14. Kapitel.

Das Deutsch-englische Abkommen.

Schon vor der Ankunft Wißmanns in Deutschland, nach Einnahme des

südlichen Teils unserer deutsch-ostafrikanischen Küste, waren die

Verhandlungen zwischen der deutschen und englischen Regierung über

die Verteilung Afrikas in ein Stadium getreten, in welchem über

alle wichtigen Punkte Einverständnis erzielt werden war. Am 17.

Juni veröffentlichte der Reichs-Anzeiger in einer Extra-Ausgabe die

Grundzüge des deutsch-englischen Abkommens, auf welche in allernächster

Zeit der formelle Abschluß des Vertrages fußen sollte. Wißmann stand

bei seiner unmittelbar darauf erfolgten Ankunft in Deutschland vor

einem fait accompli, denn schon Anfangs Juli war die Publikation des

nun abgeschlossenen Vertrages erfolgt.

Es seien an dieser Stelle die auf Ost-Afrika insbesondere oder mit

bezüglichen Paragraphen des Abkommens im Wortlaut angeführt:

Artikel I. In Ostafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur

Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten wird, begrenzt:

1. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste vom Nordufer der

Mündung des Umba-Flusses ihren Ausgang nimmt und darauf in gerader

Richtung zum Jipe-See läuft. An dem Ostufer des Sees entlang und um

das Nordufer desselben herumführend, überschreitet die Linie darauf

den Fluß Lumi, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte

zu durchschneiden und dann entlang an dem nördlichen Abhang der

Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie weiter geführt zu

werden, bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Viktoria-Nyanza-Sees,

welcher von dem ersten Grad südlicher Breite getroffen wird. Von hier

den See auf dem genannten Breitegrade überschreitend, folgt sie dem

letzteren bis zur Grenze des Kongostaates, wo sie ihr Ende findet.

Es ist indessen Einverständnis darüber vorhanden, daß die deutsche

Interessensphäre auf der Westseite des genannten Sees nicht den

Mfumbiroberg umfaßt. Falls sich ergeben sollte, daß dieser Berg südlich

des genannten Breitengrades liegt, so soll die Grenzlinie in der Weise

gezogen werden, daß sie den Berg von der deutschen Interessensphäre

ausschließt, gleichwohl aber zu dem vorher bezeichneten Endpunkte

zurückkehrt.

2. Im Süden durch eine Linie, welche, an der Küste von der Nordgrenze

der Provinz Mozambique ausgehend, dem Laufe des Flusses Rovuma bis zu

dem Punkte folgt, wo der Msinje-Fluß in den Rovuma mündet, und von

dort nach Westen weiter auf den Breitenparallelen, bis zu dem Ufer des

Nyassa-Sees läuft. Dann sich nordwärts wendend, setzt sie sich längs

den Ost-, Nord- und Westufern des Sees bis zum nördlichen Ufer der

Mündung des Songwe-Flusses fort. Sie geht darauf diesen Fluß bis zu

seinem Schnittpunkte mit dem 33. Grad östlicher Länge hinauf und folgt

ihm weiter bis zu demjenigen Punkte, wo er der Grenze des in dem ersten

Artikel der Berliner Konferenz betriebenen geographischen Kongobeckens,

wie dieselbe auf der dem 9. Protokoll der Konferenz beigefügten Karte

bezeichnet ist, am nächsten kommt. Von hier geht sie gerader Linie

auf die vorher gedachte Grenze zu und führt an derselben entlang bis

zu deren Schnittpunkt mit dem 32. Grad östlicher Länge, sie wendet

sich dann in gerader Richtung zu dem Vereinigungspunkte des Nord- und

Südarmes des Kilambo-Flusses, welchem sie dann bis zu seiner Mündung

in den Tanganjikasee folgt. Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im

allgemeinen nach Maßgabe einer Karte des Nyassa-Tanganjika-Plateaus

angegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung

angefertigt wurde.

3. Im Westen durch eine Linie, welche von der Mündung des Flusses

Kilambo bis zum 1. Grad südlicher Breite mit der Grenze des

Kongostaates zusammenfällt.

