Die Politik sagt: »=Seyd klug wie die Schlangen=;« die Moral setzt (als

einschränkende Bedingung) hinzu: »und =ohne Falsch wie die Tauben=.«

Wenn beydes nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist

wirklich ein Streit der Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus

beydes vereinigt seyn, so ist der Begriff vom Gegentheil absurd, und die

Frage, wie jener Streit auszugleichen sey, läßt sich gar nicht einmal

als Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz: =Ehrlichkeit ist die beste

Politik=, eine Theorie enthält, der die Praxis, leider! sehr häufig

widerspricht: so ist doch der gleichfalls theoretische: =Ehrlichkeit ist

besser denn alle Politik=, über allen Einwurf unendlich erhaben, ja die

unumgängliche Bedingung der letzteren. Der Grenzgott der Moral weicht

nicht dem Jupiter (dem Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch

unter dem Schicksal, d. i. die Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die

Reihe der vorherbestimmenden Ursachen zu übersehen, die den glücklichen

oder schlimmen Erfolg aus dem Thun und Lassen der Menschen, nach dem

Mechanism der Natur, mit Sicherheit vorher verkündigen (obgleich ihn dem

Wunsche gemäß hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, um im Gleise

der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu und hiemit zum

Endzweck leuchtet sie uns überall hell genug vor.

Nun gründet aber der Praktiker (dem die Moral bloße Theorie ist) seine

trostlose Absprechung unserer gutmüthigen Hoffnung (selbst bey

eingeräumtem =Sollen= und =Können=) eigentlich darauf: daß er aus der

Natur des Menschen vorher zu sehen vorgiebt, er =werde= dasjenige nie

=wollen=, was erfordert wird, um jenen zum ewigen Frieden hinführenden

Zweck zu Stande zu bringen. -- Freylich ist das Wollen =aller einzelnen=

Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung nach Freyheitsprincipien zu

leben (die =distributive= Einheit des Willens =Aller=), zu diesem Zweck

nicht hinreichend, sondern daß =Alle zusammen= diesen Zustand wollen

(die =collektive= Einheit des vereinigten Willens), diese Auflösung

einer schweren Aufgabe, wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der

bürgerlichen Gesellschaft werde, und, da also über diese Verschiedenheit

des particularen Wollens Aller, noch eine vereinigende Ursache desselben

hinzukommen muß, um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen,

welches Keiner von Allen vermag: so ist in der =Ausführung= jener Idee

(in der Praxis) auf keinen andern Anfang des rechtlichen Zustandes zu

rechnen, als den durch =Gewalt=, auf deren Zwang nachher das öffentliche

Recht gegründet wird; welches dann freylich (da man ohnedem des

Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebey wenig in Anschlag bringen kann,

er werde, nach geschehener Vereinigung der wüsten Menge in ein Volk,

diesem es nur überlassen, eine rechtliche Verfassung durch ihren

gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen) große Abweichungen von jener

Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum voraus erwarten

läßt.

Da heißt es dann: wer einmal die Gewalt in Händen hat, wird sich vom

Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz

ist, unter keinen äußeren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der

Art, wie er gegen andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem

Richterstuhl abhängig machen, und selbst ein Welttheil, wenn er sich

einem andern, der ihm übrigens nicht im Wege ist, überlegen fühlt, wird

das Mittel der Verstärkung seiner Macht, durch Beraubung oder gar

Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen; und so zerrinnen nun

alle Plane der Theorie, für das Staats-, Völker- und Weltbürgerrecht, in

sachleere unausführbare Ideale, dagegen eine Praxis, die auf empirische

Principien der menschlichen Natur gegründet ist, welche es nicht für zu

niedrig hält, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung für ihre

Maximen zu ziehen, einen sicheren Grund für ihr Gebäude der

Staatsklugheit zu finden allein hoffen könne.

