2. Feuerbach.

Vorrede zu: *Nepomuk Borst*, die Beweislast im Civilprozeß. Bamberg

und Leipzig. 1816. 8.

Die Entscheidung oder Vermittlung des Streits, sagt F., solle in

diesen wenigen Worten nicht versucht werden; allein er halte es für

recht und gut, daß in einer solchen Sache jeder seine Gesinnung

öffentlich ausspreche[144]: welcher Äußerung gewiß jeder Unbefangene

vollen Beyfall geben wird. Darin ist F. mit mir einverstanden, ja er

hält es für etwas nie bestrittenes, »daß alles auf Entwickelung und

Darstellung des volksthümlichen, in das Leben der Nation übergegangenen

Rechts ankomme« (S. XVI.). Nur findet er es unbegreiflich, was die

*Geschichte* mit der Erforschung dieses gegebenen, im Volk lebenden

Rechtes zu thun habe. »Die Geschichte erklärt, wie Etwas nach und nach

*geworden*; *wie* und *was* dieses Etwas *sey*, lehrt die Geschichte

nicht. Was der Geschichte angehört, ist schon dem Leben abgestorben«

u. s. w. (S. XVII.). Diese Ansicht der Geschichte ist sehr befremdend.

Ist es denn möglich, die Gegenwart eines organischen Zustandes anders

zu begreifen, als in Verbindung mit seiner Vergangenheit, d. h. anders,

als auf genetische Weise? Ein trefflicher Schriftsteller drückt dieses

also aus: »Aus demjenigen, was einst als Recht *gegolten hat*, ist

hervorgegangen das jetzt geltende Recht, und dieses ist nur darum das,

was es ist und wie es ist, weil das Alte, indem es *veraltete*, das

Neue geboren hat. In der Vergangenheit von Jahrtausenden liegt der Keim

zu der Gesetzgebung, der wir jetzo dienen. Der Keim mußte verwesen,

damit die Frucht entstände: kann ich aber das Daseyn der Frucht

begreifen, ohne von ihrem Seyn zu ihrem Werden und von ihrem Werden

zum letzten Grund ihres Werdens zurückzugehen? Nur der Geisterpöbel

steht gaffend vor dem, was ist, und sieht nichts weiter und will nichts

weiter sehen, als daß es ist: aber das *wie?* und das *warum?* hat

jeder Geist von besserer Art sich vorbehalten«[145].

Offenbar liegt jener neuesten Äußerung Feuerbachs dieselbe Verwechslung

zum Grunde, die auch schon bey andern Schriftstellern vorgekommen ist:

die Verwechslung nämlich der[[170]] geschichtlichen Ansicht des Rechts

mit einer besondern Vorliebe für das Alterthümliche vor der Gegenwart,

oder gar des Römischen vor dem Vaterländischen.

Zuletzt werden die Gegner der Gesetzbücher durch das Beyspiel der

Römer beschämt, die durch gesunden Verstand geleitet, ihre zwölf

Tafeln niedergeschrieben hätten, ohne sich durch die Bedenklichkeiten

stören zu lassen, die jetzt den neuen Gesetzbüchern entgegengestellt

würden (S. XXII-XXVI). Hält man damit zusammen, was vorher (S. VI-X)

über das unpraktische unsrer theoretischen Juristen gesagt wird, so

sollte man denken, der ganze Streit werde geführt zwischen Praktikern,

die Gesetzbücher verlangten, und Theoretikern, die aus unpraktischem

Sinn sie verweigerten. Aber das ist eben unser Unglück, daß uns die

wahren Praktiker fehlen, indem unsre Praktiker größtentheils doch

wieder nichts sind, als Theoretiker, die nur meist auf halbem Wege

stehen geblieben sind. Darin eben war es zur Zeit der zwölf Tafeln

ganz anders, indem damals niemand das Recht niederschrieb, als wer die

anschaulichste, lebendigste Kenntniß davon hatte, und indem nicht mehr

niedergeschrieben wurde, als was Gegenstand unmittelbarer Anschauung

und Erfahrung seyn konnte. Aber wie wir jetzt stehen, können wir kein

Gesetzbuch machen, das etwas anderes wäre, als eine wissenschaftliche

Arbeit, so daß unsere Gesetzbücher im günstigsten Fall von den

eigenthümlichen Gebrechen unsres in Abstractionen lebenden Zeitalters

nicht werden frey bleiben können. Darum scheint es denn in der That

nicht ganz passend, sich auf die zwölf Tafeln zu berufen, wenn die

Räthlichkeit neuer Gesetzbücher durch Beyspiele aus der Vergangenheit

ausgemittelt werden soll. Soll dieser Weg eingeschlagen werden, so ist

es offenbar passender, das Beyspiel aus einem dem unsrigen verwandten

Zustand herzunehmen. Ich wähle dazu das Bairische Criminalgesetzbuch

vom J. 1813[146].

