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DIE UNIVERSITÄT BASEL IN DEN FÜNFZIG JAHREN
SEIT IHRER REORGANISATION IM JAHRE 1835.
PROGRAMM ZUR
REKTORATSFEIER UND ZU DEM MIT IHR VERBUNDENEN JUBILÄUM DER FREIWILLIGEN
AKADEMISCHEN GESELLSCHAFT
IM AUFTRAG E.E. REGENZ
UNTER MITWIRKUNG DER ANSTALTSVORSTEHER
ZUSAMMENGESTELLT
von
Prof. Dr. ALBERT TEICHMANN.
Basel.
Schultze'sche Universitäts-Buchdruckerei (L. Reinhardt)
1885.
VORWORT.
Nachdem 1883 und 1884 die Universitäten Zürich und Bern ihr 50jähriges
Bestehen gefeiert haben, schickt sich in diesem Jahre auch die ältere
Schwester in den Grenzmarken des Schweizerlandes an, bei einer
ähnlichen Feier einen Rückblick zu werfen auf eine gleich lange Periode
der Entwicklung seit dem Jahre, in welchem der hochherzige Sinn der
Behörden und der Bürgerschaft ihre Fortexistenz sicherte und ihr eine
den Verhältnissen jener Zeit entsprechende Organisation gab.
Eingedenk der zu eigenem Gewinn siegreich bestandenen Prüfungen,
wie andrerseits der erhebenden vierten Säcularfeier vor 25 Jahren,
will sie bei der auf engere Kreise beschränkten diesjährigen Feier
im Bewusstsein eines nunmehr verwirklichten grösseren Aufschwungs
den Tribut des Dankes darbringen ihrer treuen, zur Hilfe stets
bereiten Genossin in diesen 50 Jahren, der Freiwilligen Akademischen
Gesellschaft, welche, wenige Tage vor Einweihung der neu organisierten
Universität im Jahre 1835 gestiftet, ihr Fest mit der Rektoratsfeier
der Universität verbindet.
E.E. Regenz beschloss, bei diesem Anlass eine Schrift zu
veröffentlichen, welche einen Einblick in die Organisation und die
ökonomischen Verhältnisse der Universität, einen Ueberblick über
das Lehrpersonal und die Studentenschaft der letzten 50 Jahre, eine
Uebersicht über die mit der Universität verbundenen Sammlungen und
Anstalten gewähren soll.
Möchte die nachfolgende bescheidene Schrift dazu anregen, bisher
Versäumtes nachzuholen und dem durch einige der Jubelschriften und
die Rektoratsrede im Jahre 1860 gegebenen meisterlichen Vorbilde in
Fortführung dieser geschichtlichen Arbeiten nachzueifern!
Allen denen, welche durch Mitarbeit, Rathschläge und Mittheilungen
vorliegende Arbeit förderten, insbesondere den Herren Professoren
_Vischer_, E. _Hagenbach_, _Kinkelin_, Fritz _Burckhardt_ und Herrn
Staatsarchivar Dr. _Wackernagel_, sodann den Herren Vorstehern der
Sammlungen und Anstalten sei inniger Dank bezeugt!
Der Universität und ihrer Festgenossin
bringt die herzlichsten Segenswünsche für ferneres Blühen und Gedeihen
dar
_Basel_, im November 1885.
A. Teichmann.
I.
Geschichte der Organisation der Universität.
1. =Einleitung. -- Die Gesetze von 1818 und die Sprüche des
Schiedsgerichts.=
Bis in den Anfang dieses Jahrhunderts hatte die Universität als
Korporation eine unabhängige Stellung behauptet. Dies änderte sich,
als durch das Gesetz vom 19. Mai 1813 die der Universität in den
Jahren 1460, 1532 und 1539 ertheilte Verfassungsurkunde, Statuten
und Privilegien zurückgenommen und aufgehoben wurden. Fortan sollte
dieselbe allgemeine höhere Lehranstalt des Kantons sein und zu
diesem Zwecke in einer den Zeiten angemessenen und gemeinnützigen
Weise eingerichtet werden. Durch Gesetz vom 17. Juni 1818 über die
Organisation der Universität wurde sie der Oberaufsicht und Leitung der
Regierung unterstellt. Letztere übertrug diese Oberaufsicht und Leitung
der zufolge Gesetzes vom gleichen Datum bestellten neuen Staatsbehörde,
dem _Erziehungsrath_, dessen engerer Ausschuss (_Curatel_) die der
Universität unmittelbar vorgesetzte Behörde wurde. Der Regenz der
Universität -- bestehend aus sämmtlichen ordentlichen Professoren
-- verblieb die Leitung der inneren Angelegenheiten, die Aufsicht
über die akademischen Anstalten und Sammlungen und die Verwaltung
des Universitätsvermögens. Die bisherige Universitätskommission
erhielt, unter bester Verdankung ihrer Arbeiten, durch Rathsbeschluss
vom 24. Juni 1818 ihre Entlassung. Die der Regenz noch gelassene
Civilrechtspflege für die Angehörigen der Universität (sog.
Universitätsbürger) entfiel 1821 bei der neuen Organisation des
Gerichtswesens.
In den vier einander gleichgestellten Fakultäten sollten 18 Professoren
mit einer Besoldung von je Fr. 1600 a.W. angestellt und diese Stellen
nach öffentlicher Auskündung und eröffnetem Konkurse besetzt werden;
in Fällen, wo es zum Vortheil der Anstalt gereiche, sollte der
Kleine Rath, auf motivierten Vorschlag des Erziehungsrathes, durch
unmittelbaren Ruf Professoren ernennen können. Hiemit war die früher
übliche Verwendung des Looses, die öfters eine verhängnissvolle Rolle
gespielt hatte, glücklich beseitigt.
Dieses Gesetz über die Organisation der Universität, auf das man im
Jahre 1865 zurückgriff, berücksichtigte in angemessener Weise die
einzelnen Unterrichtsfächer und fand bei einsichtsvollen Männern volle
Billigung. So erklärte _Troxler_ (Die Gesammthochschule der Schweiz und
die Universität Basel, Trogen 1830, S. 58):
»Es ist seinem wesentlichen Inhalte nach eine zweckmässige und
zeitgemässe Grundlage einer wohlberechneten und verheissungsvollen
Herstellung und Erhebung der Hochschule, im Geiste der ersten Gründung
gedacht, würdig der grossen Erinnerungen, durch Erfahrungen geläutert,
die Ansprüche und Bedürfnisse einer neuen Zeitbildung berücksichtigend,
sowie selbst die weitern Verhältnisse des Gesammtvaterlandes umfassend.«
Der schöne Beweis von Achtung für Wissenschaft, von Eifer für Bildung
und von hochherziger Vaterlandsliebe, den der Grosse Rath an den
Tag gelegt hatte, stellte eine gedeihliche Entwicklung in Aussicht.
