Gesetzgebung ist eine _Kirche_, welche, sofern sie kein Gegenstand
möglicher Erfahrung ist, die _unsichtbare Kirche_ heißt (eine bloße Idee
von der Vereinigung aller Rechtschaffenen unter der göttlichen
unmittelbaren aber moralischen Weltregierung, wie sie jeder von Menschen
zu stiftenden zum Urbilde dient). Die _sichtbare_ ist die wirkliche
Vereinigung der Menschen zu einem Ganzen, das mit jenem Ideal
zusammenstimmt. Sofern eine jede Gesellschaft unter öffentlichen
Gesetzen eine Unterordnung ihrer Glieder (in Verhältniß derer, die den
Gesetzen derselben gehorchen, zu denen, welche auf die Beobachtung
derselben halten), bei sich führt, ist die zu jenem Ganzen (der Kirche)
vereinigte Menge die _Gemeinde_, welche unter ihren Obern, (Lehrer oder
auch Seelenhirten genannt) nur die Geschäfte des unsichtbaren Oberhaupts
derselben verwalten, und in dieser Beziehung insgesammt _Diener_ der
Kirche heißen, so wie im politischen Gemeinwesen das sichtbare Oberhaupt [106]
sich selbst bisweilen den obersten Diener des Staats nennt, ob er zwar (A 134-36).
keinen einzigen Menschen (gemeiniglich auch nicht einmal das Volksganze (B 142-44).
selbst) über sich erkennt. Die wahre (sichtbare) Kirche ist diejenige, (R 120-21).
welche das (moralische) Reich Gottes auf Erden, so viel es durch (Ha 271-72;
Menschen geschehen kann, darstellt. Die Erfordernisse, mithin auch die b 199).
Kennzeichen der wahren Kirche, sind folgende: (K 119-20).
1. Die _Allgemeinheit_ folglich numerische _Einheit_ derselben; wozu sie
die Anlage in sich enthalten muß; daß nämlich, ob sie zwar in zufällige
Meinungen getheilt und uneins, doch in Ansehung der wesentlichen Absicht
auf solche Grundsätze errichtet ist, welche sie nothwendig zur
allgemeinen Vereinigung in eine einzige Kirche führen müssen, (also
keine Sektenspaltung).
2. Die _Beschaffenheit_ (Qualität) derselben; d. i. die _Lauterkeit_,
die Vereinigung unter keinen andern, als _moralischen_ Triebfedern.
(Gereinigt vom Blödsinn des Aberglaubens und dem Wahnsinn der
Schwärmerei.)
3. Das _Verhältniß_ unter dem Princip der _Freiheit_, sowohl das innere
Verhältniß ihrer Glieder untereinander, als auch das Aeußere der Kirche,
zur politischen Macht, beides als in einem _Freistaat_ (also weder
_Hierarchie_, noch _Illuminatismus_, eine Art von _Demokratie_, durch
besondere Eingebungen, die nach jedes seinem Kopfe von andrer ihrer
verschieden sein können).
4. Die _Modalität_ derselben, die _Unveränderlichkeit_ ihrer
_Constitution_ nach, doch mit dem Vorbehalt der nach Zeit und Umständen
abzuändernden, bloß die _Administration_ derselben betreffenden
zufälligen Anordnungen, wozu sie doch auch die sichern Grundsätze schon
in sich selbst (in der Idee ihres Zwecks) _a priori_ enthalten muß.
(Also unter ursprünglichen einmal, gleich als durch ein Gesetzbuch,
öffentlich zur Vorschrift gemachten Gesetzen, nicht willkührlichen
Symbolen, die, weil ihnen die Authenticität mangelt, zufällig, dem
Widerspruche ausgesetzt und veränderlich sind).
Ein ethisches gemeines Wesen also, als Kirche, d. i. als bloße [107]
_Repräsentantin_ eines Staats Gottes betrachtet, hat eigentlich keine (A 136-38).
ihren Grundsätzen nach der politischen ähnliche Verfassung. Diese ist in (B 144-45).
ihm weder _monarchisch_ (unter einem Papst oder Patriarchen) noch (R 121-22).
_aristokratisch_ (unter Bischöfen und Prälaten) noch _demokratisch_ (als (Ha 272-73;
sektirischer Illuminaten). Sie würde noch am besten mit der einer b 199-200).
