einschränkende Bedingung) hinzu: »und =ohne Falsch wie die Tauben=.«
Wenn beydes nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist
wirklich ein Streit der Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus
beydes vereinigt seyn, so ist der Begriff vom Gegentheil absurd, und die
Frage, wie jener Streit auszugleichen sey, läßt sich gar nicht einmal
als Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz: =Ehrlichkeit ist die beste
Politik=, eine Theorie enthält, der die Praxis, leider! sehr häufig
widerspricht: so ist doch der gleichfalls theoretische: =Ehrlichkeit ist
besser denn alle Politik=, über allen Einwurf unendlich erhaben, ja die
unumgängliche Bedingung der letzteren. Der Grenzgott der Moral weicht
nicht dem Jupiter (dem Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch
unter dem Schicksal, d. i. die Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die
Reihe der vorherbestimmenden Ursachen zu übersehen, die den glücklichen
oder schlimmen Erfolg aus dem Thun und Lassen der Menschen, nach dem
Mechanism der Natur, mit Sicherheit vorher verkündigen (obgleich ihn dem
Wunsche gemäß hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, um im Gleise
der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu und hiemit zum
Endzweck leuchtet sie uns überall hell genug vor.
Nun gründet aber der Praktiker (dem die Moral bloße Theorie ist) seine
trostlose Absprechung unserer gutmüthigen Hoffnung (selbst bey
eingeräumtem =Sollen= und =Können=) eigentlich darauf: daß er aus der
Natur des Menschen vorher zu sehen vorgiebt, er =werde= dasjenige nie
=wollen=, was erfordert wird, um jenen zum ewigen Frieden hinführenden
Zweck zu Stande zu bringen. -- Freylich ist das Wollen =aller einzelnen=
Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung nach Freyheitsprincipien zu
leben (die =distributive= Einheit des Willens =Aller=), zu diesem Zweck
nicht hinreichend, sondern daß =Alle zusammen= diesen Zustand wollen
(die =collektive= Einheit des vereinigten Willens), diese Auflösung
einer schweren Aufgabe, wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der
bürgerlichen Gesellschaft werde, und, da also über diese Verschiedenheit
des particularen Wollens Aller, noch eine vereinigende Ursache desselben
hinzukommen muß, um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen,
welches Keiner von Allen vermag: so ist in der =Ausführung= jener Idee
(in der Praxis) auf keinen andern Anfang des rechtlichen Zustandes zu
rechnen, als den durch =Gewalt=, auf deren Zwang nachher das öffentliche
Recht gegründet wird; welches dann freylich (da man ohnedem des
Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebey wenig in Anschlag bringen kann,
er werde, nach geschehener Vereinigung der wüsten Menge in ein Volk,
diesem es nur überlassen, eine rechtliche Verfassung durch ihren
gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen) große Abweichungen von jener
Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum voraus erwarten
läßt.
Da heißt es dann: wer einmal die Gewalt in Händen hat, wird sich vom
Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz
ist, unter keinen äußeren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der
Art, wie er gegen andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem
Richterstuhl abhängig machen, und selbst ein Welttheil, wenn er sich
einem andern, der ihm übrigens nicht im Wege ist, überlegen fühlt, wird
das Mittel der Verstärkung seiner Macht, durch Beraubung oder gar
Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen; und so zerrinnen nun
alle Plane der Theorie, für das Staats-, Völker- und Weltbürgerrecht, in
sachleere unausführbare Ideale, dagegen eine Praxis, die auf empirische
Principien der menschlichen Natur gegründet ist, welche es nicht für zu
niedrig hält, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung für ihre
Maximen zu ziehen, einen sicheren Grund für ihr Gebäude der
Staatsklugheit zu finden allein hoffen könne.
Freylich, wenn es keine Freyheit und darauf gegründetes moralisches
Gesetz giebt, sondern alles, was geschieht oder geschehen kann, bloßer
Mechanism der Natur ist, so ist Politik (als Kunst, diesen zur Regierung
der Menschen zu benutzen) die ganze praktische Weisheit, und der
Rechtsbegriff ein sachleerer Gedanke. Findet man diesen aber doch
unumgänglich nöthig, mit der Politik zu verbinden, ja ihn gar zur
einschränkenden Bedingung der letztern zu erheben, so muß die
Vereinbarkeit beyder eingeräumt werden. Ich kann mir nun zwar einen
=moralischen Politiker=, d. i. einen, der die Principien der
Staatsklugheit so nimmt, daß sie mit der Moral zusammen bestehen können,
aber nicht einen =politischen Moralisten= denken, der sich eine Moral so
schmiedet, wie es der Vortheil des Staatsmanns sich zuträglich findet.
Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal
Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverhältnis angetroffen
werden, die man nicht hat verhüten können, so sey es Pflicht,
vornehmlich für Staatsoberhäupter, dahin bedacht zu seyn, wie sie,
sobald wie möglich, gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee
der Vernunft uns zum Muster vor Augen steht, angemessen gemacht werden
könne: sollte es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die
Zerreißung eines Bandes der Staats- oder Weltbürgerlichen Vereinigung,
ehe noch eine bessere Verfassung an die Stelle derselben zu treten in
Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral einhelligen,
Staatsklugheit zuwider ist, so wäre es zwar ungereimt, zu fordern, jenes
Gebrechen müsse sofort und mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß
wenigstens die Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Abänderung dem
Machthabenden innigst beywohne, um in beständiger Annäherung zu dem
Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann
doch von ihm gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon
republikanisch =regieren=, wenn er gleich noch, der vorliegenden
Constitution nach, despotische =Herrschermacht= besitzt: bis allmählig
das Volk des Einflusses der bloßen Idee der Autorität des Gesetzes
(gleich als ob es physische Gewalt besäße) fähig wird, und sonach zur
eigenen Gesetzgebung (welche ursprünglich auf Recht gegründet ist)
tüchtig befunden wird. Wenn auch durch den Ungestüm einer von der
schlechten Verfassung erzeugten =Revolution= unrechtmäßigerweise eine
gesetzmäßigere errungen wäre, so würde es doch auch alsdann nicht mehr
für erlaubt gehalten werden müssen, das Volk wieder auf die alte zurück
zu führen, obgleich während derselben jeder, der sich damit gewaltthätig
oder arglistig bemengt, mit Recht den Strafen des Aufrührers unterworfen
seyn würde. Was aber das äußere Staatenverhältnis betrifft, so kann von
einem Staat nicht verlangt werden, daß er seine, obgleich despotische,
Verfassung (die aber doch die stärkere in Beziehung auf äußere Feinde
ist) ablegen solle, so lange er Gefahr läuft, von andern Staaten so fort
verschlungen zu werden; mithin muß bey jenem Vorsatz doch auch die
Verzögerung der Ausführung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt
seyn[14].
[14] Dies sind Erlaubnisgesetze der Vernunft, den Stand
eines mit Ungerechtigkeit behafteten öffentlichen Rechts
noch so lange beharren zu lassen, bis zur völligen Umwälzung
alles entweder von selbst gereift, oder durch friedliche
Mittel der Reife nahe gebracht worden; weil doch irgend eine
=rechtliche=, obzwar nur in geringem Grade rechtmäßige,
Verfassung besser ist als gar keine, welches letztere
Schicksal (der Anarchie) eine =übereilte= Reform treffen
würde. -- Die Staatsweisheit wird sich also in dem Zustande,
worin die Dinge jetzt sind, Reformen, dem Ideal des
öffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen:
Revolutionen aber, wo sie die Natur von selbst herbey führt,
nicht zur Beschönigung einer noch größeren Unterdrückung,
sondern als Ruf der Natur benutzen, eine auf
Freyheitsprincipien gegründete gesetzliche Verfassung, als
die einzige dauerhafte, durch gründliche Reform zu Stande zu
bringen.
Es mag also immer seyn: daß die despotisirende (in der Ausübung
fehlende) Moralisten wider die Staatsklugheit (durch übereilt genommene
oder angepriesene Maaßregeln) mannichfaltig verstoßen, so muß sie doch
die Erfahrung, bey diesem ihrem Verstoß wider die Natur, nach und nach
in ein besseres Gleis bringen; statt dessen die moralisirende Politiker,
durch Beschönigung rechtswidriger Staatsprincipien, unter dem Vorwande
einer des Guten, nach der Idee, wie sie die Vernunft vorschreibt, nicht
=fähigen= menschlichen Natur, so viel an ihnen ist, das Besserwerden
=unmöglich machen=, und die Rechtsverletzung verewigen.
