2. Thibauts Besprechung (Antikritik) der Schrift Savignys.

Aus den Heidelbergischen Jahrbüchern der Litteratur. 1814. No. 59.

Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Von

~D.~ *Friedrich Carl von Savigny*, ordentl. Prof. des Rechts

zu Berlin, und ordentl. Mitglied der Königl. Akademie der

Wissenschaften daselbst. Heidelberg bey Mohr und Zimmer. 1814.

162 S. gr. 8.

Als ich vor nicht langer Zeit einige Zusätze zu meiner kurz vorher

erschienenen Abhandlung: *Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen

bürgerlichen Rechts für Deutschland* herausgab, fügte ich die

Wahrsagung hinzu, daß mein Vorschlag unter den eigentlich gelehrten

Romanisten unfehlbar die mehrsten Widersacher finden werde.[E] Meine

innigste Ueberzeugung zwang mich, darüber auch bittere Worte fallen zu

lassen, wobey ich jedoch natürlich nicht an Herrn *von Savigny* dachte

und denken konnte, da das ganze Publikum mit mir seinen Namen nicht

ohne die höchste Achtung ausspricht, sowohl in Beziehung auf ächte

Gelehrsamkeit, Tiefe und Helle des Geistes, als auch mit Rücksicht

auf jene männliche Ruhe, Kraft und Unparteylichkeit, ohne welche in

keinem practischen Fach etwas Gediegenes vollendet werden kann. Allein

bey folgenden Worten hatte ich ihn, wie wenige Andre, doch ahndend im

Sinn: »Auch edle Triebfedern mögen hier zur Einseitigkeit führen; aber

die Einseitigkeit bleibt was sie ist. Ein geistvoller, tief gelehrter

Rechtskenner, welcher die schwersten Untersuchungen mit brennender Lust

und Liebe zur Sache, und einer glücklichen Gewandtheit anstellt, setzt

nur zu leicht voraus, daß sein Publikum durch ihn entzündet werde,

und daß am Ende vielleicht Jedermann sich auf die Höhe des Meisters

schwinge. Allein prüft nur nachher, was euren Zuhörern, auch den

besten, hängen geblieben ist, und wie sich in der Folge der Lehrling

macht, wenn er sich eine Weile durch das schwerfällige und quälende

bürgerliche Leben hindurch gearbeitet hat. Da wird auf die rosenrothen

Hoffnungen des Meisters eine finstre Demuth folgen, und da wird die

Ueberzeugung unvermeidlich werden, daß nur die Rechtswissenschaft der

Verbreitung und voller Wirksamkeit fähig seyn kann, welche dem gemeinen

Verstande auf dem graden Wege zugänglich ist, und in dem gemeinen

Verstande die hauptsächlichsten Grundlagen für ihre Lehren hat. Das

kann man freylich zugeben, daß wir *vielleicht* künftig für die

Abfassung eines neuen Gesetzbuchs noch fähiger werden, als wir jetzt

sind; allein vielfach gesunken, und gegen ferneres Sinken keineswegs

gesichert, könnten wir auch leicht das umgekehrte Schicksal haben;

und so darf denn die jetzige Generation verlangen, daß man sie nicht

ungewissen Hoffnungen opfere, und daß man zunächst für ihr Glück, als

die sicherste Grundlage des Glücks der Nachkommen, gebührende Sorge

trage.«

Diese Ahndung hat mich nun nicht betrogen, und es freut mich in

sofern aufs innigste, als jede vollendet dargestellte Ansicht eines

classischen Schriftstellers immer ihren hohen Werth hat. Herr v. S.

sucht nämlich in der vorliegenden Schrift auszuführen, daß das jetzige

Zeitalter sowohl formell, in Beziehung auf die Sprache, als materiell,

in Rücksicht des innern Zusammenhangs und der Vollständigkeit

der civilistischen Grundsätze, zu einer brauchbaren bürgerlichen

Gesetzgebung unfähig sey. Zum Zweck dieser Behauptung hat der Verf.

