Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung für Teutsche Staaten, von
~D.~ B. W. Pfeiffer, Kurf. Hessischem Regierungsrath zu Cassel.
Göttingen 1815. 8.
Es ist ungemein erfreulich, daß in diesem Buche ein erfahrner
praktischer Jurist seine Stimme in dieser wichtigen Sache hat abgeben
wollen, indem die Vielseitigkeit der Ansichten dadurch sehr befördert
werden muß. Vor allem verdient es ehrenvolle Erwähnung, daß der
Verfasser die Unentbehrlichkeit der gelehrten Bildung selbst für
den praktischen Zweck anerkennt (S. 5 und 84 fg.), und daß er bey
Begründung des neuen Rechtszustandes hierauf besondere Rücksicht
genommen wissen will. Und gewiß, der Verfasser hatte darüber ein sehr
gültiges Urtheil, indem er selbst eine gründliche gelehrte Bildung in
seinem Fach durch geschätzte Schriften bewährt hat, und indem er zur
Westphälischen Zeit in der Lage gewesen ist, zu bemerken, wie traurig
der Zustand eines Rechts ist, welches auf blos mechanische Weise zum
Zweck der äußeren Nothdurft hinlänglich erlernt werden kann (S. 65. 66).
Das eigenthümliche seines Vorschlags, wodurch dieser Zweck mit dem
der Rechtseinheit u. s. w. verbunden werden soll, besteht darin: alle
bisher geltende Rechtsquellen, auch das Gewohnheitsrecht, sollen
abgeschafft und durch ein neues Gesetzbuch ersetzt werden; dieses
Gesetzbuch soll im Ganzen auf das jetzt geltende Recht gebaut seyn,
soll nur allgemeine und nur positive (nicht schon naturrechtliche)
Grundsätze enthalten, soll aber dennoch ganz vollständig seyn, um, wie
schon bemerkt, alle anderen Quellen entbehrlich machen zu können (S.
62-64, S. 78). Eigentlich heißt das also nur so viel: das Gesetzbuch
soll nicht ausführlich seyn, wie das Preußische Landrecht, sondern
kurz, wie das Österreichische Gesetzbuch: etwas neues in dem ganzen
Plane, wovon also auch ganz eigene Früchte zu hoffen wären, kann ich
nicht entdecken. Auch hier also bleiben die allgemeinen Gegengründe
bestehen: daß wir auf keine Weise ausgerüstet sind, ein solches
Gesetzbuch[[173]] zu machen[152], daß das wissenschaftliche Leben des
Rechts untergehen wird, und daß das Gesetzbuch zum Behuf der Anwendung
doch wieder eine unsichtbare Umgebung von Gerichtsgebrauch, Doctrin
oder wie man es sonst benennen will, erhalten muß, die dann das
eigentlich herrschende seyn wird, die sich aber auf eine zufällige,
willkührliche, bewußtlose Weise bilden wird, während sie jetzt in dem
Zusammenhang mit früheren Jahrhunderten eine herrliche Lebenswurzel
findet. Eine solche geistige, unsichtbare Umgebung ist überall, auch
bey dem reichhaltigsten und durchgreifendsten Gesetzbuch der wahre
Sitz des lebenden Rechts, und es ist unbegreiflich, wie der Vf. (S.
47. 50) Hugo's Behauptung, daß es so sey, für etwas ganz eigenes
und unerhörtes hat halten können. Das Preußische Landrecht z. B.
verbietet ausdrücklich alle dem Gesetz derogirende Gewohnheiten, und
insbesondere alle Rücksicht auf den Gerichtsgebrauch[153], und dennoch,
so neu dieses Gesetzbuch auch ist, hat sich durch die Anwendung in
den Gerichten so vieles modificirt, ergänzt, anders gestellt, daß das
geschriebene Landrecht mit dem in den Preussischen Gerichten lebenden
Recht keineswegs identisch ist. So ist es überall und so muß es
überall bleiben, nur wird darin ein großer Unterschied seyn, ob jene
unsichtbare Umgebung mehr im Gerichtsgebrauch, oder in der allgemeinen
Volkssitte, oder in der Lehre der Schulen, oder in der Lehre der
Schriftsteller, und hier wieder der gelehrten oder blos praktischen
besteht. Jede Einseitigkeit hierin ist nachtheilig, und das gehörige
Gleichgewicht und die Wechselwirkung dieser Kräfte (wozu aber auch
Berührung und Gemeinschaft gehört) ist allein ein gesunder Zustand. Das
schlimmste aber ist, sich über die Unvermeidlichkeit dieses Zustandes
zu täuschen, und von der vermeynten Vortrefflichkeit irgend eines neuen
Gesetzbuchs sich zu der Meynung verleiten zu lassen, daß dasselbe in
Wahrheit das Recht unmittelbar und ausschließend beherrschen werde.
