Von _Martin Braeß_.
Vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Juli 1925
war es außerordentlich schwierig, ja unmöglich, über die rechtliche
Stellung einzelner Vögel im Freistaat Sachsen ein sicheres Urteil
zu gewinnen. Zwar das Gesetz vom 1. Dezember 1864 hatte mit nicht
mißzuverstehender Klarheit »alle wilden Vögel« als jagdbar bezeichnet,
auch dem Jagdberechtigten die Befugnis zugesprochen, »die Nester wilder
Vögel zu zerstören und die Eier oder Jungen derselben auszunehmen«;
aber durch das Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend
vom 22. Juli 1876 erfuhren diese unhaltbaren Bestimmungen wesentliche
Einschränkung. Dieses Gesetz, das wir recht wohl einen Vorläufer des
Reichsvogelschutzgesetzes vom 22. März 1888 und seiner Abänderung vom
30. Mai 1908 nennen können, führte nicht nur bestimmt abgegrenzte
Schonzeiten ein, worauf sein Name hinweist, sondern es entzog auch
dem Jagdrecht eine große Menge von Vögeln, die es nun unter seinen
Schutz stellte. So bestimmte § 1: »Gegenstand des Jagdrechts sind
ferner nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle kleineren Feld-,
Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wachteln, Bekassinen,
Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle
Würgerarten nicht zu rechnen sind«. So willkommen diese Einschränkung
auch war, so ließ doch ihre nicht eben glückliche Fassung Zweifel über
die Jagdbarkeit einzelner Vögel bestehen. Es konnte z. B. zweifelhaft
erscheinen, ob der Eisvogel zu den jagdbaren Vögeln gehört. Unter den
Begriff »kleinere Feld-, Wald- und Singvögel« ist er nicht recht zu
bringen; aber auch ein Wasservogel ist er, ähnlich den Bachstelzen, nur
im biologischen, nicht im systematischen Sinn. Laut Beschluß vom 3.
Juni 1912 entschied das Sächsische Finanzministerium, daß der Eisvogel
als jagdbar anzusehen sei. Ebenso konnten Zweifel entstehen, ob
beispielsweise der Schwarzspecht jagdbar sei, oder die Blauracke, der
Wiedehopf; denn diese Vögel gehören bereits zu den mittelgroßen, sind
jedenfalls größer als Lerchen und die meisten Drosseln, obwohl diese im
Gesetz besonders genannt wurden.
Ebenso schwierig war bisweilen die Entscheidung, ob diesem oder jenem
jagdbaren Vogel eine Schon- oder Hegezeit zukomme. »Für diejenigen
Vögel, welche im Inlande nicht nisten, besteht keinerlei Schon- und
Hegezeit«, hieß es in § 4, Abs. 3. Infolgedessen genoß wohl der weiße
Storch eine Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August, sein schwarzer
Vetter aber entbehrte dieses Schutzes, ebenso der Fischreiher, während
dessen Verwandte, die große Rohrdommel, die noch in wenig Paaren
innerhalb unserer Landesgrenzen brütet, Anspruch auf die allgemeine
Schonzeit hatte. Von den Möwen gehört nur die Lachmöwe zu den
inländischen Brutvögeln; das Gesetz gewährte ihr infolgedessen die
Schonzeit, während andere Möwen darauf verzichten mußten. Ähnliches
galt von den verschiedenen Seeschwalbenarten. Eine Verschiebung
des Brutgebiets, wie sie sich bisweilen allmählich und unmerklich
vollzieht, konnte also eine veränderte jagdliche Behandlung einzelner
Vögel zur Folge haben. Es liegt auf der Hand, daß das Merkmal, ob ein
Vogel im Inlande nistet, bei einem so kleinen Land wie Sachsen nicht
geeignet war, eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Behandlung
gewisser Vogelarten zu bilden. Es ist nur zu begrüßen, daß das neue
Jagdgesetz solchen Unterschied hat fallen lassen.
Heute ist in Sachsen nicht ein einziger Vogel mehr völlig schutzlos,
selbst der Haussperling nicht. In § 1, Abs. 1 unter ~b~ führt das
Gesetz die jagdbaren Vögel namentlich an. Es sind: Auer-, Birk- und
Haselwild, Rebhühner, Fasanen, wilde Tauben, Ziemer, Bekassinen,
Waldschnepfen, Trappen, Brachvögel, wilde Schwäne, Wildgänse,
Wildenten, Rallen, Säger, Taucher, Möwen, Kiebitze, Fischreiher,
Kormorane, Würger, rabenartige Vögel, Wachteln, Wachtelkönige, Uhus
und alle Tagraubvögel. Nur der Jagdberechtigte hat ein Anrecht auf
sie, ihre Eier und Brut. Mit Ausnahme der wilden Tauben, Schwäne und
Gänse, der Säger und Kormorane, der Würger und der rabenartigen Vögel,
der Habichte und Sperber genießen sie alle ausreichende Schonzeiten;
(§ 37, Abs. 1 unter 12–17) ja eine ganze Anzahl von ihnen darf bis auf
weiteres überhaupt nicht gejagt werden. Es sind dies Auer-, Birk- und
Haselhennen, Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus,
Turm- und Wanderfalken (§ 37, Abs. 2). Die Seltenheit der genannten
Vögel rechtfertigt solche Bestimmung.
