Wirkungsgesetzen ihrer Ursache, (als eines allmächtigen &c. und dabei
moralischen Wesens) allerdings einen Begriff machen, aber nur einen
_allgemeinen_, sofern wir ihn als Weltschöpfer und Regierer nach der
Ordnung der Natur sowohl, als der moralischen denken, weil wir von [92]
dieser ihren Gesetzen unmittelbar und für sich Kenntniß bekommen können, (A 111-12).
deren sich dann die Vernunft zu ihrem Gebrauche bedienen kann. Nehmen (B 120-21).
wir aber an, daß Gott die Natur auch bisweilen und in besonderen Fällen (R 102).
von dieser ihren Gesetzen abweichen lasse: so haben wir nicht den (Ha 253-54;
mindesten Begriff, und können auch nie hoffen, einen von dem Gesetze zu b 182-83).
bekommen, nach welchem Gott alsdann bei Veranstaltung einer solchen (K 101-2).
Begebenheit verfährt, (außer dem _allgemeinen moralischen_, daß, was er
thut, Alles gut sein werde; wodurch aber in Ansehung dieses besondern
Vorfalls nichts bestimmt wird). Hier wird nun die Vernunft wie gelähmt,
indem sie dadurch in ihrem Geschäfte nach bekannten Gesetzen
aufgehalten, durch kein neues aber belehrt wird, auch nie in der Welt
davon belehrt zu werden hoffen kann. Unter diesen sind aber die
dämonischen Wunder die allerunverträglichsten mit dem Gebrauche unserer
Vernunft. Denn in Ansehung der _theistischen_ würde sie doch wenigstens
noch ein negatives Merkmal für ihren Gebrauch haben können, nämlich daß,
wenn etwas als von Gott in einer unmittelbaren Erscheinung desselben
geboten vorgestellt wird, das doch geradezu der Moralität widerstreitet,
bei allem Anschein eines göttlichen Wunders, es doch nicht ein solches
sein könne, (z. B. wenn einem Vater befohlen würde, er solle seinen, so
viel er weiß, ganz unschuldigen Sohn tödten); bei einem angenommenen
dämonischen Wunder aber fällt auch dieses Merkmal weg, und wollte man
dagegen für solche das entgegengesetzte positive zum Gebrauch der
Vernunft ergreifen: nämlich daß, wenn dadurch eine Einladung zu einer
guten Handlung geschieht, die wir an sich schon als Pflicht erkennen,
sie nicht von einem bösen Geiste geschehen sei, so würde man doch auch
alsdann falsch greifen können; denn dieser verstellt sich, wie man sagt,
oft in einen Engel des Lichts.
In Geschäften kann man also unmöglich auf Wunder rechnen, oder sie bei
seinem Vernunftgebrauch (und der ist in allen Fällen des Lebens nöthig)
irgend in Anschlag bringen. Der Richter (so wundergläubig er auch in der
Kirche sein mag), hört das Vorgeben des Delinquenten von teuflischen
Versuchungen, die er erlitten haben will, so an, als ob gar nichts [93]
gesagt wäre: ungeachtet, wenn er diesen Fall als möglich betrachtete, es (A 112-13).
doch immer einiger Rücksicht darauf wohl werth wäre, daß ein einfältiger (B 121-22).
gemeiner Mensch in die Schlingen eines abgefeimten Bösewichts gerathen (R 103).
ist; allein er kann diesen nicht vorfordern, beide confrontiren, mit (Ha 254-55;
einem Worte, schlechterdings nichts Vernünftiges daraus machen. Der b 183-84).
vernünftige Geistliche wird sich also wohl hüten, den Kopf der seiner (K 102-3).
