5. Savignys Nachträge zu seiner Schrift. 1828.

Vorrede der zweyten Ausgabe.

Die erste Ausgabe der gegenwärtigen Schrift erschien im J. 1814,

zu einer Zeit, welche jedem, der sie mit vollem Bewußtseyn erlebt

hat, unvergeßlich seyn muß. Jahre hindurch waren die Bande, welche

unser Deutsches Vaterland an fremde Willkühr knüpften, immer fester

angezogen worden, und es war deutlich einzusehen, daß unser Schicksal,

wenn die Absichten des Unterdrückers zur vollen Ausführung kamen,

mit der Vernichtung unsrer Nationalität enden mußte. Die großen

Schicksale, durch welche die fremde Herrschaft zertrümmert wurde,

wendeten dieses herbe Loos von unsrem Vaterland ab, und das Gefühl

dankbarer Freude, welches damals durch die Befreyung von der größten

aller Gefahren allgemein erregt wurde, sollte wohl bey Allen als

eine heilige Erinnerung bewahrt werden. Damals war es wieder möglich

geworden, über öffentliche Dinge nach freyer Überzeugung öffentlich

zu reden, und der durch die ganze durchlebte[[IV]] Zeit überall

aufgeregte Sinn machte dieses Geschäft anziehender und dankbarer,

als es in gewöhnlichen Zeiten zu seyn pflegt. So trat damals ein

ausgezeichneter Rechtsgelehrter mit dem Vorschlag auf, ein gemeinsames

bürgerliches Gesetzbuch für Deutschland abzufassen, und dadurch die

politisch so wichtige Einheit der Deutschen, zugleich aber auch

die Rechtspflege und die Rechtswissenschaft zu fördern. Von dem

Congreß, der eben damals in Wien zusammentrat, erwartete man, er

werde wohl auf solche patriotische Vorschläge einzugehen geneigt

seyn. Dieses waren die äußeren Umstände, welche mich bewogen, in

der gegenwärtigen Schrift auch meine Stimme über die wichtige Sache

abzugeben. Diese Veranlassung, so wie die lebhaft erregte Zeit worin

die Schrift erschien, sind darin unverkennbar, und hätte ich erst

jetzt über diese Frage zu reden gehabt, so würde es ohne Zweifel in

sehr verschiedener Weise geschehen seyn, obgleich in der Sache selbst

meine Überzeugungen nicht nur dieselben geblieben sind, sondern sich

auch durch fortgesetztes Nachdenken und manche nicht unbedeutende

Erfahrungen noch mehr begründet haben. Es konnte daher in Frage kommen,

diese Schrift durch Änderungen und Zusätze in eine solche Gestalt zu

bringen, worin sie etwa jetzt hätte erscheinen können. Allein bey

diesem Verfahren war keine Gränze zu finden, ja es hätte eigentlich auf

die gänzliche Vernichtung der früheren Schrift, und die Abfassung einer

neuen geführt. Deshalb habe ich einen völlig unveränderten Abdruck, wie

er gegenwärtig erfolgt, für zweckmäßiger gehalten. Über[[V]] einige

Stellen jedoch finde ich hier eine besondere Erklärung nöthig.

S. 48 ist die Rede von der nicht glücklichen Bearbeitung der

Rechtswissenschaft im achtzehnten Jahrhundert, und es wird dabey auch

die ungünstige Einwirkung eines vielfältigen flachen Bestrebens in der

Philosophie erwähnt. Diese Stelle haben Manche als ein absprechendes

Urtheil über philosophische Bestrebungen in der Rechtswissenschaft

überhaupt verstanden. Mir unbegreiflich; denn nach dem ganzen

Zusammenhang war lediglich die Rede theils von der unglücklichen

Anwendung Wolfischer Philosophie auf die Rechtswissenschaft, theils von

der Einwirkung der späteren Popularphilosophen. Diese Bestrebungen aber

dürften auch wohl gegenwärtig kaum Anhänger und Vertheidiger finden.

Im siebenten Abschnitt ist ein sehr ungünstiges Urtheil über die

Französischen Juristen der neuesten Zeiten niedergelegt. Nun sind zwar

die einzelnen dort zusammengestellten Thatsachen ganz richtig, und

auch an dem Tadel derselben läßt sich nicht füglich Etwas mindern:

dennoch ist das darauf gebaute Totalurtheil völlig einseitig und

ungerecht, indem Eine höchst achtbare Seite der juristischen Literatur

unsrer Nachbaren mit Stillschweigen übergangen wird. Die Ursache

dieser Einseitigkeit lag theils in der aufgeregten Stimmung gegen

diese Nachbaren, die in jenem Zeitpunkt so natürlich war, theils in

meiner unvollständigen Kenntniß ihrer Literatur, und ich benutze

gerne diese Gelegenheit, jenes zugefügte Unrecht durch ein offenes

Bekenntniß[[VI]] gut zu machen[132]. Die Sache ist nämlich die, daß

allerdings die gelehrte Seite der Rechtswissenschaft, und die mit ihr

zusammenhängenden Kenntnisse, seit langer Zeit in Frankreich sehr

vernachlässigt waren, obgleich auch hierin eine Anzahl jüngerer Männer

in den neuesten Zeiten rühmlichen Eifer an den Tag gelegt haben[133].

