2. *Besprechungen von Savignys Schrift.*

~a~) Heidelbergische Jahrbücher der Litteratur, Heidelberg, 1814 Nr. 59

(von *Thibaut*, oben abgedruckt Abt. II, 2).

~b~) Göttingische Gelehrte Anzeigen, Göttingen, 1814 Stück 194 (von

*Hugo*).

Hugo erinnert an seine zustimmende Kritik von Schlossers Briefen über

die Gesetzgebung, die sich im Jahre 1789 gegen die Schaffung eines

Preußischen Gesetzbuchs aussprachen.... Wie freute sich nun Rezensent,

als er von seinem Freunde *Savigny* erfuhr, daß dieser, trotz seiner

Beschäftigung mit den gelehrtesten Untersuchungen über die Geschichte

des Römischen Rechts im Mittelalter, doch in einer eigenen Schrift

die Wissenschaft gegen die Gesetzbücher retten wolle! Und wie freute

er sich, als er nun das Buch las und ganz *Savigny* darin fand! »*Den

sollt ihr hören*« möchte er Juristen und Nichtjuristen zurufen, und

für diejenigen, die sich etwa wundern möchten, wie Rez. das Herz habe,

ein Buch so zu loben, worin seiner so sehr in Ehren gedacht wird, will

er nur gleich hinzusetzen, daß ihm noch nie eine Anerkennung dessen,

was er nun schon ein Vierteljahrhundert für die Wissenschaft zu tun

gestrebt hat, so angenehm gewesen ist, als diese.

~c~) Wiener Allgemeine Literatur-Zeitung, Wien, 1814 Nr. 98. (Hß.)

Die Meinung (Thibauts) hat wohl die Stimme der Zeitgenossen für sich,

deren Mut, Hoffnung und Selbstvertrauen, durch die riesenhaften Erfolge

ihrer Anstrengungen belebt, nichts für unmöglich, wenig für bedenklich

hält; doch gebührt *Savignys* Schrift der Vorzug einer größern

Eigentümlichkeit der Gründe, und einer sorgfältigern Ausführung....

Rez. muß offenherzig gestehen, daß ihn *Savignys* Gründe nicht

überzeugt haben.... Daß unsere Zeit dazu nicht reif sei, könnte nur die

Tat beweisen. Wir rufen vielmehr im festen Vertrauen auf die Kraft der

Völker und den guten Willen der Herrscher: *Jetzt oder nie!*

~d~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1815 Stück 222

bis 223.

Daß über die Schrift des *Hn. von Savigny* als anstrebend gegen den

Zeitgeist und gegen die Überzeugung nicht bloß der Menge, sondern auch

aller ausübenden Rechtsgelehrten und aufgeklärten Staatsmänner nicht

vorteilhaft geurteilt wurde, war sehr natürlich, und Rezensent, der

Hn. v. S. aufrichtig hochachtet, hätte gewünscht, *daß die Schrift

ungedruckt geblieben wäre*.

~e~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1815 Stück 234. Vom Beruf

unserer Zeit für (?) Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

... Sieht man nun auf den *Titel* des Buches zurück, so muß man dem

Verf. die Billigkeit der sogenannten Halbscheidsurtheil nachrühmen:

denn von den beiden *Berufen*, welche dort erwähnt sind, spricht

er unserer Zeit nur den ersten ab, und läßt ihr den zweiten. Die

Schrift liest sich übrigens, das um die Bilder schwebende *Helldunkel*

abgerechnet, angenehm und ist fast splendid gedruckt.

~f~) Vgl. oben zu 1 ~e~.

~g~) Äußerungen von *Niebuhr* und *Jacob Grimm* s. o. S. 14. *Anselm v.

Feuerbachs* Urteil ist wegen der ihm zukommenden besonderen Bedeutung

unten Abt. II, 4 im Zusammenhange abgedruckt.

3. *Nicolaus Thaddäus v. Gönner, Direktor des Appellationsgerichts

und Mitglied der Gesetzkommission in München, Über Gesetzgebung

und Rechtswissenschaft in unsrer Zeit (Beiträge zur neuen

Gesetzgebung in den Staaten des teutschen Bundes), Erlangen 1815*,

291 S. (Vgl. unten Abt. II, 5).

Das gegen Savigny gerichtete, teilweise in verletzendem Tone

geschriebene Buch enthält dieselben Abschnitte wie Savignys Schrift.

