8. Die +Strafe+ geschehe „ohne Eifer“ zum Zwecke der Besserung.

9. Am Sonntag nachmittag findet eine +Katechisation+ über Predigt und

Katechismus mit Erwachsenen und Kindern statt, unter Anwendung auf

das Leben.

3. Als der König im Jahre 1759 nach der Niederlage bei Kunersdorf mit

seiner Armee in der Mittelmark stand und gewahr wurde, wie schlecht

die Jugend auf dem Lande unterrichtet werde, faßte er den Entschluß,

sobald der Krieg zu Ende sei, dem großen Verderbnis der Landschulen

abzuhelfen. Schon vor Abschluß des Friedens, am 8. Februar 1763, gab er

von Leipzig aus den Befehl, daß die so schlecht bestellten Schulen auf

dem Lande +verbessert+ und namentlich nicht mit so unerfahrenen Lehrern

besetzt werden sollten. Im März 1763 schrieb er vor, daß in jedem

Halbjahr eine +Revision+ der evangelischen und katholischen Schulen

Schlesiens stattfinden sollte. Die beiden wichtigsten gesetzgeberischen

Akte des Königs auf dem Gebiete des Volksschulwesens sind indes ~A.~

das General-Landschulreglement, ausgearbeitet vom Konsistorialrat

Hecker in Berlin, und ~B.~ das Schulreglement für Schlesien, verfaßt

von Felbiger, Abt in Sagan.

~A.~ Das General-Landschulreglement, 12. August 1763.

1. (+Zweck.+) Nach wiederhergestellter Ruhe wollen wir auf das

wahre Wohlsein unserer Länder in allen Ständen Bedacht nehmen. Der

Grund dazu muß gelegt werden durch eine vernünftige und christliche

Unterweisung in den Schulen. In diesen soll der höchst schädlichen

und dem Christentum unanständigen Unwissenheit abgeholfen und die

Kinder zu geschickteren und besseren Untertanen erzogen werden.

2. (+Schulpflicht.+) Vom vollendeten 5. Jahre an sollen die Kinder

in die Schule geschickt und so lange zur Schule gehalten werden, bis

sie (etwa im 13. oder 14. Jahre) das Nötigste vom Christentum gefaßt

haben, fertig lesen und schreiben und von demjenigen Rede und Antwort

geben können, was ihnen in den Lehrbüchern beigebracht werden soll.

3. (+Schulzeit.+) Im Winter soll vormittags 3 Stunden (8–11 Uhr)

und nachmittags 3 Stunden (1–4 Uhr) mit Ausnahme von Mittwoch und

Samstag nachmittag Schule gehalten werden. Im Sommer soll täglich

nur 3 Stunden Unterricht erteilt werden, entweder vormittags oder

nachmittags. +Ferien+ werden +nicht+ gestattet. Des Sonntags soll

für die noch unverheirateten Personen eine Wiederholungsstunde

vom Geistlichen in der Kirche und eine vom Lehrer in der Schule

gehalten werden. Damit die Kinder nicht durch Viehhüten des Sommers

von der Schule abgehalten werden, soll in den geschlossenen Orten

möglichst ein eigener Viehhirte bestellt werden. Wo aber, wie in den

Westfälischen Landen und in dem Wischer Lande in der Altmark, die

Häuser zerstreut liegen, sollen die Kinder mit dem Viehhüten täglich

wechseln oder es soll eine solche Veranstaltung getroffen werden, daß

jedes Kind im Sommer dreimal wöchentlich zur Schule komme. Letzteres

könne „füglich so geschehen, daß 2 Haufen der Kinder gemacht werden,

davon der eine Haufe die drei ersten Tage in der Woche, der andere

Haufe die drei letzten Tage in die Schule kommen müsse“.

4. (+Schulgeld.+) Jedes Kind bezahlt, bis es zum Lesen gebracht wird,

6 Pfennig, bis zum Schreiben 9 Pf. und, wenn es schreibt und rechnet,

1 Groschen wöchentlich; im Sommer ⅔ davon. Für unbemittelte Kinder

zahlen die Kirchen- und Armenkassen das Schulgeld. Alljährlich soll

an dem Michaelissonntage eine Schulpredigt über christliche Erziehung

gehalten werden; nach derselben sollen freiwillige Beiträge gesammelt

werden zum Besten der Landschulen, insbesondere zur Beschaffung von

Büchern für arme Kinder.

