Der Vogel und sein Recht im Freistaat Sachsen

Von _Martin Braeß_.

Vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Juli 1925

war es außerordentlich schwierig, ja unmöglich, über die rechtliche

Stellung einzelner Vögel im Freistaat Sachsen ein sicheres Urteil

zu gewinnen. Zwar das Gesetz vom 1. Dezember 1864 hatte mit nicht

mißzuverstehender Klarheit »alle wilden Vögel« als jagdbar bezeichnet,

auch dem Jagdberechtigten die Befugnis zugesprochen, »die Nester wilder

Vögel zu zerstören und die Eier oder Jungen derselben auszunehmen«;

aber durch das Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend

vom 22. Juli 1876 erfuhren diese unhaltbaren Bestimmungen wesentliche

Einschränkung. Dieses Gesetz, das wir recht wohl einen Vorläufer des

Reichsvogelschutzgesetzes vom 22. März 1888 und seiner Abänderung vom

30. Mai 1908 nennen können, führte nicht nur bestimmt abgegrenzte

Schonzeiten ein, worauf sein Name hinweist, sondern es entzog auch

dem Jagdrecht eine große Menge von Vögeln, die es nun unter seinen

Schutz stellte. So bestimmte § 1: »Gegenstand des Jagdrechts sind

ferner nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle kleineren Feld-,

Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wachteln, Bekassinen,

Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle

Würgerarten nicht zu rechnen sind«. So willkommen diese Einschränkung

auch war, so ließ doch ihre nicht eben glückliche Fassung Zweifel über

die Jagdbarkeit einzelner Vögel bestehen. Es konnte z. B. zweifelhaft

erscheinen, ob der Eisvogel zu den jagdbaren Vögeln gehört. Unter den

Begriff »kleinere Feld-, Wald- und Singvögel« ist er nicht recht zu

bringen; aber auch ein Wasservogel ist er, ähnlich den Bachstelzen, nur

im biologischen, nicht im systematischen Sinn. Laut Beschluß vom 3.

Juni 1912 entschied das Sächsische Finanzministerium, daß der Eisvogel

als jagdbar anzusehen sei. Ebenso konnten Zweifel entstehen, ob

beispielsweise der Schwarzspecht jagdbar sei, oder die Blauracke, der

Wiedehopf; denn diese Vögel gehören bereits zu den mittelgroßen, sind

jedenfalls größer als Lerchen und die meisten Drosseln, obwohl diese im

Gesetz besonders genannt wurden.

Ebenso schwierig war bisweilen die Entscheidung, ob diesem oder jenem

jagdbaren Vogel eine Schon- oder Hegezeit zukomme. »Für diejenigen

Vögel, welche im Inlande nicht nisten, besteht keinerlei Schon- und

Hegezeit«, hieß es in § 4, Abs. 3. Infolgedessen genoß wohl der weiße

Storch eine Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August, sein schwarzer

Vetter aber entbehrte dieses Schutzes, ebenso der Fischreiher, während

dessen Verwandte, die große Rohrdommel, die noch in wenig Paaren

innerhalb unserer Landesgrenzen brütet, Anspruch auf die allgemeine

Schonzeit hatte. Von den Möwen gehört nur die Lachmöwe zu den

inländischen Brutvögeln; das Gesetz gewährte ihr infolgedessen die

Schonzeit, während andere Möwen darauf verzichten mußten. Ähnliches

galt von den verschiedenen Seeschwalbenarten. Eine Verschiebung

des Brutgebiets, wie sie sich bisweilen allmählich und unmerklich

vollzieht, konnte also eine veränderte jagdliche Behandlung einzelner

Vögel zur Folge haben. Es liegt auf der Hand, daß das Merkmal, ob ein

Vogel im Inlande nistet, bei einem so kleinen Land wie Sachsen nicht

geeignet war, eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Behandlung

gewisser Vogelarten zu bilden. Es ist nur zu begrüßen, daß das neue

Jagdgesetz solchen Unterschied hat fallen lassen.

Heute ist in Sachsen nicht ein einziger Vogel mehr völlig schutzlos,

selbst der Haussperling nicht. In § 1, Abs. 1 unter ~b~ führt das

Gesetz die jagdbaren Vögel namentlich an. Es sind: Auer-, Birk- und

Haselwild, Rebhühner, Fasanen, wilde Tauben, Ziemer, Bekassinen,

Waldschnepfen, Trappen, Brachvögel, wilde Schwäne, Wildgänse,

Wildenten, Rallen, Säger, Taucher, Möwen, Kiebitze, Fischreiher,

Kormorane, Würger, rabenartige Vögel, Wachteln, Wachtelkönige, Uhus

und alle Tagraubvögel. Nur der Jagdberechtigte hat ein Anrecht auf

sie, ihre Eier und Brut. Mit Ausnahme der wilden Tauben, Schwäne und

Gänse, der Säger und Kormorane, der Würger und der rabenartigen Vögel,

der Habichte und Sperber genießen sie alle ausreichende Schonzeiten;

(§ 37, Abs. 1 unter 12–17) ja eine ganze Anzahl von ihnen darf bis auf

weiteres überhaupt nicht gejagt werden. Es sind dies Auer-, Birk- und

Haselhennen, Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus,

Turm- und Wanderfalken (§ 37, Abs. 2). Die Seltenheit der genannten

Vögel rechtfertigt solche Bestimmung.

