2. Einige Ungenannte.

Höchst erfreulich sind die Stimmen zweier Recensenten, die, wie es

scheint, gar nicht der Schule angehören, auch gar nicht von dem

Interesse der Wissenschaft ausgehen, sondern von Lebenserfahrung und

praktischem Bedürfniß, und von diesem Standpunct aus der Abfassung von

Gesetzbüchern aufs bestimmteste widersprechen.

Der eine derselben[158] rügt die handgreifliche Uebertreibung, womit

die Folgen der mannichfaltigen Rechte in Deutschland geschildert

zu werden pflegen. Die wenigsten Menschen, wird hier richtig

bemerkt, erfahren etwas genaueres über den Inhalt ihres eigenen

bürgerlichen Rechts, sie werden sich also mit den Bewohnern anderer

Gegenden durch gemeinsames Recht eben so wenig verbrüdert, als durch

Rechtsverschiedenheit von ihnen getrennt fühlen. »Der Ärger, den der

Beisizzer einer Juristen-Facultät, die von allen Seiten her Acten

bekömmt, über die Mannichfaltigkeit des Rechts hat, und welchen

Rec. auch recht gut kennt, ist gewiß kein universeller Deutscher

National-Ärger.« Mit demselben praktischen Sinne werden dann die großen

Nachtheile einer Gesetzgebung bemerkt, welche das Recht aller Orten

gleich zu machen bestimmt seyn sollte, so wie die unübersteiglichen

Schwierigkeiten der Ausführung.

[[183]] Noch ausführlicher geht ein anderer[159] auf diese Ansicht

ein, indem er bemerkt, wie täuschend die Vorteile und wie reell

die Uebel seyen, die wir von einer durchgreifenden Änderung und

Gleichstellung des gesammten bürgerlichen Rechts zu erwarten haben. Die

Ruhe und Unbefangenheit, womit dieses entwickelt wird, ist besonders

bemerkenswerth, und die Uebereinstimmung in der Ansicht selbst ist mir

hier um so erfreulicher, da eben dieser Recensent gewiß nichts weniger

als parteyisch für mich und meine Schrift gestimmt erscheint.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 40 / 45 题