An die Stelle der bisherigen Rechtsquellen sollen nach Gönners

Vorschlag Gesetzbücher treten, aber jeder größere deutsche Staat soll

sein eigenes haben. (Vgl. Ludwig Spiegel, Savignys Beruf und Gönners

Gegenschrift, Vierte Abhandlung in Spiegels Gesetz und Recht, München

und Leipzig 1913).

Besprechungen hierzu:

~a~) Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (herausgegeben

von Savigny, Eichhorn und Göschen), Band 1, Berlin 1815, Nr. 17 (von

*Savigny*, wieder abgedruckt in dessen Vermischten Schriften 5. Band,

Berlin 1850, S. 115 ff.).

Die heillosesten Ansichten und Grundsätze, die unter Bonapartes

Herrschaft in Deutschland gedeihen konnten, und die allen Gutgesinnten

ein Greuel sind, werden hier ohne Scheu ausgelegt, und mit der

Verteidigung der Gesetzbücher gegen das geschichtliche Recht in

Verbindung gebracht.... Die Regierungen werden gewarnt gegen die

historische Methode, deren Bekenner ihnen das Recht der Gesetzgebung

entziehen, und es in die Hände des Volks und der Juristen als

Volksrepräsentanten spielen wollen (auf diesen Punkt von Bedeutung

geht Savigny ausführlich ein).... Nimmt man hinzu, daß nach unserm

Verf. das Gesetzbuch die eigentliche Grundlage alles wissenschaftlichen

Rechtsstudiums sein soll, so ist die unvermeidliche Folge seines

Vorschlags, und ohne Zweifel auch die deutlich gedachte Absicht

desselben, daß in dem Recht sowohl als in dem Rechtsstudium der

Deutschen alles Gemeinsame aufhöre. Ein solcher Vorschlag kann Jedem,

der das Deutsche Vaterland liebt, schon um dieser Vaterlandsliebe

willen nicht anders, als sehr schmerzlich sein: er ist aber auch an

sich, für das Recht jedes einzelnen Staates verderblich. (Diese

abgerissenen Sätze aus der umfangreichen und für die Grundlehren der

historischen Schule wichtigen Rezension Savignys müssen hier genügen).

~b~) Heidelbergische Jahrbücher der Litteratur, Heidelberg, 1815 Nr. 40

(von *Thibaut*).

... Als Mitherausgeber unserer Jahrbücher bin ich nun bei diesem Streit

abermals in eben der Verlegenheit, worüber ich früher (Heidelb. Jahrb.

1814 S. 931 -- gemeint ist die Rezension über Savignys »Beruf«) klagte,

und noch mehr als damals. Denn durch mich ist hauptsächlich der Streit

veranlaßt, und fast alles, was Hr. v. G. gegen meinen, mir sonst so

teuren Gegner gesagt hat, stimmt im Wesentlichen mit meinen innigsten

Überzeugungen überein. Vielfach von dem Verf. gelobt (und wahrlich weit

über mein Verdienst!) stehe ich hier demnach als parteiischer Richter

in der Mitte, und ich würde es nicht verantworten können, wenn ich

durch irgend ein Urteil die vorläufige Ansicht der Leser zu bestimmen

suchte. Ich muß mich daher auf eine bloße Inhaltsanzeige beschränken,

welche auch nur in kurzen Andeutungen zu bestehen braucht. Denn die,

welche im Stande sind, diesen großen Streit zu beurteilen, werden sich

doch nicht dazu verstehen, die Arbeit eines solchen Schriftstellers

blos nach den Auszügen eines andern zu benutzen; und für die Neugier

der übrigen Leser sind kurze Andeutungen mehr als hinreichend. Nur

über Einen Punkt will ich mich näher erklären, weil ich dabei der

Angegriffene bin, und insofern auf die Billigung aller Leser rechnen

kann, wenn ich mich selbst frei und offen meiner eigenen Sache annehme.

