238 S. o. § 12, II, 2. Es kommen nicht nur piratische Akte in Frage.

239 Eine solche Maßnahme ist rechtlich möglich, vgl. auch die deutsche

Allgemeine Dienstinstruktion für die Konsulate vom 6. Juni 1871, zu

§ 30 des Konsulargesetzes, wonach der Konsul einem deutschen Schiffe

eröffnen kann, daß es, „solange es die Nationalflagge nicht führt,

als ein deutsches nicht angesehen werden könne, also weder des

Schutzes seitens des Konsulats, noch der Rechte werde teilhaftig

werden, welche die Verträge mit dem Auslande den deutschen Schiffern

einräumen.“

240 Eine derartige einseitige Ablehnung hebt die Verantwortlichkeit

nicht auf; für sie gelten nach wie vor die allgemeinen Grundsätze

(s. o. § 12 III).

241 Der Huascar, 1877, wurde in den peruanischen Hoheitsgewässern

angegriffen, die Crête à Pierrot lag im innersten Hafen von Gonaives

vor Anker; s. näher S. 94, N. 4.

242 Nur auf das Küstenmeer bezieht sich die Streitfrage über die

Zulässigkeit der Verfolgung eines Piratenfahrzeuges in fremde

Hoheitsgewässer; s. _Perels_, S. 115.

243 Vgl. _Perels_, S. 111; _Pradier-Fodéré_, § 2510, 2511; _Piédelièvre_

I, S. 587; _Rougier_, § 64–66; Journal de droit int. privé 12

(1885), S. 661 f. Abweichend _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV,

S. 576 f. (seine Ausführungen sind sehr flüchtig).

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 34 / 38 题