Das Deutsch-englische Abkommen.
Schon vor der Ankunft Wißmanns in Deutschland, nach Einnahme des
südlichen Teils unserer deutsch-ostafrikanischen Küste, waren die
Verhandlungen zwischen der deutschen und englischen Regierung über
die Verteilung Afrikas in ein Stadium getreten, in welchem über
alle wichtigen Punkte Einverständnis erzielt werden war. Am 17.
Juni veröffentlichte der Reichs-Anzeiger in einer Extra-Ausgabe die
Grundzüge des deutsch-englischen Abkommens, auf welche in allernächster
Zeit der formelle Abschluß des Vertrages fußen sollte. Wißmann stand
bei seiner unmittelbar darauf erfolgten Ankunft in Deutschland vor
einem fait accompli, denn schon Anfangs Juli war die Publikation des
nun abgeschlossenen Vertrages erfolgt.
Es seien an dieser Stelle die auf Ost-Afrika insbesondere oder mit
bezüglichen Paragraphen des Abkommens im Wortlaut angeführt:
Artikel I. In Ostafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur
Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten wird, begrenzt:
1. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste vom Nordufer der
Mündung des Umba-Flusses ihren Ausgang nimmt und darauf in gerader
Richtung zum Jipe-See läuft. An dem Ostufer des Sees entlang und um
das Nordufer desselben herumführend, überschreitet die Linie darauf
den Fluß Lumi, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte
zu durchschneiden und dann entlang an dem nördlichen Abhang der
Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie weiter geführt zu
werden, bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Viktoria-Nyanza-Sees,
welcher von dem ersten Grad südlicher Breite getroffen wird. Von hier
den See auf dem genannten Breitegrade überschreitend, folgt sie dem
letzteren bis zur Grenze des Kongostaates, wo sie ihr Ende findet.
Es ist indessen Einverständnis darüber vorhanden, daß die deutsche
Interessensphäre auf der Westseite des genannten Sees nicht den
Mfumbiroberg umfaßt. Falls sich ergeben sollte, daß dieser Berg südlich
des genannten Breitengrades liegt, so soll die Grenzlinie in der Weise
gezogen werden, daß sie den Berg von der deutschen Interessensphäre
ausschließt, gleichwohl aber zu dem vorher bezeichneten Endpunkte
zurückkehrt.
2. Im Süden durch eine Linie, welche, an der Küste von der Nordgrenze
der Provinz Mozambique ausgehend, dem Laufe des Flusses Rovuma bis zu
dem Punkte folgt, wo der Msinje-Fluß in den Rovuma mündet, und von
dort nach Westen weiter auf den Breitenparallelen, bis zu dem Ufer des
Nyassa-Sees läuft. Dann sich nordwärts wendend, setzt sie sich längs
den Ost-, Nord- und Westufern des Sees bis zum nördlichen Ufer der
Mündung des Songwe-Flusses fort. Sie geht darauf diesen Fluß bis zu
seinem Schnittpunkte mit dem 33. Grad östlicher Länge hinauf und folgt
ihm weiter bis zu demjenigen Punkte, wo er der Grenze des in dem ersten
Artikel der Berliner Konferenz betriebenen geographischen Kongobeckens,
wie dieselbe auf der dem 9. Protokoll der Konferenz beigefügten Karte
bezeichnet ist, am nächsten kommt. Von hier geht sie gerader Linie
auf die vorher gedachte Grenze zu und führt an derselben entlang bis
zu deren Schnittpunkt mit dem 32. Grad östlicher Länge, sie wendet
sich dann in gerader Richtung zu dem Vereinigungspunkte des Nord- und
Südarmes des Kilambo-Flusses, welchem sie dann bis zu seiner Mündung
in den Tanganjikasee folgt. Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im
allgemeinen nach Maßgabe einer Karte des Nyassa-Tanganjika-Plateaus
angegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung
angefertigt wurde.
3. Im Westen durch eine Linie, welche von der Mündung des Flusses
Kilambo bis zum 1. Grad südlicher Breite mit der Grenze des
Kongostaates zusammenfällt.