In der That finden sich unter dem Lehrpersonal der nächsten Jahre
manche klangvolle, weitberühmte Namen von In- wie Ausländern. Aber
man zögerte zu sehr mit Durchführung der Organisation im vollen
Umfange, sodass schon 1823 der Rektor der Hochschule, Prof. _de
Wette_, in seiner Rektoratsrede am 12. Mai mit Freimuth und Nachdruck
äussern durfte: »Und jetzt an dieser Stelle, als zeitiger Rektor der
Universität und Mitglied des Erziehungsrathes, im Namen der Anstalt,
an deren Spitze ich zu stehen die Ehre habe, fordere ich Sie, weise
Häupter und Räthe, feierlich auf, das Werk der Wiederherstellung der
Universität fördersamst zu vollenden! Noch sind eine Lehrstelle der
Rechte, zwei der Arzneikunde und die der Philosophie unbesetzt, und
die der Geschichte ist von Neuem erledigt. Jedes Halbjahr, welches
unter diesen Mängeln verstreicht, ist ein Verlust für die studierende
Jugend, und der ganze Unterrichtsgang ist dadurch gelähmt. Je länger
man aufschiebt, desto mehr ermattet der Eifer, desto mehr gewöhnt man
sich an das Mangelhafte.«[1] Wieder vier Jahre darauf mahnte noch
eindringlicher der damalige Rektor, Prof. _Gerlach_, an schleunige
Vervollständigung[2] und schloss mit den verheissungsvollen Worten:
»Reichthum ist ein vergängliches Gut; -- Ruhm, erworben im Felde der
Staatskunst, ist trügerisch und oft von zweideutiger Art; -- der aber
lebt ewig im dankbaren Andenken der Nachwelt, dessen Name geknüpft ist
an das Gedeihen einer Schule der Wissenschaft, die Jahrhunderte blühte,
die in der Gegenwart sich auf's neue erhebt, die nicht untergehen wird
im Strome kommender Zeiten.«
Die nächsten Jahre erfüllten die hochgespannten Hoffnungen noch
nicht -- es nahte die dem Basler Staatswesen verhängnissvolle, mit
muthiger Entschlossenheit durchgekämpfte Zeit, auf welche -- wie der
trefflichste Darsteller der Ereignisse jener Periode sagte[3] --
»Basel sonder Scham und sonder Reue zurückblicken konnte, weil es das
Bewusstsein davon trug, dass es billigen Begehren willig entsprochen
hatte, dass es der Drohung und Gewalt beharrliche Entschlossenheit
entgegengesetzt hatte und dass seine Bürger das Gesetz, für das sie
kämpften, auch durch Gehorsam zu ehren wussten.«
Vergeblich war man bemüht, von dem gut eingerichteten und weise
geleiteten Staatswesen den schwersten Schlag abzuwenden. Es war
umsonst! -- Der am 17. August 1833 gefasste, am 26. August durch
eingelangte Ratifikationen in Kraft erwachsene Beschluss der
Eidgenössischen Tagsatzung erklärte den Kanton Basel in Bezug auf
die Verwaltung in zwei besondere Gemeinwesen getheilt und verfügte,
»es solle das gesammte Staatseigenthum des Kantons an Kapitalien,
Gefällen, Gebäuden, Kriegsmaterial u.s.w. ohne irgend eine Ausnahme,
und ausdrücklich mit Inbegriff der Kirchen-, Schul- und Armenfonds, auf
billigem Fusse zwischen beiden Landestheilen ausgeschieden und getheilt
werden.«
Diesem Beschlüsse zufolge wurden zu Schiedsrichtern erwählt:
1. Herr Alt-Bürgermeister _Joh. Herzog_,
von Effingen, in Aarau } für Basel-Stadttheil.
2. Herr Alt-Bundespräsident _Joh. Friedrich Tscharner_,
von Chur }
3. Herr Obergerichts-Präsident _Joachim Leonz Eder_,
in Frauenfeld }
4. +a+) Herr _Carl Schnell_, J.U.D., Regierungsstatthalter
zu Burgdorf (bis Ende 1833) } für Basel-Landschaft.
+b+) Herr _Ludwig Schnyder_, Appellationsrichter
von Sursee, (von Anfang 1834 an) }
und seitens derselben als Obmann:
Herr _Friedrich Ludwig Keller_, J.U.D., Obergerichtspräsident
von Zürich.
Das Schiedsgericht trat am 16. September 1833 in Zürich zusammen,
begann seine Sitzungen am 30. September in Aarau und schloss dieselben
erst im April 1835 in Bern.[4] Hier interessieren nur diejenigen
Beschlüsse, welche -- zufolge Antrages der Landschaft, auf das Inventar
der Staatsliegenschaften die Gebäude und Fonds der Universität zu
setzen -- die Frage betrafen: »ob das Vermögen der Universität in die
Theilung gezogen werden solle oder nicht?«
Schon am 9. November 1833 erging der Obmannsspruch:
1) Es gehöre das Universitätsgut zu dem in Theilung fallenden
Staatsvermögen;
2) Sei das Inventar desselben von Basel-Stadt vorzulegen.
Dieser Entscheid rief natürlich grosse Bestürzung hervor und fand
namentlich in juristischen Kreisen scharfe Kritik.[5] Dem Entscheide
sich fügend, legte der Stadttheil am 6. Januar 1834 das »Inventarium
über das der Universität angehörige und unter ihrer Verwaltung stehende
Vermögen« zur Mittheilung an die Landschaft vor, welche zwar einige
Punkte bemängelte, auf erhaltene Auskunft aber diese Bemängelung fallen
liess.
Für die Vertretung der Rechte der Universität Namens des Standes
Basel-Stadttheil bei den Verhandlungen beschloss man Zuziehung des
Hofgerichtsadvokaten _Bertheau_ von Mannheim und bestellte zur
Schätzung des Universitätsvermögens Sachverständige.
Die vom Obmann für die von beiden Theilen ernannten Sachverständigen
entworfene Instruktion war für Basel-Stadt und die Universität durchaus
günstig.
In der Sitzung vom 14. April 1834 wurde bei getheilten Stimmen der
Schiedsrichter durch Entscheid des Obmanns anerkannt, »dass auf
dem Universitätsgut zu Gunsten der Stadt Basel die Beschwerde des
Ausschlusses solcher Verfügungen über dasselbe hafte, in Folge welcher
für ihr Bedürfniss wissenschaftlicher Anstalten nicht mehr gesorgt sein
würde,« und wurde im Urtheile vom 11. Juli festgesetzt:
dass bei den im Inventar auf Fr. 543,662.45 angegebenen
akademischen Fisci wegen darauf haftender Beschwerden Fr.