die Hauptmängel des Code Napoléon, des neuen Preußischen und des

Oesterreichischen Gesetzbuchs kurz hervorgehoben. Vor allen Dingen

hält er die, so unentbehrliche organische Einheit des Gesetzbuchs für

unmöglich, wenn das Werk, wie ich vorgeschlagen hatte, einer großen

Versammlung von Rechtsgelehrten aus allen Deutschen Reichsländern

übertragen werde. Sein Vorschlag geht demnach dahin: das Römische

Recht soll überall allgemeine, subsidiaire Rechtsquelle bleiben,

auch wo die neuen, beyzubehaltenden, Gesetzbücher eingeführt sind;

aber eine geistvolle historische Behandlung soll demselben das, bis

jetzt fehlende Leben geben; man soll allmählig dessen Controversen,

wenigstens durch vorläufige Verfügungen, entscheiden, und auf den

Deutschen Academien, von denen aller Zwang zu entfernen ist, auch die

Deutschen Statutargesetzgebungen zum Gegenstande academischer Vorträge

machen. -- Ein genauerer Auszug der Ideen des Verf. ist hier unnöthig,

und unmöglich. Denn wer die Arbeit eines solchen Schriftstellers über

einen solchen Gegenstand ungelesen lassen kann, dem ist doch nicht

zu helfen; und den großen Reichthum der Erörterungen, welche uns der

Verf. in einer gedrängten trefflichen Sprache gegeben hat, können bloße

Umrisse auf keine Weise anschaulich machen. Es muß hier also jenen

Andeutungen unmittelbar die Beurtheilung selbst folgen.

Diese Beurtheilung setzt mich nun aber in einige Verlegenheit. Hätte

mich der Verf. für seine Ansichten gewonnen, so würde es wohl als die

beste unparteyische Critik gelten können, wenn ich hiemit meine eignen

früheren Vorschläge zurücknähme. Allein ich bin in der Hauptsache

nicht durch ihn bekehrt, so gern ich auch die Zurechtweisung eines

solchen Schriftstellers benutzt hätte; und so bleibt mir denn nur die

Wahl, entweder aufs Neue für meine Ansicht zu sprechen, oder, als

Mit-Redacteur dieser Jahrbücher, Dritte zu Schiedsrichtern zwischen

dem Verf. und mir aufzurufen. Zu dem Letzten bin ich aber wieder außer

Stande. Denn unter unsern thätigen Mitarbeitern im juridischen Fach

kenne ich nur drey, denen ich in dieser Sache ein Urtheil zutrauen

möchte, und von allen dreyen weiß ich gewiß, daß sie in der Hauptsache

für meine Ansicht sprechen werden. Es ist aber wohl natürlich, daß ich

mein eigenes Lob in diesen Jahrbüchern nicht anders aufnehme, als wenn

es mir ein Recensent unerwartet aufdrängt. So bleibt mir denn nichts

übrig, als meine offene Replik die Stelle einer Beurtheilung vertreten

zu lassen. Der Verf., welcher mir das, aus seinem Munde doppelt

erfreuliche Lob gibt, daß ich auch in den Zeiten der Noth als warmer

Freund des Vaterlandes der Wahrheit öffentlich gehuldigt habe, wird

gewiß, von gleichen Gesinnungen beseelt, eine solche Replik auf allen

Fall lieber sehen, als gänzliches Schweigen in diesen Jahrbüchern.

Die Hauptfragen unter uns sind diese: ist ein neues einheimisches

gemeines bürgerliches Recht dringendes Bedürfniß der Deutschen? Läßt

sich darauf rechnen, daß wir fähig sind, ein neues Gesetzbuch zu

schaffen, welches unsern Rechtszustand gründlich bessert? und führen

die Vorschläge des Verf. vielleicht am leichtesten und sichersten zu

diesem Ziele? Ich muß die ersten beyden Fragen nach wie vor bejahen,

die letzte Frage aber verneinen. Folgendes mag und muß darüber an

diesem Orte genügen.

Ein neues einheimisches gemeines Recht scheint mir aus dem doppelten

Grunde dringendes Bedürfniß, theils weil ohne dies keine wahre

National-Einheit, und Einfachheit der Rechtsverfassung möglich ist,

theils weil unser bisheriges gemeines Reichsrecht, in sofern es

bedeutend ist, d. h. das Römische Recht, die Haupterfordernisse eines

guten Gesetzbuchs der Deutschen nicht hat.

Ueber den ersten Punct habe ich mich schon in meiner früheren

Abhandlung ausführlich erklärt, und ich finde mich nicht widerlegt,

wenn der Verf. S. 42. 43 dagegen dies erinnert: »In jedem organischen

Wesen, also auch im Staate, beruht die Gesundheit darauf, daß beydes,

das Ganze und jeder Theil, im Gleichgewicht stehe, daß jedem sein

Recht widerfahre. Daß ein Bürger, eine Stadt, eine Provinz den Staat

vergessen, dem sie angehören, ist eine sehr gewöhnliche Erscheinung,

und jeder wird diesen Zustand für unnatürlich und krankhaft erkennen.

