Die Verhandlungen der Bundesversammlung berührten die erstere Frage

weder im Jahre 1862, noch auch im folgenden, was eine reifliche

Erwägung der Frage ermöglichte. Als Ergebniss derselben wurde am 7.

December 1863 von Bürgermeister und Rath ein Rathschlag betreffend

den Anzug über Erwerbung der neu zu gründenden eidgenössischen

Hochschule vorgelegt. Derselbe war verfasst von dem für die Universität

unermüdlich thätigen Staatsschreiber Dr. _Gottlieb Bischoff_ († 15.

März 1885) und bildet neben dem bald folgenden Rathschlag und Entwurf

eines Universitätsgesetzes das wichtigste und werthvollste Dokument

für die Geschichte der Universität in neuester Zeit. Ausgezeichnet

in Form der Darstellung und reich seinem Inhalte nach, befürwortet

dieser Bericht, dass Basel-Stadt mit allem Nachdruck für den Fall der

Errichtung einer eidgenössischen Hochschule als Bewerber auftrete, auf

erste Wiederanregung dieser Frage dem hohen Bundesrathe zu Händen der

Bundesversammlung eine geeignete Begründung seiner Bewerbung eingebe

und inzwischen weitere Reformen an der Universität in Angriff nehme.

Diese Vorschläge fanden am 1. Februar 1864 den vollsten Beifall des

Grossen Rathes. Der Kleine Rath theilte den Beschluss betreffend die

Bewerbung Basels für den Fall der Errichtung einer eidgenössischen

Hochschule dem Bundesrathe mit und erhielt unter dem 18. März die

befriedigende Versicherung, dass, wenn einmal diese Frage ernstlich an

die Hand genommen werden könne, die Behandlung derselben in einer Weise

geleitet werden würde, welche den verschiedenen Bewerbungen um diese

Anstalt volle Zeit lassen werde, sich geltend zu machen.

Durch diese Antwort beruhigt, ging man sofort daran, rücksichtlich der

Universität einen entscheidenden Schritt vorwärts zu thun.

Indem wir die Behandlung dieses Punktes dem nächsten Abschnitte

zuweisen, sei noch erwähnt, dass am 6. September 1855 die theologische

Fakultät Statuten über Ertheilung theologischer Grade beschlossen

hatte, 1861 ein philologisches Seminar eingerichtet und 1862 die

botanische Anstalt wesentlich erweitert worden war, endlich im

Wintersemester 1864/65 zum ersten Mal die Zahl der Studierenden über

100 betrug, um von da an langsam weiter zu steigen.

Was die Betheiligung der Universität an Jubelfesten anderer

Hochschulen während dieses Zeitraums betrifft, so fand eine solche auf

Einladungen zu den Festen von Greifswald (18. October 1856), Freiburg

(5. August 1857), Zürich (29. April 1858), Jena (15. August 1858), Genf

(Juni 1859), Bern (14. November 1859), Berlin (15. October 1860) und

Breslau (3. August 1861) in verschiedener Form statt. Die Einladung von

Prag (1848) war der Zeitumstände wegen zurückgezogen worden.

In den Kreisen der Lehrerschaft feierte man 1853 die 25jährige

Wirksamkeit der Proff. _Meissner_ und _Schönbein_. Die Verdienste,

welche sich die Herren _Merian_ und _Heusler_ namentlich in den

Dreissiger Jahren um die Universität erworben hatten, ehrte man im

December 1865, als ersterer bei Einführung des Prof. _Liebermeister_

zum letzten Mal dem akademischen Senate präsidierte.

Was uns in diesem Zeitraume, der wohl als die Sturm- und Drangperiode

der Universität bezeichnet werden kann, immer wieder angenehm berührt,

ist die bewunderungswürdige Sorgfalt, welche die vorgesetzten Behörden

bei Neubesetzung der oft erledigten Professuren entfalteten, ohne je zu

ermüden -- sodann die von der Lehrerschaft jener Zeit gepflegte echte,

wahre Kollegialität, die so manchen der von auswärts Berufenen dauernd

an Basel fesselte, den von hier Scheidenden aber in bestem Andenken

blieb -- welchem trefflichen Vorbilde die jetzige getreu nachlebt und

eine spätere, so hoffen wir, nicht untreu werden wird.

