30 S. o. S. 9, Anm. 1 a. E.; und unten § 2.

31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v.

Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in dem

englischen Satze von der völkerrechtlichen Zulässigkeit der

Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zuständigkeit nach

Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_

weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist

(vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die

Zuständigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der

Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, daß das

Völkerrecht diese Zuständigkeit nicht für zulässig, sondern für

tatsächlich bestehend erkläre, weist ihre Unrichtigkeit in diesem

Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen

Mißverständnisses, zur Leugnung der Piraterie als völkerrechtlich

bedeutsamen Tatbestandes überhaupt.

32 Das völkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die

völkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die

Bezeichnung „völkerrechtliches internationales Strafrecht“ ist

streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Rücksicht auf

die Unsicherheit der Terminologie geboten.

33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen

Anordnungen, die die Zuständigkeit ausdrücklich statuieren, siehe

Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_

Rechtshilfe, §§ 5–11.

34 Übereinstimmend _Perels_ int. öff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei

_Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v.

Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_

Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m.

35 Übersicht der Rechtslage (auf Vollständigkeit muß verzichtet

werden):

1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und

den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes

besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s. § 2);

_Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. § 2);

_Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881

bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten

Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept.

1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la

seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B.

vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses

Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890

(auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in

Art. 104–106 die Piraterie); _Österreich_ bezüglich der _von

der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber_, § I, Nr. 5 des

Gesetzes vom 20. Mai 1869, „betreffend den Wirkungskreis der

Militärgerichte“ (die Bestimmung enthält in Form der

Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer

prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung

über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner

_japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899,

herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges.

Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2.

2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den

allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der

Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht

wäre, in _Italien_, Art. 4–6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in

_Österreich_ (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte

Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_, § 12, Nr.

4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902.

3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen

piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen

deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von

Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _dänische_,

§§ 4–6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf

Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch

die Interessen des schwedischen Staates oder seiner

Angehörigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B.

vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf

finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des

St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21.

April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die

strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der

Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der

Gesetze: „im Inland“, und ähnlich). Vgl. auch oben unter I a

(staatlose Gebiete).

4. Das _französische_ Gesetz über die Piraterie vom 10. April

1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen

Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln

über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur

subsidiär, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code

d’instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr

wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen

Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder

Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine

Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der

Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des

Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1

bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die

Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder

Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den

allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung,

da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d’instr. crim.,

Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären).

Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es

eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der

Strafverfolgung piratischer Akte enthält.

_ 36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das österreichische

Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber vor die

Militärgerichte verweist (§ 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869),

ohne das in § 39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die

frühere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine

Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener

Zuständigkeit überhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe

I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156.

_ 37 Lammasch_ spricht sich für die Subsidiarität auch in diesem Falle

aus, Auslieferungspflicht S. 155; über die veränderte Haltung

Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche

„Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903, § 23, Nr. 28: „die

Strafgewalt über die Seeräuber verbleibt dem Staate, welchem das

Seeräuberschiff angehört .... Reichsangehörige und Angehörige eines

deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht

auszuliefern.“ Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von

1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: „Haben deutsche

und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See,

Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das nächste

englische Vize-Admiralitätsgericht,“ einer Bestimmung, die die wahre

völkerrechtliche Rechtslage klar erkennen läßt.

38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883,

S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, § 13; _Hintrager_, Z. f. int.

Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f.

39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17;

Merch. Shipp. Act 1894 s. 684.

40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale

Strafrecht unter dem Stichwort „venue“, „place of trial“. Übrigens

bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen

Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. über die örtliche

Zuständigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und

zit.

41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschränkung des

Territorialitätsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte

der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung

des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr

lückenhaft (vgl. _Hintrager_, § 7), _Hallecks_ (I, S. 192)

Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht

zutreffend.

_ 42 Kenny_, S. 411: „it is forbidden by International Law to try

foreigners for any offences which they committed outside its [des

Staates] territorial jurisdiction.“ Von neueren

Völkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_, § 174.

