Die Regenz hat die Censur über das Betragen der Studierenden

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des Textes.

DIE UNIVERSITÄT BASEL IN DEN FÜNFZIG JAHREN

SEIT IHRER REORGANISATION IM JAHRE 1835.

PROGRAMM ZUR

REKTORATSFEIER UND ZU DEM MIT IHR VERBUNDENEN JUBILÄUM DER FREIWILLIGEN

AKADEMISCHEN GESELLSCHAFT

IM AUFTRAG E.E. REGENZ

UNTER MITWIRKUNG DER ANSTALTSVORSTEHER

ZUSAMMENGESTELLT

von

Prof. Dr. ALBERT TEICHMANN.

Basel.

Schultze'sche Universitäts-Buchdruckerei (L. Reinhardt)

1885.

VORWORT.

Nachdem 1883 und 1884 die Universitäten Zürich und Bern ihr 50jähriges

Bestehen gefeiert haben, schickt sich in diesem Jahre auch die ältere

Schwester in den Grenzmarken des Schweizerlandes an, bei einer

ähnlichen Feier einen Rückblick zu werfen auf eine gleich lange Periode

der Entwicklung seit dem Jahre, in welchem der hochherzige Sinn der

Behörden und der Bürgerschaft ihre Fortexistenz sicherte und ihr eine

den Verhältnissen jener Zeit entsprechende Organisation gab.

Eingedenk der zu eigenem Gewinn siegreich bestandenen Prüfungen,

wie andrerseits der erhebenden vierten Säcularfeier vor 25 Jahren,

will sie bei der auf engere Kreise beschränkten diesjährigen Feier

im Bewusstsein eines nunmehr verwirklichten grösseren Aufschwungs

den Tribut des Dankes darbringen ihrer treuen, zur Hilfe stets

bereiten Genossin in diesen 50 Jahren, der Freiwilligen Akademischen

Gesellschaft, welche, wenige Tage vor Einweihung der neu organisierten

Universität im Jahre 1835 gestiftet, ihr Fest mit der Rektoratsfeier

der Universität verbindet.

E.E. Regenz beschloss, bei diesem Anlass eine Schrift zu

veröffentlichen, welche einen Einblick in die Organisation und die

ökonomischen Verhältnisse der Universität, einen Ueberblick über

das Lehrpersonal und die Studentenschaft der letzten 50 Jahre, eine

Uebersicht über die mit der Universität verbundenen Sammlungen und

Anstalten gewähren soll.

Möchte die nachfolgende bescheidene Schrift dazu anregen, bisher

Versäumtes nachzuholen und dem durch einige der Jubelschriften und

die Rektoratsrede im Jahre 1860 gegebenen meisterlichen Vorbilde in

Fortführung dieser geschichtlichen Arbeiten nachzueifern!

Allen denen, welche durch Mitarbeit, Rathschläge und Mittheilungen

vorliegende Arbeit förderten, insbesondere den Herren Professoren

_Vischer_, E. _Hagenbach_, _Kinkelin_, Fritz _Burckhardt_ und Herrn

Staatsarchivar Dr. _Wackernagel_, sodann den Herren Vorstehern der

Sammlungen und Anstalten sei inniger Dank bezeugt!

Der Universität und ihrer Festgenossin

bringt die herzlichsten Segenswünsche für ferneres Blühen und Gedeihen

dar

_Basel_, im November 1885.

A. Teichmann.

I.

Geschichte der Organisation der Universität.

1. =Einleitung. -- Die Gesetze von 1818 und die Sprüche des

Schiedsgerichts.=

Bis in den Anfang dieses Jahrhunderts hatte die Universität als

Korporation eine unabhängige Stellung behauptet. Dies änderte sich,

als durch das Gesetz vom 19. Mai 1813 die der Universität in den

Jahren 1460, 1532 und 1539 ertheilte Verfassungsurkunde, Statuten

und Privilegien zurückgenommen und aufgehoben wurden. Fortan sollte

dieselbe allgemeine höhere Lehranstalt des Kantons sein und zu

diesem Zwecke in einer den Zeiten angemessenen und gemeinnützigen

Weise eingerichtet werden. Durch Gesetz vom 17. Juni 1818 über die

Organisation der Universität wurde sie der Oberaufsicht und Leitung der

Regierung unterstellt. Letztere übertrug diese Oberaufsicht und Leitung

der zufolge Gesetzes vom gleichen Datum bestellten neuen Staatsbehörde,

dem _Erziehungsrath_, dessen engerer Ausschuss (_Curatel_) die der

Universität unmittelbar vorgesetzte Behörde wurde. Der Regenz der

Universität -- bestehend aus sämmtlichen ordentlichen Professoren

-- verblieb die Leitung der inneren Angelegenheiten, die Aufsicht

über die akademischen Anstalten und Sammlungen und die Verwaltung

des Universitätsvermögens. Die bisherige Universitätskommission

erhielt, unter bester Verdankung ihrer Arbeiten, durch Rathsbeschluss

vom 24. Juni 1818 ihre Entlassung. Die der Regenz noch gelassene

Civilrechtspflege für die Angehörigen der Universität (sog.

Universitätsbürger) entfiel 1821 bei der neuen Organisation des

Gerichtswesens.

In den vier einander gleichgestellten Fakultäten sollten 18 Professoren

mit einer Besoldung von je Fr. 1600 a.W. angestellt und diese Stellen

nach öffentlicher Auskündung und eröffnetem Konkurse besetzt werden;

in Fällen, wo es zum Vortheil der Anstalt gereiche, sollte der

Kleine Rath, auf motivierten Vorschlag des Erziehungsrathes, durch

unmittelbaren Ruf Professoren ernennen können. Hiemit war die früher

übliche Verwendung des Looses, die öfters eine verhängnissvolle Rolle

gespielt hatte, glücklich beseitigt.

Dieses Gesetz über die Organisation der Universität, auf das man im

Jahre 1865 zurückgriff, berücksichtigte in angemessener Weise die

einzelnen Unterrichtsfächer und fand bei einsichtsvollen Männern volle

Billigung. So erklärte _Troxler_ (Die Gesammthochschule der Schweiz und

die Universität Basel, Trogen 1830, S. 58):

»Es ist seinem wesentlichen Inhalte nach eine zweckmässige und

zeitgemässe Grundlage einer wohlberechneten und verheissungsvollen

Herstellung und Erhebung der Hochschule, im Geiste der ersten Gründung

gedacht, würdig der grossen Erinnerungen, durch Erfahrungen geläutert,

die Ansprüche und Bedürfnisse einer neuen Zeitbildung berücksichtigend,

sowie selbst die weitern Verhältnisse des Gesammtvaterlandes umfassend.«

Der schöne Beweis von Achtung für Wissenschaft, von Eifer für Bildung

und von hochherziger Vaterlandsliebe, den der Grosse Rath an den

Tag gelegt hatte, stellte eine gedeihliche Entwicklung in Aussicht.

