Heidelbergische Jahrbücher

1814 S. 929 fg.

1815 S. 625 fg. S. 657 fg

1816 S. 193 fg.

Daß die früheren Behauptungen des Vfs. von der wünschenswerthen

Einheit des Rechts durch ganz Deutschland, von der Nothwendigkeit

neuer Gesetzbücher u. s. w. hier wiederholt und bekräftigt werden,

versteht sich von selbst. Auch sollen hier nur diejenigen Äußerungen

herausgehoben werden, die entweder selbst neu sind, oder doch zu neuen

Entwicklungen Gelegenheit geben können.

So wird hier gegen die Meynung gestritten, nach welcher das Recht

eine unveränderliche, unbewegliche Natur haben solle: das Recht, wird

gesagt, sey vielmehr zu allen Zeiten veränderlich gewesen, und es

sey verderblich, dasselbe jetzt fest bannen zu wollen[136]. Allein

Unbeweglichkeit des Rechts ist in der That niemals behauptet worden.

Auch der menschliche Leib ist nicht unveränderlich, sondern wächst und

entwickelt sich unaufhörlich; und so betrachte ich das Recht jedes

Volkes, wie ein Glied an dem Leibe desselben, nur nicht wie ein Kleid,

das willkührlich gemacht worden ist, und eben so willkührlich abgelegt

und gegen ein anderes vertauscht werden kann.

Eine neue auffallende Aussicht eröffnet der Vf. der Rechtsgeschichte.

Sobald wir nur einmal von der Noth des gemeinen Rechts befreyt wären,

würde nach seiner Meynung die[[165]] Rechtsgeschichte, nicht mehr auf

ein einzelnes Volk beschränkt, alle Völker umfassen können. »Denn

das ist nicht die wahre belebende Rechtsgeschichte (sagt er), welche

mit gefesseltem Blick auf der Geschichte Eines Volkes ruht, aus

dieser alle Kleinigkeiten herauspflückt, und mit ihrer Mikrologie der

Dissertation eines großen Praktikers über das: ~et cetera~ gleicht.

Wie man den Europäischen Reisenden, welche ihren Geist kräftig

berührt, und ihr Innerstes umgekehrt wissen wollen, den Rath geben

sollte, nur außer Europa ihr Heil zu versuchen: so sollten auch unsre

Rechtsgeschichten, um wahrhaft pragmatisch zu werden, groß und kräftig

die Gesetzgebungen aller andern alten und neuen Völker umfassen.

Zehn geistvolle Vorlesungen über die Rechtsverfassung der Perser

und Chinesen würden in unsern Studierenden mehr wahren juristischen

Sinn wecken, als hundert über die jämmerlichen Pfuschereyen, denen

die Intestaterbfolge von Augustus bis Justinianus unterlag«[137].

Ausführlicher ist diese Forderung einer Universalrechtsgeschichte

schon früher von *Feuerbach* ausgesprochen worden[138]. Etwas Wahres

liegt in dieser Ansicht, aber so dargestellt, wie es von *Feuerbach*

und noch mehr von *Thibaut* geschehen ist, muß es zu argem Irrthum

verleiten. Zuvörderst ist keine Verwechslung verderblicher, als die

der Mikrologie mit specieller Detailkenntniß. Mikrologie nämlich muß

jeder vernünftige Mensch gering schätzen, aber genaue und strenge

Detailkenntniß ist in aller Geschichte so wenig entbehrlich, daß sie

vielmehr das einzige ist, was der Geschichte ihren Werth sichern kann.

Eine Rechtsgeschichte, die nicht auf dieser gründlichen Erforschung des

Einzelnen beruht, kann unter dem Namen großer und kräftiger Ansichten

nichts anderes geben, als ein allgemeines und flaches Räsonnement

über halbwahre Thatsachen, und ein solches Verfahren halte ich für

so leer und fruchtlos, daß ich daneben einer ganz rohen Empirie den

Vorzug einräume. Daraus folgt, daß wenigstens der Römischen und

Deutschen Rechtsgeschichte die Zeit und Kraft nicht würde abgespart

werden können, welche auf das Persische und Chinesische Recht zu

verwenden wäre. Außerdem aber ist wohl zu bedenken, daß es für das

Recht der allermeisten Völker und Zeiten an allem irgend brauchbaren

geschichtlichen Material fehlen muß. Wir können im allgemeinen gute

Nachrichten von dem Zustand eines Volkes haben, während wir über die

Verfassung und das bürgerliche Recht desselben wenig wahres wissen:

denn diese Gegenstände fordern einen geübten Blick, und wer sie[[166]]

ohne diesen darzustellen unternimmt, der wird meist das eigentlich

wahre und lehrreiche übersehen, wie wir dieses gar nicht blos an

Reisebeschreibern gewahr werden, sondern selbst an einheimischen

Geschichtschreibern, die aus Mangel an eigener Sachkenntnis den Leser

oft mehr verwirren als belehren. Endlich muß ich besonders gegen

die Unparteylichkeit protestiren, womit die Rechtsgeschichte aller

Völker als ungefähr gleich interessant und lehrreich dargestellt wird.