Hausgenossenschaft (Familie), unter einem gemeinschaftlichen, ob zwar (K 120-21).
unsichtbaren, moralischen Vater verglichen werden können, sofern sein
heiliger Sohn, der seinen Willen weiß, und zugleich mit allen ihren
Gliedern in Blutsverwandtschaft steht, die Stelle desselben darin
vertritt, daß er seinen Willen diesen näher bekannt macht, welche daher
in ihm den Vater ehren, und so untereinander in eine freiwillige,
allgemeine und fortdauernde Herzensvereinigung treten.
V. Die Constitution einer jeden Kirche geht allemal von irgend
einem historischen (Offenbarungs-) Glauben aus, den man den
Kirchenglauben nennen kann, und dieser wird am besten auf eine
heilige Schrift gegründet.
Der _reine Religionsglaube_ ist zwar der, welcher allein eine allgemeine
Kirche gründen kann; weil er ein bloßer Vernunftglaube ist, der sich
Jedermann zur Ueberzeugung mittheilen läßt; indessen daß ein bloß auf
Facta gegründeter historischer Glaube seinen Einfluß nicht weiter
ausbreiten kann, als so weit die Nachrichten, in Beziehung auf das
Vermögen ihre Glaubwürdigkeit zu beurtheilen, nach Zeit- und
Ortsumständen hingelangen können. Allein es ist eine besondere Schwäche
der menschlichen Natur daran schuld, daß auf jenen reinen Glauben
niemals so viel gerechnet werden kann, als er wohl verdient, nämlich
eine Kirche auf ihn allein zu gründen.
Die Menschen, ihres Unvermögens in Erkenntniß sinnlicher Dinge sich
bewußt, ob sie zwar jenem Glauben, (als welcher im Allgemeinen für sie
überzeugend sein muß), alle Ehre widerfahren lassen, sind doch nicht
leicht zu überzeugen: daß die standhafte Beflissenheit zu einem
moralisch-guten Lebenswandel Alles sei, was Gott von Menschen fordert, [108]
um ihm wohlgefällige Unterthanen in seinem Reiche zu sein. Sie können (A 138-39).
sich ihre Verpflichtung nicht wohl anders, als zu irgend einem _Dienst_ (B 145-47).
denken, den sie Gott zu leisten haben; wo es nicht sowohl auf den innern (R 122-23).
moralischen Werth der Handlungen, als vielmehr darauf ankömmt, daß sie (Ha 273-74;
Gott geleistet werden, um, so moralisch indifferent sie auch an sich b 200-201).
selbst sein möchten, [[doch wenigstens durch passiven Gehorsam]]{[74]} (K 121-22).
dadurch Gott zu gefallen. Daß sie, wenn sie ihre Pflichten gegen
Menschen (sich selbst und andere) erfüllen, eben dadurch auch göttliche
Gebote ausrichten, mithin in allem ihrem Thun und Lassen, sofern es
Beziehung auf Sittlichkeit hat, _beständig im Dienste Gottes_ sind, und
daß es auch schlechterdings unmöglich sei, Gott auf andere Weise näher
zu dienen, (weil sie doch auf keine anderen, als bloß auf Weltwesen,
nicht aber auf Gott wirken und Einfluß haben können), will ihnen nicht
in den Kopf. Weil ein jeder großer Herr der Welt ein besonderes
Bedürfniß hat, von seinen Unterthanen _geehrt_ und durch
Unterwürfigkeitsbezeigungen _gepriesen_ zu werden, ohne welches er nicht
so viel Folgsamkeit gegen seine Befehle, als er wohl nöthig hat, um sie
beherrschen zu können, von ihnen erwarten kann; überdem auch der Mensch,
so vernunftvoll er auch sein mag, an Ehrenbezeigungen doch immer ein
unmittelbares Wohlgefallen findet, so behandelt man die Pflicht, sofern
sie zugleich göttliches Gebot ist, als Betreibung einer _Angelegenheit_
Gottes, nicht des Menschen, und so entspringt der Begriff einer
_gottesdienstlichen_, statt des Begriffs einer reinen moralischen
Religion.
