VIII. DIE ANKLAGESCHRIFT.

Gewalttat stellt meistens eine tragische Außenhandlung dar, Ergebnis und

Erlösung tiefer gelegener Stauungen und Reize von ihr oft völlig polarem

Charakter, – und an der Peripherie, wie ihre blinde Aktion, bleibt

gewöhnlich ebenso ihre gerichtliche Sühne. Denn selbst diese belangt

lediglich ein Zeichen, nicht Wuchs und Wesen des Ereignisses; nach einem

Zeichen muß sie anklagen, verhandeln, verurteilen. Seit Jahrzehnten

vorgedachte Abstrakta werden Maß und Mittel der Strafe, erdacht von

einer Gesellschaftsordnung, die mit ihnen steht und fällt. _Rudolf von

Iherings_ so menschlicher Satz: „Das Leben ist nicht der Begriffe,

sondern die Begriffe sind des Lebens wegen da,“ leuchtet über dem Tore

zu einer Gemeinschaft, das sich uns noch nicht aufgetan hat.

Prüft man die Anklageschrift gegen Otto Eißler, die nach Einholung des

psychiatrischen Gutachtens am 23. Februar 1924 für den zu Aprilbeginn

terminierten Prozeß verfertigt wurde, so kann man sich ähnlicher

Meditationen nicht erwehren. Sie skelettiert Vorgeschichte und Fall im

österreichischen Kurialstil, wobei sie seine psychogenen Bedingungen

genau so zur Seite schiebt wie sie anderseits auf Konstatierung einer

eventuell wirklich verübten Benachteiligung des Beklagten seitens seiner

Verwandten verzichtet, hierin striktest gegensätzlich zu dem Gutachten

der Psychiater, das gerade diesen Punkt nicht scharf genug betonen kann,

weil er ihnen zum Beweis der geistigen Gesundheit des Beklagten dient.

Einig mit jenen wird sie wieder in den Folgerungen, dem „dolus“ und der

Verantwortlichkeit des Täters. Im übrigen bestrebt sie sich ihrem Sinne

nach, der ja auf Korrektur seitens der Verteidigung und auf

Einschränkung durch die Verhandlung selbst gefaßt ist, die Ereignisse in

den ihr wichtig dünkenden Phasen zu entfalten und führt dabei weder aus,

warum Otto seinen Haß just auf den Vetter Robert aus dem

Firmentriumvirat so mörderisch konzentrierte, noch, was solchen Haß

berechtigte oder nicht. Damit genügt sie ihrem Zweck, der die Suche nach

einer Wurzel der vor den Kadi gebrachten Handlung noch nicht

einbegreift. Wie jede Anklage steht auch sie in dem Vorgang, den sie in

die Schranken fordert. _Über_ ihn darf sie sich ja nicht erheben; sie

könnte sonst oft genug keine mehr sein. Sie sucht sich Paragraph und

Strafe zu der Schuld, die sie prangert. Sie sei hier gebracht in einem

Auszug, der, von ihrem Augenpunkte her, durch Darstellung und

Schilderung das bereits Berichtete, vermehrt um Details fesselnder Art,

betrachten lassen mag:

„Die Staatsanwaltschaft Wien I erhebt gegen:

Otto Eißler, geboren am 15. Juli 1874 in Bisenz, nach Wien zuständig,

mosaisch, ledig, ohne Beschäftigung in Baden wohnhaft gewesen, derzeit

in Haft, _die Anklage_:

Otto Eißler habe am 30. August 1923 gegen Robert Eißler in der Absicht,

ihn zu töten, durch Abgeben mehrerer Schüsse aus einer Browningpistole

und einer Mauserpistole auf eine solche Art gehandelt, daß daraus dessen

Tod erfolgte. Otto Eißler habe hierdurch das Verbrechen des Mordes nach

§ 134 STG. begangen und sei nach § 136 STG. unter Bedachtnahme auf §§ 1,

2 des Gesetzes vom 3. IV. 1919 STG. BL. Nr. 215 zu bestrafen.