Seelsorge Anbefohlnen mit Geschichtchen aus dem _höllischen Proteus_
anzufüllen, und ihre Einbildungskraft zu verwildern. Was aber die Wunder
von der guten Art betrifft: so werden sie von Leuten in Geschäften bloß
als Phrasen gebraucht. So sagt der Arzt: dem Kranken ist, wenn nicht
etwa ein Wunder geschieht, nicht zu helfen, d. i. er stirbt gewiß. -- Zu
Geschäften gehört nun auch das des Naturforschers, die Ursachen der
Begebenheiten in dieser ihren Naturgesetzen aufzusuchen; ich sage, in
den Naturgesetzen dieser Begebenheiten, die er also durch Erfahrung
belegen kann, wenn er gleich auf die Kenntniß dessen, was nach diesen
Gesetzen wirkt, an sich selbst, oder was sie in Beziehung auf einen
andern möglichen Sinn für uns sein möchten, Verzicht thun muß. Eben so
ist die moralische Besserung des Menschen ein ihm obliegendes Geschäfte,
und nun mögen noch immer himmlische Einflüsse dazu mitwirken, oder zur
Erklärung der Möglichkeit derselben für nöthig gehalten werden; er
versteht sich nicht darauf, weder sie sicher von den natürlichen zu
unterscheiden, noch sie und so gleichsam den Himmel zu sich
herabzuziehen; da er also mit ihnen unmittelbar nichts anzufangen weiß,
so statuirt[63] er in diesem Falle keine Wunder, sondern, wenn er der
Vorschrift der Vernunft Gehör giebt, so verfährt er so, als ob alle
Sinnesänderung und Besserung lediglich von seiner eignen angewandten
Bearbeitung abhienge. Daß aber die Gabe recht fest an Wunder theoretisch
zu glauben, sie auch wohl gar selbst bewirken, und man so den Himmel [94]
bestürmen könne,{[64]} geht zu weit aus den Schranken der Vernunft (A 113-15).
heraus, um sich bei einem solchen sinnlosen Einfalle lange zu (B 122-23).
verweilen.[65] (R 104).
(Ha 255-56;
b 184-85).
(K 103-4).
Der philosophischen Religionslehre [96]
drittes Stück. (A 119-20).
Von dem (B 127-28).
Sieg des guten Princips über das böse, (R 109-10).
und die (Ha 261;
Gründung eines Reichs Gottes auf Erden. b 189).
(K 109).
Der Kampf, den ein jeder moralisch wohlgesinnter Mensch unter der
Anführung des guten Princips gegen die Anfechtungen des bösen, in diesem
Leben bestehen muß, kann ihm, wie sehr er sich auch bemüht, doch keinen
größern Vortheil verschaffen, als die Befreiung von der _Herrschaft_ des
letztern. Daß er _frei_, daß er »der Knechtschaft unter dem Sündengesetz
entschlagen wird, um der Gerechtigkeit zu leben,« das ist der höchste
Gewinn, den er erringen kann. Den Angriffen des letztern bleibt er
nichts desto weniger noch immer ausgesetzt; und seine Freiheit, die
beständig angefochten wird, zu behaupten, muß er forthin immer zum
Kampfe gerüstet bleiben.
In diesem gefahrvollen Zustande ist der Mensch gleichwohl durch seine
eigene Schuld; folglich ist er _verbunden_, so viel er vermag,
wenigstens Kraft anzuwenden, um sich aus demselben herauszuarbeiten. Wie
aber? das ist die Frage. -- Wenn er sich nach den Ursachen und Umständen
umsieht, die ihm diese Gefahr zuziehen und darin erhalten, so kann er
sich leicht überzeugen, daß sie ihm nicht sowohl von seiner eigenen
rohen Natur, sofern er abgesondert da ist, sondern von Menschen kommen,
mit denen er in Verhältniß oder Verbindung steht. Nicht durch die
Anreize der erstern werden die eigentlich so zu benennenden
_Leidenschaften_ in ihm rege, welche so große Verheerungen in seiner
ursprünglich guten Anlage anrichten. Seine Bedürfnisse sind nur klein, [97]
und sein Gemüthszustand in Besorgung derselben gemäßigt und ruhig. Er (A 120-21).
ist nur arm, (oder hält sich dafür), sofern er besorgt, daß ihn andere (B 128-29).
