Ein ethisches gemeines Wesen unter der göttlichen moralischen

Gesetzgebung ist eine _Kirche_, welche, sofern sie kein Gegenstand

möglicher Erfahrung ist, die _unsichtbare Kirche_ heißt (eine bloße Idee

von der Vereinigung aller Rechtschaffenen unter der göttlichen

unmittelbaren aber moralischen Weltregierung, wie sie jeder von Menschen

zu stiftenden zum Urbilde dient). Die _sichtbare_ ist die wirkliche

Vereinigung der Menschen zu einem Ganzen, das mit jenem Ideal

zusammenstimmt. Sofern eine jede Gesellschaft unter öffentlichen

Gesetzen eine Unterordnung ihrer Glieder (in Verhältniß derer, die den

Gesetzen derselben gehorchen, zu denen, welche auf die Beobachtung

derselben halten), bei sich führt, ist die zu jenem Ganzen (der Kirche)

vereinigte Menge die _Gemeinde_, welche unter ihren Obern, (Lehrer oder

auch Seelenhirten genannt) nur die Geschäfte des unsichtbaren Oberhaupts

derselben verwalten, und in dieser Beziehung insgesammt _Diener_ der

Kirche heißen, so wie im politischen Gemeinwesen das sichtbare Oberhaupt [106]

sich selbst bisweilen den obersten Diener des Staats nennt, ob er zwar (A 134-36).

keinen einzigen Menschen (gemeiniglich auch nicht einmal das Volksganze (B 142-44).

selbst) über sich erkennt. Die wahre (sichtbare) Kirche ist diejenige, (R 120-21).

welche das (moralische) Reich Gottes auf Erden, so viel es durch (Ha 271-72;

Menschen geschehen kann, darstellt. Die Erfordernisse, mithin auch die b 199).

Kennzeichen der wahren Kirche, sind folgende: (K 119-20).

1. Die _Allgemeinheit_ folglich numerische _Einheit_ derselben; wozu sie

die Anlage in sich enthalten muß; daß nämlich, ob sie zwar in zufällige

Meinungen getheilt und uneins, doch in Ansehung der wesentlichen Absicht

auf solche Grundsätze errichtet ist, welche sie nothwendig zur

allgemeinen Vereinigung in eine einzige Kirche führen müssen, (also

keine Sektenspaltung).

2. Die _Beschaffenheit_ (Qualität) derselben; d. i. die _Lauterkeit_,

die Vereinigung unter keinen andern, als _moralischen_ Triebfedern.

(Gereinigt vom Blödsinn des Aberglaubens und dem Wahnsinn der

Schwärmerei.)

3. Das _Verhältniß_ unter dem Princip der _Freiheit_, sowohl das innere

Verhältniß ihrer Glieder untereinander, als auch das Aeußere der Kirche,

zur politischen Macht, beides als in einem _Freistaat_ (also weder

_Hierarchie_, noch _Illuminatismus_, eine Art von _Demokratie_, durch

besondere Eingebungen, die nach jedes seinem Kopfe von andrer ihrer

verschieden sein können).

4. Die _Modalität_ derselben, die _Unveränderlichkeit_ ihrer

_Constitution_ nach, doch mit dem Vorbehalt der nach Zeit und Umständen

abzuändernden, bloß die _Administration_ derselben betreffenden

zufälligen Anordnungen, wozu sie doch auch die sichern Grundsätze schon

in sich selbst (in der Idee ihres Zwecks) _a priori_ enthalten muß.

(Also unter ursprünglichen einmal, gleich als durch ein Gesetzbuch,

öffentlich zur Vorschrift gemachten Gesetzen, nicht willkührlichen

Symbolen, die, weil ihnen die Authenticität mangelt, zufällig, dem

Widerspruche ausgesetzt und veränderlich sind).

Ein ethisches gemeines Wesen also, als Kirche, d. i. als bloße [107]

_Repräsentantin_ eines Staats Gottes betrachtet, hat eigentlich keine (A 136-38).

ihren Grundsätzen nach der politischen ähnliche Verfassung. Diese ist in (B 144-45).

ihm weder _monarchisch_ (unter einem Papst oder Patriarchen) noch (R 121-22).

_aristokratisch_ (unter Bischöfen und Prälaten) noch _demokratisch_ (als (Ha 272-73;

sektirischer Illuminaten). Sie würde noch am besten mit der einer b 199-200).