_Begründung_:

Otto Eißler ist der Sohn des im Jahre 1920 verstorbenen Heinrich Eißler,

der bis zu seinem Tode öffentlicher Gesellschafter der Firma J. Eißler

und Brüder war. Nach einem im Jahre 1897 zwischen den Gesellschaftern

dieser Firma geschlossenem Vertrage hätte Otto Eißler unter gewissen

Voraussetzungen das Recht gehabt, nach dem Tode seines Vaters als dessen

Nachfolger in die Firma einzutreten. Schon vor dem Tode Heinrich

Eißlers, nämlich am 1. Oktober 1919, traf Otto Eißler mit den damaligen

Mitgesellschaftern seines Vaters, seinen Vettern Dr. Hermann Eißler,

Robert Eißler und Alfred Eißler ein schriftliches Abkommen, demzufolge

Otto Eißler auf das Recht nach dem Tode Heinrich Eißlers öffentlicher

Gesellschafter der Firma zu werden, verzichtete, wogegen ihm die

Berechtigung zugestanden wurde, sich als stiller Gesellschafter an den

Geschäften zu beteiligen. Dieses Übereinkommen wurde jedoch nach dem

Tode des Heinrich Eißler, und zwar mit dem Vertrag vom 6. Juli 1921

umgestoßen, durch den Otto Eißler gegen Bezahlung bedeutender Beträge

endgültig aus der Firma schied. Otto Eißler hatte früher, und zwar seit

dem Jahre 1896 verschiedene Stellungen in der Firma eingenommen, jedoch

im Jahre 1910 nach Mißhelligkeiten mit den Firmeninhabern diese

geschäftliche Betätigung aufgegeben. Seit dieser Zeit glaubte er zu

erkennen, daß seine Verwandten darauf ausgingen, ihn systematisch aus

dem Geschäfte zu verdrängen. Dies rief eine dauernde tiefe Verbitterung

bei ihm hervor, die sich in der letzten Zeit noch steigerte, als sich

ihm die Überzeugung aufdrängte, daß er durch die Verträge aus dem Jahre

1919 und 1921 nicht nur seines Anteiles an der von seinem Vater

gegründeten Firma für immer verlustig geworden war, sondern daß seine

Vettern Hermann, Robert und Alfred Eißler ihn in diesen Verträgen auf

das schwerste geschädigt hatten. Er brachte im Frühjahr 1923 durch

seinen Rechtsanwalt beim Handelsgerichte Wien gegen seine Vettern die

Klage auf Ungültigkeitserklärung der beiden Verträge von 1919 und 1921

ein. Für wie wenig aussichtsreich er diesen Prozeß hielt, geht daraus

hervor, daß er wiederholt bei den feindlichen Vettern vorsprach, um sie

zu einem Ausgleich zu bewegen. Dabei kam es zu sehr erregten

Auseinandersetzungen, bei denen seine Gegner bestimmt und nachdrücklich

jede gütliche Austragung ablehnten. Diese unnachgiebige

schroff ablehnende Haltung seiner Vettern, die Erkenntnis der

Aussichtslosigkeit, seine Ansprüche ihnen gegenüber im Prozeßweg

durchzusetzen, der Gedanke, das wehrlose Opfer der Treibereien seiner

Verwandten geworden zu sein, haben in Otto Eißler das Gefühl tiefsten

Hasses immer mehr verstärkt, alle sittlichen Hemmungen verdrängt und in

ihm den Entschluß zur Reife kommen lassen, an seinen Feinden Rache zu

nehmen, – einer von ihnen, die ihn wirtschaftlich zugrunde gerichtet

hatten, sollte die Schuld mit dem Leben bezahlen.

Otto Eißler, der seit Jahren ständig in Baden bei Wien wohnte, hatte am

9. II. 1923 beim dortigen Büchsenmacher, Ferdinand Müller, eine

Browningpistole gekauft. Etwa drei Wochen nach der letzten mündlichen

Zurückweisung seines Ausgleichsanerbietens kam er, es war am 20. oder

21. August 1923, wieder in das Geschäft Müllers und verlangte eine

Mauserpistole. Da keine vorhanden war, bot man ihm eine Steyrerpistole

an, die er ablehnte, worauf vom Geschäftsinhaber die von Eißler

gewünschte Waffe besorgt wurde. Am 23. August 1923 kaufte er nun die

Mauserpistole samt 25 Patronen.

Am 30. August, also eine Woche später, fuhr er um halb neun Uhr

vormittags mit der Lokalbahn nach Wien und begab sich in die im Hause

I., Dr.-Karl-Lueger-Platz 2. befindlichen Geschäftsräume der Firma.