[[174]] In einem zweyten Abschnitt (»Grundlinien einer neuen
Civilgesetzgebung«) giebt der Vf. Vorschläge zu neuen Gesetzen
über diejenigen Gegenstände, in welchen er neue Bestimmungen für
besonders nöthig hält. Dieser specielle Theil des Werks verdient
große Aufmerksamkeit: er macht nämlich recht anschaulich, wie wenig
wir, auch politisch betrachtet, in der Lage sind, die Abfassung
neuer Gesetzbücher wünschen zu können. Und wie könnte es auch anders
seyn! Mehr als ein halbes Jahrhundert hat eine trostlose Aufklärerey
den politischen wie den religiösen Glauben wankend gemacht. Nachdem
sie lange Zeit durch Milde und Freundlichkeit alle Herzen gewonnen
hatte, hat sie dann, in ihrem innern Wesen stets dieselbe, in der
Französischen Revolution und in Buonapartes Despotismus sich etwas
herb erwiesen: diese Revolution und die Folgen dieses Despotismus
hat Deutschland großentheils auch äußerlich, weit mehr aber auf
geistige Weise mit durchlebt. Und so stehen wir jetzt in allgemeiner
Ungewißheit: bürgerliche und kirchliche Verfassung sind aus allen Fugen
gewichen, und auch die ordnende Sitte der Privatverhältnisse hat dem
allgemeinen Schwanken nicht entgehen können. Viel guter Wille hat sich
im einzelnen dabey erhalten: alles fühlt das drückende dieses Zustandes
und die Sehnsucht nach einem besseren. Und einen solchen Zustand
des Übergangs wollten wir durch geschriebene Buchstaben fixiren auf
Jahrhunderte? Man wird sagen, gerade dieses Schwanken müsse gehoben
werden durch eine feste, vorgeschriebene Regel. Nichts ist eitler
als diese Hoffnung. Erstlich muß die vollkommenste Regel fruchtlos
bleiben, so lange ihr nicht eine entschiedene Richtung im Volk, eine
Empfänglichkeit dafür, entgegen kommt: der gute Wille, die unbestimmte
Sehnsucht nach einem bessern Zustand, ist dazu nicht hinreichend.
Zweytens wer soll diese Regel finden? jene Verwirrung der Begriffe und
Grundsätze, als Folge der durchlebten inneren und äußeren Revolutionen
findet sich keinesweges blos im Volk, sondern gerade auch bey denen,
welche das Gesetzbuch zu machen hätten. Man versuche es nur, ein
Collegium zu diesem Zweck zu bilden, und man wird fühlen, wie rathlos
gerade in den wichtigsten Dingen die Ansichten durch einander laufen
werden. Dagegen dann kein Stimmenzählen helfen!
Einige Beyspiele aus den Vorschlägen des Verfs. mögen das Gesagte
anschaulicher machen. Kirchenbücher läßt er sich S. 132. 133 höchstens
aus Noth gefallen: eigentlich aber sollen sie illiberal seyn, weil
nicht auch Juden, Türken und Heiden darin stehen können. Am besten
wäre es daher, wenn die Gerichtsschreiber der untern Justizbehörden
die Geburts- und Sterbelisten führten. -- Allerdings ist der abstracte
Begriff des Staates von dem der Kirche verschieden: aber soll uns
dieser Abstraction zu Gefallen nun auch noch das wenige[[175]] an
Würde, was sich hie und da in unsern öffentlichen Verhältnissen
erhalten hat, genommen werden? Nicht zu gedenken, daß jene Listen sehr
gewiß von den Schreibern der Untergerichte liederlich und schlecht
geführt werden würden, ohne Vergleich schlechter, als es jemals von den
Geistlichen zu befürchten ist.
