4. Anselm von Feuerbachs Urteil. 1816.

Aus der von dem Kriminalisten Feuerbach (1775 bis 1833) verfaßten

Vorrede zu der Schrift des Bamberger Stadtgerichtsassessors Nepomuk

Borst, Über die Beweislast im Civilprozeß, Bamberg und Leipzig 1816.

Die Vorrede ist auch gesondert erschienen unter dem Titel: Einige

Worte über historische Rechtsgelehrsamkeit und einheimische deutsche

Gesetzgebung, Bamberg und Leipzig 1816, 24 S. (Wiederabgedruckt in

Feuerbachs kleinen Schriften vermischten Inhalts, Nürnberg 1833, S.

133-151.) Vgl. unten Abt. II, 5.

* * * * *

Diesen Zustand der Dinge (gemeint ist der Gegensatz zwischen dem

Theoretiker mit seiner Kenntnis nur des toten und dem Praktiker

mit seiner Kenntnis nur des lebenden Rechts) scheint man bey

Entscheidung des neulichen, vielfach merkwürdigen Streits über das

Bedürfniß und den Werth einheimisch deutscher Gesetzgebung[G], nicht

gehörig erwogen zu haben. Bekanntlich wurde unser Zeitalter, --

nachdem man demselben die Fähigkeit, sein geltendes Recht, gereinigt

von alterthümlichem Ueberfluß und neuen Mißbräuchen in einem mit

sich selbst übereinstimmenden Gesetzbuche darzustellen, geradezu

abgesprochen hatte, -- mit seinen Erwartungen und Wünschen von der

gesetzgebenden Gewalt hinweg an die Rechtsgelehrten gewiesen, welche

durch fortgesetzte Bildung des gelehrten Rechts, und zwar nach

reingeschichtlicher Methode, ausschließend berufen seyen, im Lauf einer

nicht zu bestimmenden Zeit allem Bedürfnisse abzuhelfen. Das Recht

werde überall (und dieß ist ganz unbestreitbar) aus dem Geiste des

Volks gebohren, falle aber, sobald es zu gewissen Jahren und Kräften

gekommen, den Rechtsgelehrten und der sich selbst überlassenen freyen

Wissenschaft ausschließend als Pflegkind anheim, wie denn das römische

Recht nicht durch Gesetzgebung, sondern durch Rechtsgelehrte zu seiner

Vollkommenheit gediehen sey. Ein deutsches Gesetzbuch (abgesehen, daß

dasselbe nur als Urkundenbuch unserer Unwissenheit und Geistesarmuth

dienen werde) könne daher nichts anderes wirken, als die Wissenschaft

in ihren Schritten aufzuhalten und die Nachkommenschaft wohlthätiger

Entdeckungen zu berauben.

Ob hinter dem eifrigen Bemühen, womit von einigen der

ausgezeichnetesten Gelehrten der römischen Schule, dem lauten Nothruf

nach einem einheimischen Rechtsbuche niederschlagend begegnet wurde,

nicht insgeheim, diesen würdigen Männern selbst unbewußt, ein

Argument versteckt liege, demjenigen ähnlich, womit wohl auch schon

von Kriegsgelehrten die Nothwendigkeit des Kriegs behauptet wurde,

weil nämlich sonst die Kriegswissenschaft untergehen werde[H]: mag

ununtersucht bleiben, weil die Entscheidung unerheblich ist. Wie

die Schlußfolge selbst offen ausgesprochen vorliegt, darf diese

nur zergliedert werden, und man sieht bald, daß ihre Stärke auf

einer Vermischung verschiedenartiger Begriffe, Voraussetzungen und

Bedingungen ruht, wodurch der Schein entsteht, als wenn was von dem

Einen in Wahrheit gilt, auch von dem Anderen gelte.

