Vorrede der zweyten Ausgabe.
Die erste Ausgabe der gegenwärtigen Schrift erschien im J. 1814,
zu einer Zeit, welche jedem, der sie mit vollem Bewußtseyn erlebt
hat, unvergeßlich seyn muß. Jahre hindurch waren die Bande, welche
unser Deutsches Vaterland an fremde Willkühr knüpften, immer fester
angezogen worden, und es war deutlich einzusehen, daß unser Schicksal,
wenn die Absichten des Unterdrückers zur vollen Ausführung kamen,
mit der Vernichtung unsrer Nationalität enden mußte. Die großen
Schicksale, durch welche die fremde Herrschaft zertrümmert wurde,
wendeten dieses herbe Loos von unsrem Vaterland ab, und das Gefühl
dankbarer Freude, welches damals durch die Befreyung von der größten
aller Gefahren allgemein erregt wurde, sollte wohl bey Allen als
eine heilige Erinnerung bewahrt werden. Damals war es wieder möglich
geworden, über öffentliche Dinge nach freyer Überzeugung öffentlich
zu reden, und der durch die ganze durchlebte[[IV]] Zeit überall
aufgeregte Sinn machte dieses Geschäft anziehender und dankbarer,
als es in gewöhnlichen Zeiten zu seyn pflegt. So trat damals ein
ausgezeichneter Rechtsgelehrter mit dem Vorschlag auf, ein gemeinsames
bürgerliches Gesetzbuch für Deutschland abzufassen, und dadurch die
politisch so wichtige Einheit der Deutschen, zugleich aber auch
die Rechtspflege und die Rechtswissenschaft zu fördern. Von dem
Congreß, der eben damals in Wien zusammentrat, erwartete man, er
werde wohl auf solche patriotische Vorschläge einzugehen geneigt
seyn. Dieses waren die äußeren Umstände, welche mich bewogen, in
der gegenwärtigen Schrift auch meine Stimme über die wichtige Sache
abzugeben. Diese Veranlassung, so wie die lebhaft erregte Zeit worin
die Schrift erschien, sind darin unverkennbar, und hätte ich erst
jetzt über diese Frage zu reden gehabt, so würde es ohne Zweifel in
sehr verschiedener Weise geschehen seyn, obgleich in der Sache selbst
meine Überzeugungen nicht nur dieselben geblieben sind, sondern sich
auch durch fortgesetztes Nachdenken und manche nicht unbedeutende
Erfahrungen noch mehr begründet haben. Es konnte daher in Frage kommen,
diese Schrift durch Änderungen und Zusätze in eine solche Gestalt zu
bringen, worin sie etwa jetzt hätte erscheinen können. Allein bey
diesem Verfahren war keine Gränze zu finden, ja es hätte eigentlich auf
die gänzliche Vernichtung der früheren Schrift, und die Abfassung einer
neuen geführt. Deshalb habe ich einen völlig unveränderten Abdruck, wie
er gegenwärtig erfolgt, für zweckmäßiger gehalten. Über[[V]] einige
Stellen jedoch finde ich hier eine besondere Erklärung nöthig.
S. 48 ist die Rede von der nicht glücklichen Bearbeitung der
Rechtswissenschaft im achtzehnten Jahrhundert, und es wird dabey auch
die ungünstige Einwirkung eines vielfältigen flachen Bestrebens in der
Philosophie erwähnt. Diese Stelle haben Manche als ein absprechendes
Urtheil über philosophische Bestrebungen in der Rechtswissenschaft
überhaupt verstanden. Mir unbegreiflich; denn nach dem ganzen
Zusammenhang war lediglich die Rede theils von der unglücklichen
Anwendung Wolfischer Philosophie auf die Rechtswissenschaft, theils von
der Einwirkung der späteren Popularphilosophen. Diese Bestrebungen aber
dürften auch wohl gegenwärtig kaum Anhänger und Vertheidiger finden.
Im siebenten Abschnitt ist ein sehr ungünstiges Urtheil über die
Französischen Juristen der neuesten Zeiten niedergelegt. Nun sind zwar
die einzelnen dort zusammengestellten Thatsachen ganz richtig, und
auch an dem Tadel derselben läßt sich nicht füglich Etwas mindern:
dennoch ist das darauf gebaute Totalurtheil völlig einseitig und
ungerecht, indem Eine höchst achtbare Seite der juristischen Literatur
unsrer Nachbaren mit Stillschweigen übergangen wird. Die Ursache
dieser Einseitigkeit lag theils in der aufgeregten Stimmung gegen
diese Nachbaren, die in jenem Zeitpunkt so natürlich war, theils in
meiner unvollständigen Kenntniß ihrer Literatur, und ich benutze
gerne diese Gelegenheit, jenes zugefügte Unrecht durch ein offenes
Bekenntniß[[VI]] gut zu machen[132]. Die Sache ist nämlich die, daß
allerdings die gelehrte Seite der Rechtswissenschaft, und die mit ihr
zusammenhängenden Kenntnisse, seit langer Zeit in Frankreich sehr
vernachlässigt waren, obgleich auch hierin eine Anzahl jüngerer Männer
in den neuesten Zeiten rühmlichen Eifer an den Tag gelegt haben[133].