»Innerhalb der Schonzeit dürfen die Nester jagdbarer Vögel nicht
zerstört und ihre Eier und Jungen nicht ausgenommen werden« (§ 38,
Abs. 1). Doch ist das Sammeln von Kiebitz- und Möweneiern »in der Zeit
vom 1. Januar bis zum 30. April« gestattet (§ 38, Abs. 2), natürlich
nur dem Jagdausübungsberechtigten.
Alle andern unter den jagdbaren Tieren nicht aufgezählten Vögel sind
in jeder Weise geschützt; niemand darf sich an ihnen oder ihrer Brut
vergreifen, ganz gleich, ob es sich um Eulen oder Spechte, um den
Eisvogel oder die Schar der kleinen Singvögel handelt. Denn § 1, Abs. 2
des »Schonzeitgesetzes« ist durch das neue Jagdgesetz keineswegs
aufgehoben worden, sondern lautet in der neuen Fassung (siehe § 53):
»Das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Vögel und jede auf den Fang
derselben berechnete Veranstaltung, das Zerstören ihrer Nester und
das Ausnehmen der Eier und Jungen ist gänzlich verboten, auch dürfen
dieselben zu keiner Zeit auf Märkten oder sonst in irgendeiner Weise
feilgeboten und verkauft werden«.
Dieser Schutz ist nur bei den Sperlingen gemindert, wobei zwischen
Haus- und Feldsperlingen kein Unterschied gemacht wird. Denn die
Verordnung vom 5. April 1882 Ziffer 1 bleibt auch im neuen Gesetz
aufrecht erhalten (siehe § 53). Darnach ist es gestattet »~a~) den
Besitzern von Haus- und Gartengrundstücken die in ihren Häusern,
Gehöften und Gärten vorkommenden Sperlinge zu fangen und, dies
jedoch unter Ausschluß der Verwendung von Schießgewehren, zu töten,
auch die Nester derselben zu zerstören und die Eier und Jungen aus
denselben auszunehmen; ~b~) den Jagdberechtigten und solchen Personen,
welchen …, besondere Erlaubnis dazu erteilt wird, die Sperlinge, die in
Obstbaumpflanzungen, Gärten und bestellten Feldern Schaden anrichten,
zu jeder Zeit abzuschießen.«
Auch der Fischreiher, der jagdbar ist und eine Schonzeit besitzt,
erleidet insofern eine Verminderung seines Schutzes, als bei ihm die
Ausschließlichkeit des Jagdrechts durch das Fischereigesetz vom 15.
Oktober 1868 eingeschränkt wird. § 12 dieses Gesetzes lautet: »Den
Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Fischreiher
zu fangen oder (ohne Benutzung von Schießgewehr) zu töten. Sie
haben jedoch dieselben binnen 24 Stunden an den Jagdberechtigten
auszuliefern«. Es ist zu hoffen, daß bei einer Neubearbeitung des
Fischereigesetzes diese Bestimmung aufgehoben wird.
Das Reichsvogelschutzgesetz haben wir nur erwähnt. Bei der Frage
nach der rechtlichen Stellung der einzelnen Vogelarten im Freistaat
Sachsen erübrigt es sich, auf seinen Inhalt näher einzugehen. Einmal
weil das Reichsgesetz (siehe § 8 ~b~) auf die jagdbaren Vögel keine
Anwendung findet – für diese gelten die Landesgesetze – und dann weil
die sächsischen Bestimmungen über den Schutz der nicht jagdbaren Vögel
viel weiter gehen als das Reichsgesetz, das diese landesrechtlichen
Bestimmungen ausdrücklich anerkennt (§ 9). Wir brauchen also z. B. auf
den Fang nichtjagdbarer Vögel oder auf den Handel mit ihnen, den das
Reichsgesetz unter gewissen Einschränkungen zuläßt, nicht einzugehen,
da in Sachsen solch Fang und Handel gänzlich verboten ist. Alle
Vogelarten aber, die das Reichsgesetz von seinem Schutze ausschließt,
sind in Sachsen jagdbar, bis auf die Sperlinge, von denen oben die
Rede war. Ihre rechtliche Stellung ist lediglich nach dem sächsischen
Jagdgesetz zu beurteilen, wobei wir nochmals darauf hinweisen wollen,
daß von den Reihern nur der Fischreiher jagdbar ist, nicht aber
Nachtreiher oder Rohrdommeln.