Aber eben so kann die lebendige Liebe zum Ganzen bloß aus der

lebendigen Theilnahme an allen einzelnen Verhältnissen hervorgehen,

und nur wer seinem Hause tüchtig vorsteht, wird ein trefflicher

Bürger seyn. Darum ist es ein Irrthum, zu glauben, das Allgemeine

werde an Leben gewinnen durch die Vernichtung aller individuellen

Verhältnisse. Könnte in jedem Stande, in jeder Stadt, ja in jedem Dorfe

ein eigenthümliches Selbstgefühl erzeugt werden, so würde aus diesem

erhöhten und vervielfältigten individuellen Leben auch das Ganze neue

Kraft gewinnen. Darum, wenn von dem Einfluß des bürgerlichen Rechts auf

das Vaterlandsgefühl die Rede ist, so darf nicht geradezu das besondere

Recht einzelner Provinzen und Städte für nachtheilig gehalten werden.

Lob in dieser Beziehung verdient das bürgerliche Recht, in soferne es

das Gefühl und Bewußtseyn des Volkes berührt oder zu berühren fähig

ist; Tadel, wenn es als etwas fremdartiges, aus Willkühr entstandenes,

das Volk ohne Theilnahme läßt. Jenes aber wird öfter und leichter bey

besonderen Rechten einzelner Landstriche der Fall seyn, obgleich gewiß

nicht jedes Stadtrecht etwas wahrhaft volksmäßiges seyn wird. Ja für

diesen politischen Zweck scheint kein Zustand des bürgerlichen Rechts

günstiger, als der, welcher vormals in Deutschland allgemein war: große

Mannigfaltigkeit und Eigenthümlichkeit im Einzelnen, aber als Grundlage

überall das gemeine Recht, welches alle Deutschen Volksstämme stets an

ihre unauflösliche Einheit erinnerte.«

Ich selbst habe im Anfange meiner Abhandlung erklärt, wie sehr

ich die Vortheile der Eigenthümlichkeit und Mannigfaltigkeit der

einzelnen Deutschen Länder zu erkennen weiß, und bin daher auch

wohl von dem unbedachtsamen Haufen unsrer Politiker, welche nur das

Sturmlaufen verstehen, recht grämlich beurtheilt worden, -- mir zur

Freude und Genugthuung. Auch habe ich es laut anerkannt, daß ich die

bürgerliche Einheit keineswegs wünsche, wo entschiedene Oertlichkeiten

derselben entgegenstehen. Allein eine solche Mannigfaltigkeit und

Einheit, wie sie unser Verf. nach dem Obigen wünscht, scheint mir

die Nation noch tiefer in ihre bisherige grenzenlose Ohnmacht und

Zersplitterung herabzustoßen. Wenn das, was grade die Menschen am

mehrsten zusammenhält, -- das lebendige Wesen des täglichen Thuns und

Treibens, so recht buntschäckig und launevoll werden soll: wo wird dann

der brüderliche, gleiche Volkssinn dadurch Nahrung finden, daß jeder

den Trost hat, im Nothfall werde auch noch wohl einmal die Definition

oder Entscheidung eines leidigen fremden Gesetzbuchs für einzelne Fälle

durchgreifend werden, wie z. B. ein feiner Satz über die ~petitio

hereditatis~, während nach den originellen Statutar-Rechten auf

dieser Seite eines Deutschen Berges die Frauen als Intestat-Erbinnen

ihres Mannes neben den Vettern nichts bekommen, und auf jener Seite

den Kindern vorgehen? Ich muß es wiederholen, und ich weiß, daß

viele Deutsche Männer von einfachem, kräftigem Sinn auf meiner Seite

stehen: es ziemt dem Deutschen, dem Nachbarn seine Launen, Moden und

Gefühle zu lassen, und es soll hoch und in Ehren gehalten werden,

was überall das unerklärbare Angebohrne Eigenthümliches geschaffen

hat: aber Bescheidenheit und Vaterlandsliebe sollen sich fügen und

schicken, wo die Ueberlegung zu richtigen *Begriffen* kommen kann;