5. (+Schulversäumnisse+ und +Schulkatalog+.) Bei der ersten Anzeige

des Schulmeisters soll die Obrigkeit die säumigen Eltern durch

Zwangsmittel anhalten, die Kinder zur Schule zu schicken. Sieht

der Schulvisitator, daß die Eltern ihre Kinder in dem vergangenen

Jahre nicht fleißig zur Schule gehalten, so soll er veranlassen,

daß 16 Groschen Strafgelder zur Schulkasse gegeben werden. Um die

Versäumnisse festzustellen, sollen in einer besonderen Liste, welche

nur die Namen der Kinder enthält, diejenigen Kinder notiert werden,

welche mit oder ohne Erlaubnis fehlen. Außer dieser Liste muß noch

ein ordentlicher Schulkatalog geführt werden, welcher angibt: Vor-

und Zunamen der Kinder, ihr Alter, ihre Eltern, ihre Wohnungen,

Eintritt in die Schule, Fleiß, Fähigkeit, Führung und Abgang von der

Schule.

6. (+Lehrer.+) Der Schulmeister muß nicht nur hinlängliche

Geschicklichkeit zum Unterrichten haben, sondern in seinem ganzen

Verhalten ein Vorbild sein, damit er durch seinen Wandel nicht

niederreiße, was er durch seine Lehre aufgebaut hat. Daher sollen

sich die Schulmeister mehr als andere der wahren Gottseligkeit

befleißigen, ihr Amt vor Gott und in der Nachfolge des Heilandes

führen und die Kinder nicht nur für das gegenwärtige Leben tüchtig

und glücklich machen, sondern auch zur ewigen Seligkeit vorbereiten.

Kein Pfarrer darf jemand als Schulmeister zulassen, der nicht von den

Inspektoren (Superintendenten, Erzpriestern) geprüft und mit einem

Zeugnis der Tüchtigkeit versehen ist. Die Königlichen Schulstellen

in der Kurmark sollen mit solchen Lehrern besetzt werden, die

eine Zeitlang in dem +Kurmärkischen Seminar in Berlin+ gewesen

und dort die Methode des Schulhaltens und den Seidenbau gründlich

erlernt haben. Winkelschulen sind bei Strafe verboten. Während der

Unterrichtsstunde darf der Lehrer nicht seine Handarbeit verrichten,

auch nicht seinen Geschäften nachgehen und seine Frau unterdessen

unterrichten lassen. Ebensowenig darf er während der Schulzeit die

Schulkinder zu seiner Hausarbeit gebrauchen. Jedem Lehrer soll

streng verboten sein, Wirtschaft zu halten, Bier und Branntwein zu

verkaufen, Schenken und Krüge zu besuchen und bei Gastmählern und

sonstigen Anlässen Musik zu machen, überhaupt mit Dingen sich zu

beschäftigen, wodurch die Schularbeit gehindert oder der Jugend und

Gemeinde Anlaß zur Ausschweifung gegeben wird.

7. (+Schularbeit.+) Auf den Unterricht soll sich der Lehrer durch

herzliches Gebet vorbereiten, von dem Geber alles Guten insbesondere

sich Weisheit und Geduld erbitten. In Gebetsstimmung soll er dann

die Schule halten, eingedenk, daß er ohne den göttlichen Beistand

nichts auszurichten vermöge, auch der Kinder Herzen nicht gewinnen

könne. Am Schluß der Woche soll er die Kinder herzlich ermahnen, den

Sonntag wohl anzuwenden, in der Kirche sich still und andächtig zu

erweisen. An den Sonn- und Festtagen sollen die Kinder vom Lehrer

in geordnetem Zuge von der Schule zur Kirche geführt und dort unter

Aufsicht gehalten werden; auf die Predigt sollen sie wohl merken,

damit sie Montags etwas daraus wissen. Auch sollen die Lehrer bei den

Leichenbegängnissen auf das Verhalten der Knaben, mit welchen sie die

Leichen besingen, wohl achtgeben und verhüten, daß selbige sich nicht

mutwillig betragen.

8. (+Schulbücher.+) Die Schulbücher müssen von der Behörde genehmigt

sein. Jedes Kind soll sein eigenes Buch haben. Ärmeren Kindern werden

die Schulbücher aus der Kirchen- und Gemeindekasse angeschafft.

9. (+Schulzucht.+) Die Disziplin muß mit Weisheit gehandhabt werden.

Der Eigenwille als die Quelle aller Sünden muß mit Fleiß gebrochen

werden. Die Strafe aber soll erst dann erfolgen, wenn das Kind von

seinem Fehler überzeugt worden ist. Bei der Züchtigung soll sich der

Lehrer aller ungeziemenden Heftigkeit, alles sündlichen Eiferns und

Scheltens enthalten. Ist eine größere Bestrafung notwendig, so soll

der Lehrer vorher dem Pfarrer Anzeige machen und dessen Rat einholen.