Das Großbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene

Gebiet wird begrenzt:

1. Im Süden durch die vorher erwähnte Linie von der Mündung des

Umbeflusses zu dem Punkte des Kongofreistaates, welcher von dem 1. Grad

südlicher Breite getroffen wird. Der Berg Mfumbiro ist in dieses Gebiet

eingeschlossen.

2. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste am Nordufer des

Jubaflusses beginnt, dem genannten Ufer des Flusses entlang läuft und

mit der Grenze desjenigen Gebietes zusammenfällt, welches dem Einflusse

Italiens im Gallalande und in Abessinien bis zu den Grenzen Egyptens

vorbehalten ist.

3. Im Westen durch den Kongofreistaat und durch die westliche

Wasserscheide des oberen Nilbeckens.

Artikel II. Um die in dem vorstehenden Artikel bezeichnete Abgrenzung

zur Ausführung zu bringen, zieht Deutschland seine Schutzherrschaft

über Witu zu Gunsten von Großbritannien zurück.

Großbritannien verpflichtet sich, die Souveränität des Sultans von

Witu über das Gebiet anzuerkennen, welches sich von Kipini bis zu

dem im Jahre 1887 als Grenze festgesetzten Punkt gegenüber der

Insel von Kweihu erstreckt. Deutschland verzichtet ferner auf seine

Schutzherrschaft über die an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju und

auf seine Ansprüche auf Gebiete des Festlandes nördlich vom Tanaflusse

und auf die Inseln Patta und Manda.

Artikel VII. Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung,

sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre

zu enthalten, welche der andern durch Artikel I bis IV des

gegenwärtigen Übereinkommens zuerkannt ist. Keine Macht wird in der

Interessensphäre der andern Erwerbungen machen, Verträge abschließen,

Souveränitätsrechte oder Protektorate übernehmen oder die Ausdehnung

des Einflusses der andern hindern. Es besteht Einverständnis darüber,

daß Gesellschaften oder Privatpersonen, welche der einen Macht

angehören, die Ausübung von Souveränitätsrechten innerhalb der

Interessensphäre der andern Macht, außer mit Zustimmung der letzteren,

nicht zu gestatten ist.

Artikel VIII. Die beiden Mächte verpflichten sich, in allen denjenigen

Teilen ihrer Gebiete innerhalb der in der Akte der Berliner Konferenz

von 1885 bezeichneten Freihandels-Zone, auf welche die fünf ersten

Artikel der genannten Akte am Tage des gegenwärtigen Abkommens

anwendbar sind, die Bestimmungen dieser Artikel in Anwendung zu

bringen. Hiernach genießt der Handel vollständige Freiheit; die

Schiffahrt auf den Seen, Flüssen und Kanälen und den daran gelegenen

Häfen ist frei für beide Flaggen; keine ungleiche Behandlung mit

Bezug auf den Transport oder Küstenhandel ist gestattet; Waaren jeder

Herkunft sollen keine andern Abgaben zu entrichten haben, als solche,

welche unter Ausschluß ungleicher Behandlung, für die zum Nutzen des

Handels gemachten Ausgaben erhoben werden mögen; Durchgangszölle dürfen

nicht erhoben und keine Monopole oder Handelsbegünstigungen gewährt

werden. Den Angehörigen beider Mächte ist die freie Niederlassung in

den beiderseitigen Gebieten, soweit dieselben in der Freihandels-Zone

gelegen sind, gestattet.

Insbesondere herrscht Einverständnis darüber, daß in Gemäßheit dieser

Bestimmungen von jedem Hemmnis und jedem Durchgangszoll frei sein soll

der beiderseitige Güterverkehr zwischen dem Nyassa- und Tanganjikasee,

zwischen dem Nyassa-See und dem Kongostaat, auf dem Tanganjikasee und

zwischen diesem See und der nördlichen Grenze der beiden Sphären.

Artikel IX. Handels- und Bergwerkskonzessionen, sowie Rechte an Grund

und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht

innerhalb der Interessensphäre der andern Macht erworben haben, sollen

von der letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben

genügend dargethan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die

Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und

Verordnungen ausgeübt werden müssen.

