VII. CHOR DER PSYCHIATER.

In den Tragödien der großen Prozesse aller Rechtsstaaten bilden die

Psychiater bei jedem Strafverfahren, darin sie forensisch zur Kenntnis

genommen werden, zumeist eine Art tragikomischer Nebenaktion, Satyrspiel

als Intermezzo. Fälle ergeben sich allerdings bei politischen oder

anderen aus Staatsraison kitzlicheren Vergehen, darin ihre Meinung als

willkommenes Rettungssteuer dient, den ganzen Handel aus dem Orkane des

Meinungsstreites in den sicheren Hafen eines Irrenhauses zu lootsen.

Womit die Gewissenhaftigkeit ihrer Personen und ihres Votums keineswegs

angezweifelt sei. Sonst obläge ihnen nach dem Erachten ihrer

Auftraggeber mehr die Rolle der Regimentsärzte im Kriege, nämlich

festzustellen, ob der ihnen zugewiesene Klient „tauglich ohne Gebrechen“

für den Spruch der blinden Themis wäre. Behindernd wirkt dabei der

knappe Platz, den ihnen die Prozeßordnung und das geltende Strafgesetz

für die Grenzen der Begriffe von unverantwortlicher Zwangslage und

eingeschränkter, jedoch noch als verantwortlich klassifizierter

Willensfähigkeit einräumt.

In der Sache Otto _Eißler_ erschwerte ihnen der Beschuldigte selbst

ungemein ihre Stellungnahme, gerade indem er sie ihnen scheinbar

erleichterte. Er war es, der um keinen Preis als geisteskrank betrachtet

werden wollte, der lediglich zugestand, im Augenblicke der Tat den Kopf

verloren zu haben, und der eben darum, wie durch die ausgesprochene

„Süchtigkeit“ jede seiner abnorm scheinenden Gewohnheiten

rationalistisch zu fundieren, den Verdacht der „Dissimulation“, Benehmen

eines Kranken, der sich gewaltsam gesund stellt, erweckte.

Den Psychiatern lagen drei Möglichkeiten vor: Es konnte sich hier um

einen wirklich Irren, in erster Linie um einen Paranoiker drehen oder um

einen schweren Psychopathen paranoiden oder schizophrenen Charakters,

der unter den genannten Umständen im auflodernden Momente der Tat keine

Verantwortung mehr trug für sein Verbrechen oder lediglich um einen

Sonderling von psychopathischer Minderwertigkeit, der heftigen

Gemütsbewegungen nur sehr geringen Widerstand zu bieten vermochte, aber

doch nach § 46 des Öst. Strafgesetzbuches als haftbar anzusehen war.

Nach Eißlers eigenem Geständnis, nach den durch Zeugen belegten Indizien

über sein seelisches Verhalten vor, während des Ereignisses und darüber

hinaus, ja, nach einem Teil des später noch präziser zu erörternden

Gutachtens selbst lag die Annahme eines paranoiden Typus nahe.

