2. Die Urteile.

§ 35. Das Wesen des Urteils.

_Das Urteil ist der Akt der Ineinssetzung oder Trennung zweier Begriffe,

der mit dem Bewußtsein seiner Allgemeingültigkeit vollzogen wird._ Die

sprachliche Form des Urteils ist der _Aussagesatz_. In jedem Urteil wird

etwas von etwas ausgesagt. Das, wovon etwas ausgesagt wird, ist das

_Subjekt_ und das, was ausgesagt wird, das _Prädikat_. Die Ineinssetzung

beider wird durch die _Kopula_ vermittelt. Sprachlich wird die Kopula

ausgedrückt durch die Flexionsendung des Verbums. In dem Urteil: das

Eisen glüht, ist Eisen der Subjektsbegriff, glühen der Prädikatsbegriff

und die Flexionsendung t das Mittel, die Beziehung zwischen Subjekt und

Prädikat darzustellen. Auch wo das Verbum _sein als Kopula_ verwendet

wird, sagt es nicht zugleich die Existenz des Subjekts aus

(Existentialurteil), sondern dient nur als Träger der Flexionsendung,

die das Subjekt mit dem Prädikat verknüpfen soll, z. B. der Pegasus ist

geflügelt.

§ 36. Die traditionelle Einteilung der Urteile.

Die herkömmliche Einteilung der Urteile, die in ihren Grundzügen von

Kant aufgestellt wurde, ist die nach den 4 Gesichtspunkten, die bei

jedem Urteil in Betracht kommen sollen, nach der _Quantität_,

_Qualität_, _Relation_ und _Modalität_.

Psychologie und Logik: zur Einführung in die Philosophie · 第 24 / 73 题