Höchst erfreulich sind die Stimmen zweier Recensenten, die, wie es
scheint, gar nicht der Schule angehören, auch gar nicht von dem
Interesse der Wissenschaft ausgehen, sondern von Lebenserfahrung und
praktischem Bedürfniß, und von diesem Standpunct aus der Abfassung von
Gesetzbüchern aufs bestimmteste widersprechen.
Der eine derselben[158] rügt die handgreifliche Uebertreibung, womit
die Folgen der mannichfaltigen Rechte in Deutschland geschildert
zu werden pflegen. Die wenigsten Menschen, wird hier richtig
bemerkt, erfahren etwas genaueres über den Inhalt ihres eigenen
bürgerlichen Rechts, sie werden sich also mit den Bewohnern anderer
Gegenden durch gemeinsames Recht eben so wenig verbrüdert, als durch
Rechtsverschiedenheit von ihnen getrennt fühlen. »Der Ärger, den der
Beisizzer einer Juristen-Facultät, die von allen Seiten her Acten
bekömmt, über die Mannichfaltigkeit des Rechts hat, und welchen
Rec. auch recht gut kennt, ist gewiß kein universeller Deutscher
National-Ärger.« Mit demselben praktischen Sinne werden dann die großen
Nachtheile einer Gesetzgebung bemerkt, welche das Recht aller Orten
gleich zu machen bestimmt seyn sollte, so wie die unübersteiglichen
Schwierigkeiten der Ausführung.
[[183]] Noch ausführlicher geht ein anderer[159] auf diese Ansicht
ein, indem er bemerkt, wie täuschend die Vorteile und wie reell
die Uebel seyen, die wir von einer durchgreifenden Änderung und
Gleichstellung des gesammten bürgerlichen Rechts zu erwarten haben. Die
Ruhe und Unbefangenheit, womit dieses entwickelt wird, ist besonders
bemerkenswerth, und die Uebereinstimmung in der Ansicht selbst ist mir
hier um so erfreulicher, da eben dieser Recensent gewiß nichts weniger
als parteyisch für mich und meine Schrift gestimmt erscheint.