weder im Jahre 1862, noch auch im folgenden, was eine reifliche
Erwägung der Frage ermöglichte. Als Ergebniss derselben wurde am 7.
December 1863 von Bürgermeister und Rath ein Rathschlag betreffend
den Anzug über Erwerbung der neu zu gründenden eidgenössischen
Hochschule vorgelegt. Derselbe war verfasst von dem für die Universität
unermüdlich thätigen Staatsschreiber Dr. _Gottlieb Bischoff_ († 15.
März 1885) und bildet neben dem bald folgenden Rathschlag und Entwurf
eines Universitätsgesetzes das wichtigste und werthvollste Dokument
für die Geschichte der Universität in neuester Zeit. Ausgezeichnet
in Form der Darstellung und reich seinem Inhalte nach, befürwortet
dieser Bericht, dass Basel-Stadt mit allem Nachdruck für den Fall der
Errichtung einer eidgenössischen Hochschule als Bewerber auftrete, auf
erste Wiederanregung dieser Frage dem hohen Bundesrathe zu Händen der
Bundesversammlung eine geeignete Begründung seiner Bewerbung eingebe
und inzwischen weitere Reformen an der Universität in Angriff nehme.
Diese Vorschläge fanden am 1. Februar 1864 den vollsten Beifall des
Grossen Rathes. Der Kleine Rath theilte den Beschluss betreffend die
Bewerbung Basels für den Fall der Errichtung einer eidgenössischen
Hochschule dem Bundesrathe mit und erhielt unter dem 18. März die
befriedigende Versicherung, dass, wenn einmal diese Frage ernstlich an
die Hand genommen werden könne, die Behandlung derselben in einer Weise
geleitet werden würde, welche den verschiedenen Bewerbungen um diese
Anstalt volle Zeit lassen werde, sich geltend zu machen.
Durch diese Antwort beruhigt, ging man sofort daran, rücksichtlich der
Universität einen entscheidenden Schritt vorwärts zu thun.
Indem wir die Behandlung dieses Punktes dem nächsten Abschnitte
zuweisen, sei noch erwähnt, dass am 6. September 1855 die theologische
Fakultät Statuten über Ertheilung theologischer Grade beschlossen
hatte, 1861 ein philologisches Seminar eingerichtet und 1862 die
botanische Anstalt wesentlich erweitert worden war, endlich im
Wintersemester 1864/65 zum ersten Mal die Zahl der Studierenden über
100 betrug, um von da an langsam weiter zu steigen.
Was die Betheiligung der Universität an Jubelfesten anderer
Hochschulen während dieses Zeitraums betrifft, so fand eine solche auf
Einladungen zu den Festen von Greifswald (18. October 1856), Freiburg
(5. August 1857), Zürich (29. April 1858), Jena (15. August 1858), Genf
(Juni 1859), Bern (14. November 1859), Berlin (15. October 1860) und
Breslau (3. August 1861) in verschiedener Form statt. Die Einladung von
Prag (1848) war der Zeitumstände wegen zurückgezogen worden.
In den Kreisen der Lehrerschaft feierte man 1853 die 25jährige
Wirksamkeit der Proff. _Meissner_ und _Schönbein_. Die Verdienste,
welche sich die Herren _Merian_ und _Heusler_ namentlich in den
Dreissiger Jahren um die Universität erworben hatten, ehrte man im
December 1865, als ersterer bei Einführung des Prof. _Liebermeister_
zum letzten Mal dem akademischen Senate präsidierte.
Was uns in diesem Zeitraume, der wohl als die Sturm- und Drangperiode
der Universität bezeichnet werden kann, immer wieder angenehm berührt,
ist die bewunderungswürdige Sorgfalt, welche die vorgesetzten Behörden
bei Neubesetzung der oft erledigten Professuren entfalteten, ohne je zu
ermüden -- sodann die von der Lehrerschaft jener Zeit gepflegte echte,
wahre Kollegialität, die so manchen der von auswärts Berufenen dauernd
an Basel fesselte, den von hier Scheidenden aber in bestem Andenken
blieb -- welchem trefflichen Vorbilde die jetzige getreu nachlebt und
eine spätere, so hoffen wir, nicht untreu werden wird.