In der That finden sich unter dem Lehrpersonal der nächsten Jahre

manche klangvolle, weitberühmte Namen von In- wie Ausländern. Aber

man zögerte zu sehr mit Durchführung der Organisation im vollen

Umfange, sodass schon 1823 der Rektor der Hochschule, Prof. _de

Wette_, in seiner Rektoratsrede am 12. Mai mit Freimuth und Nachdruck

äussern durfte: »Und jetzt an dieser Stelle, als zeitiger Rektor der

Universität und Mitglied des Erziehungsrathes, im Namen der Anstalt,

an deren Spitze ich zu stehen die Ehre habe, fordere ich Sie, weise

Häupter und Räthe, feierlich auf, das Werk der Wiederherstellung der

Universität fördersamst zu vollenden! Noch sind eine Lehrstelle der

Rechte, zwei der Arzneikunde und die der Philosophie unbesetzt, und

die der Geschichte ist von Neuem erledigt. Jedes Halbjahr, welches

unter diesen Mängeln verstreicht, ist ein Verlust für die studierende

Jugend, und der ganze Unterrichtsgang ist dadurch gelähmt. Je länger

man aufschiebt, desto mehr ermattet der Eifer, desto mehr gewöhnt man

sich an das Mangelhafte.«[1] Wieder vier Jahre darauf mahnte noch

eindringlicher der damalige Rektor, Prof. _Gerlach_, an schleunige

Vervollständigung[2] und schloss mit den verheissungsvollen Worten:

»Reichthum ist ein vergängliches Gut; -- Ruhm, erworben im Felde der

Staatskunst, ist trügerisch und oft von zweideutiger Art; -- der aber

lebt ewig im dankbaren Andenken der Nachwelt, dessen Name geknüpft ist

an das Gedeihen einer Schule der Wissenschaft, die Jahrhunderte blühte,

die in der Gegenwart sich auf's neue erhebt, die nicht untergehen wird

im Strome kommender Zeiten.«

Die nächsten Jahre erfüllten die hochgespannten Hoffnungen noch

nicht -- es nahte die dem Basler Staatswesen verhängnissvolle, mit

muthiger Entschlossenheit durchgekämpfte Zeit, auf welche -- wie der

trefflichste Darsteller der Ereignisse jener Periode sagte[3] --

»Basel sonder Scham und sonder Reue zurückblicken konnte, weil es das

Bewusstsein davon trug, dass es billigen Begehren willig entsprochen

hatte, dass es der Drohung und Gewalt beharrliche Entschlossenheit

entgegengesetzt hatte und dass seine Bürger das Gesetz, für das sie

kämpften, auch durch Gehorsam zu ehren wussten.«

Vergeblich war man bemüht, von dem gut eingerichteten und weise

geleiteten Staatswesen den schwersten Schlag abzuwenden. Es war

umsonst! -- Der am 17. August 1833 gefasste, am 26. August durch

eingelangte Ratifikationen in Kraft erwachsene Beschluss der

Eidgenössischen Tagsatzung erklärte den Kanton Basel in Bezug auf

die Verwaltung in zwei besondere Gemeinwesen getheilt und verfügte,

»es solle das gesammte Staatseigenthum des Kantons an Kapitalien,

Gefällen, Gebäuden, Kriegsmaterial u.s.w. ohne irgend eine Ausnahme,

und ausdrücklich mit Inbegriff der Kirchen-, Schul- und Armenfonds, auf

billigem Fusse zwischen beiden Landestheilen ausgeschieden und getheilt

werden.«

Diesem Beschlüsse zufolge wurden zu Schiedsrichtern erwählt:

1. Herr Alt-Bürgermeister _Joh. Herzog_,

von Effingen, in Aarau } für Basel-Stadttheil.

2. Herr Alt-Bundespräsident _Joh. Friedrich Tscharner_,

von Chur }

3. Herr Obergerichts-Präsident _Joachim Leonz Eder_,

in Frauenfeld }

4. +a+) Herr _Carl Schnell_, J.U.D., Regierungsstatthalter

zu Burgdorf (bis Ende 1833) } für Basel-Landschaft.

+b+) Herr _Ludwig Schnyder_, Appellationsrichter

von Sursee, (von Anfang 1834 an) }

und seitens derselben als Obmann:

Herr _Friedrich Ludwig Keller_, J.U.D., Obergerichtspräsident

von Zürich.

Das Schiedsgericht trat am 16. September 1833 in Zürich zusammen,

begann seine Sitzungen am 30. September in Aarau und schloss dieselben

erst im April 1835 in Bern.[4] Hier interessieren nur diejenigen

Beschlüsse, welche -- zufolge Antrages der Landschaft, auf das Inventar

der Staatsliegenschaften die Gebäude und Fonds der Universität zu

setzen -- die Frage betrafen: »ob das Vermögen der Universität in die

Theilung gezogen werden solle oder nicht?«

Schon am 9. November 1833 erging der Obmannsspruch:

1) Es gehöre das Universitätsgut zu dem in Theilung fallenden

Staatsvermögen;

2) Sei das Inventar desselben von Basel-Stadt vorzulegen.

Dieser Entscheid rief natürlich grosse Bestürzung hervor und fand

namentlich in juristischen Kreisen scharfe Kritik.[5] Dem Entscheide

sich fügend, legte der Stadttheil am 6. Januar 1834 das »Inventarium

über das der Universität angehörige und unter ihrer Verwaltung stehende

Vermögen« zur Mittheilung an die Landschaft vor, welche zwar einige

Punkte bemängelte, auf erhaltene Auskunft aber diese Bemängelung fallen

liess.

Für die Vertretung der Rechte der Universität Namens des Standes

Basel-Stadttheil bei den Verhandlungen beschloss man Zuziehung des

Hofgerichtsadvokaten _Bertheau_ von Mannheim und bestellte zur

Schätzung des Universitätsvermögens Sachverständige.

Die vom Obmann für die von beiden Theilen ernannten Sachverständigen

entworfene Instruktion war für Basel-Stadt und die Universität durchaus

günstig.

In der Sitzung vom 14. April 1834 wurde bei getheilten Stimmen der

Schiedsrichter durch Entscheid des Obmanns anerkannt, »dass auf

dem Universitätsgut zu Gunsten der Stadt Basel die Beschwerde des

Ausschlusses solcher Verfügungen über dasselbe hafte, in Folge welcher

für ihr Bedürfniss wissenschaftlicher Anstalten nicht mehr gesorgt sein

würde,« und wurde im Urtheile vom 11. Juli festgesetzt:

dass bei den im Inventar auf Fr. 543,662.45 angegebenen

akademischen Fisci wegen darauf haftender Beschwerden Fr.

