Es giebt also =objectiv= (in der Theorie) gar keinen Streit zwischen der

Moral und der Politik. Dagegen =subjectiv= (in dem selbstsüchtigen Hange

der Menschen, der aber, weil er nicht auf Vernunftmaximen gegründet ist,

noch nicht Praxis genannt werden muß), wird und mag er immer bleiben,

weil er zum Wetzstein der Tugend dient, deren wahrer Muth (nach dem

Grundsatze: _tu ne cede malis, sed contra audentior ito_) in

gegenwärtigem Falle nicht sowohl darin besteht, den Uebeln und

Aufopferungen mit festem Vorsatz sich entgegenzusetzen, welche hiebey

übernommen werden müssen, sondern dem weit gefährlicheren lügenhaften

und verrätherischen, aber doch vernünftelnden, die Schwäche der

menschlichen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung vorspiegelnden

bösen Princip in uns selbst, in die Augen zu sehen und seine Arglist zu

besiegen.

In der That kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder

Volk und Volk thun =EINANDER= nicht Unrecht, wenn sie einander

gewaltthätig oder hinterlistig befehden, ob sie zwar überhaupt darin

Unrecht thun, daß sie dem Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf

ewig begründen könnte, alle Achtung versagen. Denn weil der eine seine

Pflicht gegen den andern übertritt, der gerade eben so rechtswidrig

gegen jenen gesinnt ist, so =geschieht= ihnen beyderseits ganz recht,

wenn sie sich unter einander aufreiben, doch so, daß von dieser Raçe

immer noch genug übrig bleibt, um dieses Spiel bis zu den entferntesten

Zeiten nicht aufhören zu lassen, damit eine späte Nachkommenschaft an

ihnen dereinst ein warnendes Beyspiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der

Welt ist hiebey gerechtfertigt; denn das moralische Princip im Menschen

erlöscht nie, die, pragmatisch, zur Ausführung der rechtlichen Ideen

nach jenem Princip tüchtige Vernunft wächst noch dazu beständig durch

immer fortschreitende Cultur, mit ihr aber auch die Schuld jener

Uebertretungen. Die Schöpfung allein: daß nämlich ein solcher Schlag von

verderbten Wesen überhaupt hat auf Erden seyn sollen, scheint durch

keine Theodicee gerechtfertigt werden zu können (wenn wir annehmen, daß

es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt seyn werde noch

könne); aber dieser Standpunkt der Beurtheilung ist für uns viel zu

hoch, als daß wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns

unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen könnten. --

Zu solchen verzweifelten Folgerungen werden wir unvermeidlich

hingetrieben, wenn wir nicht annehmen, die reine Rechtsprincipien haben

objective Realität, d. i. sie lassen sich ausführen; und darnach müsse

auch von Seiten des Volks im Staate, und weiterhin von Seiten der

Staaten gegen einander, gehandelt werden; die empirische Politik mag

auch dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre Politik kann also

keinen Schritt thun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben, und ob

zwar Politik für sich selbst eine schwere Kunst ist, so ist doch

Vereinigung derselben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den

Knoten entzwey, den jene nicht aufzulösen vermag, sobald beyde einander

widerstreiten. -- Das Recht dem Menschen muß heilig gehalten werden, der

herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Man

kann hier nicht halbiren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten

Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muß

ihre Kniee vor dem erstern beugen, kann aber dafür hoffen, ob zwar

langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich glänzen wird.

II.

Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem

transscendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts.

Wenn ich von aller =Materie= des öffentlichen Rechts (nach den

verschiedenen empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschen im Staat

oder auch der Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer

gewöhnlich denken, abstrahire, so bleibt mir noch die =Form= der

=Publicität= übrig, deren Möglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich

enthält, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur als =öffentlich

kundbar= gedacht werden kann), mithin auch kein Recht, das nur von ihr

ertheilt wird, geben würde.

Diese Fähigkeit der Publicität muß jeder Rechtsanspruch haben, und sie

kann also, da es sich ganz leicht beurtheilen läßt, ob sie in einem

vorkommenden Falle statt finde, d. i. ob sie sich mit den Grundsätzen

des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes,

_a priori_ in der Vernunft anzutreffendes Criterium abgeben, im

letzteren Fall die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs

(_praetensio iuris_), gleichsam durch ein Experiment der reinen

Vernunft, so fort zu erkennen.

Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, was der Begriff

des Staats- und Völkerrechts enthält (dergleichen das Bösartige der

menschlichen Natur ist, welches den Zwang nothwendig macht), kann man

folgenden Satz die =transscendentale Formel= des öffentlichen Rechts

nennen:

»Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen,

deren Maxime sich nicht mit der Publicität verträgt, sind

unrecht.«

Dieses Princip ist nicht bloß als =ethisch= (zur Tugendlehre gehörig),

sondern auch als =juridisch= (das Recht der Menschen angehend) zu

betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht darf =laut werden= lassen,

ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus

=verheimlicht= werden muß, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich

nicht =öffentlich bekennen= kann, ohne daß dadurch unausbleiblich der

Widerstand Aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese

nothwendige und allgemeine, mithin _a priori_ einzusehende,

Gegenbearbeitung Aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der

Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht. -- Es ist ferner

bloß =negativ=, d. i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen

Andere =nicht recht= ist, zu erkennen. -- Es ist gleich einem Axiom

unerweislich-gewiß und überdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden

Beyspielen des öffentlichen Rechts zu ersehen ist.

1. =Was das Staatsrecht= (_ius ciuitatis_), nämlich das innere

=betrifft=: so kommt in ihm die Frage vor, welche Viele für schwer zu

beantworten halten, und die das transscendentale Princip der Publicität

ganz leicht auflöset: »ist Aufruhr ein rechtmäßiges Mittel für ein Volk,

die drückende Gewalt eines so genannten Tyrannen (_non titulo sed

exercitio talis_) abzuwerfen?« Die Rechte des Volks sind gekränkt, und

ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die Entthronung; daran

ist kein Zweifel. Nichts desto weniger ist es doch von den Unterthanen

im höchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie

können eben so wenig über Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem

Streit unterlägen und nachher deshalb die härteste Strafe ausstehen

müßten.

Hier kann nun Vieles für und dawider vernünftelt werden, wenn man es

durch eine dogmatische Deduction der Rechtsgründe ausmachen will; allein

das transscendentale Princip der Publicität des öffentlichen Rechts kann

sich diese Weitläuftigkeit erspahren. Nach demselben frägt sich vor

Errichtung des bürgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl

getraue, die Maxime des Vorsatzes einer gelegentlichen Empörung

öffentlich bekannt zu machen. Man sieht leicht ein, daß, wenn man es bey

der Stiftung einer Staatsverfassung zur Bedingung machen wollte, in

gewissen vorkommenden Fällen gegen das Oberhaupt Gewalt auszuüben, so

müßte das Volk sich einer rechtmäßigen Macht über jenes anmaßen. Alsdann

wäre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beydes zur Bedingung der

Staatserrichtung gemacht würde, so würde gar keine möglich seyn, welches

doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also

dadurch ein, daß die Maxime desselben dadurch, daß man sich =öffentlich

dazu bekennte=, seine eigene Absicht unmöglich machen würde. Man müßte

sie also nothwendig verheimlichen. -- Das letztere wäre aber von Seiten

des Staatsoberhaupts eben nicht nothwendig. Er kann frey heraus sagen,

daß er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestrafen werde,

diese mögen auch immer glauben, er habe seinerseits das

Fundamentalgesetz zuerst übertreten; denn wenn er sich bewußt ist, die

=unwiderstehliche= Obergewalt zu besitzen (welches auch in jeder

bürgerlichen Verfassung so angenommen werden muß, weil der, welcher

nicht Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schützen,

auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen,

durch die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu

vereiteln, womit auch ganz wohl zusammenhängt, daß, wenn der Aufruhr dem

Volk gelänge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zurücktreten,

eben sowohl keinem Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu

befürchten haben müßte, wegen seiner vormaligen Staatsführung zur

Rechenschaft gezogen zu werden.

2. =Was das Völkerrecht betrifft.= -- Nur unter Voraussetzung irgend

eines rechtlichen Zustandes (d. i. derjenigen äußeren Bedingung, unter

der dem Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann), kann von

einem Völkerrecht die Rede seyn; weil es, als ein öffentliches Recht,

die Publication eines, jedem das Seine bestimmenden, allgemeinen Willens

schon in seinem Begriffe enthält, und dieser _status iuridicus_ muß aus

irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus

ein Staat entspringt,) auf Zwangsgesetze gegründet seyn darf, sondern

allenfalls auch der einer =fortwährend-freyen= Association seyn kann,

wie der oben erwähnte der Föderalität verschiedener Staaten. Denn ohne

irgend einen =rechtlichen Zustand=, der die verschiedene (physische oder

moralische) Personen thätig verknüpft, mithin im Naturstande, kann es

kein anderes als bloß ein Privatrecht geben. -- Hier tritt nun auch ein

Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein,

wo dann jenes Criterium der Publicität der Maximen gleichfalls seine

leichte Anwendung findet, doch nur so: daß der Vertrag die Staaten nur

in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere

Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen zu

machen. -- Da treten nun folgende Fälle der Antinomie zwischen Politik

und Moral ein, womit zugleich die Lösung derselben verbunden wird.