Dagegen hat bey ihnen die praktische Rechtswissenschaft einen hohen
Grad von Bildung erlangt und behauptet, und der darauf gegründete
Theil ihrer Literatur verdient die größte Achtung, und könnte mit
wesentlichem Vortheil von uns benutzt werden. So zum Beispiel
enthalten die Schriften von Merlin, sowohl das ~Répertoire~, als die
~Questions~ wahre Muster gründlicher, scharfsinniger, geschmackvoller
Behandlung von Rechtsfällen, und unsre praktisch-juristische Literatur
steht hierin der Französischen bey Weitem nach. Der Grund dieser
ihrer Trefflichkeit, neben den oben erwähnten Mängeln, liegt theils
in dem praktischen Geschick der Nation, theils in den Formen ihres
Prozesses, welche dem ausgezeichneten Talent Spielraum und Reiz in
hohem Grad gewähren, anstatt daß bey uns Richter und Sachwalter
ihr Geschäft in wenig anregender Unbemerktheit betreiben. Dagegen
bin ich weit entfernt, dem Code an diesen Vorzügen den geringsten
Antheil zuzuschreiben, und was sie Gutes haben,[[VII]] das haben sie
*ungeachtet* des Code, nicht *durch* denselben. Alles also, was gegen
diesen in meiner Schrift gesagt ist, muß ich noch jetzt für wahr
erklären. Und eben so das nachtheilige Urtheil über ihre Rechtsschulen,
deren Einrichtung gewiß jede freye Entwicklung der Rechtswissenschaft
in Frankreich hemmt. Ich sage dieses um so zuversichtlicher, als mir
dieses Urtheil durch die Stimme sehr achtbarer und einsichtsvoller
Franzosen bestätigt worden ist[134].
S. 138. Was hier von Blondeau's Darstellungsart des Römischen Rechts
erzählt wird, scheint, nach späteren Nachrichten, auf einem bloßen
Misverständniß zu beruhen. -- S. 144-146. Was hier über das juristische
Studium auf Preussischen Universitäten gesagt ist, hat sich seit jener
Zeit einigermaßen geändert. Über das Landrecht sind seit mehreren
Jahren Vorlesungen gehalten worden, auch von mir selbst, wobey ich die
handschriftlichen Materialien des Landrechts habe benutzen können.
Sogar ist neuerlich der Besuch solcher Vorlesungen, jedoch ohne Abbruch
der gelehrten Rechtsstudien, als nothwendig vorgeschrieben worden,
und schon das erste Examen wird jetzt mit darauf gerichtet. Dann hat
neuerlich der gegenwärtige Herr Justizminister die Benutzung der
Materialien zur öffentlichen Mittheilung gestattet[[VIII]], einige
ausgezeichnete Rechtsgelehrte sind jetzt damit beschäftigt, und so wird
der von mir S. 94 ausgesprochene lebhafte Wunsch auf die erfreulichste
Weise in Erfüllung gehen.
S. 153. Hier ist der Wunsch ausgesprochen, daß die Hemmungen des
Verkehrs zwischen den Universitäten verschiedener Deutscher Länder
weggeräumt werden möchten. Es ist bekannt, daß seitdem, und ganz
neuerlich von der Bairischen Regierung, sehr Vieles für diesen
wichtigen Zweck gethan worden ist.
In der gegenwärtigen Ausgabe hat meine Schrift zwey Beylagen erhalten.
Die erste Beylage ist eigentlich eine Fortsetzung der Schrift selbst,
und gehört also wesentlich an diese Stelle. Dasselbe zwar könnte man
auch noch von einer andern Abhandlung in der Zeitschrift sagen, von der
Recension über Gönner, B. 1. Nr. 17. Allein diese Abhandlung mußte,
nach der Art, wie sie veranlaßt wurde, großentheils den Charakter
einer persönlichen Polemik annehmen, und so wenig ich hiervon, auch
bey der ruhigsten Betrachtung, Etwas als ungerecht zurückzunehmen
Ursache finde, so fühle ich doch auch keine Neigung, diesen durch
zufällige Umstände herbeygeführten Streit nach Ablauf vieler Jahre,
und nach dem Tode des Gegners, durch neuen Abdruck aufzufrischen.
