31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v.
Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in dem
englischen Satze von der völkerrechtlichen Zulässigkeit der
Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zuständigkeit nach
Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_
weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist
(vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die
Zuständigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der
Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, daß das
Völkerrecht diese Zuständigkeit nicht für zulässig, sondern für
tatsächlich bestehend erkläre, weist ihre Unrichtigkeit in diesem
Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen
Mißverständnisses, zur Leugnung der Piraterie als völkerrechtlich
bedeutsamen Tatbestandes überhaupt.
32 Das völkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die
völkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die
Bezeichnung „völkerrechtliches internationales Strafrecht“ ist
streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Rücksicht auf
die Unsicherheit der Terminologie geboten.
33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen
Anordnungen, die die Zuständigkeit ausdrücklich statuieren, siehe
Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_
Rechtshilfe, §§ 5–11.
34 Übereinstimmend _Perels_ int. öff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei
_Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v.
Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_
Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m.
35 Übersicht der Rechtslage (auf Vollständigkeit muß verzichtet
werden):
1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und
den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes
besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s. § 2);
_Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. § 2);
_Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881
bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten
Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept.
1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la
seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B.
vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses
Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890
(auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in
Art. 104–106 die Piraterie); _Österreich_ bezüglich der _von
der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber_, § I, Nr. 5 des
Gesetzes vom 20. Mai 1869, „betreffend den Wirkungskreis der
Militärgerichte“ (die Bestimmung enthält in Form der
Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer
prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung
über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner
_japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899,
herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges.
Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2.
2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der
Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht
wäre, in _Italien_, Art. 4–6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in
_Österreich_ (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte
Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_, § 12, Nr.
4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902.
3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen
piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen
deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von
Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _dänische_,
§§ 4–6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf
Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch
die Interessen des schwedischen Staates oder seiner
Angehörigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B.
vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf
finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des
St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21.
April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die
strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der
Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der
Gesetze: „im Inland“, und ähnlich). Vgl. auch oben unter I a
(staatlose Gebiete).
4. Das _französische_ Gesetz über die Piraterie vom 10. April
1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen
Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln
über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur
subsidiär, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code
d’instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr
wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen
Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder
Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine
Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der
Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des
Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1
bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die
Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder
Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den
allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung,
da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d’instr. crim.,
Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären).
Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es
eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der
Strafverfolgung piratischer Akte enthält.
_ 36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das österreichische
Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber vor die
Militärgerichte verweist (§ 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869),
ohne das in § 39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die
frühere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine
Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener
Zuständigkeit überhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe
I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156.
_ 37 Lammasch_ spricht sich für die Subsidiarität auch in diesem Falle
aus, Auslieferungspflicht S. 155; über die veränderte Haltung
Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche
„Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903, § 23, Nr. 28: „die
Strafgewalt über die Seeräuber verbleibt dem Staate, welchem das
Seeräuberschiff angehört .... Reichsangehörige und Angehörige eines
deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht
auszuliefern.“ Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von
1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: „Haben deutsche
und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See,
Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das nächste
englische Vize-Admiralitätsgericht,“ einer Bestimmung, die die wahre
völkerrechtliche Rechtslage klar erkennen läßt.
38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883,
S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, § 13; _Hintrager_, Z. f. int.
Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f.
39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17;
Merch. Shipp. Act 1894 s. 684.
40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale
Strafrecht unter dem Stichwort „venue“, „place of trial“. Übrigens
bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen
Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. über die örtliche
Zuständigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und
zit.
41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschränkung des
Territorialitätsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte
der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung
des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr
lückenhaft (vgl. _Hintrager_, § 7), _Hallecks_ (I, S. 192)
Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht
zutreffend.
_ 42 Kenny_, S. 411: „it is forbidden by International Law to try
foreigners for any offences which they committed outside its [des
Staates] territorial jurisdiction.“ Von neueren
Völkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_, § 174.