Menschen dafür halten, und darüber verachten möchten. Der Neid, die (R 110).
Herrschsucht, die Habsucht und damit verbundene feindselige (Ha 262;
Neigungen{[66]} bestürmen alsbald seine an sich genügsame Natur, _wenn b 189-90).
er unter Menschen ist_, und es ist nicht einmal nöthig, daß diese schon (K 110).
als im Bösen versunken, und als verleitende Beispiele vorausgesetzt
werden; es ist genug, daß sie da sind, daß sie ihn umgeben, und daß sie
Menschen sind, um einander wechselseitig in ihrer moralischen Anlage zu
verderben, und sich einander böse zu machen. Wenn nun keine Mittel
ausgefunden werden können,{[67]} eine ganz eigentlich auf die Verhütung
dieses Bösen und zu Beförderung des Guten im Menschen abzweckende
Vereinigung [[als]]{[68]} eine bestehende, und sich immer ausbreitende,
bloß auf die Erhaltung der Moralität angelegte Gesellschaft zu
errichten, welche mit vereinigten Kräften dem Bösen entgegenwirkte, so
würde dieses, so viel der einzelne Mensch auch gethan haben möchte, um
sich der Herrschaft desselben zu entziehen, ihn doch unabläßlich in der
Gefahr des Rückfalls unter dieselbe erhalten. -- Die Herrschaft des
guten Princips, sofern Menschen dazu hinwirken, ist also, so viel wir
einsehen können, nicht anders erreichbar, als durch Errichtung und
Ausbreitung einer Gesellschaft nach Tugendgesetzen und zum Behuf
derselben; eine Gesellschaft, die dem ganzen Menschengeschlecht in ihrem
Umfange sie zu beschließen, durch die Vernunft zur Aufgabe und zur
Pflicht gemacht wird. -- Denn so allein kann für das gute
Princip über das böse ein Sieg gehofft werden. Es ist von der
moralisch-gesetzgebenden Vernunft außer den Gesetzen, die sie jedem [98]
Einzelnen vorschreibt, noch überdem eine Fahne der Tugend als (A 121-23).
Vereinigungspunkt für Alle, die das Gute lieben, ausgesteckt, um sich (B 129-31).
darunter zu versammeln, und so allererst über das sie rastlos (R 111-112).
anfechtende Böse die Oberhand zu bekommen. (Ha 262-64;
b 190-92).
Man kann eine Verbindung der Menschen unter bloßen Tugendgesetzen nach (K 110-12).
Vorschrift dieser Idee, eine _ethische_, und sofern diese Gesetze
öffentlich sind, eine _ethisch-bürgerliche_ (im Gegensatz der
_rechtlich-bürgerlichen_) Gesellschaft, oder ein _ethisches gemeines
Wesen_ nennen. Dieses kann mitten in einem politischen gemeinen Wesen,
und sogar aus allen Gliedern desselben bestehen; (wie es denn auch, ohne
daß das letztere zum Grunde liegt, von Menschen gar nicht zu Stande
gebracht werden könnte). Aber jenes hat ein besonderes und ihm
eigenthümliches Vereinigungsprincip (die Tugend), und daher auch eine
Form und Verfassung, die sich von der des letztern wesentlich
unterscheidet. Gleichwohl ist eine gewisse Analogie zwischen beiden, als
zweier gemeinen Wesen überhaupt betrachtet, in Ansehung deren das
erstere auch ein _ethischer Staat_, d. i. ein _Reich_ der Tugend (des
guten Princips) genannt werden kann, wovon die Idee in der menschlichen
Vernunft ihre ganz wohlgegründete objective Realität hat, (als Pflicht
sich zu einem solchen Staate zu einigen), wenn es gleich subjectiv von
dem guten Willen der Menschen nie gehofft werden könnte, daß sie
jemals{[69]} zu diesem Zwecke mit Eintracht hinzuwirken sich
entschließen würden.