Statt der Praxis, deren sich diese staatskluge Männer rühmen, gehen sie
mit =Praktiken= um, indem sie bloß darauf bedacht sind, dadurch, daß sie
der jetzt herrschenden Gewalt zum Munde reden (um ihren Privatvortheil
nicht zu verfehlen), das Volk, und, wo möglich, die ganze Welt Preis zu
geben; nach der Art ächter Juristen (vom Handwerke, nicht von der
=Gesetzgebung=), wenn sie sich bis zur Politik versteigen. Denn da
dieser ihr Geschäfte nicht ist, über Gesetzgebung selbst zu vernünfteln,
sondern die gegenwärtige Gebote des Landrechts zu vollziehen, so muß
ihnen jede, jetzt vorhandene, gesetzliche Verfassung, und, wenn diese
höhern Orts abgeändert wird, die nun folgende, immer die beste seyn; wo
dann alles so in seiner gehörigen mechanischen Ordnung ist. Wenn aber
diese Geschicklichkeit, für alle Sättel gerecht zu seyn, ihnen den Wahn
einflößt, auch über Principien einer =Staatsverfassung= überhaupt nach
Rechtsbegriffen (mithin _a priori_, nicht empirisch) urtheilen zu
können: wenn sie darauf groß thun, =Menschen= zu kennen (welches
freylich zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu thun haben), ohne doch
den =Menschen=, und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen (wozu ein
höherer Standpunkt der Anthropologischen Beobachtung erfordert wird),
mit diesen Begriffen aber versehen ans Staats- und Völkerrecht, wie es
die Vernunft vorschreibt, gehen: so können sie diesen Ueberschritt nicht
anders, als mit dem Geist der Chicane thun, indem sie ihr gewohntes
Verfahren (eines Mechanisms nach despotisch gegebenen Zwangsgesetzen)
auch da befolgen, wo die Begriffe der Vernunft einen nur nach
Freyheitsprincipien gesetzmäßigen Zwang begründet wissen wollen, durch
welchen allererst eine zu Recht beständige Staatsverfassung möglich ist;
welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeygehung jener Idee,
empirisch, aus Erfahrung, wie die bisher noch am besten bestandene,
mehrentheils aber rechtswidrige, Staatsverfassungen eingerichtet waren,
lösen zu können glaubt. -- Die Maximen, deren er sich hiezu bedient (ob
er sie zwar nicht laut werden läßt), laufen ohngefähr auf folgende
sophistische Maximen hinaus.
1. _Fac et excusa._ Ergreife die günstige Gelegenheit zur eigenmächtigen
Besitznehmung (entweder eines Rechts des Staats über sein Volk, oder
über ein anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit
leichter und zierlicher =nach der That= vortragen, und die Gewalt
beschönigen lassen (vornehmlich im ersten Fall, wo die obere Gewalt im
Innern so fort auch die gesetzgebende Obrigkeit ist, der man gehorchen
muß, ohne darüber zu vernünfteln); als wenn man zuvor auf überzeugende
Gründe sinnen, und die Gegengründe darüber noch erst abwarten wollte.
Diese Dreustigkeit selbst giebt einen gewissen Anschein von innerer
Ueberzeugung der Rechtmäßigkeit der That, und der Gott _bonus euentus_
ist nachher der beste Rechtsvertreter.
2. _Si fecisti nega._ Was du selbst verbrochen hast, z. B. um dein Volk
zur Verzweiflung, und so zum Aufruhr zu bringen, das läugne ab, daß es
=deine= Schuld sey; sondern behaupte, daß es die der Widerspenstigkeit
der Unterthanen, oder auch, bey deiner Bemächtigung eines benachbarten
Volks, die Schuld der Natur des Menschen sey, der, wenn er dem Andern
nicht mit Gewalt zuvorkommt, sicher darauf rechnen kann, daß dieser ihm
zuvorkommen und sich seiner bemächtigen werde.