Artikel X. In allen Gebieten Afrikas, welche einer der beiden Mächte

gehören, oder unter ihrem Einfluß stehen, sollen Missionare beider

Länder vollen Schutz genießen; religiöse Duldung und Freiheit für

alle Formen des Gottesdienstes und für geistlichen Unterricht werden

zugesichert.

Artikel XI. Großbritannien wird seinen ganzen Einfluß aufbieten, um ein

freundschaftliches Übereinkommen zu erleichtern, wodurch der Sultan

von Sansibar seine auf dem Festland gelegenen und in den vorhandenen

Konzessionen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft erwähnten

Besitzungen nebst Dependenzen, sowie die Insel Mafia an Deutschland

ohne Vorbehalt abtritt. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Se.

Hoheit gleichzeitig für den aus dieser Abtretung entstehenden Verlust

an Einnahmen eine billige Entschädigung erhalten soll.

Deutschland verpflichtet sich, die Schutzherrschaft Großbritanniens

anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von

Sansibar mit Einschluß der Inseln Sansibar und Pemba, sowie über

die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis

Kismaju, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß Ihrer Majestät Regierung,

falls die Abtretung der deutschen Küste nicht vor der Übernahme der

Schutzherrschaft über Sansibar durch Großbritannien stattgefunden hat,

bei der Übernahme jener Schutzherrschaft die Verpflichtung übernehmen

wird, allen ihren Einfluß aufzuwenden, um den Sultan zu veranlassen,

jene Abtretung gegen Gewährung einer billigen Entschädigung so bald als

möglich vorzunehmen.«

In den kolonialfreundlichen Kreisen Deutschlands erregte das Abkommen

die lebhafteste Verstimmung und -- zunächst wenigstens -- einen

außerordentlich starken Pessimismus. Die härtesten Kritiken in den

angesehensten Blättern zerpflückten die einzelnen Bestimmungen des

Vertrages, und selbst die prinzipiellen Gegner der Kolonialpolitik

fanden die von Deutschland gemachten Konzessionen mindestens sehr

großmüthig. Man sah sich aber schließlich genötigt, mit dem Abkommen

als einer Thatsache zu rechnen und mußte sich nunmehr auf den Boden

der durch das Abkommen gegebenen Daten stellen, auf dem geschaffenen

Fundament in der Kolonisierung Ost-Afrikas fortfahren oder eigentlich

in vielen Rücksichten neu anfangen.

Überall in Ost-Afrika selbst, wohin der Vertragsabschluß ja sofort

durch den Draht übermittelt wurde, wurden naturgemäß nur mißbilligende

Stimmen laut.

In Lindi, der Station, welcher ich damals vorstand, kam die Nachricht

durch einen zufällig anlaufenden Dampfer gerade an meinem Geburtstage

an und sicherlich wird mir die trübe Stimmung in dauernder Erinnerung

bleiben, in welche alle Offiziere und Beamten der Station Lindi

versetzt wurden.

In den Tropen, wo man leichter erregbar ist, als hier, schien uns das

Abkommen eigentlich zunächst gleichbedeutend mit einem Aufgeben unseres

Kolonialbesitzes überhaupt. Man hoffte zwar, daß wenigstens außer der

Erwerbung Helgolands noch große politische Vorteile in Europa errungen

worden seien, hinter welchen ja dann die erst begründeten Interessen

in den Kolonien hätten zurückstehen müssen; aber in jedem Falle sahen

wir uns vor die betrübende Notwendigkeit versetzt, mit den Daten des

Vertrages rechnen und auf diese gestützt weiter arbeiten zu müssen.

Gleich uns empfand auch der einsichtsvollere Teil der Bevölkerung,

besonders die Inder und Araber, die neue Nachricht als eine uns

gewordene Niederlage. Selbstverständlich wurde bei dem intelligenteren

Teil der Küstenbewohner der Vertrag genau zur selben Zeit wie

bei uns bekannt; dieselben, welche damals auch in dem eben erst

wiedergewonnenen Süden Sympathien für uns an den Tag legten und

namentlich damals weit mehr für uns als für die Engländer eingenommen

waren, vermieden sorgfältig, uns von der ihnen bekannt gewordenen

Nachricht etwas merken zu lassen, gewissermaßen aus Zartgefühl und

Rücksichtnahme auf uns.