Eben so wird es S. 135. 138 als Überrest von Barbarey verworfen,
zwischen Einheimischen und Fremden, noch mehr aber, zwischen Christen
und Juden einigen Unterschied machen zu wollen. -- Dieses hängt damit
zusammen, daß wir schon lange den Begriff des Bürgers eigentlich ganz
verloren haben, und nur noch von Menschen und Unterthanen wissen
wollen. Diese Ansicht hatte sich einestheils durch eine mißverstandene,
übel angewendete Humanität eingeschmeichelt: anderntheils war den
Regierungen der überall gleichförmige und passive Begriff des
Unterthans viel bequemer und angenehmer, als der des Bürgers. Aber wie
ohne eigentliche, wahre Bürger ein gesunder kräftiger Staat bestehen
könne, ist nicht wohl abzusehen, und wer dieses einräumt, wird auch
die Aufstellung sichtbarer Gränzen zwischen Bürgern und Fremden nicht
absolut verwerfen können. Härte und Unmenschlichkeit freylich soll in
keinem Fall geduldet werden. Auch in Rom durfte man die Peregrinen
bekanntlich nicht todt schlagen, ja sie hatten ziemlich frühe einen
eigenen Prätor. Von unmittelbarer Nachahmung kann hier freylich gar
nicht die Rede seyn, auch ist schon das Verhältniß der christlich
Europäischen Staaten zu einander ganz eigener Art. Aber auch hier ist
die Vernichtung aller Gränze ganz unnatürlich. Vollends die Juden sind
und bleiben uns ihrem innern Wesen nach Fremdlinge, und dieses zu
verkennen konnte uns nur die unglückseligste Verwirrung politischer
Begriffe verleiten; nicht zu gedenken, daß diese bürgerliche und
politische Gleichstellung, so menschenfreundlich sie gemeynt seyn mag,
dem Erfolg nach nichts weniger als wohlthätig ist, indem sie nur dazu
dienen kann, die unglückselige Nationalexistenz der Juden zu erhalten
und wo möglich noch auszubreiten.
Der Ehe soll nach S. 142. 143 die bürgerliche Form der Trauung
eigentlich allein natürlich seyn. Da die Ehe indessen auch noch eine
moralische Seite habe, und wegen unsrer Gewöhnung, wird nebenher auch
noch die kirchliche Form zugelassen, jedoch nur als durch kirchliche
Verordnungen vorgeschrieben, welche festsetzen: »daß zu der in dem
Gesetzbuch bestimmten bürgerlichen Form die hergebrachte kirchliche
als wesentlich hinzukomme«. Das bürgerliche Recht müßte also wohl
consequenterweise eine Ehe ohne kirchliche Trauung anerkennen, und nur
die Kirche könnte etwa in einem solchen Fall strafen oder auch ihre
Einwilligung versagen. Doch dem sey wie ihm wolle, und die Wirkung des
Grundsatzes[[176]] mag noch so sehr gemildert seyn, so ist es doch
immer ein merkwürdiges Beyspiel, wie weit sehr wackere Männer geführt
werden können, wenn sie die Bestimmung aller menschlichen Verhältnisse
von oben herab als das naturgemäße ansehen. Zwar in Ländern, welche
bisher unter dem Code gelebt haben, mag jener Vorschlag des Vfs.
weniger auffallen. Aber man denke sich nun ein Deutsches Land, worin
der Code nicht galt, dessen Einwohner also nie etwas anderes als
kirchliche Trauung gekannt haben, gewiß ohne jemals das Bedürfniß einer
Änderung hierin zu empfinden. In einem solchen Lande soll nun daneben
die bürgerliche Trauung eingeführt werden, und zwar als die Hauptsache,
vielleicht gar so, daß die Ehe durch sie allein schon rechtsbeständig
werden kann: und so soll ein solches Land, einer bloßen Abstraction
zu Gefallen, dieses Stück der Revolution noch hintennach zu genießen
bekommen! Daß dadurch das Wesen der Ehe, als eines (vor allem andern)
christlichen Verhältnisses verkannt und beeinträchtigt wird, ist
freylich die Hauptsache; aber selbst wer hierüber anders und neutraler
dächte, müßte doch solche Vorschläge schon aus allgemeinen Gründen
bedenklich finden. In unsrem Leben hat sich so wenig alte, unantastbare
Sitte und würdige Form erhalten, daß wir wahrlich nicht Ursache haben,
das wenige, was sich noch gerettet haben mag, hintanzusetzen.