120,662.45 in Abzug zu bringen seien;

dass auf den Sammlungen von _Amerbach_, _Fäsch_, _Huber_,

_d'Annone_ und _Bernoulli_ die Beschwerde hafte, dass dieselben an

die Oertlichkeit der Stadt Basel gebunden sind;

dass das gesammte Universitätsgut als eine untheilbare Einheit und

dem Zwecke des höheren Unterrichtes bleibend gewidmet zu betrachten

sei;

der Kanton Basel-Stadttheil einen billigen Anspruch habe, dass

ihm auf den Fall, wenn er zur Uebernahme des gesammten Gutes als

berechtigt und verpflichtet angesehen werden sollte, diesfalls eine

gewisse Erleichterung, welche in der Bestimmung des Preises für das

Ganze zu finden, verstattet werde.[6]

In Abänderung einzelner dieser Punkte erging am 6. August 1834 das

Endurtheil dahin:

1) es sei das gesammte Universitätsgut mit Nutzen und Beschwerden,

und unter der Verpflichtung, dasselbe seiner Bestimmung getreulich

zu erhalten, dem Kanton Basel-Stadttheil allein und ausschliesslich

zugetheilt;

2) es sei der durch die bisherigen Schätzungen und Urtheile

ausgemittelte Gesammtwerth von Fr. 621,060, mit Hinzurechnung

des in seinem Werthe noch nicht ermittelten Mobiliar-Bestandes,

um 25% herabzusetzen und der sich ergebende Betrag als der

definitive Preis und als die von Basel-Stadttheil einzuwertende und

unmittelbar in Theilung fallende Summe festgesetzt;

3) sei der Kanton Basel-Landschaft bei seiner Erklärung, das ihm

zufallende Capital einzig für höhere wissenschaftliche Anstalten zu

benutzen und zu verwenden, feierlich behaftet.

Durch Einverständniss der Parteien wurde am 12. August der Werth des

Mobiliarbestandes -- worunter auch Scepter und Pokale der Universität

auf Antrag der Landschaft aufgenommen werden mussten -- auf Fr. 1440

bestimmt.

Mit dem ganz eigenen, im November gestellten Antrage: »es möchte -- da

verlaute, dass Basel-Stadttheil Willens sei, die Universität aufzuheben

oder einzuschränken -- das Schiedsgericht die Rechte der Landschaft

durch ein ferneres Urtheil so wahren, dass die Universität zu keiner

Zeit von Basel-Stadttheil aufgehoben oder beschränkt werden könne,

oder wenn man demselben freie Befugniss darüber einräumen wolle, der

Stadttheil angehalten werden, der Landschaft, der gemachten Abzüge und

der niedern Schätzung wegen, noch eine Entschädigungssumme von Fr.

256,619 herauszubezahlen,« -- wurde die Landschaft einmüthig am 17.

November abgewiesen; dagegen der Stadttheil auf Antrag der Landschaft

angehalten, Zinsen von dem ihr zukommenden Antheil vom 18. März 1832

bis 15. December 1834 zu 4% zu entrichten.

Die Verhandlungen ergaben für das Universitätsvermögen folgende Summen:

A. Akademische Fisci (laut Urtheil) Fr. 423,000.--

B. Gebäude (laut Schatzung) » 120,060.--

C. Sammlungen (laut Schätzung) » 78,000.--

D. Scepter und Pokale Fr. 812.50 --

übriges Mobiliar 627.50 = » 1,440.--

-----------------

Summa Fr. 622,500.--

abzüglich 25% » 155,625.--

-----------------

blieben Fr. 466,875.--

wovon nach Urtheil vom 10. Juni 1834 der

Landschaft 60% gebührten, also » 298,800.--

nach Gewährung von Fr. 195 in Mobiliar blieben

auszuweisen » 298,605.--

welche Summe sich durch Zinsen

mit Fr. 32,846.55 erhöhte auf » 331,451.55

Dies war die Auskaufssumme, welche an die Landschaft zu entrichten war.

Wie so vielen anderen, genügte Basel-Stadt auch dieser Verpflichtung

aufs Pünktlichste. Nach beendeter Vermögenstheilung konnten die in der

Zwischenzeit ausgestellten Bürgschaftsinstrumente sehr bald entkräftet

werden. Den muthig und hochherzig für die Interessen des Staatswesens

eingetretenen Bürgern von Zürich und Basel wurde der gebührende Dank

bezeugt.

Unter den vielen Aufgaben, die nunmehr rücksichtlich der Reorganisation

der Staatsverwaltung zu lösen waren, war die Frage der Organisation

der höheren Lehranstalten von grösster Bedeutung. Auch hier bewährte

sich, was schon die Alten erkannt haben, dass im Unglück der Sporn zur

Ausdauer und zu neuer Thatkraft liegt.

Unmittelbar nach Erlass des schiedsgerichtlichen Urtheils vom 6. August

wurde durch Rathsbeschluss vom 13. August dem Erziehungskollegium[7]

der Auftrag ertheilt, zu berathen, was nun in Hinsicht der Universität

angenommen und vorgekehrt werden solle. Zu diesem Zwecke ernannte

dasselbe eine Kommission.

Aber auch die Regenz musste zu den Sprüchen des Schiedsgerichts

Stellung nehmen. Sie that dies, indem sie dem Amtsbürgermeister

zu Handen des Grossen Rathes am 23. September eine ausführliche

Protesterklärung gegen jene Sprüche überreichen liess, worin sie

schliesslich, unter Anrufung der heiligsten Gefühle der Gerechtigkeit,

der Wissenschafts- und Vaterlandsliebe, die Zuversicht aussprach,

E.W.W. Rath werde vermöge seiner Weisheit und rechtlichen Gesinnung

durch zweckdienliche Anordnungen dafür sorgen, dass das Universitätsgut

nicht nur ungeschmälert und dem Zwecke des höheren Unterrichts gewidmet

bleibe, sondern auch für die Zukunft eine solche rechtliche Stellung

erhalte, wodurch es niemals durch irgend mögliche Wechselfälle seiner

Bestimmung entrissen werden könne und wodurch auch wieder nach einer

so niederschlagenden Erfahrung bei der Bürgerschaft Muth und Zutrauen

geweckt würde, durch neue Stiftungen die Lehrmittel und Kräfte der

Universität zu vermehren.[8]

Ebenso wurde von der Kommission des naturwissenschaftlichen Museums

in einer Sitzung vom 6. Oktober eine Erklärung beschlossen, wonach

fortan »alle Geschenke und Legate nur unter dem bestimmten Vorbehalte

gemacht und angenommen werden sollen, dass sie unabänderlich und

unveräusserlich in der Stadt Basel zu möglichst gemeinnützigem

Gebrauche sollen aufgestellt bleiben, in allen Wechselfällen die

Bedingung der Unentfremdbarkeit dieser Gegenstände von der Stadt Basel

heilig und unverletzt gehalten werden solle, auch zur Wahrung dieser

Bestimmung in keinem denkbaren Falle, weder dem Staate, zu dem die

Stadt Basel jeweilen gehören wird, noch der Stadt Basel selbst irgend

ein Opfer rechtmässig auferlegt werden könne, so dass folglich jede

Theilung, jede Auferlegung einer Auskaufssumme, jede zu diesem Zwecke

vorgenommene Schatzung der aus Schenkungen und Legaten herrührenden

Bestandteile der Sammlung, sowie überhaupt jede Massregel ähnlicher Art

als Raub und offenbare Gewaltthat zu betrachten wäre.«

Diese Wünsche fanden bald die gebührende Berücksichtigung.

