9. Am Sonntag nachmittag findet eine +Katechisation+ über Predigt und
Katechismus mit Erwachsenen und Kindern statt, unter Anwendung auf
das Leben.
3. Als der König im Jahre 1759 nach der Niederlage bei Kunersdorf mit
seiner Armee in der Mittelmark stand und gewahr wurde, wie schlecht
die Jugend auf dem Lande unterrichtet werde, faßte er den Entschluß,
sobald der Krieg zu Ende sei, dem großen Verderbnis der Landschulen
abzuhelfen. Schon vor Abschluß des Friedens, am 8. Februar 1763, gab er
von Leipzig aus den Befehl, daß die so schlecht bestellten Schulen auf
dem Lande +verbessert+ und namentlich nicht mit so unerfahrenen Lehrern
besetzt werden sollten. Im März 1763 schrieb er vor, daß in jedem
Halbjahr eine +Revision+ der evangelischen und katholischen Schulen
Schlesiens stattfinden sollte. Die beiden wichtigsten gesetzgeberischen
Akte des Königs auf dem Gebiete des Volksschulwesens sind indes ~A.~
das General-Landschulreglement, ausgearbeitet vom Konsistorialrat
Hecker in Berlin, und ~B.~ das Schulreglement für Schlesien, verfaßt
von Felbiger, Abt in Sagan.
~A.~ Das General-Landschulreglement, 12. August 1763.
1. (+Zweck.+) Nach wiederhergestellter Ruhe wollen wir auf das
wahre Wohlsein unserer Länder in allen Ständen Bedacht nehmen. Der
Grund dazu muß gelegt werden durch eine vernünftige und christliche
Unterweisung in den Schulen. In diesen soll der höchst schädlichen
und dem Christentum unanständigen Unwissenheit abgeholfen und die
Kinder zu geschickteren und besseren Untertanen erzogen werden.
2. (+Schulpflicht.+) Vom vollendeten 5. Jahre an sollen die Kinder
in die Schule geschickt und so lange zur Schule gehalten werden, bis
sie (etwa im 13. oder 14. Jahre) das Nötigste vom Christentum gefaßt
haben, fertig lesen und schreiben und von demjenigen Rede und Antwort
geben können, was ihnen in den Lehrbüchern beigebracht werden soll.
3. (+Schulzeit.+) Im Winter soll vormittags 3 Stunden (8–11 Uhr)
und nachmittags 3 Stunden (1–4 Uhr) mit Ausnahme von Mittwoch und
Samstag nachmittag Schule gehalten werden. Im Sommer soll täglich
nur 3 Stunden Unterricht erteilt werden, entweder vormittags oder
nachmittags. +Ferien+ werden +nicht+ gestattet. Des Sonntags soll
für die noch unverheirateten Personen eine Wiederholungsstunde
vom Geistlichen in der Kirche und eine vom Lehrer in der Schule
gehalten werden. Damit die Kinder nicht durch Viehhüten des Sommers
von der Schule abgehalten werden, soll in den geschlossenen Orten
möglichst ein eigener Viehhirte bestellt werden. Wo aber, wie in den
Westfälischen Landen und in dem Wischer Lande in der Altmark, die
Häuser zerstreut liegen, sollen die Kinder mit dem Viehhüten täglich
wechseln oder es soll eine solche Veranstaltung getroffen werden, daß
jedes Kind im Sommer dreimal wöchentlich zur Schule komme. Letzteres
könne „füglich so geschehen, daß 2 Haufen der Kinder gemacht werden,
davon der eine Haufe die drei ersten Tage in der Woche, der andere
Haufe die drei letzten Tage in die Schule kommen müsse“.
4. (+Schulgeld.+) Jedes Kind bezahlt, bis es zum Lesen gebracht wird,
6 Pfennig, bis zum Schreiben 9 Pf. und, wenn es schreibt und rechnet,
1 Groschen wöchentlich; im Sommer ⅔ davon. Für unbemittelte Kinder
zahlen die Kirchen- und Armenkassen das Schulgeld. Alljährlich soll
an dem Michaelissonntage eine Schulpredigt über christliche Erziehung
gehalten werden; nach derselben sollen freiwillige Beiträge gesammelt
werden zum Besten der Landschulen, insbesondere zur Beschaffung von
Büchern für arme Kinder.
