II.

Beim Sammeln kommt es zunächst darauf an, die heute noch bekannten

Fln sobald wie möglich zu erfassen, da sie mit immer zunehmender

Schnelligkeit in Vergessenheit geraten. Es empfiehlt sich, zu diesem

Zwecke an die Schulleiter oder Gemeindevorstände (Bürgermeister,

Gutsvorsteher, Forstverwalter) oder an beide zugleich oder nacheinander

möglichst einfach gehaltene Fragebogen zu versenden. Vier, höchstens

sechs Spalten genügen für den Namen des Flurstücks (hochdeutsche

und mundartliche Form), die Quelle (oder Quellen), die Kulturart

und sonstige Bemerkungen. Mitgabe von Flurausschnitten aus den

Meßtischblättern 1 : 25000 ist vorteilhaft, damit auf ihnen (u. U.

mit Hilfe von Ziffern) die Lage der Flurstücke unzweideutig angegeben

werden kann. Für die Ermittelung der dem Volke noch bekannten Fln

kommen weiter in Betracht: 1.) alte Ortsangesessene (auch Frauen!),

2.) Hirten, Flurschützen, Forstbeamte, Ortsgeistliche und sonstige

Leute, die schon länger in der Gegend leben und Sinn für das Alte

haben, 3.) geeignete, aus Landgemeinden stammende Schulkinder, die

schon vernünftig genug sind, um solchen Erhebungen den nötigen Ernst

entgegenzubringen, 4.) Vermessungsbeamte, sofern sie für die Aufnahme

einer Gegend (oder Nachprüfungen) mit bestimmten Weisungen, die die

oberste Vermessungsbehörde mit der Sammlungsleitung vereinbaren muß,

versehen werden.

Die auf diese Weise ermittelten »lebenden« Fln sind aus

handschriftlichen und gedruckten Quellen zu vervollständigen. Aus den

unbegrenzten Möglichkeiten seien hervorgehoben:

~A.~ Katasterkarten (Flurkrokis, Lagepläne, Gemarkungskarten,

Orts- und Gemeindeflurpläne, Rainkarten usw. Wo die

Fln nicht eingeschrieben sind, müssen die zugehörigen

Flurbücher herangezogen werden),

~B.~ andere mit Fln versehene Karten oder ältere

handschriftliche Landesaufnahmen,

~C.~ Archivalien, und zwar zuerst die leicht erreichbaren

des Gemeindeamts oder Gutsarchivs, wie Flurbücher,

Grundbücher, Flurregister und Feldbeschreibungen, später

die des Landesarchivs, wie Urbarien und Weistümer, alte

Amtsbeschreibungen, Zinserbbücher, Steuerrollen, Grenz-

und Burgfriedenbeschreibungen, Sal- und Lagerbücher,

Lehnbriefe, Kaufverträge, Verkoppelungsprozesse und dergl.

mehr,

~D.~ gedruckte Landeskunden, Stadtgeschichten, Dorfchroniken,

Zeitschriftenaufsätze (die aber alle mit Vorsicht zu

benutzen sind),

~E.~ Mundartenwerke und Wörterbücher.

Die ermittelten mundartlichen Formen, die neben den, oft falsch,

verhochdeutschten Kanzleiformen größten Wert haben, sind möglichst

lautgetreu wiederzugeben, soweit es mit einfachen Mitteln zu erreichen

ist. Von genauer, bis in alle Einzelheiten gehender phonetischer

Umschrift ist abzusehen. Die für Bayern (s. Rückseite der Sammelbogen),

Braunschweig (desgl.), Baden (s. E. Fehrle, Die Flurnamen von Aasen

S. XV f.) und Hessen (s. die genannte Arbeit von Hotz S. XXXV)

gegebenen Winke sind das Äußerste, was man in dieser Hinsicht verlangen

kann. Meist wird es schon genügen, die Länge oder Kürze der Selbstlaute

und die Betonung, wo diese von der üblichen abweicht, anzudeuten.

Was darüber hinaus an besonders gekennzeichneten Buchstaben (a mit

kleinem o darüber = dunkles a, oder umgekehrtes e = unbetontes e),

Trennungspunkten, Trennungsstrichen, Apostrophen (für verschluckte

Laute), Bindeschleifen (für ungewohnte Di- und Triphthonge) verwendet

werden soll, müssen die landschaftlichen Fln-Ausschüsse bekanntgeben.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XVII, Heft 3–4 · 第 19 / 68 题