10. (+Schulinspektion.+) Die Pfarrer sollen zweimal in der Woche

die Schule ihres Ortes besuchen und nicht nur dem Unterricht des

Lehrers anwohnen, sondern auch selbst Fragen stellen; einmal im

Monat sollen sie in der Pfarrwohnung mit den Lehrern eine Konferenz

halten. Die Superintendenten und Erzpriester sollen einmal im Jahre

die gesamten Schulen ihrer Inspektion bereisen und die Berichte an

das Oberkonsistorium in Berlin zur weiteren Hinsicht und Verfügung

einsenden.

Das Reglement von 1763, welches 26 Paragraphen enthält, ist im

wesentlichen eine Zusammenfassung +älterer+ Verordnungen, die,

bisher nur für einzelne Provinzen erlassen, nun für alle Landesteile

rechtsgültig gemacht wurden. +Neu+ sind die Vorschriften über den

Stundenplan, den Lehrstoff, die Unterrichtsweise und die Lehrmittel.

Gegenüber dem Schulplan von 1736 bezeichnet dasselbe einen großen

Fortschritt, indem es nicht nur die äußeren Verhältnisse der Schule,

sondern den gesamten Schulbetrieb ins Auge faßte. Es ist die erste

Schulordnung für die Gesamtmonarchie und bildet noch heute die

Grundlage der preußischen Schulverfassung.

Um die Durchführung des Reglements hat sich besonders +Hähn+ verdient

gemacht, der als Abt des Klosters Bergen anordnete, daß an zwei Tagen

der Woche die Schulmeister darin unterwiesen würden, was sie nach

Vorschrift des Reglements von nun an in ihren Schulen zu treiben

hätten. Der +König+ selbst förderte die Durchführung dadurch, daß er

der Kurmark zur Befolgung der neuen Verordnungen ein Kapital von 100000

Taler, den neu erworbenen Provinzen Westpreußen und Posen 200000 Taler

überwies, aus deren Zinsen man unter anderem 20 neue Schulen erbaute.

~B.~ Das katholische Schulreglement für Schlesien, 3. November 1765.

Die Einführung des Reglements von 1763 in den katholischen Schulen

Schlesiens stieß auf Schwierigkeiten, da eine Reihe von Bestimmungen

nur für evangelische Schulen berechnet war. Daher wurde der Abt

Felbiger vom König veranlaßt, für die katholischen Schulen ein

besonderes Reglement auszuarbeiten. Dasselbe erhielt am 3. November

1765 die Unterschrift des Königs. Es enthält 73 Paragraphen und

behandelt dieselben Materien wie das Reglement von 1763. Ausführlicher

nur beschäftigt es sich mit der Bildung der Lehrer in den zu gründenden

Seminarien (Breslau, Grüssau, Habelschwerdt, Leubus, Ratibor, Raude

und Sagan), mit der Visitation der Schulen durch die Pfarrer und

Erzpriester, sowie mit der Hähnschen Literalmethode. Dem Lehrer

wird gestattet, das Handwerk des Schneiders und Leinewebers zu

betreiben; das Ausschenken von Bier und Branntwein, das Handeln und

das Musikmachen in den Dorfschenken („Kretschamen“) wird ihm dagegen

ausdrücklich untersagt. Die Schulpflicht dauert vom vollendeten 6. bis

zum vollendeten 13. Jahre.

=2. Friedrich Wilhelm II.= (1786–1797).

1. Im Jahre 1787 schuf der König eine Oberschulbehörde, das

+Oberschulkollegium+ in Berlin, welches das gesamte Schul- und

Bildungswesen des Staates einheitlich leiten sollte. An die Spitze

desselben berief er den Minister v. +Zedlitz+. Dieser hatte sich

bereits unter Friedrich dem Großen reiche Erfahrung auf dem Gebiete

der Schulverwaltung gesammelt und nach dem Vorbilde Rochows auf seinen

Gütern Musterschulen errichtet. Aber schon 1788 mußte v. Zedlitz dem

Minister v. +Wöllner+ das Feld räumen, der eine streng kirchliche

Richtung einschlug und durch scharfe Edikte dem von seiten der

Aufklärung drohenden Verderben entgegenarbeitete.

2. Eine festere Grundlage erhielt das Schulwesen sodann durch das

+preußische Allgemeine Landrecht+ vom 5. Februar 1794. Dasselbe stellt

auf dem Schulgebiete vier Grundprinzipien auf.