5. (+Schulversäumnisse+ und +Schulkatalog+.) Bei der ersten Anzeige
des Schulmeisters soll die Obrigkeit die säumigen Eltern durch
Zwangsmittel anhalten, die Kinder zur Schule zu schicken. Sieht
der Schulvisitator, daß die Eltern ihre Kinder in dem vergangenen
Jahre nicht fleißig zur Schule gehalten, so soll er veranlassen,
daß 16 Groschen Strafgelder zur Schulkasse gegeben werden. Um die
Versäumnisse festzustellen, sollen in einer besonderen Liste, welche
nur die Namen der Kinder enthält, diejenigen Kinder notiert werden,
welche mit oder ohne Erlaubnis fehlen. Außer dieser Liste muß noch
ein ordentlicher Schulkatalog geführt werden, welcher angibt: Vor-
und Zunamen der Kinder, ihr Alter, ihre Eltern, ihre Wohnungen,
Eintritt in die Schule, Fleiß, Fähigkeit, Führung und Abgang von der
Schule.
6. (+Lehrer.+) Der Schulmeister muß nicht nur hinlängliche
Geschicklichkeit zum Unterrichten haben, sondern in seinem ganzen
Verhalten ein Vorbild sein, damit er durch seinen Wandel nicht
niederreiße, was er durch seine Lehre aufgebaut hat. Daher sollen
sich die Schulmeister mehr als andere der wahren Gottseligkeit
befleißigen, ihr Amt vor Gott und in der Nachfolge des Heilandes
führen und die Kinder nicht nur für das gegenwärtige Leben tüchtig
und glücklich machen, sondern auch zur ewigen Seligkeit vorbereiten.
Kein Pfarrer darf jemand als Schulmeister zulassen, der nicht von den
Inspektoren (Superintendenten, Erzpriestern) geprüft und mit einem
Zeugnis der Tüchtigkeit versehen ist. Die Königlichen Schulstellen
in der Kurmark sollen mit solchen Lehrern besetzt werden, die
eine Zeitlang in dem +Kurmärkischen Seminar in Berlin+ gewesen
und dort die Methode des Schulhaltens und den Seidenbau gründlich
erlernt haben. Winkelschulen sind bei Strafe verboten. Während der
Unterrichtsstunde darf der Lehrer nicht seine Handarbeit verrichten,
auch nicht seinen Geschäften nachgehen und seine Frau unterdessen
unterrichten lassen. Ebensowenig darf er während der Schulzeit die
Schulkinder zu seiner Hausarbeit gebrauchen. Jedem Lehrer soll
streng verboten sein, Wirtschaft zu halten, Bier und Branntwein zu
verkaufen, Schenken und Krüge zu besuchen und bei Gastmählern und
sonstigen Anlässen Musik zu machen, überhaupt mit Dingen sich zu
beschäftigen, wodurch die Schularbeit gehindert oder der Jugend und
Gemeinde Anlaß zur Ausschweifung gegeben wird.
7. (+Schularbeit.+) Auf den Unterricht soll sich der Lehrer durch
herzliches Gebet vorbereiten, von dem Geber alles Guten insbesondere
sich Weisheit und Geduld erbitten. In Gebetsstimmung soll er dann
die Schule halten, eingedenk, daß er ohne den göttlichen Beistand
nichts auszurichten vermöge, auch der Kinder Herzen nicht gewinnen
könne. Am Schluß der Woche soll er die Kinder herzlich ermahnen, den
Sonntag wohl anzuwenden, in der Kirche sich still und andächtig zu
erweisen. An den Sonn- und Festtagen sollen die Kinder vom Lehrer
in geordnetem Zuge von der Schule zur Kirche geführt und dort unter
Aufsicht gehalten werden; auf die Predigt sollen sie wohl merken,
damit sie Montags etwas daraus wissen. Auch sollen die Lehrer bei den
Leichenbegängnissen auf das Verhalten der Knaben, mit welchen sie die
Leichen besingen, wohl achtgeben und verhüten, daß selbige sich nicht
mutwillig betragen.
8. (+Schulbücher.+) Die Schulbücher müssen von der Behörde genehmigt
sein. Jedes Kind soll sein eigenes Buch haben. Ärmeren Kindern werden
die Schulbücher aus der Kirchen- und Gemeindekasse angeschafft.
9. (+Schulzucht.+) Die Disziplin muß mit Weisheit gehandhabt werden.
Der Eigenwille als die Quelle aller Sünden muß mit Fleiß gebrochen
werden. Die Strafe aber soll erst dann erfolgen, wenn das Kind von
seinem Fehler überzeugt worden ist. Bei der Züchtigung soll sich der
Lehrer aller ungeziemenden Heftigkeit, alles sündlichen Eiferns und
Scheltens enthalten. Ist eine größere Bestrafung notwendig, so soll
der Lehrer vorher dem Pfarrer Anzeige machen und dessen Rat einholen.