Als ein Hauptgrund für das Bedürfniß einer einheimisch deutschen

Gesetzgebung wurde geltend gemacht, daß die *gesetzliche Grundlage*

unseres Rechtszustandes aus den ungleichartigsten, mit sich selbst

streitenden Bestandtheilen zusammengesetzt sey; daß die Bücher, welche

für uns *Gesetzbücher* geworden, als Rechtsbücher fremder Völker, nach

fremden Gebräuchen und oft unbekannten oder nicht mehr vorhandenen

Einrichtungen und Zwecken, in fremden Begriffen wie mit fremden Worten

zu uns sprechen, und daß das Gebäude des Rechtssystems, welches wir

das unsrige nennen, zum größten Theil unter dem Schutt einer längst

untergegangenen Zeit begraben liegt, so daß es der mühseligsten

Zurüstungen und der fortgesetzten Bemühungen eines Menschenlebens

bedarf, um den Schutt aufzuräumen, die Trümmern hervorzugraben und

dann die Bruch-Enden zu errathen, bey denen sie wohl oder übel sich

wieder zusammenfügen lassen. Ist diese Anschuldigung gegründet (und

wer vermag sie zu läugnen?) so ist nicht zu verstehen, wie die

Rechtswissenschaft Gebrechen zu tilgen vermöge, welche die Gesetzgebung

belasten. Mag die ihrem freyen Gang überlassene Rechtswissenschaft

graben und wühlen, entdecken und aufklären, zur Wahrscheinlichkeit

oder Gewißheit bringen, so viel sie wolle, so darf sie den Bann-Kreis

jener Gesetzbücher nicht überschreiten und ist daher schlechterdings

unvermögend, einen Zustand, von dem sie selbst bedrückt wird und den

sie ohne Empörung gegen die eigne Gottheit nicht von sich abschütteln

kann, zu bessern oder nur um eine Linie breit von der Stelle zu rücken.

Daß unsere Rechtswissenschaft *Rechtsgelehrsamkeit* und ihrem Wesen

nach, wenigstens zum allergrößten Theil *historisch-antiquarisch*

ist, darf niemand verkennen, noch unsern Rechtsgelehrten zum Vorwurf

anrechnen. Auch wird die geschichtliche Erforschung des Rechts und

seiner Entwickelung (sogar in *weit mehr umfassender Beziehung*, als

in welcher dieselbe von unsern reingeschichtlichen Rechtsgelehrten

dermalen empfohlen und betrieben wird) unter jeder Voraussetzung ein

nicht nur für den Gesetzgeber unentbehrlicher, sondern für jeden zum

Höhern gebildeten Geist würdiger Gegenstand des Wissens seyn. Aber daß

unsre Rechtswissenschaft, *selbst in ihrer unmittelbaren Beziehung

auf das Leben*, historisch-antiquarisch ist, daß sie dieses nach

dermaliger Beschaffenheit der Rechtsquellen sein *muß*: das ist eben

das Uebel, dem nun einmal durch diese geschichtliche Rechtswissenschaft

selbst eben so wenig abzuhelfen ist, als eine Krankheit durch weitere

Vervollkommnung eben dieser Krankheit gleichsam aus sich selbst heraus

geheilt werden mag. Jeder seiner Zeit gemäße Rechtszustand und jede

denselben darstellende Gesetzgebung ist in so ferne nothwendiger

Weise geschichtlich, als die Gegenwart immer durch die Vergangenheit,

der jetzige Zustand durch eine Reihe vorhergehender bestimmt wird.

Allein das ist das ganz eigenthümliche unsres Rechtszustandes,

daß die Geschichte des Rechts, welches wir das *unsrige* nennen,

gleichwohl *nicht* bey *uns* und bis auf *unsre Zeit* herab, sondern

bey einem fremden untergegangenen Volke bereits vor weit mehr als

tausend Jahren *abgelaufen* ist; daß man von da nicht *vorwärts*[I],

sondern an dem dünnen, oft zerreissenden Faden der Geschichte,

Sprach- und Alterthumskunde wieder um mehr als Ein Jahrtausend forschend

*rückwärts* gehen muß, um, wenn man klar oder halbklar eingesehen

was in der ersten Hälfte des VI. Jahrhunderts bey den Römern als

Recht gegolten habe, nun erst zu wissen, wie unsere Richter im XIX.

Jahrhundert den Deutschen ihr Recht sprechen sollen.