Erste Abtheilung.
Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter
Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.
I. Von dem ethischen Naturzustande.
Ein _rechtlich-bürgerlicher_ (politischer) _Zustand_ ist das Verhältniß
der Menschen untereinander, sofern sie gemeinschaftlich unter [99]
_öffentlichen Rechtsgesetzen_ (die insgesammt Zwangsgesetze sind), (A 123-25).
stehen. Ein _ethisch-bürgerlicher_ Zustand ist der, da sie unter (B 131-33).
dergleichen zwangsfreien, d. i. bloßen _Tugendgesetzen_ vereinigt sind. (R 112-13).
(Ha 264-65;
So wie nun dem ersteren der rechtliche (darum aber nicht immer b 192-93).
rechtmäßige), d. i. der _juridische Naturzustand_ entgegengesetzt wird, (K 112-13).
so wird von dem letzteren der _ethische Naturzustand_ unterschieden. In
beiden giebt ein jeder sich selbst das Gesetz, und es ist kein äußeres,
dem er sich, sammt allen andern, unterworfen erkennte. In beiden ist ein
jeder sein eigner Richter, und es ist keine _öffentliche_ machthabende
Autorität da, die, nach Gesetzen, was in vorkommenden Fällen eines Jeden
Pflicht sei, rechtskräftig bestimme, und jene in allgemeine Ausübung
bringe.
In einem schon bestehenden politischen gemeinen Wesen befinden sich alle
politischen Bürger, als solche doch im _ethischen Naturzustande_, und
sind berechtigt, auch darin zu bleiben; denn daß jenes seine Bürger
zwingen sollte, in ein ethisches gemeines Wesen zu treten, wäre ein
Widerspruch (_in adiecto_); weil das letztere schon in seinem Begriffe
die Zwangsfreiheit bei sich führt. Wünschen kann es wohl jedes
politische gemeine Wesen, daß in ihm auch eine Herrschaft über die
Gemüther nach Tugendgesetzen angetroffen werde; denn, wo jener ihre
Zwangsmittel nicht hinlangen, weil der menschliche Richter das Innere
anderer Menschen nicht durchschauen kann, da würden die
Tugendgesinnungen das Verlangte bewirken. Weh aber dem Gesetzgeber, der
eine auf ethische Zwecke gerichtete Verfassung durch Zwang bewirken
wollte! Denn er würde dadurch nicht allein gerade das Gegentheil der
ethischen bewirken, sondern auch seine politischen untergraben und
unsicher machen. -- Der Bürger des politischen gemeinen Wesens bleibt
also, was die gesetzgebende Befugniß des letztern betrifft, völlig frei:
ob er mit andern Mitbürgern, überdem auch in eine ethische Vereinigung
treten, oder lieber im Naturzustande dieser Art bleiben wolle. Nur
sofern ein ethisches gemeines Wesen doch auf _öffentlichen_ Gesetzen
beruhen, und eine darauf sich gründende Verfassung enthalten muß, werden
diejenigen, die sich freiwillig verbinden, in diesen Zustand zu treten, [100]
sich von der politischen Macht nicht, wie sie solche innerlich (A 125-26).
einrichten, oder nicht einrichten sollen, befehlen, aber wohl (B 133-34).
Einschränkungen gefallen lassen müssen, nämlich auf die Bedingung, daß (R 113-14).
darin nichts sei, was der Pflicht ihrer Glieder als _Staatsbürger_ (Ha 265-66;
widerstreite; wiewohl, wenn die erstere Verbindung ächter Art ist, das b 193-94).
letztere ohnedem nicht zu besorgen ist. (K 113-14).