Hausgenossenschaft (Familie), unter einem gemeinschaftlichen, ob zwar (K 120-21).

unsichtbaren, moralischen Vater verglichen werden können, sofern sein

heiliger Sohn, der seinen Willen weiß, und zugleich mit allen ihren

Gliedern in Blutsverwandtschaft steht, die Stelle desselben darin

vertritt, daß er seinen Willen diesen näher bekannt macht, welche daher

in ihm den Vater ehren, und so untereinander in eine freiwillige,

allgemeine und fortdauernde Herzensvereinigung treten.

V. Die Constitution einer jeden Kirche geht allemal von irgend

einem historischen (Offenbarungs-) Glauben aus, den man den

Kirchenglauben nennen kann, und dieser wird am besten auf eine

heilige Schrift gegründet.

Der _reine Religionsglaube_ ist zwar der, welcher allein eine allgemeine

Kirche gründen kann; weil er ein bloßer Vernunftglaube ist, der sich

Jedermann zur Ueberzeugung mittheilen läßt; indessen daß ein bloß auf

Facta gegründeter historischer Glaube seinen Einfluß nicht weiter

ausbreiten kann, als so weit die Nachrichten, in Beziehung auf das

Vermögen ihre Glaubwürdigkeit zu beurtheilen, nach Zeit- und

Ortsumständen hingelangen können. Allein es ist eine besondere Schwäche

der menschlichen Natur daran schuld, daß auf jenen reinen Glauben

niemals so viel gerechnet werden kann, als er wohl verdient, nämlich

eine Kirche auf ihn allein zu gründen.

Die Menschen, ihres Unvermögens in Erkenntniß sinnlicher Dinge sich

bewußt, ob sie zwar jenem Glauben, (als welcher im Allgemeinen für sie

überzeugend sein muß), alle Ehre widerfahren lassen, sind doch nicht

leicht zu überzeugen: daß die standhafte Beflissenheit zu einem

moralisch-guten Lebenswandel Alles sei, was Gott von Menschen fordert, [108]

um ihm wohlgefällige Unterthanen in seinem Reiche zu sein. Sie können (A 138-39).

sich ihre Verpflichtung nicht wohl anders, als zu irgend einem _Dienst_ (B 145-47).

denken, den sie Gott zu leisten haben; wo es nicht sowohl auf den innern (R 122-23).

moralischen Werth der Handlungen, als vielmehr darauf ankömmt, daß sie (Ha 273-74;

Gott geleistet werden, um, so moralisch indifferent sie auch an sich b 200-201).

selbst sein möchten, [[doch wenigstens durch passiven Gehorsam]]{[74]} (K 121-22).

dadurch Gott zu gefallen. Daß sie, wenn sie ihre Pflichten gegen

Menschen (sich selbst und andere) erfüllen, eben dadurch auch göttliche

Gebote ausrichten, mithin in allem ihrem Thun und Lassen, sofern es

Beziehung auf Sittlichkeit hat, _beständig im Dienste Gottes_ sind, und

daß es auch schlechterdings unmöglich sei, Gott auf andere Weise näher

zu dienen, (weil sie doch auf keine anderen, als bloß auf Weltwesen,

nicht aber auf Gott wirken und Einfluß haben können), will ihnen nicht

in den Kopf. Weil ein jeder großer Herr der Welt ein besonderes

Bedürfniß hat, von seinen Unterthanen _geehrt_ und durch

Unterwürfigkeitsbezeigungen _gepriesen_ zu werden, ohne welches er nicht

so viel Folgsamkeit gegen seine Befehle, als er wohl nöthig hat, um sie

beherrschen zu können, von ihnen erwarten kann; überdem auch der Mensch,

so vernunftvoll er auch sein mag, an Ehrenbezeigungen doch immer ein

unmittelbares Wohlgefallen findet, so behandelt man die Pflicht, sofern

sie zugleich göttliches Gebot ist, als Betreibung einer _Angelegenheit_

Gottes, nicht des Menschen, und so entspringt der Begriff einer

_gottesdienstlichen_, statt des Begriffs einer reinen moralischen

Religion.