Die Ehescheidung durch gemeinsamen Willen soll nach S. 151 frey gegeben
werden, noch freyer als im Preussischen Recht, und nur an erschwerende
Formen gebunden. Dabey liegt ohne Zweifel die sehr verbreitete Ansicht
zum Grunde, daß das Recht überhaupt für nichts anderes zu sorgen
habe, als für die höchste Freyheit der Einzelnen, gleich als ob die
Idee der Ehe nicht auch ihr Daseyn und ihr Recht haben müßte. Doch
dieses auseinander zu setzen, würde hier zu weit führen. Aber auch
rein praktisch genommen wird für die allermeisten Ehescheidungen
gerade durch diese Leichtigkeit erst das Bedürfniß entstehen. Sehr
selten ist eine wahre innere Nothwendigkeit vorhanden, fast überall
entsteht das Bedürfniß blos daher, daß einer der Ehegatten, oder auch
beide nicht den ernsten Willen haben, sich selbst etwas zuzumuthen:
und gerade diese Stimmung kann gewiß nicht sicherer befördert werden,
als durch ein Gesetz, welches die absolute Willkühr der Scheidung
festsetzt. Darüber hat Erfahrung entschieden, ja es ist Erfahrung, daß
da, wo freye Ehescheidung gilt, gar manche Ehe mit Rücksicht darauf
leichtsinniger geschlossen wird.
Der Familienrath des Code war bekanntlich das Stück desselben, worüber
sich viele Deutsche Juristen vor Bewunderung gar nicht zu lassen
wußten. Es ist daher sehr merkwürdig, daß hier S. 164 aus Erfahrung
die gänzliche Unbrauchbarkeit[[177]] dieses Instituts bezeugt wird.
Der eigene Vorschlag des Vfs. aber (S. 167) ist so künstlich und
zusammengesetzt, daß ich ihn für noch unausführbarer halte. Schwerlich
wird dem Vormundschaftswesen anders gründlich geholfen werden können,
als in Verbindung mit Entwicklungen unsrer Communalverfassungen,
die auch in jeder andern Rücksicht höchst wünschenswerth und nichts
weniger als Luftschlösser sind. Es kommt also auch hier darauf an, ob
wir, so lange uns die dazu nöthigen Einrichtungen fehlen, irgend eine
Regel fixiren wollen, die zu keinem rechten Ziel führen kann, und die
bey einer gründlichen Verbesserung unsres übrigen Zustandes als ganz
untauglich wird verworfen werden müssen.
Im Hypothekenrecht (S. 179) spricht der Vf., so wie alle, die in diesen
Zeiten der Sache erwähnt haben, für die unbeschränkte mechanische
Erleichterung des Realcredits, und es ist ihm nur um die Mittel zu
diesem Zweck zu thun. Ich verkenne gar nicht die Mängel des Römischen
Hypothekenwesens, besonders wie es durch neuere Constitutionen
ausgebildet worden ist: aber es ist mir unbegreiflich, und kein
sonderliches Zeichen für den praktisch-politischen Sinn, aus welchem
die Vorschläge zu neuen Gesetzgebungen hervorzugehen pflegen, daß man
so ganz mit sich im reinen zu seyn scheint, obgleich darüber sehr im
Großen bedenkliche Erfahrungen gemacht sind. Dennoch scheint man gar
keine Ahnung davon zu haben, wie wesentlich durch unser ausgebildetes
Hypothekenwesen das Grundeigenthum modificirt wird, und ob eine
solche Verwandlung des Grundeigenthums in bloßen Geldreichthum, eine
solche Ausmünzung des Bodens (denn das ist es bey großer Vollendung
der Anstalt) wünschenswerth seyn möchte. Man übersieht, daß dadurch
ähnliche Verhältnisse wie durch ein Papiergeld hervorgebracht werden,
welches letzte doch nun auch nicht mehr für die höchste Vollendung
eines glücklichen Zustandes gehalten werden wird. Diese Bemerkungen
sollen gar nicht der Beybehaltung des Justinianischen Hypothekenwesens
das Wort reden, auch nicht den Weg, den man in neueren Zeiten
eingeschlagen hat, unbedingt widerrathen, sondern nur darauf aufmerksam
machen, daß es bey der Einrichtung des Hypothekenwesens noch auf andere
Dinge ankomme, als welche von unsren Legislatoren berücksichtigt zu
werden pflegen. Wenn man die Vorschläge derselben liest, sollte man
denken, dasselbe Hypothekenrecht tauge für alle Zustände der Völker:
überall, in der Schweiz wie in China, in Rußland wie in Frankreich
komme es nur darauf an, die bekannten Grundsätze der Publicität und
Specialität anzuwenden, dann bleibe nichts mehr zu wünschen übrig.