Uebrigens, weil die Tugendpflichten das ganze menschliche Geschlecht
angehen, so ist der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens immer auf
das Ideal eines Ganzen aller Menschen bezogen, und darin unterscheidet
es sich von dem eines politischen. Daher kann eine Menge in jener
Absicht vereinigter Menschen noch nicht das ethische gemeine Wesen
selbst, sondern nur eine besondere Gesellschaft heißen, die zur
Einhelligkeit mit allen Menschen (ja aller endlichen vernünftigen Wesen)
hinstrebt, um ein absolutes ethisches Ganze zu errichten, wovon jede
partiale Gesellschaft nur eine Vorstellung oder ein Schema ist, weil
eine jede selbst wiederum im Verhältniß auf andre dieser Art als im
ethischen Naturzustande, sammt allen Unvollkommenheiten desselben,
befindlich vorgestellt werden kann: (wie es mit verschiedenen
politischen Staaten, die in keiner Verbindung durch ein öffentliches
Völkerrecht stehen, eben so bewandt ist).
II. Der Mensch soll aus dem ethischen Naturzustande herausgehen,
um ein Glied eines ethischen gemeinen Wesens zu werden.
So wie der juridische Naturzustand ein Zustand des Krieges von Jedermann
gegen Jedermann ist, so ist auch der ethische Naturzustand ein Zustand
der unaufhörlichen Befehdung des guten Princips, das in jedem Menschen
liegt,{[70]} durch das böse, welches in ihm und zugleich in jedem Andern
angetroffen wird, die sich (wie oben bemerkt worden), einander
wechselseitig ihre moralische Anlage verderben, und selbst bei dem guten
Willen jenes Einzelnen, durch den Mangel eines sie vereinigenden
Princips sie, gleich als ob sie _Werkzeuge des Bösen_ wären, durch ihre [101]
Mißhelligkeit von dem gemeinschaftlichen Zweck des Guten entfernen, und (A 126-28).
einander in Gefahr bringen, seiner Herrschaft wiederum in die Hände zu (B 134-36).
fallen. So wie nun ferner der Zustand einer gesetzlosen äußeren (R 114-15).
(brutalen) Freiheit und Unabhängigkeit von Zwangsgesetzen ein Zustand (Ha 266-67;
der Ungerechtigkeit und des Krieges von Jedermann gegen Jedermann b 194-95).
ist, aus welchem der Mensch herausgehen soll, um in einen (K 114-15).
politisch-bürgerlichen zu treten:[71] so ist der ethische Naturzustand
eine öffentliche wechselseitige Befehdung der Tugendprincipien und ein
Zustand der innern Sittenlosigkeit, aus welchem der natürliche Mensch,
so bald wie möglich, herauszukommen sich befleißigen soll.
Hier haben wir nun eine Pflicht von ihrer eignen Art nicht der Menschen
gegen Menschen, sondern des menschlichen Geschlechts gegen sich selbst.
Jede Gattung vernünftiger Wesen ist nämlich objectiv in der Idee der
Vernunft zu einem gemeinschaftlichen Zwecke, nämlich der Beförderung des
höchsten, als eines gemeinschaftlichen Guts, bestimmt. Weil aber das
höchste sittliche Gut durch die Bestrebung der einzelnen Person zu ihrer
eigenen moralischen Vollkommenheit allein nicht bewirkt wird, sondern
eine Vereinigung derselben in ein Ganzes zu eben demselben Zwecke, zu [102]
einem System wohlgesinnter Menschen erfordert, in welchem und durch (A 128-29).
dessen Einheit es allein zu Stande kommen kann, die Idee aber von einem (B 136-37).
solchen Ganzen, als einer allgemeinen Republik nach Tugendgesetzen, eine (R 115-16).
von allen moralischen Gesetzen (die das betreffen, wovon wir wissen, daß (Ha 267-68;
es in unserer Gewalt stehe), ganz unterschiedene Idee ist, nämlich auf b 195-96).