3. =Das Universitätsgesetz von 1866 und die weiteren Veränderungen bis

1885.=

Der letzte Zeitraum von zwanzig Jahren, über den wir zu berichten

haben, weist eine Reihe der erfreulichsten und erfolgreichsten

Neuerungen auf. So wurde gleich zu Anfang dieser Periode am 13. März

1865 der Kleine Rath ermächtigt, zum Behufe gehöriger Einrichtung einer

medicinischen, chirurgischen und geburtshilflichen Klinik im Spital

mit dem Stadtrath die erforderliche Vereinbarung zu schliessen und

die nöthigen Anordnungen zu treffen. Ein Kredit bis auf Fr. 12,000

wurde hiefür gewährt. Demgemäss konnte endlich ein schon lange fühlbar

gewordener Mangel durch allmähliche Einrichtung regelmässiger Kliniken

in den Jahren 1865 und 1868 beseitigt werden.

Bald darauf (5. Juni) wurde dem Grossen Rathe ein Rathschlag und

Entwurf eines Universitätsgesetzes vorgelegt; der Entwurf ist das

Werk des Rathsherrn W. _Vischer_, der in seinen Verdiensten um die

Universität neben _Peter Merian_ und _Andreas Heusler_ (Vater) völlig

ebenbürtig dasteht und im Auslande während der letzten Decennien wohl

der bekannteste und am öftesten zu Rathe gezogene Basler Rathsherr war.

Der Rathschlag beschränkt sich wesentlich auf die Erörterung der

Universitätsverhältnisse, zumal inzwischen das Pädagogium, das durch

Verlegung in den Mäntelihof sehr bald auch räumlich von der Universität

getrennt wurde, durch Gesetz vom 23. März 1852 in die Organisation der

übrigen Schulen für die männliche Jugend eingereiht worden war. Als

wesentlichster Uebelstand in den bisherigen gesetzlichen Anordnungen

wird natürlich der der Anstalt wegen der schwierigen Zeitverhältnisse

des Jahres 1835 damals aufgedrückte propädeutische Charakter

bezeichnet, der jetzt glücklicherweise beseitigt werden könne. Daneben

wird besonders die bisherige Besoldung als nicht mehr genügend

erachtet, und eine Erhöhung derselben auf Fr. 3,000 vorgeschlagen.

Diese Besoldungen sollen, was schon aus Gründen der Übersichtlichkeit

und Verständlichkeit der Rechnungen wünschbar sei, fortan aus dem

Kirchen- und Schulgute, bezw. aus der Staatskasse gezahlt werden,

während das Universitätsgut als »Zulagefonds« mit seinem Ertrage für

Besoldungszulagen zu verwenden wäre. Der Hauptnachdruck wird auf

eine den Anforderungen der Zeit möglichst entsprechende Besetzung

der einzelnen Lehrstühle, ganz nach dem Vorbild des im Jahre 1818

erlassenen Gesetzes, gelegt und hiebei auf mehrfach gemachte

Erfahrungen Rücksicht genommen.

Da sich in der Theologie verschiedene Richtungen geltend machten und

darauf bezügliche Wünsche auch vor den Behörden ihren Ausdruck gefunden

hatten,[23] will man die theologische Fakultät mit 4 bis 5 Professuren

ausstatten.

In der juristischen Fakultät hält man drei ordentliche Professuren

für genügend, vier dagegen in der medicinischen und zwölf in der

philosophischen Fakultät. Letztere soll in zwei Abtheilungen

(philologisch-historische und mathematisch-naturwissenschaftliche)

geschieden werden und nunmehr auch die Fächer der Botanik und Zoologie

in sich aufnehmen.