Diese blos formelle Behandlung der Gesetzgebung ist es, die ich
durchaus für verderblich halte, und in diesem Sinne ist schon oben (S.
13. 14.)[[178]] darüber geklagt worden, daß unsre Praktiker viel zu
sehr Theoretiker sind.
Die Intestaterbfolge ist bekanntlich für unsre Rechtspolitiker eine
besonders beliebte Materie, und sie nimmt auch hier S. 186 und folg.
eine bedeutende Stelle ein. Der Vf. fordert, daß sie einfach und
gerecht eingerichtet werde, die Unbrauchbarkeit des Römischen Rechts
scheint er als ganz unzweifelhaft vorauszusetzen, und das Preussische
soll hierin um gar nichts besser seyn, dagegen das Österreichische
allein den Ansprüchen der Vernunft Genüge leisten. Ich habe nie
begreifen können, warum die Novelle 118 in diesen neuesten Zeiten
so schnöde angesehen worden ist. Leicht zu übersehen ist ihre
Erbfolgeordnung gewiß, und ein wirklicher Zweifel in der Anwendung
derselben gehört sicher zu den großen Seltenheiten, während z. B.
nach dem Französischen Recht, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, in
ganz einfachen, täglich vorkommenden Fällen, unauflösliche Zweifel
entstanden sind. Was die Gerechtigkeit betrifft, so müßte es freylich
jeder anstößig finden, wenn ein Gesetz die Kinder ausschließen und
entfernte Verwandte berufen wollte. Aber in der Novelle ist das
bekanntlich auch nicht der Fall: ihre Ungerechtigkeit soll besonders
darin bestehen, daß sie die Halbgeschwister den vollbürtigen
Geschwistern nachsetzt. Wie ist es aber möglich, dieses eine
Ungerechtigkeit zu nennen! hier, wo alles auf individuellen, höchst
verschiedenen Verhältnissen beruht! Vielleicht finden sich eben so
viele Fälle, worin der Verstorbene, wenn er befragt worden wäre, einen
Unterschied zwischen beiden Arten der Geschwister gemacht hätte, als
wo es nicht der Fall gewesen wäre, und keine von beiden Entscheidungen
läßt sich aus allgemeinen Gründen ableiten. Der große Beyfall, welchen
die Österreichische Erbfolgeordnung gefunden hat, gründet sich auf
nichts anderes, als auf die einfachere Formel, in welche sie gefaßt
werden kann, also auf ihre Symmetrie; und gesetzt selbst, daß dieses
in der That ein Vorzug genannt werden könnte, so sind gewiß die
Nachtheile einer gänzlichen Umänderung der bisher bestehenden Erbfolge
ein viel zu theurer Preiß für jenen Gewinn. Auch dieser Ansicht der
Intestaterbfolge liegt also die oben gerügte formelle Behandlung der
Gesetzgebung zum Grunde.
Diese Bemerkungen über die einzelnen Vorschläge des Vfs. sind übrigens
gar nicht als individuell gegen ihn gerichtet zu betrachten. Was hier
getadelt worden ist, gründet sich auf den Weg, den uns im allgemeinen
das Schicksal geführt hat. Nur verkennen sollen wir nicht, daß es
so ist, und sollen uns nicht zu Meistern der künftigen Jahrhunderte
aufwerfen, da uns die politische Einsicht und Bildung gebricht, um nur
unsren eigenen gegenwärtigen Zustand recht zu übersehen und zu regieren.