3. _Diuide et impera._ Das ist: sind gewisse privilegirte Häupter in
deinem Volk, welche dich blos zu ihrem Oberhaupt (_primus inter pares_)
gewählt haben, so veruneinige jene unter einander, und entzweye sie mit
dem Volk: stehe nun dem letztern, unter Vorspiegelung größerer Freyheit,
bey, so wird alles von deinem unbedingten Willen abhängen. Oder sind es
äußere Staaten, so ist Erregung der Mishelligkeit unter ihnen ein
ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des Beystandes des
Schwächeren, einen nach dem andern dir zu unterwerfen.
Durch diese politische Maximen wird nun zwar niemand hintergangen; denn
sie sind insgesammt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht
der Fall sich zu schämen, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in
die Augen leuchtete. Denn, weil sich große Mächte nie vor dem Urtheil
des gemeinen Haufens, sondern nur eine vor der andern schämen, was aber
jene Grundsätze betrifft, nicht das Offenbarwerden, sondern nur das
=Mislingen= derselben sie beschämt machen kann (denn in Ansehung der
Moralität der Maximen kommen sie alle unter einander überein), so bleibt
ihnen immer die =politische Ehre= übrig, auf die sie sicher rechnen
können, nämlich die der =Vergrößerung ihrer Macht=, auf welchem Wege sie
auch erworben seyn mag[15].
[15] Wenn gleich eine gewisse in der menschlichen Natur
gewurzelte Bösartigkeit von =Menschen=, die in einem Staat
zusammen leben, noch bezweifelt, und, statt ihrer, der
Mangel einer noch nicht weit genug fortgeschrittenen Cultur
(die Rohigkeit) zur Ursache der gesetzwidrigen Erscheinungen
ihrer Denkungsart mit einigem Scheine angeführet werden
möchte, so fällt sie doch, im äußeren Verhältnis der
=Staaten= gegen einander, ganz unverdeckt und
unwidersprechlich in die Augen. Im Innern jedes Staats ist
sie durch den Zwang der bürgerlichen Gesetze verschleyert,
weil der Neigung zur wechselseitigen Gewaltthätigkeit der
Bürger eine größere Gewalt, nämlich die der Regierung,
mächtig entgegenwirkt, und so nicht allein dem Ganzen einen
moralischen Anstrich (_causae non causae_) giebt, sondern
auch dadurch, daß dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein
Riegel vorgeschoben wird, die Entwicklung der moralischen
Anlage, zur unmittelbaren Achtung fürs Recht, wirklich viel
Erleichterung bekommt. -- Denn ein jeder glaubt nun von
sich, daß er wohl den Rechtsbegriff heilig halten und treu
befolgen würde, wenn er sich nur von jedem andern eines
Gleichen gewärtigen könnte; welches letztere ihm die
Regierung zum Theil sichert; wodurch dann ein großer Schritt
=zur= Moralität (obgleich noch nicht moralischer Schritt)
gethan wird, diesem Pflichtbegriff auch um sein selbst
willen, ohne Rücksicht aus Erwiederung, anhänglich zu seyn.
-- Da ein jeder aber, bey seiner guten Meynung von sich
selber, doch die böse Gesinnung bey allen anderen
voraussetzt, so sprechen sie einander wechselseitig ihr
Urtheil: daß sie alle, was das =Factum= betrifft, wenig
taugen (woher es komme, da es doch der =Natur= des Menschen,
als eines freyen Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann,
mag unerörtert bleiben). Da aber doch auch die Achtung für
den Rechtsbegriff, deren der Mensch sich schlechterdings
nicht entschlagen kann, die Theorie des Vermögens, ihm
angemessen zu werden, auf das feyerlichste sanctionirt, so
sieht ein jeder, daß er seinerseits jenem gemäß handeln
müsse, Andere mögen es halten, wie sie wollen.
