3. Pfeiffer.

Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung für Teutsche Staaten, von

~D.~ B. W. Pfeiffer, Kurf. Hessischem Regierungsrath zu Cassel.

Göttingen 1815. 8.

Es ist ungemein erfreulich, daß in diesem Buche ein erfahrner

praktischer Jurist seine Stimme in dieser wichtigen Sache hat abgeben

wollen, indem die Vielseitigkeit der Ansichten dadurch sehr befördert

werden muß. Vor allem verdient es ehrenvolle Erwähnung, daß der

Verfasser die Unentbehrlichkeit der gelehrten Bildung selbst für

den praktischen Zweck anerkennt (S. 5 und 84 fg.), und daß er bey

Begründung des neuen Rechtszustandes hierauf besondere Rücksicht

genommen wissen will. Und gewiß, der Verfasser hatte darüber ein sehr

gültiges Urtheil, indem er selbst eine gründliche gelehrte Bildung in

seinem Fach durch geschätzte Schriften bewährt hat, und indem er zur

Westphälischen Zeit in der Lage gewesen ist, zu bemerken, wie traurig

der Zustand eines Rechts ist, welches auf blos mechanische Weise zum

Zweck der äußeren Nothdurft hinlänglich erlernt werden kann (S. 65. 66).

Das eigenthümliche seines Vorschlags, wodurch dieser Zweck mit dem

der Rechtseinheit u. s. w. verbunden werden soll, besteht darin: alle

bisher geltende Rechtsquellen, auch das Gewohnheitsrecht, sollen

abgeschafft und durch ein neues Gesetzbuch ersetzt werden; dieses

Gesetzbuch soll im Ganzen auf das jetzt geltende Recht gebaut seyn,

soll nur allgemeine und nur positive (nicht schon naturrechtliche)

Grundsätze enthalten, soll aber dennoch ganz vollständig seyn, um, wie

schon bemerkt, alle anderen Quellen entbehrlich machen zu können (S.

62-64, S. 78). Eigentlich heißt das also nur so viel: das Gesetzbuch

soll nicht ausführlich seyn, wie das Preußische Landrecht, sondern

kurz, wie das Österreichische Gesetzbuch: etwas neues in dem ganzen

Plane, wovon also auch ganz eigene Früchte zu hoffen wären, kann ich

nicht entdecken. Auch hier also bleiben die allgemeinen Gegengründe

bestehen: daß wir auf keine Weise ausgerüstet sind, ein solches

Gesetzbuch[[173]] zu machen[152], daß das wissenschaftliche Leben des

Rechts untergehen wird, und daß das Gesetzbuch zum Behuf der Anwendung

doch wieder eine unsichtbare Umgebung von Gerichtsgebrauch, Doctrin

oder wie man es sonst benennen will, erhalten muß, die dann das

eigentlich herrschende seyn wird, die sich aber auf eine zufällige,

willkührliche, bewußtlose Weise bilden wird, während sie jetzt in dem

Zusammenhang mit früheren Jahrhunderten eine herrliche Lebenswurzel

findet. Eine solche geistige, unsichtbare Umgebung ist überall, auch

bey dem reichhaltigsten und durchgreifendsten Gesetzbuch der wahre

Sitz des lebenden Rechts, und es ist unbegreiflich, wie der Vf. (S.

47. 50) Hugo's Behauptung, daß es so sey, für etwas ganz eigenes

und unerhörtes hat halten können. Das Preußische Landrecht z. B.

verbietet ausdrücklich alle dem Gesetz derogirende Gewohnheiten, und

insbesondere alle Rücksicht auf den Gerichtsgebrauch[153], und dennoch,

so neu dieses Gesetzbuch auch ist, hat sich durch die Anwendung in

den Gerichten so vieles modificirt, ergänzt, anders gestellt, daß das

geschriebene Landrecht mit dem in den Preussischen Gerichten lebenden

Recht keineswegs identisch ist. So ist es überall und so muß es

überall bleiben, nur wird darin ein großer Unterschied seyn, ob jene

unsichtbare Umgebung mehr im Gerichtsgebrauch, oder in der allgemeinen

Volkssitte, oder in der Lehre der Schulen, oder in der Lehre der

Schriftsteller, und hier wieder der gelehrten oder blos praktischen

besteht. Jede Einseitigkeit hierin ist nachtheilig, und das gehörige

Gleichgewicht und die Wechselwirkung dieser Kräfte (wozu aber auch

Berührung und Gemeinschaft gehört) ist allein ein gesunder Zustand. Das

schlimmste aber ist, sich über die Unvermeidlichkeit dieses Zustandes

zu täuschen, und von der vermeynten Vortrefflichkeit irgend eines neuen

Gesetzbuchs sich zu der Meynung verleiten zu lassen, daß dasselbe in

Wahrheit das Recht unmittelbar und ausschließend beherrschen werde.

