In den Tragödien der großen Prozesse aller Rechtsstaaten bilden die
Psychiater bei jedem Strafverfahren, darin sie forensisch zur Kenntnis
genommen werden, zumeist eine Art tragikomischer Nebenaktion, Satyrspiel
als Intermezzo. Fälle ergeben sich allerdings bei politischen oder
anderen aus Staatsraison kitzlicheren Vergehen, darin ihre Meinung als
willkommenes Rettungssteuer dient, den ganzen Handel aus dem Orkane des
Meinungsstreites in den sicheren Hafen eines Irrenhauses zu lootsen.
Womit die Gewissenhaftigkeit ihrer Personen und ihres Votums keineswegs
angezweifelt sei. Sonst obläge ihnen nach dem Erachten ihrer
Auftraggeber mehr die Rolle der Regimentsärzte im Kriege, nämlich
festzustellen, ob der ihnen zugewiesene Klient „tauglich ohne Gebrechen“
für den Spruch der blinden Themis wäre. Behindernd wirkt dabei der
knappe Platz, den ihnen die Prozeßordnung und das geltende Strafgesetz
für die Grenzen der Begriffe von unverantwortlicher Zwangslage und
eingeschränkter, jedoch noch als verantwortlich klassifizierter
Willensfähigkeit einräumt.
In der Sache Otto _Eißler_ erschwerte ihnen der Beschuldigte selbst
ungemein ihre Stellungnahme, gerade indem er sie ihnen scheinbar
erleichterte. Er war es, der um keinen Preis als geisteskrank betrachtet
werden wollte, der lediglich zugestand, im Augenblicke der Tat den Kopf
verloren zu haben, und der eben darum, wie durch die ausgesprochene
„Süchtigkeit“ jede seiner abnorm scheinenden Gewohnheiten
rationalistisch zu fundieren, den Verdacht der „Dissimulation“, Benehmen
eines Kranken, der sich gewaltsam gesund stellt, erweckte.
Den Psychiatern lagen drei Möglichkeiten vor: Es konnte sich hier um
einen wirklich Irren, in erster Linie um einen Paranoiker drehen oder um
einen schweren Psychopathen paranoiden oder schizophrenen Charakters,
der unter den genannten Umständen im auflodernden Momente der Tat keine
Verantwortung mehr trug für sein Verbrechen oder lediglich um einen
Sonderling von psychopathischer Minderwertigkeit, der heftigen
Gemütsbewegungen nur sehr geringen Widerstand zu bieten vermochte, aber
doch nach § 46 des Öst. Strafgesetzbuches als haftbar anzusehen war.
Nach Eißlers eigenem Geständnis, nach den durch Zeugen belegten Indizien
über sein seelisches Verhalten vor, während des Ereignisses und darüber
hinaus, ja, nach einem Teil des später noch präziser zu erörternden
Gutachtens selbst lag die Annahme eines paranoiden Typus nahe.
Populär erläutert stellt der Paranoide die Form einer geistigen Krise
vor, die sich zur wirklichen Paranoia etwa so verhält wie eine
Herzneurose zu einem organischen Herzleiden. Wie diese kann sie bei
geeigneter Behandlung völlig abklingen, wie diese in ihr schweres
verhängnisvolles Nachbarstadium übergehen. Die Ähnlichkeit ist oft
frappant, die zwischen dem klinischen Bilde einer Paranoia und dem eines
paranoiden Zustandes besteht. Auch bei dem Paranoiden, besonders bei
jenem, der zu Verfolgungs- oder Beziehungswahnvorstellungen neigt,
steigern sich die Anfälle in sogenannten „Schüben“, wie der terminus
technicus lautet, auch er glaubt sich umlagert und bespäht, fühlt sich
als passives Zentrum sämtlicher ihm widrigen Ereignisse, meint
elektrische Ströme nach sich entsendet, hört Stimmen, wittert an
Kleidern und Möbeln Menschenkot, trachtet andauernd einen Urheber seines
Übels zu konstatieren, – und kann naturgemäß aus solchem Zustand
latenter Überreizungen, die bis zur totalen Sinnestäuschung reichen,
verantwortungslose Affekthandlungen verüben. Dabei gilt er in des Wortes
Sinn nicht für „geisteskrank,“ vermag neben seinen gefährlichen
Momenten, in denen er einer Rechenschaft nicht fähig erklärt werden muß,
ein produktives Genie ersten Ranges zu bleiben, wie etwa August
_Strindberg_ in seiner schlimmsten Pariser Zeit, als „_Einsam_“ und
„_Inferno_“ entstanden, diese erschütterndsten und zugleich
trostreichsten Dokumente eines schaffenden Geistes, weil sie deutlich
beweisen, wie die Schöpferkraft des Individuums es über die
furchtbarsten Nachtklüfte des „Ich“ hinwegzuheben imstande ist. Führt
aber eine solche paranoide Bedrängnis in einem Menschen, dem nicht die
Flucht in irgendeine Produktivität oder Hingabe daran (Kunst, Religion)
gegönnt war, zur antisozialen Tat, wie – bei Otto Eißler, woferne man
ihn paranoid erachtet, – so mußte diese lediglich als schicksalshaftes
Elementarereignis im Organismus gewertet werden, für das der Täter keine
judizielle Haftung übernehmen konnte.