10. (+Schulinspektion.+) Die Pfarrer sollen zweimal in der Woche
die Schule ihres Ortes besuchen und nicht nur dem Unterricht des
Lehrers anwohnen, sondern auch selbst Fragen stellen; einmal im
Monat sollen sie in der Pfarrwohnung mit den Lehrern eine Konferenz
halten. Die Superintendenten und Erzpriester sollen einmal im Jahre
die gesamten Schulen ihrer Inspektion bereisen und die Berichte an
das Oberkonsistorium in Berlin zur weiteren Hinsicht und Verfügung
einsenden.
Das Reglement von 1763, welches 26 Paragraphen enthält, ist im
wesentlichen eine Zusammenfassung +älterer+ Verordnungen, die,
bisher nur für einzelne Provinzen erlassen, nun für alle Landesteile
rechtsgültig gemacht wurden. +Neu+ sind die Vorschriften über den
Stundenplan, den Lehrstoff, die Unterrichtsweise und die Lehrmittel.
Gegenüber dem Schulplan von 1736 bezeichnet dasselbe einen großen
Fortschritt, indem es nicht nur die äußeren Verhältnisse der Schule,
sondern den gesamten Schulbetrieb ins Auge faßte. Es ist die erste
Schulordnung für die Gesamtmonarchie und bildet noch heute die
Grundlage der preußischen Schulverfassung.
Um die Durchführung des Reglements hat sich besonders +Hähn+ verdient
gemacht, der als Abt des Klosters Bergen anordnete, daß an zwei Tagen
der Woche die Schulmeister darin unterwiesen würden, was sie nach
Vorschrift des Reglements von nun an in ihren Schulen zu treiben
hätten. Der +König+ selbst förderte die Durchführung dadurch, daß er
der Kurmark zur Befolgung der neuen Verordnungen ein Kapital von 100000
Taler, den neu erworbenen Provinzen Westpreußen und Posen 200000 Taler
überwies, aus deren Zinsen man unter anderem 20 neue Schulen erbaute.
~B.~ Das katholische Schulreglement für Schlesien, 3. November 1765.
Die Einführung des Reglements von 1763 in den katholischen Schulen
Schlesiens stieß auf Schwierigkeiten, da eine Reihe von Bestimmungen
nur für evangelische Schulen berechnet war. Daher wurde der Abt
Felbiger vom König veranlaßt, für die katholischen Schulen ein
besonderes Reglement auszuarbeiten. Dasselbe erhielt am 3. November
1765 die Unterschrift des Königs. Es enthält 73 Paragraphen und
behandelt dieselben Materien wie das Reglement von 1763. Ausführlicher
nur beschäftigt es sich mit der Bildung der Lehrer in den zu gründenden
Seminarien (Breslau, Grüssau, Habelschwerdt, Leubus, Ratibor, Raude
und Sagan), mit der Visitation der Schulen durch die Pfarrer und
Erzpriester, sowie mit der Hähnschen Literalmethode. Dem Lehrer
wird gestattet, das Handwerk des Schneiders und Leinewebers zu
betreiben; das Ausschenken von Bier und Branntwein, das Handeln und
das Musikmachen in den Dorfschenken („Kretschamen“) wird ihm dagegen
ausdrücklich untersagt. Die Schulpflicht dauert vom vollendeten 6. bis
zum vollendeten 13. Jahre.
=2. Friedrich Wilhelm II.= (1786–1797).
1. Im Jahre 1787 schuf der König eine Oberschulbehörde, das
+Oberschulkollegium+ in Berlin, welches das gesamte Schul- und
Bildungswesen des Staates einheitlich leiten sollte. An die Spitze
desselben berief er den Minister v. +Zedlitz+. Dieser hatte sich
bereits unter Friedrich dem Großen reiche Erfahrung auf dem Gebiete
der Schulverwaltung gesammelt und nach dem Vorbilde Rochows auf seinen
Gütern Musterschulen errichtet. Aber schon 1788 mußte v. Zedlitz dem
Minister v. +Wöllner+ das Feld räumen, der eine streng kirchliche
Richtung einschlug und durch scharfe Edikte dem von seiten der
Aufklärung drohenden Verderben entgegenarbeitete.
2. Eine festere Grundlage erhielt das Schulwesen sodann durch das
+preußische Allgemeine Landrecht+ vom 5. Februar 1794. Dasselbe stellt
auf dem Schulgebiete vier Grundprinzipien auf.