Durch die vom Verfasser unter der Hand durch seinen farbigen

Polizei-Hauptmann eingezogenen Erkundigungen aber erfuhr er, daß das

Abkommen dort ebenfalls das lebhafteste Staunen hervorgerufen hatte.

Gehen wir nun die einzelnen Bestimmungen des Vertrages durch, so

sehen wir, daß wir eigentlich, -- wenigstens in Ostafrika, --

nirgends gewonnen, sondern überall verloren haben. Die Küste war

durch deutsches Geld und mit deutschem Blut zurückerobert worden,

und weder wir, die wir in Ostafrika selbst thätig gewesen sind und

redlich mitgeholfen haben, noch die Eingeborenen aller Art haben je

unsere Wiedereroberung der Küste für etwas anderes angesehen, als

eine dauernde Besitzergreifung, da wir ja, an der Küste besonders,

überall die absoluten Herren waren und genügende Schritte zu dauernder

Niederlassung geschehen waren. Auch die Erwerbung Sansibars war als

etwas natürliches von den Eingeborenen und Arabern erwartet worden.

Wie an der Küste durch seine Waffenerfolge, so hatte hier ganz

besonders der Reichskommissar persönlich durch sein kluges politisches

Verhalten und die naturgemäße Rückwirkung von der Küste auf Sansibar,

eine ganz bedeutende Besserung in dem Verhältnis zum Sultan und den

Arabern herbeigeführt. Der ursprünglich gegen uns gehegte Haß des

Sultans hatte sich in ein gutes freundliches Verhältnis verwandelt.

Als die Verstärkung der Schutztruppe im April 1890 mit dem egyptischen

Dampfer »Schibin« in Sansibar ankam, wurde bereits von den Arabern

daselbst, man sagt sogar von den Engländern, welche jedenfalls in

der Nacht, als der Dampfer in der Rhede lag, die Stadt und die Rhede

fortwährend mit den Scheinwerfern ihrer Kriegsschiffe beleuchteten,

eine Landung und die Annexion Sansibars durch Handstreich für möglich

gehalten. Bis weit ins Innere herein reichte unser Einfluß. Die

thatsächliche Macht war an einzelnen Stellen durch Stationen und durch

zahlreiche starke Expeditionen zum Ausdruck gebracht worden. Hierzu

kam, daß man nach dem Vertrage des Jahres 1886, obgleich in diesem

die Interessensphäre nur im Norden und Süden begrenzt worden war,

doch annehmen mußte, daß jedenfalls unser Hinterland bis an die Seen

beziehungsweise die Grenze des Kongostaates voll und ganz gesichert

war.

Das Vorgehen unserer Reichsregierung in der letzten Zeit der

Thätigkeit des Fürsten-Reichskanzlers nördlich des Gebietes der

Englisch-Ostafrikanischen Gesellschaft hatte die lebhafteste

Befriedigung der kolonialen Kreise zur Folge, da diese hierin mit Recht

eine Hoffnung auf energisches Vorgehen im Witu-Land und im Hinterlande

desselben begründet sahen. Kaum zwei Monate vor dem Bekanntwerden des

englischen Vertrages war unter dem General-Konsul Michahelles, wie

bereits an anderer Stelle dieses Buches erwähnt ist, eine Gesandtschaft

an den Sultan von Witu mit kaiserlichen Geschenken gesandt worden,

welche diesem die Meinung beibringen mußte, daß nun die deutsche

Regierung die Bedeutung ihres Schützlings und seines Landes würdige und

denselben dem Sultan von Sansibar gegenüber zu halten entschlossen sei.