In der Lehrerschaft scheidet der Entwurf ordentliche und

ausserordentliche Professoren, sowie Privatdocenten. Ordentliche

Professoren sind die für die bestimmten Fächer regulär

angestellten Lehrer. Ausserdem kann der Kleine Rath auf Antrag des

Erziehungskollegiums verdienten Gelehrten Titel und Rechte ordentlicher

Professoren ertheilen. -- Die ausserordentlichen Professuren dagegen

sind entweder Vorstufen zu den ordentlichen oder können auch bleibend,

mit und ohne Gehalt, für solche Fächer aufgestellt werden, die über

den durch das Gesetz geforderten Bestand der Fakultäten hinausgehen.

-- Die Erlaubniss, als Privatdocent zu lehren, wird auf Gutachten

der betreffenden Fakultät von der Regenz ertheilt und unterliegt der

Genehmigung der Curatel. Diese Privatdocenten beziehen in der Regel

kein Gehalt. -- Die Lehrtätigkeit der Professoren am Pädagogium wird

in beschränktem Umfange beibehalten. -- Für die Besetzung der Stellen

giebt man die früher vorgesehene Form der Auskündung und des Konkurses,

welche übrigens schon längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war,

auf und bestimmt in § 13: »Die Professoren werden vom Kleinen Rath

auf Vorschlag des Erziehungskollegiums ernannt, welches zuvor das

Gutachten der Curatel anzuhören hat.« -- Die neu ernannten ordentlichen

Professoren werden durch den Rektor -- der mit diesem Amte nicht mehr

als zweimal unmittelbar nacheinander betraut werden darf -- in die

Regenz eingeführt und beeidigt.

Die Regenz hat halbjährlich das Verzeichniss der zu haltenden

Vorlesungen zu entwerfen und die Berichte sämmtlicher Lehrer über ihre

Leistungen nebst jenem Verzeichniss der Curatel einzureichen.

Für Angehörige des Kantons Basel-Stadt wird zur Immatrikulation

Vorlegung eines Zeugnisses der Reife erfordert. Nur regelmässig

immatrikulierte Studierende haben nach § 30, Abs. 2 Anspruch auf

Berücksichtigung bei Stipendien und auf Zulassung zu den Examen.

Die Vorlesungen werden semesterweise gehalten und sollen jährlich

zwölf Wochen Ferien, möglichst mit denen des Pädagogiums und der

Gewerbeschule zusammenfallend, angeordnet werden. -- Ausführliche

Bestimmungen (§§ 34-50) regeln die Verhältnisse der Sammlungen und

Anstalten, sowie verschiedener Angestellter.

In den Berathungen des Grossen Rathes wurden nur geringe Aenderungen

an dem Entwurfe beschlossen; die hauptsächlichsten betrafen die

Bestellung je eines besonderen Dekans für die beiden Abtheilungen der

philosophischen Fakultät und Errichtung von 13 Lehrstühlen (statt 12)

in derselben.

Das am 30. Januar 1866 beschlossene Gesetz wurde als mit dem 1.

Januar 1866 in Kraft getreten erklärt und bildet auch jetzt noch das

Grundgesetz der Organisation, wenn auch einzelne Bestimmungen geändert

sind.

So wurde, in Folge einer Aenderung der Staatsverfassung, an Stelle des

Kleinen Rathes der Regierungsrath höchste vorgesetzte Behörde, während

an die Stelle des Erziehungskollegiums das Erziehungsdepartement

trat (Grossrathsbeschluss vom 15. Februar 1877). Dem Vorsteher

des Erziehungsdepartements steht zur Seite eine aus 8 Mitgliedern

bestehende Kommission, welche jetzt wieder _»Erziehungsrath«_ heisst.

Die unmittelbare Aufsicht hat die Curatel, welche aus fünf Mitgliedern

besteht und vom Regierungsrath bei seinem Amtsantritt auf die Dauer von

drei Jahren gewählt wird.

Die Zahl der Lehrstühle wurde vermehrt, indem durch

Grossrathsbeschlüsse vom 24. Februar 1873 und 1. Februar 1875

Lehrstühle für Physiologie und Psychiatrie errichtet wurden.