Da alle Religion darin besteht: daß wir Gott für alle unsere Pflichten

als den allgemein zu verehrenden Gesetzgeber ansehen, so kommt es bei

der Bestimmung der Religion in Absicht auf unser ihr gemäßes Verhalten

darauf an, zu wissen: wie Gott verehrt (und gehorcht) sein _wolle_. --

Ein göttlicher gesetzgebender Wille aber gebietet entweder durch an sich

_bloß statutarische_, oder durch _rein moralische_ Gesetze. In Ansehung [109]

der letztern kann ein jeder aus sich selbst durch seine eigene Vernunft (A 139-40).

den Willen Gottes, der seiner Religion zum Grunde liegt, erkennen; denn (B 147-48).

eigentlich entspringt der Begriff von der Gottheit nur aus dem (R 123-24).

Bewußtsein dieser Gesetze und dem Vernunftbedürfnisse, eine Macht (Ha 274-75;

anzunehmen, welche diesen den ganzen, in einer Welt möglichen, zum b 201-2).

sittlichen Endzweck zusammenstimmenden Effect verschaffen kann. Der (K 122-23).

Begriff eines nach bloßen reinmoralischen Gesetzen bestimmten göttlichen

Willens läßt uns, so wie nur _einen_ Gott, also auch nur _eine_ Religion

denken, die rein moralisch ist. Wenn wir aber statutarische Gesetze

desselben annehmen, und in unserer Befolgung derselben die Religion

setzen, so ist die Kenntniß derselben nicht durch unsere eigene bloße

Vernunft, sondern nur durch Offenbarung möglich, welche, sie mag nun

jedem Einzelnen insgeheim oder öffentlich gegeben werden, um durch

Tradition oder Schrift unter Menschen fortgepflanzt zu werden, ein

_historischer_, nicht ein _reiner Vernunftglaube_ sein würde. -- Es

mögen nun aber auch statutarische göttliche Gesetze, (die sich nicht von

selbst als verpflichtend; sondern nur als geoffenbarter göttlicher Wille

für solche erkennen lassen), angenommen werden: so ist doch die reine

_moralische_ Gesetzgebung, dadurch der Wille Gottes ursprünglich in

unser Herz geschrieben ist, nicht allein die unumgängliche Bedingung

aller wahren Religion überhaupt, sondern sie ist auch das, was diese

eigentlich ausmacht, und wozu die statutarische, nur das Mittel ihrer

Beförderung und Ausbreitung enthalten kann.

Wenn also die Frage: wie Gott verehrt sein wolle, für jeden Menschen,

_bloß als Mensch betrachtet_, allgemein gültig beantwortet werden soll,

so ist kein Bedenken hierüber, daß die Gesetzgebung seines Willens nicht

sollte bloß _moralisch_ sein; denn die statutarische (welche eine

Offenbarung voraussetzt), kann nur als zufällig und als eine solche, die

nicht an jeden Menschen gekommen ist, oder kommen kann, mithin nicht als

den Menschen überhaupt verbindend betrachtet werden. Also: »nicht, die

da sagen: Herr, Herr! sondern die den Willen Gottes thun;« mithin, die

nicht durch Hochpreisung desselben (oder seines Gesandten, als eines [110]

Wesens von göttlicher Abkunft) nach geoffenbarten Begriffen, die nicht (A 140-42).

jeder Mensch haben kann, sondern durch den guten Lebenswandel, in (B 149-50).

Ansehung dessen Jeder seinen Willen weiß, ihm wohlgefällig zu werden (R 124-25).

suchen, werden diejenigen sein, die ihm die wahre Verehrung, die er (Ha 275-76;

verlangt, leisten. b 202-3).

(K 123-24).

Wenn wir uns aber nicht bloß als Menschen, sondern auch als _Bürger_ in

einem göttlichen Staate auf Erden zu betragen, und auf die Existenz

einer solchen Verbindung, unter dem Namen einer Kirche zu wirken uns

verpflichtet halten, so scheint die Frage: wie Gott in _einer Kirche_

(als einer Gemeinde Gottes) verehrt sein wolle, nicht durch bloße

Vernunft beantwortlich zu sein, sondern einer statutarischen uns nur

durch Offenbarung kund werdenden Gesetzgebung, mithin eines historischen

Glaubens, welchen man im Gegensatz mit dem reinen Religionsglauben, den

Kirchenglauben nennen kann, zu bedürfen. Denn bei dem erstern kömmt es

bloß auf das, was die Materie der Verehrung Gottes ausmacht, nämlich die

in moralischer Gesinnung geschehende Beobachtung aller Pflichten, als

seiner Gebote, an; eine Kirche aber als Vereinigung vieler Menschen

unter solchen Gesinnungen zu einem moralischen gemeinen Wesen,

bedarf einer _öffentlichen_ Verpflichtung, einer gewissen auf

Erfahrungsbedingungen beruhenden kirchlichen Form, die an sich zufällig

und mannichfaltig ist, mithin ohne göttliche statutarische Gesetze nicht

als Pflicht erkannt werden kann. Aber diese Form zu bestimmen darf darum

nicht sofort als ein Geschäft des göttlichen Gesetzgebers angesehen

werden, vielmehr kann man mit Grunde annehmen, der göttliche Wille sei:

daß wir die Vernunftidee eines solchen gemeinen Wesens selbst ausführen,

und ob die Menschen zwar manche Form einer Kirche mit unglücklichem

Erfolg versucht haben möchten, sie dennoch nicht aufhören sollen,

nöthigenfalls durch neue Versuche, welche die Fehler der vorigen

bestmöglichst vermeiden, diesem Zwecke nachzustreben; indem dieses

Geschäft, welches zugleich für sie Pflicht ist, gänzlich ihnen selbst

überlassen ist. Man hat also nicht Ursache, zur Gründung und Form irgend

einer Kirche die Gesetze geradezu für göttliche, _statutarische_ zu [111]

halten, vielmehr ist es Vermessenheit, sie dafür auszugeben, um sich der (A 142-43).

Bemühung zu überheben, noch ferner an der Form der letztern zu bessern, (B 150-51).

oder wohl gar ein usurpirtes Ansehen,{[75]} um mit Kirchensatzungen (R 125-26).

durch das Vorgeben göttlicher Autorität der Menge ein Joch aufzulegen; (Ha 276-77;

wobei es aber doch eben sowohl Eigendünkel sein würde, schlechtweg zu b 203-4).

läugnen, daß die Art, wie eine Kirche angeordnet ist, nicht vielleicht (K 124-25).

auch eine besondere göttliche Anordnung sein könne, wenn sie, so viel

wir einsehen, mit der moralischen Religion in der größten Einstimmung

ist, und noch dazu kommt, daß wie sie ohne die gewöhnlichen

vorbereitenden Fortschritte{[76]} des Publikums in Religionsbegriffen

auf einmal habe erscheinen können, nicht wohl eingesehen werden kann. In

der Zweifelhaftigkeit dieser Aufgabe nun, ob Gott oder die Menschen

selbst eine Kirche gründen sollen, beweist sich nun der Hang der

letztern zu einer _gottesdienstlichen Religion_ (_cultus_), und weil

diese auf willkührlichen Vorschriften beruht, zum Glauben an

statutarische göttliche Gesetze, unter der Voraussetzung, daß über dem

besten Lebenswandel (den der Mensch nach Vorschrift der rein moralischen

Religion immer einschlagen mag), doch noch eine durch Vernunft nicht

erkennbare, sondern eine der Offenbarung bedürftige göttliche

Gesetzgebung hinzukommen müsse; womit es unmittelbar auf Verehrung des

höchsten Wesens (nicht vermittelst der Vernunft und schon

vorgeschriebenen Befolgung seiner Gebote) angesehen ist. Hierdurch

geschieht es nun, daß Menschen die Vereinigung zu einer Kirche und die

Einigung in Ansehung der ihr zu gebenden Form, imgleichen öffentliche

Veranstaltungen zur Beförderung des Moralischen in der Religion niemals

für an sich nothwendig halten werden; sondern nur um durch

Feierlichkeiten, Glaubensbekenntnisse geoffenbarter Gesetze, und

Beobachtung der zur Form der Kirche (die doch selbst bloß Mittel ist),

gehörigen Vorschriften, wie sie sagen, ihrem Gott zu dienen; obgleich

alle diese Observanzen im Grunde moralisch indifferente Handlungen sind, [112]

eben darum aber, weil sie bloß um seinetwillen geschehen sollen, für ihm (A 143-44).

desto gefälliger gehalten werden. Der Kirchenglaube geht also in der (B 151-53).

Bearbeitung der Menschen zu einem ethischen gemeinen Wesen, (R 126-27).

natürlicherweise[77] vor dem reinen Religionsglauben vorher, und Tempel (Ha 277-78;

(dem öffentlichen Gottesdienste geweihete Gebäude), waren eher, als b 204-5).