Das Großbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene
Gebiet wird begrenzt:
1. Im Süden durch die vorher erwähnte Linie von der Mündung des
Umbeflusses zu dem Punkte des Kongofreistaates, welcher von dem 1. Grad
südlicher Breite getroffen wird. Der Berg Mfumbiro ist in dieses Gebiet
eingeschlossen.
2. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste am Nordufer des
Jubaflusses beginnt, dem genannten Ufer des Flusses entlang läuft und
mit der Grenze desjenigen Gebietes zusammenfällt, welches dem Einflusse
Italiens im Gallalande und in Abessinien bis zu den Grenzen Egyptens
vorbehalten ist.
3. Im Westen durch den Kongofreistaat und durch die westliche
Wasserscheide des oberen Nilbeckens.
Artikel II. Um die in dem vorstehenden Artikel bezeichnete Abgrenzung
zur Ausführung zu bringen, zieht Deutschland seine Schutzherrschaft
über Witu zu Gunsten von Großbritannien zurück.
Großbritannien verpflichtet sich, die Souveränität des Sultans von
Witu über das Gebiet anzuerkennen, welches sich von Kipini bis zu
dem im Jahre 1887 als Grenze festgesetzten Punkt gegenüber der
Insel von Kweihu erstreckt. Deutschland verzichtet ferner auf seine
Schutzherrschaft über die an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju und
auf seine Ansprüche auf Gebiete des Festlandes nördlich vom Tanaflusse
und auf die Inseln Patta und Manda.
Artikel VII. Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung,
sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre
zu enthalten, welche der andern durch Artikel I bis IV des
gegenwärtigen Übereinkommens zuerkannt ist. Keine Macht wird in der
Interessensphäre der andern Erwerbungen machen, Verträge abschließen,
Souveränitätsrechte oder Protektorate übernehmen oder die Ausdehnung
des Einflusses der andern hindern. Es besteht Einverständnis darüber,
daß Gesellschaften oder Privatpersonen, welche der einen Macht
angehören, die Ausübung von Souveränitätsrechten innerhalb der
Interessensphäre der andern Macht, außer mit Zustimmung der letzteren,
nicht zu gestatten ist.
Artikel VIII. Die beiden Mächte verpflichten sich, in allen denjenigen
Teilen ihrer Gebiete innerhalb der in der Akte der Berliner Konferenz
von 1885 bezeichneten Freihandels-Zone, auf welche die fünf ersten
Artikel der genannten Akte am Tage des gegenwärtigen Abkommens
anwendbar sind, die Bestimmungen dieser Artikel in Anwendung zu
bringen. Hiernach genießt der Handel vollständige Freiheit; die
Schiffahrt auf den Seen, Flüssen und Kanälen und den daran gelegenen
Häfen ist frei für beide Flaggen; keine ungleiche Behandlung mit
Bezug auf den Transport oder Küstenhandel ist gestattet; Waaren jeder
Herkunft sollen keine andern Abgaben zu entrichten haben, als solche,
welche unter Ausschluß ungleicher Behandlung, für die zum Nutzen des
Handels gemachten Ausgaben erhoben werden mögen; Durchgangszölle dürfen
nicht erhoben und keine Monopole oder Handelsbegünstigungen gewährt
werden. Den Angehörigen beider Mächte ist die freie Niederlassung in
den beiderseitigen Gebieten, soweit dieselben in der Freihandels-Zone
gelegen sind, gestattet.
Insbesondere herrscht Einverständnis darüber, daß in Gemäßheit dieser
Bestimmungen von jedem Hemmnis und jedem Durchgangszoll frei sein soll
der beiderseitige Güterverkehr zwischen dem Nyassa- und Tanganjikasee,
zwischen dem Nyassa-See und dem Kongostaat, auf dem Tanganjikasee und
zwischen diesem See und der nördlichen Grenze der beiden Sphären.
Artikel IX. Handels- und Bergwerkskonzessionen, sowie Rechte an Grund
und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht
innerhalb der Interessensphäre der andern Macht erworben haben, sollen
von der letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben
genügend dargethan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die
Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und
Verordnungen ausgeübt werden müssen.