(Es folgt die Inhaltsangabe.) Der Eine Hauptpunkt, wogegen ich mich

aber, wie gesagt, erklären muß, ist die Behauptung des Verf. (S. 274,

275), daß ein allgemeines Deutsches bürgerliches Gesetzbuch sich nicht

denken lasse, weil Deutschland ein bloßer Bundesstaat sei, und die

Selbständigkeit der einzelnen Staaten es nicht vertrage, von einem

Gesetzbuch regiert zu werden, welches von dem Bunde als einer *obersten

Gewalt* ausging. Er begnügt sich also damit, die Hoffnung zu machen,

daß einige der größeren Staaten nach Österreich und Preußen mit gutem

Beispiel vorangehen, und die übrigen nicht lange zurückbleiben werden.

Auf solche Art werde sich nach und nach in den Hauptbestimmungen eine

materielle Gleichförmigkeit der Civilgesetzgebungen bilden, wobei dann

kleine Abweichungen der Nationalität nicht schaden würden.

Nach den in Deutschland so beliebten, immer mehr aufblühenden

Grundsätzen des Territorial-Egoismus läßt sich gegen jene Ideen

des Verf. freilich nichts einwenden. Allein die Nation, als Ganzes

betrachtet, und insofern sie die neumodische Souverainität in Ansehung

ihrer angeblichen Segnungen nicht anerkennen mag und kann, wird

schwerlich jene tröstenden Hoffnungen des Verf. beruhigend finden.

Durch zufälliges Zusammentreffen und Nachahmen machte sich ja bei uns

nie etwas bedeutend Gutes, und wenn jetzt die Theorie sich mehr als

jemals, für das Princip des Isolirens ausspricht, so wird die Praxis,

-- welche im Politischen stets noch despotischer und kleinlicher war,

als die Theorie, -- das Arge schnell zum Aergsten fortbilden. Der

Begriff eines bloßen Bundesstaates im schlaffen jetzigen Sinn kann

nichts weiter beweisen, als daß ein einzelnes Bundesland in Ansehung

der vielen Gegenstände, worüber die Bundesversammlung keine Gewalt

hat, sich nicht den Befehlen dieser Versammlung zu unterwerfen braucht.

Allein wer wollte es für eine Nichtigkeit und Unmöglichkeit erklären,

wenn alle deutschen Regierungen zusammenträten, und ihre gemeinsame

Kraft der Einführung eines gleichförmigen bürgerlichen Rechts widmeten?

Die unermeßlichen Vortheile einer solchen gleichförmigen Verfassung hat

Herr v. G. in seiner Schrift überall selbst anerkannt und mit lebhaften

Farben geschildert. Treffender wäre es also gewesen, wenn Er als ein,

für keinen einzelnen Bundesstaat besonders gestimmter Deutscher,

philosophirend die rechtliche Einheit dringend empfohlen, und höchstens

nur als Kenner der Vergangenheit und Gegenwart hinzugesetzt hätte:

unsere Vorschläge und Wünsche werden auch in dieser Hinsicht leere

Luftschlösser bleiben. Denn wenige einzelne deutsche Staaten meinen

es ehrlich mit einander, und es läßt sich die Zahl schwerer Opfer gar

nicht berechnen, welche noch zu bringen sind, um deutsche Gesinnungen

in der That und Wahrheit allgemeinherrschend zu machen.

~c~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1815 Stück 232

bis 235.

Die Besprechung nimmt zu den Schriften Thibauts und Savignys Stellung

in einem für Savigny günstigen Sinne.

~d~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1815 Stück 235.

Es ist Pflicht und Schmuck aller gelehrten Journale, sich

auszusprechen, und die Stimmen mehrer einzelner Gelehrten in sich

zu sammeln über die neue, zwischen Hrn. v. Savigny auf der einen,

Hrn. v. Gönner, Schmid und Thibaut auf der andern Seite entstandene

Streitfrage. -- Der Rezensent, der im römischen Recht die unerläßliche

Grundlage jedes Rechtsstudiums erblickt, tritt im Übrigen im

Wesentlichen Gönner gegen Savigny bei.

~e~) Göttingische Gelehrte Anzeigen, Göttingen, 1815 Stück 108 (von

*Hugo*).

