239 Eine solche Maßnahme ist rechtlich möglich, vgl. auch die deutsche
Allgemeine Dienstinstruktion für die Konsulate vom 6. Juni 1871, zu
§ 30 des Konsulargesetzes, wonach der Konsul einem deutschen Schiffe
eröffnen kann, daß es, „solange es die Nationalflagge nicht führt,
als ein deutsches nicht angesehen werden könne, also weder des
Schutzes seitens des Konsulats, noch der Rechte werde teilhaftig
werden, welche die Verträge mit dem Auslande den deutschen Schiffern
einräumen.“
240 Eine derartige einseitige Ablehnung hebt die Verantwortlichkeit
nicht auf; für sie gelten nach wie vor die allgemeinen Grundsätze
(s. o. § 12 III).
241 Der Huascar, 1877, wurde in den peruanischen Hoheitsgewässern
angegriffen, die Crête à Pierrot lag im innersten Hafen von Gonaives
vor Anker; s. näher S. 94, N. 4.
242 Nur auf das Küstenmeer bezieht sich die Streitfrage über die
Zulässigkeit der Verfolgung eines Piratenfahrzeuges in fremde
Hoheitsgewässer; s. _Perels_, S. 115.
243 Vgl. _Perels_, S. 111; _Pradier-Fodéré_, § 2510, 2511; _Piédelièvre_
I, S. 587; _Rougier_, § 64–66; Journal de droit int. privé 12
(1885), S. 661 f. Abweichend _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV,
S. 576 f. (seine Ausführungen sind sehr flüchtig).