Die Psychiater _verneinten_ das. Mit einer Begründung, die am besten im
Wortlaute wiedergegeben sei:
„... Aus dem betreffenden Akte und der Aussage Dr. Edmund Benedikts“
(des Anwaltes des alten Heinrich Eißler) „ist zu ersehen, daß Beklagter“
(Otto Eißler) „von seiten seiner drei Vettern arg benachteiligt worden
ist, und daß er nach dem rücksichtslosen Vorgehen derselben gegen seinen
hochbetagten Vater begründete Ursache hatte, ihnen zu mißtrauen, was bei
seiner Gemütsart nur auf allzu vorbereiteten Boden fiel. Wenn er im
Verlaufe der vorgekommenen Differenzen immer verbitterter wurde, den
Vettern alles Erdenkliche zutraute, vom ‚Gurgelabschneiden‘, ja geradezu
vom ‚wirtschaftlichen Morde‘ sprach, so sind das wohl überschwängliche
derbe Ausdrücke, die aber von den Tatsachen nicht allzuviel abwichen und
somit keineswegs wahnhaft begründet sind. Wenn er ferners _vermutet, daß
man von seinem Militärdienst schädigende Wirkungen auf seine Gesundheit
erhoffte, um dadurch einen gefährlichen Gegner loszuwerden_, so beruft
er sich hierbei darauf, daß man nicht nur ihn selbst verhinderte, ein
Enthebungsgesuch abzusenden, sondern auch seinen Vater mit Anzeige
bedrohte, als er ein solches einbringen wollte.“
Scheint der letzterwähnte Vorwurf schon unwahrscheinlich, weil er, wäre
er richtig, ein völlig unvorstellbares Maß von Haß und Unmenschlichkeit
involvieren würde, sollte er nicht vielmehr als typisches Symptom einer
fixen Idee, verfolgt zu sein, bezeichnet werden müssen, so gewinnt diese
Annahme bei den folgenden Details des Gutachtens noch mehr Raum:
„... _Schon seit Jahren am liebsten bewaffnet_, weil er bei seinen
ländlichen Ausflügen schon frühe in den Karpathen und auch hier infolge
seines sonderbaren Wesens Attacken fürchtete und solche auch tatsächlich
bei Preßburg erlebte, hielt er seit seinen Differenzen mit den Vettern
auch daran fest, weil er sich nach den gemachten Erfahrungen vor diesen
nicht sicher fühlte. Er beschränkt sich diesbezüglich aber auf bloße
Vermutungen, wobei er sich auf _Vergleiche mit dem Schicksal
verschwundener Millionäre_ (!) und darauf beruft, daß Reiche alles
vermögen, ohne aber Symptome von krankhaften Beachtungs- oder
Verfolgungswahn, der immer weitere Kreise zieht, darzubieten. Alle
diesbezüglichen Äußerungen verlassen nie den Boden der Möglichkeit und
Wahrscheinlichkeit, wie er durch die vorliegenden Tatsachen
rücksichtsloser Behandlung und vermögensrechtlicher Übervorteilung von
seiten seiner Vettern geschaffen wurde. Beide waren wohl imstande, einen
solchen psychopathisch veranlagten Sonderling wie Beklagter einer ist,
nicht nur auf das Tiefste zu verwunden und zu verbittern, sondern ihn
auch in einen Zustand begreiflicher innerer Erregung zu versetzen, so