120,662.45 in Abzug zu bringen seien;
dass auf den Sammlungen von _Amerbach_, _Fäsch_, _Huber_,
_d'Annone_ und _Bernoulli_ die Beschwerde hafte, dass dieselben an
die Oertlichkeit der Stadt Basel gebunden sind;
dass das gesammte Universitätsgut als eine untheilbare Einheit und
dem Zwecke des höheren Unterrichtes bleibend gewidmet zu betrachten
sei;
der Kanton Basel-Stadttheil einen billigen Anspruch habe, dass
ihm auf den Fall, wenn er zur Uebernahme des gesammten Gutes als
berechtigt und verpflichtet angesehen werden sollte, diesfalls eine
gewisse Erleichterung, welche in der Bestimmung des Preises für das
Ganze zu finden, verstattet werde.[6]
In Abänderung einzelner dieser Punkte erging am 6. August 1834 das
Endurtheil dahin:
1) es sei das gesammte Universitätsgut mit Nutzen und Beschwerden,
und unter der Verpflichtung, dasselbe seiner Bestimmung getreulich
zu erhalten, dem Kanton Basel-Stadttheil allein und ausschliesslich
zugetheilt;
2) es sei der durch die bisherigen Schätzungen und Urtheile
ausgemittelte Gesammtwerth von Fr. 621,060, mit Hinzurechnung
des in seinem Werthe noch nicht ermittelten Mobiliar-Bestandes,
um 25% herabzusetzen und der sich ergebende Betrag als der
definitive Preis und als die von Basel-Stadttheil einzuwertende und
unmittelbar in Theilung fallende Summe festgesetzt;
3) sei der Kanton Basel-Landschaft bei seiner Erklärung, das ihm
zufallende Capital einzig für höhere wissenschaftliche Anstalten zu
benutzen und zu verwenden, feierlich behaftet.
Durch Einverständniss der Parteien wurde am 12. August der Werth des
Mobiliarbestandes -- worunter auch Scepter und Pokale der Universität
auf Antrag der Landschaft aufgenommen werden mussten -- auf Fr. 1440
bestimmt.
Mit dem ganz eigenen, im November gestellten Antrage: »es möchte -- da
verlaute, dass Basel-Stadttheil Willens sei, die Universität aufzuheben
oder einzuschränken -- das Schiedsgericht die Rechte der Landschaft
durch ein ferneres Urtheil so wahren, dass die Universität zu keiner
Zeit von Basel-Stadttheil aufgehoben oder beschränkt werden könne,
oder wenn man demselben freie Befugniss darüber einräumen wolle, der
Stadttheil angehalten werden, der Landschaft, der gemachten Abzüge und
der niedern Schätzung wegen, noch eine Entschädigungssumme von Fr.
256,619 herauszubezahlen,« -- wurde die Landschaft einmüthig am 17.
November abgewiesen; dagegen der Stadttheil auf Antrag der Landschaft
angehalten, Zinsen von dem ihr zukommenden Antheil vom 18. März 1832
bis 15. December 1834 zu 4% zu entrichten.
Die Verhandlungen ergaben für das Universitätsvermögen folgende Summen:
A. Akademische Fisci (laut Urtheil) Fr. 423,000.--
B. Gebäude (laut Schatzung) » 120,060.--
C. Sammlungen (laut Schätzung) » 78,000.--
D. Scepter und Pokale Fr. 812.50 --
übriges Mobiliar 627.50 = » 1,440.--
-----------------
Summa Fr. 622,500.--
abzüglich 25% » 155,625.--
-----------------
blieben Fr. 466,875.--
wovon nach Urtheil vom 10. Juni 1834 der
Landschaft 60% gebührten, also » 298,800.--
nach Gewährung von Fr. 195 in Mobiliar blieben
auszuweisen » 298,605.--
welche Summe sich durch Zinsen
mit Fr. 32,846.55 erhöhte auf » 331,451.55
Dies war die Auskaufssumme, welche an die Landschaft zu entrichten war.
Wie so vielen anderen, genügte Basel-Stadt auch dieser Verpflichtung
aufs Pünktlichste. Nach beendeter Vermögenstheilung konnten die in der
Zwischenzeit ausgestellten Bürgschaftsinstrumente sehr bald entkräftet
werden. Den muthig und hochherzig für die Interessen des Staatswesens
eingetretenen Bürgern von Zürich und Basel wurde der gebührende Dank
bezeugt.
Unter den vielen Aufgaben, die nunmehr rücksichtlich der Reorganisation
der Staatsverwaltung zu lösen waren, war die Frage der Organisation
der höheren Lehranstalten von grösster Bedeutung. Auch hier bewährte
sich, was schon die Alten erkannt haben, dass im Unglück der Sporn zur
Ausdauer und zu neuer Thatkraft liegt.
Unmittelbar nach Erlass des schiedsgerichtlichen Urtheils vom 6. August
wurde durch Rathsbeschluss vom 13. August dem Erziehungskollegium[7]
der Auftrag ertheilt, zu berathen, was nun in Hinsicht der Universität
angenommen und vorgekehrt werden solle. Zu diesem Zwecke ernannte
dasselbe eine Kommission.
Aber auch die Regenz musste zu den Sprüchen des Schiedsgerichts
Stellung nehmen. Sie that dies, indem sie dem Amtsbürgermeister
zu Handen des Grossen Rathes am 23. September eine ausführliche
Protesterklärung gegen jene Sprüche überreichen liess, worin sie
schliesslich, unter Anrufung der heiligsten Gefühle der Gerechtigkeit,
der Wissenschafts- und Vaterlandsliebe, die Zuversicht aussprach,
E.W.W. Rath werde vermöge seiner Weisheit und rechtlichen Gesinnung
durch zweckdienliche Anordnungen dafür sorgen, dass das Universitätsgut
nicht nur ungeschmälert und dem Zwecke des höheren Unterrichts gewidmet
bleibe, sondern auch für die Zukunft eine solche rechtliche Stellung
erhalte, wodurch es niemals durch irgend mögliche Wechselfälle seiner
Bestimmung entrissen werden könne und wodurch auch wieder nach einer
so niederschlagenden Erfahrung bei der Bürgerschaft Muth und Zutrauen
geweckt würde, durch neue Stiftungen die Lehrmittel und Kräfte der
Universität zu vermehren.[8]
Ebenso wurde von der Kommission des naturwissenschaftlichen Museums
in einer Sitzung vom 6. Oktober eine Erklärung beschlossen, wonach
fortan »alle Geschenke und Legate nur unter dem bestimmten Vorbehalte
gemacht und angenommen werden sollen, dass sie unabänderlich und
unveräusserlich in der Stadt Basel zu möglichst gemeinnützigem
Gebrauche sollen aufgestellt bleiben, in allen Wechselfällen die
Bedingung der Unentfremdbarkeit dieser Gegenstände von der Stadt Basel
heilig und unverletzt gehalten werden solle, auch zur Wahrung dieser
Bestimmung in keinem denkbaren Falle, weder dem Staate, zu dem die
Stadt Basel jeweilen gehören wird, noch der Stadt Basel selbst irgend
ein Opfer rechtmässig auferlegt werden könne, so dass folglich jede
Theilung, jede Auferlegung einer Auskaufssumme, jede zu diesem Zwecke
vorgenommene Schatzung der aus Schenkungen und Legaten herrührenden
Bestandteile der Sammlung, sowie überhaupt jede Massregel ähnlicher Art
als Raub und offenbare Gewaltthat zu betrachten wäre.«
Diese Wünsche fanden bald die gebührende Berücksichtigung.