_a)_ »Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sey

Hülfleistung, oder Abtretung gewisser Länder, oder Subsidien u. d. gl.,

frägt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hängt, vom

Worthalten dadurch los machen kann, daß er sich in einer doppelten

Person betrachtet wissen will, erstlich als =Souverän=, da er Niemanden

in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum bloß als oberster

=Staatsbeamte=, der dem Staat Rechenschaft geben müsse: da denn der

Schluß dahin ausfällt, daß, wozu er sich in der ersteren Qualität

verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweyten losgesprochen.«

-- Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime

laut werden ließe, so würde natürlicherweise entweder ein jeder Andere

ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereinigen, um seinen Anmaßungen zu

widerstehen, welches beweiset, daß Politik mit aller ihrer Schlauigkeit

auf diesen Fuß (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mithin jene

Maxime unrecht seyn müsse.

_b)_ »Wenn eine bis zur furchtbaren Größe (_potentia tremenda_)

angewachsene benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie

werde, weil sie =kann=, auch unterdrücken =wollen=, und giebt das der

Mindermächtigen ein Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch

ohne vorhergegangene Beleidigung?« -- Ein Staat, der seine Maxime hier

bejahend =verlautbaren= wollte, würde das Uebel nur noch gewisser und

schneller herbeyführen. Denn die größere Macht würde der kleineren

zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist das

nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das _diuide et impera_ zu

benutzen weiß. -- Diese Maxime der Staatsklugheit, öffentlich erklärt,

vereitelt also nothwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich

ungerecht.

_c)_ »Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines

größeren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung nöthig ist, ist

dieser nicht berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen

zu vereinigen?« -- Man sieht leicht, daß der größere eine solche Maxime

ja nicht vorher müsse laut werden lassen; denn, entweder die kleinern

Staaten würden sich frühzeitig vereinigen, oder andere Mächtige würden

um diese Beute streiten, mithin macht sie sich durch ihre Offenheit

selbst unthunlich; ein Zeichen, daß sie ungerecht ist und es auch in

sehr hohem Grade seyn kann; denn ein klein Object der Ungerechtigkeit

hindert nicht, daß die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr groß sey.

3. =Was das Weltbürgerrecht betrifft=, so übergehe ich es hier mit

Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem Völkerrecht,

die Maximen desselben leicht anzugeben und zu würdigen sind.

* * * * *

Man hat hier nun zwar an dem Princip der Unverträglichkeit der Maximen

des Völkerrechts mit der Publicität, ein gutes Kennzeichen der

=Nichtübereinstimmung= der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun

bedarf man aber auch belehrt zu werden, welches denn die Bedingung ist,

unter der ihre Maximen mit dem Recht der Völker übereinstimmen? Denn es

läßt sich nicht umgekehrt schließen: daß, welche Maximen die Publicität

vertragen, dieselbe darum auch gerecht sind; weil, wer die entschiedene

Obermacht hat, seiner Maximen nicht heel haben darf. -- Die Bedingung

der Möglichkeit eines Völkerrechts überhaupt ist: daß zuvörderst ein

=rechtlicher Zustand= existire. Denn ohne diesen giebts kein

öffentliches Recht, sondern alles Recht, was man sich außer demselben

denken mag (im Naturzustande), ist bloß Privatrecht. Nun haben wir oben

gesehen: daß ein föderativer Zustand der Staaten, welcher bloß die

Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der einzige, mit der =Freyheit=

derselben vereinbare, =rechtliche= Zustand sey. Also ist die

Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem föderativen

Verein (der also nach Rechtsprincipien _a priori_ gegeben und nothwendig

ist) möglich, und alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die

Stiftung des ersteren, in ihrem größt-möglichen Umfange, ohne welchen

Zweck alle ihre Klügeley Unweisheit und verschleyerte Ungerechtigkeit

ist. -- Diese Afterpolitik hat nun ihre =Casuistik=, trotz der besten

Jesuiterschule -- die _reseruatio mentalis_; in Abfassung öffentlicher

Verträge, mit solchen Ausdrücken, die man gelegentlich zu seinem

Vortheil auslegen kann, wie man will (z. B. den Unterschied des _status

quo de fait_ und _de droit_); -- den _Probabilismus_: böse Absichten an

Anderen zu erklügeln, oder auch Wahrscheinlichkeiten ihres möglichen

Uebergewichts zum Rechtsgrunde der Untergrabung anderer friedlicher

Staaten zu machen; -- Endlich das _peccatum philosophicum_

(_peccatillum_, _baggatelle_). Das Verschlingen eines =kleinen= Staats,

wenn dadurch ein viel =größerer=, zum vermeyntlich größern Weltbesten,

gewinnt, für eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten[16].