Da alle Religion darin besteht: daß wir Gott für alle unsere Pflichten
als den allgemein zu verehrenden Gesetzgeber ansehen, so kommt es bei
der Bestimmung der Religion in Absicht auf unser ihr gemäßes Verhalten
darauf an, zu wissen: wie Gott verehrt (und gehorcht) sein _wolle_. --
Ein göttlicher gesetzgebender Wille aber gebietet entweder durch an sich
_bloß statutarische_, oder durch _rein moralische_ Gesetze. In Ansehung [109]
der letztern kann ein jeder aus sich selbst durch seine eigene Vernunft (A 139-40).
den Willen Gottes, der seiner Religion zum Grunde liegt, erkennen; denn (B 147-48).
eigentlich entspringt der Begriff von der Gottheit nur aus dem (R 123-24).
Bewußtsein dieser Gesetze und dem Vernunftbedürfnisse, eine Macht (Ha 274-75;
anzunehmen, welche diesen den ganzen, in einer Welt möglichen, zum b 201-2).
sittlichen Endzweck zusammenstimmenden Effect verschaffen kann. Der (K 122-23).
Begriff eines nach bloßen reinmoralischen Gesetzen bestimmten göttlichen
Willens läßt uns, so wie nur _einen_ Gott, also auch nur _eine_ Religion
denken, die rein moralisch ist. Wenn wir aber statutarische Gesetze
desselben annehmen, und in unserer Befolgung derselben die Religion
setzen, so ist die Kenntniß derselben nicht durch unsere eigene bloße
Vernunft, sondern nur durch Offenbarung möglich, welche, sie mag nun
jedem Einzelnen insgeheim oder öffentlich gegeben werden, um durch
Tradition oder Schrift unter Menschen fortgepflanzt zu werden, ein
_historischer_, nicht ein _reiner Vernunftglaube_ sein würde. -- Es
mögen nun aber auch statutarische göttliche Gesetze, (die sich nicht von
selbst als verpflichtend; sondern nur als geoffenbarter göttlicher Wille
für solche erkennen lassen), angenommen werden: so ist doch die reine
_moralische_ Gesetzgebung, dadurch der Wille Gottes ursprünglich in
unser Herz geschrieben ist, nicht allein die unumgängliche Bedingung
aller wahren Religion überhaupt, sondern sie ist auch das, was diese
eigentlich ausmacht, und wozu die statutarische, nur das Mittel ihrer
Beförderung und Ausbreitung enthalten kann.
Wenn also die Frage: wie Gott verehrt sein wolle, für jeden Menschen,
_bloß als Mensch betrachtet_, allgemein gültig beantwortet werden soll,
so ist kein Bedenken hierüber, daß die Gesetzgebung seines Willens nicht
sollte bloß _moralisch_ sein; denn die statutarische (welche eine
Offenbarung voraussetzt), kann nur als zufällig und als eine solche, die
nicht an jeden Menschen gekommen ist, oder kommen kann, mithin nicht als
den Menschen überhaupt verbindend betrachtet werden. Also: »nicht, die
da sagen: Herr, Herr! sondern die den Willen Gottes thun;« mithin, die
nicht durch Hochpreisung desselben (oder seines Gesandten, als eines [110]
Wesens von göttlicher Abkunft) nach geoffenbarten Begriffen, die nicht (A 140-42).
jeder Mensch haben kann, sondern durch den guten Lebenswandel, in (B 149-50).
Ansehung dessen Jeder seinen Willen weiß, ihm wohlgefällig zu werden (R 124-25).
suchen, werden diejenigen sein, die ihm die wahre Verehrung, die er (Ha 275-76;
verlangt, leisten. b 202-3).
(K 123-24).