Nachdem ihm geöffnet war, ging er sofort durch das Vorzimmer in das

sogenannte Chefzimmer, in dem die Schreibtische der Gesellschafter

Robert und Alfred Eißler standen. Das Zimmer (früher der Arbeitsraum

Heinrich Eißlers) war leer und der Beschuldigte setzte sich auf den vor

dem Schreibtisch Alfred Eißlers stehenden Sessel und wartete. Der

Kassierer der Firma, Albert Köhler, kam herein und antwortete auf die

Frage, welcher Chef heute anwesend sei, daß nur Robert Eißler da sei.

Nach kurzem, belanglosem Gespräch verließ Köhler das Zimmer und begab

sich in seine Kanzlei, wo nach einigen Minuten Robert Eißler mit dem

Ersuchen erschien, Köhler möge ihm einen auf einer Armbanduhr klebenden

Zettel ablösen. Auf dem Rückweg ins Chefzimmer forderte Robert Eißler

den Geschäftsdiener Josef Kment auf, ihn telephonisch mit dem Direktor

einer Aktiengesellschaft zu verbinden. Gleich darauf öffnete Kment die

Tür zum Chefzimmer, in dem sich jetzt Robert Eißler befand, und meldete,

daß die Verbindung hergestellt sei. Er hörte noch, bevor er sich

entfernte, wie Robert Eißler das telephonische Gespräch begann. Kaum

eine Minute später öffnete der Kassierer Köhler die Tür des Chefzimmers,

um die Uhr zurückzubringen, da sah er, daß Otto Eißler vor dem

Schreibtisch Alfreds stand und auf den ihm gegenüber an seinem

Schreibtisch sitzenden Robert Eißler mit ausgestreckten Armen aus zwei

Pistolen mehrere Schüsse abgab. Robert Eißler sank getroffen zu Boden.

Köhler nahm dem Beschuldigten die Waffen, wobei Otto Eißler etwas von

„sich erschießen“ sprach. – – – – – – – – – – – –

Als gleich darauf der Arzt erschien, sagte Robert Eißler noch:

„Bauchschuß, – ich sterbe – Herr Doktor, wie lange habe ich noch zu

leben?“ Dann schaffte man ihn in ein nahegelegenes Sanatorium, wo er

kurz nach der Einbringung seinen Geist aufgab. Alle unmittelbar nach der

Tat erschienenen Personen bekunden die vollkommene Ruhe und Gelassenheit

des Beschuldigten, der dem ihn zum Stadtkommissariat eskortierenden

Wachebeamten Karl Rudolf auf die Frage nach dem Beweggrund seiner Tat

die Antwort gab: „Wenn man mich statt mit Goldfranken mit

österreichischen Kronen abfertigen will, dann werden Sie es verstehen.“

Die gerichtliche Öffnung der Leiche des Robert Eißler ergab eine

Schußwunde in der rechten Brustseite, diese Kugel hatte auf ihrem

weiteren Weg den rechten Bauchmuskel durchbohrt, das Zwerchfell breit

durchtrennt und ist in die Bauchhöhle eingedrungen. An der linken

Bauchseite befanden sich drei weitere, von einem und demselben Schuß

herrührende Wunden. Diese Kugel hat den Dickdarm durchbohrt, ist dann in

die hintere Bauchwand eingedrungen, hat die linke Seitenwand des kleinen

Beckens durchsetzt und dabei einige größere Blutadern zerrissen. Eine

weitere Schußverletzung wies der rechte Oberschenkel auf, wo durch

das Geschoß die Muskeln breit zertrümmert und sowohl die

Oberschenkelschlagader als auch die dazu gehörige Blutader breit

geöffnet wurden. Diese Gefäßverletzungen haben zu mächtigen

Blutaustritten in das Gewebe geführt.

Von einem vierten Schuß war der linke Oberschenkel getroffen worden, der

wagrecht durchbohrt war, die Schenkelanziehermuskeln waren ausgedehnt

zertrümmert, von Blutaustritten durchsetzt und die große Rosenblutader

verletzt. Der linke Arm wies sechs Schußwunden auf, die möglicherweise

von bloß zwei weiteren Schüssen verursacht worden sein können. Der Tod

Robert Eißlers ist infolge dieser Schußverletzungen durch Verbluten

erfolgt. Sowohl der an zweiter Stelle genannte als auch der dritte Schuß

hätten jeder für sich allein den Tod herbeiführen können.

