Moral und der Politik. Dagegen =subjectiv= (in dem selbstsüchtigen Hange
der Menschen, der aber, weil er nicht auf Vernunftmaximen gegründet ist,
noch nicht Praxis genannt werden muß), wird und mag er immer bleiben,
weil er zum Wetzstein der Tugend dient, deren wahrer Muth (nach dem
Grundsatze: _tu ne cede malis, sed contra audentior ito_) in
gegenwärtigem Falle nicht sowohl darin besteht, den Uebeln und
Aufopferungen mit festem Vorsatz sich entgegenzusetzen, welche hiebey
übernommen werden müssen, sondern dem weit gefährlicheren lügenhaften
und verrätherischen, aber doch vernünftelnden, die Schwäche der
menschlichen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung vorspiegelnden
bösen Princip in uns selbst, in die Augen zu sehen und seine Arglist zu
besiegen.
In der That kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder
Volk und Volk thun =EINANDER= nicht Unrecht, wenn sie einander
gewaltthätig oder hinterlistig befehden, ob sie zwar überhaupt darin
Unrecht thun, daß sie dem Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf
ewig begründen könnte, alle Achtung versagen. Denn weil der eine seine
Pflicht gegen den andern übertritt, der gerade eben so rechtswidrig
gegen jenen gesinnt ist, so =geschieht= ihnen beyderseits ganz recht,
wenn sie sich unter einander aufreiben, doch so, daß von dieser Raçe
immer noch genug übrig bleibt, um dieses Spiel bis zu den entferntesten
Zeiten nicht aufhören zu lassen, damit eine späte Nachkommenschaft an
ihnen dereinst ein warnendes Beyspiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der
Welt ist hiebey gerechtfertigt; denn das moralische Princip im Menschen
erlöscht nie, die, pragmatisch, zur Ausführung der rechtlichen Ideen
nach jenem Princip tüchtige Vernunft wächst noch dazu beständig durch
immer fortschreitende Cultur, mit ihr aber auch die Schuld jener
Uebertretungen. Die Schöpfung allein: daß nämlich ein solcher Schlag von
verderbten Wesen überhaupt hat auf Erden seyn sollen, scheint durch
keine Theodicee gerechtfertigt werden zu können (wenn wir annehmen, daß
es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt seyn werde noch
könne); aber dieser Standpunkt der Beurtheilung ist für uns viel zu
hoch, als daß wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns
unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen könnten. --
Zu solchen verzweifelten Folgerungen werden wir unvermeidlich
hingetrieben, wenn wir nicht annehmen, die reine Rechtsprincipien haben
objective Realität, d. i. sie lassen sich ausführen; und darnach müsse
auch von Seiten des Volks im Staate, und weiterhin von Seiten der
Staaten gegen einander, gehandelt werden; die empirische Politik mag
auch dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre Politik kann also
keinen Schritt thun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben, und ob
zwar Politik für sich selbst eine schwere Kunst ist, so ist doch
Vereinigung derselben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den
Knoten entzwey, den jene nicht aufzulösen vermag, sobald beyde einander
widerstreiten. -- Das Recht dem Menschen muß heilig gehalten werden, der
herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Man
kann hier nicht halbiren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten
Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muß
ihre Kniee vor dem erstern beugen, kann aber dafür hoffen, ob zwar
langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich glänzen wird.
II.
Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem
transscendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts.
Wenn ich von aller =Materie= des öffentlichen Rechts (nach den
verschiedenen empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschen im Staat
oder auch der Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer
gewöhnlich denken, abstrahire, so bleibt mir noch die =Form= der
=Publicität= übrig, deren Möglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich
enthält, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur als =öffentlich
kundbar= gedacht werden kann), mithin auch kein Recht, das nur von ihr
ertheilt wird, geben würde.
Diese Fähigkeit der Publicität muß jeder Rechtsanspruch haben, und sie
kann also, da es sich ganz leicht beurtheilen läßt, ob sie in einem
vorkommenden Falle statt finde, d. i. ob sie sich mit den Grundsätzen
des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes,
_a priori_ in der Vernunft anzutreffendes Criterium abgeben, im
letzteren Fall die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs
(_praetensio iuris_), gleichsam durch ein Experiment der reinen
Vernunft, so fort zu erkennen.
Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, was der Begriff
des Staats- und Völkerrechts enthält (dergleichen das Bösartige der
menschlichen Natur ist, welches den Zwang nothwendig macht), kann man
folgenden Satz die =transscendentale Formel= des öffentlichen Rechts
nennen:
»Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen,
deren Maxime sich nicht mit der Publicität verträgt, sind
unrecht.«
Dieses Princip ist nicht bloß als =ethisch= (zur Tugendlehre gehörig),
sondern auch als =juridisch= (das Recht der Menschen angehend) zu
betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht darf =laut werden= lassen,
ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus
=verheimlicht= werden muß, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich
nicht =öffentlich bekennen= kann, ohne daß dadurch unausbleiblich der
Widerstand Aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese
nothwendige und allgemeine, mithin _a priori_ einzusehende,
Gegenbearbeitung Aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der
Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht. -- Es ist ferner
bloß =negativ=, d. i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen
Andere =nicht recht= ist, zu erkennen. -- Es ist gleich einem Axiom
unerweislich-gewiß und überdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden
Beyspielen des öffentlichen Rechts zu ersehen ist.
1. =Was das Staatsrecht= (_ius ciuitatis_), nämlich das innere
=betrifft=: so kommt in ihm die Frage vor, welche Viele für schwer zu
beantworten halten, und die das transscendentale Princip der Publicität
ganz leicht auflöset: »ist Aufruhr ein rechtmäßiges Mittel für ein Volk,
die drückende Gewalt eines so genannten Tyrannen (_non titulo sed
exercitio talis_) abzuwerfen?« Die Rechte des Volks sind gekränkt, und
ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die Entthronung; daran
ist kein Zweifel. Nichts desto weniger ist es doch von den Unterthanen
im höchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie
können eben so wenig über Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem
Streit unterlägen und nachher deshalb die härteste Strafe ausstehen
müßten.
Hier kann nun Vieles für und dawider vernünftelt werden, wenn man es
durch eine dogmatische Deduction der Rechtsgründe ausmachen will; allein
das transscendentale Princip der Publicität des öffentlichen Rechts kann
sich diese Weitläuftigkeit erspahren. Nach demselben frägt sich vor
Errichtung des bürgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl
getraue, die Maxime des Vorsatzes einer gelegentlichen Empörung
öffentlich bekannt zu machen. Man sieht leicht ein, daß, wenn man es bey
der Stiftung einer Staatsverfassung zur Bedingung machen wollte, in
gewissen vorkommenden Fällen gegen das Oberhaupt Gewalt auszuüben, so
müßte das Volk sich einer rechtmäßigen Macht über jenes anmaßen. Alsdann
wäre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beydes zur Bedingung der
Staatserrichtung gemacht würde, so würde gar keine möglich seyn, welches
doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also
dadurch ein, daß die Maxime desselben dadurch, daß man sich =öffentlich
dazu bekennte=, seine eigene Absicht unmöglich machen würde. Man müßte
sie also nothwendig verheimlichen. -- Das letztere wäre aber von Seiten
des Staatsoberhaupts eben nicht nothwendig. Er kann frey heraus sagen,
daß er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestrafen werde,
diese mögen auch immer glauben, er habe seinerseits das
Fundamentalgesetz zuerst übertreten; denn wenn er sich bewußt ist, die
=unwiderstehliche= Obergewalt zu besitzen (welches auch in jeder
bürgerlichen Verfassung so angenommen werden muß, weil der, welcher
nicht Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schützen,
auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen,
durch die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu
vereiteln, womit auch ganz wohl zusammenhängt, daß, wenn der Aufruhr dem
Volk gelänge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zurücktreten,
eben sowohl keinem Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu
befürchten haben müßte, wegen seiner vormaligen Staatsführung zur
Rechenschaft gezogen zu werden.
2. =Was das Völkerrecht betrifft.= -- Nur unter Voraussetzung irgend
eines rechtlichen Zustandes (d. i. derjenigen äußeren Bedingung, unter
der dem Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann), kann von
einem Völkerrecht die Rede seyn; weil es, als ein öffentliches Recht,
die Publication eines, jedem das Seine bestimmenden, allgemeinen Willens
schon in seinem Begriffe enthält, und dieser _status iuridicus_ muß aus
irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus
ein Staat entspringt,) auf Zwangsgesetze gegründet seyn darf, sondern
allenfalls auch der einer =fortwährend-freyen= Association seyn kann,
wie der oben erwähnte der Föderalität verschiedener Staaten. Denn ohne
irgend einen =rechtlichen Zustand=, der die verschiedene (physische oder
moralische) Personen thätig verknüpft, mithin im Naturstande, kann es
kein anderes als bloß ein Privatrecht geben. -- Hier tritt nun auch ein
Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein,
wo dann jenes Criterium der Publicität der Maximen gleichfalls seine
leichte Anwendung findet, doch nur so: daß der Vertrag die Staaten nur
in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere
Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen zu
machen. -- Da treten nun folgende Fälle der Antinomie zwischen Politik
und Moral ein, womit zugleich die Lösung derselben verbunden wird.