2. =Das Gesetz über Einrichtung des Pädagogiums und der Universität vom
9. April 1835 und die weitere Entwicklung bis 1865.=
Am 20. December 1834 hatte die Kommission den von ihr erforderten
Bericht über die Organisation der höheren Lehranstalten vorgelegt;
derselbe fand am 19. Januar im Erziehungskollegium, wie später im
Kleinen Rath Beifall und wurde in den am 2. März 1835 dem Grossen
Rathe vorgelegten Rathschlag aufgenommen. Derselbe zeichnet sich durch
seltene Vollständigkeit und Abrundung aus, stützt sich auf vielseitige
Erfahrungen und ist ein rühmliches Zeugniss für den edlen Sinn und
das herzliche Interesse der Männer jener Zeit für die Förderung des
Bildungswesens als einer der Hauptaufgaben jedes Staatswesens. Mit
hoher Befriedigung wird man auch heute noch in demselben die Worte
lesen: »Wenn auch allerdings in der vorgefallenen Trennung des
Kantons, in der daraus sich ergebenden Verminderung der Beamtenzahl,
in der gegenwärtig bedeutenden Schuldenlast, eben so viele Gründe
liegen möchten, wesentliche Einschränkungen eintreten zu lassen,
so rufen doch andrerseits das um so fühlbarer gewordene Bedürfniss
geistiger Regsamkeit und Tüchtigkeit, die sich täglich höher stellenden
Anforderungen der Zeit, die eigentümliche Isolierung unserer Lage Basel
dringend zu, sich im gegenwärtigen Augenblicke nicht zu versäumen und
nicht zu vernachlässigen, und durch zweckmässige und wohleingerichtete
wissenschaftliche Anstalten sein zukünftiges Wohl zu sichern.«
Im Anschluss an die Gesetze vom 18. Juni 1817 und 17. Juni 1818
wird für Bestehenbleiben des Pädagogiums eingetreten und dankbar
anerkannt, dass der vortreffliche Zustand desselben besonders den
eifrigen und gewissenhaften Bemühungen der zur Zeit angestellten Lehrer
zuzuschreiben sei. Diese Anstalt soll in 2 Abtheilungen, für Humanisten
einerseits, für Realisten (Techniker) andrerseits zerfallen.
Aber es genügt das Pädagogium, welches junge Leute vom 15.-18. Jahre
aufnimmt, für sich allein den Bedürfnissen nicht. Hiezu ist eine
danebenstehende höhere Anstalt, die Universität, dringend nothwendig.
Diese soll eine Anstalt für das Studium der Fakultätswissenschaften,
aber auch eine bürgerliche Akademie sein, in höherem, unmittelbar
praktischerem Sinne, als s.Z. _Isaak Iselin_ dies angedeutet
hatte. Freilich sind hiebei bedeutende Einschränkungen des streng
wissenschaftlichen Elementes angebracht, während die Fächer, welche
der allgemeinen und technischen Bildung angehören, einige Ausdehnung
erhalten können. In dieser Beziehung hält man einen Lehrstuhl für
französische Sprache und Litteratur angezeigt und will auch dem
Englischen und Italienischen, besonders aber der Nationalökonomie und
Statistik, bei deren stets wachsender Bedeutung, Berücksichtigung
schenken. Die philosophische Fakultät soll den Kern des Ganzen bilden.
Lediglich als propädeutische Anstalten sind die juristische und
medicinische Fakultät behandelt. In der theologischen Fakultät soll
Nachdruck auf praktische Ausbildung und Pflege des Hebräischen gelegt
werden.
In den Berathungen über den Rathschlag im Grossen Rathe am 7.-9.
April erlitt der die Universität betreffende Abschnitt nur geringe
Aenderungen. Man hielt es für passend, in § 13 (dem ersten Paragraphen
des Abschnitts) die »Beibehaltung« der im Jahre 1460 gegründeten und
in den Jahren 1532 und 1818 reorganisierten Universität bestimmter
auszusprechen; gewährte für Gehaltszulagen und Besoldungen in
ausserordentlichen Fällen einen jährlichen Kredit von Fr. 4000, regelte
eingehend die Entlassung pflichtvergessener Lehrer, lehnte einen Antrag
auf Bestätigung der Lehrer von 6 zu 6 Jahren ab; bestimmte dagegen,
dass bei etwaigen Aenderungen in der Organisation die Professoren sich
einer solchen gegen eine dann durch Gesetz zu bestimmende Entschädigung
zu unterziehen hätten.
In der an erster Stelle genannten philosophischen Fakultät werden 9
Lehrstühle errichtet für theoretische und praktische Philosophie --
Mathematik -- Physik und Chemie -- Naturgeschichte -- griechische,
lateinische, deutsche und französische Sprache wie Litteratur- und
Geschichte. Besondere Lehrer können für die oben genannten Fächer
angestellt werden. Die Professoren beziehen Fr. 1600 Gehalt.
Drei Professuren werden der theologischen Fakultät gegeben. Lehrfächer
sind: Theologische Encyclopädie -- Hebräische Sprache -- Exegese des
Alten und des Neuen Testamentes mit den nöthigen Hilfswissenschaften
-- Kirchen- und Dogmengeschichte -- Dogmatik -- Christliche Moral --
Praktische Theologie mit homiletischen und katechetischen Uebungen.
Zwei Professoren haben je Fr. 1600, der dritte Fr. 1200 Gehalt.
Die juristische Fakultät hat 2 Lehrstühle, einen mit Fr. 1600,
einen andern mit Fr. 800 Gehalt. Lehrfächer sind: Römisches Recht
-- Criminalrecht -- Handels- und Wechselrecht -- Vaterländisches
Civilrecht -- Civilprozess.
Die medicinische Fakultät zählt 4 Lehrer für Anatomie -- Physiologie
und Pathologie -- Chirurgie und Botanik mit nur Fr. 800 Gehalt, sowie
einen Prosektor mit Fr. 450 Gehalt.
Die einzelnen Stellen sollen, nach Auskündung und Konkurs, sowie
Anhörung der Curatel, durch Wahl seitens des Erziehungskollegiums
besetzt werden, welche Wahlen sodann noch der Bestätigung des Kleinen
Rathes unterliegen. Unmittelbare Berufung durch den Kleinen Rath ist
auch hier, wie im Gesetz von 1818, vorgesehen.