Artikel X. In allen Gebieten Afrikas, welche einer der beiden Mächte
gehören, oder unter ihrem Einfluß stehen, sollen Missionare beider
Länder vollen Schutz genießen; religiöse Duldung und Freiheit für
alle Formen des Gottesdienstes und für geistlichen Unterricht werden
zugesichert.
Artikel XI. Großbritannien wird seinen ganzen Einfluß aufbieten, um ein
freundschaftliches Übereinkommen zu erleichtern, wodurch der Sultan
von Sansibar seine auf dem Festland gelegenen und in den vorhandenen
Konzessionen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft erwähnten
Besitzungen nebst Dependenzen, sowie die Insel Mafia an Deutschland
ohne Vorbehalt abtritt. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Se.
Hoheit gleichzeitig für den aus dieser Abtretung entstehenden Verlust
an Einnahmen eine billige Entschädigung erhalten soll.
Deutschland verpflichtet sich, die Schutzherrschaft Großbritanniens
anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von
Sansibar mit Einschluß der Inseln Sansibar und Pemba, sowie über
die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis
Kismaju, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß Ihrer Majestät Regierung,
falls die Abtretung der deutschen Küste nicht vor der Übernahme der
Schutzherrschaft über Sansibar durch Großbritannien stattgefunden hat,
bei der Übernahme jener Schutzherrschaft die Verpflichtung übernehmen
wird, allen ihren Einfluß aufzuwenden, um den Sultan zu veranlassen,
jene Abtretung gegen Gewährung einer billigen Entschädigung so bald als
möglich vorzunehmen.«
In den kolonialfreundlichen Kreisen Deutschlands erregte das Abkommen
die lebhafteste Verstimmung und -- zunächst wenigstens -- einen
außerordentlich starken Pessimismus. Die härtesten Kritiken in den
angesehensten Blättern zerpflückten die einzelnen Bestimmungen des
Vertrages, und selbst die prinzipiellen Gegner der Kolonialpolitik
fanden die von Deutschland gemachten Konzessionen mindestens sehr
großmüthig. Man sah sich aber schließlich genötigt, mit dem Abkommen
als einer Thatsache zu rechnen und mußte sich nunmehr auf den Boden
der durch das Abkommen gegebenen Daten stellen, auf dem geschaffenen
Fundament in der Kolonisierung Ost-Afrikas fortfahren oder eigentlich
in vielen Rücksichten neu anfangen.
Überall in Ost-Afrika selbst, wohin der Vertragsabschluß ja sofort
durch den Draht übermittelt wurde, wurden naturgemäß nur mißbilligende
Stimmen laut.
In Lindi, der Station, welcher ich damals vorstand, kam die Nachricht
durch einen zufällig anlaufenden Dampfer gerade an meinem Geburtstage
an und sicherlich wird mir die trübe Stimmung in dauernder Erinnerung
bleiben, in welche alle Offiziere und Beamten der Station Lindi
versetzt wurden.
In den Tropen, wo man leichter erregbar ist, als hier, schien uns das
Abkommen eigentlich zunächst gleichbedeutend mit einem Aufgeben unseres
Kolonialbesitzes überhaupt. Man hoffte zwar, daß wenigstens außer der
Erwerbung Helgolands noch große politische Vorteile in Europa errungen
worden seien, hinter welchen ja dann die erst begründeten Interessen
in den Kolonien hätten zurückstehen müssen; aber in jedem Falle sahen
wir uns vor die betrübende Notwendigkeit versetzt, mit den Daten des
Vertrages rechnen und auf diese gestützt weiter arbeiten zu müssen.
Gleich uns empfand auch der einsichtsvollere Teil der Bevölkerung,
besonders die Inder und Araber, die neue Nachricht als eine uns
gewordene Niederlage. Selbstverständlich wurde bei dem intelligenteren
Teil der Küstenbewohner der Vertrag genau zur selben Zeit wie
bei uns bekannt; dieselben, welche damals auch in dem eben erst
wiedergewonnenen Süden Sympathien für uns an den Tag legten und
namentlich damals weit mehr für uns als für die Engländer eingenommen
waren, vermieden sorgfältig, uns von der ihnen bekannt gewordenen
Nachricht etwas merken zu lassen, gewissermaßen aus Zartgefühl und
Rücksichtnahme auf uns.