Freylich, wenn es keine Freyheit und darauf gegründetes moralisches

Gesetz giebt, sondern alles, was geschieht oder geschehen kann, bloßer

Mechanism der Natur ist, so ist Politik (als Kunst, diesen zur Regierung

der Menschen zu benutzen) die ganze praktische Weisheit, und der

Rechtsbegriff ein sachleerer Gedanke. Findet man diesen aber doch

unumgänglich nöthig, mit der Politik zu verbinden, ja ihn gar zur

einschränkenden Bedingung der letztern zu erheben, so muß die

Vereinbarkeit beyder eingeräumt werden. Ich kann mir nun zwar einen

=moralischen Politiker=, d. i. einen, der die Principien der

Staatsklugheit so nimmt, daß sie mit der Moral zusammen bestehen können,

aber nicht einen =politischen Moralisten= denken, der sich eine Moral so

schmiedet, wie es der Vortheil des Staatsmanns sich zuträglich findet.

Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal

Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverhältnis angetroffen

werden, die man nicht hat verhüten können, so sey es Pflicht,

vornehmlich für Staatsoberhäupter, dahin bedacht zu seyn, wie sie,

sobald wie möglich, gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee

der Vernunft uns zum Muster vor Augen steht, angemessen gemacht werden

könne: sollte es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die

Zerreißung eines Bandes der Staats- oder Weltbürgerlichen Vereinigung,

ehe noch eine bessere Verfassung an die Stelle derselben zu treten in

Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral einhelligen,

Staatsklugheit zuwider ist, so wäre es zwar ungereimt, zu fordern, jenes

Gebrechen müsse sofort und mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß

wenigstens die Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Abänderung dem

Machthabenden innigst beywohne, um in beständiger Annäherung zu dem

Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann

doch von ihm gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon

republikanisch =regieren=, wenn er gleich noch, der vorliegenden

Constitution nach, despotische =Herrschermacht= besitzt: bis allmählig

das Volk des Einflusses der bloßen Idee der Autorität des Gesetzes

(gleich als ob es physische Gewalt besäße) fähig wird, und sonach zur

eigenen Gesetzgebung (welche ursprünglich auf Recht gegründet ist)

tüchtig befunden wird. Wenn auch durch den Ungestüm einer von der

schlechten Verfassung erzeugten =Revolution= unrechtmäßigerweise eine

gesetzmäßigere errungen wäre, so würde es doch auch alsdann nicht mehr

für erlaubt gehalten werden müssen, das Volk wieder auf die alte zurück

zu führen, obgleich während derselben jeder, der sich damit gewaltthätig

oder arglistig bemengt, mit Recht den Strafen des Aufrührers unterworfen

seyn würde. Was aber das äußere Staatenverhältnis betrifft, so kann von

einem Staat nicht verlangt werden, daß er seine, obgleich despotische,

Verfassung (die aber doch die stärkere in Beziehung auf äußere Feinde

ist) ablegen solle, so lange er Gefahr läuft, von andern Staaten so fort

verschlungen zu werden; mithin muß bey jenem Vorsatz doch auch die

Verzögerung der Ausführung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt

seyn[14].

[14] Dies sind Erlaubnisgesetze der Vernunft, den Stand

eines mit Ungerechtigkeit behafteten öffentlichen Rechts

noch so lange beharren zu lassen, bis zur völligen Umwälzung

alles entweder von selbst gereift, oder durch friedliche

Mittel der Reife nahe gebracht worden; weil doch irgend eine

=rechtliche=, obzwar nur in geringem Grade rechtmäßige,

Verfassung besser ist als gar keine, welches letztere

Schicksal (der Anarchie) eine =übereilte= Reform treffen

würde. -- Die Staatsweisheit wird sich also in dem Zustande,

worin die Dinge jetzt sind, Reformen, dem Ideal des

öffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen:

Revolutionen aber, wo sie die Natur von selbst herbey führt,

nicht zur Beschönigung einer noch größeren Unterdrückung,

sondern als Ruf der Natur benutzen, eine auf

Freyheitsprincipien gegründete gesetzliche Verfassung, als

die einzige dauerhafte, durch gründliche Reform zu Stande zu

bringen.

Es mag also immer seyn: daß die despotisirende (in der Ausübung

fehlende) Moralisten wider die Staatsklugheit (durch übereilt genommene

oder angepriesene Maaßregeln) mannichfaltig verstoßen, so muß sie doch

die Erfahrung, bey diesem ihrem Verstoß wider die Natur, nach und nach

in ein besseres Gleis bringen; statt dessen die moralisirende Politiker,

durch Beschönigung rechtswidriger Staatsprincipien, unter dem Vorwande

einer des Guten, nach der Idee, wie sie die Vernunft vorschreibt, nicht

=fähigen= menschlichen Natur, so viel an ihnen ist, das Besserwerden

=unmöglich machen=, und die Rechtsverletzung verewigen.

