~a~) Heidelbergische Jahrbücher der Litteratur, Heidelberg, 1814 Nr. 59
(von *Thibaut*, oben abgedruckt Abt. II, 2).
~b~) Göttingische Gelehrte Anzeigen, Göttingen, 1814 Stück 194 (von
*Hugo*).
Hugo erinnert an seine zustimmende Kritik von Schlossers Briefen über
die Gesetzgebung, die sich im Jahre 1789 gegen die Schaffung eines
Preußischen Gesetzbuchs aussprachen.... Wie freute sich nun Rezensent,
als er von seinem Freunde *Savigny* erfuhr, daß dieser, trotz seiner
Beschäftigung mit den gelehrtesten Untersuchungen über die Geschichte
des Römischen Rechts im Mittelalter, doch in einer eigenen Schrift
die Wissenschaft gegen die Gesetzbücher retten wolle! Und wie freute
er sich, als er nun das Buch las und ganz *Savigny* darin fand! »*Den
sollt ihr hören*« möchte er Juristen und Nichtjuristen zurufen, und
für diejenigen, die sich etwa wundern möchten, wie Rez. das Herz habe,
ein Buch so zu loben, worin seiner so sehr in Ehren gedacht wird, will
er nur gleich hinzusetzen, daß ihm noch nie eine Anerkennung dessen,
was er nun schon ein Vierteljahrhundert für die Wissenschaft zu tun
gestrebt hat, so angenehm gewesen ist, als diese.
~c~) Wiener Allgemeine Literatur-Zeitung, Wien, 1814 Nr. 98. (Hß.)
Die Meinung (Thibauts) hat wohl die Stimme der Zeitgenossen für sich,
deren Mut, Hoffnung und Selbstvertrauen, durch die riesenhaften Erfolge
ihrer Anstrengungen belebt, nichts für unmöglich, wenig für bedenklich
hält; doch gebührt *Savignys* Schrift der Vorzug einer größern
Eigentümlichkeit der Gründe, und einer sorgfältigern Ausführung....
Rez. muß offenherzig gestehen, daß ihn *Savignys* Gründe nicht
überzeugt haben.... Daß unsere Zeit dazu nicht reif sei, könnte nur die
Tat beweisen. Wir rufen vielmehr im festen Vertrauen auf die Kraft der
Völker und den guten Willen der Herrscher: *Jetzt oder nie!*
~d~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1815 Stück 222
bis 223.
Daß über die Schrift des *Hn. von Savigny* als anstrebend gegen den
Zeitgeist und gegen die Überzeugung nicht bloß der Menge, sondern auch
aller ausübenden Rechtsgelehrten und aufgeklärten Staatsmänner nicht
vorteilhaft geurteilt wurde, war sehr natürlich, und Rezensent, der
Hn. v. S. aufrichtig hochachtet, hätte gewünscht, *daß die Schrift
ungedruckt geblieben wäre*.
~e~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1815 Stück 234. Vom Beruf
unserer Zeit für (?) Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
... Sieht man nun auf den *Titel* des Buches zurück, so muß man dem
Verf. die Billigkeit der sogenannten Halbscheidsurtheil nachrühmen:
denn von den beiden *Berufen*, welche dort erwähnt sind, spricht
er unserer Zeit nur den ersten ab, und läßt ihr den zweiten. Die
Schrift liest sich übrigens, das um die Bilder schwebende *Helldunkel*
abgerechnet, angenehm und ist fast splendid gedruckt.
~f~) Vgl. oben zu 1 ~e~.
~g~) Äußerungen von *Niebuhr* und *Jacob Grimm* s. o. S. 14. *Anselm v.
Feuerbachs* Urteil ist wegen der ihm zukommenden besonderen Bedeutung
unten Abt. II, 4 im Zusammenhange abgedruckt.
3. *Nicolaus Thaddäus v. Gönner, Direktor des Appellationsgerichts
und Mitglied der Gesetzkommission in München, Über Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft in unsrer Zeit (Beiträge zur neuen
Gesetzgebung in den Staaten des teutschen Bundes), Erlangen 1815*,
291 S. (Vgl. unten Abt. II, 5).
Das gegen Savigny gerichtete, teilweise in verletzendem Tone
geschriebene Buch enthält dieselben Abschnitte wie Savignys Schrift.