Es ist nichts unbestrittener als eben dasjenige, worauf von den

Widersachern eines einheimisch deutschen Gesetzbuchs mit ganz

besonderem Nachdrucke gedrungen wird, gleichsam als wäre es je von

Verständigen bestritten worden, nämlich: daß alles auf Entwickelung

und Darstellung des *volksthümlichen, in das Leben der Nation*

übergegangenen Rechts ankomme. Das ist nur das Unbegreifliche, wie

gerade die historische Rechtswissenschaft, welche Alles in Allem

seyn soll, mit Entwickelung und Bildung dieses lebenden Rechts,

das unbekümmert um das Gelehrtenwesen und um Entdeckungen in dem

Alterthum früherer Jahrtausende, seines Weges geht und immer nur

seine gegenwärtigen Bedürfnisse befragt, -- in irgend einem nahen

ursächlichen Zusammenhang stehe? Was, wenn auch alle Geister der

alten Römerwelt aus ihren Gräbern heraufbeschworen würden, um über

alles klärliche Antwort zu geben und von der Mutter Carmenta bis zu

Justinian herab die ganze Rechtsgeschichte aufs wahrhafteste im

bündigsten Zusammenhange zu erzählen, -- was hiedurch so Großes für

die Verbesserung unseres gegenwärtigen Rechtszustandes gewonnen sey?

Die Geschichte erklärt, wie Etwas nach und nach *geworden*; *wie*

und *was* dieses Etwas *sey*, lehrt die Geschichte nicht. Was der

Geschichte angehört ist schon dem Leben abgestorben. Oder ist etwa

*das* Recht, welches die geschichtliche Rechtswissenschaft lehrt,

wirklich das volksthümliche, lebende? -- Was ist bey *uns* wirklich

Rechtens? was ist von dem Fremden einheimisch geworden? wie hat es

sich, vermischt mit deutschem Saft und Blute, umgestaltet? in welcher

Form steht es jetzt da, lebt und wirkt es? Hierüber vermag die

geschichtliche Rechtswissenschaft entweder keine oder nur abgebrochene

Antwort zu geben, und in jedem Fall liegt das Orakel, welches hierauf

antwortet, weit näher, als daß dasselbe erst auf einem Umweg, der durch

Jahrtausende hindurchgeht, gesucht werden müßte. Abgeschiedene Geister

kehren leibhaft nimmermehr zurück, und daher wird insbesondere die

Geschichte des Rechts, werde ihre Erforschung auch noch Jahrhunderte

fortgesetzt, mehr nicht seyn und bleiben, als eine Zusammenstellung

größerer oder kleinerer Bruchstücke, welche da und dort aus dem Dunkel

der Zeiten hervortreten und deren Bedeutung und Zusammenhang oft nicht

zu erkennen, sondern nur muthmaßlich zu errathen ist. Wenn also das

Heil unseres Rechtszustandes von der Wiederherstellung eines Gewebes

abhängt, welches zwar die Zeit gewoben, aber auch, wenigstens für

unsere Erkenntniß, wieder zerrissen und in alle Winde gestreut hat,

wehe! dann ist dessen Verbesserung auf die Ewigkeit verschoben.

