgegeben, und an die Stelle dessen (R 184-85).

gesetzt wird, was uns ihm unmittelbar wohlgefällig macht; wodurch dann (Ha 332-33;

die Absicht des letzteren vereitelt wird. b 251-52).

(K 182-84).

Erster Theil.

Vom Dienst Gottes in einer Religion überhaupt.

_Religion_ ist (subjectiv betrachtet) das Erkenntniß aller unserer

Pflichten als göttlicher Gebote.[124] Diejenige, in welcher ich vorher [165]

wissen muß, daß etwas ein göttliches Gebot sei, um es als meine Pflicht (A 216-18).

anzuerkennen, ist die _geoffenbarte_ (oder einer Offenbarung benöthigte) (B 230-32).

Religion: dagegen diejenige, in der ich zuvor wissen muß, daß etwas (R 185-86).

Pflicht sei, ehe ich es für ein göttliches Gebot anerkennen kann, ist (Ha 333-34;

die _natürliche Religion_. -- Der, welcher bloß die natürliche Religion b 252-53).

für moralisch-nothwendig, d. i. für Pflicht erklärt, kann auch der (K 184-85).

_Rationalist_ (in Glaubenssachen) genannt werden. Wenn dieser die

Wirklichkeit aller übernatürlichen göttlichen Offenbarung verneint, so

heißt er _Naturalist_; läßt er nun diese zwar zu, behauptet aber, daß

sie zu kennen und für wirklich anzunehmen, zur Religion nicht nothwendig

erfordert wird, so würde er ein _reiner Rationalist_ genannt werden

können; hält er aber den Glauben an dieselbe zur allgemeinen Religion

für nothwendig, so würde er der reine _Supernaturalist_ in

Glaubenssachen heißen können.

Der Rationalist muß sich, vermöge dieses seines Titels, von selbst schon

innerhalb der Schranken der menschlichen Einsicht halten. Daher wird er

nie als Naturalist absprechen, und weder die innere Möglichkeit der

Offenbarung überhaupt, noch die Nothwendigkeit einer Offenbarung als

eines göttlichen Mittels zur Introduction der wahren Religion

bestreiten; denn hierüber kann kein Mensch durch Vernunft etwas

ausmachen. Also kann die Streitfrage nur die wechselseitigen Ansprüche [166]

des reinen Rationalisten und des Supernaturalisten in Glaubenssachen, (A 218-20).

oder dasjenige betreffen, was der eine oder der andere, als zur (B 232-33).

alleinigen wahren Religion nothwendig und hinlänglich, oder nur als (R 186-87).

zufällig an ihr annimmt. (Ha 334-35;

b 253-54).

Wenn man die Religion nicht nach ihrem ersten Ursprunge und ihrer (K 185-86).

inneren Möglichkeit (da sie in natürliche und geoffenbarte eingetheilt

wird), sondern bloß nach der Beschaffenheit derselben, die sie _der

äußern Mittheilung fähig_ macht, eintheilt, so kann sie von zweierlei

Art sein: entweder die _natürliche_, von der (wenn sie einmal da ist),

Jedermann durch seine Vernunft überzeugt werden kann, oder eine

_gelehrte Religion_, von der man Andere nur vermittelst der

Gelehrsamkeit (in und durch welche sie geleitet werden müssen),

überzeugen kann. -- Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, denn man kann

aus dem Ursprunge einer Religion allein auf ihre Tauglichkeit oder

Untauglichkeit, eine allgemeine Menschenreligion zu sein, nichts

folgern, wohl aber aus ihrer Beschaffenheit allgemein mittheilbar zu

sein, oder nicht; die erstere Eigenschaft aber macht den wesentlichen

Charakter derjenigen Religion aus, die jeden Menschen verbinden soll.

Es kann demnach eine Religion die _natürliche_, gleichwohl aber auch

_geoffenbart_ sein, wenn sie so beschaffen ist, daß die Menschen durch

den bloßen Gebrauch ihrer Vernunft auf sie von selbst _hätten kommen

können_, und _sollen_, ob sie zwar nicht so früh, oder in so weiter

Ausbreitung, als verlangt wird, auf dieselbe gekommen sein _würden_,

mithin eine Offenbarung derselben, zu einer gewissen Zeit, und an einem

gewissen Ort, weise und für das menschliche Geschlecht sehr ersprießlich

sein konnte, so doch, daß, wenn die dadurch eingeführte Religion einmal

da ist, und öffentlich bekannt gemacht worden, forthin Jedermann sich

von dieser ihrer Wahrheit durch sich selbst und seine eigene Vernunft

überzeugen kann. In diesem Falle ist die Religion _objectiv_ eine

natürliche, obwohl _subjectiv_ eine geoffenbarte; weshalb ihr auch der

erstere Namen eigentlich gebührt. Denn es könnte in der Folge allenfalls

gänzlich in Vergessenheit kommen, daß eine solche übernatürliche [167]

Offenbarung je vorgegangen sei, ohne daß dabei jene Religion doch das (A 220-21).