Nachdem zu diesem Gesetzbuch eine große Menge von Materialien aller

Art gesammelt, auch ein erster Versuch mislungen war, wurde im J. 1804

*Feuerbach* mit dieser Arbeit beauftragt. Der von demselben abgefaßte

Entwurf wurde zuerst von einer eigenen Gesetzcommission, dann von einer

Commission des geheimen Raths, endlich von dem versammelten geheimen

Rathe geprüft und verbessert, und so nach neun Jahren das Resultat

dieser vielseitigen ernstlichen Bemühungen zum Gesetzbuch erhoben[147].

Es war also gewiß nichts[[171]] versäumt worden, was dem wichtigen

Werk die höchste Vollendung geben konnte, weder in der wiederholten

sorgfältigen Prüfung, noch in der Abfassung des Entwurfs, indem diese

dem Manne aufgetragen war, der in seinem Fache geradezu den ersten

Ruf genoß, einen Ruf, wie er im Civilrecht keinem einzelnen unter

den jetzt lebenden Gelehrten zu Theil geworden ist. Wir haben keine

genaue Nachricht von dem Verfahren bey Abfassung der zwölf Tafeln,

aber wir können mit Sicherheit annehmen, daß so viel Vorsicht dabey

nicht angewendet worden ist. Und was ist nun das spätere Schicksal

jenes Gesetzbuchs vom J. 1813 gewesen[148]? Es sind bis jetzt zu

demselben, theils im Regierungsblatt, theils in besonderen Abdrücken,

*Ein Hundert und Eilf* abändernde Novellen erschienen, deren eine

(vom 25. März 1816) die Lehre vom Diebstahl ganz neu bestimmt: die

gänzliche Umarbeitung der Lehre von Unterschlagung und Betrug war

noch nicht erschienen, circulirte aber unter den Mitgliedern der

Gesetzcommission. Daß eine so plötzliche Rechtsabwechslung kein

glücklicher Zustand ist, wird jeder zugeben. Und ferner, wie man

auch über Gesetzbücher denken möge, wird man einräumen müssen, daß

hier von zwey Dingen eines wahr seyn muß. Entweder nämlich ist Grund

zu dieser schnell durchgreifenden Änderung gewesen oder nicht. Im

ersten Fall hat denn also ein Gesetzbuch, ungeachtet der großen oben

bemerkten Vorsichtsmaaßregeln, in diesem Grade mislingen können. Im

zweyten Fall hat man ganz willkührlich ein gutes Gesetz gleich nach

seiner Einführung preis gegeben, ohne Rücksicht auf die Sicherheit

und Festigkeit des Rechts, die dadurch aufs äußerste gefährdet werden

mußte[149]. Welcher dieser beiden Fälle nun auch der wahre seyn mag

(worüber ich mich alles Urtheils enthalte), so scheint in der That

eine Zeit, in welcher einer derselben eintreten konnte, keinen Beruf

zur Abfassung eines Gesetzbuchs zu haben. Und was soll man dazu sagen,

wenn bey solchen Erfahrungen *Thibaut* die Hoffnung hegen kann,

das Gesetzbuch, welches er fordert, werde viele Jahrhunderte dem

bürgerlichen Leben zur Grundlage dienen[150]! Wird man etwa erwiedern,

bey dem künftigen Gesetzbuch müsse alles vortrefflich gemacht werden,

was bey jenem versehen worden, und die Regierungen, die bis jetzt

wohl willkührlichen Änderungen allzu leicht Raum gegeben hätten,

müßten von nun an die höchste Beharrlichkeit im Festhalten[[172]]

des Aufgestellten beweisen? Aber dann kann ich mich nicht enthalten,

an *Thibauts* eigene Worte zu denken: »In der That! es veranlaßt

sehr trübe Gedanken, wenn man täglich sehen muß, wie unsre mehrsten

politischen Ansichten auf Träumereyen hinausgehen. Man ersinnt sich

recht etwas Ideales, macht nur die einzige kleine Voraussetzung, daß

die Weisen und Gerechten die Vollstreckung besorgen, und dann geht

alles in Lust und Freude von Statten«[151].

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 36 / 45 题