[16] Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn

Hofr. Garve Abhandlung: ȟber die Verbindung der Moral mit

der Politik, 1788,« antreffen. Dieser würdige Gelehrte

gesteht gleich zu Anfange, eine genugthuende Antwort auf

diese Frage nicht geben zu können. Aber sie dennoch gut zu

heißen, ob zwar mit dem Geständnis, die dagegen sich regende

Einwürfe nicht völlig heben zu können, scheint doch eine

größere Nachgiebigkeit gegen die zu seyn, die sehr geneigt

sind, sie zu misbrauchen, als wohl rathsam seyn möchte,

einzuräumen.

Den Vorschub hiezu giebt die Zweyzüngigkeit der Politik in Ansehung der

Moral, einen oder den andern Zweig derselben zu ihrer Absicht zu

benutzen. -- Beydes, die Menschenliebe und die Achtung fürs =Recht= der

Menschen, ist Pflicht; jene aber nur =bedingte=, diese dagegen

=unbedingte=, schlechthin gebietende Pflicht, welche nicht übertreten zu

haben derjenige zuerst völlig versichert seyn muß, der sich dem süßen

Gefühl des Wohlthuns überlassen will. Mit der Moral im ersteren Sinne

(als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht der

Menschen ihren Oberen Preis zu geben: Aber mit der in der zweyten

Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Kniee beugen müßte, findet

sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle

Realität abzustreiten, und alle Pflichten auf lauter Wohlwollen

auszudeuten; welche Hinterlist einer lichtscheuen Politik doch von der

Philosophie durch die Publicität jener ihrer Maximen leicht vereitelt

werden würde, wenn jene es nur wagen wollte, dem Philosophen die

Publicität der seinigen angedeihen zu lassen.

In dieser Absicht schlage ich ein anderes transscendentales und

bejahendes Princip des öffentlichen Rechts vor, dessen Formel diese seyn

würde:

»Alle Maximen, die der Publicität =bedürfen= (um ihren Zweck nicht zu

verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen.« Denn,

wenn sie nur durch die Publicität ihren Zweck erreichen können, so

müssen sie dem allgemeinen Zweck des Publicums (der Glückseligkeit)

gemäs seyn, womit zusammen zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden

zu machen), die eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser

Zweck =nur= durch die Publicität, d. i. durch die Entfernung alles

Mistrauens gegen die Maximen derselben, erreichbar seyn soll, so müssen

diese auch mit dem Recht des Publicums in Eintracht stehen; denn in

diesem Allein ist die Vereinigung der Zwecke Aller möglich. -- Die

weitere Ausführung und Erörterung dieses Princips muß ich für eine

andere Gelegenheit aussetzen; nur daß es eine transscendentale Formel

sey, ist aus der Entfernung aller empirischen Bedingungen (der

Glückseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes und der bloßen

Rücksicht auf die Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit zu ersehen.

* * * * *

Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegründete Hofnung da ist, den Zustand

eines öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche

fortschreitenden Annäherung wirklich zu machen, so ist der =ewige

Friede=, der auf die bisher fälschlich so genannte Friedensschlüsse

(eigentlich Waffenstillstände) folgt, keine leere Idee, sondern eine

Aufgabe, die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele (weil die Zeiten, in

denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer kürzer werden)

beständig näher kommt.

Verbesserungen zum ewigen Frieden.

Seite 9 fällt die =Note= weg. [TN: Der Inhalt dieser Note war

vergleichbar mit Note (7) auf Seite 32.]

-- 20 =unten= und Seite 21 =oben= muß gesetzt werden: »Also würde die

Erklärung so lauten: =Freyheit ist die Möglichkeit der Handlungen,

dadurch man keinem Unrecht thut= &c.

-- 32 Z. 16 _del._ =sehr=

-- 45 Z. 6 der Note _del._ =die=

-- 51 Z. 1 der Note statt =vergebliches= lies =vorgebliches=

-- 59 Z. 11 _del._ =aber=

-- 62 Z. 18 _del._ =doch=

ÄNDERUNGEN IM TEXT:

Seite Original Änderung

6 erworben werden können,« erworben werden können.«

21 der rechtlichen Verhältisse der rechtlichen Verhältnisse

38 Furor impius intus-fremit Furor impius intus -- fremit

44 N. Seelen (_p. 223_), Seelen, _p. 223_),

44 N. das =heilige= )_Konx_), das =heilige= (_Konx_),

46 den Völlern der Erde den Völkern der Erde

48 N. _directio extraordinaria_) (_directio extraordinaria_)

51 N. mithin ungereimt ist mithin ungereimt ist.

67 und =ohne Falsch »und =ohne Falsch

100 dem seinigen zu vereinigen? dem seinigen zu vereinigen?«

Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf · 第 4 / 4 段