3. =Das Universitätsgesetz von 1866 und die weiteren Veränderungen bis
1885.=
Der letzte Zeitraum von zwanzig Jahren, über den wir zu berichten
haben, weist eine Reihe der erfreulichsten und erfolgreichsten
Neuerungen auf. So wurde gleich zu Anfang dieser Periode am 13. März
1865 der Kleine Rath ermächtigt, zum Behufe gehöriger Einrichtung einer
medicinischen, chirurgischen und geburtshilflichen Klinik im Spital
mit dem Stadtrath die erforderliche Vereinbarung zu schliessen und
die nöthigen Anordnungen zu treffen. Ein Kredit bis auf Fr. 12,000
wurde hiefür gewährt. Demgemäss konnte endlich ein schon lange fühlbar
gewordener Mangel durch allmähliche Einrichtung regelmässiger Kliniken
in den Jahren 1865 und 1868 beseitigt werden.
Bald darauf (5. Juni) wurde dem Grossen Rathe ein Rathschlag und
Entwurf eines Universitätsgesetzes vorgelegt; der Entwurf ist das
Werk des Rathsherrn W. _Vischer_, der in seinen Verdiensten um die
Universität neben _Peter Merian_ und _Andreas Heusler_ (Vater) völlig
ebenbürtig dasteht und im Auslande während der letzten Decennien wohl
der bekannteste und am öftesten zu Rathe gezogene Basler Rathsherr war.
Der Rathschlag beschränkt sich wesentlich auf die Erörterung der
Universitätsverhältnisse, zumal inzwischen das Pädagogium, das durch
Verlegung in den Mäntelihof sehr bald auch räumlich von der Universität
getrennt wurde, durch Gesetz vom 23. März 1852 in die Organisation der
übrigen Schulen für die männliche Jugend eingereiht worden war. Als
wesentlichster Uebelstand in den bisherigen gesetzlichen Anordnungen
wird natürlich der der Anstalt wegen der schwierigen Zeitverhältnisse
des Jahres 1835 damals aufgedrückte propädeutische Charakter
bezeichnet, der jetzt glücklicherweise beseitigt werden könne. Daneben
wird besonders die bisherige Besoldung als nicht mehr genügend
erachtet, und eine Erhöhung derselben auf Fr. 3,000 vorgeschlagen.
Diese Besoldungen sollen, was schon aus Gründen der Übersichtlichkeit
und Verständlichkeit der Rechnungen wünschbar sei, fortan aus dem
Kirchen- und Schulgute, bezw. aus der Staatskasse gezahlt werden,
während das Universitätsgut als »Zulagefonds« mit seinem Ertrage für
Besoldungszulagen zu verwenden wäre. Der Hauptnachdruck wird auf
eine den Anforderungen der Zeit möglichst entsprechende Besetzung
der einzelnen Lehrstühle, ganz nach dem Vorbild des im Jahre 1818
erlassenen Gesetzes, gelegt und hiebei auf mehrfach gemachte
Erfahrungen Rücksicht genommen.
Da sich in der Theologie verschiedene Richtungen geltend machten und
darauf bezügliche Wünsche auch vor den Behörden ihren Ausdruck gefunden
hatten,[23] will man die theologische Fakultät mit 4 bis 5 Professuren
ausstatten.
In der juristischen Fakultät hält man drei ordentliche Professuren
für genügend, vier dagegen in der medicinischen und zwölf in der
philosophischen Fakultät. Letztere soll in zwei Abtheilungen
(philologisch-historische und mathematisch-naturwissenschaftliche)
geschieden werden und nunmehr auch die Fächer der Botanik und Zoologie
in sich aufnehmen.