Für die Leser unserer Anzeigen, welche sich etwa aus St. 194 im

vorigen Jahrgange der Schrift von *Savigny*: Vom Beruf unserer Zeit

für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft erinnern, bedarf es eigentlich

nur der ganz kurzen Angabe, daß hier die eilf Abschnitte jenes Buchs,

vom ersten bis zum letzten, widerlegt werden sollen, daß Herr v. G.

sich der »Deutschen« Gelehrten, welche ein Gesetzbuch forderten,

gegen diesen »romanistischen« annimmt, ihm alle Begriffe von Recht

und Gesetzgebung abspricht, ihm Schuld gibt S. 88, daß er auch die

Bildungsgeschichte des Römischen Rechts historisch unrichtig darstelle

usw. Die Meinung des Rez. hierüber werden sie wohl nicht erst zu wissen

verlangen. *Savigny*, den einen bloßen Romanisten nennen zu hören,

besonders seit der Erscheinung seines oben S. 85 angezeigten Buches

(gemeint ist die Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter),

erbaulich ist, gehört, wie ihm oft genug zu Gemüte geführt wird, zur

historischen Schule, und in welchem Verhältnisse Rez. zu dieser steht,

ist im Buche selbst S. 44 klar zu lesen, damit nicht etwa Jemand das

Verdienst von *Savigny* zu hoch anschlage und ihm in dieser Schule mehr

als eine höchst untergeordnete Stelle anweise....

~f~) Rheinischer Merkur, Koblenz, 1815 Nr. 245. G(rimm).

(Wiederabgedruckt in Wilhelm Grimm's Kleineren Schriften Bd. 1

(Berlin 1881) S. 549 ff. unter dem Titel Ȇber Gesetzgebung und

Rechtswissenschaft in unserer Zeit«). Vgl. auch Briefwechsel zwischen

Jacob und Wilhelm Grimm, Weimar 1881, S. 459: Wilhelm an Jacob Grimm,

2.6.1815, »Ich habe nur in dieser Zeit eine Rezension von Gönners

Schrift gegen Savigny für den Merkur geschrieben, wozu er mich

aufforderte.«

Für Savigny (dessen Schrift inhaltlich kurz wiedergegeben wird)

gegen Gönner. -- (Gönners Schrift) ist weder geistreich noch gewandt

geschrieben, vielmehr gemein und sich wiederholend; nur einige

Gifttropfen sind mit hineingeschlossen, welche die Reinheit der

Gesinnung am Gegner beflecken sollen, dagegen ist sie vollständig und

bietet überall eine freche Stirn.... (Das Recht geht nach Gönner)

*einzig vom Herrscher und dessen Einzelwillen aus*.... Dieser

Streit ist nicht bloß ein wissenschaftlicher, der sich überlassen

bleiben könnte, sondern er geht auf etwas allgemein Menschliches,

und insofern gehört er in dieses öffentliche, die freien Rechte der

Völker verteidigende Blatt.... *Ein teutsches* Vaterland kennt dieser

Geist nicht, nur selbständige und unabhängige Staaten, deren jeder

sein *besonderes* Gesetzbuch haben muß; und er rühmt selbst diesen

dauerhaften Zustand. (Vgl. oben S. 20.)

~g~) *Kamptz*, Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung,

Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 6. Band, Berlin 1815, S. 174.

4. *Karl Ernst Schmid, Herzoglich Sächsischer Geheimer Rat und

Vicepräsident der Landesregierung zu Hildburghausen, Deutschlands

Wiedergeburt, Ein politischer Versuch, Jena 1814, 425 S.,

Abschnitt VI: Einheit der bürgerlichen und peinlichen Gesetze.*

(Vgl. oben S. 73 u. 135.)

Für Thibaut. 2 Besprechungen in der Jenaischen Allgemeinen

Literatur-Zeitung 1814 Nr. 220 bis 224 (die erste, ~PN~ gezeichnet,

gegen Thibaut), ferner Besprechungen in der Allgemeinen

Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1814 Stück 286, 287 und in der

Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1814 Nr. 183.

5. *B. W. Pfeiffer, Kurfürstl. Hessischer Regierungsrat zu Cassel,

Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung für Teutsche Staaten,

Göttingen 1815*, 221 S. (Vgl. unten Abt. II, 5).