Populär erläutert stellt der Paranoide die Form einer geistigen Krise

vor, die sich zur wirklichen Paranoia etwa so verhält wie eine

Herzneurose zu einem organischen Herzleiden. Wie diese kann sie bei

geeigneter Behandlung völlig abklingen, wie diese in ihr schweres

verhängnisvolles Nachbarstadium übergehen. Die Ähnlichkeit ist oft

frappant, die zwischen dem klinischen Bilde einer Paranoia und dem eines

paranoiden Zustandes besteht. Auch bei dem Paranoiden, besonders bei

jenem, der zu Verfolgungs- oder Beziehungswahnvorstellungen neigt,

steigern sich die Anfälle in sogenannten „Schüben“, wie der terminus

technicus lautet, auch er glaubt sich umlagert und bespäht, fühlt sich

als passives Zentrum sämtlicher ihm widrigen Ereignisse, meint

elektrische Ströme nach sich entsendet, hört Stimmen, wittert an

Kleidern und Möbeln Menschenkot, trachtet andauernd einen Urheber seines

Übels zu konstatieren, – und kann naturgemäß aus solchem Zustand

latenter Überreizungen, die bis zur totalen Sinnestäuschung reichen,

verantwortungslose Affekthandlungen verüben. Dabei gilt er in des Wortes

Sinn nicht für „geisteskrank,“ vermag neben seinen gefährlichen

Momenten, in denen er einer Rechenschaft nicht fähig erklärt werden muß,

ein produktives Genie ersten Ranges zu bleiben, wie etwa August

_Strindberg_ in seiner schlimmsten Pariser Zeit, als „_Einsam_“ und

„_Inferno_“ entstanden, diese erschütterndsten und zugleich

trostreichsten Dokumente eines schaffenden Geistes, weil sie deutlich

beweisen, wie die Schöpferkraft des Individuums es über die

furchtbarsten Nachtklüfte des „Ich“ hinwegzuheben imstande ist. Führt

aber eine solche paranoide Bedrängnis in einem Menschen, dem nicht die

Flucht in irgendeine Produktivität oder Hingabe daran (Kunst, Religion)

gegönnt war, zur antisozialen Tat, wie – bei Otto Eißler, woferne man

ihn paranoid erachtet, – so mußte diese lediglich als schicksalshaftes

Elementarereignis im Organismus gewertet werden, für das der Täter keine

judizielle Haftung übernehmen konnte.

Die Psychiater _verneinten_ das. Mit einer Begründung, die am besten im

Wortlaute wiedergegeben sei:

„... Aus dem betreffenden Akte und der Aussage Dr. Edmund Benedikts“

(des Anwaltes des alten Heinrich Eißler) „ist zu ersehen, daß Beklagter“

(Otto Eißler) „von seiten seiner drei Vettern arg benachteiligt worden

ist, und daß er nach dem rücksichtslosen Vorgehen derselben gegen seinen

hochbetagten Vater begründete Ursache hatte, ihnen zu mißtrauen, was bei

seiner Gemütsart nur auf allzu vorbereiteten Boden fiel. Wenn er im

Verlaufe der vorgekommenen Differenzen immer verbitterter wurde, den

Vettern alles Erdenkliche zutraute, vom ‚Gurgelabschneiden‘, ja geradezu

vom ‚wirtschaftlichen Morde‘ sprach, so sind das wohl überschwängliche

derbe Ausdrücke, die aber von den Tatsachen nicht allzuviel abwichen und

somit keineswegs wahnhaft begründet sind. Wenn er ferners _vermutet, daß

man von seinem Militärdienst schädigende Wirkungen auf seine Gesundheit

erhoffte, um dadurch einen gefährlichen Gegner loszuwerden_, so beruft

er sich hierbei darauf, daß man nicht nur ihn selbst verhinderte, ein

Enthebungsgesuch abzusenden, sondern auch seinen Vater mit Anzeige

bedrohte, als er ein solches einbringen wollte.“

Scheint der letzterwähnte Vorwurf schon unwahrscheinlich, weil er, wäre

er richtig, ein völlig unvorstellbares Maß von Haß und Unmenschlichkeit

involvieren würde, sollte er nicht vielmehr als typisches Symptom einer

fixen Idee, verfolgt zu sein, bezeichnet werden müssen, so gewinnt diese

Annahme bei den folgenden Details des Gutachtens noch mehr Raum:

„... _Schon seit Jahren am liebsten bewaffnet_, weil er bei seinen

ländlichen Ausflügen schon frühe in den Karpathen und auch hier infolge

seines sonderbaren Wesens Attacken fürchtete und solche auch tatsächlich

bei Preßburg erlebte, hielt er seit seinen Differenzen mit den Vettern

auch daran fest, weil er sich nach den gemachten Erfahrungen vor diesen

nicht sicher fühlte. Er beschränkt sich diesbezüglich aber auf bloße

Vermutungen, wobei er sich auf _Vergleiche mit dem Schicksal

verschwundener Millionäre_ (!) und darauf beruft, daß Reiche alles

vermögen, ohne aber Symptome von krankhaften Beachtungs- oder

Verfolgungswahn, der immer weitere Kreise zieht, darzubieten. Alle

diesbezüglichen Äußerungen verlassen nie den Boden der Möglichkeit und

Wahrscheinlichkeit, wie er durch die vorliegenden Tatsachen

rücksichtsloser Behandlung und vermögensrechtlicher Übervorteilung von

seiten seiner Vettern geschaffen wurde. Beide waren wohl imstande, einen

solchen psychopathisch veranlagten Sonderling wie Beklagter einer ist,

nicht nur auf das Tiefste zu verwunden und zu verbittern, sondern ihn

auch in einen Zustand begreiflicher innerer Erregung zu versetzen, so

daß er schließlich zur Waffe griff und seinen Hauptgegner niederschoß.“

Hätte demnach Otto Eißler seinen Vetter grundlos hingestreckt, so wäre

seine Unzurechnungsfähigkeit damit schlagend erwiesen worden. Daß aber

allein gekränktes Rechtsgefühl mit oder ohne zureichenden Anlaß, schon

_weil_ es sich ununterbrochen verfolgt und gegen seine Verfolger wehrlos

sieht, in die ungeheuersten Exzesse ausarten kann, die seine

Verantwortlichkeit aufheben, daß ein Mensch, der sich schwer

benachteiligt meint, dabei belastet von Geburt her ist, auch durch

wirkliche Tatsachen, die seinen Wahn begründen, immer tiefer in die

Schlingen paranoider Zwangsvorstellungen gerät, aus denen er sich

nunmehr mit Gewalt reißen kann, – sollte das wahrhaft ein Novum in der

Geschichte psychopathologischer Erscheinungen sein? Muß denn ein

Paranoiker oder ein Paranoider durchaus äußerlich unmotiviert handeln.

Wäre hier nicht oft genug eine übersehene kausale Verbindung denkbar von

einem tatsächlichen ätzenden Erlebnis her, das er sich als Brücke für

die eigene Rechtfertigung seiner wachsenden Manien errichtet, solange

ihn die große Dämmerung noch nicht völlig überwuchert hat? Nein; dieses

Gutachten dünkt mich das Schulbeispiel eines „hysteron proteron“ zu

sein, einer geradezu typischen Verwirrung von Voraussetzung und Ergebnis

und als solches reif für die Lehrbücher der Logik. Auch in dem

Überschreiten seiner Befugnis, das aus der gleichen Quelle stammt, in

dem Judizieren der Tat selbst, das einzig der Prozeßführung vorbehalten

zu bleiben hat. So, wenn es schreibt:

„Er (Otto Eißler) bestreitet aber in solcher Absicht(‚vorsätzlicher

Mord‘) hingegangen zu sein und will nur in einer momentanen zornigen

Erregung über die höhnische Ablehnung seines nochmals versuchten

Ausgleichsantrages durch Robert gehandelt haben. Das klingt im Hinblick

auf seine dem Niedergeschossenen zugerufene Äußerung: ‚Das hast du für

die sieben Millionen, um die du mich gebracht hast!‘, die sein klares

Tatbewußtsein bekundet“ (besagte Äußerung steht nebenbei so gar nicht

fest), „im Hinblick auf sein Ablauern der günstigen Gelegenheit eines

Telephongespräches Roberts und seine offenbar vorbereitete schwere

Bewaffnung,“ (schon ‚_seit Jahren am liebsten bewaffnet_‘ erzählt das

_gleiche_ Gutachten einige Seiten vorher), „ganz unglaubwürdig. Letztere

diente offenbar dazu, ganz sicher zu gehen.“ Und nun kommt das Beste!

„Wenn Beklagter behauptet, gar nicht gezielt zu haben, so widerspricht

dem die Tatsache, daß er nur zu gut getroffen hat.“ Was sonst? Auf die

wenigen Schritte Entfernung beim Feuern aus zwei Pistolen zugleich, wo

ein Kind nicht gefehlt hätte, geschweige denn ein alter Jäger wie Otto

Eißler, dem die Handhabung der Waffe schon im Blute lag?