Acht Monate vor dem Vertrage war durch ein deutsches Kriegsschiff die

deutsche Flagge in Kismaju gehißt und dann die Küste zwischen Witu

und Kismaju unter deutschen Schutz gestellt worden. Verfasser selbst

ist ein Jahr im Witu-Land thätig gewesen und hat während dieser Zeit

Land und Leute, vor allen Dingen den alten, damals noch regierenden

Sultan Achmed und den Sultan der in Rede stehenden Zeit, den damaligen

Thronfolger Fumo Bakari, ebenso das Hinterland und die umliegenden

Völkerschaften von Witu kennen gelernt. Er hat sich auf Grund seiner

damals erworbenen Kenntnis in Schrift und Wort darüber ausgesprochen,

einen wie großen Wert sowohl durch seine geographische Lage, wie

besonders durch die teils faktische, teils moralische Macht des Sultans

von Witu im ganzen Hinterlande, -- speziell bei den Bararetta- und

Borani-Galla, den Waboni, Wapokomo und sogar einem Teil der Somalis,

-- das Witu-Land gewissermaßen als Schlüsselpunkt für jene wertvollen,

hochgelegenen und gesunden Länder habe.

Hierzu trat die Thätigkeit der deutschen Witu-Gesellschaft und die

einer Reihe von Privatleuten, welche daselbst deutsche Interessen

geschaffen und teilweise bereits Erfolge aufzuweisen hatten. Dazu kam

ferner insbesondere die große Vorliebe der Sultane von Witu, welche

sie seit Brenners Reisen immer für Deutschland gehegt hatten. Sie war

begründet in der alten Feindschaft, welche zwischen dem Sansibar-Sultan

und den Witu-Herrschern bestand, da ja bekanntlich England lebhaft

die Sansibar-Sultane protegierte. Der letztere Umstand und das

Bewußtsein, daß vom Anfang der kolonialen Thätigkeit Deutschlands an

sich eine Rivalität zwischen diesem und England geltend machte, war

für die Wituleute zu unsern Gunsten maßgebend. Verfasser selbst kann

das Verhalten des alten Sultans Achmed, sowie von Fumo Bakari und der

Witu-Leute überhaupt zu jener Zeit, als die Witugesellschaft ohne jede

Machtmittel lediglich in friedlicher Weise in jenem Lande thätig war,

gar nicht genug loben, da alles, was wir damals im Lande unternahmen,

alle kleineren Reisen ins Hinterland, nur mit Hülfe des Sultans möglich

waren. Gerade wir besaßen im Witu-Lande und in der Witu-Bevölkerung

Faktoren, die uns die weitere Kolonisierung daselbst in einem Maße, wie

das sonst nirgend wo der Fall war, erleichterten.

Wenn auch als Tauschobjekt gegen Helgoland und in der Erwägung, daß

die großen für eine Erschließung der Hinterländer nötigen Geldmittel

bei uns nicht zur Verfügung standen, ein Aufgeben des Protektorats

über Witu erklärlich erschien, so hätten wir doch gewünscht, daß es in

einer für den Witusultan weniger verletzenden Form geschehen wäre. Er

befand sich notorisch in dem Glauben, nunmehr am deutschen Reich einen

starken Rückhalt zu haben; er erfuhr das Abkommen zunächst überhaupt

nur auf privatem Wege zufällig und wurde hierdurch natürlich sehr gegen

uns erbittert. Jedenfalls ist diese Erbitterung des Sultans und seiner

Leute nicht ohne Zusammenhang mit der Ermordung der Deutschen, welche

zu dieser Zeit unter Führung Künzels zur Anlegung einer Dampfsägemühle

in Witu eintrafen, wenn auch das Betragen Künzels zur Katastrophe

mitgewirkt hat.

In Uganda ferner hatte +Dr.+ Peters auf der Rückkehr von seinem

energisch durchgeführten Zuge einen Vertrag mit Muanga abgeschlossen.

Er hatte daselbst ebenfalls eine für uns im Gegensatz zu den Engländern

äußerst günstige Stimmung vorgefunden, die wir nicht zum wenigsten dem

Einfluß der katholischen Missionen zu verdanken hatten. Der Vertrag

des +Dr.+ Peters im Verein mit der Vorliebe des Herrschers und

der Bevölkerung für uns stellten Interessen dar, wie sie die Engländer

dort jedenfalls nicht aufzuweisen hatten, da sich die Waganda durchaus

ablehnend, ja sogar feindselig gegen sie verhielten.