2. =Das Gesetz über Einrichtung des Pädagogiums und der Universität vom

9. April 1835 und die weitere Entwicklung bis 1865.=

Am 20. December 1834 hatte die Kommission den von ihr erforderten

Bericht über die Organisation der höheren Lehranstalten vorgelegt;

derselbe fand am 19. Januar im Erziehungskollegium, wie später im

Kleinen Rath Beifall und wurde in den am 2. März 1835 dem Grossen

Rathe vorgelegten Rathschlag aufgenommen. Derselbe zeichnet sich durch

seltene Vollständigkeit und Abrundung aus, stützt sich auf vielseitige

Erfahrungen und ist ein rühmliches Zeugniss für den edlen Sinn und

das herzliche Interesse der Männer jener Zeit für die Förderung des

Bildungswesens als einer der Hauptaufgaben jedes Staatswesens. Mit

hoher Befriedigung wird man auch heute noch in demselben die Worte

lesen: »Wenn auch allerdings in der vorgefallenen Trennung des

Kantons, in der daraus sich ergebenden Verminderung der Beamtenzahl,

in der gegenwärtig bedeutenden Schuldenlast, eben so viele Gründe

liegen möchten, wesentliche Einschränkungen eintreten zu lassen,

so rufen doch andrerseits das um so fühlbarer gewordene Bedürfniss

geistiger Regsamkeit und Tüchtigkeit, die sich täglich höher stellenden

Anforderungen der Zeit, die eigentümliche Isolierung unserer Lage Basel

dringend zu, sich im gegenwärtigen Augenblicke nicht zu versäumen und

nicht zu vernachlässigen, und durch zweckmässige und wohleingerichtete

wissenschaftliche Anstalten sein zukünftiges Wohl zu sichern.«

Im Anschluss an die Gesetze vom 18. Juni 1817 und 17. Juni 1818

wird für Bestehenbleiben des Pädagogiums eingetreten und dankbar

anerkannt, dass der vortreffliche Zustand desselben besonders den

eifrigen und gewissenhaften Bemühungen der zur Zeit angestellten Lehrer

zuzuschreiben sei. Diese Anstalt soll in 2 Abtheilungen, für Humanisten

einerseits, für Realisten (Techniker) andrerseits zerfallen.

Aber es genügt das Pädagogium, welches junge Leute vom 15.-18. Jahre

aufnimmt, für sich allein den Bedürfnissen nicht. Hiezu ist eine

danebenstehende höhere Anstalt, die Universität, dringend nothwendig.

Diese soll eine Anstalt für das Studium der Fakultätswissenschaften,

aber auch eine bürgerliche Akademie sein, in höherem, unmittelbar

praktischerem Sinne, als s.Z. _Isaak Iselin_ dies angedeutet

hatte. Freilich sind hiebei bedeutende Einschränkungen des streng

wissenschaftlichen Elementes angebracht, während die Fächer, welche

der allgemeinen und technischen Bildung angehören, einige Ausdehnung

erhalten können. In dieser Beziehung hält man einen Lehrstuhl für

französische Sprache und Litteratur angezeigt und will auch dem

Englischen und Italienischen, besonders aber der Nationalökonomie und

Statistik, bei deren stets wachsender Bedeutung, Berücksichtigung

schenken. Die philosophische Fakultät soll den Kern des Ganzen bilden.

Lediglich als propädeutische Anstalten sind die juristische und

medicinische Fakultät behandelt. In der theologischen Fakultät soll

Nachdruck auf praktische Ausbildung und Pflege des Hebräischen gelegt

werden.

In den Berathungen über den Rathschlag im Grossen Rathe am 7.-9.

April erlitt der die Universität betreffende Abschnitt nur geringe

Aenderungen. Man hielt es für passend, in § 13 (dem ersten Paragraphen

des Abschnitts) die »Beibehaltung« der im Jahre 1460 gegründeten und

in den Jahren 1532 und 1818 reorganisierten Universität bestimmter

auszusprechen; gewährte für Gehaltszulagen und Besoldungen in

ausserordentlichen Fällen einen jährlichen Kredit von Fr. 4000, regelte

eingehend die Entlassung pflichtvergessener Lehrer, lehnte einen Antrag

auf Bestätigung der Lehrer von 6 zu 6 Jahren ab; bestimmte dagegen,

dass bei etwaigen Aenderungen in der Organisation die Professoren sich

einer solchen gegen eine dann durch Gesetz zu bestimmende Entschädigung

zu unterziehen hätten.

In der an erster Stelle genannten philosophischen Fakultät werden 9

Lehrstühle errichtet für theoretische und praktische Philosophie --

Mathematik -- Physik und Chemie -- Naturgeschichte -- griechische,

lateinische, deutsche und französische Sprache wie Litteratur- und

Geschichte. Besondere Lehrer können für die oben genannten Fächer

angestellt werden. Die Professoren beziehen Fr. 1600 Gehalt.

Drei Professuren werden der theologischen Fakultät gegeben. Lehrfächer

sind: Theologische Encyclopädie -- Hebräische Sprache -- Exegese des

Alten und des Neuen Testamentes mit den nöthigen Hilfswissenschaften

-- Kirchen- und Dogmengeschichte -- Dogmatik -- Christliche Moral --

Praktische Theologie mit homiletischen und katechetischen Uebungen.

Zwei Professoren haben je Fr. 1600, der dritte Fr. 1200 Gehalt.

Die juristische Fakultät hat 2 Lehrstühle, einen mit Fr. 1600,

einen andern mit Fr. 800 Gehalt. Lehrfächer sind: Römisches Recht

-- Criminalrecht -- Handels- und Wechselrecht -- Vaterländisches

Civilrecht -- Civilprozess.

Die medicinische Fakultät zählt 4 Lehrer für Anatomie -- Physiologie

und Pathologie -- Chirurgie und Botanik mit nur Fr. 800 Gehalt, sowie

einen Prosektor mit Fr. 450 Gehalt.

Die einzelnen Stellen sollen, nach Auskündung und Konkurs, sowie

Anhörung der Curatel, durch Wahl seitens des Erziehungskollegiums

besetzt werden, welche Wahlen sodann noch der Bestätigung des Kleinen

Rathes unterliegen. Unmittelbare Berufung durch den Kleinen Rath ist

auch hier, wie im Gesetz von 1818, vorgesehen.