[[174]] In einem zweyten Abschnitt (»Grundlinien einer neuen

Civilgesetzgebung«) giebt der Vf. Vorschläge zu neuen Gesetzen

über diejenigen Gegenstände, in welchen er neue Bestimmungen für

besonders nöthig hält. Dieser specielle Theil des Werks verdient

große Aufmerksamkeit: er macht nämlich recht anschaulich, wie wenig

wir, auch politisch betrachtet, in der Lage sind, die Abfassung

neuer Gesetzbücher wünschen zu können. Und wie könnte es auch anders

seyn! Mehr als ein halbes Jahrhundert hat eine trostlose Aufklärerey

den politischen wie den religiösen Glauben wankend gemacht. Nachdem

sie lange Zeit durch Milde und Freundlichkeit alle Herzen gewonnen

hatte, hat sie dann, in ihrem innern Wesen stets dieselbe, in der

Französischen Revolution und in Buonapartes Despotismus sich etwas

herb erwiesen: diese Revolution und die Folgen dieses Despotismus

hat Deutschland großentheils auch äußerlich, weit mehr aber auf

geistige Weise mit durchlebt. Und so stehen wir jetzt in allgemeiner

Ungewißheit: bürgerliche und kirchliche Verfassung sind aus allen Fugen

gewichen, und auch die ordnende Sitte der Privatverhältnisse hat dem

allgemeinen Schwanken nicht entgehen können. Viel guter Wille hat sich

im einzelnen dabey erhalten: alles fühlt das drückende dieses Zustandes

und die Sehnsucht nach einem besseren. Und einen solchen Zustand

des Übergangs wollten wir durch geschriebene Buchstaben fixiren auf

Jahrhunderte? Man wird sagen, gerade dieses Schwanken müsse gehoben

werden durch eine feste, vorgeschriebene Regel. Nichts ist eitler

als diese Hoffnung. Erstlich muß die vollkommenste Regel fruchtlos

bleiben, so lange ihr nicht eine entschiedene Richtung im Volk, eine

Empfänglichkeit dafür, entgegen kommt: der gute Wille, die unbestimmte

Sehnsucht nach einem bessern Zustand, ist dazu nicht hinreichend.

Zweytens wer soll diese Regel finden? jene Verwirrung der Begriffe und

Grundsätze, als Folge der durchlebten inneren und äußeren Revolutionen

findet sich keinesweges blos im Volk, sondern gerade auch bey denen,

welche das Gesetzbuch zu machen hätten. Man versuche es nur, ein

Collegium zu diesem Zweck zu bilden, und man wird fühlen, wie rathlos

gerade in den wichtigsten Dingen die Ansichten durch einander laufen

werden. Dagegen dann kein Stimmenzählen helfen!

Einige Beyspiele aus den Vorschlägen des Verfs. mögen das Gesagte

anschaulicher machen. Kirchenbücher läßt er sich S. 132. 133 höchstens

aus Noth gefallen: eigentlich aber sollen sie illiberal seyn, weil

nicht auch Juden, Türken und Heiden darin stehen können. Am besten

wäre es daher, wenn die Gerichtsschreiber der untern Justizbehörden

die Geburts- und Sterbelisten führten. -- Allerdings ist der abstracte

Begriff des Staates von dem der Kirche verschieden: aber soll uns

dieser Abstraction zu Gefallen nun auch noch das wenige[[175]] an

Würde, was sich hie und da in unsern öffentlichen Verhältnissen

erhalten hat, genommen werden? Nicht zu gedenken, daß jene Listen sehr

gewiß von den Schreibern der Untergerichte liederlich und schlecht

geführt werden würden, ohne Vergleich schlechter, als es jemals von den

Geistlichen zu befürchten ist.