In der Lehrerschaft scheidet der Entwurf ordentliche und
ausserordentliche Professoren, sowie Privatdocenten. Ordentliche
Professoren sind die für die bestimmten Fächer regulär
angestellten Lehrer. Ausserdem kann der Kleine Rath auf Antrag des
Erziehungskollegiums verdienten Gelehrten Titel und Rechte ordentlicher
Professoren ertheilen. -- Die ausserordentlichen Professuren dagegen
sind entweder Vorstufen zu den ordentlichen oder können auch bleibend,
mit und ohne Gehalt, für solche Fächer aufgestellt werden, die über
den durch das Gesetz geforderten Bestand der Fakultäten hinausgehen.
-- Die Erlaubniss, als Privatdocent zu lehren, wird auf Gutachten
der betreffenden Fakultät von der Regenz ertheilt und unterliegt der
Genehmigung der Curatel. Diese Privatdocenten beziehen in der Regel
kein Gehalt. -- Die Lehrtätigkeit der Professoren am Pädagogium wird
in beschränktem Umfange beibehalten. -- Für die Besetzung der Stellen
giebt man die früher vorgesehene Form der Auskündung und des Konkurses,
welche übrigens schon längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war,
auf und bestimmt in § 13: »Die Professoren werden vom Kleinen Rath
auf Vorschlag des Erziehungskollegiums ernannt, welches zuvor das
Gutachten der Curatel anzuhören hat.« -- Die neu ernannten ordentlichen
Professoren werden durch den Rektor -- der mit diesem Amte nicht mehr
als zweimal unmittelbar nacheinander betraut werden darf -- in die
Regenz eingeführt und beeidigt.
Die Regenz hat halbjährlich das Verzeichniss der zu haltenden
Vorlesungen zu entwerfen und die Berichte sämmtlicher Lehrer über ihre
Leistungen nebst jenem Verzeichniss der Curatel einzureichen.
Für Angehörige des Kantons Basel-Stadt wird zur Immatrikulation
Vorlegung eines Zeugnisses der Reife erfordert. Nur regelmässig
immatrikulierte Studierende haben nach § 30, Abs. 2 Anspruch auf
Berücksichtigung bei Stipendien und auf Zulassung zu den Examen.
Die Vorlesungen werden semesterweise gehalten und sollen jährlich
zwölf Wochen Ferien, möglichst mit denen des Pädagogiums und der
Gewerbeschule zusammenfallend, angeordnet werden. -- Ausführliche
Bestimmungen (§§ 34-50) regeln die Verhältnisse der Sammlungen und
Anstalten, sowie verschiedener Angestellter.
In den Berathungen des Grossen Rathes wurden nur geringe Aenderungen
an dem Entwurfe beschlossen; die hauptsächlichsten betrafen die
Bestellung je eines besonderen Dekans für die beiden Abtheilungen der
philosophischen Fakultät und Errichtung von 13 Lehrstühlen (statt 12)
in derselben.
Das am 30. Januar 1866 beschlossene Gesetz wurde als mit dem 1.
Januar 1866 in Kraft getreten erklärt und bildet auch jetzt noch das
Grundgesetz der Organisation, wenn auch einzelne Bestimmungen geändert
sind.
So wurde, in Folge einer Aenderung der Staatsverfassung, an Stelle des
Kleinen Rathes der Regierungsrath höchste vorgesetzte Behörde, während
an die Stelle des Erziehungskollegiums das Erziehungsdepartement
trat (Grossrathsbeschluss vom 15. Februar 1877). Dem Vorsteher
des Erziehungsdepartements steht zur Seite eine aus 8 Mitgliedern
bestehende Kommission, welche jetzt wieder _»Erziehungsrath«_ heisst.
Die unmittelbare Aufsicht hat die Curatel, welche aus fünf Mitgliedern
besteht und vom Regierungsrath bei seinem Amtsantritt auf die Dauer von
drei Jahren gewählt wird.
Die Zahl der Lehrstühle wurde vermehrt, indem durch
Grossrathsbeschlüsse vom 24. Februar 1873 und 1. Februar 1875
Lehrstühle für Physiologie und Psychiatrie errichtet wurden.