_a)_ »Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sey
Hülfleistung, oder Abtretung gewisser Länder, oder Subsidien u. d. gl.,
frägt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hängt, vom
Worthalten dadurch los machen kann, daß er sich in einer doppelten
Person betrachtet wissen will, erstlich als =Souverän=, da er Niemanden
in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum bloß als oberster
=Staatsbeamte=, der dem Staat Rechenschaft geben müsse: da denn der
Schluß dahin ausfällt, daß, wozu er sich in der ersteren Qualität
verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweyten losgesprochen.«
-- Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime
laut werden ließe, so würde natürlicherweise entweder ein jeder Andere
ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereinigen, um seinen Anmaßungen zu
widerstehen, welches beweiset, daß Politik mit aller ihrer Schlauigkeit
auf diesen Fuß (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mithin jene
Maxime unrecht seyn müsse.
_b)_ »Wenn eine bis zur furchtbaren Größe (_potentia tremenda_)
angewachsene benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie
werde, weil sie =kann=, auch unterdrücken =wollen=, und giebt das der
Mindermächtigen ein Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch
ohne vorhergegangene Beleidigung?« -- Ein Staat, der seine Maxime hier
bejahend =verlautbaren= wollte, würde das Uebel nur noch gewisser und
schneller herbeyführen. Denn die größere Macht würde der kleineren
zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist das
nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das _diuide et impera_ zu
benutzen weiß. -- Diese Maxime der Staatsklugheit, öffentlich erklärt,
vereitelt also nothwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich
ungerecht.
_c)_ »Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines
größeren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung nöthig ist, ist
dieser nicht berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen
zu vereinigen?« -- Man sieht leicht, daß der größere eine solche Maxime
ja nicht vorher müsse laut werden lassen; denn, entweder die kleinern
Staaten würden sich frühzeitig vereinigen, oder andere Mächtige würden
um diese Beute streiten, mithin macht sie sich durch ihre Offenheit
selbst unthunlich; ein Zeichen, daß sie ungerecht ist und es auch in
sehr hohem Grade seyn kann; denn ein klein Object der Ungerechtigkeit
hindert nicht, daß die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr groß sey.
3. =Was das Weltbürgerrecht betrifft=, so übergehe ich es hier mit
Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem Völkerrecht,
die Maximen desselben leicht anzugeben und zu würdigen sind.
* * * * *
Man hat hier nun zwar an dem Princip der Unverträglichkeit der Maximen
des Völkerrechts mit der Publicität, ein gutes Kennzeichen der
=Nichtübereinstimmung= der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun
bedarf man aber auch belehrt zu werden, welches denn die Bedingung ist,
unter der ihre Maximen mit dem Recht der Völker übereinstimmen? Denn es
läßt sich nicht umgekehrt schließen: daß, welche Maximen die Publicität
vertragen, dieselbe darum auch gerecht sind; weil, wer die entschiedene
Obermacht hat, seiner Maximen nicht heel haben darf. -- Die Bedingung
der Möglichkeit eines Völkerrechts überhaupt ist: daß zuvörderst ein
=rechtlicher Zustand= existire. Denn ohne diesen giebts kein
öffentliches Recht, sondern alles Recht, was man sich außer demselben
denken mag (im Naturzustande), ist bloß Privatrecht. Nun haben wir oben
gesehen: daß ein föderativer Zustand der Staaten, welcher bloß die
Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der einzige, mit der =Freyheit=
derselben vereinbare, =rechtliche= Zustand sey. Also ist die
Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem föderativen
Verein (der also nach Rechtsprincipien _a priori_ gegeben und nothwendig
ist) möglich, und alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die
Stiftung des ersteren, in ihrem größt-möglichen Umfange, ohne welchen
Zweck alle ihre Klügeley Unweisheit und verschleyerte Ungerechtigkeit
ist. -- Diese Afterpolitik hat nun ihre =Casuistik=, trotz der besten
Jesuiterschule -- die _reseruatio mentalis_; in Abfassung öffentlicher
Verträge, mit solchen Ausdrücken, die man gelegentlich zu seinem
Vortheil auslegen kann, wie man will (z. B. den Unterschied des _status
quo de fait_ und _de droit_); -- den _Probabilismus_: böse Absichten an
Anderen zu erklügeln, oder auch Wahrscheinlichkeiten ihres möglichen
Uebergewichts zum Rechtsgrunde der Untergrabung anderer friedlicher
Staaten zu machen; -- Endlich das _peccatum philosophicum_
(_peccatillum_, _baggatelle_). Das Verschlingen eines =kleinen= Staats,
wenn dadurch ein viel =größerer=, zum vermeyntlich größern Weltbesten,
gewinnt, für eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten[16].