An die Stelle der bisherigen Rechtsquellen sollen nach Gönners
Vorschlag Gesetzbücher treten, aber jeder größere deutsche Staat soll
sein eigenes haben. (Vgl. Ludwig Spiegel, Savignys Beruf und Gönners
Gegenschrift, Vierte Abhandlung in Spiegels Gesetz und Recht, München
und Leipzig 1913).
Besprechungen hierzu:
~a~) Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (herausgegeben
von Savigny, Eichhorn und Göschen), Band 1, Berlin 1815, Nr. 17 (von
*Savigny*, wieder abgedruckt in dessen Vermischten Schriften 5. Band,
Berlin 1850, S. 115 ff.).
Die heillosesten Ansichten und Grundsätze, die unter Bonapartes
Herrschaft in Deutschland gedeihen konnten, und die allen Gutgesinnten
ein Greuel sind, werden hier ohne Scheu ausgelegt, und mit der
Verteidigung der Gesetzbücher gegen das geschichtliche Recht in
Verbindung gebracht.... Die Regierungen werden gewarnt gegen die
historische Methode, deren Bekenner ihnen das Recht der Gesetzgebung
entziehen, und es in die Hände des Volks und der Juristen als
Volksrepräsentanten spielen wollen (auf diesen Punkt von Bedeutung
geht Savigny ausführlich ein).... Nimmt man hinzu, daß nach unserm
Verf. das Gesetzbuch die eigentliche Grundlage alles wissenschaftlichen
Rechtsstudiums sein soll, so ist die unvermeidliche Folge seines
Vorschlags, und ohne Zweifel auch die deutlich gedachte Absicht
desselben, daß in dem Recht sowohl als in dem Rechtsstudium der
Deutschen alles Gemeinsame aufhöre. Ein solcher Vorschlag kann Jedem,
der das Deutsche Vaterland liebt, schon um dieser Vaterlandsliebe
willen nicht anders, als sehr schmerzlich sein: er ist aber auch an
sich, für das Recht jedes einzelnen Staates verderblich. (Diese
abgerissenen Sätze aus der umfangreichen und für die Grundlehren der
historischen Schule wichtigen Rezension Savignys müssen hier genügen).
~b~) Heidelbergische Jahrbücher der Litteratur, Heidelberg, 1815 Nr. 40
(von *Thibaut*).
... Als Mitherausgeber unserer Jahrbücher bin ich nun bei diesem Streit
abermals in eben der Verlegenheit, worüber ich früher (Heidelb. Jahrb.
1814 S. 931 -- gemeint ist die Rezension über Savignys »Beruf«) klagte,
und noch mehr als damals. Denn durch mich ist hauptsächlich der Streit
veranlaßt, und fast alles, was Hr. v. G. gegen meinen, mir sonst so
teuren Gegner gesagt hat, stimmt im Wesentlichen mit meinen innigsten
Überzeugungen überein. Vielfach von dem Verf. gelobt (und wahrlich weit
über mein Verdienst!) stehe ich hier demnach als parteiischer Richter
in der Mitte, und ich würde es nicht verantworten können, wenn ich
durch irgend ein Urteil die vorläufige Ansicht der Leser zu bestimmen
suchte. Ich muß mich daher auf eine bloße Inhaltsanzeige beschränken,
welche auch nur in kurzen Andeutungen zu bestehen braucht. Denn die,
welche im Stande sind, diesen großen Streit zu beurteilen, werden sich
doch nicht dazu verstehen, die Arbeit eines solchen Schriftstellers
blos nach den Auszügen eines andern zu benutzen; und für die Neugier
der übrigen Leser sind kurze Andeutungen mehr als hinreichend. Nur
über Einen Punkt will ich mich näher erklären, weil ich dabei der
Angegriffene bin, und insofern auf die Billigung aller Leser rechnen
kann, wenn ich mich selbst frei und offen meiner eigenen Sache annehme.