Auch erfuhr die Besoldung der ordentlichen Professoren durch das
Lehrerbesoldungsgesetz vom 22. Juni 1874, § 34 eine Erhöhung auf Fr.
3000-4000. Den Urlaub der Professoren regelte § 5 der Verordnung des
Regierungsrathes vom 16. December 1882.
Zur Ausführung des Universitätsgesetzes hatte die Regenz eine Reihe von
Ordnungen aufzustellen. Von denselben seien hier genannt:
1. die Bibliothekarenordnung vom 3. April 1866 und 9. Februar 1871,
abgeändert Ende 1883; die Ordnung für den Unterbibliothekar vom 7. Juni
1867, ebenfalls 1883 abgeändert, und eine Ordnung für die Benützung der
Universitätsbibliothek, genehmigt 7. Juni 1867 --
2. ein Reglement für die ausserordentlichen Professoren und eine
Ordnung für die Privatdocenten, genehmigt 12. Juni 1866 --
3. ein Reglement über die Verwaltung des Universitätsguts, genehmigt 1.
November 1867 --
4. eine Ordnung für Regenz und Rektor vom December 1870, in veränderter
Redaktion vom 25. Mai 1882, genehmigt den 6. Juni 1882 --
5. eine Ordnung für die Studierenden vom December 1870, in neuester
Redaktion genehmigt am 10. Mai 1883 --
6. Abänderungen der am 3. November 1865 erlassenen Ordnung über den
Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder vom 17. December 1874
und 12. Juli 1877 --
7. eine Ordnung für die Ertheilung von Stipendien von 1870, abgeändert
29. Juni 1876 und 4. Juni 1885 --
8. die Ordnung für den Pedell von 1867, abgeändert 1870, 1877, 1879.
Durch diese vielen Veränderungen sah man sich veranlasst, ein neues
Statutarium anfertigen zu lassen. Unter Verdankung der darauf
verwendeten Mühwaltung des Herrn Professor E. _Hagenbach_ wurde 22.
December 1870 das vorgelegte neue Statutarium genehmigt, nachdem kurz
vorher für die Berichte über die gehaltenen Vorlesungen ein neues
Schema festgestellt, und Druck von Formularen für die vom Rektor
auszustellenden Sittenzeugnisse beschlossen worden war.
Zwei Paragraphen des Gesetzes gaben Anlass zur Interpretation.
Das eine Mal handelte es sich im Grossen Rathe um die Frage, ob der
in § 13 erwähnte »Vorschlag des Erziehungskollegiums« als Vorschlag
aufzufassen sei, den dieses Kollegium als solches, das heisst in seiner
Majorität macht, oder ob die Regierung auch eine Meinung der Minorität
als Vorschlag auffassen und demgemäss einen Professor ernennen könne.
Die sehr interessanten Verhandlungen des Grossen Rathes am 7. Februar
1876 endeten damit, dass jener Paragraph dahin ausgelegt wurde, es
erhalte der (an die Stelle des dort genannten Kleinen Rathes getretene)
Regierungsrath durch das Gesetz die Ermächtigung, Professoren zu
ernennen, welche das Erziehungskollegium als Kollegium, d.h. in seiner
Majorität, ihm vorschlägt.
Das andere Mal war die Auslegung des oben erwähnten § 30, Absatz 2
des Gesetzes streitig, in welchem Falle die Regenz (14. Februar 1878)
sich dafür entschied, dass alle, welche hier promovieren wollen,
immatrikuliert sein müssen, ausgenommen allein solche, die ein
abschliessendes Staatsexamen gemacht haben.