Auch erfuhr die Besoldung der ordentlichen Professoren durch das

Lehrerbesoldungsgesetz vom 22. Juni 1874, § 34 eine Erhöhung auf Fr.

3000-4000. Den Urlaub der Professoren regelte § 5 der Verordnung des

Regierungsrathes vom 16. December 1882.

Zur Ausführung des Universitätsgesetzes hatte die Regenz eine Reihe von

Ordnungen aufzustellen. Von denselben seien hier genannt:

1. die Bibliothekarenordnung vom 3. April 1866 und 9. Februar 1871,

abgeändert Ende 1883; die Ordnung für den Unterbibliothekar vom 7. Juni

1867, ebenfalls 1883 abgeändert, und eine Ordnung für die Benützung der

Universitätsbibliothek, genehmigt 7. Juni 1867 --

2. ein Reglement für die ausserordentlichen Professoren und eine

Ordnung für die Privatdocenten, genehmigt 12. Juni 1866 --

3. ein Reglement über die Verwaltung des Universitätsguts, genehmigt 1.

November 1867 --

4. eine Ordnung für Regenz und Rektor vom December 1870, in veränderter

Redaktion vom 25. Mai 1882, genehmigt den 6. Juni 1882 --

5. eine Ordnung für die Studierenden vom December 1870, in neuester

Redaktion genehmigt am 10. Mai 1883 --

6. Abänderungen der am 3. November 1865 erlassenen Ordnung über den

Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder vom 17. December 1874

und 12. Juli 1877 --

7. eine Ordnung für die Ertheilung von Stipendien von 1870, abgeändert

29. Juni 1876 und 4. Juni 1885 --

8. die Ordnung für den Pedell von 1867, abgeändert 1870, 1877, 1879.

Durch diese vielen Veränderungen sah man sich veranlasst, ein neues

Statutarium anfertigen zu lassen. Unter Verdankung der darauf

verwendeten Mühwaltung des Herrn Professor E. _Hagenbach_ wurde 22.

December 1870 das vorgelegte neue Statutarium genehmigt, nachdem kurz

vorher für die Berichte über die gehaltenen Vorlesungen ein neues

Schema festgestellt, und Druck von Formularen für die vom Rektor

auszustellenden Sittenzeugnisse beschlossen worden war.

Zwei Paragraphen des Gesetzes gaben Anlass zur Interpretation.

Das eine Mal handelte es sich im Grossen Rathe um die Frage, ob der

in § 13 erwähnte »Vorschlag des Erziehungskollegiums« als Vorschlag

aufzufassen sei, den dieses Kollegium als solches, das heisst in seiner

Majorität macht, oder ob die Regierung auch eine Meinung der Minorität

als Vorschlag auffassen und demgemäss einen Professor ernennen könne.

Die sehr interessanten Verhandlungen des Grossen Rathes am 7. Februar

1876 endeten damit, dass jener Paragraph dahin ausgelegt wurde, es

erhalte der (an die Stelle des dort genannten Kleinen Rathes getretene)

Regierungsrath durch das Gesetz die Ermächtigung, Professoren zu

ernennen, welche das Erziehungskollegium als Kollegium, d.h. in seiner

Majorität, ihm vorschlägt.

Das andere Mal war die Auslegung des oben erwähnten § 30, Absatz 2

des Gesetzes streitig, in welchem Falle die Regenz (14. Februar 1878)

sich dafür entschied, dass alle, welche hier promovieren wollen,

immatrikuliert sein müssen, ausgenommen allein solche, die ein

abschliessendes Staatsexamen gemacht haben.