Die Regenz hat die Censur über das Betragen der Studierenden, ertheilt
in geringeren Fällen Verweise; in wichtigen oder Wiederholungsfällen
hat sie Strafbefugniss bis auf 3tägige Carcerstrafe, spricht auch
Entziehung von Stipendien aus. Bei schwereren Vergehungen kann sie
bei der Curatel auf Entfernung antragen, wozu aber Bestätigung des
Erziehungskollegiums nöthig ist.
Für die Vorlesungen besteht Lern- und Lehrfreiheit, und können einzelne
Vorlesungen auch von Nichtstudierenden, welche das 17. Altersjahr
zurückgelegt haben, besucht werden.
Die Aufrechterhaltung der Universität in diesem gewiss bescheidenen
Rahmen fand namentlich auswärts eine verschiedene Beurtheilung. So
meinte man z.B. in Zürich, dass, wenn nicht alle Fakultäten aufs
Vollständigste und möglichst gut besetzt seien, die Bürger ihre
Studien doch nicht zu Hause vollenden könnten; darum tauge es nichts,
Professoren beizubehalten; besser verwendete man das Geld nach Bern
oder nach Zürich, wo man sich gewisse Rechte vorbehalten könne.[9]
Andere (z.B. die Bündnerzeitung) urtheilten günstiger, indem sie
sagten: »Wenn der Rathschlag Genehmigung findet, so haben gewisse
Neider und Blutradikalen umsonst der altehrwürdigen Universität
von Basel das Leichenlied gesungen! Freuen wird es uns, wenn die
Bürgerschaft, trotz der veränderten politischen Verhältnisse, sich
das nicht rauben lässt, was ihrer Stadt Zierde und Ruhm gewesen --
die Universität als eine Pflegeanstalt wissenschaftlicher Bildung.
Es knüpfen sich an dieselbe so ehrwürdige Erinnerungen, dass die
Aufrechterhaltung dieser Anstalt, auch in beschränkterer Gestalt,
immerhin der Stadt zur Ehre gereichen wird.«
Und dies geschah in vollstem Maasse.
Sofort, nachdem durch Gesetz vom 9. April 1835 die Beibehaltung
der Universität in neuer, den Bedürfnissen und Verhältnissen
angemessener Form entschieden war, traten am 11. April einige Freunde
der wissenschaftlichen Anstalten in Basel zusammen, um darüber zu
berathen, wie die Absichten der Obrigkeit durch freiwillige Mitwirkung
wohldenkender Bürger zweckmässig gefördert, der Sinn und die Liebe
zur Wissenschaft belebt, und angeregt werden könnten. In dem Aufrufe
zur Bildung einer Freiwilligen Akademischen Gesellschaft vom 20.
April legte man, in rühmender Anerkennung der Verdienste der obersten
Landesbehörde, die Mittel und Wege dar, wie sich jene Ziele erreichen
liessen, und fand damit in weiteren Kreisen Anklang, so dass schon am
17. September die Gesellschaft sich constituieren und sofort ihre für
die Universität so höchst förderliche Thätigkeit eröffnen konnte.
Eine treffliche Schilderung dieses Wirkens und Strebens bringt
die soeben veröffentlichte Festschrift derselben: »Geschichte der
Freiwilligen Akademischen Gesellschaft der Stadt Basel während der
ersten 50 Jahre ihres Bestehens«, verfasst von dem jetzigen Vorsteher,
Herrn Altbürgermeister _C.F. Burckhardt_.
Wegen der innigen Beziehungen, welche seit jener Zeit dauernd zwischen
dieser treuesten, verdienstvollsten Genossin und der Universität
bestanden haben, war die Geschichte der Gesellschaft natürlich nicht
ohne Erwähnung der Geschichte der Universität in diesem Zeitraume zu
schreiben, und erhält die nachfolgende, mehr auf einzelne besondere
Punkte der Organisation eingehende Darstellung durch jene Schrift
des um das hiesige Gemeinwesen hochverdienten Mannes eine erwünschte
Ergänzung.
Der provisorische Zustand, in den durch Rathsbeschluss vom 9. April
1835 die Professoren, Lehrer und Angestellten der Universität und des
Pädagogiums, unter Hinweis auf das Gesetz vom 9. Juni 1834, erklärt
wurden, dauerte nicht lange. Schon am 13. Juni 1835 wurden durch
weiteren Rathsbeschluss die bisher definitiv angestellten Lehrer der
Universität aufs neue an ihre Stelle berufen.
In der theologischen Fakultät erhielt Herr _J.J. Stähelin_ den Titel
eines ordentlichen Professors mit Sitz und Stimme in Fakultät und
Regenz, Herr _J.G. Müller_ die dritte ordentliche Lehrstelle. Zur
Versehung der 1. Lehrstelle in der ganz unbesetzten juristischen
Fakultät, welche sich auf freiwillige Leistungen mehrerer
Privatdocenten angewiesen gesehen hatte, berief man Herrn Dr. _G.
Beseler_ als ausserordentlichen Professor und eröffnete für den 2.
Lehrstuhl einen Konkurs, demzufolge man Herrn Dr. _Adolf Burckhardt_
zum Professor ernannte. Die medicinische Fakultät blieb im Personal
unverändert. In der philosophischen Fakultät berief man wieder Herrn
Prof. _Linder_ als Lehrer der griechischen Sprache und Litteratur;
Herrn Prof. _Bernoulli_ übertrug man mit dem Titel eines Professors
der industriellen Wissenschaften den Unterricht namentlich in
industrieller Mechanik und Technologie; Herrn Prof. _Peter Merian_,
welcher aus Gesundheitsrücksichten die Wiederübernahme eines Amtes
ablehnte, verlieh man den Titel eines ordentlichen Professors mit Sitz
und Stimme in der Regenz, übertrug den Lehrstuhl der französischen
Sprache Herrn Prof. _Vinet_, beförderte zum ordentlichen Professor der
Philosophie Herrn Dr. _F. Fischer_, ernannte zum Professor der Physik
und Chemie Herrn Dr. _Schönbein_, zum Professor der deutschen Sprache
und Litteratur Herrn Dr. _W. Wackernagel_, verlieh den Titel eines
ausserordentlichen Professors Herrn Dr. _Wilhelm Vischer_ und bestellte
als Lektor der Naturgeschichte auf unbestimmte Zeit Herrn Prof.
_Meissner_.
Am 14. September trat der »Senatus academicus« zusammen.[10] Der
bisherige Rektor, Prof. _P. Merian_, leistete den neuen Amtseid und
legten darauf die der Regenz angehörenden Professoren das Gelübde
in die Hände des Rektors ab. Nach Abtreten der Curatel wurde in der
nun eröffneten Regenzsitzung dem sein Amt in die Hände der Regenz
niederlegenden Rektor im Namen der Fakultäten für die unzähligen
Dienste, die er der Universität erwiesen, der wärmste Dank abgestattet
und sodann für den Rest des Jahres Prof. _de Wette_ zum Rektor gewählt.