Dagegen hat bey ihnen die praktische Rechtswissenschaft einen hohen

Grad von Bildung erlangt und behauptet, und der darauf gegründete

Theil ihrer Literatur verdient die größte Achtung, und könnte mit

wesentlichem Vortheil von uns benutzt werden. So zum Beispiel

enthalten die Schriften von Merlin, sowohl das ~Répertoire~, als die

~Questions~ wahre Muster gründlicher, scharfsinniger, geschmackvoller

Behandlung von Rechtsfällen, und unsre praktisch-juristische Literatur

steht hierin der Französischen bey Weitem nach. Der Grund dieser

ihrer Trefflichkeit, neben den oben erwähnten Mängeln, liegt theils

in dem praktischen Geschick der Nation, theils in den Formen ihres

Prozesses, welche dem ausgezeichneten Talent Spielraum und Reiz in

hohem Grad gewähren, anstatt daß bey uns Richter und Sachwalter

ihr Geschäft in wenig anregender Unbemerktheit betreiben. Dagegen

bin ich weit entfernt, dem Code an diesen Vorzügen den geringsten

Antheil zuzuschreiben, und was sie Gutes haben,[[VII]] das haben sie

*ungeachtet* des Code, nicht *durch* denselben. Alles also, was gegen

diesen in meiner Schrift gesagt ist, muß ich noch jetzt für wahr

erklären. Und eben so das nachtheilige Urtheil über ihre Rechtsschulen,

deren Einrichtung gewiß jede freye Entwicklung der Rechtswissenschaft

in Frankreich hemmt. Ich sage dieses um so zuversichtlicher, als mir

dieses Urtheil durch die Stimme sehr achtbarer und einsichtsvoller

Franzosen bestätigt worden ist[134].

S. 138. Was hier von Blondeau's Darstellungsart des Römischen Rechts

erzählt wird, scheint, nach späteren Nachrichten, auf einem bloßen

Misverständniß zu beruhen. -- S. 144-146. Was hier über das juristische

Studium auf Preussischen Universitäten gesagt ist, hat sich seit jener

Zeit einigermaßen geändert. Über das Landrecht sind seit mehreren

Jahren Vorlesungen gehalten worden, auch von mir selbst, wobey ich die

handschriftlichen Materialien des Landrechts habe benutzen können.

Sogar ist neuerlich der Besuch solcher Vorlesungen, jedoch ohne Abbruch

der gelehrten Rechtsstudien, als nothwendig vorgeschrieben worden,

und schon das erste Examen wird jetzt mit darauf gerichtet. Dann hat

neuerlich der gegenwärtige Herr Justizminister die Benutzung der

Materialien zur öffentlichen Mittheilung gestattet[[VIII]], einige

ausgezeichnete Rechtsgelehrte sind jetzt damit beschäftigt, und so wird

der von mir S. 94 ausgesprochene lebhafte Wunsch auf die erfreulichste

Weise in Erfüllung gehen.

S. 153. Hier ist der Wunsch ausgesprochen, daß die Hemmungen des

Verkehrs zwischen den Universitäten verschiedener Deutscher Länder

weggeräumt werden möchten. Es ist bekannt, daß seitdem, und ganz

neuerlich von der Bairischen Regierung, sehr Vieles für diesen

wichtigen Zweck gethan worden ist.

In der gegenwärtigen Ausgabe hat meine Schrift zwey Beylagen erhalten.

Die erste Beylage ist eigentlich eine Fortsetzung der Schrift selbst,

und gehört also wesentlich an diese Stelle. Dasselbe zwar könnte man

auch noch von einer andern Abhandlung in der Zeitschrift sagen, von der

Recension über Gönner, B. 1. Nr. 17. Allein diese Abhandlung mußte,

nach der Art, wie sie veranlaßt wurde, großentheils den Charakter

einer persönlichen Polemik annehmen, und so wenig ich hiervon, auch

bey der ruhigsten Betrachtung, Etwas als ungerecht zurückzunehmen

Ursache finde, so fühle ich doch auch keine Neigung, diesen durch

zufällige Umstände herbeygeführten Streit nach Ablauf vieler Jahre,

und nach dem Tode des Gegners, durch neuen Abdruck aufzufrischen.