Zu verschiedenen Zeiten tauchte die Frage auf, ob es nicht zweckmässig

wäre, von der bisherigen Uebung abzugehen, nach welcher die Vorlesungen

des Sommersemesters durch vierwöchentliche, mit den hiesigen

Schulferien zusammenfallende Ferien von Mitte Juli bis Mitte August

eine Unterbrechung erlitten. Als im Juli 1869 die Regenz ein Gutachten

über diese Frage Löbl. Curatel zu erstatten hatte, musste sie der

grossen Meinungsverschiedenheit, die sich bei den Abstimmungen gezeigt

hatte, Erwähnung thun, wenn sie auch als Resultat berichten konnte,

dass die Majorität sich für die Nützlichkeit einer Aenderung, etwa nach

Vorbild der an den deutschen Universitäten bestehenden Ferienordnung,

ausgesprochen hatte. Vor der Hand geschah in der Sache kein weiterer

Schritt. Einen solchen thaten endlich im September 1875 einige

Mitglieder der Regenz. Da sie hiebei durchaus gleichen Anschauungen,

die sich zur selben Zeit in der Curatel geltend gemacht hatten,

begegneten, wurde nach Zurückziehung jenes Antrages auf Anregung der

vorgesetzten Behörde beschlossen, provisorisch im Jahre 1870 das

Sommersemester mit Ende Juli zu schliessen, das Wintersemester Mitte

October zu beginnen, wobei übrigens den auch am Pädagogium angestellten

Universitätslehrern die volle Ferienzeit von vier Wochen gesichert

wurde. Diese Einrichtung hat sich durchaus bewährt.

War diese Neuerung wesentlich von Bedeutung für die Lehrerschaft, so

bot sich mehrfach Anlass, für die Interessen der Studentenschaft durch

zweckmässige Einrichtungen zu sorgen.

Schon im December 1807 hatte eine Petition von Studierenden die

Ertheilung von Legitimationskarten zum Zwecke grösseren Schutzes

gegenüber der Polizei, doch noch ohne Erfolg, angeregt. Später mehrten

sich die Unzuträglichkeiten des bisherigen Zustandes und kam, nach

einigen Vorversuchen, im November 1881 die Angelegenheit dahin zu

befriedigendem Abschluss, dass, ähnlich wie an andern Universitäten,

das Rektorat den Studierenden Legitimationskarten aushändigt,

welche für den Inhaber als Aufenthaltsbewilligung gelten. Der

Polizei gegenüber hat das Rektorat die Pflicht, über die Beibringung

genügender Ausweispapiere zu wachen, sowie von Eintritt und Weggang der

Studierenden Anzeige zu machen.

Eine weitere Massregel zu Gunsten der Studentenschaft war die

Gründung einer Studentenkrankenkasse im Juni 1868. Gegen eine bei der

Immatrikulation erhobene Gebühr von ursprünglich drei, seit Juni 1870

fünf Franken wird im Falle der Erkrankung Verpflegung im Spital, wenn

irgend möglich in besonderem Zimmer gewährt.

Schwierigkeiten bereitete fortdauernd die Maturitätsfrage. Nur für

die Verhältnisse der beiden Kantonstheile kam es zu einem gewissen

Abschluss, und zwar zu einer Uebereinkunft vom 1. December 1869

betr. gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse zum Besuche

einer Hochschule oder ähnlichen Anstalt, während für Angehörige

von Basel-Stadt Bestimmungen über Maturitätsprüfungen am 3. Juni

1875 und 9. Juli 1881 erlassen wurden. Hienach gilt für Schüler der

obersten Klasse des hiesigen oberen Gymnasiums die Abgangsprüfung als

Maturitätsprüfung; das Reifezeugniss der früheren Schüler der obersten

Klasse der hiesigen oberen Realschule gilt als genügend für die

Immatrikulation in die mathematisch-naturwissenschaftliche Abtheilung

der philosophischen Fakultät. Dagegen ist eine weitere Prüfung im

Lateinischen für diejenigen vorgeschrieben, welche sich später

medicinischen Studien zuwenden, sowie eine Prüfung im Lateinischen

und Griechischen, event. im Hebräischen, für Eintritt in die andern

Fakultäten.

