227 Vgl. auch _Lawrence-Wheaton_, Commentaire, Leipzig 1868 I, S. 162;
Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501: „Even an independent
State may ... be guilty of piratical acts.“
_ 228 v. Martitz_, Rechtshilfe I, S. 50.
229 Der Staat haftet für die eigene Unterlassung; so die durchaus
herrschende Meinung seit _Grotius_ und _Pufendorf_. Die gegen sie
gerichteten Ausführungen _Triepels_ (S. 324 f.), wonach der Staat
für die Tat des einzelnen hafte (S. 384: „nicht _wird_ der Staat
erst, wie es immer heißt, durch seine Indolenz verantwortlich für
die Tat, sondern er war verantwortlich und bleibt es, wenn er
verabsäumt, wozu er wegen der Tat verpflichtet ist“), verwandeln die
mit der Anerkennung des Staates gegebene selbständige Pflicht der
Bestrafung und die Haftung für verschuldete Versäumnis dieser
Pflicht in eine einheitliche Haftung für fremdes Verschulden. Diese
künstliche Konstruktion ist nicht notwendig. Es ist eine bloße
Konstruktion, denn daß der Inhalt der Haftung bei hinzutretendem
Verschulden des Staates ein anderer wird, erkennt auch _Triepel_ an
(die ursprüngliche Pflicht ist die Pflicht der Bestrafung, „zur
Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf es nun allerdings
nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis einer zur Verletzung
durch den einzelnen hinzutretenden Verschuldung seines Staates“).
230 Es entscheidet der Zeitpunkt, in dem das Piratenschiff das
Jurisdiktionsgebiet des Staates verläßt.
_ 231 Woolsey_, Introduction, § 213, bemerkt richtig, daß auch gegenüber
Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterieverdacht besteht.
232 Dies tut u. a. _Oppenheim_, § 273. Meist übergeht die in Frage
kommende Literatur den Punkt mit Stillschweigen. _Hall_, S. 264,
hilft sich über die Schwierigkeit, indem er hier plötzlich die
Lösung des Schiffes vom Heimatstaate, die doch sonst mit dem
piratischen Gewaltakte gegeben sein soll (s. o. S. 79, N. 1), als
ein konstitutives Merkmal des Begriffes einführt („it cannot be
treated as a pirate unless it has evidently thrown off its
allegiance to the state“).
233 In dem Vertrage über den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel,
Art. 10, ebenso im Quintuplevertrag, Art. 4, ist die Ausübung der in
ihnen geregelten internationalen, seepolizeilichen Hoheitsrechte
gegen Kriegsschiffe untersagt. In beiden Verträgen stehen nur
einzelne Handlungen (im Gegensatz zu gewerbsmäßiger Verübung von
Gewaltakten) in Frage
234 Z. B. stand im amerikanischen Rechte bis zu der Akte vom 15. Januar
1897 auf alle Fälle der piracy Todesstrafe.
235 So ist die Charakterisierung illegaler Kaperei als Piraterie zu
verstehen.