Durch die vom Verfasser unter der Hand durch seinen farbigen
Polizei-Hauptmann eingezogenen Erkundigungen aber erfuhr er, daß das
Abkommen dort ebenfalls das lebhafteste Staunen hervorgerufen hatte.
Gehen wir nun die einzelnen Bestimmungen des Vertrages durch, so
sehen wir, daß wir eigentlich, -- wenigstens in Ostafrika, --
nirgends gewonnen, sondern überall verloren haben. Die Küste war
durch deutsches Geld und mit deutschem Blut zurückerobert worden,
und weder wir, die wir in Ostafrika selbst thätig gewesen sind und
redlich mitgeholfen haben, noch die Eingeborenen aller Art haben je
unsere Wiedereroberung der Küste für etwas anderes angesehen, als
eine dauernde Besitzergreifung, da wir ja, an der Küste besonders,
überall die absoluten Herren waren und genügende Schritte zu dauernder
Niederlassung geschehen waren. Auch die Erwerbung Sansibars war als
etwas natürliches von den Eingeborenen und Arabern erwartet worden.
Wie an der Küste durch seine Waffenerfolge, so hatte hier ganz
besonders der Reichskommissar persönlich durch sein kluges politisches
Verhalten und die naturgemäße Rückwirkung von der Küste auf Sansibar,
eine ganz bedeutende Besserung in dem Verhältnis zum Sultan und den
Arabern herbeigeführt. Der ursprünglich gegen uns gehegte Haß des
Sultans hatte sich in ein gutes freundliches Verhältnis verwandelt.
Als die Verstärkung der Schutztruppe im April 1890 mit dem egyptischen
Dampfer »Schibin« in Sansibar ankam, wurde bereits von den Arabern
daselbst, man sagt sogar von den Engländern, welche jedenfalls in
der Nacht, als der Dampfer in der Rhede lag, die Stadt und die Rhede
fortwährend mit den Scheinwerfern ihrer Kriegsschiffe beleuchteten,
eine Landung und die Annexion Sansibars durch Handstreich für möglich
gehalten. Bis weit ins Innere herein reichte unser Einfluß. Die
thatsächliche Macht war an einzelnen Stellen durch Stationen und durch
zahlreiche starke Expeditionen zum Ausdruck gebracht worden. Hierzu
kam, daß man nach dem Vertrage des Jahres 1886, obgleich in diesem
die Interessensphäre nur im Norden und Süden begrenzt worden war,
doch annehmen mußte, daß jedenfalls unser Hinterland bis an die Seen
beziehungsweise die Grenze des Kongostaates voll und ganz gesichert
war.
Das Vorgehen unserer Reichsregierung in der letzten Zeit der
Thätigkeit des Fürsten-Reichskanzlers nördlich des Gebietes der
Englisch-Ostafrikanischen Gesellschaft hatte die lebhafteste
Befriedigung der kolonialen Kreise zur Folge, da diese hierin mit Recht
eine Hoffnung auf energisches Vorgehen im Witu-Land und im Hinterlande
desselben begründet sahen. Kaum zwei Monate vor dem Bekanntwerden des
englischen Vertrages war unter dem General-Konsul Michahelles, wie
bereits an anderer Stelle dieses Buches erwähnt ist, eine Gesandtschaft
an den Sultan von Witu mit kaiserlichen Geschenken gesandt worden,
welche diesem die Meinung beibringen mußte, daß nun die deutsche
Regierung die Bedeutung ihres Schützlings und seines Landes würdige und
denselben dem Sultan von Sansibar gegenüber zu halten entschlossen sei.
