226 Dies scheint _Bluntschli_, § 349, anzunehmen.

227 Vgl. auch _Lawrence-Wheaton_, Commentaire, Leipzig 1868 I, S. 162;

Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501: „Even an independent

State may ... be guilty of piratical acts.“

_ 228 v. Martitz_, Rechtshilfe I, S. 50.

229 Der Staat haftet für die eigene Unterlassung; so die durchaus

herrschende Meinung seit _Grotius_ und _Pufendorf_. Die gegen sie

gerichteten Ausführungen _Triepels_ (S. 324 f.), wonach der Staat

für die Tat des einzelnen hafte (S. 384: „nicht _wird_ der Staat

erst, wie es immer heißt, durch seine Indolenz verantwortlich für

die Tat, sondern er war verantwortlich und bleibt es, wenn er

verabsäumt, wozu er wegen der Tat verpflichtet ist“), verwandeln die

mit der Anerkennung des Staates gegebene selbständige Pflicht der

Bestrafung und die Haftung für verschuldete Versäumnis dieser

Pflicht in eine einheitliche Haftung für fremdes Verschulden. Diese

künstliche Konstruktion ist nicht notwendig. Es ist eine bloße

Konstruktion, denn daß der Inhalt der Haftung bei hinzutretendem

Verschulden des Staates ein anderer wird, erkennt auch _Triepel_ an

(die ursprüngliche Pflicht ist die Pflicht der Bestrafung, „zur

Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf es nun allerdings

nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis einer zur Verletzung

durch den einzelnen hinzutretenden Verschuldung seines Staates“).

230 Es entscheidet der Zeitpunkt, in dem das Piratenschiff das

Jurisdiktionsgebiet des Staates verläßt.

_ 231 Woolsey_, Introduction, § 213, bemerkt richtig, daß auch gegenüber

Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterieverdacht besteht.

232 Dies tut u. a. _Oppenheim_, § 273. Meist übergeht die in Frage

kommende Literatur den Punkt mit Stillschweigen. _Hall_, S. 264,

hilft sich über die Schwierigkeit, indem er hier plötzlich die

Lösung des Schiffes vom Heimatstaate, die doch sonst mit dem

piratischen Gewaltakte gegeben sein soll (s. o. S. 79, N. 1), als

ein konstitutives Merkmal des Begriffes einführt („it cannot be

treated as a pirate unless it has evidently thrown off its

allegiance to the state“).

233 In dem Vertrage über den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel,

Art. 10, ebenso im Quintuplevertrag, Art. 4, ist die Ausübung der in

ihnen geregelten internationalen, seepolizeilichen Hoheitsrechte

gegen Kriegsschiffe untersagt. In beiden Verträgen stehen nur

einzelne Handlungen (im Gegensatz zu gewerbsmäßiger Verübung von

Gewaltakten) in Frage

234 Z. B. stand im amerikanischen Rechte bis zu der Akte vom 15. Januar

1897 auf alle Fälle der piracy Todesstrafe.

235 So ist die Charakterisierung illegaler Kaperei als Piraterie zu

verstehen.

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 32 / 38 题