Für Thibaut. *Pfeiffer* schlägt vor: Das Werk damit zu beginnen, daß

allen bisherigen Rechtsnormen, und ganz vorzüglich dem Corpus juris der

Römer, das gesetzliche Ansehen entzogen werde; alsdann aber aus dem

reichhaltigen Stoffe, welchen sie enthalten, ein einfaches und bündiges

neues Gesetzbuch zu bilden, das jedoch nur neu in Rücksicht der Form

ist, alt seinem Inhalte nach.

Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbüchern, Heidelberg, 1816

Nr. 13 (von *Thibaut*).... Daß Rezensent in Ansehung der Gebrechen

unseres Rechtszustandes und der Notwendigkeit eines neuen allgemeinen

bürgerlichen Rechts ganz mit Hr. Pf. gleichdenkt, ist bekannt. Allein

in Ansehung der Art der Ausführung des Werks kann Rez. die Pläne des

Verf. unmöglich billigen. (Thibaut erklärt sich insbesondere gegen

den Verfasser insofern, als dieser alle naturrechtlichen Sätze aus

dem Gesetzbuch ausscheiden will, ferner unser bestehendes Recht als

im Ganzen unabänderlich ansieht, endlich die Redaktion des Ganzen nur

Einem Einzigen übertragen will.) ... Allein wir reden hier von einem

Werke, welches dem bürgerlichen Leben des Volks auf viele Jahrhunderte

zur Grundlage dienen soll ... Übrigens stimmt Rez. dem Verf. ganz

bei, wenn er es für höchst wahrscheinlich hält, daß die Regierungen

der Deutschen Länder sich zur Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs

*nicht* verbinden werden, und daß so über kurz oder lang jedes einzelne

Land sein eigenes Particular-Recht bekommen wird. Damit ist denn

natürlich auch die Rechtswissenschaft zu Grunde gerichtet und man wird

dann den Freunden der Wissenschaft, welche jetzt für das Alte kämpfen,

auch wieder sagen können, was man so oft sagen muß: Gott bewahre uns

vor unseren Freunden! Indes wünscht Rezensent doch, daß man für den

Notfall noch einen Mittelgedanken im Leben erhalte, nämlich daß man

nahe bei einander liegende Länder zur Einführung eines gleichförmigen

bürgerlichen Rechts zu bewegen suche, z. B. Baiern, Würtemberg, Baden

und Darmstadt. Nicht allein der bürgerliche Verkehr macht dies im

höchsten Grade rätlich, sondern auch der Umstand, daß selten ein

einzelnes deutsches Land im Stande ist, ein vollendetes bürgerliches

Recht durch die Kräfte seiner eigenen Rechtsgelehrten zu schaffen.

6. *Ludwig Harscher von Almendingen, Politische Ansichten über

Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, 1. Abteilung,

1814* (ohne Ort und Namen des Verfassers); *2. Abteilung,

Wiesbaden 1814*, zusammen 448 S. (Der Verfasser war Prozessualist

und Kriminalist, dann Richter und Staatsmann im Nassauischen.)

(Vgl. unten Abt. II, 5.)

Gegen Thibauts Vorschlag S. 354 ff. Daß die Ausführung desselben,

welcher Gottlob nicht geringe Schwierigkeiten im Wege stehen, ein

ungeheures Nationalunglück sein würde, leuchtet dem schlichten

Menschenverstand des gewöhnlichen Geschäftsmannes ein. Die Bekämpfung

jenes Vorschlages wäre daher nicht nötig, wenn es nicht viele

Menschen gäbe, welche lieber dem Wort eines berühmten akademischen

Gelehrten, als ihren fünf Sinnen glauben. Für diese Menschen sind

folgende Bemerkungen niedergeschrieben. -- Der Verfasser wendet sich

namentlich gegen Thibauts Forderung, daß *alle* deutsche Staaten *ein

und dasselbe* Gesetzbuch erhalten müssen; es wäre nur eine von außen

aufgedrungene Form; öffentlich-rechtliche und örtliche Bedürfnisse

seien in den einzelnen Staaten von verschiedenem Einfluß auf das

bürgerliche Recht; besonders in der *Kriminalgesetzgebung* seien

die für ein Volk passenden Bestimmungen nicht auch für ein anderes

geeignet; mit dem eigenen *inneren* Leben der einzelnen föderalisierten

Staaten Deutschlands sei ein von *außen her* gegebenes einförmiges

unabänderliches bürgerliches Recht schlechterdings unvereinbar.