[16] Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn
Hofr. Garve Abhandlung: ȟber die Verbindung der Moral mit
der Politik, 1788,« antreffen. Dieser würdige Gelehrte
gesteht gleich zu Anfange, eine genugthuende Antwort auf
diese Frage nicht geben zu können. Aber sie dennoch gut zu
heißen, ob zwar mit dem Geständnis, die dagegen sich regende
Einwürfe nicht völlig heben zu können, scheint doch eine
größere Nachgiebigkeit gegen die zu seyn, die sehr geneigt
sind, sie zu misbrauchen, als wohl rathsam seyn möchte,
einzuräumen.
Den Vorschub hiezu giebt die Zweyzüngigkeit der Politik in Ansehung der
Moral, einen oder den andern Zweig derselben zu ihrer Absicht zu
benutzen. -- Beydes, die Menschenliebe und die Achtung fürs =Recht= der
Menschen, ist Pflicht; jene aber nur =bedingte=, diese dagegen
=unbedingte=, schlechthin gebietende Pflicht, welche nicht übertreten zu
haben derjenige zuerst völlig versichert seyn muß, der sich dem süßen
Gefühl des Wohlthuns überlassen will. Mit der Moral im ersteren Sinne
(als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht der
Menschen ihren Oberen Preis zu geben: Aber mit der in der zweyten
Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Kniee beugen müßte, findet
sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle
Realität abzustreiten, und alle Pflichten auf lauter Wohlwollen
auszudeuten; welche Hinterlist einer lichtscheuen Politik doch von der
Philosophie durch die Publicität jener ihrer Maximen leicht vereitelt
werden würde, wenn jene es nur wagen wollte, dem Philosophen die
Publicität der seinigen angedeihen zu lassen.
In dieser Absicht schlage ich ein anderes transscendentales und
bejahendes Princip des öffentlichen Rechts vor, dessen Formel diese seyn
würde:
»Alle Maximen, die der Publicität =bedürfen= (um ihren Zweck nicht zu
verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen.« Denn,
wenn sie nur durch die Publicität ihren Zweck erreichen können, so
müssen sie dem allgemeinen Zweck des Publicums (der Glückseligkeit)
gemäs seyn, womit zusammen zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden
zu machen), die eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser
Zweck =nur= durch die Publicität, d. i. durch die Entfernung alles
Mistrauens gegen die Maximen derselben, erreichbar seyn soll, so müssen
diese auch mit dem Recht des Publicums in Eintracht stehen; denn in
diesem Allein ist die Vereinigung der Zwecke Aller möglich. -- Die
weitere Ausführung und Erörterung dieses Princips muß ich für eine
andere Gelegenheit aussetzen; nur daß es eine transscendentale Formel
sey, ist aus der Entfernung aller empirischen Bedingungen (der
Glückseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes und der bloßen
Rücksicht auf die Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit zu ersehen.
* * * * *
Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegründete Hofnung da ist, den Zustand
eines öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche
fortschreitenden Annäherung wirklich zu machen, so ist der =ewige
Friede=, der auf die bisher fälschlich so genannte Friedensschlüsse
(eigentlich Waffenstillstände) folgt, keine leere Idee, sondern eine
Aufgabe, die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele (weil die Zeiten, in
denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer kürzer werden)
beständig näher kommt.
Verbesserungen zum ewigen Frieden.
Seite 9 fällt die =Note= weg. [TN: Der Inhalt dieser Note war
vergleichbar mit Note (7) auf Seite 32.]
-- 20 =unten= und Seite 21 =oben= muß gesetzt werden: »Also würde die
Erklärung so lauten: =Freyheit ist die Möglichkeit der Handlungen,
dadurch man keinem Unrecht thut= &c.
-- 32 Z. 16 _del._ =sehr=
-- 45 Z. 6 der Note _del._ =die=
-- 51 Z. 1 der Note statt =vergebliches= lies =vorgebliches=
-- 59 Z. 11 _del._ =aber=
-- 62 Z. 18 _del._ =doch=
ÄNDERUNGEN IM TEXT:
Seite Original Änderung
6 erworben werden können,« erworben werden können.«
21 der rechtlichen Verhältisse der rechtlichen Verhältnisse
38 Furor impius intus-fremit Furor impius intus -- fremit
44 N. Seelen (_p. 223_), Seelen, _p. 223_),
44 N. das =heilige= )_Konx_), das =heilige= (_Konx_),
46 den Völlern der Erde den Völkern der Erde
48 N. _directio extraordinaria_) (_directio extraordinaria_)
51 N. mithin ungereimt ist mithin ungereimt ist.
67 und =ohne Falsch »und =ohne Falsch
100 dem seinigen zu vereinigen? dem seinigen zu vereinigen?«