Statt der Praxis, deren sich diese staatskluge Männer rühmen, gehen sie

mit =Praktiken= um, indem sie bloß darauf bedacht sind, dadurch, daß sie

der jetzt herrschenden Gewalt zum Munde reden (um ihren Privatvortheil

nicht zu verfehlen), das Volk, und, wo möglich, die ganze Welt Preis zu

geben; nach der Art ächter Juristen (vom Handwerke, nicht von der

=Gesetzgebung=), wenn sie sich bis zur Politik versteigen. Denn da

dieser ihr Geschäfte nicht ist, über Gesetzgebung selbst zu vernünfteln,

sondern die gegenwärtige Gebote des Landrechts zu vollziehen, so muß

ihnen jede, jetzt vorhandene, gesetzliche Verfassung, und, wenn diese

höhern Orts abgeändert wird, die nun folgende, immer die beste seyn; wo

dann alles so in seiner gehörigen mechanischen Ordnung ist. Wenn aber

diese Geschicklichkeit, für alle Sättel gerecht zu seyn, ihnen den Wahn

einflößt, auch über Principien einer =Staatsverfassung= überhaupt nach

Rechtsbegriffen (mithin _a priori_, nicht empirisch) urtheilen zu

können: wenn sie darauf groß thun, =Menschen= zu kennen (welches

freylich zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu thun haben), ohne doch

den =Menschen=, und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen (wozu ein

höherer Standpunkt der Anthropologischen Beobachtung erfordert wird),

mit diesen Begriffen aber versehen ans Staats- und Völkerrecht, wie es

die Vernunft vorschreibt, gehen: so können sie diesen Ueberschritt nicht

anders, als mit dem Geist der Chicane thun, indem sie ihr gewohntes

Verfahren (eines Mechanisms nach despotisch gegebenen Zwangsgesetzen)

auch da befolgen, wo die Begriffe der Vernunft einen nur nach

Freyheitsprincipien gesetzmäßigen Zwang begründet wissen wollen, durch

welchen allererst eine zu Recht beständige Staatsverfassung möglich ist;

welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeygehung jener Idee,

empirisch, aus Erfahrung, wie die bisher noch am besten bestandene,

mehrentheils aber rechtswidrige, Staatsverfassungen eingerichtet waren,

lösen zu können glaubt. -- Die Maximen, deren er sich hiezu bedient (ob

er sie zwar nicht laut werden läßt), laufen ohngefähr auf folgende

sophistische Maximen hinaus.

1. _Fac et excusa._ Ergreife die günstige Gelegenheit zur eigenmächtigen

Besitznehmung (entweder eines Rechts des Staats über sein Volk, oder

über ein anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit

leichter und zierlicher =nach der That= vortragen, und die Gewalt

beschönigen lassen (vornehmlich im ersten Fall, wo die obere Gewalt im

Innern so fort auch die gesetzgebende Obrigkeit ist, der man gehorchen

muß, ohne darüber zu vernünfteln); als wenn man zuvor auf überzeugende

Gründe sinnen, und die Gegengründe darüber noch erst abwarten wollte.

Diese Dreustigkeit selbst giebt einen gewissen Anschein von innerer

Ueberzeugung der Rechtmäßigkeit der That, und der Gott _bonus euentus_

ist nachher der beste Rechtsvertreter.

2. _Si fecisti nega._ Was du selbst verbrochen hast, z. B. um dein Volk

zur Verzweiflung, und so zum Aufruhr zu bringen, das läugne ab, daß es

=deine= Schuld sey; sondern behaupte, daß es die der Widerspenstigkeit

der Unterthanen, oder auch, bey deiner Bemächtigung eines benachbarten

Volks, die Schuld der Natur des Menschen sey, der, wenn er dem Andern

nicht mit Gewalt zuvorkommt, sicher darauf rechnen kann, daß dieser ihm

zuvorkommen und sich seiner bemächtigen werde.