Eben so wird es S. 135. 138 als Überrest von Barbarey verworfen,

zwischen Einheimischen und Fremden, noch mehr aber, zwischen Christen

und Juden einigen Unterschied machen zu wollen. -- Dieses hängt damit

zusammen, daß wir schon lange den Begriff des Bürgers eigentlich ganz

verloren haben, und nur noch von Menschen und Unterthanen wissen

wollen. Diese Ansicht hatte sich einestheils durch eine mißverstandene,

übel angewendete Humanität eingeschmeichelt: anderntheils war den

Regierungen der überall gleichförmige und passive Begriff des

Unterthans viel bequemer und angenehmer, als der des Bürgers. Aber wie

ohne eigentliche, wahre Bürger ein gesunder kräftiger Staat bestehen

könne, ist nicht wohl abzusehen, und wer dieses einräumt, wird auch

die Aufstellung sichtbarer Gränzen zwischen Bürgern und Fremden nicht

absolut verwerfen können. Härte und Unmenschlichkeit freylich soll in

keinem Fall geduldet werden. Auch in Rom durfte man die Peregrinen

bekanntlich nicht todt schlagen, ja sie hatten ziemlich frühe einen

eigenen Prätor. Von unmittelbarer Nachahmung kann hier freylich gar

nicht die Rede seyn, auch ist schon das Verhältniß der christlich

Europäischen Staaten zu einander ganz eigener Art. Aber auch hier ist

die Vernichtung aller Gränze ganz unnatürlich. Vollends die Juden sind

und bleiben uns ihrem innern Wesen nach Fremdlinge, und dieses zu

verkennen konnte uns nur die unglückseligste Verwirrung politischer

Begriffe verleiten; nicht zu gedenken, daß diese bürgerliche und

politische Gleichstellung, so menschenfreundlich sie gemeynt seyn mag,

dem Erfolg nach nichts weniger als wohlthätig ist, indem sie nur dazu

dienen kann, die unglückselige Nationalexistenz der Juden zu erhalten

und wo möglich noch auszubreiten.

Der Ehe soll nach S. 142. 143 die bürgerliche Form der Trauung

eigentlich allein natürlich seyn. Da die Ehe indessen auch noch eine

moralische Seite habe, und wegen unsrer Gewöhnung, wird nebenher auch

noch die kirchliche Form zugelassen, jedoch nur als durch kirchliche

Verordnungen vorgeschrieben, welche festsetzen: »daß zu der in dem

Gesetzbuch bestimmten bürgerlichen Form die hergebrachte kirchliche

als wesentlich hinzukomme«. Das bürgerliche Recht müßte also wohl

consequenterweise eine Ehe ohne kirchliche Trauung anerkennen, und nur

die Kirche könnte etwa in einem solchen Fall strafen oder auch ihre

Einwilligung versagen. Doch dem sey wie ihm wolle, und die Wirkung des

Grundsatzes[[176]] mag noch so sehr gemildert seyn, so ist es doch

immer ein merkwürdiges Beyspiel, wie weit sehr wackere Männer geführt

werden können, wenn sie die Bestimmung aller menschlichen Verhältnisse

von oben herab als das naturgemäße ansehen. Zwar in Ländern, welche

bisher unter dem Code gelebt haben, mag jener Vorschlag des Vfs.

weniger auffallen. Aber man denke sich nun ein Deutsches Land, worin

der Code nicht galt, dessen Einwohner also nie etwas anderes als

kirchliche Trauung gekannt haben, gewiß ohne jemals das Bedürfniß einer

Änderung hierin zu empfinden. In einem solchen Lande soll nun daneben

die bürgerliche Trauung eingeführt werden, und zwar als die Hauptsache,

vielleicht gar so, daß die Ehe durch sie allein schon rechtsbeständig

werden kann: und so soll ein solches Land, einer bloßen Abstraction

zu Gefallen, dieses Stück der Revolution noch hintennach zu genießen

bekommen! Daß dadurch das Wesen der Ehe, als eines (vor allem andern)

christlichen Verhältnisses verkannt und beeinträchtigt wird, ist

freylich die Hauptsache; aber selbst wer hierüber anders und neutraler

dächte, müßte doch solche Vorschläge schon aus allgemeinen Gründen

bedenklich finden. In unsrem Leben hat sich so wenig alte, unantastbare

Sitte und würdige Form erhalten, daß wir wahrlich nicht Ursache haben,

das wenige, was sich noch gerettet haben mag, hintanzusetzen.