_Hall_, S. 212, hält an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm

selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden

Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die

Rechtsbeständigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er führt

sie auf eine „voluntary concession“ der anderen Staaten zurück,

„allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that

possessed by it in strict law“. _Taylor_, Treatise on International

Public Law 1902, S. 240, begnügt sich damit, die abweichenden

kontinentalen Bestimmungen kurz anzuführen unter der Überschrift:

„Territoriality of crime disputed by many nations.“

43 Die herrschende englische Auffassung mißt dem völkerrechtlichen

Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl.

näher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewöhnlichen

Anschauungen über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht

steht sie nicht in Einklang. Für die vorliegende Untersuchung ist

die (völlig unbestrittene) _Tatsache der materiellen

Übereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Völkerrecht und

Landesrecht („piracy juris gentium“ und „piracy at common law“ sind

zwei Namen für denselben Begriff) von erheblich größerer Bedeutung

als der _formelle Grund dieser Übereinstimmung_.

44 Piracy als _offence against the Law of Nations_ (auch of all

nations), crime by International Law oder ähnlich bei

_Blackstone-Stephen_ IV, S. 181, 183; _Wheaton_ I, S. 141; _Halleck_

I, S. 175; _Lawrence_ Principles, S. 209; und allgemein. Lediglich

den Beweggrund der Repression geben an Bezeichnungen wie: „offence

against the whole body of civilised states“ (so _Lawrence_ Handbook,

S. 65; ähnlich _Walker_ Manual, S. 55). — Der historische

Ausgangspunkt der englischen Lehre von der allgemeinen Zuständigkeit

der Staaten zur Bestrafung von Piraten ist der mittelalterliche

Rechtssatz, daß der Pirat der jurisdiction of the admiralty

unterliegt, die das ganze Weltmeer umfaßt. Die Neigung der

englischen Völkerrechtsdoktrin, völkerrechtliche Rechtssätze, die

nur durch rechtsvergleichende Untersuchungen gefunden werden können,

aus dem heimischen Landesrecht herauszulesen, bekundet sich in der

Literatur zum Piraterierecht auf Schritt und Tritt.

45 U. S. v. pirates, 5 Wheat. 184, 204, 206 (_Wharton_ Int. L., § 380):

„By assuming the character of pirates, the crew of a vessel lose all

claim to national character or protection;“ _Phillimore_ I, S. 488:

„To whatever country the Pirate may have originally belonged, he is

justiciable everywhere;“ _Lorimer_ Institutes of the law of nations

II (1884), S. 132; _Walker_ Science, S. 131: „Every state has

jurisdiction over pirates jure gentium;“ _Roscoe_, S. 237. Diese

Auffassung liegt auch 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2 („piracy with

violence“) zu Grunde, einer ohne allen Zweifel auch gegen

Nichtengländer gerichteten Bestimmung: wer „with intent to commit or

at the time of or immediately before or immediately after committing

the crime of piracy in respect of any ship or vessel, shall assault,

with intent to murder, any person being on board or belonging to

such ship or vessel, desgleichen Körperverletzung und Gefährdung des

Lebens ... shall suffer death as a felon“; die Fassung zeigt

deutlich, daß es sich um _nichtpiratische Akte_, begangen durch

einen _Piraten_, handelt.

46 S. S. 19, Anm. 3. Sehr klar _Kenny_, S. 316: „Whatever be the

precise limits of piracy jure gentium, it is at least clear that

nothing that does not fall within them would be taken account of, as

a piracy, by the common law.“ — Es mag hier noch darauf hingewiesen

werden, daß die piracy ein Verbrechenstatbestand des _Common Law_

erst seit 1536 (28 Hen. 8 c. 15) ist, während sie bis dahin dem

Civil Law angehörte, vgl. _Russell_, S. 260; _Roscoe_, S. 817.