Allerdings betrifft Vieles auch in dieser Recension das Allgemeine des

damaligen Streits; demjenigen aber, welcher vollständige Akten liebt,

bleibt es ja unbenommen, sie in der Zeitschrift selbst aufzusuchen.

-- In dieser ersten Beylage ist nur Eine Stelle, worüber ich jetzt

Etwas hinzuzusetzen finde; es ist[[IX]] die Stelle S. 166, worin ich

gegen den oberflächlichen Gebrauch der Universalrechtsgeschichte

gewarnt habe. Diese Stelle ist mitunter so gedeutet worden, als ob

ich die Universalrechtsgeschichte überhaupt verwerfen wollte. Wer

sie jedoch mit unbefangener Wahrheitsliebe lesen will, der muß ein

solches Mißverständniß ganz unbegreiflich finden. Auch weiß ich in der

That kein neues Wort hinzuzusetzen, um mich gegen diese Misdeutung zu

verwahren.

Die zweyte Beylage enthält das Urtheil eines französischen Gerichtshofs

über den Entwurf zum Code, welches in meiner Schrift S. 80 angeführt

und gerühmt ist. Ich habe es jetzt abdrucken lassen, weil die

französische Sammlung worin es bekannt gemacht wurde, gewiß nur dem

kleineren Theil meiner Leser zugänglich ist.

Erste Beylage.

Stimmen für und wider neue Gesetzbücher.

Von *Savigny*.

(Abgedruckt aus der Zeitschrift für geschichtliche

Rechtswissenschaft, herausgegeben von *F. C. von Savigny*, *C. F.

Eichhorn* und *J. F. L. Göschen*. B. 3. Heft 1. Berlin 1816. 8. S.

1-52.)

[[163]] Wird ein wissenschaftlicher Streit lebhaft und mit

allgemeinerer Theilnahme geführt, so pflegt er neben großen Vortheilen

auch nicht geringe Gefahren mit sich zu führen. Daß jede Meynung im

Angesicht bestimmter Gegner vollständiger ausgebildet und fester

begründet wird, ist gewiß der Wahrheit förderlich, aber gar leicht

verliert der Streitende die Unbefangenheit, die allein der eigenen

und der fremden Meynung in allen Theilen und Wendungen Gerechtigkeit

wiederfahren lassen kann. So geschieht es, daß oft in demselben Maaße,

in welchem die Gegenstände selbst deutlicher werden, die Sehkraft

gerade derjenigen getrübt wird, von welchen die Meynung der übrigen

geleitet und bestimmt werden soll.

Diese guten und schlimmen Folgen mögen auch bey dem Streite eingetreten

seyn, der seit einigen Jahren über die Frage geführt worden ist,

wie unsere deutschen Staaten das bürgerliche Recht zweckmäßig zu

behandeln haben. Was ist dabey nun aber zu thun? Sollen wir schweigen,

damit die Leidenschaften sich legen, schweigen, bis wieder alles

gleichgültig über die Sache geworden ist? Mit nichten. Aber sorgfältig

bedenken sollen wir jene vorhin erwähnte Gefahr, und strenge seyn

gegen uns selbst und gegen andere. Denn in der eigenen, wie in der

entgegengesetzten Meynung, läßt sich wohl unterscheiden, was zu ihr

nach ihrer Natur gehört, von dem was Parteylichkeit hinzugefügt hat.

Überall, wo eine Schwäche der eigenen Meynung oder eine Stärke der

fremden umgangen oder verschwiegen wird, da ist es nicht mehr die

Meynung, welche redet oder verschweigt, sondern die Parteylichkeit,

und so bewußtlos wir auch seyn mögen bey dem Spiel, welches diese

Parteylichkeit mit uns treibt, so ist doch das Spiel selbst immer

verwerflich, und wir thun wohl, ihm überall nachzuspüren, in uns selbst

wie in unsern Gegnern.

[[164]] Dieses Vorwort sollte den Gesichtspunct angeben, von welchem

der folgende Aufsatz angesehen zu werden wünscht. Es soll in diesem

Aufsatz eine Übersicht gegeben werden über die verschiedenen Meynungen

und Äußerungen, die seit der Erscheinung meiner Schrift (1814) über

die Sache laut geworden sind, wobey ich mich aber weder zu absoluter

Vollständigkeit, noch zu strenger chronologischer Folge anheischig

mache.

~A.~ Stimmen *für* neue Gesetzbücher[135].

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 33 / 45 题