Gewalttat stellt meistens eine tragische Außenhandlung dar, Ergebnis und
Erlösung tiefer gelegener Stauungen und Reize von ihr oft völlig polarem
Charakter, – und an der Peripherie, wie ihre blinde Aktion, bleibt
gewöhnlich ebenso ihre gerichtliche Sühne. Denn selbst diese belangt
lediglich ein Zeichen, nicht Wuchs und Wesen des Ereignisses; nach einem
Zeichen muß sie anklagen, verhandeln, verurteilen. Seit Jahrzehnten
vorgedachte Abstrakta werden Maß und Mittel der Strafe, erdacht von
einer Gesellschaftsordnung, die mit ihnen steht und fällt. _Rudolf von
Iherings_ so menschlicher Satz: „Das Leben ist nicht der Begriffe,
sondern die Begriffe sind des Lebens wegen da,“ leuchtet über dem Tore
zu einer Gemeinschaft, das sich uns noch nicht aufgetan hat.
Prüft man die Anklageschrift gegen Otto Eißler, die nach Einholung des
psychiatrischen Gutachtens am 23. Februar 1924 für den zu Aprilbeginn
terminierten Prozeß verfertigt wurde, so kann man sich ähnlicher
Meditationen nicht erwehren. Sie skelettiert Vorgeschichte und Fall im
österreichischen Kurialstil, wobei sie seine psychogenen Bedingungen
genau so zur Seite schiebt wie sie anderseits auf Konstatierung einer
eventuell wirklich verübten Benachteiligung des Beklagten seitens seiner
Verwandten verzichtet, hierin striktest gegensätzlich zu dem Gutachten
der Psychiater, das gerade diesen Punkt nicht scharf genug betonen kann,
weil er ihnen zum Beweis der geistigen Gesundheit des Beklagten dient.
Einig mit jenen wird sie wieder in den Folgerungen, dem „dolus“ und der
Verantwortlichkeit des Täters. Im übrigen bestrebt sie sich ihrem Sinne
nach, der ja auf Korrektur seitens der Verteidigung und auf
Einschränkung durch die Verhandlung selbst gefaßt ist, die Ereignisse in
den ihr wichtig dünkenden Phasen zu entfalten und führt dabei weder aus,
warum Otto seinen Haß just auf den Vetter Robert aus dem
Firmentriumvirat so mörderisch konzentrierte, noch, was solchen Haß
berechtigte oder nicht. Damit genügt sie ihrem Zweck, der die Suche nach
einer Wurzel der vor den Kadi gebrachten Handlung noch nicht
einbegreift. Wie jede Anklage steht auch sie in dem Vorgang, den sie in
die Schranken fordert. _Über_ ihn darf sie sich ja nicht erheben; sie
könnte sonst oft genug keine mehr sein. Sie sucht sich Paragraph und
Strafe zu der Schuld, die sie prangert. Sie sei hier gebracht in einem
Auszug, der, von ihrem Augenpunkte her, durch Darstellung und
Schilderung das bereits Berichtete, vermehrt um Details fesselnder Art,
betrachten lassen mag:
„Die Staatsanwaltschaft Wien I erhebt gegen:
Otto Eißler, geboren am 15. Juli 1874 in Bisenz, nach Wien zuständig,
mosaisch, ledig, ohne Beschäftigung in Baden wohnhaft gewesen, derzeit
in Haft, _die Anklage_:
Otto Eißler habe am 30. August 1923 gegen Robert Eißler in der Absicht,
ihn zu töten, durch Abgeben mehrerer Schüsse aus einer Browningpistole
und einer Mauserpistole auf eine solche Art gehandelt, daß daraus dessen
Tod erfolgte. Otto Eißler habe hierdurch das Verbrechen des Mordes nach
§ 134 STG. begangen und sei nach § 136 STG. unter Bedachtnahme auf §§ 1,
2 des Gesetzes vom 3. IV. 1919 STG. BL. Nr. 215 zu bestrafen.