Mindeste weder an ihrer Faßlichkeit, noch an Gewißheit, noch an ihrer (B 233-35).

Kraft über die Gemüther verlöre. Mit der Religion aber, die ihrer innern (R 187-88).

Beschaffenheit wegen nur als geoffenbart angesehen werden kann, ist es (Ha 335-36;

anders bewandt. Wenn sie nicht in einer ganz sichern Tradition oder in b 254-55).

heiligen Büchern als Urkunden aufbehalten würde, so würde sie aus der (K 186-87).

Welt verschwinden, und es müßte entweder eine von Zeit zu Zeit

öffentlich wiederholte, oder in jedem Menschen innerlich eine

continuirlich fortdauernde übernatürliche Offenbarung vorgehen, ohne

welche die Ausbreitung und Fortpflanzung eines solchen Glaubens nicht

möglich sein würde.

Aber einem Theile nach wenigstens muß jede, selbst die geoffenbarte

Religion, doch auch gewisse Principien der natürlichen enthalten. Denn

Offenbarung kann zum Begriff einer _Religion_ nur durch die Vernunft

hinzugedacht werden; weil dieser Begriff selbst als von einer

Verbindlichkeit unter dem Willen eines _moralischen_ Gesetzgebers

abgeleitet, ein reiner Vernunftbegriff ist. Also werden wir selbst eine

geoffenbarte Religion einerseits noch als _natürliche_, andrerseits aber

als _gelehrte_ Religion betrachten, prüfen, und was, oder wie viel ihr

von der einen oder der andern Quelle zustehe, unterscheiden können.

Es läßt sich aber, wenn wir von einer geoffenbarten (wenigstens einer

dafür angenommenen) Religion zu reden die Absicht haben, dieses nicht

wohl thun, ohne irgend ein Beispiel davon aus der Geschichte

herzunehmen, weil wir uns doch Fälle als Beispiele erdenken müßten, um

verständlich zu werden, welcher Fälle Möglichkeit uns aber selbst

bestritten werden könnte. Wir können also{[125]} nicht besser thun, als

irgend ein Buch, welches dergleichen enthält, vornehmlich, ein solches,

welches mit sittlichen, folglich mit vernunftverwandten Lehren innigst

verwebt ist, zum Zwischenmittel der Erläuterungen unserer Idee einer

geoffenbarten Religion überhaupt zur Hand zu nehmen, welches wir dann,

als eines von den mancherlei Büchern, die von Religion und Tugend unter [168]

dem Credit einer Offenbarung handeln, z. B. des an sich nützlichen (A 221-23).

Verfahrens, das, was uns darin reine mithin allgemeine Vernunftreligion (B 235-37).

sein mag, herauszusuchen, vor uns nehmen, ohne dabei in das Geschäft (R 188-89).

derer, denen die Auslegung desselben Buchs als Inbegriffs positiver (Ha 336-37;

Offenbarungslehren anvertraut ist, einzugreifen, und ihre Auslegung, die b 255-56).

sich auf Gelehrsamkeit gründet, dadurch anfechten zu wollen. Es ist der (K 187-88).

letzteren vielmehr vorteilhaft, da sie mit den Philosophen auf einen und

denselben Zweck, nämlich das Moralischgute ausgeht, diese durch ihre

eigenen Vernunftgründe eben dahin zu bringen, wohin sie auf einem andern

Wege selbst zu gelangen denkt. -- Dieses Buch mag nun hier das N. T.,

als Quelle der christlichen Glaubenslehre sein. Unserer Absicht zufolge

wollen wir nun in zwei Abschnitten erstlich die christliche Religion als

natürliche, und dann zweitens als gelehrte Religion nach ihrem Inhalte

und nach den darin vorkommenden Principien vorstellig machen.

Des ersten Theils erster Abschnitt.

Die christliche Religion als natürliche Religion.

Die natürliche Religion als Moral (in Beziehung auf die Freiheit des

Subjects) verbunden mit dem Begriffe desjenigen, was ihrem letzten

Zwecke Effect verschaffen kann, (dem Begriffe von _Gott_ als moralischen

Welturheber) und bezogen auf eine Dauer des Menschen, die diesem ganzen

Zwecke angemessen ist, (auf Unsterblichkeit), ist ein reiner praktischer

Vernunftbegriff, der, ungeachtet seiner unendlichen Fruchtbarkeit doch

nur so wenig theoretisches Vernunftvermögen voraussetzt: daß man jeden

Menschen von ihr praktisch hinreichend überzeugen, und wenigstens die

Wirkung derselben Jedermann als Pflicht zumuthen kann. Sie hat die große

Erforderniß der wahren Kirche, nämlich die Qualification zur

Allgemeinheit in sich, sofern man darunter die Gültigkeit für Jedermann

(_universalitas vel omnitudo distributiva_) d. i. allgemeine

Einhelligkeit versteht. Um sie in diesem Sinne als Weltreligion

auszubreiten und zu erhalten, bedarf sie freilich zwar einer [169]

Dienerschaft (_ministerium_) der bloß unsichtbaren Kirche, aber keiner (A 223-24).