Wenn wir uns aber nicht bloß als Menschen, sondern auch als _Bürger_ in
einem göttlichen Staate auf Erden zu betragen, und auf die Existenz
einer solchen Verbindung, unter dem Namen einer Kirche zu wirken uns
verpflichtet halten, so scheint die Frage: wie Gott in _einer Kirche_
(als einer Gemeinde Gottes) verehrt sein wolle, nicht durch bloße
Vernunft beantwortlich zu sein, sondern einer statutarischen uns nur
durch Offenbarung kund werdenden Gesetzgebung, mithin eines historischen
Glaubens, welchen man im Gegensatz mit dem reinen Religionsglauben, den
Kirchenglauben nennen kann, zu bedürfen. Denn bei dem erstern kömmt es
bloß auf das, was die Materie der Verehrung Gottes ausmacht, nämlich die
in moralischer Gesinnung geschehende Beobachtung aller Pflichten, als
seiner Gebote, an; eine Kirche aber als Vereinigung vieler Menschen
unter solchen Gesinnungen zu einem moralischen gemeinen Wesen,
bedarf einer _öffentlichen_ Verpflichtung, einer gewissen auf
Erfahrungsbedingungen beruhenden kirchlichen Form, die an sich zufällig
und mannichfaltig ist, mithin ohne göttliche statutarische Gesetze nicht
als Pflicht erkannt werden kann. Aber diese Form zu bestimmen darf darum
nicht sofort als ein Geschäft des göttlichen Gesetzgebers angesehen
werden, vielmehr kann man mit Grunde annehmen, der göttliche Wille sei:
daß wir die Vernunftidee eines solchen gemeinen Wesens selbst ausführen,
und ob die Menschen zwar manche Form einer Kirche mit unglücklichem
Erfolg versucht haben möchten, sie dennoch nicht aufhören sollen,
nöthigenfalls durch neue Versuche, welche die Fehler der vorigen
bestmöglichst vermeiden, diesem Zwecke nachzustreben; indem dieses
Geschäft, welches zugleich für sie Pflicht ist, gänzlich ihnen selbst
überlassen ist. Man hat also nicht Ursache, zur Gründung und Form irgend
einer Kirche die Gesetze geradezu für göttliche, _statutarische_ zu [111]
halten, vielmehr ist es Vermessenheit, sie dafür auszugeben, um sich der (A 142-43).
Bemühung zu überheben, noch ferner an der Form der letztern zu bessern, (B 150-51).
oder wohl gar ein usurpirtes Ansehen,{[75]} um mit Kirchensatzungen (R 125-26).
durch das Vorgeben göttlicher Autorität der Menge ein Joch aufzulegen; (Ha 276-77;
wobei es aber doch eben sowohl Eigendünkel sein würde, schlechtweg zu b 203-4).
läugnen, daß die Art, wie eine Kirche angeordnet ist, nicht vielleicht (K 124-25).
auch eine besondere göttliche Anordnung sein könne, wenn sie, so viel
wir einsehen, mit der moralischen Religion in der größten Einstimmung
ist, und noch dazu kommt, daß wie sie ohne die gewöhnlichen
vorbereitenden Fortschritte{[76]} des Publikums in Religionsbegriffen
auf einmal habe erscheinen können, nicht wohl eingesehen werden kann. In
der Zweifelhaftigkeit dieser Aufgabe nun, ob Gott oder die Menschen
selbst eine Kirche gründen sollen, beweist sich nun der Hang der
letztern zu einer _gottesdienstlichen Religion_ (_cultus_), und weil
diese auf willkührlichen Vorschriften beruht, zum Glauben an
statutarische göttliche Gesetze, unter der Voraussetzung, daß über dem
besten Lebenswandel (den der Mensch nach Vorschrift der rein moralischen
Religion immer einschlagen mag), doch noch eine durch Vernunft nicht
erkennbare, sondern eine der Offenbarung bedürftige göttliche
Gesetzgebung hinzukommen müsse; womit es unmittelbar auf Verehrung des
höchsten Wesens (nicht vermittelst der Vernunft und schon
vorgeschriebenen Befolgung seiner Gebote) angesehen ist. Hierdurch
geschieht es nun, daß Menschen die Vereinigung zu einer Kirche und die
Einigung in Ansehung der ihr zu gebenden Form, imgleichen öffentliche
Veranstaltungen zur Beförderung des Moralischen in der Religion niemals
für an sich nothwendig halten werden; sondern nur um durch
Feierlichkeiten, Glaubensbekenntnisse geoffenbarter Gesetze, und
Beobachtung der zur Form der Kirche (die doch selbst bloß Mittel ist),
gehörigen Vorschriften, wie sie sagen, ihrem Gott zu dienen; obgleich
alle diese Observanzen im Grunde moralisch indifferente Handlungen sind, [112]
eben darum aber, weil sie bloß um seinetwillen geschehen sollen, für ihm (A 143-44).
desto gefälliger gehalten werden. Der Kirchenglaube geht also in der (B 151-53).
Bearbeitung der Menschen zu einem ethischen gemeinen Wesen, (R 126-27).
natürlicherweise[77] vor dem reinen Religionsglauben vorher, und Tempel (Ha 277-78;
(dem öffentlichen Gottesdienste geweihete Gebäude), waren eher, als b 204-5).