_Kirchen_ (Versammlungsörter zur Belehrung und Belebung in moralischen (K 125-26).

Gesinnungen), _Priester_ (geweihete Verwalter frommer Gebräuche) eher,

als _Geistliche_ (Lehrer der rein moralischen Religion), und sind es

mehrentheils auch noch im Range und Werthe, den ihnen die große Menge

zugesteht.

Wenn es nun also einmal nicht zu ändern steht, daß nicht ein

statutarischer _Kirchenglaube_ dem reinen Religionsglauben, als Vehikel

und Mittel der öffentlichen Vereinigung der Menschen zur Beförderung des

Letztern, beigegeben werde, so muß man auch eingestehen, daß die

unveränderliche Aufbehaltung desselben, die allgemeine einförmige

Ausbreitung, und selbst die Achtung für die in ihm angenommene

Offenbarung, schwerlich durch _Tradition_, sondern nur durch _Schrift_,

die selbst wiederum als Offenbarung für Zeitgenossen und

Nachkommenschaft ein Gegenstand der Hochachtung sein muß, hinreichend

gesorgt werden kann; denn das fördert das Bedürfniß der Menschen, um

ihrer gottesdienstlichen Pflicht gewiß zu sein. Ein heiliges Buch

erwirbt sich selbst bei denen (und gerade bei diesen am meisten), die es

nicht lesen, wenigstens sich daraus keinen zusammenhängenden

Religionsbegriff machen können, die größte Achtung, und alles

Vernünfteln verschlägt nichts wider den alle Zweifel{[78]}

niederschlagenden Machtspruch: _da steht's geschrieben_. Daher heißen

auch die Stellen desselben, die einen Glaubenspunkt darlegen sollen,

schlechthin _Sprüche_. Die bestellten Ausleger einer solchen Schrift

sind eben durch dieses ihr Geschäft selbst gleichsam geweihete Personen, [113]

und die Geschichte beweist, daß kein auf Schrift gegründeter Glaube (A 145-46).

selbst durch die verwüstendsten Staatsrevolutionen hat vertilgt werden (B 153-54).

können; indessen daß der, so sich auf Tradition und alte öffentliche (R 127-28).

Observanzen gründete, in der Zerrüttung des Staats zugleich seinen (Ha 278-79;

Untergang fand. Glücklich![79] wenn ein solches den Menschen zu Händen b 205).

gekommenes Buch, neben seinen Statuten als Glaubensgesetzen, zugleich (K 126-27).

die reinste moralische Religionslehre mit Vollständigkeit enthält, die

zugleich mit jenen (als Vehikel ihrer Introduction) in die beste

Harmonie gebracht werden kann, in welchem Falle es, sowohl des dadurch

zu erreichenden Zwecks halber, als wegen der Schwierigkeit sich den

Ursprung einer solchen durch sie vorgegangenen Erleuchtung des

Menschengeschlechts nach natürlichen Gesetzen begreiflich zu machen, das

Ansehen, gleich einer Offenbarung, behaupten kann.

* * * * *

Nun noch Einiges, was diesem Begriffe eines Offenbarungsglaubens

anhängt.

Es ist nur _eine_ (wahre) _Religion_; aber es kann vielerlei Arten des

_Glaubens_ geben. -- Man kann hinzusetzen, daß in den mancherlei sich,

der Verschiedenheit ihrer Glaubensarten wegen, von einander absondernden

Kirchen dennoch eine und dieselbe wahre Religion anzutreffen sein kann.

Es ist daher schicklicher, (wie es auch wirklich mehr im Gebrauche ist),

zu sagen: dieser Mensch ist von diesem oder jenem (jüdischen,

muhamedanischen, christlichen, katholischen, lutherischen) _Glauben_,

als er ist von dieser oder jener Religion. Der letztere Ausdruck sollte

billig nicht einmal in der Anrede an das große Publikum (in Katechismen

und Predigten) gebraucht werden; denn er ist diesen zu gelehrt und

unverständlich; wie denn auch die neueren Sprachen für ihn kein [114]

gleichbedeutendes Wort liefern. Der gemeine Mann versteht darunter (A 146-48).

jederzeit seinen Kirchenglauben, der ihm in die Sinne fällt, anstatt daß (B 154-56).