Otto Eißler kann die Tat nicht in Abrede stellen und behauptet schon in

seinem polizeilichen Verhör, im Jähzorn und ohne Tötungsabsicht

gehandelt zu haben. Dieselbe Verantwortung bringt er am 1. September

beim Untersuchungsrichter vor. „Ich habe,“ sagt er, „im Jähzorn auf den

Mann geschossen, der meines Erachtens Betrügereien zu meinem Nachteil

begangen hat, und ich meine, unter diesen Umständen ist meine Tat zwar

moralisch verwerflich, aber menschlich zu begreifen.“ Da er auf die ihm

vom Untersuchungsrichter vorgehaltenen schweren Verdachtsgründe, die mit

Sicherheit auf die längst gefaßte, wohlüberlegte Absicht schließen

lassen, seinen Gegner zu töten, keine Antwort weiß, erklärte er nunmehr:

„Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der Ausbruch einer Wahnidee sich

nicht mit Logik begründen läßt.“

Auch in seinem Verhör vom 17. Dezember 1923 stellt er die Tat als das

Ergebnis einer jähzornigen Gemütsaufwallung dar, will dann wieder

glauben machen, er habe im Augenblick des Schießens nicht gewußt, daß er

schieße, behauptet dann wieder, in einer riesigen Zornaufwallung

gehandelt zu haben und weiß auf den Vorhalt, daß alle unbefangenen

Personen seine vollkommene Ruhe unmittelbar vor, bei und nach der Tat

bestätigen, nichts anderes zu entgegnen, als daß er die Wahrheit dieser

Aussagen bestreite. Die Verantwortung Otto Eißlers, nicht in der Absicht

zu töten geschossen zu haben, findet in den Ergebnissen des

Vorverfahrens ihre volle Widerlegung. Die Vorgeschichte der Tat, der

Ankauf der zweiten tötlichen Waffe, das Mitnehmen beider Pistolen von

Baden nach Wien, das klugbedachte und wohlüberlegte Abwarten des

günstigsten Augenblickes, während Robert Eißler durch das Telephonieren

abgelenkt war, die Abgabe von mehreren Schüssen aus zwei ihm als äußerst

gefährlich bekannten Waffen aus unmittelbarer Nähe: alle diese Umstände

lassen keine andere Deutung zu, als die, daß Otto Eißler den lange

vorher bedachten und wohlvorbereiteten Plan zur Ausführung gebracht hat,

einen seiner Feinde, die ihn wirtschaftlich auf das Schwerste geschädigt

hatten, und die er erbittert haßte, zur Befriedigung seines

leidenschaftlichen Rachegefühles ums Leben zu bringen. Nach den Angaben

einer Reihe von Auskunftspersonen ist der Beschuldigte stets um seine

Gesundheit ängstlich besorgt, weicht insbesondere jeder

Ansteckungsmöglichkeit sorgfältig aus, ist von sehr argwöhnischer und

mißtrauischer Sinnesart, so daß er den Eindruck eines Sonderlings macht.

Das Gutachten der Gerichtsärzte, die die Untersuchung seines

Geisteszustandes vorgenommen haben, bestätigt, daß Otto Eißler ein

hypochondrisch-verschrobener Sonderling sei, schließt jedoch völlig aus,

daß er etwa geistesschwach oder gar geisteskrank sei oder sich zur Zeit

der Tat in einem Zustand der Sinnesverwirrung befunden habe. Seine

Verantwortlichkeit für die von ihm begangene Bluttat steht daher außer

jedem Zweifel.

Staatsanwaltschaft Wien I.

Am 23. Februar 1924.

Auf Grund dieser Anklage stand am 8. April Otto Eißler im großen Saale

des „Grauen Hauses“, wie das Landesgericht im Wiener Volksmunde heißt,

vor den Geschworenen. Die Verhandlung war auf drei Tage bemessen; ihren

Beginn verzögerte ein Gebrechen in der Lichtleitung. Die Leitung des

Prozesses gestaltete sich um so rascher. Der schon früher genannte

Richter riß sie straff und unnachsichtlich vorwärts mit einer

Schneidigkeit, die etwas preußisches an sich hatte. Es sollte zu keinem

Kurzschlusse kommen zwischen ihm und dem ewigen Gesetze. Ein Mensch war

getötet worden; der Mörder mochte es büßen, ohne psychologischen

Firlefanz: Hart gegen Hart!

Schuß in's Geschäft (Der Fall Otto Eißler) · 第 10 / 14 题