Acht Monate vor dem Vertrage war durch ein deutsches Kriegsschiff die
deutsche Flagge in Kismaju gehißt und dann die Küste zwischen Witu
und Kismaju unter deutschen Schutz gestellt worden. Verfasser selbst
ist ein Jahr im Witu-Land thätig gewesen und hat während dieser Zeit
Land und Leute, vor allen Dingen den alten, damals noch regierenden
Sultan Achmed und den Sultan der in Rede stehenden Zeit, den damaligen
Thronfolger Fumo Bakari, ebenso das Hinterland und die umliegenden
Völkerschaften von Witu kennen gelernt. Er hat sich auf Grund seiner
damals erworbenen Kenntnis in Schrift und Wort darüber ausgesprochen,
einen wie großen Wert sowohl durch seine geographische Lage, wie
besonders durch die teils faktische, teils moralische Macht des Sultans
von Witu im ganzen Hinterlande, -- speziell bei den Bararetta- und
Borani-Galla, den Waboni, Wapokomo und sogar einem Teil der Somalis,
-- das Witu-Land gewissermaßen als Schlüsselpunkt für jene wertvollen,
hochgelegenen und gesunden Länder habe.
Hierzu trat die Thätigkeit der deutschen Witu-Gesellschaft und die
einer Reihe von Privatleuten, welche daselbst deutsche Interessen
geschaffen und teilweise bereits Erfolge aufzuweisen hatten. Dazu kam
ferner insbesondere die große Vorliebe der Sultane von Witu, welche
sie seit Brenners Reisen immer für Deutschland gehegt hatten. Sie war
begründet in der alten Feindschaft, welche zwischen dem Sansibar-Sultan
und den Witu-Herrschern bestand, da ja bekanntlich England lebhaft
die Sansibar-Sultane protegierte. Der letztere Umstand und das
Bewußtsein, daß vom Anfang der kolonialen Thätigkeit Deutschlands an
sich eine Rivalität zwischen diesem und England geltend machte, war
für die Wituleute zu unsern Gunsten maßgebend. Verfasser selbst kann
das Verhalten des alten Sultans Achmed, sowie von Fumo Bakari und der
Witu-Leute überhaupt zu jener Zeit, als die Witugesellschaft ohne jede
Machtmittel lediglich in friedlicher Weise in jenem Lande thätig war,
gar nicht genug loben, da alles, was wir damals im Lande unternahmen,
alle kleineren Reisen ins Hinterland, nur mit Hülfe des Sultans möglich
waren. Gerade wir besaßen im Witu-Lande und in der Witu-Bevölkerung
Faktoren, die uns die weitere Kolonisierung daselbst in einem Maße, wie
das sonst nirgend wo der Fall war, erleichterten.
Wenn auch als Tauschobjekt gegen Helgoland und in der Erwägung, daß
die großen für eine Erschließung der Hinterländer nötigen Geldmittel
bei uns nicht zur Verfügung standen, ein Aufgeben des Protektorats
über Witu erklärlich erschien, so hätten wir doch gewünscht, daß es in
einer für den Witusultan weniger verletzenden Form geschehen wäre. Er
befand sich notorisch in dem Glauben, nunmehr am deutschen Reich einen
starken Rückhalt zu haben; er erfuhr das Abkommen zunächst überhaupt
nur auf privatem Wege zufällig und wurde hierdurch natürlich sehr gegen
uns erbittert. Jedenfalls ist diese Erbitterung des Sultans und seiner
Leute nicht ohne Zusammenhang mit der Ermordung der Deutschen, welche
zu dieser Zeit unter Führung Künzels zur Anlegung einer Dampfsägemühle
in Witu eintrafen, wenn auch das Betragen Künzels zur Katastrophe
mitgewirkt hat.
In Uganda ferner hatte +Dr.+ Peters auf der Rückkehr von seinem
energisch durchgeführten Zuge einen Vertrag mit Muanga abgeschlossen.