Was in jener Ansicht am meisten auffällt, ist das Unpassende einer

Vergleichung zwischen dem alten römischen Recht und unserem heutigen

römisch-canonisch-deutschen Rechte, besonders die Fehlerhaftigkeit

des Schlusses von dem was der römische Rechtsgelehrte der Fortbildung

des römischen Rechtszustandes *war*, auf das was unsere deutschen

Rechtsgelehrten, wenn man diese nur nicht durch Gesetze in ihren

Forschungen hemme, dereinst dem deutschen Rechtszustande werden

*könnten*. Schon die große Verschiedenheit zwischen der römischen

aristokratisch-demokratischen Verfassung und unsern heutigen

Monarchien, die eigenthümliche Vollmacht der Magistrate und die

ausgedehnte Gewalt des Gerichtsbrauchs, der Einfluß auf das Edict

jener Magistrate und auf diesen Gerichtsbrauch, wodurch der

römische Rechtsgelehrte mittelbar und zwar unter der Form einer

höheren Autorität, mithin wirklich *gesetzgebend* (wiewohl nicht

auf den Comitien, noch in unserer Art Gesetze zu geben) auf den

Rechtszustand einwirkte: dieses und anderes dergleichen stumpft

schon gar sehr die Schärfe jener Vergleichung ab. Jedoch hievon

abgesehen ist einleuchtend, daß der römische Rechtsgelehrte und seine

Rechtswissenschaft äußerlich und innerlich etwas ganz *anderes*

war, als *unsre* Rechtsgelehrte und *unsre* Rechtswissenschaft, so

lange ihre jetzigen Quellen fortdauern, jemals werden können. Der

römische Rechtsgelehrte saß bekanntlich nicht als Geschichts- und

Alterthumsforscher hinter alten Denkmälern und Manuscripten, sondern

auf dem Marktplatz, oder zu Haus unter den Clienten, oder auf dem

Gerichtsstuhl oder in dessen Nähe; sein Wissen war Erkenntniß aus

dem Buche des bürgerlichen Lebens, und er hatte weit weniger zu

lesen und zu lernen als zu beobachten, zu denken, zu urtheilen und

zu schließen. Aus der Erforschung hetrurischer, altitalischer,

griechischer Alterthümer sog das römische Recht seine Lebenssäfte

nicht, obgleich diese Alterthümer dem Römer weit näher lagen als uns

die seinigen; Alterthumskunde war der Grammatik zugewiesen. Das konnte

auch wohl geschehen; denn der Römer hatte nicht erst den Rechtsleichnam

eines vor einem Jahrtausend untergegangenen Volks zu zergliedern, um

denselben bey sich von neuem künstlich zusammenzusetzen und wieder

zum Scheinleben aufzuwecken. Wo Er stand und ging war er bey sich zu

Hause; was Er umfaßte, was Ihn durchdrang, war *seine* Zeit und die

*Gegenwart* mit ihrem Haben und Bedürfen; was Er erkannte, bearbeitete,

gestaltete, war *sein* und *seines* Volkes Recht. Und so ward das

römische Recht nicht durch Geschichte, Alterthumskunde, Kritik und

Grammatik, als geschichtliche Rechtswissenschaft, sondern durch

Erfahrung, Philosophie und Logik zur Reife gebracht.

Können die Pfleger der deutschen Rechtsgelehrsamkeit uns die gründliche

Verheissung geben, eben das und eben so uns zu werden, was und wie es

der Römer seinem Volke war? Wohlan! dann wollen wir uns des Wunsches

nach einem einheimischen Gesetzbuche oder (weil man bey deutschen

Angelegenheiten in der Mehrzahl sprechen muß) nach einheimischen

*Gesetzbüchern* gern entschlagen. Allein umsonst! Um jenes zu

werden, müßte erst unsere Rechtswissenschaft aufgehört haben, zu

seyn was sie ist, -- eine historisch-antiquarische Wissenschaft; und

damit diese etwas anderes seyn könnte als sie ist, müßten wir erst

gerade eben dasjenige besitzen, dessen Besitz uns, wie gesagt wird,

durch fortgesetztes historisch-antiquarisches Forschen entbehrlich

gemacht werden soll: -- ein einheimisches, den Bedürfnissen der Zeit

anpassendes, in sich selbst übereinstimmendes, mit gesetzlicher Kraft

ausgestattetes Rechtsbuch. Ein solches hatte der Römer in seinen XII

Tafeln, späterhin in seinem Edict. Und eben weil er es hatte, weil sein

Recht auf einheimischem Boden aus Einer Herzwurzel hervorwuchs, darum

konnte dieses unter der Jahrhunderte lang fortgesetzten Pflege des

stets auf die Wirklichkeit hingewendeten philosophischen Geistes und

logischen Verstandes, zu jenem kräftigen Stamm mit reichen Aesten in

die Breite und Höhe wachsen.