»Innerhalb der Schonzeit dürfen die Nester jagdbarer Vögel nicht

zerstört und ihre Eier und Jungen nicht ausgenommen werden« (§ 38,

Abs. 1). Doch ist das Sammeln von Kiebitz- und Möweneiern »in der Zeit

vom 1. Januar bis zum 30. April« gestattet (§ 38, Abs. 2), natürlich

nur dem Jagdausübungsberechtigten.

Alle andern unter den jagdbaren Tieren nicht aufgezählten Vögel sind

in jeder Weise geschützt; niemand darf sich an ihnen oder ihrer Brut

vergreifen, ganz gleich, ob es sich um Eulen oder Spechte, um den

Eisvogel oder die Schar der kleinen Singvögel handelt. Denn § 1, Abs. 2

des »Schonzeitgesetzes« ist durch das neue Jagdgesetz keineswegs

aufgehoben worden, sondern lautet in der neuen Fassung (siehe § 53):

»Das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Vögel und jede auf den Fang

derselben berechnete Veranstaltung, das Zerstören ihrer Nester und

das Ausnehmen der Eier und Jungen ist gänzlich verboten, auch dürfen

dieselben zu keiner Zeit auf Märkten oder sonst in irgendeiner Weise

feilgeboten und verkauft werden«.

Dieser Schutz ist nur bei den Sperlingen gemindert, wobei zwischen

Haus- und Feldsperlingen kein Unterschied gemacht wird. Denn die

Verordnung vom 5. April 1882 Ziffer 1 bleibt auch im neuen Gesetz

aufrecht erhalten (siehe § 53). Darnach ist es gestattet »~a~) den

Besitzern von Haus- und Gartengrundstücken die in ihren Häusern,

Gehöften und Gärten vorkommenden Sperlinge zu fangen und, dies

jedoch unter Ausschluß der Verwendung von Schießgewehren, zu töten,

auch die Nester derselben zu zerstören und die Eier und Jungen aus

denselben auszunehmen; ~b~) den Jagdberechtigten und solchen Personen,

welchen …, besondere Erlaubnis dazu erteilt wird, die Sperlinge, die in

Obstbaumpflanzungen, Gärten und bestellten Feldern Schaden anrichten,

zu jeder Zeit abzuschießen.«

Auch der Fischreiher, der jagdbar ist und eine Schonzeit besitzt,

erleidet insofern eine Verminderung seines Schutzes, als bei ihm die

Ausschließlichkeit des Jagdrechts durch das Fischereigesetz vom 15.

Oktober 1868 eingeschränkt wird. § 12 dieses Gesetzes lautet: »Den

Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Fischreiher

zu fangen oder (ohne Benutzung von Schießgewehr) zu töten. Sie

haben jedoch dieselben binnen 24 Stunden an den Jagdberechtigten

auszuliefern«. Es ist zu hoffen, daß bei einer Neubearbeitung des

Fischereigesetzes diese Bestimmung aufgehoben wird.

Das Reichsvogelschutzgesetz haben wir nur erwähnt. Bei der Frage

nach der rechtlichen Stellung der einzelnen Vogelarten im Freistaat

Sachsen erübrigt es sich, auf seinen Inhalt näher einzugehen. Einmal

weil das Reichsgesetz (siehe § 8 ~b~) auf die jagdbaren Vögel keine

Anwendung findet – für diese gelten die Landesgesetze – und dann weil

die sächsischen Bestimmungen über den Schutz der nicht jagdbaren Vögel

viel weiter gehen als das Reichsgesetz, das diese landesrechtlichen

Bestimmungen ausdrücklich anerkennt (§ 9). Wir brauchen also z. B. auf

den Fang nichtjagdbarer Vögel oder auf den Handel mit ihnen, den das

Reichsgesetz unter gewissen Einschränkungen zuläßt, nicht einzugehen,

da in Sachsen solch Fang und Handel gänzlich verboten ist. Alle

Vogelarten aber, die das Reichsgesetz von seinem Schutze ausschließt,

sind in Sachsen jagdbar, bis auf die Sperlinge, von denen oben die

Rede war. Ihre rechtliche Stellung ist lediglich nach dem sächsischen

Jagdgesetz zu beurteilen, wobei wir nochmals darauf hinweisen wollen,

daß von den Reihern nur der Fischreiher jagdbar ist, nicht aber

Nachtreiher oder Rohrdommeln.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XVII, Heft 3–4 · 第 57 / 68 题