Er hatte daselbst ebenfalls eine für uns im Gegensatz zu den Engländern
äußerst günstige Stimmung vorgefunden, die wir nicht zum wenigsten dem
Einfluß der katholischen Missionen zu verdanken hatten. Der Vertrag
des +Dr.+ Peters im Verein mit der Vorliebe des Herrschers und
der Bevölkerung für uns stellten Interessen dar, wie sie die Engländer
dort jedenfalls nicht aufzuweisen hatten, da sich die Waganda durchaus
ablehnend, ja sogar feindselig gegen sie verhielten.
In gleicher Weise durfte das gesamte westlich des Nyassa gelegene
Hinterland unserer Küste schon wegen der geographischen Lage als zu
unserm Interessengebiet gehörig beansprucht werden, zumal die Engländer
daselbst Verträge nicht zu verzeichnen hatten.
Von unserer Küste oder Interessensphäre haben wir durch den mit England
geschlossenen Vertrag, abgesehen von dem unantastbaren Besitz der
ostafrikanischen Gesellschaft, den zehn Meilen langen Küstenstreifen,
den bis dahin die ostafrikanische Gesellschaft vom Sultan in Pacht
gehabt hatte, bedingt bekommen. Auch letzteren hatten wir, als der
Sultan seine im Vertrage eingegangenen Verpflichtungen nicht hatte
erfüllen können, erst gänzlich verloren, ihn dann aber wie erwähnt,
wieder erobern müssen. Für den dauernden Erwerb dieses Küstenstreifens
stellte England uns seine diplomatische Unterstützung beim Sultan von
Sansibar in Aussicht, wir sollten den letzteren aber außerdem noch
bezahlen. Die Entschädigungssumme, wie schon erwähnt, vier Millionen
Mark, mußte spätestens im Dezember des Vertragsjahres in London gezahlt
werden. Interessant dürfte dabei die Thatsache sein, daß England oder
Engländer dem jetzigen Sultan Said Ali zur Zeit, als er noch Prinz
war und von seinen regierenden Brüdern schlecht behandelt wurde, ganz
erhebliche Vorschüsse gemacht hatten!!
Wir hingegen erkannten ein englisches Protektorat über Sansibar an,
lieferten den Engländern hierdurch unbedingt die ganze Herrschaft
des Sultans bis auf unsere Interessensphäre aus. Die Insel Mafia,
welche ursprünglich ebenfalls den Engländern zuerkannt werden
sollte, obgleich sie für diese nur den Wert hatte, uns von ihr aus
an dem gegenüberliegenden Teile unserer Küste chikanieren zu können,
beziehungsweise etwaigen unsicheren Elementen im Hinterlande von Kilwa
eine Zuflucht daselbst zu gewähren, war das einzige, was Wißmann gegen
Preisgabe der Stevenson Road zwischen Nyassa und Tanganjikasee noch
zuletzt für uns hatte retten können; einen positiven Wert besitzt die
Insel Mafia für uns nicht.
Wir gaben, ohne dem Sultan von Witu, mit dem das Schutzbündnis kurz
vorher erneuert war, ein Wort mitzuteilen und die Interessen derjenigen
Suaheli, die unter deutschem Schutz bleiben wollten, irgendwie
wahrzunehmen, dieses Land, dazu noch die vorher unter deutschem Schutz
gestellte Küste den Engländern preis, ohne die Interessen unsres
von altersher mit dem Sultan von Sansibar verfeindeten Schützlings
wahrzunehmen.
Ferner hatten wir zu Gunsten Englands auf die Anlehnung an den
Kongostaat westlich vom Nyassa-See verzichtet. Westlich des
Viktoriasees überließen wir ihnen den Mfumbiro-Berg, einen vagen
Begriff, denn die Ausdehnung dieses Berges oder Gebirges kannte kein
Mensch; nur das eine war sicher, daß er südlich vom ersten Breitegrade
liegt, der ja eigentlich über den See hinüber die Grenze bilden sollte
und daß er unsere Landverbindung mit dem Kongostaat auch im Norden
bedeutend einengt. In gleicher Weise fiel Uganda, wo wir Interessen
hatten, den Engländern zu.