_Begründung_:
Otto Eißler ist der Sohn des im Jahre 1920 verstorbenen Heinrich Eißler,
der bis zu seinem Tode öffentlicher Gesellschafter der Firma J. Eißler
und Brüder war. Nach einem im Jahre 1897 zwischen den Gesellschaftern
dieser Firma geschlossenem Vertrage hätte Otto Eißler unter gewissen
Voraussetzungen das Recht gehabt, nach dem Tode seines Vaters als dessen
Nachfolger in die Firma einzutreten. Schon vor dem Tode Heinrich
Eißlers, nämlich am 1. Oktober 1919, traf Otto Eißler mit den damaligen
Mitgesellschaftern seines Vaters, seinen Vettern Dr. Hermann Eißler,
Robert Eißler und Alfred Eißler ein schriftliches Abkommen, demzufolge
Otto Eißler auf das Recht nach dem Tode Heinrich Eißlers öffentlicher
Gesellschafter der Firma zu werden, verzichtete, wogegen ihm die
Berechtigung zugestanden wurde, sich als stiller Gesellschafter an den
Geschäften zu beteiligen. Dieses Übereinkommen wurde jedoch nach dem
Tode des Heinrich Eißler, und zwar mit dem Vertrag vom 6. Juli 1921
umgestoßen, durch den Otto Eißler gegen Bezahlung bedeutender Beträge
endgültig aus der Firma schied. Otto Eißler hatte früher, und zwar seit
dem Jahre 1896 verschiedene Stellungen in der Firma eingenommen, jedoch
im Jahre 1910 nach Mißhelligkeiten mit den Firmeninhabern diese
geschäftliche Betätigung aufgegeben. Seit dieser Zeit glaubte er zu
erkennen, daß seine Verwandten darauf ausgingen, ihn systematisch aus
dem Geschäfte zu verdrängen. Dies rief eine dauernde tiefe Verbitterung
bei ihm hervor, die sich in der letzten Zeit noch steigerte, als sich
ihm die Überzeugung aufdrängte, daß er durch die Verträge aus dem Jahre
1919 und 1921 nicht nur seines Anteiles an der von seinem Vater
gegründeten Firma für immer verlustig geworden war, sondern daß seine
Vettern Hermann, Robert und Alfred Eißler ihn in diesen Verträgen auf
das schwerste geschädigt hatten. Er brachte im Frühjahr 1923 durch
seinen Rechtsanwalt beim Handelsgerichte Wien gegen seine Vettern die
Klage auf Ungültigkeitserklärung der beiden Verträge von 1919 und 1921
ein. Für wie wenig aussichtsreich er diesen Prozeß hielt, geht daraus
hervor, daß er wiederholt bei den feindlichen Vettern vorsprach, um sie
zu einem Ausgleich zu bewegen. Dabei kam es zu sehr erregten
Auseinandersetzungen, bei denen seine Gegner bestimmt und nachdrücklich
jede gütliche Austragung ablehnten. Diese unnachgiebige
schroff ablehnende Haltung seiner Vettern, die Erkenntnis der
Aussichtslosigkeit, seine Ansprüche ihnen gegenüber im Prozeßweg
durchzusetzen, der Gedanke, das wehrlose Opfer der Treibereien seiner
Verwandten geworden zu sein, haben in Otto Eißler das Gefühl tiefsten
Hasses immer mehr verstärkt, alle sittlichen Hemmungen verdrängt und in
ihm den Entschluß zur Reife kommen lassen, an seinen Feinden Rache zu
nehmen, – einer von ihnen, die ihn wirtschaftlich zugrunde gerichtet
hatten, sollte die Schuld mit dem Leben bezahlen.
Otto Eißler, der seit Jahren ständig in Baden bei Wien wohnte, hatte am
9. II. 1923 beim dortigen Büchsenmacher, Ferdinand Müller, eine
Browningpistole gekauft. Etwa drei Wochen nach der letzten mündlichen
Zurückweisung seines Ausgleichsanerbietens kam er, es war am 20. oder
21. August 1923, wieder in das Geschäft Müllers und verlangte eine
Mauserpistole. Da keine vorhanden war, bot man ihm eine Steyrerpistole
an, die er ablehnte, worauf vom Geschäftsinhaber die von Eißler
gewünschte Waffe besorgt wurde. Am 23. August 1923 kaufte er nun die
Mauserpistole samt 25 Patronen.
Am 30. August, also eine Woche später, fuhr er um halb neun Uhr
vormittags mit der Lokalbahn nach Wien und begab sich in die im Hause
I., Dr.-Karl-Lueger-Platz 2. befindlichen Geschäftsräume der Firma.