Alle diese Dinge wirken um so verwunderlicher, als das Gutachten sonst

Otto Eißlers Werdegang und die Entwicklung seiner psychopathologischen

Eigenheiten genetisch getreu schildert, nur ohne daraus die zu

erwartenden Folgerungen zu ziehen. Der Angeklagte leidet darnach an

hereditären seelischen und körperlichen Belastungen. Aus einer traurigen

Ehe über eine lichtlose Kindheit liebeleer gelassen, schleppt er das

bittere Erbteil seiner Eltern mit, des Vaters gutmütige aufrichtige,

jedoch von jeder Erregung unberechenbar aufgepeitschte Art, die nicht

minder reizbare, dem Spielteufel verfallene Mutter: Sie beide kämpfen

fort in der Seele des Sohnes bis zu seinem Untergang. Ihn drosselt

Ohnmacht gegenüber dem Dasein, einem Dasein, das die Anverwandten

mühelos meistern, die Kaufleute mit dem Feldherrnblick, die Wager und

Gewinner an der Bank des äußeren Lebens, deren abenteuerlichste

Schachzüge schließlich immer Gold entschuldigt, lohnt und verklärt. Und

er, Otto, ein von der Wurzel her Versehrter, nicht geschaffen in dem

groben Machtspiele mitzukommen, dabei doch begabt mit einem fast

künstlerischen Wissen darum, dem es nur an dem letzten nötigen Schuß

Brutalität mangelt, es zur Tat zu wandeln, ein Abseitiger, in dem solche

ihm schicksalshaft aufgedrungene Haltung alle dunklen Gewalten der

Einsamkeit erwachen ließ: Furcht, Argwohn und vergrübelte Sehnsucht. Und

nun gesellt sich noch Krankheit dazu, keine ausgesprochene, mehr ihre

drohenden Zeichen, die ihn an Körper und Seele tückisch bedrohen. Seit

seinem siebzehnten Jahre quält ihn ein physischer Schaden; eine

Operation beseitigt ihn, gleich setzen andere lästige Beschwerden ein in

Lunge und Blutkreislauf. Zirkulationsstörungen verursachen kongestive

Leiden, Migränen nehmen sein Hirn in den Schraubstock, dabei foltert ihn

Angst vor Bakterien, die sich phantastisch verstärkt, als er auf Grund

einer von Militärärzten im Kriege bestätigten Bronchitis für

dienstuntauglich erklärt wird. Dieselbe Diagnose hat er sich in seiner

privaten Existenz schon 1910 gestellt, wo er nicht nur des beginnenden

Zwistes mit den Vettern halber seine Arbeit bei der Firma nach

fünfzehnjähriger Tätigkeit aufgab. Die erdenklichsten Vorbeugungsmittel,

besonders fleißige Sonnenbäder gewähren ihm eine gewisse Erleichterung,

die ihm jener C-Befund (Garnisonsdienst) der Musterungskommission wieder

benimmt. Sein Kampf gegen die Bakterien geht nun so weit, daß er sich

metallene Türklinken wegen Infektionsgefahr zu berühren scheut und auch

bei schärfster Sonnenglut stets nur in peinlichst verschlossenen

Kutschen ausfährt. Im Laienurteil verschafft das Eißler unter den

Einwohnern des Städtchens Baden bald den Ruf eines ungefährlichen

Narren, eines verrückten Privatdozenten, für den man ihn der lehrhaften

Art halber hält, in der er seine Phobien auch ganz Fernestehenden

begründet.

Trotz alle dieser den akuten chokhaften Eintritt einer seelischen Panik

erklärenden Symptome gelangt das Gutachten dennoch zur Konstatierung

seiner Verantwortlichkeit, die es allerdings wie folgt etwas

einschränkt:

„Er ... ist nicht im Bewußtsein wesentlich getrübt oder gar

sinnesverwirrt. Er hat sich vielmehr nur nach § 46 des St.-G. in einer

aus den gewöhnlichsten Menschengefühlen entstandenen heftigen

Gemütserregung zu dem Verbrechen hinreißen lassen, für das ein

ausreichendes Motiv nicht fehlte. Im übrigen ist er ein keineswegs

geisteskranker oder geistesschwacher, hypochondrischer verschrobener

Sonderling, dessen psychopathische Minderwertigkeit ihn gegen das

Auftreten von Gemütsbewegungen weniger widerstandsfähig macht, was daher

vom gerichtspsychiatrischen Standpunkt als mildernder Umstand einer

richterlichen Würdigung noch besonders empfohlen werden muß.“

Der Angeklagte wurde hiermit verhandlungsreif. Die Anklageschrift konnte

entworfen werden.

Schuß in's Geschäft (Der Fall Otto Eißler) · 第 9 / 14 题