Die Regenz hat die Censur über das Betragen der Studierenden, ertheilt

in geringeren Fällen Verweise; in wichtigen oder Wiederholungsfällen

hat sie Strafbefugniss bis auf 3tägige Carcerstrafe, spricht auch

Entziehung von Stipendien aus. Bei schwereren Vergehungen kann sie

bei der Curatel auf Entfernung antragen, wozu aber Bestätigung des

Erziehungskollegiums nöthig ist.

Für die Vorlesungen besteht Lern- und Lehrfreiheit, und können einzelne

Vorlesungen auch von Nichtstudierenden, welche das 17. Altersjahr

zurückgelegt haben, besucht werden.

Die Aufrechterhaltung der Universität in diesem gewiss bescheidenen

Rahmen fand namentlich auswärts eine verschiedene Beurtheilung. So

meinte man z.B. in Zürich, dass, wenn nicht alle Fakultäten aufs

Vollständigste und möglichst gut besetzt seien, die Bürger ihre

Studien doch nicht zu Hause vollenden könnten; darum tauge es nichts,

Professoren beizubehalten; besser verwendete man das Geld nach Bern

oder nach Zürich, wo man sich gewisse Rechte vorbehalten könne.[9]

Andere (z.B. die Bündnerzeitung) urtheilten günstiger, indem sie

sagten: »Wenn der Rathschlag Genehmigung findet, so haben gewisse

Neider und Blutradikalen umsonst der altehrwürdigen Universität

von Basel das Leichenlied gesungen! Freuen wird es uns, wenn die

Bürgerschaft, trotz der veränderten politischen Verhältnisse, sich

das nicht rauben lässt, was ihrer Stadt Zierde und Ruhm gewesen --

die Universität als eine Pflegeanstalt wissenschaftlicher Bildung.

Es knüpfen sich an dieselbe so ehrwürdige Erinnerungen, dass die

Aufrechterhaltung dieser Anstalt, auch in beschränkterer Gestalt,

immerhin der Stadt zur Ehre gereichen wird.«

Und dies geschah in vollstem Maasse.

Sofort, nachdem durch Gesetz vom 9. April 1835 die Beibehaltung

der Universität in neuer, den Bedürfnissen und Verhältnissen

angemessener Form entschieden war, traten am 11. April einige Freunde

der wissenschaftlichen Anstalten in Basel zusammen, um darüber zu

berathen, wie die Absichten der Obrigkeit durch freiwillige Mitwirkung

wohldenkender Bürger zweckmässig gefördert, der Sinn und die Liebe

zur Wissenschaft belebt, und angeregt werden könnten. In dem Aufrufe

zur Bildung einer Freiwilligen Akademischen Gesellschaft vom 20.

April legte man, in rühmender Anerkennung der Verdienste der obersten

Landesbehörde, die Mittel und Wege dar, wie sich jene Ziele erreichen

liessen, und fand damit in weiteren Kreisen Anklang, so dass schon am

17. September die Gesellschaft sich constituieren und sofort ihre für

die Universität so höchst förderliche Thätigkeit eröffnen konnte.

Eine treffliche Schilderung dieses Wirkens und Strebens bringt

die soeben veröffentlichte Festschrift derselben: »Geschichte der

Freiwilligen Akademischen Gesellschaft der Stadt Basel während der

ersten 50 Jahre ihres Bestehens«, verfasst von dem jetzigen Vorsteher,

Herrn Altbürgermeister _C.F. Burckhardt_.

Wegen der innigen Beziehungen, welche seit jener Zeit dauernd zwischen

dieser treuesten, verdienstvollsten Genossin und der Universität

bestanden haben, war die Geschichte der Gesellschaft natürlich nicht

ohne Erwähnung der Geschichte der Universität in diesem Zeitraume zu

schreiben, und erhält die nachfolgende, mehr auf einzelne besondere

Punkte der Organisation eingehende Darstellung durch jene Schrift

des um das hiesige Gemeinwesen hochverdienten Mannes eine erwünschte

Ergänzung.

Der provisorische Zustand, in den durch Rathsbeschluss vom 9. April

1835 die Professoren, Lehrer und Angestellten der Universität und des

Pädagogiums, unter Hinweis auf das Gesetz vom 9. Juni 1834, erklärt

wurden, dauerte nicht lange. Schon am 13. Juni 1835 wurden durch

weiteren Rathsbeschluss die bisher definitiv angestellten Lehrer der

Universität aufs neue an ihre Stelle berufen.

In der theologischen Fakultät erhielt Herr _J.J. Stähelin_ den Titel

eines ordentlichen Professors mit Sitz und Stimme in Fakultät und

Regenz, Herr _J.G. Müller_ die dritte ordentliche Lehrstelle. Zur

Versehung der 1. Lehrstelle in der ganz unbesetzten juristischen

Fakultät, welche sich auf freiwillige Leistungen mehrerer

Privatdocenten angewiesen gesehen hatte, berief man Herrn Dr. _G.

Beseler_ als ausserordentlichen Professor und eröffnete für den 2.

Lehrstuhl einen Konkurs, demzufolge man Herrn Dr. _Adolf Burckhardt_

zum Professor ernannte. Die medicinische Fakultät blieb im Personal

unverändert. In der philosophischen Fakultät berief man wieder Herrn

Prof. _Linder_ als Lehrer der griechischen Sprache und Litteratur;

Herrn Prof. _Bernoulli_ übertrug man mit dem Titel eines Professors

der industriellen Wissenschaften den Unterricht namentlich in

industrieller Mechanik und Technologie; Herrn Prof. _Peter Merian_,

welcher aus Gesundheitsrücksichten die Wiederübernahme eines Amtes

ablehnte, verlieh man den Titel eines ordentlichen Professors mit Sitz

und Stimme in der Regenz, übertrug den Lehrstuhl der französischen

Sprache Herrn Prof. _Vinet_, beförderte zum ordentlichen Professor der

Philosophie Herrn Dr. _F. Fischer_, ernannte zum Professor der Physik

und Chemie Herrn Dr. _Schönbein_, zum Professor der deutschen Sprache

und Litteratur Herrn Dr. _W. Wackernagel_, verlieh den Titel eines

ausserordentlichen Professors Herrn Dr. _Wilhelm Vischer_ und bestellte

als Lektor der Naturgeschichte auf unbestimmte Zeit Herrn Prof.

_Meissner_.

Am 14. September trat der »Senatus academicus« zusammen.[10] Der

bisherige Rektor, Prof. _P. Merian_, leistete den neuen Amtseid und

legten darauf die der Regenz angehörenden Professoren das Gelübde

in die Hände des Rektors ab. Nach Abtreten der Curatel wurde in der

nun eröffneten Regenzsitzung dem sein Amt in die Hände der Regenz

niederlegenden Rektor im Namen der Fakultäten für die unzähligen

Dienste, die er der Universität erwiesen, der wärmste Dank abgestattet

und sodann für den Rest des Jahres Prof. _de Wette_ zum Rektor gewählt.

