Aus dem Jahre 1225 stammte die ‚Skra‘ des Hofes zu Nowgorod, die
später durch allerlei Zusätze noch ergänzt wurde. Sie zeigt uns ein
vollständig aufgebautes Kontor. An der Spitze der Niederlassung
stand der Ältermann als Richter. Er war zugleich der Vertreter nach
außen, und bei ihm lag die innere Verwaltung. Seine Tätigkeit wurde
unterstützt durch einen zweiten Ältermann, der mehr die Verwaltung im
einzelnen zu führen und die Abgaben und Strafgefälle einzuziehen hatte.
Unter den Kaufleuten bedeuteten die +Landfahrer+ am wenigsten. Sie
kamen mit Karren und Lastwagen und führten auf diesen ihre Waren durch
Preußen und Livland ein. Ihre Warenmenge war gering, ihr Aufenthalt auf
dem Hofe kurz. Größere Bedeutung besaßen schon die +Sommerfahrer+,
die nach der Eröffnung der Schiffahrt mit zahlreichen Fahrzeugen
die Newa herauf kamen, auch brachten sie mehr Waren mit und belebten
durch die Warenfülle den Markt, der das Volk an sich zog. Aber ehe die
Schiffahrt zu Ende ging, segelten sie schon wieder heim. Die Herren
des Hauses waren die +Winterfahrer+, die am Schlusse des Herbstes
flottenweise herankamen; sie blieben während der Winterzeit im Kontor
und richteten sich dort, so gut sie es vermochten, heimisch ein. Trotz
aller Gefahren besorgten sie ihre eigenen und die von den Sommerfahrern
hinterlassenen Geschäfte, um dann mit der Eröffnung der Schiffahrt
heimzukehren.
Eine jede Gruppe ernannte bei ihrer Ankunft den Ältermann. Der
Ältermann der Winterfahrer konnte sogleich nach seiner Ankunft auf dem
Hofe nach Belieben ein Haus wählen und in dieses aufnehmen, wen er
wollte. Ähnliche Rechte erlaubten ihm die Verfügung über die Nischen in
der gemeinsamen Winterstube; sie war der Gesellschafts- und Speiseraum,
der allen Kaufleuten offenstand. Eine besondere Ordnung regelte den
Aufenthalt und die Gebräuche in dieser Räumlichkeit. In dem Zimmer
durfte niemand sich zum Trinken setzen, wenn die Gesellschaft sich vom
Eßtisch erhoben hatte. Eine Mark in Silber oder eine Mark Strafgeld
sühnte dieses Vergehen. Gleicherweise war es niemand gestattet, das
Zimmer als Wohn- und Schlafstube zu benutzen.
In einem besonderen Raume lebten die Knappen, Gesellen und Lehrlinge
unter ihrem besonderen Ältermann. Sie konnten von ihrem Mietsherrn
nicht entlassen werden, solange die Fahrt dauerte. Zehn Mark Strafe
hatte dieser zu zahlen, falls er’s dennoch ausführte.
Zu dem Hofe gehörte ein umfangreicher Grundbesitz, der noch eine
Anzahl Wohngebäude und Lagerräume umfaßte, die sich um die St.
Peterkirche gruppierten. Da die Russen zu Überfällen geneigt waren,
wurde alles, sowohl bei Tage wie bei der Nacht, verschlossen gehalten
und bewacht. Den Hofwarten lag die strenge Pflicht ob, zu jeder Zeit
auf die äußere Ordnung im Hofe zu achten. Sie konnten nicht eher ihre
Schlafstelle aufsuchen, bevor nicht drei von den Kaufherren, den
Meistern, die auf eigene Kosten im Hofe wohnten, schliefen. Große Hunde
liefen während der Nachtzeit frei umher. Auch über diese hatte der
Hofwart die Aufsicht. Für jeden Schaden, den die Hunde anrichteten,
wurde er verantwortlich gemacht. Im 14. Jahrhundert kam eine neue
Skra mit mannigfachen Erläuterungen heraus, in denen deutlich die
Vorherrschaft Lübecks erkennbar war. Die neue Verordnung verbot dem
Kaufmann, von einem Russen Waren auf Kredit zu nehmen. Gleichzeitig
untersagte sie ihm, mit einem Fläminger oder Engländer oder Russen
eine Handelsgesellschaft einzugehen. Das Handelsgut, das auf den Hof
kam, mußte von den Älterleuten und den Beigeordneten beschaut werden;
schlechte und verfälschte Waren wurden mit einer Geldstrafe belegt.
[Illustration: Ansicht der alten Stadt Nowgorod im 15. Jahrhundert.
(Aus Schiemann, Rußland, Polen und Livland bis ins 17. Jahrhundert.)]
Als Meister auf dem Hofe galt damals der, welcher auf eigene Rechnung
wohnte. Hatte er Knappen mitgebracht, so mußte er diese bei einer
Strafe von fünf Mark wieder mit nach Hause nehmen. Es bestand für
ihn die Verpflichtung, sobald er seine Ware verkauft und seine
Angelegenheiten geordnet hatte, daß er abfuhr.
Der Petershof in Nowgorod bildete einen mit Planken umzäunten Raum,
in dem die Häuser standen, die man als Verkaufshallen, Wohnbuden,
Lagerhäuser usw. benutzte. Ein Hauptgebäude bildete die Kirche,
die hier den Hansen unter Andersgläubigen besonders lieb war. Die
Geistlichen warteten nicht nur ihres Amtes, sie halfen auch dem
Kaufmann bei seinem Schreibwerk. In der Kirche bewahrte man auch die
Kleinodien, die Schriften, die Kasse des Hofes, sowie das für alle
Streitfälle nötige Normalmaß und Gewicht.
Nach der Mitte des 14. Jahrhunderts erfuhr die Kontorordnung eine
Erweiterung. Von nun an konnte der einzelne bei seiner Ankunft wählen,
ob er seine Waren außerhalb oder innerhalb des Hofes niederlegen
wollte, denn die Warenhäuser auf den Höfen hatten nur beschränkten
Raum. Die drei größeren von ihnen, ‚Kleten‘ genannt, boten für je
vierundzwanzig Meistermänner Platz. Jede Haushaltung des Hofes hatte
wieder eine besondere Ordnung, einen selbstgewählten Vogt mit einem
Meister und einem Knappen als Gehilfen und Aufseher über jeden Zweig
der Haushaltung. Der Vogt war für die Ordnung des Hofes verantwortlich,
hatte jeden Sonnabend Gericht zu halten und durfte für alle Vergehen
gegen die Ordnung Geldstrafen erkennen. Jedes Spiel, wobei über einen
Vierding[5] verloren werden konnte, war bei zehn Mark Strafe verboten;
spielte aber jemand in einem russischen Hofe, so zahlte er fünfzehn
Mark und verlor das Hofrecht; wer den andern erstach, hatte sein Leben
verwirkt, wer ihn vorsätzlich verwundete, verlor die Hand, wer ihn
schlug und ohne Grund schimpfte, zahlte eine Geldstrafe. Diebe wurden
in gemeinen Versammlungen gerichtet und kamen an den Galgen.