5. Einige Ungenannte.

Diesen verdankt man einige gar nicht unwichtige Entdeckungen. So ist

zuerst von einem Ungenannten die eigentliche Gefährlichkeit eines

gelehrten Juristenstandes an das Licht gezogen worden. »Daß deutsche

Fürsten (sagt er) ihre Völker blos der so gerühmten Gesetzgebung der

*repräsentirenden Juristen*, oder juristischen Braminen Preiß geben

sollten, welche ihre Sanskritsprache verewigen, ganz still und leise

überall im Stillen herrschen, das Mark des Volkes aussaugen, und sich

wie die Rabbiner der Juden zu Gesetz- und Sittenlehrern stempeln

möchten, läßt sich nicht erwarten«[154]. Wenn die gelehrte Jurisprudenz

ein Weg zum Mark des Volkes wäre, würde sie wahrscheinlich mehr

Anhänger finden als jetzt!

Ein anderer Ungenannter[155] hat Untersuchungen über die Eigenschaften

guter Gesetzgeber angestellt. Er geht, einstimmig mit mir, davon

aus, daß in einem neuen Gesetzbuch vorzugsweise das jetzt geltende

Recht berücksichtigt werden müsse. Da sich nun dieses »nicht an der

Hand der Geschichte« gebildet habe, sondern »gerade durch recht

unhistorische Juristen, so dürfte doch wohl nichts inconsequenter

seyn, als echt geschichtlich gebildete Juristen bei der Redaction des

Gesetzbuchs zu Rathe zu ziehen« (S. 206). (Nach dieser Ansicht scheint

das historische Studium keinen andern Gegenstand zu haben, als die

Thaten der -- *Historiker*, und eine Kriegsgeschichte[[181]] z. B.

müßte etwas ganz widersinniges seyn.) Daraus folgt denn, daß bei der

Abfassung eines Gesetzbuchs »gerade die historische Bildung ... nicht

nöthig, sogar nicht einmal nützlich, vielmehr schädlich seyn dürfte

... Gerade ein recht unhistorischer Jurist, der durch die Ausübung das

noch geltende von dem nicht mehr geltenden zu unterscheiden gelernt

hätte, würde hier an dem rechten Orte seyn.« Nach dieser Entdeckung

freylich dürfen wir um tüchtige Verfasser eines Gesetzbuchs nicht mehr

verlegen seyn, denn die hier beschriebene ächte Unabhängigkeit von

schädlichen historischen Kenntnissen ist in unsrer Zeit so häufig, daß

von dieser Seite her der Beruf derselben für die Gesetzgebung sich auf

das Glänzendste rechtfertiget. Man muß indessen nicht glauben, daß

es mit der Unwissenheit allein, so gut und nöthig diese ist, gethan

sey, denn sie liefert nur gleichsam die Materialien, die Form aber

giebt -- die Philosophie! Nämlich unser praktisches Recht ist ein

»unzusammenhängendes Gemisch.... welchem die leitenden Principien ...

blos durch die Philosophie gegeben werden können, d. h. dadurch« (was

nun folgt ist also unläugbar eine Definition der Philosophie) »daß ein

philosophischer Kopf das Gemisch zusammenstellt, das leitende Princip

zu der größern Masse des Gemisches findet, und die geringere Masse in

das Princip einzwängt, darnach beschneidet und umformt.« Höchst naiv

ist auch noch der Beweis, daß das gemeine Deutsche Recht gar nichts zu

unsrer juristischen Bildung beitragen könne. »Die römischen Juristen

(heißt es S. 209) studierten kein gemeines deutsches Recht, und waren

doch die gebildetsten. Die juristische Bildung kann also von daher

nicht kommen, wohl aber die Verbildung.«

Gerade das Gegentheil meynt ein anderer Recensent[156], welcher

für den Juristen durchaus nichts höheres anerkennt, als das reine

Römerrecht. Dieses soll man ihm nicht antasten, sonst hat man es mit

ihm zu thun! Läßt man es ihm aber als vornehmsten Gegenstand des

Universitätsunterrichts gelten, muß jeder Jurist es hören und wird

jeder daraus examinirt, so läßt er sich dann auch neue Gesetzbücher

sehr gerne gefallen: nur müssen die Gesetzgeber auch große Civilisten

seyn! Davon daß das Römische Recht gerade auch für uns etwas geworden

ist, und besonders davon, daß es auch noch ein Deutsches Recht giebt,

welches zu unsrem eigensten Wesen gehört, erscheint hier keine Ahnung.

Nur daß das unschuldige Spiel mit dem Römerrecht nicht gestört werde!

Man sieht,[[182]] wie verschieden die Anfangspuncte seyn können, von

welchen ausgehend man doch am Ende wieder in dem gemeinsamen Gefallen

an Gesetzbüchern zusammentrifft.

~B.~ Stimmen der *Gegner* neuer Gesetzbücher.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 38 / 45 题