1814 S. 929 fg.
1815 S. 625 fg. S. 657 fg
1816 S. 193 fg.
Daß die früheren Behauptungen des Vfs. von der wünschenswerthen
Einheit des Rechts durch ganz Deutschland, von der Nothwendigkeit
neuer Gesetzbücher u. s. w. hier wiederholt und bekräftigt werden,
versteht sich von selbst. Auch sollen hier nur diejenigen Äußerungen
herausgehoben werden, die entweder selbst neu sind, oder doch zu neuen
Entwicklungen Gelegenheit geben können.
So wird hier gegen die Meynung gestritten, nach welcher das Recht
eine unveränderliche, unbewegliche Natur haben solle: das Recht, wird
gesagt, sey vielmehr zu allen Zeiten veränderlich gewesen, und es
sey verderblich, dasselbe jetzt fest bannen zu wollen[136]. Allein
Unbeweglichkeit des Rechts ist in der That niemals behauptet worden.
Auch der menschliche Leib ist nicht unveränderlich, sondern wächst und
entwickelt sich unaufhörlich; und so betrachte ich das Recht jedes
Volkes, wie ein Glied an dem Leibe desselben, nur nicht wie ein Kleid,
das willkührlich gemacht worden ist, und eben so willkührlich abgelegt
und gegen ein anderes vertauscht werden kann.
Eine neue auffallende Aussicht eröffnet der Vf. der Rechtsgeschichte.
Sobald wir nur einmal von der Noth des gemeinen Rechts befreyt wären,
würde nach seiner Meynung die[[165]] Rechtsgeschichte, nicht mehr auf
ein einzelnes Volk beschränkt, alle Völker umfassen können. »Denn
das ist nicht die wahre belebende Rechtsgeschichte (sagt er), welche
mit gefesseltem Blick auf der Geschichte Eines Volkes ruht, aus
dieser alle Kleinigkeiten herauspflückt, und mit ihrer Mikrologie der
Dissertation eines großen Praktikers über das: ~et cetera~ gleicht.
Wie man den Europäischen Reisenden, welche ihren Geist kräftig
berührt, und ihr Innerstes umgekehrt wissen wollen, den Rath geben
sollte, nur außer Europa ihr Heil zu versuchen: so sollten auch unsre
Rechtsgeschichten, um wahrhaft pragmatisch zu werden, groß und kräftig
die Gesetzgebungen aller andern alten und neuen Völker umfassen.
Zehn geistvolle Vorlesungen über die Rechtsverfassung der Perser
und Chinesen würden in unsern Studierenden mehr wahren juristischen
Sinn wecken, als hundert über die jämmerlichen Pfuschereyen, denen
die Intestaterbfolge von Augustus bis Justinianus unterlag«[137].
Ausführlicher ist diese Forderung einer Universalrechtsgeschichte
schon früher von *Feuerbach* ausgesprochen worden[138]. Etwas Wahres
liegt in dieser Ansicht, aber so dargestellt, wie es von *Feuerbach*
und noch mehr von *Thibaut* geschehen ist, muß es zu argem Irrthum
verleiten. Zuvörderst ist keine Verwechslung verderblicher, als die
der Mikrologie mit specieller Detailkenntniß. Mikrologie nämlich muß
jeder vernünftige Mensch gering schätzen, aber genaue und strenge
Detailkenntniß ist in aller Geschichte so wenig entbehrlich, daß sie
vielmehr das einzige ist, was der Geschichte ihren Werth sichern kann.
Eine Rechtsgeschichte, die nicht auf dieser gründlichen Erforschung des
Einzelnen beruht, kann unter dem Namen großer und kräftiger Ansichten
nichts anderes geben, als ein allgemeines und flaches Räsonnement
über halbwahre Thatsachen, und ein solches Verfahren halte ich für
so leer und fruchtlos, daß ich daneben einer ganz rohen Empirie den
Vorzug einräume. Daraus folgt, daß wenigstens der Römischen und
Deutschen Rechtsgeschichte die Zeit und Kraft nicht würde abgespart
werden können, welche auf das Persische und Chinesische Recht zu
verwenden wäre. Außerdem aber ist wohl zu bedenken, daß es für das
Recht der allermeisten Völker und Zeiten an allem irgend brauchbaren
geschichtlichen Material fehlen muß. Wir können im allgemeinen gute
Nachrichten von dem Zustand eines Volkes haben, während wir über die
Verfassung und das bürgerliche Recht desselben wenig wahres wissen:
denn diese Gegenstände fordern einen geübten Blick, und wer sie[[166]]
ohne diesen darzustellen unternimmt, der wird meist das eigentlich
wahre und lehrreiche übersehen, wie wir dieses gar nicht blos an
Reisebeschreibern gewahr werden, sondern selbst an einheimischen
Geschichtschreibern, die aus Mangel an eigener Sachkenntnis den Leser
oft mehr verwirren als belehren. Endlich muß ich besonders gegen
die Unparteylichkeit protestiren, womit die Rechtsgeschichte aller
Völker als ungefähr gleich interessant und lehrreich dargestellt wird.
