2. In Beziehung auf den _Umfang ihrer Gültigkeit_ (Quantität):

a) _Urteile mit Impersonalien._ Das Subjekt ist ein unpersönliches

Fürwort. Das Urteil gibt nur der unmittelbaren sinnlichen

Wahrnehmung als solcher Ausdruck, das Fürwort ist nur der

sprachliche Ersatz eines Subjektes, der als leere Form

gewohnheitsmäßig hinzugefügt wird, z. B.: es blitzt, es regnet.

Daher ist auch der _Umfang der Gültigkeit des Urteils unbestimmt_.

b) _Individuelle Urteile._ Der Umfang der Gültigkeit des Urteils

_beschränkt sich auf den Individualbegriff_, der das Subjekt

bildet, z. B.: Cäsar hat gesiegt.

c) _Partikuläre Urteile._ Das Subjekt steht in unbestimmter

Mehrzahl. Das Urteil gilt zunächst nur _für einen Teil des Umfangs

des Subjektsbegriffs_:

mindestens }

} einige S sind P.

nur }

d) _Allgemeine Urteile._ Das Subjekt umfaßt alle Individuen, die

unter einen bestimmten Begriff fallen, und zwar entweder auf Grund

der Erfahrung (_empirisch allgemein_) oder auf Grund eines

Wesenszusammenhangs (_unbedingt allgemein_) (s. S. 76). Bei dem

letzteren wird die Allgemeinheit statt durch: alle, jeder, keiner,

auch durch den einfachen Singular des Gattungsbegriffs ausgedrückt,

z. B.: das Tier hat Empfindung.

Psychologie und Logik: zur Einführung in die Philosophie · 第 31 / 73 题