Erfreulich war es, nach eingezogenen Erkundigungen bezw. getroffenen

Vereinbarungen rücksichtlich der Mehrzahl der deutschen und

schweizerischen Hochschulen, welche Reciprocität gewähren, eine

Ermässigung der Immatrikulationsgebühr für die mit Abgangszeugnissen

dieser Anstalten hierher Kommenden festsetzen zu können.

Wichtigen Veränderungen begegnen wir auf dem Gebiete des über die

lokalen Grenzen hinaus giltigen Prüfungswesens. Im Jahre 1867 trat

Basel-Stadt dem Konkordate betreffend die Prüfung und Freizügigkeit

des Medizinalpersonals bei[24] und ebenso nach längerem Zögern 20.

März 1871 auf dreijährige Probezeit dem am 19. Februar 1862 zwischen

mehreren Kantonen der östlichen Schweiz geschlossenen Konkordate

betreffend Einrichtung einer gemeinsamen theologischen Prüfungsbehörde

und gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Geistlicher in

den Kirchendienst, welchen Schritt auch die Regenz nur zögernd im

November 1863 auf schliessliche nochmalige Anregung der Curatel, unter

Voraussetzung der Gleichstellung von Zürich und Basel, befürwortet

hatte.[25] Eine weitere Heranziehung des Lehrpersonals der Universität

erfolgte durch Erlass einer Ordnung betreffend die Einrichtung von

Prüfungen für Kandidaten des Lehramts auf der obern und mittleren Stufe

des Unterrichtes vom 31. März 1881, die ihre nähere Ausführung im

Reglement vom 16. December (genehmigt 16. Februar 1882) erhielt.

Auch in den Fakultäten schritt man zum Erlass neuer Prüfungsordnungen.

So ersetzte die juristische Fakultät ihre mehrfach geänderte

Promotionsordnung vom 27. April 1855 durch eine neue vom 20. November

1875; die medicinische erliess ein Reglement für das Doktorexamen vom

23. Juni 1868; die philosophische »Beschlüsse« betr. Handhabung der

Habilitationsordnung (vom 12. Juni 1866) am 26. Januar 1881, während

die sonstigen Verhältnisse derselben durch Ordnung vom 19. December

1866, bezw. 21. Juni 1878 mit Zusatzbestimmung vom 21. März 1884

geordnet sind. Eine Uebereinstimmung bezüglich des Promotionsaktes und

des Druckes der Dissertationen ist bisher noch nicht erzielt.

Namentlich liessen es sich die Fakultäten angelegen sein, dem

Zuge der Zeit folgend, Seminarübungen, Praktika, Kränzchen

und ähnliche Nebenkurse einzuführen. In der theologischen

Fakultät errichtete man Januar 1867 ein homiletisches und ein

katechetisches Seminar, die nunmehr unter Genehmigung der Curatel

(9. Juni 1885) zu einem theologischen erweitert sind. Mehrere

Seminare erhielt die philosophische Fakultät, nämlich: ein

mathematisch-naturwissenschaftliches Seminar (1866), ein pädagogisches

Seminar mit Ordnung vom 13. October 1873, geändert 4. Februar 1882,

ein staatswissenschaftliches Seminar mit Ordnung vom 3. August 1877

und endlich ein im Winter 1885/6 zu eröffnendes germanisch-romanisches

Seminar. Handbibliotheken für diese Seminare und für ähnliche Uebungen

in der juristischen Fakultät sind theils schon eingerichtet, theils in

Bildung begriffen.

Eine ähnliche Erweiterung erfuhr auch die medicinische Fakultät durch

Einrichtung einer Augenklinik (1867), einer Kinderklinik (1868), einer

Poliklinik im Spital (1874), einer psychiatrischen Klinik (1875) und

endlich 1879 einer Ohrenklinik seitens eines der Herren Docenten. 1877

konnte auch eine neue Augenheilanstalt bezogen werden.