_Hall_, S. 212, hält an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm
selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden
Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die
Rechtsbeständigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er führt
sie auf eine „voluntary concession“ der anderen Staaten zurück,
„allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that
possessed by it in strict law“. _Taylor_, Treatise on International
Public Law 1902, S. 240, begnügt sich damit, die abweichenden
kontinentalen Bestimmungen kurz anzuführen unter der Überschrift:
„Territoriality of crime disputed by many nations.“
43 Die herrschende englische Auffassung mißt dem völkerrechtlichen
Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl.
näher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewöhnlichen
Anschauungen über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
steht sie nicht in Einklang. Für die vorliegende Untersuchung ist
die (völlig unbestrittene) _Tatsache der materiellen
Übereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Völkerrecht und
Landesrecht („piracy juris gentium“ und „piracy at common law“ sind
zwei Namen für denselben Begriff) von erheblich größerer Bedeutung
als der _formelle Grund dieser Übereinstimmung_.
44 Piracy als _offence against the Law of Nations_ (auch of all
nations), crime by International Law oder ähnlich bei
_Blackstone-Stephen_ IV, S. 181, 183; _Wheaton_ I, S. 141; _Halleck_
I, S. 175; _Lawrence_ Principles, S. 209; und allgemein. Lediglich
den Beweggrund der Repression geben an Bezeichnungen wie: „offence
against the whole body of civilised states“ (so _Lawrence_ Handbook,
S. 65; ähnlich _Walker_ Manual, S. 55). — Der historische
Ausgangspunkt der englischen Lehre von der allgemeinen Zuständigkeit
der Staaten zur Bestrafung von Piraten ist der mittelalterliche
Rechtssatz, daß der Pirat der jurisdiction of the admiralty
unterliegt, die das ganze Weltmeer umfaßt. Die Neigung der
englischen Völkerrechtsdoktrin, völkerrechtliche Rechtssätze, die
nur durch rechtsvergleichende Untersuchungen gefunden werden können,
aus dem heimischen Landesrecht herauszulesen, bekundet sich in der
Literatur zum Piraterierecht auf Schritt und Tritt.
45 U. S. v. pirates, 5 Wheat. 184, 204, 206 (_Wharton_ Int. L., § 380):
„By assuming the character of pirates, the crew of a vessel lose all
claim to national character or protection;“ _Phillimore_ I, S. 488:
„To whatever country the Pirate may have originally belonged, he is
justiciable everywhere;“ _Lorimer_ Institutes of the law of nations
II (1884), S. 132; _Walker_ Science, S. 131: „Every state has
jurisdiction over pirates jure gentium;“ _Roscoe_, S. 237. Diese
Auffassung liegt auch 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2 („piracy with
violence“) zu Grunde, einer ohne allen Zweifel auch gegen
Nichtengländer gerichteten Bestimmung: wer „with intent to commit or
at the time of or immediately before or immediately after committing
the crime of piracy in respect of any ship or vessel, shall assault,
with intent to murder, any person being on board or belonging to
such ship or vessel, desgleichen Körperverletzung und Gefährdung des
Lebens ... shall suffer death as a felon“; die Fassung zeigt
deutlich, daß es sich um _nichtpiratische Akte_, begangen durch
einen _Piraten_, handelt.
46 S. S. 19, Anm. 3. Sehr klar _Kenny_, S. 316: „Whatever be the
precise limits of piracy jure gentium, it is at least clear that
nothing that does not fall within them would be taken account of, as
a piracy, by the common law.“ — Es mag hier noch darauf hingewiesen
werden, daß die piracy ein Verbrechenstatbestand des _Common Law_
erst seit 1536 (28 Hen. 8 c. 15) ist, während sie bis dahin dem
Civil Law angehörte, vgl. _Russell_, S. 260; _Roscoe_, S. 817.