Am bedeutsamsten und empfindlichsten aber von Allem berührte uns der
Verlust von Sansibar. Die Bedeutung Sansibars liegt darin, daß dort
alle politischen Fäden der weitesten Gebiete Ostafrikas, speziell ganz
Deutsch-Ostafrikas zusammenlaufen, und daß es das Handels-Centrum für
den überwiegenden Teil Ostafrikas bildet. Fast alle Geschäfte die
in unserer Interessensphäre sowohl an der Küste, wie im Hinterlande
gemacht werden, sind von indischen Handelshäusern, die teils ihre
Hauptvertretung, teils Filialen in Sansibar haben, abgeschlossen, also
von englischen Unterthanen. Von den Indern sind fast alle arabischen
Karawanen, die das Hinterland durchziehen, abhängig. Die wenigen
Karawanen, welche aus dem Innern kommen und selbständigen Handel
treiben, haben ihre Absatz- und Bezugsquellen allerdings an der Küste
selbst mit indischen Häusern, diese aber sind immer nur Filialen der
indischen Großhändler in Sansibar, sodaß also der gesamte Handel doch
endlich in Sansibar zusammenläuft. Auf den großen Reichtum Sansibars
durch den Betrieb der Gewürz- und Nelken-Plantagen auf der Insel selbst
und auf der Insel Pemba möge auch noch hingewiesen werden. In erster
Linie aber bleibt immer die Bedeutung Sansibars als politisches und
Handels-Centrum, welches uns jetzt durch die Abtretung des Sultanats
an England, -- wenn wir nicht gewissermaßen als Vasallen Englands auf
dem Festlande Kolonialpolitik treiben wollen, -- in die Notwendigkeit
versetzt, erheblich größere Opfer zu bringen. Nur dann können wir mit
der Zeit den Verlust von Sansibar ausgleichen.
Hätten wir uns das Protektorat über Sansibar vorbehalten, so wäre
uns die Möglichkeit gegeben, unsere Macht an der Küste bedeutend
auszubauen. Wir hätten ein Centrum besessen, von dem aus wir bei
einiger Machtentfaltung an den Seen, also an unserer westlichen Seite,
leichter als jetzt die ganze Festlandskolonie hätten beherrschen
können; unsere Ausgaben hätten sich bedeutend verringert.
Weshalb hat denn England so ungeheures Gewicht auf die Erwerbung
Sansibars gelegt? lediglich deshalb, weil es jetzt in der Lage ist,
unser gesamtes Gebiet handelspolitisch zu beeinflussen. Es wird
den Engländern nie einfallen, den Sultan abzusetzen oder selbst
regieren zu wollen, das letztere besorgt der Sultan unter Leitung des
englischen Generalkonsuls viel besser. Noch gehen die arabischen oder
indisch-arabischen Karawanen durch unser Gebiet. Große Anstrengungen
werden indes zweifelsohne von den Engländern und ihrem Vasallen, dem
Sultan, gemacht werden, unsern Handel nach Norden und Süden abzulenken
und ihn im Süden auf dem Wege Schire--Sambesi, im Norden über Taveta
nach Sansibar zu bringen.
Von Sansibar aus könnten wir ferner Deutsch-Ostafrika moralisch
beeinflussen und uns an der Küste für den Anfang mit einfachen
Zollstationen und geringer Polizeimacht begnügen.
Das Aufgeben Sansibars an England bedeutet für uns geradezu die
Notwendigkeit eines erheblich größeren jährlichen Mehraufwands; die
Ansicht vieler Kolonialgegner, daß durch die Preisgabe Sansibars
eine Ersparnis am jährlichen Kolonialetat erzielt wird, ist bei den
eigenartigen Verhältnissen Sansibars eine irrige. Es möge dies hier
ganz besonders hervorgehoben werden.
Sansibar durch eine Bewachung der Küste, durch Ausnutzung der besseren
Häfen zu ersetzen, ist bislang eine Redensart geblieben. Selbst wenn
wir unsere ganze in Ostafrika jetzt befindliche Macht nur auf die
Bewachung der Küste verwenden wollten, würde diese Macht noch lange
nicht ausreichen, um Sansibar zu ersetzen.