* * * * *
Aus allen diesen Schlangenwendungen einer unmoralischen Klugheitslehre,
den Friedenszustand unter Menschen, aus dem kriegerischen des
Naturzustandes herauszubringen, erhellet wenigstens so viel: daß die
Menschen, eben so wenig in ihren Privatverhältnissen, als in ihren
öffentlichen, dem Rechtsbegriff entgehen können, und sich nicht
getrauen, die Politik öffentlich bloß auf Handgriffe der Klugheit zu
gründen, mithin dem Begriffe eines öffentlichen Rechts allen Gehorsam
aufzukündigen (welches vornehmlich in dem des Völkerrechts auffallend
ist), sondern ihm an sich alle gebührende Ehre wiederfahren lassen, wenn
sie auch hundert Ausflüchte und Bemäntelungen aussinnen sollten, um ihm
in der Praxis auszuweichen, und der verschmitzten Gewalt die Autorität
anzudichten, der Ursprung und der Verband alles Rechts zu seyn. -- Um
dieser Sophisterey (wenn gleich nicht der durch sie beschönigten
Ungerechtigkeit) ein Ende zu machen, und die falsche =Vertreter= der
Mächtigen der Erde zum Geständnisse zu bringen, daß es nicht das Recht,
sondern die Gewalt sey, der sie zum Vortheil sprechen, von welcher sie,
gleich als ob sie selbst hiebey was zu befehlen hätten, den Ton
annehmen, wird es gut seyn, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich
und andere hintergeht, das oberste Princip, von dem die Absicht auf den
ewigen Frieden ausgeht, ausfindig zu machen und zu zeigen: daß alles das
Böse, was ihm im Wege ist, davon herrühre: daß der politische Moralist
da anfängt, wo der moralische Politiker billigerweise endigt, und, indem
er so die Grundsätze dem Zweck unterordnet (d. i. die Pferde hinter den
Wagen spannt), seine eigene Absicht vereitelt, die Politik mit der Moral
in Einverständnis zu bringen.
Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist
nöthig, zuförderst die Frage zu entscheiden: ob in Aufgaben der
praktischen Vernunft vom =materialen Prinzip= derselben, dem =Zweck=
(als Gegenstand der Willkühr) der Anfang gemacht werden müsse, oder vom
=formalen=, d. i. demjenigen (bloß auf Freyheit im äußern Verhältnis
gestellten), darnach es heißt: handle so, daß du wollen kannst, deine
Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag seyn welcher
er wolle).
Ohne alle Zweifel muß das letztere Princip vorangehen; denn es hat, als
Rechtsprincip, unbedingte Nothwendigkeit, statt dessen das erstere, nur
unter Voraussetzung empirischer Bedingungen des vorgesetzten Zwecks,
nämlich der Ausführung desselben, nöthigend ist, und, wenn dieser Zweck
(z. B. der ewige Friede) auch Pflicht wäre, so müßte doch diese selbst
aus dem formalen Princip der Maximen äußerlich zu handeln abgeleitet
worden seyn. -- Nun ist das erstere Princip, das des =politischen
Moralisten= (das Problem des Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts),
eine bloße =Kunstaufgabe= (_problema technicum_), das zweyte dagegen,
als Princip des =moralischen Politikers=, welchem es eine =sittliche
Aufgabe= (_problema morale_) ist, im Verfahren von dem anderen
himmelweit unterschieden, um den ewigen Frieden, den man nun nicht bloß
als physisches Gut, sondern auch als einen aus Pflichtanerkennung
hervorgehenden Zustand wünscht, herbeyzuführen.
Zur Auflösung des ersten, nämlich des Staats-Klugheitsproblems, wird
viel Kenntnis der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem gedachten
Zweck zu benutzen, und doch ist alle diese ungewis in Ansehung ihres
Resultats, den ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die
andere der drey Abtheilungen des öffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk
im Gehorsam und zugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise
der Eitelkeit, ob durch Obergewalt eines Einzigen, oder durch
Vereinigung mehrerer Häupter, vielleicht auch bloß durch einen
Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Innern, und zwar auf lange Zeit,
gehalten werden könne, ist ungewis. Man hat von allen Regierungsarten
(die einzige ächtrepublikanische, die aber nur einem moralischen
Politiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen) Beyspiele des
Gegentheils in der Geschichte. -- Noch ungewisser ist ein auf Statute
nach Ministerialplanen vorgeblich errichtetes =Völkerrecht=, welches in
der That nur ein Wort ohne Sache ist, und auf Verträgen beruht, die in
demselben Akt ihrer Beschließung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer
Uebertretung enthalten. -- Dagegen dringt sich die Auflösung des
zweyten, nämlich des =Staatsweisheitsproblems=, so zu sagen, von selbst
auf, ist jedermann einleuchtend, und macht alle Künsteley zu Schanden,
führt dabey gerade zum Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn
nicht übereilterweise mit Gewalt herbey zu ziehen, sondern sich ihm,
nach Beschaffenheit der günstigen Umstände, unabläßig zu nähern.