(Es folgt die Inhaltsangabe.) Der Eine Hauptpunkt, wogegen ich mich
aber, wie gesagt, erklären muß, ist die Behauptung des Verf. (S. 274,
275), daß ein allgemeines Deutsches bürgerliches Gesetzbuch sich nicht
denken lasse, weil Deutschland ein bloßer Bundesstaat sei, und die
Selbständigkeit der einzelnen Staaten es nicht vertrage, von einem
Gesetzbuch regiert zu werden, welches von dem Bunde als einer *obersten
Gewalt* ausging. Er begnügt sich also damit, die Hoffnung zu machen,
daß einige der größeren Staaten nach Österreich und Preußen mit gutem
Beispiel vorangehen, und die übrigen nicht lange zurückbleiben werden.
Auf solche Art werde sich nach und nach in den Hauptbestimmungen eine
materielle Gleichförmigkeit der Civilgesetzgebungen bilden, wobei dann
kleine Abweichungen der Nationalität nicht schaden würden.
Nach den in Deutschland so beliebten, immer mehr aufblühenden
Grundsätzen des Territorial-Egoismus läßt sich gegen jene Ideen
des Verf. freilich nichts einwenden. Allein die Nation, als Ganzes
betrachtet, und insofern sie die neumodische Souverainität in Ansehung
ihrer angeblichen Segnungen nicht anerkennen mag und kann, wird
schwerlich jene tröstenden Hoffnungen des Verf. beruhigend finden.
Durch zufälliges Zusammentreffen und Nachahmen machte sich ja bei uns
nie etwas bedeutend Gutes, und wenn jetzt die Theorie sich mehr als
jemals, für das Princip des Isolirens ausspricht, so wird die Praxis,
-- welche im Politischen stets noch despotischer und kleinlicher war,
als die Theorie, -- das Arge schnell zum Aergsten fortbilden. Der
Begriff eines bloßen Bundesstaates im schlaffen jetzigen Sinn kann
nichts weiter beweisen, als daß ein einzelnes Bundesland in Ansehung
der vielen Gegenstände, worüber die Bundesversammlung keine Gewalt
hat, sich nicht den Befehlen dieser Versammlung zu unterwerfen braucht.
Allein wer wollte es für eine Nichtigkeit und Unmöglichkeit erklären,
wenn alle deutschen Regierungen zusammenträten, und ihre gemeinsame
Kraft der Einführung eines gleichförmigen bürgerlichen Rechts widmeten?
Die unermeßlichen Vortheile einer solchen gleichförmigen Verfassung hat
Herr v. G. in seiner Schrift überall selbst anerkannt und mit lebhaften
Farben geschildert. Treffender wäre es also gewesen, wenn Er als ein,
für keinen einzelnen Bundesstaat besonders gestimmter Deutscher,
philosophirend die rechtliche Einheit dringend empfohlen, und höchstens
nur als Kenner der Vergangenheit und Gegenwart hinzugesetzt hätte:
unsere Vorschläge und Wünsche werden auch in dieser Hinsicht leere
Luftschlösser bleiben. Denn wenige einzelne deutsche Staaten meinen
es ehrlich mit einander, und es läßt sich die Zahl schwerer Opfer gar
nicht berechnen, welche noch zu bringen sind, um deutsche Gesinnungen
in der That und Wahrheit allgemeinherrschend zu machen.
~c~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1815 Stück 232
bis 235.
Die Besprechung nimmt zu den Schriften Thibauts und Savignys Stellung
in einem für Savigny günstigen Sinne.
~d~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1815 Stück 235.
Es ist Pflicht und Schmuck aller gelehrten Journale, sich
auszusprechen, und die Stimmen mehrer einzelner Gelehrten in sich
zu sammeln über die neue, zwischen Hrn. v. Savigny auf der einen,
Hrn. v. Gönner, Schmid und Thibaut auf der andern Seite entstandene
Streitfrage. -- Der Rezensent, der im römischen Recht die unerläßliche
Grundlage jedes Rechtsstudiums erblickt, tritt im Übrigen im
Wesentlichen Gönner gegen Savigny bei.
~e~) Göttingische Gelehrte Anzeigen, Göttingen, 1815 Stück 108 (von
*Hugo*).