Zu verschiedenen Zeiten tauchte die Frage auf, ob es nicht zweckmässig
wäre, von der bisherigen Uebung abzugehen, nach welcher die Vorlesungen
des Sommersemesters durch vierwöchentliche, mit den hiesigen
Schulferien zusammenfallende Ferien von Mitte Juli bis Mitte August
eine Unterbrechung erlitten. Als im Juli 1869 die Regenz ein Gutachten
über diese Frage Löbl. Curatel zu erstatten hatte, musste sie der
grossen Meinungsverschiedenheit, die sich bei den Abstimmungen gezeigt
hatte, Erwähnung thun, wenn sie auch als Resultat berichten konnte,
dass die Majorität sich für die Nützlichkeit einer Aenderung, etwa nach
Vorbild der an den deutschen Universitäten bestehenden Ferienordnung,
ausgesprochen hatte. Vor der Hand geschah in der Sache kein weiterer
Schritt. Einen solchen thaten endlich im September 1875 einige
Mitglieder der Regenz. Da sie hiebei durchaus gleichen Anschauungen,
die sich zur selben Zeit in der Curatel geltend gemacht hatten,
begegneten, wurde nach Zurückziehung jenes Antrages auf Anregung der
vorgesetzten Behörde beschlossen, provisorisch im Jahre 1870 das
Sommersemester mit Ende Juli zu schliessen, das Wintersemester Mitte
October zu beginnen, wobei übrigens den auch am Pädagogium angestellten
Universitätslehrern die volle Ferienzeit von vier Wochen gesichert
wurde. Diese Einrichtung hat sich durchaus bewährt.
War diese Neuerung wesentlich von Bedeutung für die Lehrerschaft, so
bot sich mehrfach Anlass, für die Interessen der Studentenschaft durch
zweckmässige Einrichtungen zu sorgen.
Schon im December 1807 hatte eine Petition von Studierenden die
Ertheilung von Legitimationskarten zum Zwecke grösseren Schutzes
gegenüber der Polizei, doch noch ohne Erfolg, angeregt. Später mehrten
sich die Unzuträglichkeiten des bisherigen Zustandes und kam, nach
einigen Vorversuchen, im November 1881 die Angelegenheit dahin zu
befriedigendem Abschluss, dass, ähnlich wie an andern Universitäten,
das Rektorat den Studierenden Legitimationskarten aushändigt,
welche für den Inhaber als Aufenthaltsbewilligung gelten. Der
Polizei gegenüber hat das Rektorat die Pflicht, über die Beibringung
genügender Ausweispapiere zu wachen, sowie von Eintritt und Weggang der
Studierenden Anzeige zu machen.
Eine weitere Massregel zu Gunsten der Studentenschaft war die
Gründung einer Studentenkrankenkasse im Juni 1868. Gegen eine bei der
Immatrikulation erhobene Gebühr von ursprünglich drei, seit Juni 1870
fünf Franken wird im Falle der Erkrankung Verpflegung im Spital, wenn
irgend möglich in besonderem Zimmer gewährt.
Schwierigkeiten bereitete fortdauernd die Maturitätsfrage. Nur für
die Verhältnisse der beiden Kantonstheile kam es zu einem gewissen
Abschluss, und zwar zu einer Uebereinkunft vom 1. December 1869
betr. gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse zum Besuche
einer Hochschule oder ähnlichen Anstalt, während für Angehörige
von Basel-Stadt Bestimmungen über Maturitätsprüfungen am 3. Juni
1875 und 9. Juli 1881 erlassen wurden. Hienach gilt für Schüler der
obersten Klasse des hiesigen oberen Gymnasiums die Abgangsprüfung als
Maturitätsprüfung; das Reifezeugniss der früheren Schüler der obersten
Klasse der hiesigen oberen Realschule gilt als genügend für die
Immatrikulation in die mathematisch-naturwissenschaftliche Abtheilung
der philosophischen Fakultät. Dagegen ist eine weitere Prüfung im
Lateinischen für diejenigen vorgeschrieben, welche sich später
medicinischen Studien zuwenden, sowie eine Prüfung im Lateinischen
und Griechischen, event. im Hebräischen, für Eintritt in die andern
Fakultäten.