[[179]] 4. Almendingen.
Politische Ansichten über Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart und
Zukunft, von Harscher von Almendingen. Erster Bd. Wiesbaden 1814.
8. S. 354 fg.
Vortrefflich setzt der Verf. auseinander, daß der Rechtszustand
der Deutschen Länder des gemeinen Rechts nur in der Beschreibung
fürchterlich aussehe, und daß die eigentliche Noth in dem Mangel an
tüchtigen Justizbeamten bestehe (S. 366); eben so zeigt er auf die
überzeugendste Weise, wie wenig bey der großen Verschiedenheit der
Zustände und Bedürfnisse die Gleichförmigkeit des bürgerlichen sowohl
als des Criminalrechts wünschenswerth sey (S. 357 fg.). Das innere
Leben eines Volks, die Lebensweise eines Landes (S. 357) soll das Recht
bestimmen. Nach so schönen Worten erwartet man, daß in der That das
geschichtlich begründete Recht hier einen warmen Vertheidiger finden
müsse. Keinesweges! Nur die Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs
für ganz Deutschland, welche von *Thibaut* und *Schmid* verlangt
wurde, soll hier bekämpft werden: für jeden einzelnen Deutschen Staat
dagegen ist »die Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuchs ein höchst
dringendes Bedürfniß« (S. 356), denn hier ist die Mannichfaltigkeit des
bürgerlichen Rechts in verschiedenen Theilen des Staats ein drückendes,
unerträgliches Übel, dem nicht schnell genug gesteuert werden kann. Als
Mittelglied für einen so ungeheuern Widerspruch dient die Verwechslung
des *Volks* mit dem *Staate*. »Vollendete Gesetze sind die schönen und
freien Formen des innern Lebens eines *Volks*: sie gehen aus ihm hervor
und bestehen mit dem sie zeugenden Princip. Von aussen aufgedrungene
Formen dagegen würken dem innern Leben entgegen. Was wäre aber ein
allgemeines Deutsches stereotypisches Gesetzbuch für die einzelnen
*föderalisirten Staaten* anders, als eine von aussen aufgedrungene
Form?« (S. 357). Also enthält jeder Bundesstaat ein eigenes Volk,
welches sich wie überhaupt, so auch in seinem Recht durch ein eigenes
Gesetzbuch, wie billig abschließt, und welchem die Rechtsgemeinschaft
mit den übrigen Staaten eine von aussen aufgedrungene Form seyn
würde, so gut als die mit Frankreich oder Rußland! Aber was haben die
Beschlüsse des Wiener Congresses, was die früheren Ländervereinigungen
durch Erbschaft, Säcularisation u. s. w. mit der Volkseinheit zu
schaffen? sind dadurch Völker gebildet und Völker begränzt worden? Noch
unbegreiflicher aber ist es, daß von der nothwendigen Mannichfaltigkeit
des Rechts in den einzelnen Staaten gar nicht die Rede ist, gleich
als ob Lage und Zustand des Volks hier überall gleich und nur
zwischen mehreren Staaten verschieden wäre. Alles was der Verf. über
diese Mannichfaltigkeit im Widerstreit gegen ein[[180]] allgemeines
Deutsches Gesetzbuch sagt, gilt ebensowohl gegen Bairische, Nassauische
Gesetzbücher u. s. w., besonders wenn sie nach der jetzt herrschenden
Ansicht keine Localrechte neben sich dulden wollen.
Das letzte Resultat also, worauf dieser Schriftsteller führt,
ist freylich viel bedauernswerther als das, worauf *Thibaut* und
*Schmid* hinarbeiteten. Was diese wollten, war zwar dem Rechtszustand
nachtheilig, aber die Idee einer Vereinigung aller Deutschen zu dem
gemeinsamen Werk war schon an sich trefflich, und auch die Ausführung
konnte von dieser Seite manche gute Folge haben. Was aus jenem
Plane hervorgeht, ist dem Recht nicht weniger nachtheilig, als ein
allgemeines Gesetzbuch, und zugleich politisch höchst verderblich, als
ein neues Trennungsmittel für die Deutschen, welche (großenteils sehr
zufällig und willkührlich) verschiedenen Bundesstaaten zugetheilt sind.