Allerdings betrifft Vieles auch in dieser Recension das Allgemeine des
damaligen Streits; demjenigen aber, welcher vollständige Akten liebt,
bleibt es ja unbenommen, sie in der Zeitschrift selbst aufzusuchen.
-- In dieser ersten Beylage ist nur Eine Stelle, worüber ich jetzt
Etwas hinzuzusetzen finde; es ist[[IX]] die Stelle S. 166, worin ich
gegen den oberflächlichen Gebrauch der Universalrechtsgeschichte
gewarnt habe. Diese Stelle ist mitunter so gedeutet worden, als ob
ich die Universalrechtsgeschichte überhaupt verwerfen wollte. Wer
sie jedoch mit unbefangener Wahrheitsliebe lesen will, der muß ein
solches Mißverständniß ganz unbegreiflich finden. Auch weiß ich in der
That kein neues Wort hinzuzusetzen, um mich gegen diese Misdeutung zu
verwahren.
Die zweyte Beylage enthält das Urtheil eines französischen Gerichtshofs
über den Entwurf zum Code, welches in meiner Schrift S. 80 angeführt
und gerühmt ist. Ich habe es jetzt abdrucken lassen, weil die
französische Sammlung worin es bekannt gemacht wurde, gewiß nur dem
kleineren Theil meiner Leser zugänglich ist.
Erste Beylage.
Stimmen für und wider neue Gesetzbücher.
Von *Savigny*.
(Abgedruckt aus der Zeitschrift für geschichtliche
Rechtswissenschaft, herausgegeben von *F. C. von Savigny*, *C. F.
Eichhorn* und *J. F. L. Göschen*. B. 3. Heft 1. Berlin 1816. 8. S.
1-52.)
[[163]] Wird ein wissenschaftlicher Streit lebhaft und mit
allgemeinerer Theilnahme geführt, so pflegt er neben großen Vortheilen
auch nicht geringe Gefahren mit sich zu führen. Daß jede Meynung im
Angesicht bestimmter Gegner vollständiger ausgebildet und fester
begründet wird, ist gewiß der Wahrheit förderlich, aber gar leicht
verliert der Streitende die Unbefangenheit, die allein der eigenen
und der fremden Meynung in allen Theilen und Wendungen Gerechtigkeit
wiederfahren lassen kann. So geschieht es, daß oft in demselben Maaße,
in welchem die Gegenstände selbst deutlicher werden, die Sehkraft
gerade derjenigen getrübt wird, von welchen die Meynung der übrigen
geleitet und bestimmt werden soll.
Diese guten und schlimmen Folgen mögen auch bey dem Streite eingetreten
seyn, der seit einigen Jahren über die Frage geführt worden ist,
wie unsere deutschen Staaten das bürgerliche Recht zweckmäßig zu
behandeln haben. Was ist dabey nun aber zu thun? Sollen wir schweigen,
damit die Leidenschaften sich legen, schweigen, bis wieder alles
gleichgültig über die Sache geworden ist? Mit nichten. Aber sorgfältig
bedenken sollen wir jene vorhin erwähnte Gefahr, und strenge seyn
gegen uns selbst und gegen andere. Denn in der eigenen, wie in der
entgegengesetzten Meynung, läßt sich wohl unterscheiden, was zu ihr
nach ihrer Natur gehört, von dem was Parteylichkeit hinzugefügt hat.
Überall, wo eine Schwäche der eigenen Meynung oder eine Stärke der
fremden umgangen oder verschwiegen wird, da ist es nicht mehr die
Meynung, welche redet oder verschweigt, sondern die Parteylichkeit,
und so bewußtlos wir auch seyn mögen bey dem Spiel, welches diese
Parteylichkeit mit uns treibt, so ist doch das Spiel selbst immer
verwerflich, und wir thun wohl, ihm überall nachzuspüren, in uns selbst
wie in unsern Gegnern.
[[164]] Dieses Vorwort sollte den Gesichtspunct angeben, von welchem
der folgende Aufsatz angesehen zu werden wünscht. Es soll in diesem
Aufsatz eine Übersicht gegeben werden über die verschiedenen Meynungen
und Äußerungen, die seit der Erscheinung meiner Schrift (1814) über
die Sache laut geworden sind, wobey ich mich aber weder zu absoluter
Vollständigkeit, noch zu strenger chronologischer Folge anheischig
mache.
~A.~ Stimmen *für* neue Gesetzbücher[135].