a) _Urteile mit Impersonalien._ Das Subjekt ist ein unpersönliches
Fürwort. Das Urteil gibt nur der unmittelbaren sinnlichen
Wahrnehmung als solcher Ausdruck, das Fürwort ist nur der
sprachliche Ersatz eines Subjektes, der als leere Form
gewohnheitsmäßig hinzugefügt wird, z. B.: es blitzt, es regnet.
Daher ist auch der _Umfang der Gültigkeit des Urteils unbestimmt_.
b) _Individuelle Urteile._ Der Umfang der Gültigkeit des Urteils
_beschränkt sich auf den Individualbegriff_, der das Subjekt
bildet, z. B.: Cäsar hat gesiegt.
c) _Partikuläre Urteile._ Das Subjekt steht in unbestimmter
Mehrzahl. Das Urteil gilt zunächst nur _für einen Teil des Umfangs
des Subjektsbegriffs_:
mindestens }
} einige S sind P.
nur }
d) _Allgemeine Urteile._ Das Subjekt umfaßt alle Individuen, die
unter einen bestimmten Begriff fallen, und zwar entweder auf Grund
der Erfahrung (_empirisch allgemein_) oder auf Grund eines
Wesenszusammenhangs (_unbedingt allgemein_) (s. S. 76). Bei dem
letzteren wird die Allgemeinheit statt durch: alle, jeder, keiner,
auch durch den einfachen Singular des Gattungsbegriffs ausgedrückt,
z. B.: das Tier hat Empfindung.