Nachdem ihm geöffnet war, ging er sofort durch das Vorzimmer in das
sogenannte Chefzimmer, in dem die Schreibtische der Gesellschafter
Robert und Alfred Eißler standen. Das Zimmer (früher der Arbeitsraum
Heinrich Eißlers) war leer und der Beschuldigte setzte sich auf den vor
dem Schreibtisch Alfred Eißlers stehenden Sessel und wartete. Der
Kassierer der Firma, Albert Köhler, kam herein und antwortete auf die
Frage, welcher Chef heute anwesend sei, daß nur Robert Eißler da sei.
Nach kurzem, belanglosem Gespräch verließ Köhler das Zimmer und begab
sich in seine Kanzlei, wo nach einigen Minuten Robert Eißler mit dem
Ersuchen erschien, Köhler möge ihm einen auf einer Armbanduhr klebenden
Zettel ablösen. Auf dem Rückweg ins Chefzimmer forderte Robert Eißler
den Geschäftsdiener Josef Kment auf, ihn telephonisch mit dem Direktor
einer Aktiengesellschaft zu verbinden. Gleich darauf öffnete Kment die
Tür zum Chefzimmer, in dem sich jetzt Robert Eißler befand, und meldete,
daß die Verbindung hergestellt sei. Er hörte noch, bevor er sich
entfernte, wie Robert Eißler das telephonische Gespräch begann. Kaum
eine Minute später öffnete der Kassierer Köhler die Tür des Chefzimmers,
um die Uhr zurückzubringen, da sah er, daß Otto Eißler vor dem
Schreibtisch Alfreds stand und auf den ihm gegenüber an seinem
Schreibtisch sitzenden Robert Eißler mit ausgestreckten Armen aus zwei
Pistolen mehrere Schüsse abgab. Robert Eißler sank getroffen zu Boden.
Köhler nahm dem Beschuldigten die Waffen, wobei Otto Eißler etwas von
„sich erschießen“ sprach. – – – – – – – – – – – –
Als gleich darauf der Arzt erschien, sagte Robert Eißler noch:
„Bauchschuß, – ich sterbe – Herr Doktor, wie lange habe ich noch zu
leben?“ Dann schaffte man ihn in ein nahegelegenes Sanatorium, wo er
kurz nach der Einbringung seinen Geist aufgab. Alle unmittelbar nach der
Tat erschienenen Personen bekunden die vollkommene Ruhe und Gelassenheit
des Beschuldigten, der dem ihn zum Stadtkommissariat eskortierenden
Wachebeamten Karl Rudolf auf die Frage nach dem Beweggrund seiner Tat
die Antwort gab: „Wenn man mich statt mit Goldfranken mit
österreichischen Kronen abfertigen will, dann werden Sie es verstehen.“
Die gerichtliche Öffnung der Leiche des Robert Eißler ergab eine
Schußwunde in der rechten Brustseite, diese Kugel hatte auf ihrem
weiteren Weg den rechten Bauchmuskel durchbohrt, das Zwerchfell breit
durchtrennt und ist in die Bauchhöhle eingedrungen. An der linken
Bauchseite befanden sich drei weitere, von einem und demselben Schuß
herrührende Wunden. Diese Kugel hat den Dickdarm durchbohrt, ist dann in
die hintere Bauchwand eingedrungen, hat die linke Seitenwand des kleinen
Beckens durchsetzt und dabei einige größere Blutadern zerrissen. Eine
weitere Schußverletzung wies der rechte Oberschenkel auf, wo durch
das Geschoß die Muskeln breit zertrümmert und sowohl die
Oberschenkelschlagader als auch die dazu gehörige Blutader breit
geöffnet wurden. Diese Gefäßverletzungen haben zu mächtigen
Blutaustritten in das Gewebe geführt.
Von einem vierten Schuß war der linke Oberschenkel getroffen worden, der
wagrecht durchbohrt war, die Schenkelanziehermuskeln waren ausgedehnt
zertrümmert, von Blutaustritten durchsetzt und die große Rosenblutader
verletzt. Der linke Arm wies sechs Schußwunden auf, die möglicherweise
von bloß zwei weiteren Schüssen verursacht worden sein können. Der Tod
Robert Eißlers ist infolge dieser Schußverletzungen durch Verbluten
erfolgt. Sowohl der an zweiter Stelle genannte als auch der dritte Schuß
hätten jeder für sich allein den Tod herbeiführen können.