Beamten (_officiales_), d. i. Lehrer, aber nicht Vorsteher, weil durch (B 237-38).

Vernunftreligion jedes Einzelnen noch keine Kirche als allgemeine (R 189-90).

_Vereinigung_ (_omnitudo collectiva_) existirt, oder auch durch jene (Ha 337-38;

Idee eigentlich beabsichtigt wird. -- Da sich aber eine solche b 256-57).

Einhelligkeit nicht von selbst erhalten, mithin, ohne eine sichtbare (K 188-89).

Kirche zu werden, in ihrer Allgemeinheit nicht fortpflanzen dürfte,

sondern nur, wenn eine collective Allgemeinheit, d. i. Vereinigung der

Gläubigen in eine (sichtbare) Kirche nach Principien einer reinen

Vernunftreligion dazu kömmt, diese aber aus jener Einhelligkeit nicht

von selbst entspringt, oder auch, wenn sie errichtet worden wäre, von

ihren freien Anhängern (wie oben gezeigt worden) nicht in einen

beharrlichen Zustand, als eine _Gemeinschaft_ der Gläubigen gebracht

werden würde, (indem keiner von diesen Erleuchteten zu seinen

Religionsgesinnungen der Mitgenossenschaft anderer an einer solchen

Religion zu bedürfen glaubt): so wird, wenn über die natürlichen durch

bloße Vernunft erkennbaren Gesetze nicht noch gewisse statutarische,

aber zugleich mit gesetzgebendem Ansehen (Autorität) begleitete,

Verordnungen hinzukommen, dasjenige doch immer noch mangeln, was eine

besondere Pflicht der Menschen, ein Mittel zum höchsten Zwecke

derselben, ausmacht, nämlich die beharrliche Vereinigung derselben zu

einer allgemeinen sichtbaren Kirche; welches Ansehen, ein Stifter

derselben zu sein, ein Factum und nicht bloß den reinen Vernunftbegriff

voraussetzt.

Wenn wir nun einen Lehrer annehmen, von dem eine Geschichte (oder

wenigstens die allgemeine nicht gründlich zu bestreitende Meinung) sagt,

daß er eine reine aller Welt faßliche (natürliche) und eindringende

Religion, deren Lehren als uns aufbehalten wir desfalls selbst prüfen

können, zuerst öffentlich und sogar zum Trotz eines lästigen zur

moralischen Absicht nicht abzweckenden herrschenden Kirchenglaubens

(dessen Frohndienst zum Beispiel jedes andern in der Hauptsache bloß

statutarischen Glaubens, dergleichen in der Welt zu derselben Zeit

allgemein war, dienen kann), vorgetragen habe; wenn wir finden, daß er

jene allgemeine Vernunftreligion zur obersten unnachläßlichen Bedingung [170]

eines jeden Religionsglaubens gemacht habe, und nun gewisse Statuta (A 224-26).

hinzugefügt habe, welche Formen und Observanzen enthalten, die zu (B 238-40).

Mitteln dienen sollten,{[126]} eine auf jene Principien zu gründende (R 190-91).

Kirche zu Stande zu bringen, so kann man, unerachtet der Zufälligkeit (Ha 338-39;

und des Willkührlichen seiner hierauf abzweckenden Anordnungen, der b 257-58).

letzteren doch den Namen der wahren allgemeinen Kirche, ihm selbst aber (K 189-90).

das Ansehen nicht streiten,{[127]} die Menschen zur Vereinigung in

dieselbe berufen zu haben, ohne den Glauben mit neuen belästigenden

Anordnungen eben vermehren, oder auch aus den von ihm zuerst getroffenen

besondere heilige, und für sich selbst als Religionsstücke

verpflichtende Handlungen machen zu wollen.

Man kann nach dieser Beschreibung die Person nicht verfehlen, die zwar

nicht als _Stifter_ der von allen Satzungen reinen in aller Menschen

Herz geschriebenen _Religion_ (denn die ist nicht von willkührlichem

Ursprunge), aber doch der ersten wahren Kirche verehrt werden kann. --

Zur Beglaubigung dieser seiner Würde, als göttlicher Sendung, wollen wir

einige seiner Lehren, als zweifelsfreie Urkunden einer Religion

überhaupt, anführen; es mag mit der Geschichte stehen wie es wolle,

(denn in der Idee selbst liegt schon der hinreichende Grund zur Annahme)

und die freilich keine anderen als reine Vernunftlehren werden sein

können; denn diese sind es allein, die sich selbst beweisen, und auf

denen also die Beglaubigung der anderen vorzüglich beruhen muß.

Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft Text der Ausgabe 1793, mit Beifügung der Abweichungen der Ausgabe 1794 · 第 13 / 23 段