Abgesehen davon, daß hier eben so wie in andern Dingen die Virtuosität
mancher Völker einen nicht geringen Unterschied macht, wie denn z. B.
die Betrachtung Griechischer Kunstwerke den Kunstsinn mehr entwickeln
wird, als die der Chinesischen -- davon abgesehen, ist ein anderer
Unterschied ganz entscheidend. Auch hierin kommt nämlich alles auf
die Grundfrage an, ob (wie ich glaube) das Recht, welches mit einer
Nation geboren ist, und eben so das ursprünglich fremde, was aber
viele Jahrhunderte in ihr gelebt hat, ein Stück ihres eigenen Wesens
geworden ist, oder ob (nach der Lehre der Gegner) jeder Augenblick
fragen kann und darf, welches Recht im nächsten Augenblick gelten
solle, so daß bey dieser Überlegung die Gesetzbücher aller Zeiten und
Völker zu gleichmäßiger beliebiger Auswahl vor uns ausgebreitet liegen
sollen. Von meinem Standpunct aus würde demnach der Rechtsgeschichte
verschiedener Völker eine sehr ungleiche Wichtigkeit zugeschrieben
werden müssen. Das wichtigste nämlich ist und bleibt die Geschichte der
uns angehörigen Rechte, d. h. der Germanischen Rechte, des Römischen
und des Canonischen Rechts: wobey jedoch zu bedenken ist, daß das
Germanische Recht wissenschaftlich keinesweges auf das in Deutschland
geltende zu beschränken ist, sondern vielmehr alle Germanische Stämme
umfaßt. Die Rechte der ganz fremden Nationen aber haben wieder ein
sehr ungleichartiges Interesse für uns, je nachdem der Zustand
dieser Völker mit dem unsrigen mehr oder weniger Verwandtschaft hat,
so daß uns deshalb das Recht aller christlich Europäischen Nationen
von nicht Germanischem Stamme, dieser fremden Abstammung ungeachtet,
viel näher angeht, als die Rechte orientalischer Völker. *Es versteht
sich aber von selbst, daß hier blos von einem verschiedenen Grad des
Interesse die Rede ist, und daß schlechthin keine Kenntniß dieser
Art, wenn sie nur eine wirkliche Kenntniß ist, gering geachtet
werden soll.* Sind diese Ansichten richtig, so folgt daraus, daß in
unsrer Art, die Rechtsgeschichte zu behandeln, ein sehr fühlbarer
Mangel allerdings statt findet, indem das Recht der verschiedenen
Europäischen Nationen, besonders derjenigen, welche Germanischer
Abkunft sind, nicht vernachlässigt werden sollte. Denn erstens ist,
dieses zu lebendiger, fruchtbarer Kenntniß zu bringen, möglich, und
zweytens liegt es unserm eigenen[[167]] Rechtszustand so nahe, daß
dieser nur in Verbindung damit allseitig erkannt werden kann. Es wäre
zu wünschen, daß selbst auf unsern Universitäten die Gelegenheit zu
solchen Vorlesungen nicht fehlen möchte, und daß junge tüchtige Männer
von den Regierungen dazu ausersehen und unterstützt würden. Eine
unerläßliche Forderung aber müßte seyn, daß solche Männer nicht blos
durch gründliches Quellenstudium, sondern zugleich durch den Aufenthalt
in England, Dänemark, Schweden u. s. w. sich gebildet hätten, wodurch
allein ihre Kenntniß Leben und Anschaulichkeit gewinnen könnte. Wie
viel bey dieser Erweiterung der Rechtsgeschichte auch die allgemeine
Völkergeschichte gewinnen müßte, ist einleuchtend: aber auch Thibaut,
und wer sonst von der Gesetzgebung alles Heil erwartet, müßte in diesen
Wunsch einstimmen. Denn auch für die Gesetzgebung würde es gewiß ein
wesentlicher Vortheil seyn, wenn Männer daran arbeiteten, die ihren
Gesichtskreis durch so vielseitige Rechtsanschauung erweitert hätten.
