§ 35. Das Wesen des Urteils.
_Das Urteil ist der Akt der Ineinssetzung oder Trennung zweier Begriffe,
der mit dem Bewußtsein seiner Allgemeingültigkeit vollzogen wird._ Die
sprachliche Form des Urteils ist der _Aussagesatz_. In jedem Urteil wird
etwas von etwas ausgesagt. Das, wovon etwas ausgesagt wird, ist das
_Subjekt_ und das, was ausgesagt wird, das _Prädikat_. Die Ineinssetzung
beider wird durch die _Kopula_ vermittelt. Sprachlich wird die Kopula
ausgedrückt durch die Flexionsendung des Verbums. In dem Urteil: das
Eisen glüht, ist Eisen der Subjektsbegriff, glühen der Prädikatsbegriff
und die Flexionsendung t das Mittel, die Beziehung zwischen Subjekt und
Prädikat darzustellen. Auch wo das Verbum _sein als Kopula_ verwendet
wird, sagt es nicht zugleich die Existenz des Subjekts aus
(Existentialurteil), sondern dient nur als Träger der Flexionsendung,
die das Subjekt mit dem Prädikat verknüpfen soll, z. B. der Pegasus ist
geflügelt.
§ 36. Die traditionelle Einteilung der Urteile.
Die herkömmliche Einteilung der Urteile, die in ihren Grundzügen von
Kant aufgestellt wurde, ist die nach den 4 Gesichtspunkten, die bei
jedem Urteil in Betracht kommen sollen, nach der _Quantität_,
_Qualität_, _Relation_ und _Modalität_.