Abgesehen davon, daß hier eben so wie in andern Dingen die Virtuosität

mancher Völker einen nicht geringen Unterschied macht, wie denn z. B.

die Betrachtung Griechischer Kunstwerke den Kunstsinn mehr entwickeln

wird, als die der Chinesischen -- davon abgesehen, ist ein anderer

Unterschied ganz entscheidend. Auch hierin kommt nämlich alles auf

die Grundfrage an, ob (wie ich glaube) das Recht, welches mit einer

Nation geboren ist, und eben so das ursprünglich fremde, was aber

viele Jahrhunderte in ihr gelebt hat, ein Stück ihres eigenen Wesens

geworden ist, oder ob (nach der Lehre der Gegner) jeder Augenblick

fragen kann und darf, welches Recht im nächsten Augenblick gelten

solle, so daß bey dieser Überlegung die Gesetzbücher aller Zeiten und

Völker zu gleichmäßiger beliebiger Auswahl vor uns ausgebreitet liegen

sollen. Von meinem Standpunct aus würde demnach der Rechtsgeschichte

verschiedener Völker eine sehr ungleiche Wichtigkeit zugeschrieben

werden müssen. Das wichtigste nämlich ist und bleibt die Geschichte der

uns angehörigen Rechte, d. h. der Germanischen Rechte, des Römischen

und des Canonischen Rechts: wobey jedoch zu bedenken ist, daß das

Germanische Recht wissenschaftlich keinesweges auf das in Deutschland

geltende zu beschränken ist, sondern vielmehr alle Germanische Stämme

umfaßt. Die Rechte der ganz fremden Nationen aber haben wieder ein

sehr ungleichartiges Interesse für uns, je nachdem der Zustand

dieser Völker mit dem unsrigen mehr oder weniger Verwandtschaft hat,

so daß uns deshalb das Recht aller christlich Europäischen Nationen

von nicht Germanischem Stamme, dieser fremden Abstammung ungeachtet,

viel näher angeht, als die Rechte orientalischer Völker. *Es versteht

sich aber von selbst, daß hier blos von einem verschiedenen Grad des

Interesse die Rede ist, und daß schlechthin keine Kenntniß dieser

Art, wenn sie nur eine wirkliche Kenntniß ist, gering geachtet

werden soll.* Sind diese Ansichten richtig, so folgt daraus, daß in

unsrer Art, die Rechtsgeschichte zu behandeln, ein sehr fühlbarer

Mangel allerdings statt findet, indem das Recht der verschiedenen

Europäischen Nationen, besonders derjenigen, welche Germanischer

Abkunft sind, nicht vernachlässigt werden sollte. Denn erstens ist,

dieses zu lebendiger, fruchtbarer Kenntniß zu bringen, möglich, und

zweytens liegt es unserm eigenen[[167]] Rechtszustand so nahe, daß

dieser nur in Verbindung damit allseitig erkannt werden kann. Es wäre

zu wünschen, daß selbst auf unsern Universitäten die Gelegenheit zu

solchen Vorlesungen nicht fehlen möchte, und daß junge tüchtige Männer

von den Regierungen dazu ausersehen und unterstützt würden. Eine

unerläßliche Forderung aber müßte seyn, daß solche Männer nicht blos

durch gründliches Quellenstudium, sondern zugleich durch den Aufenthalt

in England, Dänemark, Schweden u. s. w. sich gebildet hätten, wodurch

allein ihre Kenntniß Leben und Anschaulichkeit gewinnen könnte. Wie

viel bey dieser Erweiterung der Rechtsgeschichte auch die allgemeine

Völkergeschichte gewinnen müßte, ist einleuchtend: aber auch Thibaut,

und wer sonst von der Gesetzgebung alles Heil erwartet, müßte in diesen

Wunsch einstimmen. Denn auch für die Gesetzgebung würde es gewiß ein

wesentlicher Vortheil seyn, wenn Männer daran arbeiteten, die ihren

Gesichtskreis durch so vielseitige Rechtsanschauung erweitert hätten.