_Kirchen_ (Versammlungsörter zur Belehrung und Belebung in moralischen (K 125-26).
Gesinnungen), _Priester_ (geweihete Verwalter frommer Gebräuche) eher,
als _Geistliche_ (Lehrer der rein moralischen Religion), und sind es
mehrentheils auch noch im Range und Werthe, den ihnen die große Menge
zugesteht.
Wenn es nun also einmal nicht zu ändern steht, daß nicht ein
statutarischer _Kirchenglaube_ dem reinen Religionsglauben, als Vehikel
und Mittel der öffentlichen Vereinigung der Menschen zur Beförderung des
Letztern, beigegeben werde, so muß man auch eingestehen, daß die
unveränderliche Aufbehaltung desselben, die allgemeine einförmige
Ausbreitung, und selbst die Achtung für die in ihm angenommene
Offenbarung, schwerlich durch _Tradition_, sondern nur durch _Schrift_,
die selbst wiederum als Offenbarung für Zeitgenossen und
Nachkommenschaft ein Gegenstand der Hochachtung sein muß, hinreichend
gesorgt werden kann; denn das fördert das Bedürfniß der Menschen, um
ihrer gottesdienstlichen Pflicht gewiß zu sein. Ein heiliges Buch
erwirbt sich selbst bei denen (und gerade bei diesen am meisten), die es
nicht lesen, wenigstens sich daraus keinen zusammenhängenden
Religionsbegriff machen können, die größte Achtung, und alles
Vernünfteln verschlägt nichts wider den alle Zweifel{[78]}
niederschlagenden Machtspruch: _da steht's geschrieben_. Daher heißen
auch die Stellen desselben, die einen Glaubenspunkt darlegen sollen,
schlechthin _Sprüche_. Die bestellten Ausleger einer solchen Schrift
sind eben durch dieses ihr Geschäft selbst gleichsam geweihete Personen, [113]
und die Geschichte beweist, daß kein auf Schrift gegründeter Glaube (A 145-46).
selbst durch die verwüstendsten Staatsrevolutionen hat vertilgt werden (B 153-54).
können; indessen daß der, so sich auf Tradition und alte öffentliche (R 127-28).
Observanzen gründete, in der Zerrüttung des Staats zugleich seinen (Ha 278-79;
Untergang fand. Glücklich![79] wenn ein solches den Menschen zu Händen b 205).
gekommenes Buch, neben seinen Statuten als Glaubensgesetzen, zugleich (K 126-27).
die reinste moralische Religionslehre mit Vollständigkeit enthält, die
zugleich mit jenen (als Vehikel ihrer Introduction) in die beste
Harmonie gebracht werden kann, in welchem Falle es, sowohl des dadurch
zu erreichenden Zwecks halber, als wegen der Schwierigkeit sich den
Ursprung einer solchen durch sie vorgegangenen Erleuchtung des
Menschengeschlechts nach natürlichen Gesetzen begreiflich zu machen, das
Ansehen, gleich einer Offenbarung, behaupten kann.
* * * * *
Nun noch Einiges, was diesem Begriffe eines Offenbarungsglaubens
anhängt.
Es ist nur _eine_ (wahre) _Religion_; aber es kann vielerlei Arten des
_Glaubens_ geben. -- Man kann hinzusetzen, daß in den mancherlei sich,
der Verschiedenheit ihrer Glaubensarten wegen, von einander absondernden
Kirchen dennoch eine und dieselbe wahre Religion anzutreffen sein kann.
Es ist daher schicklicher, (wie es auch wirklich mehr im Gebrauche ist),
zu sagen: dieser Mensch ist von diesem oder jenem (jüdischen,
muhamedanischen, christlichen, katholischen, lutherischen) _Glauben_,
als er ist von dieser oder jener Religion. Der letztere Ausdruck sollte
billig nicht einmal in der Anrede an das große Publikum (in Katechismen
und Predigten) gebraucht werden; denn er ist diesen zu gelehrt und
unverständlich; wie denn auch die neueren Sprachen für ihn kein [114]
gleichbedeutendes Wort liefern. Der gemeine Mann versteht darunter (A 146-48).
jederzeit seinen Kirchenglauben, der ihm in die Sinne fällt, anstatt daß (B 154-56).