Die Ehescheidung durch gemeinsamen Willen soll nach S. 151 frey gegeben

werden, noch freyer als im Preussischen Recht, und nur an erschwerende

Formen gebunden. Dabey liegt ohne Zweifel die sehr verbreitete Ansicht

zum Grunde, daß das Recht überhaupt für nichts anderes zu sorgen

habe, als für die höchste Freyheit der Einzelnen, gleich als ob die

Idee der Ehe nicht auch ihr Daseyn und ihr Recht haben müßte. Doch

dieses auseinander zu setzen, würde hier zu weit führen. Aber auch

rein praktisch genommen wird für die allermeisten Ehescheidungen

gerade durch diese Leichtigkeit erst das Bedürfniß entstehen. Sehr

selten ist eine wahre innere Nothwendigkeit vorhanden, fast überall

entsteht das Bedürfniß blos daher, daß einer der Ehegatten, oder auch

beide nicht den ernsten Willen haben, sich selbst etwas zuzumuthen:

und gerade diese Stimmung kann gewiß nicht sicherer befördert werden,

als durch ein Gesetz, welches die absolute Willkühr der Scheidung

festsetzt. Darüber hat Erfahrung entschieden, ja es ist Erfahrung, daß

da, wo freye Ehescheidung gilt, gar manche Ehe mit Rücksicht darauf

leichtsinniger geschlossen wird.

Der Familienrath des Code war bekanntlich das Stück desselben, worüber

sich viele Deutsche Juristen vor Bewunderung gar nicht zu lassen

wußten. Es ist daher sehr merkwürdig, daß hier S. 164 aus Erfahrung

die gänzliche Unbrauchbarkeit[[177]] dieses Instituts bezeugt wird.

Der eigene Vorschlag des Vfs. aber (S. 167) ist so künstlich und

zusammengesetzt, daß ich ihn für noch unausführbarer halte. Schwerlich

wird dem Vormundschaftswesen anders gründlich geholfen werden können,

als in Verbindung mit Entwicklungen unsrer Communalverfassungen,

die auch in jeder andern Rücksicht höchst wünschenswerth und nichts

weniger als Luftschlösser sind. Es kommt also auch hier darauf an, ob

wir, so lange uns die dazu nöthigen Einrichtungen fehlen, irgend eine

Regel fixiren wollen, die zu keinem rechten Ziel führen kann, und die

bey einer gründlichen Verbesserung unsres übrigen Zustandes als ganz

untauglich wird verworfen werden müssen.

Im Hypothekenrecht (S. 179) spricht der Vf., so wie alle, die in diesen

Zeiten der Sache erwähnt haben, für die unbeschränkte mechanische

Erleichterung des Realcredits, und es ist ihm nur um die Mittel zu

diesem Zweck zu thun. Ich verkenne gar nicht die Mängel des Römischen

Hypothekenwesens, besonders wie es durch neuere Constitutionen

ausgebildet worden ist: aber es ist mir unbegreiflich, und kein

sonderliches Zeichen für den praktisch-politischen Sinn, aus welchem

die Vorschläge zu neuen Gesetzgebungen hervorzugehen pflegen, daß man

so ganz mit sich im reinen zu seyn scheint, obgleich darüber sehr im

Großen bedenkliche Erfahrungen gemacht sind. Dennoch scheint man gar

keine Ahnung davon zu haben, wie wesentlich durch unser ausgebildetes

Hypothekenwesen das Grundeigenthum modificirt wird, und ob eine

solche Verwandlung des Grundeigenthums in bloßen Geldreichthum, eine

solche Ausmünzung des Bodens (denn das ist es bey großer Vollendung

der Anstalt) wünschenswerth seyn möchte. Man übersieht, daß dadurch

ähnliche Verhältnisse wie durch ein Papiergeld hervorgebracht werden,

welches letzte doch nun auch nicht mehr für die höchste Vollendung

eines glücklichen Zustandes gehalten werden wird. Diese Bemerkungen

sollen gar nicht der Beybehaltung des Justinianischen Hypothekenwesens

das Wort reden, auch nicht den Weg, den man in neueren Zeiten

eingeschlagen hat, unbedingt widerrathen, sondern nur darauf aufmerksam

machen, daß es bey der Einrichtung des Hypothekenwesens noch auf andere

Dinge ankomme, als welche von unsren Legislatoren berücksichtigt zu

werden pflegen. Wenn man die Vorschläge derselben liest, sollte man

denken, dasselbe Hypothekenrecht tauge für alle Zustände der Völker:

überall, in der Schweiz wie in China, in Rußland wie in Frankreich

komme es nur darauf an, die bekannten Grundsätze der Publicität und

Specialität anzuwenden, dann bleibe nichts mehr zu wünschen übrig.

Diese blos formelle Behandlung der Gesetzgebung ist es, die ich

durchaus für verderblich halte, und in diesem Sinne ist schon oben (S.

13. 14.)[[178]] darüber geklagt worden, daß unsre Praktiker viel zu

sehr Theoretiker sind.

Die Intestaterbfolge ist bekanntlich für unsre Rechtspolitiker eine

besonders beliebte Materie, und sie nimmt auch hier S. 186 und folg.

eine bedeutende Stelle ein. Der Vf. fordert, daß sie einfach und

gerecht eingerichtet werde, die Unbrauchbarkeit des Römischen Rechts

scheint er als ganz unzweifelhaft vorauszusetzen, und das Preussische

soll hierin um gar nichts besser seyn, dagegen das Österreichische

allein den Ansprüchen der Vernunft Genüge leisten. Ich habe nie

begreifen können, warum die Novelle 118 in diesen neuesten Zeiten

so schnöde angesehen worden ist. Leicht zu übersehen ist ihre

Erbfolgeordnung gewiß, und ein wirklicher Zweifel in der Anwendung

derselben gehört sicher zu den großen Seltenheiten, während z. B.

nach dem Französischen Recht, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, in

ganz einfachen, täglich vorkommenden Fällen, unauflösliche Zweifel

entstanden sind. Was die Gerechtigkeit betrifft, so müßte es freylich

jeder anstößig finden, wenn ein Gesetz die Kinder ausschließen und

entfernte Verwandte berufen wollte. Aber in der Novelle ist das

bekanntlich auch nicht der Fall: ihre Ungerechtigkeit soll besonders

darin bestehen, daß sie die Halbgeschwister den vollbürtigen

Geschwistern nachsetzt. Wie ist es aber möglich, dieses eine

Ungerechtigkeit zu nennen! hier, wo alles auf individuellen, höchst

verschiedenen Verhältnissen beruht! Vielleicht finden sich eben so

viele Fälle, worin der Verstorbene, wenn er befragt worden wäre, einen

Unterschied zwischen beiden Arten der Geschwister gemacht hätte, als

wo es nicht der Fall gewesen wäre, und keine von beiden Entscheidungen

läßt sich aus allgemeinen Gründen ableiten. Der große Beyfall, welchen

die Österreichische Erbfolgeordnung gefunden hat, gründet sich auf

nichts anderes, als auf die einfachere Formel, in welche sie gefaßt

werden kann, also auf ihre Symmetrie; und gesetzt selbst, daß dieses

in der That ein Vorzug genannt werden könnte, so sind gewiß die

Nachtheile einer gänzlichen Umänderung der bisher bestehenden Erbfolge

ein viel zu theurer Preiß für jenen Gewinn. Auch dieser Ansicht der

Intestaterbfolge liegt also die oben gerügte formelle Behandlung der

Gesetzgebung zum Grunde.

Diese Bemerkungen über die einzelnen Vorschläge des Vfs. sind übrigens

gar nicht als individuell gegen ihn gerichtet zu betrachten. Was hier

getadelt worden ist, gründet sich auf den Weg, den uns im allgemeinen

das Schicksal geführt hat. Nur verkennen sollen wir nicht, daß es

so ist, und sollen uns nicht zu Meistern der künftigen Jahrhunderte

aufwerfen, da uns die politische Einsicht und Bildung gebricht, um nur

unsren eigenen gegenwärtigen Zustand recht zu übersehen und zu regieren.