_ 47 Walker_ Science, S. 131 im Text: „Every state has jurisdiction over
pirates“, und am Rande, als Inhaltsangabe des Textes: „The right of
search ... can be justified ... as a measure for the suppression of
piracy.“
48 Daß britische Untertanen für statutenrechtliche piracy der
heimischen Strafgerichtsbarkeit auch bei Begehung in fremdem
Staatsgewaltgebiet unterliegen, ist ausdrücklich ausgesprochen z. B.
in den Orders in council vom 15. Okt. 1889 (über die Ausdehnung der
britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas; s. 47: „Any
British subject may be proceeded against, tried and punished under
this Order for the crime of piracy _wheresoever committed_“), vom
28. Nov. 1889 s. 34 und vom 22. Nov. 1890 s. 34
(Konsulargerichtsbarkeit in Siam bezw. Brunei), abgedruckt bei
_Hertslet_, Complete Collection of the Treaties etc. between Great
Britain and Foreign Powers B. 18, S. 12, 240, 1103.
49 Stat. pir. ist nur an Untertanen strafbar; so ausdrücklich 18 Geo. 2
c. 30 (1744) und 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698). Aus der
Literatur statt anderer _Kenny_, S. 411, N. 3: „But this [Regel
allgemeiner Zuständigkeit] would not cover acts which, like trading
in slaves, are made piracy by local laws alone. For one country — or
even several countries — cannot add to International Law;“ _Hall_,
S. 268. — Ausdehnung in 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (Sklavenhandel
als piracy) auf „persons residing, or being within any of the
dominions etc. belonging to his Majesty“, also auf in England
ansässige Nichtuntertanen. Amerik. Rev. Stat. s. 5376 (15. Mai 1820)
erklärt für piracy den Sklavenraub an fremder Küste auch, wenn durch
ausländische Mitglieder der Besatzung amerikanischer Schiffe
begangen.
50 Die bedingungslose Gleichstellung der amerikanischen und der
englischen Auffassung der Piraterie bei _Hintrager_, Z. f. int.
Priv.- u. Strafr. 1899, S. 70 ist deshalb nicht gerechtfertigt. Über
weitere bedeutsame Besonderheiten der amerikanischen
Rechtsanschauung s. u. § 7 II, 2 und namentlich § 8 II.
_ 51 v. Holst_, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1885
(in _Marquardsens_ Handb. d. öff. R.), S. 117.
_ 52 v. Holst_ a. a. O., S. 115; _Bishop_, § 1060, N. 2.
53 Verneint von _Bishop_, § 1060, N. 2; Report zum Entwurf eines Penal
Code 1901, S. XXVI. Anders _Wharton_ Crim. L., § 1862. Eine
erschöpfende Behandlung des Gegenstandes hätte zu prüfen: inwieweit
s. 8 der Akte vom 30. April 1790 durch das Gesetz vom 3. März 1819
derogiert ist; dann vor allem, ob s. 8 des Gesetzes von 1790 sich
nur auf amerikanische (so 1818 Supreme Court, U. S. v. _Palmer_ et
al., 3 Wheaton, 610; bei _Moore_ Report, S. 58) oder auch auf solche
Schiffe bezieht, die, wie Piratenschiffe, einen nationalen Charakter
nicht haben (so Supreme Court 1820, U. S. v. _Klintock_, 5 Wheat.
144; bei _Moore_, S. 59); dasselbe für s. 3 des Gesetzes vom 15. Mai
1820 (für Anwendung U. S. v. _Baker_ 1861, nach Angabe _Whartons_
Crim. L., § 1862, N. 8). Die Rev. Stat. haben neben s. 8 des
Gesetzes von 1790 (s. 5372) und s. 3 des Gesetzes von 1820 (s. 5370)
auch s. 5 des Gesetzes vom 3. März 1819 (s. 5368) aufgenommen,
wodurch für die piracy as defined by the law of nations, nicht aber
für die eventl. Zuständigkeit für andere, durch denationalisierte
Schiffe begangene Verbrechen u. E. alle Zweifel beseitigt sind (auch
_Bishop_ a. a. O. und der Report zum Entw. eines Pen. Code a. a. O.
sehen durch s. 5368 die Kompetenz begründet).
54 Identität der piracy in Common Law und International Law, s. S. 21,
Anm. 1.