3. _Diuide et impera._ Das ist: sind gewisse privilegirte Häupter in

deinem Volk, welche dich blos zu ihrem Oberhaupt (_primus inter pares_)

gewählt haben, so veruneinige jene unter einander, und entzweye sie mit

dem Volk: stehe nun dem letztern, unter Vorspiegelung größerer Freyheit,

bey, so wird alles von deinem unbedingten Willen abhängen. Oder sind es

äußere Staaten, so ist Erregung der Mishelligkeit unter ihnen ein

ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des Beystandes des

Schwächeren, einen nach dem andern dir zu unterwerfen.

Durch diese politische Maximen wird nun zwar niemand hintergangen; denn

sie sind insgesammt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht

der Fall sich zu schämen, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in

die Augen leuchtete. Denn, weil sich große Mächte nie vor dem Urtheil

des gemeinen Haufens, sondern nur eine vor der andern schämen, was aber

jene Grundsätze betrifft, nicht das Offenbarwerden, sondern nur das

=Mislingen= derselben sie beschämt machen kann (denn in Ansehung der

Moralität der Maximen kommen sie alle unter einander überein), so bleibt

ihnen immer die =politische Ehre= übrig, auf die sie sicher rechnen

können, nämlich die der =Vergrößerung ihrer Macht=, auf welchem Wege sie

auch erworben seyn mag[15].

[15] Wenn gleich eine gewisse in der menschlichen Natur

gewurzelte Bösartigkeit von =Menschen=, die in einem Staat

zusammen leben, noch bezweifelt, und, statt ihrer, der

Mangel einer noch nicht weit genug fortgeschrittenen Cultur

(die Rohigkeit) zur Ursache der gesetzwidrigen Erscheinungen

ihrer Denkungsart mit einigem Scheine angeführet werden

möchte, so fällt sie doch, im äußeren Verhältnis der

=Staaten= gegen einander, ganz unverdeckt und

unwidersprechlich in die Augen. Im Innern jedes Staats ist

sie durch den Zwang der bürgerlichen Gesetze verschleyert,

weil der Neigung zur wechselseitigen Gewaltthätigkeit der

Bürger eine größere Gewalt, nämlich die der Regierung,

mächtig entgegenwirkt, und so nicht allein dem Ganzen einen

moralischen Anstrich (_causae non causae_) giebt, sondern

auch dadurch, daß dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein

Riegel vorgeschoben wird, die Entwicklung der moralischen

Anlage, zur unmittelbaren Achtung fürs Recht, wirklich viel

Erleichterung bekommt. -- Denn ein jeder glaubt nun von

sich, daß er wohl den Rechtsbegriff heilig halten und treu

befolgen würde, wenn er sich nur von jedem andern eines

Gleichen gewärtigen könnte; welches letztere ihm die

Regierung zum Theil sichert; wodurch dann ein großer Schritt

=zur= Moralität (obgleich noch nicht moralischer Schritt)

gethan wird, diesem Pflichtbegriff auch um sein selbst

willen, ohne Rücksicht aus Erwiederung, anhänglich zu seyn.

-- Da ein jeder aber, bey seiner guten Meynung von sich

selber, doch die böse Gesinnung bey allen anderen

voraussetzt, so sprechen sie einander wechselseitig ihr

Urtheil: daß sie alle, was das =Factum= betrifft, wenig

taugen (woher es komme, da es doch der =Natur= des Menschen,

als eines freyen Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann,

mag unerörtert bleiben). Da aber doch auch die Achtung für

den Rechtsbegriff, deren der Mensch sich schlechterdings

nicht entschlagen kann, die Theorie des Vermögens, ihm

angemessen zu werden, auf das feyerlichste sanctionirt, so

sieht ein jeder, daß er seinerseits jenem gemäß handeln

müsse, Andere mögen es halten, wie sie wollen.