Ohne Einwirkung der Regierung, aber auf mehrfach geäusserten Wunsch

der Bürger, welche fühlten, dass die hochherzige Gesinnung der

Behörden durch einen feierlichen Akt anzuerkennen sei, beschloss die

Regenz, eine Einweihungsfeier der wiederhergestellten Universität

abzuhalten. Hiezu lud in ihrem Auftrage Prof. _Wackernagel_ durch ein

deutsches Programm »Ueber die altdeutschen Handschriften der Basler

Universitätsbibliothek« ein und fügte Prof. _Gerlach_ dem diesmal

auch in lateinischer Sprache abgefassten Vorlesungsverzeichnisse[11]

für das Wintersemester ein lateinisches Schreiben bei, in welchem er

die verschiedenen Hochschulen von der Neugestaltung der Universität,

unter kurzer Erwähnung der Vorgänge der letzten Jahre und rühmender

Anerkennung des opferfreudigen Sinnes der Mitbürger, in Kenntniss

setzte.[12]

Die Einweihungsfeier fand bei zahlreicher Betheiligung aus

verschiedenen Kreisen der Bürgerschaft am 1. October im Münster statt.

Die gehaltreiche, später im Druck veröffentlichte, Festrede des Rektors

gab einen Ueberblick über die Arbeiten für die Neugestaltung der

Universität seit 1818 und zeigte, wie selbst ein kleiner Wirkungskreis

seine unleugbaren Vorzüge habe. Besonders wurde auch des neuesten

Beweises des vielfach erprobten Gemeinsinnes Basels, der Gründung der

Freiwilligen Akademischen Gesellschaft gedacht. Darauf entwickelte

Prof. _Schönbein_ die Bedeutung der Naturwissenschaften als Elementes

der modernen Bildung. Sodann wurden Ehrenpromotionen verkündet. Der

theologische Doktorgrad wurde ertheilt Herrn Antistes _Hurter_ von

Schaffhausen, den Herren Proff. _Schneckenburger_ und _Lutz_ in Bern

und _Hirzel_ in Zürich, der juristische Herrn _von Tscharner_ in Chur,

der medicinische Herrn Prof. _Brunner_ in Bern, der philosophische

den Herren Proff. _Studer_ in Bern, _Fäsi_ in Zürich, _Fröhlich_ in

Aarau. Schliesslich konnten, nach Genehmigung der Behörden, für die

Studierenden vier Preisfragen gestellt werden, für deren Lösung je Fr.

100 als Preise ausgesetzt wurden.[13]

Kurz vor Schluss des Jahres, am 10. December, wurde vom Grossen Rathe

der Antrag: »es möchte der Grosse Rath erkennen, dass es bei der durch

die Staatskasse bereits geschehenen Zahlung der Auskaufssumme von

zusammen Fr. 331,451.55 sein Verbleiben haben solle« zum Beschluss

erhoben und damit diese für die Existenz der Universität bedeutendste

finanzielle Frage erledigt. Nunmehr handelte es sich nur noch um nähere

Feststellung der Verwaltung und Verwendung des Universitätsgutes.

Hierüber erging das Gesetz vom 6. April 1836, laut welchem das

gesammte Universitätsgut mit den der Stadt Basel darauf zustehenden

Berechtigungen, wie dieselben durch die Stiftungen und Vergabungen,

durch die Dotationsurkunde vom Jahr 1803 und durch die Sprüche des

bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten eidgenössischen

Schiedsgerichts bestimmt und anerkannt sind, ein an die Oertlichkeit

der Stadt Basel unauflöslich geknüpftes Eigenthum des Kantons

Basel-Stadttheil bildet, welches den Bestimmungen der Stiftungen und

dem Zwecke der höheren Lehranstalten niemals entfremdet werden darf.

Erwähnen wir, dass durch Gesetz vom gleichen Datum die Korporation der

Universitätsbürger als 16. politische Wahlzunft der Stadt eine mit der

Einrichtung der übrigen Zünfte übereinstimmende Regelung erfuhr, so

sind die Grundzüge der neuen Organisation bezeichnet, welche der Regenz

zur Pflicht machten, durch Bestellung der Kommissionen, Aufstellung

eines Reglements für die Vermögensverwaltung und einer Ordnung für den

Pedell[14] u.a. zur Durchführung jener gesetzlichen Bestimmungen auch

ihrerseits mitzuwirken.

Aber auch viele andere Fragen traten in den nächsten Decennien an die

Regenz heran, da der Geschäftskreis sich erweiterte und das Kollegium

an Mitgliedern zunahm.

Auf Wunsch der Behörden sorgte man für ausgedehntere Vertheilung

der akademischen Gelegenheitsschriften[15] und der Einladungen zu

akademischen Akten; regelte (März 1845) die »Verhältnisse und Pflichten

der Studierenden« in einer längeren Ordnung, erliess (November 1845)

eine »Ordnung über den Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder«,

welche 1854 einige Aenderungen erfuhr, ohne dass jedoch das lästige

Freibitten ärmerer Studenten beim Rektor beseitigt wurde, bis man

endlich (10. März 1864) eine besondere

Kommission zur Vorprüfung der Gesuche um Collegiengeldererlass

einsetzte. Die Vertheilung der Stipendien seitens der Regenz bereitete

damals, bei der geringen Zahl der Petenten, noch keine besonderen

Schwierigkeiten.

Ein öfters wiederkehrendes Traktandum war die Maturitätsfrage.

Hierüber erging (Juni 1844) ein Beschluss des Erziehungsrathes,

»dass Jünglinge, welche aus der hiesigen dritten Realistenklasse

mit dem Maturitätszeugnisse entlassen worden oder in einer der

hiesigen technischen Abtheilung des Pädagogiums gleichstehenden

Anstalt eine genügende Vorbildung erhalten haben, als Studierende der

mathematisch-physikalischen Abtheilung der philosophischen Fakultät

unter Ertheilung einer lateinischen Matrikel immatrikuliert werden

könnten, während für den Zutritt zu der theologischen, juristischen

und medicinischen Fakultät ein humanistisches Examen vorbehalten

bleibt.« Doch mehren sich später die Klagen über ungenügende Vorbildung

namentlich von auswärts kommender Studierender. Die Einrichtung eines

von Mitgliedern der philosophischen Fakultät abzuhaltenden Examens wird

(1859) als eine sehr lästige Neuerung empfunden, so dass man 1863 den

Dekan, bezw. ein von diesem zu bezeichnendes Mitglied mit der Prüfung

betraute, und endlich (22. März 1864) die Prüfung von Baslern, welche

kein Maturitätszeugniss besitzen und von Auswärtigen, welche ein

solches von hier zu erhalten wünschen, näher regelt.