ein Ganzes hinzuwirken, wovon wir nicht wissen können, ob es als ein (K 115-16).
solches auch in unserer Gewalt stehe: so ist die Pflicht der Art und dem
Princip nach von allen andern unterschieden. -- Man wird schon zum
Voraus vermuthen, daß diese Pflicht der Voraussetzung einer andern Idee,
nämlich der eines höhern moralischen Wesens bedürfen werde, durch dessen
allgemeine Veranstaltung die für sich unzulänglichen Kräfte der
Einzelnen zu einer gemeinsamen Wirkung vereinigt werden. Allein wir
müssen allererst dem Leitfaden jenes sittlichen Bedürfnisses überhaupt
nachgehen, und sehen, worauf uns dieses führen werde.
III. Der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens ist der Begriff
von einem Volke Gottes unter ethischen Gesetzen.
Wenn ein ethisches gemeines Wesen zu Stande kommen soll, so müssen alle
Einzelnen einer öffentlichen Gesetzgebung unterworfen werden, und alle
Gesetze, welche jene verbinden, müssen als Gebote eines
gemeinschaftlichen Gesetzgebers angesehen werden können. Sollte nun das
zu gründende gemeine Wesen ein _juridisches_ sein: so würde die sich zu
einem Ganzen vereinigende Menge selbst der Gesetzgeber (der
Constitutionsgesetze) sein müssen, weil die Gesetzgebung von dem Princip
ausgeht: _die Freiheit eines Jeden auf die Bedingungen einzuschränken,
unter denen sie mit jedes Andern Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze
zusammenbestehen kann_,[72] und wo also der allgemeine Wille einen
gesetzlichen äußeren Zwang errichtet. Soll das gemeine Wesen aber ein
_ethisches_ sein, so kann das Volk als ein solches nicht selbst für
gesetzgebend angesehen werden. Denn in einem solchen gemeinen Wesen sind [103]
alle Gesetze ganz eigentlich darauf gestellt, die _Moralität_ der (A 129-31).
Handlungen (welche etwas _Innerliches_ ist), mithin nicht unter (B 137-39).
öffentlichen menschlichen Gesetzen stehen kann, zu befördern, da im (R 116-17).
Gegentheil die letzteren, welches ein juridisches gemeines Wesen (Ha 268-69;
ausmachen würde, nur auf die _Legalität_ der Handlungen, die in die b 196-97).
Augen fällt, gestellt sind, und nicht auf die (innere) Moralität, von (K 116-17).
der hier allein die Rede ist. Es muß also ein Anderer, als das Volk
sein, der für ein ethisches gemeines Wesen als öffentlich gesetzgebend
angegeben werden könnte. Gleichwohl können ethische Gesetze auch nicht
als bloß von dem Willen dieses Obern _ursprünglich_ ausgehend (als
Statute, die etwa, ohne daß sein Befehl vorher ergangen, nicht
verbindend sein würden), gedacht werden, weil sie alsdann keine
ethischen Gesetze, und die ihnen gemäße Pflicht nicht freie Tugend,
sondern zwangsfähige Rechtspflicht sein würde. Also kann nur ein solcher
als oberster Gesetzgeber eines ethischen gemeinen Wesens gedacht werden,
in Ansehung dessen alle _wahren Pflichten_, mithin auch die
ethischen[73] _zugleich_ als seine Gebote vorgestellt werden müssen;
welcher daher auch ein Herzenskündiger sein muß, um auch das Innerste
der Gesinnungen eines Jeden zu durchschauen, und, wie es in jedem
gemeinen Wesen sein muß, Jedem, was seine Thaten werth sind, zukommen zu
lassen. Dieses ist aber der Begriff von Gott als einem moralischen [104]
Weltherrscher. Also ist ein ethisches gemeines Wesen nur als ein Volk (A 131-33).
unter göttlichen Geboten d. i. als ein _Volk Gottes_, und zwar _nach (B 139-41).