Für die Leser unserer Anzeigen, welche sich etwa aus St. 194 im
vorigen Jahrgange der Schrift von *Savigny*: Vom Beruf unserer Zeit
für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft erinnern, bedarf es eigentlich
nur der ganz kurzen Angabe, daß hier die eilf Abschnitte jenes Buchs,
vom ersten bis zum letzten, widerlegt werden sollen, daß Herr v. G.
sich der »Deutschen« Gelehrten, welche ein Gesetzbuch forderten,
gegen diesen »romanistischen« annimmt, ihm alle Begriffe von Recht
und Gesetzgebung abspricht, ihm Schuld gibt S. 88, daß er auch die
Bildungsgeschichte des Römischen Rechts historisch unrichtig darstelle
usw. Die Meinung des Rez. hierüber werden sie wohl nicht erst zu wissen
verlangen. *Savigny*, den einen bloßen Romanisten nennen zu hören,
besonders seit der Erscheinung seines oben S. 85 angezeigten Buches
(gemeint ist die Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter),
erbaulich ist, gehört, wie ihm oft genug zu Gemüte geführt wird, zur
historischen Schule, und in welchem Verhältnisse Rez. zu dieser steht,
ist im Buche selbst S. 44 klar zu lesen, damit nicht etwa Jemand das
Verdienst von *Savigny* zu hoch anschlage und ihm in dieser Schule mehr
als eine höchst untergeordnete Stelle anweise....
~f~) Rheinischer Merkur, Koblenz, 1815 Nr. 245. G(rimm).
(Wiederabgedruckt in Wilhelm Grimm's Kleineren Schriften Bd. 1
(Berlin 1881) S. 549 ff. unter dem Titel Ȇber Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft in unserer Zeit«). Vgl. auch Briefwechsel zwischen
Jacob und Wilhelm Grimm, Weimar 1881, S. 459: Wilhelm an Jacob Grimm,
2.6.1815, »Ich habe nur in dieser Zeit eine Rezension von Gönners
Schrift gegen Savigny für den Merkur geschrieben, wozu er mich
aufforderte.«
Für Savigny (dessen Schrift inhaltlich kurz wiedergegeben wird)
gegen Gönner. -- (Gönners Schrift) ist weder geistreich noch gewandt
geschrieben, vielmehr gemein und sich wiederholend; nur einige
Gifttropfen sind mit hineingeschlossen, welche die Reinheit der
Gesinnung am Gegner beflecken sollen, dagegen ist sie vollständig und
bietet überall eine freche Stirn.... (Das Recht geht nach Gönner)
*einzig vom Herrscher und dessen Einzelwillen aus*.... Dieser
Streit ist nicht bloß ein wissenschaftlicher, der sich überlassen
bleiben könnte, sondern er geht auf etwas allgemein Menschliches,
und insofern gehört er in dieses öffentliche, die freien Rechte der
Völker verteidigende Blatt.... *Ein teutsches* Vaterland kennt dieser
Geist nicht, nur selbständige und unabhängige Staaten, deren jeder
sein *besonderes* Gesetzbuch haben muß; und er rühmt selbst diesen
dauerhaften Zustand. (Vgl. oben S. 20.)
~g~) *Kamptz*, Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung,
Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 6. Band, Berlin 1815, S. 174.
4. *Karl Ernst Schmid, Herzoglich Sächsischer Geheimer Rat und
Vicepräsident der Landesregierung zu Hildburghausen, Deutschlands
Wiedergeburt, Ein politischer Versuch, Jena 1814, 425 S.,
Abschnitt VI: Einheit der bürgerlichen und peinlichen Gesetze.*
(Vgl. oben S. 73 u. 135.)
Für Thibaut. 2 Besprechungen in der Jenaischen Allgemeinen
Literatur-Zeitung 1814 Nr. 220 bis 224 (die erste, ~PN~ gezeichnet,
gegen Thibaut), ferner Besprechungen in der Allgemeinen
Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1814 Stück 286, 287 und in der
Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1814 Nr. 183.
5. *B. W. Pfeiffer, Kurfürstl. Hessischer Regierungsrat zu Cassel,
Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung für Teutsche Staaten,
Göttingen 1815*, 221 S. (Vgl. unten Abt. II, 5).