Ohne Einwirkung der Regierung, aber auf mehrfach geäusserten Wunsch
der Bürger, welche fühlten, dass die hochherzige Gesinnung der
Behörden durch einen feierlichen Akt anzuerkennen sei, beschloss die
Regenz, eine Einweihungsfeier der wiederhergestellten Universität
abzuhalten. Hiezu lud in ihrem Auftrage Prof. _Wackernagel_ durch ein
deutsches Programm »Ueber die altdeutschen Handschriften der Basler
Universitätsbibliothek« ein und fügte Prof. _Gerlach_ dem diesmal
auch in lateinischer Sprache abgefassten Vorlesungsverzeichnisse[11]
für das Wintersemester ein lateinisches Schreiben bei, in welchem er
die verschiedenen Hochschulen von der Neugestaltung der Universität,
unter kurzer Erwähnung der Vorgänge der letzten Jahre und rühmender
Anerkennung des opferfreudigen Sinnes der Mitbürger, in Kenntniss
setzte.[12]
Die Einweihungsfeier fand bei zahlreicher Betheiligung aus
verschiedenen Kreisen der Bürgerschaft am 1. October im Münster statt.
Die gehaltreiche, später im Druck veröffentlichte, Festrede des Rektors
gab einen Ueberblick über die Arbeiten für die Neugestaltung der
Universität seit 1818 und zeigte, wie selbst ein kleiner Wirkungskreis
seine unleugbaren Vorzüge habe. Besonders wurde auch des neuesten
Beweises des vielfach erprobten Gemeinsinnes Basels, der Gründung der
Freiwilligen Akademischen Gesellschaft gedacht. Darauf entwickelte
Prof. _Schönbein_ die Bedeutung der Naturwissenschaften als Elementes
der modernen Bildung. Sodann wurden Ehrenpromotionen verkündet. Der
theologische Doktorgrad wurde ertheilt Herrn Antistes _Hurter_ von
Schaffhausen, den Herren Proff. _Schneckenburger_ und _Lutz_ in Bern
und _Hirzel_ in Zürich, der juristische Herrn _von Tscharner_ in Chur,
der medicinische Herrn Prof. _Brunner_ in Bern, der philosophische
den Herren Proff. _Studer_ in Bern, _Fäsi_ in Zürich, _Fröhlich_ in
Aarau. Schliesslich konnten, nach Genehmigung der Behörden, für die
Studierenden vier Preisfragen gestellt werden, für deren Lösung je Fr.
100 als Preise ausgesetzt wurden.[13]
Kurz vor Schluss des Jahres, am 10. December, wurde vom Grossen Rathe
der Antrag: »es möchte der Grosse Rath erkennen, dass es bei der durch
die Staatskasse bereits geschehenen Zahlung der Auskaufssumme von
zusammen Fr. 331,451.55 sein Verbleiben haben solle« zum Beschluss
erhoben und damit diese für die Existenz der Universität bedeutendste
finanzielle Frage erledigt. Nunmehr handelte es sich nur noch um nähere
Feststellung der Verwaltung und Verwendung des Universitätsgutes.
Hierüber erging das Gesetz vom 6. April 1836, laut welchem das
gesammte Universitätsgut mit den der Stadt Basel darauf zustehenden
Berechtigungen, wie dieselben durch die Stiftungen und Vergabungen,
durch die Dotationsurkunde vom Jahr 1803 und durch die Sprüche des
bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten eidgenössischen
Schiedsgerichts bestimmt und anerkannt sind, ein an die Oertlichkeit
der Stadt Basel unauflöslich geknüpftes Eigenthum des Kantons
Basel-Stadttheil bildet, welches den Bestimmungen der Stiftungen und
dem Zwecke der höheren Lehranstalten niemals entfremdet werden darf.
Erwähnen wir, dass durch Gesetz vom gleichen Datum die Korporation der
Universitätsbürger als 16. politische Wahlzunft der Stadt eine mit der
Einrichtung der übrigen Zünfte übereinstimmende Regelung erfuhr, so
sind die Grundzüge der neuen Organisation bezeichnet, welche der Regenz
zur Pflicht machten, durch Bestellung der Kommissionen, Aufstellung
eines Reglements für die Vermögensverwaltung und einer Ordnung für den
Pedell[14] u.a. zur Durchführung jener gesetzlichen Bestimmungen auch
ihrerseits mitzuwirken.
Aber auch viele andere Fragen traten in den nächsten Decennien an die
Regenz heran, da der Geschäftskreis sich erweiterte und das Kollegium
an Mitgliedern zunahm.
Auf Wunsch der Behörden sorgte man für ausgedehntere Vertheilung
der akademischen Gelegenheitsschriften[15] und der Einladungen zu
akademischen Akten; regelte (März 1845) die »Verhältnisse und Pflichten
der Studierenden« in einer längeren Ordnung, erliess (November 1845)
eine »Ordnung über den Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder«,
welche 1854 einige Aenderungen erfuhr, ohne dass jedoch das lästige
Freibitten ärmerer Studenten beim Rektor beseitigt wurde, bis man
endlich (10. März 1864) eine besondere
Kommission zur Vorprüfung der Gesuche um Collegiengeldererlass
einsetzte. Die Vertheilung der Stipendien seitens der Regenz bereitete
damals, bei der geringen Zahl der Petenten, noch keine besonderen
Schwierigkeiten.
Ein öfters wiederkehrendes Traktandum war die Maturitätsfrage.
Hierüber erging (Juni 1844) ein Beschluss des Erziehungsrathes,
»dass Jünglinge, welche aus der hiesigen dritten Realistenklasse
mit dem Maturitätszeugnisse entlassen worden oder in einer der
hiesigen technischen Abtheilung des Pädagogiums gleichstehenden
Anstalt eine genügende Vorbildung erhalten haben, als Studierende der
mathematisch-physikalischen Abtheilung der philosophischen Fakultät
unter Ertheilung einer lateinischen Matrikel immatrikuliert werden
könnten, während für den Zutritt zu der theologischen, juristischen
und medicinischen Fakultät ein humanistisches Examen vorbehalten
bleibt.« Doch mehren sich später die Klagen über ungenügende Vorbildung
namentlich von auswärts kommender Studierender. Die Einrichtung eines
von Mitgliedern der philosophischen Fakultät abzuhaltenden Examens wird
(1859) als eine sehr lästige Neuerung empfunden, so dass man 1863 den
Dekan, bezw. ein von diesem zu bezeichnendes Mitglied mit der Prüfung
betraute, und endlich (22. März 1864) die Prüfung von Baslern, welche
kein Maturitätszeugniss besitzen und von Auswärtigen, welche ein
solches von hier zu erhalten wünschen, näher regelt.