Religion innerlich verborgen ist, und auf moralische Gesinnungen (R 128-29).

ankömmt. Man thut den Meisten zu viel Ehre an, von ihnen zu sagen: sie (Ha 279-80;

bekennen sich zu dieser oder jener Religion; denn sie kennen und b 205-6).

verlangen keine; der statutarische Kirchenglaube ist Alles, was sie (K 127-28).

unter diesem Worte verstehen. Auch sind die sogenannten

Religionsstreitigkeiten, welche die Welt so oft erschüttert und mit Blut

bespritzt haben, nie etwas Anders, als Zänkereien um den Kirchenglauben

gewesen, und der Unterdrückte klagte nicht eigentlich darüber, daß man

ihn hinderte, seiner Religion anzuhängen, (denn das kann keine äußere

Gewalt), sondern daß man ihm seinen Kirchenglauben öffentlich zu

befolgen nicht erlaubte.

Wenn nun eine Kirche sich selbst, wie gewöhnlich geschieht, für die

einige allgemeine ausgiebt, (ob sie zwar auf einen besondern

Offenbarungsglauben gegründet ist, der als historisch, nimmermehr von

Jedermann gefordert werden kann), so wird der, welcher ihren (besondern)

Kirchenglauben gar nicht anerkennt, von ihr ein _Ungläubiger_ genannt,

und von ganzem Herzen gehaßt: der nur zum Theil (im Nichtwesentlichen)

davon abweicht, ein _Irrgläubiger_, und wenigstens als ansteckend

vermieden. Bekennt er sich endlich zwar zu derselben Kirche, weicht aber

doch im Wesentlichen des Glaubens derselben (was man nämlich dazu

macht), von ihr ab, so heißt er ein _Ketzer_,[80] und wird, so wie ein

Aufrührer, noch für strafbarer gehalten, als ein äußerer Feind, und von

der Kirche durch einen Bannfluch (dergleichen die Römer über den [115]

aussprachen, der wider des Senats Einwilligung über den Rubikon gieng), (A 148-49).

ausgestoßen, und allen Höllengöttern übergeben. Die angemaßte alleinige (B 156-57).

Rechtgläubigkeit der Lehrer, oder Häupter einer Kirche in dem Punkte des (R 129-30).

Kirchenglaubens heißt _Orthodoxie_, welche man wohl in _despotische_, (Ha 280-81;

(_brutale_) und _liberale_ Orthodoxie eintheilen könnte. -- Wenn eine b 206-7).

Kirche, die ihren Kirchenglauben für allgemein verbindend ausgiebt, eine (K 128-29).

_katholische_, diejenige aber, welche sich gegen diese Ansprüche anderer

verwahrt, (ob sie gleich diese selbst gerne ausüben möchte, wenn sie

könnte), eine _protestantische_ Kirche genannt werden soll; so wird ein

aufmerksamer Beobachter manche rühmliche Beispiele von protestantischen

Katholiken, und dagegen noch mehrere anstößige von erzkatholischen

Protestanten antreffen; die erste von Männern einer sich _erweiternden_

Denkungsart, (ob es gleich die ihrer Kirche wohl nicht ist), gegen

welche die letzteren mit ihrer sehr _eingeschränkten_ gar sehr, doch

keinesweges zu ihrem Vortheil, abstechen.

VI. Der Kirchenglaube hat zu seinem höchsten Ausleger den reinen

Religionsglauben.

Wir haben angemerkt, daß, ob zwar eine Kirche das wichtigste Merkmal

ihrer Wahrheit, nämlich das eines rechtmäßigen Anspruchs auf

Allgemeinheit entbehrt, wenn sie sich auf einen Offenbarungsglauben, der

als historischer (obwohl durch Schrift weit ausgebreiteter, und durch

späteste Nachkommenschaft zugesicherter) Glaube, doch keiner allgemeinen

überzeugenden Mittheilung fähig ist, gründet: dennoch wegen des

natürlichen Bedürfnisses aller Menschen, zu den höchsten

Vernunftbegriffen und Gründen, immer etwas _Sinnlich-Haltbares_, irgend

eine Erfahrungsbestätigung u. dgl. zu verlangen, (worauf man bei der

Absicht einen Glauben allgemein zu _introduciren_ wirklich auch

Rücksicht nehmen muß), irgend ein historischer Kirchenglaube, den man

auch gemeiniglich schon vor sich findet, müsse benutzt werden.

Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft Text der Ausgabe 1793, mit Beifügung der Abweichungen der Ausgabe 1794 · 第 9 / 23 段