~a~) Die Schule ist eine +Veranstaltung+ des Staates.

Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates,

welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und

Wissenschaften zur Absicht haben. (§ 1.) Dergleichen Anstalten sollen

nur mit Vorwissen und Genehmigung des Staates errichtet werden. (§

2.) Alle öffentlichen Schul- und Erziehungsanstalten stehen unter der

+Aufsicht+ des Staates und müssen sich den Prüfungen und Visitationen

desselben zu allen Zeiten unterwerfen. (§ 9.)

~b~) Die +Unterhaltung+ der Schule ist eine gemeine Last.

Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind,

liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämtlichen Hausvätern jedes

Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und

ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. (§ 29.) Auch die

Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß als

gemeine Last von allen einer solchen Schule zugewiesenen Einwohnern

ohne Unterschied getragen werden. (§ 34.)

~c~) Jedes Kind des Volkes muß die Schule +besuchen+.

Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für seine Kinder in

seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben

nach zurückgelegtem 5. Jahre zur Schule zu schicken. (§ 43.) Der

Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach

dem Befunde seines +Seelsorgers+, die einem jeden vernünftigen

Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat. (§ 46.)

~d~) Die +Schulzucht+ muß weise gehandhabt werden.

Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der

Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden

können, ausgedehnt werden. (§ 50.) Glaubt der Schullehrer, daß durch

geringere Züchtigungen der eingewurzelten Unart eines Kindes oder dem

überwiegenden Hange desselben zu Lastern und Ausschweifungen nicht

hinlänglich gesteuert werden könne: so muß er der Obrigkeit und dem

geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen. (§ 51.) Diese müssen

alsdann mit Zuziehung der Eltern oder Vormünder die Sache näher

prüfen und zweckmäßige Besserungsmittel verfügen. (§ 52.) Aber auch

dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorgeschriebenen Grenzen nicht

überschritten werden. (§ 53.)

3. Im Jahre 1794 erließ der König eine allgemeine +Schulordnung+, in

welcher das General-Landschulreglement vom Jahre 1763 zu strenger

Befolgung in Erinnerung gebracht und weiter ausgelegt wurde.

Insbesondere betonte der König angesichts der immer mehr um sich

greifenden Aufklärung die streng +religiöse Erziehung+. Er sagt: „Ich

hasse zwar allen Gewissenszwang und lasse einen jeden bei seiner

Überzeugung; das aber werde ich nie leiden, daß man in meinen Landen

die Religion Jesu untergrabe, dem Volke die hl. Schrift verächtlich

mache und das Panier des Unglaubens, des Deismus und Naturalismus

öffentlich aufpflanze.“ Der Minister v. Wöllner erklärte den Lehrern

ausdrücklich, daß sie das Amt hätten, die Kinder zu Christen zu bilden.

4. Besondere Aufmerksamkeit schenkte der König dem

+Handfertigkeitsunterrichte+. An mehreren Orten der Kurmark ließ er den

Knaben Unterricht in der Bienen- und Baumzucht sowie im Korbflechten,

den Mädchen Unterricht im Spinnen, Stricken und in anderen

weiblichen Handarbeiten erteilen. 1793 entstand in Breslau die erste

Industrieschule, in anderen Städten wurden alsbald ähnliche Schulen

errichtet.

Fünfter Abschnitt.

Von Pestalozzi bis auf unsere Zeit.

Vorbemerkung.

Die +charakteristischen Unterschiede+ zwischen den pädagogischen

Anschauungen des 18. und denen des 19. Jahrhunderts sind im

allgemeinen folgende:

1. Die Pädagogik des 18. Jahrhunderts trat vielfach in feindlichen

+Gegensatz zum Christentum+; das 19. Jahrhundert sucht der

Volksschule den +christlichen Boden+ mehr und mehr wiederzugewinnen.

2. Das 18. Jahrhundert pflegte in der Erziehung das +Weltbürgertum+;

das 19. betont neben dem christlichen auch das +nationale Prinzip+.

3. Die +einseitige Aufklärung des Verstandes+ war zumeist das Ziel

der Pädagogik im 18. Jahrhundert; das 19. Jahrhundert dringt auch auf

+Gemüts-+ und +Willensbildung+.

4. Die Pädagogik des 18. Jahrhunderts löste sich von aller

+historischen Tradition los+; die Erziehung des 19. Jahrhunderts

sucht durch +Erforschung der historischen Entwicklung+ die

Erziehungsarbeit +geschichtlich+ zu begründen.

Grundzüge der Geschichte der Pädagogik · 第 99 / 110 题