Schon 1846 verfügt man Niederlegung der bei der Immatrikulation
vorgewiesenen Papiere beim Rektor, um eine Kontrolle über den Bezug
von (später obligatorisch erklärten) Abgangszeugnissen zu gewinnen;
man ordnet (1854) den Druck von Kollegienbogen und Abgangszeugnissen
an, sowie Vorlegung ersterer zur Testierung aller belegter Kollegien
(wegen der bis 1877 üblichen Fleisszeugnisse), überträgt dem Pedell die
Führung von Listen über Docenten und Studierende und veranlasst die
Ordnung des Archivs, welcher Mühwaltung sich bis zum Abschlusse dieser
Arbeit im Februar 1853 Herr Prof. _Schnell_ unterzog, worauf dann die
Bestellung eines ständigen Archivars[16] beschlossen wird; im März 1855
beendet Herr Prof. _Riggenbach_ die Fortführung des Legatariums. Auch
das Statutarium findet entsprechende Beachtung. -- Mehrfach muss man
einschärfen, dass Docenten eine Inaugurationsrede zu halten haben, ehe
sie ihre Vorlesungen beginnen. Dem Rektor lästig fallende Geldgeschäfte
werden ihm mehr und mehr abgenommen, die neu eintretenden Professoren
von Immatrikulationsgebühren befreit, die sog. Feuerspritzenpflicht der
Professoren (1854) etwas eingeschränkt und die Niederlassung der von
auswärts berufenen Professoren (1863) besser geregelt.[17] Den nach
einander auftauchenden Gesangvereinen (1841, 1843, 1845, akademischer
Männerchor 1855) und endlich auch dem akademischen Turnverein
(1856) gewährt man Unterstützungen, überlässt dagegen die Ordnung
der Vereinsangelegenheiten den öfters um Bestätigung ihrer Statuten
einkommenden neuen Studentenverbindungen.
Für die schon seit den Zwanziger Jahren in Basel üblichen, mit grossem
Beifall aufgenommenen und als wirkliche Pflicht gegen die Bürgerschaft
erachteten öffentlichen akademischen Vortrage bestellt man 1856 eine
Kommission, an deren Stelle 1869 eine neue trat.
Dauernd behilft man sich, bei der stets bewiesenen Bereitwilligkeit der
Regentialen zur Uebernahme und Besorgung der mannigfachsten Geschäfte,
ohne jenes grössere Beamtenpersonal, wie es andere Universitäten
besitzen.
Der Rektor besorgt die Inscription der neu eintretenden Docenten und
der Studierenden, unter denen eine Zeit lang auch Missionszöglinge
auftreten, in die Universitätsmatrikel. Die Dekane veranlassen
die Inscription der Studierenden in das Fakultätsalbum, unter
Rechnungslegung über die dabei bezogenen Gebühren. -- Wie der
Rektor über die Geschäfte seines Amtsjahres, so erstatten der
Regenz die Dekane Bericht über Veränderungen und Wünsche ihrer
Fakultät, die Vorsteher der Sammlungen und Anstalten Bericht über
die Verhältnisse derselben. Auszüge aus diesen Berichten werden in
der Reihe der dem Grossen Rathe zu erstattenden Verwaltungsberichte
abgedruckt, sodass auch weitere Kreise sich von den Veränderungen der
Universitätseinrichtungen genau unterrichten können.
Das Protokoll in den Regenzsitzungen führt der jährlich zu diesem Zweck
gewählte Schreiber der Regenz, für welche Dienstleistung derselbe --
zufolge Stiftung von Professor J.J. _Stähelin_ im Jahr 1846 -- eine
kleine Gratifikation erhält. Einen eigenen Schreiber bestellt seit
1838 die medicinische Fakultät, während in den anderen der Dekan (der
jetzige oder frühere) das Protokoll führt. In den Regenzsitzungen
hat bis Mai 1864 Umfrage bei den Berathungen statt, von da an freie
Diskussion; auch wird dabei das Sitzen in der Reihenfolge der
Fakultäten abgeschafft. Der Pedell endlich hat die Einziehung und die
Vertheilung der Kollegiengelder, sowie die Auszahlung der Stipendien zu
besorgen, daneben den mannigfachsten Abwartsdienst, z.B. als Gehilfe in
der Bibliothek bis zur Anstellung eines besonderen Bibliothekdieners
(durch Rathsbeschluss vom 21. Februar 1876).
Nach diesem kurzen Ueberblick über die inneren Verhältnisse sind nun
mehr die wichtigen Ereignisse zu erwähnen, welche rasch hintereinander
seit 1849 die weitere Gestaltung der Universitätsverhältnisse
beeinflussten.
Das Jahr 1849 brachte einen grossen Fortschritt durch Eröffnung
der prächtigen Räume des Museums,[18] in denen die sich rasch
vergrössernden Sammlungen[19] und einzelne Universitätsinstitute eine
entsprechendere Aufstellung erhielten und für die feierlichen Rede- und
Promotionsakte eine geräumige Aula verfügbar wurde. Zur Förderung der
Zwecke dieses Museums, Vermehrung der Sammlungen, zugleich Belebung des
Sinnes für Kunst und Wissenschaft wurde der Museumsverein gegründet.
Die Freude über diese grossen Errungenschaften wurde etwas
herabgestimmt, als im December 1850 im Grossen Rathe ein Antrag auf
Aufhebung der Universität, dagegen Gründung einer Gewerbeschule
gestellt wurde. Es war dies der Ausdruck einer in den letzten Jahren
mehr und mehr verbreiteten Anschauung, dass die Aufrechterhaltung
der Universität unerschwingliche Opfer heische. Dieser jetzt offen
hervortretenden Gegnerschaft musste durch Aufklärung über den
wirklichen Sachverhalt begegnet werden und dieses Verdienst erwarben
sich -- neben einem der Universität nicht angehörenden Manne[20]
-- zwei Lehrer der Hochschule, die Herren J. _Schnell_ und C.F.
_Schönbein_. Sie waren der Meinung, dass es einem Universitätslehrer
zukomme, darzulegen, warum er redlich, nicht als Parteimann, zur
Universität stehe.
Sie thaten dies mit durchschlagendem Erfolge in der Schrift: »Die
Universität von Basel, was sie fordert und was sie leistet« (Basel,
Detloff 1851). Diesem muthigen Auftreten wird es mit zu verdanken
sein, dass der Grosse Rath am 3. Februar 1851 jenen Antrag mit 81
gegen 11 Stimmen ablehnte und in Erkenntniss mancher Mängel und
Lücken durch Gesetz vom 30. März 1852 die Errichtung eines besonderen
Lehrstuhles für Physik, sowie Erhöhung des Zulagekredits auf Fr. 8,000
anordnete, nachdem inzwischen 1850 durch Betheiligung der Freiwilligen
Akademischen Gesellschaft die Besetzung je eines Lehrstuhles für
Pathologie und andrerseits Anatomie und Physiologie ermöglicht und
durch dieselbe Gesellschaft 1851 in der juristischen Fakultät ein neuer
Lehrstuhl für deutsches Privatrecht und Civilprozess errichtet worden
war.
