Nach der Quantität unterscheidet man 1. _allgemeine_ Urteile, wo das
Prädikat von dem ganzen Umfang des Subjekts gilt: alle S sind P; alle
Menschen sind sterblich; 2. _besondere oder partikuläre_ Urteile, wo das
Prädikat nur von einem Teil des Umfangs des Subjekts gilt: einige S sind
P; einige Könige waren Philosophen; und 3. _einzelne oder individuelle_
Urteile, wo das Prädikat von einem einzelnen Individuum gilt: S ist P;
Bismarck ist ein großer Mann.
Soll diese Einteilung festgehalten werden, so bedarf sie jedenfalls der
_Ergänzung_. Es wurde mit Recht angeführt, das _individuelle_ Urteil
könne auch als allgemeines betrachtet werden, da auch bei ihm das
Prädikat vom ganzen Umfang des Subjekts gelte. Doch ist dieser Fall,
daß das Prädikat, wenn auch vom ganzen Umfang des Subjekts, so doch nur
von einem Individuum gilt, eigenartig genug, um als solcher eine
besondere Art zu begründen. Das _partikuläre_ Urteil kann als
selbständiges nur festgehalten werden, wenn es näher bestimmt wird, so
daß es entweder lautet: _nur_ einige S sind P, oder: _mindestens_ einige
S sind P. Das ganz unbestimmte partikuläre Urteil: einige Menschen sind
sterblich, ist wertlos; nur wenn es entweder das entsprechende allgemein
vorbereitet, z. B.: (mindestens) einige Fixsterne haben eigene Bewegung,
oder ein allgemeines verneint, z. B.: (nur) einige Planeten haben Monde,
hat es selbständige Berechtigung. Beim _allgemeinen_ Urteil muß
unterschieden werden zwischen dem empirisch allgemeinen und dem
unbedingt allgemeinen. Beim _empirisch allgemeinen_ beruht die
Behauptung, daß das Prädikat in allen Subjekten vorkommt, auf Erfahrung
und Zählung, z. B. in dem Urteil: alle Geladenen sind gekommen, auf
einer Vergleichung der Zahl der Gekommenen mit der Zahl der Geladenen.
Beim _unbedingt allgemeinen_ Urteil wird das Prädikat auf Grund eines
Wesenszusammenhanges im voraus auch von denjenigen Subjekten ausgesagt,
an denen es noch nicht beobachtet wurde, z. B.: alle Rechtecke haben
gleiche Diagonalen.