daß er schließlich zur Waffe griff und seinen Hauptgegner niederschoß.“
Hätte demnach Otto Eißler seinen Vetter grundlos hingestreckt, so wäre
seine Unzurechnungsfähigkeit damit schlagend erwiesen worden. Daß aber
allein gekränktes Rechtsgefühl mit oder ohne zureichenden Anlaß, schon
_weil_ es sich ununterbrochen verfolgt und gegen seine Verfolger wehrlos
sieht, in die ungeheuersten Exzesse ausarten kann, die seine
Verantwortlichkeit aufheben, daß ein Mensch, der sich schwer
benachteiligt meint, dabei belastet von Geburt her ist, auch durch
wirkliche Tatsachen, die seinen Wahn begründen, immer tiefer in die
Schlingen paranoider Zwangsvorstellungen gerät, aus denen er sich
nunmehr mit Gewalt reißen kann, – sollte das wahrhaft ein Novum in der
Geschichte psychopathologischer Erscheinungen sein? Muß denn ein
Paranoiker oder ein Paranoider durchaus äußerlich unmotiviert handeln.
Wäre hier nicht oft genug eine übersehene kausale Verbindung denkbar von
einem tatsächlichen ätzenden Erlebnis her, das er sich als Brücke für
die eigene Rechtfertigung seiner wachsenden Manien errichtet, solange
ihn die große Dämmerung noch nicht völlig überwuchert hat? Nein; dieses
Gutachten dünkt mich das Schulbeispiel eines „hysteron proteron“ zu
sein, einer geradezu typischen Verwirrung von Voraussetzung und Ergebnis
und als solches reif für die Lehrbücher der Logik. Auch in dem
Überschreiten seiner Befugnis, das aus der gleichen Quelle stammt, in
dem Judizieren der Tat selbst, das einzig der Prozeßführung vorbehalten
zu bleiben hat. So, wenn es schreibt:
„Er (Otto Eißler) bestreitet aber in solcher Absicht(‚vorsätzlicher
Mord‘) hingegangen zu sein und will nur in einer momentanen zornigen
Erregung über die höhnische Ablehnung seines nochmals versuchten
Ausgleichsantrages durch Robert gehandelt haben. Das klingt im Hinblick
auf seine dem Niedergeschossenen zugerufene Äußerung: ‚Das hast du für
die sieben Millionen, um die du mich gebracht hast!‘, die sein klares
Tatbewußtsein bekundet“ (besagte Äußerung steht nebenbei so gar nicht
fest), „im Hinblick auf sein Ablauern der günstigen Gelegenheit eines
Telephongespräches Roberts und seine offenbar vorbereitete schwere
Bewaffnung,“ (schon ‚_seit Jahren am liebsten bewaffnet_‘ erzählt das
_gleiche_ Gutachten einige Seiten vorher), „ganz unglaubwürdig. Letztere
diente offenbar dazu, ganz sicher zu gehen.“ Und nun kommt das Beste!
„Wenn Beklagter behauptet, gar nicht gezielt zu haben, so widerspricht
dem die Tatsache, daß er nur zu gut getroffen hat.“ Was sonst? Auf die
wenigen Schritte Entfernung beim Feuern aus zwei Pistolen zugleich, wo
ein Kind nicht gefehlt hätte, geschweige denn ein alter Jäger wie Otto
Eißler, dem die Handhabung der Waffe schon im Blute lag?