In gleicher Weise durfte das gesamte westlich des Nyassa gelegene

Hinterland unserer Küste schon wegen der geographischen Lage als zu

unserm Interessengebiet gehörig beansprucht werden, zumal die Engländer

daselbst Verträge nicht zu verzeichnen hatten.

Von unserer Küste oder Interessensphäre haben wir durch den mit England

geschlossenen Vertrag, abgesehen von dem unantastbaren Besitz der

ostafrikanischen Gesellschaft, den zehn Meilen langen Küstenstreifen,

den bis dahin die ostafrikanische Gesellschaft vom Sultan in Pacht

gehabt hatte, bedingt bekommen. Auch letzteren hatten wir, als der

Sultan seine im Vertrage eingegangenen Verpflichtungen nicht hatte

erfüllen können, erst gänzlich verloren, ihn dann aber wie erwähnt,

wieder erobern müssen. Für den dauernden Erwerb dieses Küstenstreifens

stellte England uns seine diplomatische Unterstützung beim Sultan von

Sansibar in Aussicht, wir sollten den letzteren aber außerdem noch

bezahlen. Die Entschädigungssumme, wie schon erwähnt, vier Millionen

Mark, mußte spätestens im Dezember des Vertragsjahres in London gezahlt

werden. Interessant dürfte dabei die Thatsache sein, daß England oder

Engländer dem jetzigen Sultan Said Ali zur Zeit, als er noch Prinz

war und von seinen regierenden Brüdern schlecht behandelt wurde, ganz

erhebliche Vorschüsse gemacht hatten!!

Wir hingegen erkannten ein englisches Protektorat über Sansibar an,

lieferten den Engländern hierdurch unbedingt die ganze Herrschaft

des Sultans bis auf unsere Interessensphäre aus. Die Insel Mafia,

welche ursprünglich ebenfalls den Engländern zuerkannt werden

sollte, obgleich sie für diese nur den Wert hatte, uns von ihr aus

an dem gegenüberliegenden Teile unserer Küste chikanieren zu können,

beziehungsweise etwaigen unsicheren Elementen im Hinterlande von Kilwa

eine Zuflucht daselbst zu gewähren, war das einzige, was Wißmann gegen

Preisgabe der Stevenson Road zwischen Nyassa und Tanganjikasee noch

zuletzt für uns hatte retten können; einen positiven Wert besitzt die

Insel Mafia für uns nicht.

Wir gaben, ohne dem Sultan von Witu, mit dem das Schutzbündnis kurz

vorher erneuert war, ein Wort mitzuteilen und die Interessen derjenigen

Suaheli, die unter deutschem Schutz bleiben wollten, irgendwie

wahrzunehmen, dieses Land, dazu noch die vorher unter deutschem Schutz

gestellte Küste den Engländern preis, ohne die Interessen unsres

von altersher mit dem Sultan von Sansibar verfeindeten Schützlings

wahrzunehmen.

Ferner hatten wir zu Gunsten Englands auf die Anlehnung an den

Kongostaat westlich vom Nyassa-See verzichtet. Westlich des

Viktoriasees überließen wir ihnen den Mfumbiro-Berg, einen vagen

Begriff, denn die Ausdehnung dieses Berges oder Gebirges kannte kein

Mensch; nur das eine war sicher, daß er südlich vom ersten Breitegrade

liegt, der ja eigentlich über den See hinüber die Grenze bilden sollte

und daß er unsere Landverbindung mit dem Kongostaat auch im Norden

bedeutend einengt. In gleicher Weise fiel Uganda, wo wir Interessen

hatten, den Engländern zu.