Mehrmals hat Thibaut aufmerksam darauf gemacht, daß die Masse, die wir
zu bearbeiten haben, stets anwächst, und daß es also immer schwerer,
ja dem Einzelnen unmöglich werde, diese Masse, sowohl was die Quellen,
als was die Literatur betrifft, vollständig zu verarbeiten[139]. Diese
Klage ist gegründet, und jeder, der gewissenhaft arbeitet, wird sich
oft durch diesen Zustand gedrückt fühlen. Aber wie war es möglich, zu
übersehen, daß dieser Zustand gerade auch die gründliche Abfassung
neuer Gesetzbücher hemmt, also ein sehr wichtiger Grund gegen Thibauts
Aufforderung zu einem allgemeinen Gesetzbuche ist? Wir können uns doch
nicht anmaaßen, in einem Fache, das sich so ins Einzelne ausgebildet
hat, wie das bürgerliche Recht, alles durch gute Einfälle vortrefflich
entscheiden zu wollen, wir können des guten Rathes der Zeitgenossen
und der Vorfahren doch nicht entbehren, was auch Thibauts Meynung gar
nicht ist. Bey jenem Zustand der Quellen und der Literatur aber kann
es gar leicht kommen, daß uns in gar vielen Stücken die einzig rechte,
längst gefundene Ansicht (die gar nicht immer die herrschende oder
bekannteste ist) entgieng, nicht weil wir ihre Richtigkeit verkannten,
sondern lediglich weil sie uns der Zufall nicht vor die Augen führte.
Wollen wir aufrichtig seyn, so müssen wir gestehen, daß der oben
bemerkte Zustand keiner der beyden Meynungen ein neues Gewicht giebt,
weil er für beide gleich unbequem und hinderlich ist. Darum scheint
es räthlich, dabey unsern Streit zu vergessen, und uns brüderlich zu
berathen, wie dem Übel abzuhelfen seyn möchte, das wir nicht[[168]]
hervorgebracht und nicht zu verantworten haben. Ich werde am Schlusse
dieses Aufsatzes meine Gedanken hierüber mittheilen.
Manche neue Äußerungen Thibauts verdienen wieder ungetheilten Beyfall.
So diese Stelle: »Betrieben unsre Deutschen Regenten die Sache wieder
kümmerlich, wie früher so manche andre wichtige Staatsangelegenheit,
so würde ich gern der Erste seyn, um das neue Werk mit einer rüstigen
Strafrede anzufallen«[140]. Eben so der Wunsch, daß in Ermanglung eines
allgemeinen Deutschen Gesetzbuches doch lieber von mehrern Staaten
gemeinschaftlich, als von jedem einzeln, ein Gesetzbuch gemacht werden
möchte. »Nicht allein der bürgerliche Verkehr macht dies im höchsten
Grade räthlich, sondern auch der Umstand, daß selten ein einzelnes
Deutsches Land im Stande ist, ein vollendetes bürgerliches Recht durch
die Kräfte seiner eignen Rechtsgelehrten zu schaffen«[141].
Etwas deutlicher, als früher, erklärt sich jetzt Thibaut über die
Art, wie er sich die collegialische Mitwirkung bey Abfassung eines
Gesetzbuchs denkt: es soll nämlich über einzelne, vorgelegte Fragen
votirt werden[142]. Dieses ist allerdings sehr begreiflich, aber auf
diese Weise entsteht kein Buch. Die Hauptsache ist und bleibt die
Redaction des Ganzen, und diese würde doch immer einem Einzelnen anheim
fallen müssen, obgleich sie nachher von Andern geprüft und verbessert
werden könnte.
Thibaut vermuthet, es werde in Deutschland kein allgemeines
Gesetzbuch zu Stande kommen, vielmehr werde jedes Land sein eigenes
Particularrecht bekommen (welches freylich der traurigste Erfolg
seyn würde). »Damit ist denn« fügt er hinzu »natürlich auch die
Rechtswissenschaft zu Grunde gerichtet, und man wird dann den Freunden
der Wissenschaft, welche jetzt für das Alte kämpfen, auch wieder sagen
können, was man so oft sagen muß: Gott bewahre uns nur vor unsern
Freunden«[143]. Das klingt beynahe so, als ob die Stimmen, welche gegen
ein allgemeines Gesetzbuch sich erhoben haben, die Abfassung desselben
gehindert und dagegen eine Geneigtheit für besondere Gesetzbücher
hervorgebracht hätten. Doch mag dieses blos im Ausdruck liegen, denn
im Ernst wird niemand behaupten, daß ohne jene Stimmen ein allgemeines
Gesetzbuch wahrscheinlich zu Stande gekommen wäre. Das Streben mancher
Regierungen, alles gemeinsame von sich abzuhalten, ist schwerlich durch
jene Schriften erzeugt worden,[[169]] ja wenn diese Schriften wirklich
hätten zu ihrer Kenntniß kommen und ihren Beyfall erhalten können, was
sehr zu bezweifeln ist, so würde ihre Wirkung gerade darin bestanden
haben, das willkührliche Fixiren von Particularrechten der einzelnen
Staaten vor allem andern zu verhindern.