_ 237 Perels_, S. 104, zählt hierhin:
„1. nach partikulärem Recht Schiffe, die den
Negersklavenhandel betreiben;
2. Kaper unter gewissen Umständen;
3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner
Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die
eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte
ausüben.“
Im Zusammenhang mit der letzten Gruppe behandelt er namentlich auch
die Kriegsschiffe Aufständischer.