Die in Artikel VIII des Abkommens getroffenen Bestimmungen, besonders
die Gleichberechtigung der beiden Nationen in den wechselseitigen
Gebieten, kommt in Wirklichkeit nur den Engländern zu Gute. Bei den
geringeren Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, können wir an
Handelsunternehmungen im englischen Gebiet nicht denken, vor allem
aber haben wir keine Inder zu Unterthanen, welche wir als Groß- und
Kleinhändler an die englisch-ostafrikanische Küste setzen und durch die
wir uns dort des Handels bemächtigen könnten. Die Engländer dagegen,
welche uns schon im Norden, Süden und Südwesten in Wirklichkeit, im
Osten durch Sansibar politisch und kommerziell umklammern, sind bei
der Größe ihrer Mittel in der Lage, in unserer eigenen Kolonie an
deren Westgrenze einen für sie nicht aussichtslosen Wettstreit mit uns
aufzunehmen.
Der Umstand, daß das Abkommen in den ersten Monaten nach dem
Reichskanzlerwechsel mit großer Hast zu Stande gebracht wurde, daß
man darauf verzichtete, in den Kolonien wirklich erfahrene Leute
zu befragen, die sich teilweise in Deutschland selbst befanden,
-- ich nenne z. B. Gravenreuth und Paul Reichard, -- teilweise
unterwegs nach Deutschland waren, wie besonders Wißmann selbst,
diese Thatsachen schienen darauf hinzudeuten, daß es sich um ganz
besondere Errungenschaften in der europäischen Politik handelte,
welche durch längeres Abwarten gefährdet werden könnten und die so
klar zu Tage liegend wären, daß die ostafrikanischen Interessen
dabei überhaupt nicht in Frage kämen. Daß dies indes nicht der Fall
gewesen ist, dürfte man wohl aus der Denkschrift über die Beweggründe
zum deutsch-englischen Abkommen schließen können, welche, nachdem
der Vertrag perfekt geworden war, ebenfalls im »Reichsanzeiger«
veröffentlicht wurde und den Vertrag dem großen Publikum erklären zu
wollen schien.
Es geht aus der Denkschrift hervor, daß unsere Regierung bei Abschluß
des Vertrages lediglich von der Absicht geleitet worden ist, in allen
Punkten den Forderungen der Engländer nach Möglichkeit nachzugeben,
dieselben, welche sich auf die Thätigkeit der Missionare, auf
Entdeckungen englischer Forscher und auf Ausübung englischen Einflusses
in weitestem Maße stützten, möglichst zu erfüllen und ihre Wünsche als
berechtigte anzuerkennen.
Wohl hätten auch wir erwarten dürfen, daß den berechtigten Wünschen
unserer kolonialfreundlich gesinnten Kreise, die doch immerhin für
deutsche Verhältnisse reiche Opfer an Hab und Gut gebracht hatten, und
den Hoffnungen, die sich an Opfer von Blut und Leben knüpften, mehr
Rechnung getragen wäre.
Nur in einem Punkte, in der Aufgabe Ugandas, erscheint das Verhalten
unserer Regierung erklärt, indem ein an den Vertrag des Jahres
1886 sich anschließender Notenwechsel angezogen wird, in welchem
unsererseits schon damals Uganda als zur englischen Interessensphäre
gehörig anerkannt wurde.
Wir haben absichtlich nur eine Kritik dessen, was wir in Ostafrika an
Ort und Stelle als Grundlage für unsere weitere Tätigkeit bekamen,
beziehungsweise dessen, was wir dort aufgegeben haben, vom Standpunkt
des Nichtpolitikers aus vorgenommen, ohne uns auf eine Beurteilung des
uns in Europa durch die Erwerbung Helgolands gebotenen Aequivalents
einzulassen. Die Ansicht aller Kenner und Freunde unserer Kolonien
indessen geht auch heute noch dahin, daß der zwar zweifellos ideelle,
aber sehr verschiedenartig beurteilte wirkliche Erfolg, den wir durch
jene Erwerbung errungen haben, das, was wir in Ostafrika aufgegeben
haben, keineswegs aufwiegt.