Die weitere der Universität drohende Gefahr, die Errichtung einer
eidgenössischen Universität,[21] wurde vorläufig beseitigt, als die
Bundesversammlung nach Verhandlungen im Januar und Februar 1854 die
Errichtung eines Polytechnikums in Zürich beschloss.
Immerhin war die Aufmerksamkeit auf die weitere Ausgestaltung der
Universität hingelenkt und so stellte schon am 6. Februar 1854
Herr _August Burckhardt-Iselin_ den Anzug, »den Kleinen Rath zur
Begutachtung der Frage einzuladen, ob nicht die gegenwärtigen
Verhältnisse eine Revision der Gesetze von 1835 und 1852 wünschbar
machten in dem Sinne, dass die für höhere Lehrzwecke angewiesenen
Mittel mit den Bedürfnissen der Zeit in Einklang gebracht werden.«
Von Neuem traten einige Lehrer der Hochschule mit einem belehrenden
Worte für die Interessen der Universität ein, indem sie die Mittel und
die Ziele der erwünschten Reform darlegten.
Es geschah dies in der höchst beachtenswerthen Schrift: »Die
Universität von Basel, was ihr gebricht und was sie sein soll.
In Verbindung mit seinen Collegen und Freunden F. _Miescher_, J.
_Riggenbach_, W. _Wackernagel_ dargelegt von J. _Schnell«_ (Basel,
Detloff 1854). Dieser Schritt war von Erfolg gekrönt. Der auf Grundlage
eines eingeholten Berichtes vorgelegte Rathschlag fand eine über die
darin gemachten Vorschläge hinausgehende Billigung und wurde durch
Gesetz vom 15. Januar 1855 dem Kleinen Rathe zur Erstellung einer
vierten theologischen Professur die Hand geöffnet, der juristischen
Fakultät ein dritter ordentlicher Lehrstuhl, der medicinischen ein
Lehrstuhl für medicinische Klinik, der philosophischen ein solcher für
Nationalökonomie und Statistik hinzugefügt. Die Gehälter wurden auf Fr.
2,500 bezw. 1,250 n. W. normiert und der Zulagekredit auf Fr. 15,000
erhöht.
Noch im selben Jahr richtete die Freiwillige Akademische Gesellschaft,
deren Spezialstiftungen verschiedenen Fakultäten zu Gute kamen, einen
Lehrstuhl für vergleichende Anatomie ein und besetzte denselben
in höchst glücklicher Wahl mit einem Schweizer Gelehrten (Prof.
_Rütimeyer_).
Auch die juristische Fakultät, welche einige ihrer Basler Mitglieder
(die Proff. _Christoph Burckhardt-Hess_ und _Adolf Burckhardt-Vischer_,
sowie Dr. _Gustav Christ_) in den Dreissiger Jahren durch Tod, ein
anderes (Prof. _Bachofen_) durch Austritt in den Vierziger Jahren
leider verloren hatte, gewann 1852 eine bei dem sonstigen raschen
Wechsel der Lehrer sehr erwünschte Unterstützung durch Wiedereintritt
ihres Seniors (Rathsherr A. _Heusler_) und 1858 durch Eintritt auch des
Sohnes desselben. Nur ein um Universität,
Wissenschaft und Rechtspflege gleich sehr verdienter Mann (Prof. J.
_Schnell_) blieb ihr als treueste Stütze während vier Decennien bis zu
seinem Weggange von Basel in segensreichem Wirken erhalten. Dieselbe
Gunst des Schicksals war übrigens mehreren Mitgliedern der anderen
Fakultäten beschieden; wir nennen von Verstorbenen die HH. _Hagenbach_
und _Stähelin_ unter den Theologen, Herrn _Jung_ unter den Medicinern,
die HH. _Peter Merian_, _Gerlach_, _Schönbein_, _Meissner_, _Vischer_,
_Picchioni_ aus der philosophischen Fakultät.
Die nächsten Jahre brachten viel Arbeit, um die nahende vierte
Säcularfeier würdig zu begehen. Von diesen Vorbereitungen sei hier
nur der Um- und Ausbau des sog. Unteren Collegii[22] erwähnt,
wofür im Oktober 1859 ein Kredit von Fr. 70,000 vom Grossen Rathe
bewilligt wurde. Für die Zeit des Umbaues wurden die Hörsäle in die
Blömleincaserne verlegt.
Die Feier fand am 6. und 7. September 1860 statt -- in Erinnerung an
den Tag, an welchem, nach Ertheilung der Privilegien der Hohen Schule
durch die Stadt, der erste Rektor der Universität (Georg von Andlau)
Namens derselben der Regierung die Anerkennungsakte übergeben hatte.
Die Einzelnheiten dieser Festfeier sind in der Schrift von J.W. _Hess_
(Beschreibung der vierten Jubelfeier der Stiftung der Universität
Basel, Georg 1860) mitgetheilt, so dass darauf verwiesen werden kann.
Erwähnen wollen wir jedoch des literarischen Gewinnes, nämlich der
eigentlichen Festschrift:
Geschichte der Universität Basel von der Gründung 1460 bis zur
Reformation 1529.
Von Prof. Dr. _Wilhelm Vischer_ (Basel, Georg);
ferner der auf die Universität bezüglichen Jubelschriften:
1. Die theologische Schule Basels und ihre Lehrer von Stiftung der
Hochschule 1460 bis zu de Wette's Tode 1849. Von Prof. Dr. _Karl Rud.
Hagenbach_ (Basel, Schweighauser).
2. Die medicinische Fakultät in Basel und ihr Aufschwung unter F.
Plater und C. Bauhin, mit dem Lebensbilde von Felix Plater. Von Prof.
Dr. _Friedrich Miescher_ (Basel, Schweighauser).
3. Die Mathematiker Bernoulli. Von Prof. Dr. _Peter Merian_ (Basel,
Schweighauser).
4. Festrede, gehalten von Prof. Dr. _Peter Merian_, d.Z. Rektor (Basel,
Schweighauser); und endlich der die Angehörigen der Landschaft ehrenden
Stiftung eines »Stipendium rauricum.«
Das in jeder Beziehung gelungene Fest hinterliess bei allen
Theilnehmern die angenehmsten Erinnerungen und blieb nicht ohne die
wohlthätigsten Wirkungen auf weitere Kreise, welche die Hochschule von
vielen Ausländern geschätzt und gerühmt sahen und nunmehr stolz auf
diese Anstalt zu werden begannen.
Als nun von Neuem die Frage einer eidgenössischen Universität
auftauchte, stellte Oberst _Hans Wieland_ im Grossen Rathe am 31. März
1862 den mit grossem Beifall aufgenommenen Anzug: »Der Grosse Rath
beauftragt die Regierung, die Frage in sofortige ernstliche Erwägung
zu ziehen, ob und inwiefern die neu zu gründende eidgenössische
Hochschule für Basel zu gewinnen sei; des Ferneren soll die Regierung
keine Schritte versäumen, die in dieser Angelegenheit dem gewünschten
Resultate näher führen können.«