~a~) Die Schule ist eine +Veranstaltung+ des Staates.
Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates,
welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und
Wissenschaften zur Absicht haben. (§ 1.) Dergleichen Anstalten sollen
nur mit Vorwissen und Genehmigung des Staates errichtet werden. (§
2.) Alle öffentlichen Schul- und Erziehungsanstalten stehen unter der
+Aufsicht+ des Staates und müssen sich den Prüfungen und Visitationen
desselben zu allen Zeiten unterwerfen. (§ 9.)
~b~) Die +Unterhaltung+ der Schule ist eine gemeine Last.
Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind,
liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämtlichen Hausvätern jedes
Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und
ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. (§ 29.) Auch die
Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß als
gemeine Last von allen einer solchen Schule zugewiesenen Einwohnern
ohne Unterschied getragen werden. (§ 34.)
~c~) Jedes Kind des Volkes muß die Schule +besuchen+.
Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für seine Kinder in
seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben
nach zurückgelegtem 5. Jahre zur Schule zu schicken. (§ 43.) Der
Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach
dem Befunde seines +Seelsorgers+, die einem jeden vernünftigen
Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat. (§ 46.)
~d~) Die +Schulzucht+ muß weise gehandhabt werden.
Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der
Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden
können, ausgedehnt werden. (§ 50.) Glaubt der Schullehrer, daß durch
geringere Züchtigungen der eingewurzelten Unart eines Kindes oder dem
überwiegenden Hange desselben zu Lastern und Ausschweifungen nicht
hinlänglich gesteuert werden könne: so muß er der Obrigkeit und dem
geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen. (§ 51.) Diese müssen
alsdann mit Zuziehung der Eltern oder Vormünder die Sache näher
prüfen und zweckmäßige Besserungsmittel verfügen. (§ 52.) Aber auch
dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorgeschriebenen Grenzen nicht
überschritten werden. (§ 53.)
3. Im Jahre 1794 erließ der König eine allgemeine +Schulordnung+, in
welcher das General-Landschulreglement vom Jahre 1763 zu strenger
Befolgung in Erinnerung gebracht und weiter ausgelegt wurde.
Insbesondere betonte der König angesichts der immer mehr um sich
greifenden Aufklärung die streng +religiöse Erziehung+. Er sagt: „Ich
hasse zwar allen Gewissenszwang und lasse einen jeden bei seiner
Überzeugung; das aber werde ich nie leiden, daß man in meinen Landen
die Religion Jesu untergrabe, dem Volke die hl. Schrift verächtlich
mache und das Panier des Unglaubens, des Deismus und Naturalismus
öffentlich aufpflanze.“ Der Minister v. Wöllner erklärte den Lehrern
ausdrücklich, daß sie das Amt hätten, die Kinder zu Christen zu bilden.
4. Besondere Aufmerksamkeit schenkte der König dem
+Handfertigkeitsunterrichte+. An mehreren Orten der Kurmark ließ er den
Knaben Unterricht in der Bienen- und Baumzucht sowie im Korbflechten,
den Mädchen Unterricht im Spinnen, Stricken und in anderen
weiblichen Handarbeiten erteilen. 1793 entstand in Breslau die erste
Industrieschule, in anderen Städten wurden alsbald ähnliche Schulen
errichtet.
Fünfter Abschnitt.
Von Pestalozzi bis auf unsere Zeit.
Vorbemerkung.
Die +charakteristischen Unterschiede+ zwischen den pädagogischen
Anschauungen des 18. und denen des 19. Jahrhunderts sind im
allgemeinen folgende:
1. Die Pädagogik des 18. Jahrhunderts trat vielfach in feindlichen
+Gegensatz zum Christentum+; das 19. Jahrhundert sucht der
Volksschule den +christlichen Boden+ mehr und mehr wiederzugewinnen.
2. Das 18. Jahrhundert pflegte in der Erziehung das +Weltbürgertum+;
das 19. betont neben dem christlichen auch das +nationale Prinzip+.
3. Die +einseitige Aufklärung des Verstandes+ war zumeist das Ziel
der Pädagogik im 18. Jahrhundert; das 19. Jahrhundert dringt auch auf
+Gemüts-+ und +Willensbildung+.
4. Die Pädagogik des 18. Jahrhunderts löste sich von aller
+historischen Tradition los+; die Erziehung des 19. Jahrhunderts
sucht durch +Erforschung der historischen Entwicklung+ die
Erziehungsarbeit +geschichtlich+ zu begründen.