236 Im älteren englischen Rechte, s. o. § 2, III, 1.

_ 237 Perels_, S. 104, zählt hierhin:

„1. nach partikulärem Recht Schiffe, die den

Negersklavenhandel betreiben;

2. Kaper unter gewissen Umständen;

3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner

Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die

eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte

ausüben.“

Im Zusammenhang mit der letzten Gruppe behandelt er namentlich auch

die Kriegsschiffe Aufständischer.

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 33 / 38 题