Tugendgesetzen_, zu denken möglich. (R 117-19).
(Ha 269-70;
Man könnte sich wohl auch ein Volk Gottes _nach statutarischen Gesetzen_ b 197-98).
denken, nach solchen nämlich, bei deren Befolgung es nicht auf die (K 117-18).
Moralität, sondern bloß auf die Legalität der Handlungen ankömmt,
welches ein juridisches gemeines Wesen sein würde, von welchem zwar Gott
der Gesetzgeber, (mithin die _Verfassung_ desselben Theokratie) sein
würde, Menschen aber, als Priester, welche seine Befehle unmittelbar von
ihm empfangen, eine aristokratische _Regierung_ führten. Aber eine
solche Verfassung, deren Existenz und Form gänzlich auf historischen
Gründen beruht, ist nicht diejenige, welche die Aufgabe der reinen
moralisch-gesetzgebenden Vernunft ausmacht, deren Auflösung wir hier
allein zu bewirken haben; sie wird in der historischen Abtheilung als
Anstalt nach politisch-bürgerlichen Gesetzen, deren Gesetzgeber,
obgleich Gott doch äußerlich ist, in Erwägung kommen, anstatt daß wir
hier es nur mit einer solchen, deren Gesetzgebung bloß innerlich ist,
einer Republik unter Tugendgesetzen, d. i. mit einem Volke Gottes, »das
fleißig wäre zu guten Werken,« zu thun haben.
Einem solchen _Volke_ Gottes kann man die Idee einer _Rotte_ des bösen
Princips entgegensetzen, als Vereinigung derer, die seines Theils sind,
zur Ausbreitung des Bösen, welchem daran gelegen ist, jene Vereinigung
nicht zu Stande kommen zu lassen; wiewohl auch hier das die
Tugendgesinnungen anfechtende Princip gleichfalls in uns selbst liegt,
und nur bildlich als äußere Macht vorgestellt wird.
IV. Die Idee eines Volks Gottes ist (unter menschlicher
Veranstaltung) nicht anders als in der Form einer Kirche
auszuführen.
Die erhabene nie völlig erreichbare Idee eines ethischen gemeinen Wesens
verkleinert sich sehr unter menschlichen Händen, nämlich zu einer
Anstalt, die allenfalls nur die Form desselben rein vorzustellen
vermögend, was aber die Mittel betrifft, ein solches Ganze zu errichten, [105]
unter Bedingungen der sinnlichen Menschennatur sehr eingeschränkt ist. (A 133-34).
Wie kann man aber erwarten, daß aus so krummem Holze etwas völlig (B 141-42).
Gerades gezimmert werde? (R 119-20).
(Ha 270-71;
Ein moralisches Volk Gottes zu stiften, ist also ein Werk, dessen b 198-99).
Ausführung nicht von Menschen, sondern nur von Gott selbst erwartet (K 118-19).
werden kann. Deswegen ist aber doch dem Menschen nicht erlaubt, in
Ansehung dieses Geschäftes unthätig zu sein, und die Vorsehung walten zu
lassen, als ob ein Jeder nur seiner moralischen Privatangelegenheit
nachgehen, das Ganze der Angelegenheit des menschlichen Geschlechts aber
(seiner moralischen Bestimmung nach) einer höhern Weisheit überlassen
dürfe. Er muß vielmehr so verfahren, als ob Alles auf ihn ankomme, und
nur unter dieser Bedingung darf er hoffen, daß höhere Weisheit seiner
wohlgemeinten Bemühung die Vollendung werde angedeihen lassen.
Der Wunsch aller Wohlgesinnten ist also: »daß das Reich Gottes komme,
daß sein Wille auf Erden geschehe;« aber was haben sie nun zu
veranstalten, damit dieses mit ihnen geschehe?