Erfreulich war es, nach eingezogenen Erkundigungen bezw. getroffenen
Vereinbarungen rücksichtlich der Mehrzahl der deutschen und
schweizerischen Hochschulen, welche Reciprocität gewähren, eine
Ermässigung der Immatrikulationsgebühr für die mit Abgangszeugnissen
dieser Anstalten hierher Kommenden festsetzen zu können.
Wichtigen Veränderungen begegnen wir auf dem Gebiete des über die
lokalen Grenzen hinaus giltigen Prüfungswesens. Im Jahre 1867 trat
Basel-Stadt dem Konkordate betreffend die Prüfung und Freizügigkeit
des Medizinalpersonals bei[24] und ebenso nach längerem Zögern 20.
März 1871 auf dreijährige Probezeit dem am 19. Februar 1862 zwischen
mehreren Kantonen der östlichen Schweiz geschlossenen Konkordate
betreffend Einrichtung einer gemeinsamen theologischen Prüfungsbehörde
und gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Geistlicher in
den Kirchendienst, welchen Schritt auch die Regenz nur zögernd im
November 1863 auf schliessliche nochmalige Anregung der Curatel, unter
Voraussetzung der Gleichstellung von Zürich und Basel, befürwortet
hatte.[25] Eine weitere Heranziehung des Lehrpersonals der Universität
erfolgte durch Erlass einer Ordnung betreffend die Einrichtung von
Prüfungen für Kandidaten des Lehramts auf der obern und mittleren Stufe
des Unterrichtes vom 31. März 1881, die ihre nähere Ausführung im
Reglement vom 16. December (genehmigt 16. Februar 1882) erhielt.
Auch in den Fakultäten schritt man zum Erlass neuer Prüfungsordnungen.
So ersetzte die juristische Fakultät ihre mehrfach geänderte
Promotionsordnung vom 27. April 1855 durch eine neue vom 20. November
1875; die medicinische erliess ein Reglement für das Doktorexamen vom
23. Juni 1868; die philosophische »Beschlüsse« betr. Handhabung der
Habilitationsordnung (vom 12. Juni 1866) am 26. Januar 1881, während
die sonstigen Verhältnisse derselben durch Ordnung vom 19. December
1866, bezw. 21. Juni 1878 mit Zusatzbestimmung vom 21. März 1884
geordnet sind. Eine Uebereinstimmung bezüglich des Promotionsaktes und
des Druckes der Dissertationen ist bisher noch nicht erzielt.
Namentlich liessen es sich die Fakultäten angelegen sein, dem
Zuge der Zeit folgend, Seminarübungen, Praktika, Kränzchen
und ähnliche Nebenkurse einzuführen. In der theologischen
Fakultät errichtete man Januar 1867 ein homiletisches und ein
katechetisches Seminar, die nunmehr unter Genehmigung der Curatel
(9. Juni 1885) zu einem theologischen erweitert sind. Mehrere
Seminare erhielt die philosophische Fakultät, nämlich: ein
mathematisch-naturwissenschaftliches Seminar (1866), ein pädagogisches
Seminar mit Ordnung vom 13. October 1873, geändert 4. Februar 1882,
ein staatswissenschaftliches Seminar mit Ordnung vom 3. August 1877
und endlich ein im Winter 1885/6 zu eröffnendes germanisch-romanisches
Seminar. Handbibliotheken für diese Seminare und für ähnliche Uebungen
in der juristischen Fakultät sind theils schon eingerichtet, theils in
Bildung begriffen.
Eine ähnliche Erweiterung erfuhr auch die medicinische Fakultät durch
Einrichtung einer Augenklinik (1867), einer Kinderklinik (1868), einer
Poliklinik im Spital (1874), einer psychiatrischen Klinik (1875) und
endlich 1879 einer Ohrenklinik seitens eines der Herren Docenten. 1877
konnte auch eine neue Augenheilanstalt bezogen werden.