Alle diese Dinge wirken um so verwunderlicher, als das Gutachten sonst
Otto Eißlers Werdegang und die Entwicklung seiner psychopathologischen
Eigenheiten genetisch getreu schildert, nur ohne daraus die zu
erwartenden Folgerungen zu ziehen. Der Angeklagte leidet darnach an
hereditären seelischen und körperlichen Belastungen. Aus einer traurigen
Ehe über eine lichtlose Kindheit liebeleer gelassen, schleppt er das
bittere Erbteil seiner Eltern mit, des Vaters gutmütige aufrichtige,
jedoch von jeder Erregung unberechenbar aufgepeitschte Art, die nicht
minder reizbare, dem Spielteufel verfallene Mutter: Sie beide kämpfen
fort in der Seele des Sohnes bis zu seinem Untergang. Ihn drosselt
Ohnmacht gegenüber dem Dasein, einem Dasein, das die Anverwandten
mühelos meistern, die Kaufleute mit dem Feldherrnblick, die Wager und
Gewinner an der Bank des äußeren Lebens, deren abenteuerlichste
Schachzüge schließlich immer Gold entschuldigt, lohnt und verklärt. Und
er, Otto, ein von der Wurzel her Versehrter, nicht geschaffen in dem
groben Machtspiele mitzukommen, dabei doch begabt mit einem fast
künstlerischen Wissen darum, dem es nur an dem letzten nötigen Schuß
Brutalität mangelt, es zur Tat zu wandeln, ein Abseitiger, in dem solche
ihm schicksalshaft aufgedrungene Haltung alle dunklen Gewalten der
Einsamkeit erwachen ließ: Furcht, Argwohn und vergrübelte Sehnsucht. Und
nun gesellt sich noch Krankheit dazu, keine ausgesprochene, mehr ihre
drohenden Zeichen, die ihn an Körper und Seele tückisch bedrohen. Seit
seinem siebzehnten Jahre quält ihn ein physischer Schaden; eine
Operation beseitigt ihn, gleich setzen andere lästige Beschwerden ein in
Lunge und Blutkreislauf. Zirkulationsstörungen verursachen kongestive
Leiden, Migränen nehmen sein Hirn in den Schraubstock, dabei foltert ihn
Angst vor Bakterien, die sich phantastisch verstärkt, als er auf Grund
einer von Militärärzten im Kriege bestätigten Bronchitis für
dienstuntauglich erklärt wird. Dieselbe Diagnose hat er sich in seiner
privaten Existenz schon 1910 gestellt, wo er nicht nur des beginnenden
Zwistes mit den Vettern halber seine Arbeit bei der Firma nach
fünfzehnjähriger Tätigkeit aufgab. Die erdenklichsten Vorbeugungsmittel,
besonders fleißige Sonnenbäder gewähren ihm eine gewisse Erleichterung,
die ihm jener C-Befund (Garnisonsdienst) der Musterungskommission wieder
benimmt. Sein Kampf gegen die Bakterien geht nun so weit, daß er sich
metallene Türklinken wegen Infektionsgefahr zu berühren scheut und auch
bei schärfster Sonnenglut stets nur in peinlichst verschlossenen
Kutschen ausfährt. Im Laienurteil verschafft das Eißler unter den
Einwohnern des Städtchens Baden bald den Ruf eines ungefährlichen
Narren, eines verrückten Privatdozenten, für den man ihn der lehrhaften
Art halber hält, in der er seine Phobien auch ganz Fernestehenden
begründet.
Trotz alle dieser den akuten chokhaften Eintritt einer seelischen Panik
erklärenden Symptome gelangt das Gutachten dennoch zur Konstatierung
seiner Verantwortlichkeit, die es allerdings wie folgt etwas
einschränkt:
„Er ... ist nicht im Bewußtsein wesentlich getrübt oder gar
sinnesverwirrt. Er hat sich vielmehr nur nach § 46 des St.-G. in einer
aus den gewöhnlichsten Menschengefühlen entstandenen heftigen
Gemütserregung zu dem Verbrechen hinreißen lassen, für das ein
ausreichendes Motiv nicht fehlte. Im übrigen ist er ein keineswegs
geisteskranker oder geistesschwacher, hypochondrischer verschrobener
Sonderling, dessen psychopathische Minderwertigkeit ihn gegen das
Auftreten von Gemütsbewegungen weniger widerstandsfähig macht, was daher
vom gerichtspsychiatrischen Standpunkt als mildernder Umstand einer
richterlichen Würdigung noch besonders empfohlen werden muß.“
Der Angeklagte wurde hiermit verhandlungsreif. Die Anklageschrift konnte
entworfen werden.