_ 47 Walker_ Science, S. 131 im Text: „Every state has jurisdiction over

pirates“, und am Rande, als Inhaltsangabe des Textes: „The right of

search ... can be justified ... as a measure for the suppression of

piracy.“

48 Daß britische Untertanen für statutenrechtliche piracy der

heimischen Strafgerichtsbarkeit auch bei Begehung in fremdem

Staatsgewaltgebiet unterliegen, ist ausdrücklich ausgesprochen z. B.

in den Orders in council vom 15. Okt. 1889 (über die Ausdehnung der

britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas; s. 47: „Any

British subject may be proceeded against, tried and punished under

this Order for the crime of piracy _wheresoever committed_“), vom

28. Nov. 1889 s. 34 und vom 22. Nov. 1890 s. 34

(Konsulargerichtsbarkeit in Siam bezw. Brunei), abgedruckt bei

_Hertslet_, Complete Collection of the Treaties etc. between Great

Britain and Foreign Powers B. 18, S. 12, 240, 1103.

49 Stat. pir. ist nur an Untertanen strafbar; so ausdrücklich 18 Geo. 2

c. 30 (1744) und 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698). Aus der

Literatur statt anderer _Kenny_, S. 411, N. 3: „But this [Regel

allgemeiner Zuständigkeit] would not cover acts which, like trading

in slaves, are made piracy by local laws alone. For one country — or

even several countries — cannot add to International Law;“ _Hall_,

S. 268. — Ausdehnung in 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (Sklavenhandel

als piracy) auf „persons residing, or being within any of the

dominions etc. belonging to his Majesty“, also auf in England

ansässige Nichtuntertanen. Amerik. Rev. Stat. s. 5376 (15. Mai 1820)

erklärt für piracy den Sklavenraub an fremder Küste auch, wenn durch

ausländische Mitglieder der Besatzung amerikanischer Schiffe

begangen.

50 Die bedingungslose Gleichstellung der amerikanischen und der

englischen Auffassung der Piraterie bei _Hintrager_, Z. f. int.

Priv.- u. Strafr. 1899, S. 70 ist deshalb nicht gerechtfertigt. Über

weitere bedeutsame Besonderheiten der amerikanischen

Rechtsanschauung s. u. § 7 II, 2 und namentlich § 8 II.

_ 51 v. Holst_, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1885

(in _Marquardsens_ Handb. d. öff. R.), S. 117.

_ 52 v. Holst_ a. a. O., S. 115; _Bishop_, § 1060, N. 2.

53 Verneint von _Bishop_, § 1060, N. 2; Report zum Entwurf eines Penal

Code 1901, S. XXVI. Anders _Wharton_ Crim. L., § 1862. Eine

erschöpfende Behandlung des Gegenstandes hätte zu prüfen: inwieweit

s. 8 der Akte vom 30. April 1790 durch das Gesetz vom 3. März 1819

derogiert ist; dann vor allem, ob s. 8 des Gesetzes von 1790 sich

nur auf amerikanische (so 1818 Supreme Court, U. S. v. _Palmer_ et

al., 3 Wheaton, 610; bei _Moore_ Report, S. 58) oder auch auf solche

Schiffe bezieht, die, wie Piratenschiffe, einen nationalen Charakter

nicht haben (so Supreme Court 1820, U. S. v. _Klintock_, 5 Wheat.

144; bei _Moore_, S. 59); dasselbe für s. 3 des Gesetzes vom 15. Mai

1820 (für Anwendung U. S. v. _Baker_ 1861, nach Angabe _Whartons_

Crim. L., § 1862, N. 8). Die Rev. Stat. haben neben s. 8 des

Gesetzes von 1790 (s. 5372) und s. 3 des Gesetzes von 1820 (s. 5370)

auch s. 5 des Gesetzes vom 3. März 1819 (s. 5368) aufgenommen,

wodurch für die piracy as defined by the law of nations, nicht aber

für die eventl. Zuständigkeit für andere, durch denationalisierte

Schiffe begangene Verbrechen u. E. alle Zweifel beseitigt sind (auch

_Bishop_ a. a. O. und der Report zum Entw. eines Pen. Code a. a. O.

sehen durch s. 5368 die Kompetenz begründet).

54 Identität der piracy in Common Law und International Law, s. S. 21,

Anm. 1.

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 17 / 38 题