[[179]] 4. Almendingen.

Politische Ansichten über Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart und

Zukunft, von Harscher von Almendingen. Erster Bd. Wiesbaden 1814.

8. S. 354 fg.

Vortrefflich setzt der Verf. auseinander, daß der Rechtszustand

der Deutschen Länder des gemeinen Rechts nur in der Beschreibung

fürchterlich aussehe, und daß die eigentliche Noth in dem Mangel an

tüchtigen Justizbeamten bestehe (S. 366); eben so zeigt er auf die

überzeugendste Weise, wie wenig bey der großen Verschiedenheit der

Zustände und Bedürfnisse die Gleichförmigkeit des bürgerlichen sowohl

als des Criminalrechts wünschenswerth sey (S. 357 fg.). Das innere

Leben eines Volks, die Lebensweise eines Landes (S. 357) soll das Recht

bestimmen. Nach so schönen Worten erwartet man, daß in der That das

geschichtlich begründete Recht hier einen warmen Vertheidiger finden

müsse. Keinesweges! Nur die Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs

für ganz Deutschland, welche von *Thibaut* und *Schmid* verlangt

wurde, soll hier bekämpft werden: für jeden einzelnen Deutschen Staat

dagegen ist »die Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuchs ein höchst

dringendes Bedürfniß« (S. 356), denn hier ist die Mannichfaltigkeit des

bürgerlichen Rechts in verschiedenen Theilen des Staats ein drückendes,

unerträgliches Übel, dem nicht schnell genug gesteuert werden kann. Als

Mittelglied für einen so ungeheuern Widerspruch dient die Verwechslung

des *Volks* mit dem *Staate*. »Vollendete Gesetze sind die schönen und

freien Formen des innern Lebens eines *Volks*: sie gehen aus ihm hervor

und bestehen mit dem sie zeugenden Princip. Von aussen aufgedrungene

Formen dagegen würken dem innern Leben entgegen. Was wäre aber ein

allgemeines Deutsches stereotypisches Gesetzbuch für die einzelnen

*föderalisirten Staaten* anders, als eine von aussen aufgedrungene

Form?« (S. 357). Also enthält jeder Bundesstaat ein eigenes Volk,

welches sich wie überhaupt, so auch in seinem Recht durch ein eigenes

Gesetzbuch, wie billig abschließt, und welchem die Rechtsgemeinschaft

mit den übrigen Staaten eine von aussen aufgedrungene Form seyn

würde, so gut als die mit Frankreich oder Rußland! Aber was haben die

Beschlüsse des Wiener Congresses, was die früheren Ländervereinigungen

durch Erbschaft, Säcularisation u. s. w. mit der Volkseinheit zu

schaffen? sind dadurch Völker gebildet und Völker begränzt worden? Noch

unbegreiflicher aber ist es, daß von der nothwendigen Mannichfaltigkeit

des Rechts in den einzelnen Staaten gar nicht die Rede ist, gleich

als ob Lage und Zustand des Volks hier überall gleich und nur

zwischen mehreren Staaten verschieden wäre. Alles was der Verf. über

diese Mannichfaltigkeit im Widerstreit gegen ein[[180]] allgemeines

Deutsches Gesetzbuch sagt, gilt ebensowohl gegen Bairische, Nassauische

Gesetzbücher u. s. w., besonders wenn sie nach der jetzt herrschenden

Ansicht keine Localrechte neben sich dulden wollen.

Das letzte Resultat also, worauf dieser Schriftsteller führt,

ist freylich viel bedauernswerther als das, worauf *Thibaut* und

*Schmid* hinarbeiteten. Was diese wollten, war zwar dem Rechtszustand

nachtheilig, aber die Idee einer Vereinigung aller Deutschen zu dem

gemeinsamen Werk war schon an sich trefflich, und auch die Ausführung

konnte von dieser Seite manche gute Folge haben. Was aus jenem

Plane hervorgeht, ist dem Recht nicht weniger nachtheilig, als ein

allgemeines Gesetzbuch, und zugleich politisch höchst verderblich, als

ein neues Trennungsmittel für die Deutschen, welche (großenteils sehr

zufällig und willkührlich) verschiedenen Bundesstaaten zugetheilt sind.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 37 / 45 题