Für Thibaut. *Pfeiffer* schlägt vor: Das Werk damit zu beginnen, daß
allen bisherigen Rechtsnormen, und ganz vorzüglich dem Corpus juris der
Römer, das gesetzliche Ansehen entzogen werde; alsdann aber aus dem
reichhaltigen Stoffe, welchen sie enthalten, ein einfaches und bündiges
neues Gesetzbuch zu bilden, das jedoch nur neu in Rücksicht der Form
ist, alt seinem Inhalte nach.
Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbüchern, Heidelberg, 1816
Nr. 13 (von *Thibaut*).... Daß Rezensent in Ansehung der Gebrechen
unseres Rechtszustandes und der Notwendigkeit eines neuen allgemeinen
bürgerlichen Rechts ganz mit Hr. Pf. gleichdenkt, ist bekannt. Allein
in Ansehung der Art der Ausführung des Werks kann Rez. die Pläne des
Verf. unmöglich billigen. (Thibaut erklärt sich insbesondere gegen
den Verfasser insofern, als dieser alle naturrechtlichen Sätze aus
dem Gesetzbuch ausscheiden will, ferner unser bestehendes Recht als
im Ganzen unabänderlich ansieht, endlich die Redaktion des Ganzen nur
Einem Einzigen übertragen will.) ... Allein wir reden hier von einem
Werke, welches dem bürgerlichen Leben des Volks auf viele Jahrhunderte
zur Grundlage dienen soll ... Übrigens stimmt Rez. dem Verf. ganz
bei, wenn er es für höchst wahrscheinlich hält, daß die Regierungen
der Deutschen Länder sich zur Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs
*nicht* verbinden werden, und daß so über kurz oder lang jedes einzelne
Land sein eigenes Particular-Recht bekommen wird. Damit ist denn
natürlich auch die Rechtswissenschaft zu Grunde gerichtet und man wird
dann den Freunden der Wissenschaft, welche jetzt für das Alte kämpfen,
auch wieder sagen können, was man so oft sagen muß: Gott bewahre uns
vor unseren Freunden! Indes wünscht Rezensent doch, daß man für den
Notfall noch einen Mittelgedanken im Leben erhalte, nämlich daß man
nahe bei einander liegende Länder zur Einführung eines gleichförmigen
bürgerlichen Rechts zu bewegen suche, z. B. Baiern, Würtemberg, Baden
und Darmstadt. Nicht allein der bürgerliche Verkehr macht dies im
höchsten Grade rätlich, sondern auch der Umstand, daß selten ein
einzelnes deutsches Land im Stande ist, ein vollendetes bürgerliches
Recht durch die Kräfte seiner eigenen Rechtsgelehrten zu schaffen.
6. *Ludwig Harscher von Almendingen, Politische Ansichten über
Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, 1. Abteilung,
1814* (ohne Ort und Namen des Verfassers); *2. Abteilung,
Wiesbaden 1814*, zusammen 448 S. (Der Verfasser war Prozessualist
und Kriminalist, dann Richter und Staatsmann im Nassauischen.)
(Vgl. unten Abt. II, 5.)
Gegen Thibauts Vorschlag S. 354 ff. Daß die Ausführung desselben,
welcher Gottlob nicht geringe Schwierigkeiten im Wege stehen, ein
ungeheures Nationalunglück sein würde, leuchtet dem schlichten
Menschenverstand des gewöhnlichen Geschäftsmannes ein. Die Bekämpfung
jenes Vorschlages wäre daher nicht nötig, wenn es nicht viele
Menschen gäbe, welche lieber dem Wort eines berühmten akademischen
Gelehrten, als ihren fünf Sinnen glauben. Für diese Menschen sind
folgende Bemerkungen niedergeschrieben. -- Der Verfasser wendet sich
namentlich gegen Thibauts Forderung, daß *alle* deutsche Staaten *ein
und dasselbe* Gesetzbuch erhalten müssen; es wäre nur eine von außen
aufgedrungene Form; öffentlich-rechtliche und örtliche Bedürfnisse
seien in den einzelnen Staaten von verschiedenem Einfluß auf das
bürgerliche Recht; besonders in der *Kriminalgesetzgebung* seien
die für ein Volk passenden Bestimmungen nicht auch für ein anderes
geeignet; mit dem eigenen *inneren* Leben der einzelnen föderalisierten
Staaten Deutschlands sei ein von *außen her* gegebenes einförmiges
unabänderliches bürgerliches Recht schlechterdings unvereinbar.