Mehrmals hat Thibaut aufmerksam darauf gemacht, daß die Masse, die wir

zu bearbeiten haben, stets anwächst, und daß es also immer schwerer,

ja dem Einzelnen unmöglich werde, diese Masse, sowohl was die Quellen,

als was die Literatur betrifft, vollständig zu verarbeiten[139]. Diese

Klage ist gegründet, und jeder, der gewissenhaft arbeitet, wird sich

oft durch diesen Zustand gedrückt fühlen. Aber wie war es möglich, zu

übersehen, daß dieser Zustand gerade auch die gründliche Abfassung

neuer Gesetzbücher hemmt, also ein sehr wichtiger Grund gegen Thibauts

Aufforderung zu einem allgemeinen Gesetzbuche ist? Wir können uns doch

nicht anmaaßen, in einem Fache, das sich so ins Einzelne ausgebildet

hat, wie das bürgerliche Recht, alles durch gute Einfälle vortrefflich

entscheiden zu wollen, wir können des guten Rathes der Zeitgenossen

und der Vorfahren doch nicht entbehren, was auch Thibauts Meynung gar

nicht ist. Bey jenem Zustand der Quellen und der Literatur aber kann

es gar leicht kommen, daß uns in gar vielen Stücken die einzig rechte,

längst gefundene Ansicht (die gar nicht immer die herrschende oder

bekannteste ist) entgieng, nicht weil wir ihre Richtigkeit verkannten,

sondern lediglich weil sie uns der Zufall nicht vor die Augen führte.

Wollen wir aufrichtig seyn, so müssen wir gestehen, daß der oben

bemerkte Zustand keiner der beyden Meynungen ein neues Gewicht giebt,

weil er für beide gleich unbequem und hinderlich ist. Darum scheint

es räthlich, dabey unsern Streit zu vergessen, und uns brüderlich zu

berathen, wie dem Übel abzuhelfen seyn möchte, das wir nicht[[168]]

hervorgebracht und nicht zu verantworten haben. Ich werde am Schlusse

dieses Aufsatzes meine Gedanken hierüber mittheilen.

Manche neue Äußerungen Thibauts verdienen wieder ungetheilten Beyfall.

So diese Stelle: »Betrieben unsre Deutschen Regenten die Sache wieder

kümmerlich, wie früher so manche andre wichtige Staatsangelegenheit,

so würde ich gern der Erste seyn, um das neue Werk mit einer rüstigen

Strafrede anzufallen«[140]. Eben so der Wunsch, daß in Ermanglung eines

allgemeinen Deutschen Gesetzbuches doch lieber von mehrern Staaten

gemeinschaftlich, als von jedem einzeln, ein Gesetzbuch gemacht werden

möchte. »Nicht allein der bürgerliche Verkehr macht dies im höchsten

Grade räthlich, sondern auch der Umstand, daß selten ein einzelnes

Deutsches Land im Stande ist, ein vollendetes bürgerliches Recht durch

die Kräfte seiner eignen Rechtsgelehrten zu schaffen«[141].

Etwas deutlicher, als früher, erklärt sich jetzt Thibaut über die

Art, wie er sich die collegialische Mitwirkung bey Abfassung eines

Gesetzbuchs denkt: es soll nämlich über einzelne, vorgelegte Fragen

votirt werden[142]. Dieses ist allerdings sehr begreiflich, aber auf

diese Weise entsteht kein Buch. Die Hauptsache ist und bleibt die

Redaction des Ganzen, und diese würde doch immer einem Einzelnen anheim

fallen müssen, obgleich sie nachher von Andern geprüft und verbessert

werden könnte.

Thibaut vermuthet, es werde in Deutschland kein allgemeines

Gesetzbuch zu Stande kommen, vielmehr werde jedes Land sein eigenes

Particularrecht bekommen (welches freylich der traurigste Erfolg

seyn würde). »Damit ist denn« fügt er hinzu »natürlich auch die

Rechtswissenschaft zu Grunde gerichtet, und man wird dann den Freunden

der Wissenschaft, welche jetzt für das Alte kämpfen, auch wieder sagen

können, was man so oft sagen muß: Gott bewahre uns nur vor unsern

Freunden«[143]. Das klingt beynahe so, als ob die Stimmen, welche gegen

ein allgemeines Gesetzbuch sich erhoben haben, die Abfassung desselben

gehindert und dagegen eine Geneigtheit für besondere Gesetzbücher

hervorgebracht hätten. Doch mag dieses blos im Ausdruck liegen, denn

im Ernst wird niemand behaupten, daß ohne jene Stimmen ein allgemeines

Gesetzbuch wahrscheinlich zu Stande gekommen wäre. Das Streben mancher

Regierungen, alles gemeinsame von sich abzuhalten, ist schwerlich durch

jene Schriften erzeugt worden,[[169]] ja wenn diese Schriften wirklich

hätten zu ihrer Kenntniß kommen und ihren Beyfall erhalten können, was

sehr zu bezweifeln ist, so würde ihre Wirkung gerade darin bestanden

haben, das willkührliche Fixiren von Particularrechten der einzelnen

Staaten vor allem andern zu verhindern.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 35 / 45 题