Am bedeutsamsten und empfindlichsten aber von Allem berührte uns der

Verlust von Sansibar. Die Bedeutung Sansibars liegt darin, daß dort

alle politischen Fäden der weitesten Gebiete Ostafrikas, speziell ganz

Deutsch-Ostafrikas zusammenlaufen, und daß es das Handels-Centrum für

den überwiegenden Teil Ostafrikas bildet. Fast alle Geschäfte die

in unserer Interessensphäre sowohl an der Küste, wie im Hinterlande

gemacht werden, sind von indischen Handelshäusern, die teils ihre

Hauptvertretung, teils Filialen in Sansibar haben, abgeschlossen, also

von englischen Unterthanen. Von den Indern sind fast alle arabischen

Karawanen, die das Hinterland durchziehen, abhängig. Die wenigen

Karawanen, welche aus dem Innern kommen und selbständigen Handel

treiben, haben ihre Absatz- und Bezugsquellen allerdings an der Küste

selbst mit indischen Häusern, diese aber sind immer nur Filialen der

indischen Großhändler in Sansibar, sodaß also der gesamte Handel doch

endlich in Sansibar zusammenläuft. Auf den großen Reichtum Sansibars

durch den Betrieb der Gewürz- und Nelken-Plantagen auf der Insel selbst

und auf der Insel Pemba möge auch noch hingewiesen werden. In erster

Linie aber bleibt immer die Bedeutung Sansibars als politisches und

Handels-Centrum, welches uns jetzt durch die Abtretung des Sultanats

an England, -- wenn wir nicht gewissermaßen als Vasallen Englands auf

dem Festlande Kolonialpolitik treiben wollen, -- in die Notwendigkeit

versetzt, erheblich größere Opfer zu bringen. Nur dann können wir mit

der Zeit den Verlust von Sansibar ausgleichen.

Hätten wir uns das Protektorat über Sansibar vorbehalten, so wäre

uns die Möglichkeit gegeben, unsere Macht an der Küste bedeutend

auszubauen. Wir hätten ein Centrum besessen, von dem aus wir bei

einiger Machtentfaltung an den Seen, also an unserer westlichen Seite,

leichter als jetzt die ganze Festlandskolonie hätten beherrschen

können; unsere Ausgaben hätten sich bedeutend verringert.

Weshalb hat denn England so ungeheures Gewicht auf die Erwerbung

Sansibars gelegt? lediglich deshalb, weil es jetzt in der Lage ist,

unser gesamtes Gebiet handelspolitisch zu beeinflussen. Es wird

den Engländern nie einfallen, den Sultan abzusetzen oder selbst

regieren zu wollen, das letztere besorgt der Sultan unter Leitung des

englischen Generalkonsuls viel besser. Noch gehen die arabischen oder

indisch-arabischen Karawanen durch unser Gebiet. Große Anstrengungen

werden indes zweifelsohne von den Engländern und ihrem Vasallen, dem

Sultan, gemacht werden, unsern Handel nach Norden und Süden abzulenken

und ihn im Süden auf dem Wege Schire--Sambesi, im Norden über Taveta

nach Sansibar zu bringen.

Von Sansibar aus könnten wir ferner Deutsch-Ostafrika moralisch

beeinflussen und uns an der Küste für den Anfang mit einfachen

Zollstationen und geringer Polizeimacht begnügen.

Das Aufgeben Sansibars an England bedeutet für uns geradezu die

Notwendigkeit eines erheblich größeren jährlichen Mehraufwands; die

Ansicht vieler Kolonialgegner, daß durch die Preisgabe Sansibars

eine Ersparnis am jährlichen Kolonialetat erzielt wird, ist bei den

eigenartigen Verhältnissen Sansibars eine irrige. Es möge dies hier

ganz besonders hervorgehoben werden.

Sansibar durch eine Bewachung der Küste, durch Ausnutzung der besseren

Häfen zu ersetzen, ist bislang eine Redensart geblieben. Selbst wenn

wir unsere ganze in Ostafrika jetzt befindliche Macht nur auf die

Bewachung der Küste verwenden wollten, würde diese Macht noch lange

nicht ausreichen, um Sansibar zu ersetzen.

