Diesen verdankt man einige gar nicht unwichtige Entdeckungen. So ist
zuerst von einem Ungenannten die eigentliche Gefährlichkeit eines
gelehrten Juristenstandes an das Licht gezogen worden. »Daß deutsche
Fürsten (sagt er) ihre Völker blos der so gerühmten Gesetzgebung der
*repräsentirenden Juristen*, oder juristischen Braminen Preiß geben
sollten, welche ihre Sanskritsprache verewigen, ganz still und leise
überall im Stillen herrschen, das Mark des Volkes aussaugen, und sich
wie die Rabbiner der Juden zu Gesetz- und Sittenlehrern stempeln
möchten, läßt sich nicht erwarten«[154]. Wenn die gelehrte Jurisprudenz
ein Weg zum Mark des Volkes wäre, würde sie wahrscheinlich mehr
Anhänger finden als jetzt!
Ein anderer Ungenannter[155] hat Untersuchungen über die Eigenschaften
guter Gesetzgeber angestellt. Er geht, einstimmig mit mir, davon
aus, daß in einem neuen Gesetzbuch vorzugsweise das jetzt geltende
Recht berücksichtigt werden müsse. Da sich nun dieses »nicht an der
Hand der Geschichte« gebildet habe, sondern »gerade durch recht
unhistorische Juristen, so dürfte doch wohl nichts inconsequenter
seyn, als echt geschichtlich gebildete Juristen bei der Redaction des
Gesetzbuchs zu Rathe zu ziehen« (S. 206). (Nach dieser Ansicht scheint
das historische Studium keinen andern Gegenstand zu haben, als die
Thaten der -- *Historiker*, und eine Kriegsgeschichte[[181]] z. B.
müßte etwas ganz widersinniges seyn.) Daraus folgt denn, daß bei der
Abfassung eines Gesetzbuchs »gerade die historische Bildung ... nicht
nöthig, sogar nicht einmal nützlich, vielmehr schädlich seyn dürfte
... Gerade ein recht unhistorischer Jurist, der durch die Ausübung das
noch geltende von dem nicht mehr geltenden zu unterscheiden gelernt
hätte, würde hier an dem rechten Orte seyn.« Nach dieser Entdeckung
freylich dürfen wir um tüchtige Verfasser eines Gesetzbuchs nicht mehr
verlegen seyn, denn die hier beschriebene ächte Unabhängigkeit von
schädlichen historischen Kenntnissen ist in unsrer Zeit so häufig, daß
von dieser Seite her der Beruf derselben für die Gesetzgebung sich auf
das Glänzendste rechtfertiget. Man muß indessen nicht glauben, daß
es mit der Unwissenheit allein, so gut und nöthig diese ist, gethan
sey, denn sie liefert nur gleichsam die Materialien, die Form aber
giebt -- die Philosophie! Nämlich unser praktisches Recht ist ein
»unzusammenhängendes Gemisch.... welchem die leitenden Principien ...
blos durch die Philosophie gegeben werden können, d. h. dadurch« (was
nun folgt ist also unläugbar eine Definition der Philosophie) »daß ein
philosophischer Kopf das Gemisch zusammenstellt, das leitende Princip
zu der größern Masse des Gemisches findet, und die geringere Masse in
das Princip einzwängt, darnach beschneidet und umformt.« Höchst naiv
ist auch noch der Beweis, daß das gemeine Deutsche Recht gar nichts zu
unsrer juristischen Bildung beitragen könne. »Die römischen Juristen
(heißt es S. 209) studierten kein gemeines deutsches Recht, und waren
doch die gebildetsten. Die juristische Bildung kann also von daher
nicht kommen, wohl aber die Verbildung.«
Gerade das Gegentheil meynt ein anderer Recensent[156], welcher
für den Juristen durchaus nichts höheres anerkennt, als das reine
Römerrecht. Dieses soll man ihm nicht antasten, sonst hat man es mit
ihm zu thun! Läßt man es ihm aber als vornehmsten Gegenstand des
Universitätsunterrichts gelten, muß jeder Jurist es hören und wird
jeder daraus examinirt, so läßt er sich dann auch neue Gesetzbücher
sehr gerne gefallen: nur müssen die Gesetzgeber auch große Civilisten
seyn! Davon daß das Römische Recht gerade auch für uns etwas geworden
ist, und besonders davon, daß es auch noch ein Deutsches Recht giebt,
welches zu unsrem eigensten Wesen gehört, erscheint hier keine Ahnung.
Nur daß das unschuldige Spiel mit dem Römerrecht nicht gestört werde!
Man sieht,[[182]] wie verschieden die Anfangspuncte seyn können, von
welchen ausgehend man doch am Ende wieder in dem gemeinsamen Gefallen
an Gesetzbüchern zusammentrifft.
~B.~ Stimmen der *Gegner* neuer Gesetzbücher.