Otto Eißler kann die Tat nicht in Abrede stellen und behauptet schon in
seinem polizeilichen Verhör, im Jähzorn und ohne Tötungsabsicht
gehandelt zu haben. Dieselbe Verantwortung bringt er am 1. September
beim Untersuchungsrichter vor. „Ich habe,“ sagt er, „im Jähzorn auf den
Mann geschossen, der meines Erachtens Betrügereien zu meinem Nachteil
begangen hat, und ich meine, unter diesen Umständen ist meine Tat zwar
moralisch verwerflich, aber menschlich zu begreifen.“ Da er auf die ihm
vom Untersuchungsrichter vorgehaltenen schweren Verdachtsgründe, die mit
Sicherheit auf die längst gefaßte, wohlüberlegte Absicht schließen
lassen, seinen Gegner zu töten, keine Antwort weiß, erklärte er nunmehr:
„Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der Ausbruch einer Wahnidee sich
nicht mit Logik begründen läßt.“
Auch in seinem Verhör vom 17. Dezember 1923 stellt er die Tat als das
Ergebnis einer jähzornigen Gemütsaufwallung dar, will dann wieder
glauben machen, er habe im Augenblick des Schießens nicht gewußt, daß er
schieße, behauptet dann wieder, in einer riesigen Zornaufwallung
gehandelt zu haben und weiß auf den Vorhalt, daß alle unbefangenen
Personen seine vollkommene Ruhe unmittelbar vor, bei und nach der Tat
bestätigen, nichts anderes zu entgegnen, als daß er die Wahrheit dieser
Aussagen bestreite. Die Verantwortung Otto Eißlers, nicht in der Absicht
zu töten geschossen zu haben, findet in den Ergebnissen des
Vorverfahrens ihre volle Widerlegung. Die Vorgeschichte der Tat, der
Ankauf der zweiten tötlichen Waffe, das Mitnehmen beider Pistolen von
Baden nach Wien, das klugbedachte und wohlüberlegte Abwarten des
günstigsten Augenblickes, während Robert Eißler durch das Telephonieren
abgelenkt war, die Abgabe von mehreren Schüssen aus zwei ihm als äußerst
gefährlich bekannten Waffen aus unmittelbarer Nähe: alle diese Umstände
lassen keine andere Deutung zu, als die, daß Otto Eißler den lange
vorher bedachten und wohlvorbereiteten Plan zur Ausführung gebracht hat,
einen seiner Feinde, die ihn wirtschaftlich auf das Schwerste geschädigt
hatten, und die er erbittert haßte, zur Befriedigung seines
leidenschaftlichen Rachegefühles ums Leben zu bringen. Nach den Angaben
einer Reihe von Auskunftspersonen ist der Beschuldigte stets um seine
Gesundheit ängstlich besorgt, weicht insbesondere jeder
Ansteckungsmöglichkeit sorgfältig aus, ist von sehr argwöhnischer und
mißtrauischer Sinnesart, so daß er den Eindruck eines Sonderlings macht.
Das Gutachten der Gerichtsärzte, die die Untersuchung seines
Geisteszustandes vorgenommen haben, bestätigt, daß Otto Eißler ein
hypochondrisch-verschrobener Sonderling sei, schließt jedoch völlig aus,
daß er etwa geistesschwach oder gar geisteskrank sei oder sich zur Zeit
der Tat in einem Zustand der Sinnesverwirrung befunden habe. Seine
Verantwortlichkeit für die von ihm begangene Bluttat steht daher außer
jedem Zweifel.
Staatsanwaltschaft Wien I.
Am 23. Februar 1924.
Auf Grund dieser Anklage stand am 8. April Otto Eißler im großen Saale
des „Grauen Hauses“, wie das Landesgericht im Wiener Volksmunde heißt,
vor den Geschworenen. Die Verhandlung war auf drei Tage bemessen; ihren
Beginn verzögerte ein Gebrechen in der Lichtleitung. Die Leitung des
Prozesses gestaltete sich um so rascher. Der schon früher genannte
Richter riß sie straff und unnachsichtlich vorwärts mit einer
Schneidigkeit, die etwas preußisches an sich hatte. Es sollte zu keinem
Kurzschlusse kommen zwischen ihm und dem ewigen Gesetze. Ein Mensch war
getötet worden; der Mörder mochte es büßen, ohne psychologischen
Firlefanz: Hart gegen Hart!