Besprechungen im Rheinischen Merkur 1814 No. 100 und in den Heidelb.
Jahrbüchern 1815 No. 28 bis 30.
7. *Eduard Schrader, Professor des Civilrechts und Obertribunal-Rat
in Tübingen, Die Prätorischen Edicte der Römer auf unsere
Verhältnisse übertragen, ein Hauptmittel unser Recht allmälich
gut und volksmäßig zu bilden, Weimar 1815, 144 S.* (Vgl. unten
Abt. II, 5.) Für Savigny. (Vgl. oben S. 20.)
Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbüchern, Heidelberg, 1816 Nr.
66 (für Thibaut).
8. ~*Carol. Eduard. Morstadt, Dissertatio juridica, qua disquiritur
num Germanorum jureconsulti novo legum civilium codici condendo
idonei sint censendi, Heidelbergae 1815, 48 pag.*~
(Der Verfasser war später Professor in Heidelberg, bekannt durch seine
unselige Lebensführung.)
Für Thibaut.
9. *Anselm Ritter von Feuerbach, Einige Worte über historische
Rechtsgelehrsamkeit und einheimische deutsche Gesetzgebung. Eine
Vorrede. (Aus Borst's Schrift: über die Beweislast besonders
abgedruckt.) Bamberg und Leipzig 1816, 24 S.* (Vgl. unten Abt. II,
5.)
Das Urteil des Kriminalisten *Feuerbach*, des nächst Savigny
bedeutendsten Juristen der Zeit, ist unten Abt. II, 4 im Zusammenhange
abgedruckt.
Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbüchern, Heidelberg, 1816 Nr.
46 (von *Thibaut*).
10. *Karl Schildener, ordentl. Professor der Rechte in Greifswald,
Begünstigt die Haupteigenschaft im gesellschaftlichen Character
der Deutschen die Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs zu
jetziger Zeit? Rede nach öffentlicher Übernahme des Rektorats der
Universität am 11. Mai 1815, Greifswaldisches Academisches Archiv,
1. Band, Greifswald 1817*, S. 1 bis 28.
Für Thibaut.
11. *Gespräche über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in
Teutschland. Veranlaßt durch den Streit zwischen A. F. J.
Thibaut und F. C. v. Savigny und gehalten im Frühjahr 1815. Aus
den Papieren eines vieljährigen practischen Rechtsgelehrten
herausgegeben von ~Dr.~ N. Schlichtegroll, München 1818, 80 S.*
Die drei Gespräche sind betitelt: Thibaut, Savigny, Der Freyherr
(gemeint ist ein Staatsmann, der Vertreter aller vier Fakultäten zur
Aburteilung des Streites versammelt). Die Entscheidung fällt zu Gunsten
von Thibaut. Die den Gesprächen angehängte »Übersicht der wichtigsten
über die Streitfrage: ob ein allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für
Teutschland zu wünschen sei, in den letzten vier Jahren erschienenen
Schriften« ist bei der vorstehenden Zusammenstellung teilweise benutzt
(Siehe auch die kurze Übersicht bei *Schrader*, a. a. O., S. 3 Anm. und
namentlich *Savignys* »Stimmen« unten Abt. II, 5).
12. *F. A. Freiherr von Ende, Kgl. Würtbg. Staatsminister, Vermischte
Juristische Abhandlungen, Hannover 1816, Abhdlg. 24, S. 303
ff: Ist die Einführung eines allgemeinen Gesetzbuchs für ganz
Teutschland ausführbar und wünschenswert?*
Das *Dafür* ist so oft vorgetragen, daß eine Wiederholung desselben
überflüssig wäre.... Ich zweifle sehr, daß ein allgemeines Gesetzbuch
der Wunsch der teutschen Nation im Ganzen ist, und es je sein wird. --
Der Verfasser beruft sich zur Begründung der Nachteile auf Möser, der
vor dem Generalisieren warnte.