Schon 1846 verfügt man Niederlegung der bei der Immatrikulation

vorgewiesenen Papiere beim Rektor, um eine Kontrolle über den Bezug

von (später obligatorisch erklärten) Abgangszeugnissen zu gewinnen;

man ordnet (1854) den Druck von Kollegienbogen und Abgangszeugnissen

an, sowie Vorlegung ersterer zur Testierung aller belegter Kollegien

(wegen der bis 1877 üblichen Fleisszeugnisse), überträgt dem Pedell die

Führung von Listen über Docenten und Studierende und veranlasst die

Ordnung des Archivs, welcher Mühwaltung sich bis zum Abschlusse dieser

Arbeit im Februar 1853 Herr Prof. _Schnell_ unterzog, worauf dann die

Bestellung eines ständigen Archivars[16] beschlossen wird; im März 1855

beendet Herr Prof. _Riggenbach_ die Fortführung des Legatariums. Auch

das Statutarium findet entsprechende Beachtung. -- Mehrfach muss man

einschärfen, dass Docenten eine Inaugurationsrede zu halten haben, ehe

sie ihre Vorlesungen beginnen. Dem Rektor lästig fallende Geldgeschäfte

werden ihm mehr und mehr abgenommen, die neu eintretenden Professoren

von Immatrikulationsgebühren befreit, die sog. Feuerspritzenpflicht der

Professoren (1854) etwas eingeschränkt und die Niederlassung der von

auswärts berufenen Professoren (1863) besser geregelt.[17] Den nach

einander auftauchenden Gesangvereinen (1841, 1843, 1845, akademischer

Männerchor 1855) und endlich auch dem akademischen Turnverein

(1856) gewährt man Unterstützungen, überlässt dagegen die Ordnung

der Vereinsangelegenheiten den öfters um Bestätigung ihrer Statuten

einkommenden neuen Studentenverbindungen.

Für die schon seit den Zwanziger Jahren in Basel üblichen, mit grossem

Beifall aufgenommenen und als wirkliche Pflicht gegen die Bürgerschaft

erachteten öffentlichen akademischen Vortrage bestellt man 1856 eine

Kommission, an deren Stelle 1869 eine neue trat.

Dauernd behilft man sich, bei der stets bewiesenen Bereitwilligkeit der

Regentialen zur Uebernahme und Besorgung der mannigfachsten Geschäfte,

ohne jenes grössere Beamtenpersonal, wie es andere Universitäten

besitzen.

Der Rektor besorgt die Inscription der neu eintretenden Docenten und

der Studierenden, unter denen eine Zeit lang auch Missionszöglinge

auftreten, in die Universitätsmatrikel. Die Dekane veranlassen

die Inscription der Studierenden in das Fakultätsalbum, unter

Rechnungslegung über die dabei bezogenen Gebühren. -- Wie der

Rektor über die Geschäfte seines Amtsjahres, so erstatten der

Regenz die Dekane Bericht über Veränderungen und Wünsche ihrer

Fakultät, die Vorsteher der Sammlungen und Anstalten Bericht über

die Verhältnisse derselben. Auszüge aus diesen Berichten werden in

der Reihe der dem Grossen Rathe zu erstattenden Verwaltungsberichte

abgedruckt, sodass auch weitere Kreise sich von den Veränderungen der

Universitätseinrichtungen genau unterrichten können.

Das Protokoll in den Regenzsitzungen führt der jährlich zu diesem Zweck

gewählte Schreiber der Regenz, für welche Dienstleistung derselbe --

zufolge Stiftung von Professor J.J. _Stähelin_ im Jahr 1846 -- eine

kleine Gratifikation erhält. Einen eigenen Schreiber bestellt seit

1838 die medicinische Fakultät, während in den anderen der Dekan (der

jetzige oder frühere) das Protokoll führt. In den Regenzsitzungen

hat bis Mai 1864 Umfrage bei den Berathungen statt, von da an freie

Diskussion; auch wird dabei das Sitzen in der Reihenfolge der

Fakultäten abgeschafft. Der Pedell endlich hat die Einziehung und die

Vertheilung der Kollegiengelder, sowie die Auszahlung der Stipendien zu

besorgen, daneben den mannigfachsten Abwartsdienst, z.B. als Gehilfe in

der Bibliothek bis zur Anstellung eines besonderen Bibliothekdieners

(durch Rathsbeschluss vom 21. Februar 1876).

Nach diesem kurzen Ueberblick über die inneren Verhältnisse sind nun

mehr die wichtigen Ereignisse zu erwähnen, welche rasch hintereinander

seit 1849 die weitere Gestaltung der Universitätsverhältnisse

beeinflussten.

Das Jahr 1849 brachte einen grossen Fortschritt durch Eröffnung

der prächtigen Räume des Museums,[18] in denen die sich rasch

vergrössernden Sammlungen[19] und einzelne Universitätsinstitute eine

entsprechendere Aufstellung erhielten und für die feierlichen Rede- und

Promotionsakte eine geräumige Aula verfügbar wurde. Zur Förderung der

Zwecke dieses Museums, Vermehrung der Sammlungen, zugleich Belebung des

Sinnes für Kunst und Wissenschaft wurde der Museumsverein gegründet.

Die Freude über diese grossen Errungenschaften wurde etwas

herabgestimmt, als im December 1850 im Grossen Rathe ein Antrag auf

Aufhebung der Universität, dagegen Gründung einer Gewerbeschule

gestellt wurde. Es war dies der Ausdruck einer in den letzten Jahren

mehr und mehr verbreiteten Anschauung, dass die Aufrechterhaltung

der Universität unerschwingliche Opfer heische. Dieser jetzt offen

hervortretenden Gegnerschaft musste durch Aufklärung über den

wirklichen Sachverhalt begegnet werden und dieses Verdienst erwarben

sich -- neben einem der Universität nicht angehörenden Manne[20]

-- zwei Lehrer der Hochschule, die Herren J. _Schnell_ und C.F.

_Schönbein_. Sie waren der Meinung, dass es einem Universitätslehrer

zukomme, darzulegen, warum er redlich, nicht als Parteimann, zur

Universität stehe.

Sie thaten dies mit durchschlagendem Erfolge in der Schrift: »Die

Universität von Basel, was sie fordert und was sie leistet« (Basel,

Detloff 1851). Diesem muthigen Auftreten wird es mit zu verdanken

sein, dass der Grosse Rath am 3. Februar 1851 jenen Antrag mit 81

gegen 11 Stimmen ablehnte und in Erkenntniss mancher Mängel und

Lücken durch Gesetz vom 30. März 1852 die Errichtung eines besonderen

Lehrstuhles für Physik, sowie Erhöhung des Zulagekredits auf Fr. 8,000

anordnete, nachdem inzwischen 1850 durch Betheiligung der Freiwilligen

Akademischen Gesellschaft die Besetzung je eines Lehrstuhles für

Pathologie und andrerseits Anatomie und Physiologie ermöglicht und

durch dieselbe Gesellschaft 1851 in der juristischen Fakultät ein neuer

Lehrstuhl für deutsches Privatrecht und Civilprozess errichtet worden

war.

Die weitere der Universität drohende Gefahr, die Errichtung einer

eidgenössischen Universität,[21] wurde vorläufig beseitigt, als die

Bundesversammlung nach Verhandlungen im Januar und Februar 1854 die

Errichtung eines Polytechnikums in Zürich beschloss.