Da heißt es denn: »trachtet allererst nach dem Reiche der reinen
praktischen Vernunft und nach seiner =Gerechtigkeit=, so wird euch euer
Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufallen.« Denn das
hat die Moral Eigenthümliches an sich, und zwar in Ansehung ihrer
Grundsätze des öffentlichen Rechts, (mithin in Beziehung auf eine _a
priori_ erkennbare Politik), daß, je weniger sie das Verhalten von dem
vorgesetzten Zweck, dem beabsichtigten, es sey physischem oder
sittlichem Vortheil, abhängig macht, desto mehr sie dennoch zu diesem im
Allgemeinen zusammenstimmt; welches daher kömmt, weil es gerade der _a
priori_ gegebene allgemeine Wille (in einem Volk, oder im Verhältnis
verschiedener Völker unter einander) ist, der allein, was unter Menschen
Rechtens ist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller aber, wenn
nur in der Ausübung consequent verfahren wird, auch nach dem Mechanism
der Natur, zugleich die Ursache seyn kann, die abgezweckte Wirkung
hervorzubringen, und dem Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen. -- So ist
es z. B. ein Grundsatz der moralischen Politik: daß sich ein Volk zu
einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freyheit und
Gleichheit vereinigen solle, und dieses Prinzip ist nicht auf Klugheit,
sondern auf Pflicht gegründet. Nun mögen dagegen politische Moralisten
noch so viel über den Naturmechanism einer in Gesellschaft tretenden
Menschenmenge, welcher jene Grundsätze entkräftete, und ihre Absicht
vereiteln werde, vernünfteln, oder auch durch Beyspiele schlecht
organisirter Verfassungen alter und neuer Zeiten (z. B. von Demokratien
ohne Repräsentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen,
so verdienen sie kein Gehör; vornehmlich, da eine solche verderbliche
Theorie das Uebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach
welcher der Mensch mit den übrigen lebenden Maschinen in eine Classe
geworfen wird, denen nur noch das Bewußtseyn, daß sie nicht freye Wesen
sind, beywohnen dürfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu den
elendesten unter allen Weltwesen zu machen.
Der zwar etwas renomistisch klingende, sprüchwörtlich in Umlauf
gekommene, aber wahre Satz: _fiat iustitia, pereat mundus_, das heißt zu
deutsch: »es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch
insgesammt darüber zu Grunde gehen,« ist ein wackerer, alle durch
Arglist oder Gewalt vorgezeichnete krumme Wege abschneidender
Rechtsgrundsatz; nur daß er nicht misverstanden, und etwa als Erlaubnis,
sein eigenes Recht mit der größten Strenge zu benutzen (welches der
ethischen Pflicht widerstreiten würde), sondern als Verbindlichkeit der
Machthabenden, niemanden sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen
Andere zu weigern oder zu schmälern, verstanden wird; wozu vorzüglich
eine nach reinen Rechtsprincipien eingerichtete innere Verfassung des
Staats, dann aber auch die der Vereinigung desselben mit andern
benachbarten oder auch entfernten Staaten zu einer (einem allgemeinen
Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten
erfordert wird. -- Dieser Satz will nichts anders sagen, als: die
politische Maximen müssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zu
erwartenden, Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also nicht
vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom
Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Princip der Staatsweisheit,
sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen
Princip _a priori_ durch reine Vernunft gegeben ist) ausgehen, die
physische Folgen daraus mögen auch seyn, welche sie wollen. Die Welt
wird keineswegs dadurch untergehen, daß der bösen Menschen weniger wird.
Das moralisch Böse hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft,
daß es in seinen Absichten (vornehmlich in Verhältnis gegen andere
Gleichgesinnete) sich selbst zuwider und zerstöhrend ist, und so dem
(moralischen) Princip des Guten, wenn gleich durch langsame
Fortschritte, Platz macht.
* * * * *