Besprechungen im Rheinischen Merkur 1814 No. 100 und in den Heidelb.

Jahrbüchern 1815 No. 28 bis 30.

7. *Eduard Schrader, Professor des Civilrechts und Obertribunal-Rat

in Tübingen, Die Prätorischen Edicte der Römer auf unsere

Verhältnisse übertragen, ein Hauptmittel unser Recht allmälich

gut und volksmäßig zu bilden, Weimar 1815, 144 S.* (Vgl. unten

Abt. II, 5.) Für Savigny. (Vgl. oben S. 20.)

Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbüchern, Heidelberg, 1816 Nr.

66 (für Thibaut).

8. ~*Carol. Eduard. Morstadt, Dissertatio juridica, qua disquiritur

num Germanorum jureconsulti novo legum civilium codici condendo

idonei sint censendi, Heidelbergae 1815, 48 pag.*~

(Der Verfasser war später Professor in Heidelberg, bekannt durch seine

unselige Lebensführung.)

Für Thibaut.

9. *Anselm Ritter von Feuerbach, Einige Worte über historische

Rechtsgelehrsamkeit und einheimische deutsche Gesetzgebung. Eine

Vorrede. (Aus Borst's Schrift: über die Beweislast besonders

abgedruckt.) Bamberg und Leipzig 1816, 24 S.* (Vgl. unten Abt. II,

5.)

Das Urteil des Kriminalisten *Feuerbach*, des nächst Savigny

bedeutendsten Juristen der Zeit, ist unten Abt. II, 4 im Zusammenhange

abgedruckt.

Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbüchern, Heidelberg, 1816 Nr.

46 (von *Thibaut*).

10. *Karl Schildener, ordentl. Professor der Rechte in Greifswald,

Begünstigt die Haupteigenschaft im gesellschaftlichen Character

der Deutschen die Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs zu

jetziger Zeit? Rede nach öffentlicher Übernahme des Rektorats der

Universität am 11. Mai 1815, Greifswaldisches Academisches Archiv,

1. Band, Greifswald 1817*, S. 1 bis 28.

Für Thibaut.

11. *Gespräche über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in

Teutschland. Veranlaßt durch den Streit zwischen A. F. J.

Thibaut und F. C. v. Savigny und gehalten im Frühjahr 1815. Aus

den Papieren eines vieljährigen practischen Rechtsgelehrten

herausgegeben von ~Dr.~ N. Schlichtegroll, München 1818, 80 S.*

Die drei Gespräche sind betitelt: Thibaut, Savigny, Der Freyherr

(gemeint ist ein Staatsmann, der Vertreter aller vier Fakultäten zur

Aburteilung des Streites versammelt). Die Entscheidung fällt zu Gunsten

von Thibaut. Die den Gesprächen angehängte »Übersicht der wichtigsten

über die Streitfrage: ob ein allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für

Teutschland zu wünschen sei, in den letzten vier Jahren erschienenen

Schriften« ist bei der vorstehenden Zusammenstellung teilweise benutzt

(Siehe auch die kurze Übersicht bei *Schrader*, a. a. O., S. 3 Anm. und

namentlich *Savignys* »Stimmen« unten Abt. II, 5).

12. *F. A. Freiherr von Ende, Kgl. Würtbg. Staatsminister, Vermischte

Juristische Abhandlungen, Hannover 1816, Abhdlg. 24, S. 303

ff: Ist die Einführung eines allgemeinen Gesetzbuchs für ganz

Teutschland ausführbar und wünschenswert?*

Das *Dafür* ist so oft vorgetragen, daß eine Wiederholung desselben

überflüssig wäre.... Ich zweifle sehr, daß ein allgemeines Gesetzbuch

der Wunsch der teutschen Nation im Ganzen ist, und es je sein wird. --

Der Verfasser beruft sich zur Begründung der Nachteile auf Möser, der

vor dem Generalisieren warnte.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 31 / 45 题