Immerhin war die Aufmerksamkeit auf die weitere Ausgestaltung der

Universität hingelenkt und so stellte schon am 6. Februar 1854

Herr _August Burckhardt-Iselin_ den Anzug, »den Kleinen Rath zur

Begutachtung der Frage einzuladen, ob nicht die gegenwärtigen

Verhältnisse eine Revision der Gesetze von 1835 und 1852 wünschbar

machten in dem Sinne, dass die für höhere Lehrzwecke angewiesenen

Mittel mit den Bedürfnissen der Zeit in Einklang gebracht werden.«

Von Neuem traten einige Lehrer der Hochschule mit einem belehrenden

Worte für die Interessen der Universität ein, indem sie die Mittel und

die Ziele der erwünschten Reform darlegten.

Es geschah dies in der höchst beachtenswerthen Schrift: »Die

Universität von Basel, was ihr gebricht und was sie sein soll.

In Verbindung mit seinen Collegen und Freunden F. _Miescher_, J.

_Riggenbach_, W. _Wackernagel_ dargelegt von J. _Schnell«_ (Basel,

Detloff 1854). Dieser Schritt war von Erfolg gekrönt. Der auf Grundlage

eines eingeholten Berichtes vorgelegte Rathschlag fand eine über die

darin gemachten Vorschläge hinausgehende Billigung und wurde durch

Gesetz vom 15. Januar 1855 dem Kleinen Rathe zur Erstellung einer

vierten theologischen Professur die Hand geöffnet, der juristischen

Fakultät ein dritter ordentlicher Lehrstuhl, der medicinischen ein

Lehrstuhl für medicinische Klinik, der philosophischen ein solcher für

Nationalökonomie und Statistik hinzugefügt. Die Gehälter wurden auf Fr.

2,500 bezw. 1,250 n. W. normiert und der Zulagekredit auf Fr. 15,000

erhöht.

Noch im selben Jahr richtete die Freiwillige Akademische Gesellschaft,

deren Spezialstiftungen verschiedenen Fakultäten zu Gute kamen, einen

Lehrstuhl für vergleichende Anatomie ein und besetzte denselben

in höchst glücklicher Wahl mit einem Schweizer Gelehrten (Prof.

_Rütimeyer_).

Auch die juristische Fakultät, welche einige ihrer Basler Mitglieder

(die Proff. _Christoph Burckhardt-Hess_ und _Adolf Burckhardt-Vischer_,

sowie Dr. _Gustav Christ_) in den Dreissiger Jahren durch Tod, ein

anderes (Prof. _Bachofen_) durch Austritt in den Vierziger Jahren

leider verloren hatte, gewann 1852 eine bei dem sonstigen raschen

Wechsel der Lehrer sehr erwünschte Unterstützung durch Wiedereintritt

ihres Seniors (Rathsherr A. _Heusler_) und 1858 durch Eintritt auch des

Sohnes desselben. Nur ein um Universität,

Wissenschaft und Rechtspflege gleich sehr verdienter Mann (Prof. J.

_Schnell_) blieb ihr als treueste Stütze während vier Decennien bis zu

seinem Weggange von Basel in segensreichem Wirken erhalten. Dieselbe

Gunst des Schicksals war übrigens mehreren Mitgliedern der anderen

Fakultäten beschieden; wir nennen von Verstorbenen die HH. _Hagenbach_

und _Stähelin_ unter den Theologen, Herrn _Jung_ unter den Medicinern,

die HH. _Peter Merian_, _Gerlach_, _Schönbein_, _Meissner_, _Vischer_,

_Picchioni_ aus der philosophischen Fakultät.

Die nächsten Jahre brachten viel Arbeit, um die nahende vierte

Säcularfeier würdig zu begehen. Von diesen Vorbereitungen sei hier

nur der Um- und Ausbau des sog. Unteren Collegii[22] erwähnt,

wofür im Oktober 1859 ein Kredit von Fr. 70,000 vom Grossen Rathe

bewilligt wurde. Für die Zeit des Umbaues wurden die Hörsäle in die

Blömleincaserne verlegt.

Die Feier fand am 6. und 7. September 1860 statt -- in Erinnerung an

den Tag, an welchem, nach Ertheilung der Privilegien der Hohen Schule

durch die Stadt, der erste Rektor der Universität (Georg von Andlau)

Namens derselben der Regierung die Anerkennungsakte übergeben hatte.

Die Einzelnheiten dieser Festfeier sind in der Schrift von J.W. _Hess_

(Beschreibung der vierten Jubelfeier der Stiftung der Universität

Basel, Georg 1860) mitgetheilt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Erwähnen wollen wir jedoch des literarischen Gewinnes, nämlich der

eigentlichen Festschrift:

Geschichte der Universität Basel von der Gründung 1460 bis zur

Reformation 1529.

Von Prof. Dr. _Wilhelm Vischer_ (Basel, Georg);

ferner der auf die Universität bezüglichen Jubelschriften:

1. Die theologische Schule Basels und ihre Lehrer von Stiftung der

Hochschule 1460 bis zu de Wette's Tode 1849. Von Prof. Dr. _Karl Rud.

Hagenbach_ (Basel, Schweighauser).

2. Die medicinische Fakultät in Basel und ihr Aufschwung unter F.

Plater und C. Bauhin, mit dem Lebensbilde von Felix Plater. Von Prof.

Dr. _Friedrich Miescher_ (Basel, Schweighauser).

3. Die Mathematiker Bernoulli. Von Prof. Dr. _Peter Merian_ (Basel,

Schweighauser).

4. Festrede, gehalten von Prof. Dr. _Peter Merian_, d.Z. Rektor (Basel,

Schweighauser); und endlich der die Angehörigen der Landschaft ehrenden

Stiftung eines »Stipendium rauricum.«

Das in jeder Beziehung gelungene Fest hinterliess bei allen

Theilnehmern die angenehmsten Erinnerungen und blieb nicht ohne die

wohlthätigsten Wirkungen auf weitere Kreise, welche die Hochschule von

vielen Ausländern geschätzt und gerühmt sahen und nunmehr stolz auf

diese Anstalt zu werden begannen.

Als nun von Neuem die Frage einer eidgenössischen Universität

auftauchte, stellte Oberst _Hans Wieland_ im Grossen Rathe am 31. März

1862 den mit grossem Beifall aufgenommenen Anzug: »Der Grosse Rath

beauftragt die Regierung, die Frage in sofortige ernstliche Erwägung

zu ziehen, ob und inwiefern die neu zu gründende eidgenössische

Hochschule für Basel zu gewinnen sei; des Ferneren soll die Regierung

keine Schritte versäumen, die in dieser Angelegenheit dem gewünschten

Resultate näher führen können.«

Die Universität Basel in den fünfzig Jahren seit ihrer Reorganisation im Jahre 1835 · 第 1 / 13 段