Die in Artikel VIII des Abkommens getroffenen Bestimmungen, besonders

die Gleichberechtigung der beiden Nationen in den wechselseitigen

Gebieten, kommt in Wirklichkeit nur den Engländern zu Gute. Bei den

geringeren Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, können wir an

Handelsunternehmungen im englischen Gebiet nicht denken, vor allem

aber haben wir keine Inder zu Unterthanen, welche wir als Groß- und

Kleinhändler an die englisch-ostafrikanische Küste setzen und durch die

wir uns dort des Handels bemächtigen könnten. Die Engländer dagegen,

welche uns schon im Norden, Süden und Südwesten in Wirklichkeit, im

Osten durch Sansibar politisch und kommerziell umklammern, sind bei

der Größe ihrer Mittel in der Lage, in unserer eigenen Kolonie an

deren Westgrenze einen für sie nicht aussichtslosen Wettstreit mit uns

aufzunehmen.

Der Umstand, daß das Abkommen in den ersten Monaten nach dem

Reichskanzlerwechsel mit großer Hast zu Stande gebracht wurde, daß

man darauf verzichtete, in den Kolonien wirklich erfahrene Leute

zu befragen, die sich teilweise in Deutschland selbst befanden,

-- ich nenne z. B. Gravenreuth und Paul Reichard, -- teilweise

unterwegs nach Deutschland waren, wie besonders Wißmann selbst,

diese Thatsachen schienen darauf hinzudeuten, daß es sich um ganz

besondere Errungenschaften in der europäischen Politik handelte,

welche durch längeres Abwarten gefährdet werden könnten und die so

klar zu Tage liegend wären, daß die ostafrikanischen Interessen

dabei überhaupt nicht in Frage kämen. Daß dies indes nicht der Fall

gewesen ist, dürfte man wohl aus der Denkschrift über die Beweggründe

zum deutsch-englischen Abkommen schließen können, welche, nachdem

der Vertrag perfekt geworden war, ebenfalls im »Reichsanzeiger«

veröffentlicht wurde und den Vertrag dem großen Publikum erklären zu

wollen schien.

Es geht aus der Denkschrift hervor, daß unsere Regierung bei Abschluß

des Vertrages lediglich von der Absicht geleitet worden ist, in allen

Punkten den Forderungen der Engländer nach Möglichkeit nachzugeben,

dieselben, welche sich auf die Thätigkeit der Missionare, auf

Entdeckungen englischer Forscher und auf Ausübung englischen Einflusses

in weitestem Maße stützten, möglichst zu erfüllen und ihre Wünsche als

berechtigte anzuerkennen.

Wohl hätten auch wir erwarten dürfen, daß den berechtigten Wünschen

unserer kolonialfreundlich gesinnten Kreise, die doch immerhin für

deutsche Verhältnisse reiche Opfer an Hab und Gut gebracht hatten, und

den Hoffnungen, die sich an Opfer von Blut und Leben knüpften, mehr

Rechnung getragen wäre.

Nur in einem Punkte, in der Aufgabe Ugandas, erscheint das Verhalten

unserer Regierung erklärt, indem ein an den Vertrag des Jahres

1886 sich anschließender Notenwechsel angezogen wird, in welchem

unsererseits schon damals Uganda als zur englischen Interessensphäre

gehörig anerkannt wurde.

Wir haben absichtlich nur eine Kritik dessen, was wir in Ostafrika an

Ort und Stelle als Grundlage für unsere weitere Tätigkeit bekamen,

beziehungsweise dessen, was wir dort aufgegeben haben, vom Standpunkt

des Nichtpolitikers aus vorgenommen, ohne uns auf eine Beurteilung des

uns in Europa durch die Erwerbung Helgolands gebotenen Aequivalents

einzulassen. Die Ansicht aller Kenner und Freunde unserer Kolonien

indessen geht auch heute noch dahin, daß der zwar zweifellos ideelle,

aber sehr verschiedenartig beurteilte wirkliche Erfolg, den wir durch

jene Erwerbung errungen haben, das, was wir in Ostafrika aufgegeben

haben, keineswegs aufwiegt.

Geschichte des Araberaufstandes in Ost-Afrika · 第 33 / 37 题