Religion innerlich verborgen ist, und auf moralische Gesinnungen (R 128-29).
ankömmt. Man thut den Meisten zu viel Ehre an, von ihnen zu sagen: sie (Ha 279-80;
bekennen sich zu dieser oder jener Religion; denn sie kennen und b 205-6).
verlangen keine; der statutarische Kirchenglaube ist Alles, was sie (K 127-28).
unter diesem Worte verstehen. Auch sind die sogenannten
Religionsstreitigkeiten, welche die Welt so oft erschüttert und mit Blut
bespritzt haben, nie etwas Anders, als Zänkereien um den Kirchenglauben
gewesen, und der Unterdrückte klagte nicht eigentlich darüber, daß man
ihn hinderte, seiner Religion anzuhängen, (denn das kann keine äußere
Gewalt), sondern daß man ihm seinen Kirchenglauben öffentlich zu
befolgen nicht erlaubte.
Wenn nun eine Kirche sich selbst, wie gewöhnlich geschieht, für die
einige allgemeine ausgiebt, (ob sie zwar auf einen besondern
Offenbarungsglauben gegründet ist, der als historisch, nimmermehr von
Jedermann gefordert werden kann), so wird der, welcher ihren (besondern)
Kirchenglauben gar nicht anerkennt, von ihr ein _Ungläubiger_ genannt,
und von ganzem Herzen gehaßt: der nur zum Theil (im Nichtwesentlichen)
davon abweicht, ein _Irrgläubiger_, und wenigstens als ansteckend
vermieden. Bekennt er sich endlich zwar zu derselben Kirche, weicht aber
doch im Wesentlichen des Glaubens derselben (was man nämlich dazu
macht), von ihr ab, so heißt er ein _Ketzer_,[80] und wird, so wie ein
Aufrührer, noch für strafbarer gehalten, als ein äußerer Feind, und von
der Kirche durch einen Bannfluch (dergleichen die Römer über den [115]
aussprachen, der wider des Senats Einwilligung über den Rubikon gieng), (A 148-49).
ausgestoßen, und allen Höllengöttern übergeben. Die angemaßte alleinige (B 156-57).
Rechtgläubigkeit der Lehrer, oder Häupter einer Kirche in dem Punkte des (R 129-30).
Kirchenglaubens heißt _Orthodoxie_, welche man wohl in _despotische_, (Ha 280-81;
(_brutale_) und _liberale_ Orthodoxie eintheilen könnte. -- Wenn eine b 206-7).
Kirche, die ihren Kirchenglauben für allgemein verbindend ausgiebt, eine (K 128-29).
_katholische_, diejenige aber, welche sich gegen diese Ansprüche anderer
verwahrt, (ob sie gleich diese selbst gerne ausüben möchte, wenn sie
könnte), eine _protestantische_ Kirche genannt werden soll; so wird ein
aufmerksamer Beobachter manche rühmliche Beispiele von protestantischen
Katholiken, und dagegen noch mehrere anstößige von erzkatholischen
Protestanten antreffen; die erste von Männern einer sich _erweiternden_
Denkungsart, (ob es gleich die ihrer Kirche wohl nicht ist), gegen
welche die letzteren mit ihrer sehr _eingeschränkten_ gar sehr, doch
keinesweges zu ihrem Vortheil, abstechen.
VI. Der Kirchenglaube hat zu seinem höchsten Ausleger den reinen
Religionsglauben.
Wir haben angemerkt, daß, ob zwar eine Kirche das wichtigste Merkmal
ihrer Wahrheit, nämlich das eines rechtmäßigen Anspruchs auf
Allgemeinheit entbehrt, wenn sie sich auf einen Offenbarungsglauben, der
als historischer (obwohl durch Schrift weit ausgebreiteter, und durch
späteste Nachkommenschaft zugesicherter) Glaube, doch keiner allgemeinen
überzeugenden Mittheilung fähig ist, gründet: dennoch wegen des
natürlichen Bedürfnisses aller Menschen, zu den höchsten
Vernunftbegriffen und Gründen, immer etwas _Sinnlich-Haltbares_, irgend
eine Erfahrungsbestätigung u. dgl. zu verlangen, (worauf man bei der
Absicht einen Glauben allgemein zu _introduciren_ wirklich auch
Rücksicht nehmen muß), irgend ein historischer Kirchenglaube, den man
auch gemeiniglich schon vor sich findet, müsse benutzt werden.