Ein sehr erfreuliches Zusammenwirken des Staates, der Stadt, der

Akademischen und der Gemeinnützigen Gesellschaft, des Museumsvereins,

der Universität und Privater bethätigte sich behufs Errichtung einer

neuen Anstalt für Physik, Chemie und Astronomie. Zum Andenken an

Basels grosse Mathematiker wurde dieselbe »Bernoullianum« genannt und

feierlich am 2. Juni 1874 eröffnet.[26] Die betheiligten Fakultäten

benutzten den Anlass zur Auszeichnung mehrerer Gelehrter. Die

medicinische Fakultät ernannte zu Ehrendoktoren die Herren _Eduard

Hagenbach_, _Julius Piccard_ und _Fritz Burckhardt_; die philosophische

die Herren _Rütimeyer_, _Marignac_ in Genf, L. _Soret_ in Genf und L.

_Dufour_ in Lausanne.

Aus dem gleichen Jahre 1874 sei berichtet, dass in die neue

Bundesverfassung vom 29. Mai eine Bestimmung aufgenommen wurde,

derzufolge der Bund befugt ist, ausser der bestehenden polytechnischen

Schule eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu

errichten oder solche Anstalten zu unterstützen. Dies ist bekanntlich

bisher nicht zur Ausführung gekommen. Immerhin gaben die Verhandlungen

der Bundesversammlung einem Mitgliede der Universität, Herrn Prof.

_Vischer_ Sohn, Anlass, in einer Schrift »Eidgenössische Universität

und Kantonalhochschulen,« Basel 1874, auf das Ueberzeugendste den

unberechenbaren Vortheil des Vorhandenseins zahlreicher Hochschulen

in der Schweiz gegenüber den problematischen Vorzügen einer

Centralhochschule darzulegen.

Einen schönen Beweis für die Werthschätzung, deren sich die Universität

beim Publikum erfreut, gab bald darauf eine Petition von sechshundert

hiesigen Bürgern und Einwohnern um eventuelle Verlegung der Universität

in das Kasernenareal im Klingenthal. Durch Grossrathsbeschluss vom 26.

Juni 1876 wurde dieselbe dem Regierungsrathe zur Berichterstattung

überwiesen. Die Voraussetzung, unter welcher die Petenten diese

Verlegung ins Auge gefasst hatten, trat ein, als durch Schreiben des

Bundesrathes vom 26. September 1877 der Verzicht der Eidgenossenschaft

auf Anlegung eines Waffenplatzes an hiesigem Orte mitgetheilt wurde.

Durch die von verschiedenen Behörden, auch von der Regenz, eingezogenen

Berichte und Gutachten überzeugte man sich, dass die Räumlichkeiten

der Kaserne wenig geeignet seien für diejenigen Anstalten, deren

Unterbringung in neuen Räumen zumeist zu wünschen war, während für

Vorlesungen die Hörsäle des Universitätsgebäudes wohl noch hinreichten.

Dies wurde des Näheren in dem am 11. November 1878 dem Grossen Rathe

vorgelegten Rathschlage ausgeführt, dessen weitere Behandlung hier

nicht interessiert, da sehr bald in anderer Form für die dringendsten

Bedürfnisse gesorgt wurde. Nach Vereinbarung des Pflegamtes, der

Akademischen Gesellschaft und des Staates konnte nämlich der Bau eines

pathologisch-anatomischen Institutes in Angriff genommen und diese

Anstalt schon im Herbst 1880 bezogen werden. Durch noch grössere

Beteiligung jener Gesellschaft wurde sodann die Errichtung einer

trefflich eingerichteten Anstalt für normale Anatomie und Physiologie

ermöglicht und diese Anstalt, das sogen. »Vesalianum«, am 28. Mai 1885

eingeweiht. Die bei dieser Gelegenheit veröffentlichte Festschrift

wurde mehrfach erwähnt.

Durch mehrere Grossrathsbeschlüsse wurden in den Jahren 1873-85 die

Kredite für die Bedürfnisse aller dieser neuen Anstalten festgesetzt,

bezw. wesentlich erhöht.

Die Universität Basel in den fünfzig Jahren seit ihrer Reorganisation im Jahre 1835 · 第 2 / 13 段