* * * * *

Aus allen diesen Schlangenwendungen einer unmoralischen Klugheitslehre,

den Friedenszustand unter Menschen, aus dem kriegerischen des

Naturzustandes herauszubringen, erhellet wenigstens so viel: daß die

Menschen, eben so wenig in ihren Privatverhältnissen, als in ihren

öffentlichen, dem Rechtsbegriff entgehen können, und sich nicht

getrauen, die Politik öffentlich bloß auf Handgriffe der Klugheit zu

gründen, mithin dem Begriffe eines öffentlichen Rechts allen Gehorsam

aufzukündigen (welches vornehmlich in dem des Völkerrechts auffallend

ist), sondern ihm an sich alle gebührende Ehre wiederfahren lassen, wenn

sie auch hundert Ausflüchte und Bemäntelungen aussinnen sollten, um ihm

in der Praxis auszuweichen, und der verschmitzten Gewalt die Autorität

anzudichten, der Ursprung und der Verband alles Rechts zu seyn. -- Um

dieser Sophisterey (wenn gleich nicht der durch sie beschönigten

Ungerechtigkeit) ein Ende zu machen, und die falsche =Vertreter= der

Mächtigen der Erde zum Geständnisse zu bringen, daß es nicht das Recht,

sondern die Gewalt sey, der sie zum Vortheil sprechen, von welcher sie,

gleich als ob sie selbst hiebey was zu befehlen hätten, den Ton

annehmen, wird es gut seyn, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich

und andere hintergeht, das oberste Princip, von dem die Absicht auf den

ewigen Frieden ausgeht, ausfindig zu machen und zu zeigen: daß alles das

Böse, was ihm im Wege ist, davon herrühre: daß der politische Moralist

da anfängt, wo der moralische Politiker billigerweise endigt, und, indem

er so die Grundsätze dem Zweck unterordnet (d. i. die Pferde hinter den

Wagen spannt), seine eigene Absicht vereitelt, die Politik mit der Moral

in Einverständnis zu bringen.

Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist

nöthig, zuförderst die Frage zu entscheiden: ob in Aufgaben der

praktischen Vernunft vom =materialen Prinzip= derselben, dem =Zweck=

(als Gegenstand der Willkühr) der Anfang gemacht werden müsse, oder vom

=formalen=, d. i. demjenigen (bloß auf Freyheit im äußern Verhältnis

gestellten), darnach es heißt: handle so, daß du wollen kannst, deine

Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag seyn welcher

er wolle).

Ohne alle Zweifel muß das letztere Princip vorangehen; denn es hat, als

Rechtsprincip, unbedingte Nothwendigkeit, statt dessen das erstere, nur

unter Voraussetzung empirischer Bedingungen des vorgesetzten Zwecks,

nämlich der Ausführung desselben, nöthigend ist, und, wenn dieser Zweck

(z. B. der ewige Friede) auch Pflicht wäre, so müßte doch diese selbst

aus dem formalen Princip der Maximen äußerlich zu handeln abgeleitet

worden seyn. -- Nun ist das erstere Princip, das des =politischen

Moralisten= (das Problem des Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts),

eine bloße =Kunstaufgabe= (_problema technicum_), das zweyte dagegen,

als Princip des =moralischen Politikers=, welchem es eine =sittliche

Aufgabe= (_problema morale_) ist, im Verfahren von dem anderen

himmelweit unterschieden, um den ewigen Frieden, den man nun nicht bloß

als physisches Gut, sondern auch als einen aus Pflichtanerkennung

hervorgehenden Zustand wünscht, herbeyzuführen.

Zur Auflösung des ersten, nämlich des Staats-Klugheitsproblems, wird

viel Kenntnis der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem gedachten

Zweck zu benutzen, und doch ist alle diese ungewis in Ansehung ihres

Resultats, den ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die

andere der drey Abtheilungen des öffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk

im Gehorsam und zugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise

der Eitelkeit, ob durch Obergewalt eines Einzigen, oder durch

Vereinigung mehrerer Häupter, vielleicht auch bloß durch einen

Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Innern, und zwar auf lange Zeit,

gehalten werden könne, ist ungewis. Man hat von allen Regierungsarten

(die einzige ächtrepublikanische, die aber nur einem moralischen

Politiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen) Beyspiele des

Gegentheils in der Geschichte. -- Noch ungewisser ist ein auf Statute

nach Ministerialplanen vorgeblich errichtetes =Völkerrecht=, welches in

der That nur ein Wort ohne Sache ist, und auf Verträgen beruht, die in

demselben Akt ihrer Beschließung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer

Uebertretung enthalten. -- Dagegen dringt sich die Auflösung des

zweyten, nämlich des =Staatsweisheitsproblems=, so zu sagen, von selbst

auf, ist jedermann einleuchtend, und macht alle Künsteley zu Schanden,

führt dabey gerade zum Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn

nicht übereilterweise mit Gewalt herbey zu ziehen, sondern sich ihm,

nach Beschaffenheit der günstigen Umstände, unabläßig zu nähern.