Ein sehr erfreuliches Zusammenwirken des Staates, der Stadt, der
Akademischen und der Gemeinnützigen Gesellschaft, des Museumsvereins,
der Universität und Privater bethätigte sich behufs Errichtung einer
neuen Anstalt für Physik, Chemie und Astronomie. Zum Andenken an
Basels grosse Mathematiker wurde dieselbe »Bernoullianum« genannt und
feierlich am 2. Juni 1874 eröffnet.[26] Die betheiligten Fakultäten
benutzten den Anlass zur Auszeichnung mehrerer Gelehrter. Die
medicinische Fakultät ernannte zu Ehrendoktoren die Herren _Eduard
Hagenbach_, _Julius Piccard_ und _Fritz Burckhardt_; die philosophische
die Herren _Rütimeyer_, _Marignac_ in Genf, L. _Soret_ in Genf und L.
_Dufour_ in Lausanne.
Aus dem gleichen Jahre 1874 sei berichtet, dass in die neue
Bundesverfassung vom 29. Mai eine Bestimmung aufgenommen wurde,
derzufolge der Bund befugt ist, ausser der bestehenden polytechnischen
Schule eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu
errichten oder solche Anstalten zu unterstützen. Dies ist bekanntlich
bisher nicht zur Ausführung gekommen. Immerhin gaben die Verhandlungen
der Bundesversammlung einem Mitgliede der Universität, Herrn Prof.
_Vischer_ Sohn, Anlass, in einer Schrift »Eidgenössische Universität
und Kantonalhochschulen,« Basel 1874, auf das Ueberzeugendste den
unberechenbaren Vortheil des Vorhandenseins zahlreicher Hochschulen
in der Schweiz gegenüber den problematischen Vorzügen einer
Centralhochschule darzulegen.
Einen schönen Beweis für die Werthschätzung, deren sich die Universität
beim Publikum erfreut, gab bald darauf eine Petition von sechshundert
hiesigen Bürgern und Einwohnern um eventuelle Verlegung der Universität
in das Kasernenareal im Klingenthal. Durch Grossrathsbeschluss vom 26.
Juni 1876 wurde dieselbe dem Regierungsrathe zur Berichterstattung
überwiesen. Die Voraussetzung, unter welcher die Petenten diese
Verlegung ins Auge gefasst hatten, trat ein, als durch Schreiben des
Bundesrathes vom 26. September 1877 der Verzicht der Eidgenossenschaft
auf Anlegung eines Waffenplatzes an hiesigem Orte mitgetheilt wurde.
Durch die von verschiedenen Behörden, auch von der Regenz, eingezogenen
Berichte und Gutachten überzeugte man sich, dass die Räumlichkeiten
der Kaserne wenig geeignet seien für diejenigen Anstalten, deren
Unterbringung in neuen Räumen zumeist zu wünschen war, während für
Vorlesungen die Hörsäle des Universitätsgebäudes wohl noch hinreichten.
Dies wurde des Näheren in dem am 11. November 1878 dem Grossen Rathe
vorgelegten Rathschlage ausgeführt, dessen weitere Behandlung hier
nicht interessiert, da sehr bald in anderer Form für die dringendsten
Bedürfnisse gesorgt wurde. Nach Vereinbarung des Pflegamtes, der
Akademischen Gesellschaft und des Staates konnte nämlich der Bau eines
pathologisch-anatomischen Institutes in Angriff genommen und diese
Anstalt schon im Herbst 1880 bezogen werden. Durch noch grössere
Beteiligung jener Gesellschaft wurde sodann die Errichtung einer
trefflich eingerichteten Anstalt für normale Anatomie und Physiologie
ermöglicht und diese Anstalt, das sogen. »Vesalianum«, am 28. Mai 1885
eingeweiht. Die bei dieser Gelegenheit veröffentlichte Festschrift
wurde mehrfach erwähnt.
Durch mehrere Grossrathsbeschlüsse wurden in den Jahren 1873-85 die
Kredite für die Bedürfnisse aller dieser neuen Anstalten festgesetzt,
bezw. wesentlich erhöht.