Als man von einem deutschen Gesetzbuch für deutsche Völker sprach,

dachte man nicht an ein Werk despotischer Willkühr, welche aus sich

selbst das Recht erst mache, und dasselbe, wenn es nach Laune fertig

geworden, dem Volk als Joch über den Hals lege; auch dachte man nicht

an ein von der Vernunft mit Idealen erzeugtes, auf Wolken gebohrnes

Götterkind, welches, nachdem es die vergangenen Jahrhunderte aus

dem Buche der Zeit weggestrichen, kecken Geistes über die Gegenwart

hinweg in neue noch unerschaffene Jahrhunderte hinüberspringe[J]. Die

Foderungen waren weder so gemein, noch so überspannt. Man wollte nicht

mehr, als was die Römer gethan, da sie ihre XII Tafeln verfaßten, mit

dem einzigen Unterschied, daß nach dem Zustand unserer geselligen und

geistigen Bildung, und nach der großen Verschiedenheit der Elemente,

welche auf die Fortbildung unseres Rechtszustandes eingewirkt haben,

die deutschen Rechte nicht in dem Raum von zwölf römischen Tafeln Platz

genug finden. Mit einem bloßen *Aufschreiben* des vorhandenen Rechts

war es aber freylich selbst bey diesen kleinen XII Tafeln auch nicht

gethan. Waren die Römer, wie aus *Niebuhrs* Forschungen erhellet, durch

Kasten getrennt, lebten Patrizier und Plebejer nach verschiedenen

Rechten, vielleicht auch die Plebejer selbst, je nach Verschiedenheit

ihrer Volksabstammung wieder unter sich nach verschiedenen Volks- und

Stammsgewohnheiten (wie späterhin die Barbaren in den neugestifteten

germanischen Reichen); so mußten, nach dem Ausdrucke des *Livius*[K],

diese Verschiedenheiten gegen einander ausgeglichen, mit einander in

ein übereinstimmendes Ganze verschmolzen, mithin mußte auf der einen

Seite weggenommen, auf der andern zugelegt, dort etwas aufgehoben,

hier etwas beygefügt, dort das Widerstreitende durch ein Drittes

vermittelt, alles dem gegenwärtigen Zeitbedürfniß mit Weisheit angepaßt

werden. Daß die Zehnmänner das bürgerliche Recht ohne weiteres nur

so hingeschrieben haben, wie sie es eben fanden, widerstreitet aller

Geschichte[L]. Daß ihnen das Volk die gesetzgebende Weisheit zum

Verbrechen angerechnet, darüber schweigt die Geschichte. Ob die Römer,

ehe sie ihre Wünsche geltend machten, zuvor noch eine gründliche

Selbstprüfung über ihre Fähigkeit zu einer Gesetzgebung angestellt

haben? ob die Unbehülflichkeit ihrer Sprache und die Aussicht auf eine

erst künftige Veredlung derselben, als ein Zweifelsgrund gegen das

Unternehmen auch bey ihnen[M] angeführt worden ist? ob die verstockten

Patrizier das dringende Begehren des Volks unter anderem auch damit

abzulehnen versuchten, daß sie ihm vorgestellt: -- all ihr Klagen

und Verlangen beruhe auf einem Mißverstande, wenn sie von Gesetzen

foderten, was die Rechtswissenschaft allein nach Jahrhunderten ohnehin

schon leisten werde; man möge den Rechtsgelehrten in ihrer Mitte nur

Zeit lassen, die heiligen Rechtsbücher der Etrusker, die Alterthümer

der Lateiner, Oenotrer, Sabeller, Sikuler und, weil offenbar viel

Griechisches eingedrungen, die Rechtsgeschichte der Griechen durch

Großgriechenland hindurch nach Athen hinüber und von da, wo möglich,

bis in die Zeiten von Kekrops hinauf mit der Fackel der Kritik und

Geschichte beleuchtend zu verfolgen; dann werde alles von selbst sich

machen: -- ob dieses oder ähnliches gesagt worden? darüber schweigt

ebenfalls die Geschichte. Was aber, wenn es gesagt worden wäre, der

kerngesunde Römerverstand würde erwiedert haben, ist zu errathen nicht

schwer.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 32 / 45 题