Da heißt es denn: »trachtet allererst nach dem Reiche der reinen

praktischen Vernunft und nach seiner =Gerechtigkeit=, so wird euch euer

Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufallen.« Denn das

hat die Moral Eigenthümliches an sich, und zwar in Ansehung ihrer

Grundsätze des öffentlichen Rechts, (mithin in Beziehung auf eine _a

priori_ erkennbare Politik), daß, je weniger sie das Verhalten von dem

vorgesetzten Zweck, dem beabsichtigten, es sey physischem oder

sittlichem Vortheil, abhängig macht, desto mehr sie dennoch zu diesem im

Allgemeinen zusammenstimmt; welches daher kömmt, weil es gerade der _a

priori_ gegebene allgemeine Wille (in einem Volk, oder im Verhältnis

verschiedener Völker unter einander) ist, der allein, was unter Menschen

Rechtens ist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller aber, wenn

nur in der Ausübung consequent verfahren wird, auch nach dem Mechanism

der Natur, zugleich die Ursache seyn kann, die abgezweckte Wirkung

hervorzubringen, und dem Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen. -- So ist

es z. B. ein Grundsatz der moralischen Politik: daß sich ein Volk zu

einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freyheit und

Gleichheit vereinigen solle, und dieses Prinzip ist nicht auf Klugheit,

sondern auf Pflicht gegründet. Nun mögen dagegen politische Moralisten

noch so viel über den Naturmechanism einer in Gesellschaft tretenden

Menschenmenge, welcher jene Grundsätze entkräftete, und ihre Absicht

vereiteln werde, vernünfteln, oder auch durch Beyspiele schlecht

organisirter Verfassungen alter und neuer Zeiten (z. B. von Demokratien

ohne Repräsentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen,

so verdienen sie kein Gehör; vornehmlich, da eine solche verderbliche

Theorie das Uebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach

welcher der Mensch mit den übrigen lebenden Maschinen in eine Classe

geworfen wird, denen nur noch das Bewußtseyn, daß sie nicht freye Wesen

sind, beywohnen dürfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu den

elendesten unter allen Weltwesen zu machen.

Der zwar etwas renomistisch klingende, sprüchwörtlich in Umlauf

gekommene, aber wahre Satz: _fiat iustitia, pereat mundus_, das heißt zu

deutsch: »es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch

insgesammt darüber zu Grunde gehen,« ist ein wackerer, alle durch

Arglist oder Gewalt vorgezeichnete krumme Wege abschneidender

Rechtsgrundsatz; nur daß er nicht misverstanden, und etwa als Erlaubnis,

sein eigenes Recht mit der größten Strenge zu benutzen (welches der

ethischen Pflicht widerstreiten würde), sondern als Verbindlichkeit der

Machthabenden, niemanden sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen

Andere zu weigern oder zu schmälern, verstanden wird; wozu vorzüglich

eine nach reinen Rechtsprincipien eingerichtete innere Verfassung des

Staats, dann aber auch die der Vereinigung desselben mit andern

benachbarten oder auch entfernten Staaten zu einer (einem allgemeinen

Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten

erfordert wird. -- Dieser Satz will nichts anders sagen, als: die

politische Maximen müssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zu

erwartenden, Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also nicht

vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom

Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Princip der Staatsweisheit,

sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen

Princip _a priori_ durch reine Vernunft gegeben ist) ausgehen, die

physische Folgen daraus mögen auch seyn, welche sie wollen. Die Welt

wird keineswegs dadurch untergehen, daß der bösen Menschen weniger wird.

Das moralisch Böse hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft,

daß es in seinen Absichten (vornehmlich in Verhältnis gegen andere

Gleichgesinnete) sich selbst zuwider und zerstöhrend ist, und so dem

(moralischen) Princip des Guten, wenn gleich durch langsame

Fortschritte, Platz macht.

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Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf · 第 3 / 4 段