wo leichter Verkehr den Segen der Einfachheit unwidersprechlich

macht; wo bey der Vielfachheit in der Regel ein Theil offenbar

irrt: und dies ist grade bey unsern bürgerlichen Einrichtungen der

Fall. Der Wunsch, ein sicheres Eigenthum zu haben; die häuslichen

Verhältnisse und Intestat-Erbrechte nach den, überall im Ganzen

gleichen verwandtschaftlichen und ehelichen Neigungen eingerichtet

zu sehen; sich auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

fester Rechte zu erfreuen; an allen Seiten Sicherheitsformen zu haben,

aber lästiger Formalien überhoben zu seyn, -- über diese und tausend

andre Dinge des bürgerlichen Rechts werden die Einwohner Deutschlands

nur Eine Stimme haben, wenn sie gehörig angeregt und belehrt werden;

und selbst ein Befehl könnte hier genügen, wie manche der Länder

zeigen, wo neuerlich ohne alle Schonung das Neu-Französische Recht

unbedingt eingeführt ward, und wo die juristische Einheit sich sehr

leicht machte, ohne daß dennoch im Uebrigen die Local-Originalitäten

irgend verwischt wurden. Aber das weiß ich freylich, daß man bey uns

mehr, als bey andern Nationen, die Nothwendigkeit des zufälligen Seyns

zu construiren versteht. Wie *Kant* einmal gegen die Philosophen

bemerkt, daß sie ~a priori~ nach dem hinzielen, was sie sich vorher ~a

posteriori~ aufgesteckt haben, so kann man auch mit allem Recht sagen,

daß unsre klügelnden Juristen und Politiker, besonders seit der, aus

den neueren Revolutionen erfolgten Abspannung und Kleinmüthigkeit,

alles zu rechtfertigen und zu beschönigen suchen, was sich nun einmal

zufällig so oder so gemacht hat. Allein das wird doch Niemand zeigen

können, daß es nicht unendlich wünschenswerth wäre, wenn das Volk

den Muth faßte, sich da, wo alle thätigen Verhältnisse durch, und in

einander greifen, der alles verwirrenden bisherigen Vielfältigkeiten

zu entschlagen; in Betreff des Rechten gleich zu denken und zu

handeln; und nur da den Eigenthümlichkeiten Raum zu geben, wo sie

den vernünftigen Nachbarn nicht stören, oder gar erfreuen können.

Die Behauptung der inneren Notwendigkeit der Buntschäckigkeit unsers

bisherigen Rechts wird schon durch die Unendlichkeit des Allerley von

selbst widerlegt. Denn es findet sich in den nächsten Berührungen,

unter völlig gleichen Umständen, auf allen Seiten, und bestätigt so,

was die tägliche Erfahrung über die Seelenlosigkeit des größten Theiles

unsres Rechts handgreiflich lehrt, nämlich, daß nicht Naturkräfte und

Ideen die steten Triebfedern dabey sind, sondern oft bloß zufällige

Entschlüsse, Mangel an Umsicht und Ueberlegung, und dann im Vollenden

die trockne, endlose grammatische Auslegung, welche verurtheilt ist,

aus den kümmerlichen Aehren die tauben Körner auszudreschen. Mit

voller Ueberlegung hat die Deutsche Nation nie geschaffen, was ihre

Glieder jetzt trennt und verwirrt; und so soll man denn mit aller Macht

Heilmittel herbeyschaffen, nicht aber den Kranken glauben machen, daß

seine Pein so recht das wahre Gutbefinden und Wohlbehagen sey.

Daß nun aber Justinians Sammlungen *als Gesetzbuch* ein gänzlich

mißrathenes Werk sind, bleibt unwidersprechlich, obgleich man dem Verf.

gern zugeben kann (und dies habe ich immer getan), daß die Römischen

Classiker große Anlagen für tiefe und umfassende Ansichten hatten.

Denn das Ganze ist nun einmal durch schlaffe Barbaren verkrüppelt

und verbildet; voll der ärgsten Widersprüche; fast nirgend auf

weise legislative Grundsätze gebauet; wegen der Vielfachheit bloßer

Einzelnheiten ohne deutliche Gründe unendlich lückenhaft; unserem

Volks-Charakter nicht zusagend; und dunkel und räthselhaft an allen

Enden. Meinem Vorwurf, daß wir nicht einmal einen festen Text besitzen,

und denselben aus zahllosen Varianten bilden müssen, begegnet zwar

der Verf. dadurch, daß er meint, drey bis vier Ausgaben könnten einen

Mann von kritischem Sinn schon ziemlich zum Ziele führen, und das

Ganze werde die fortschreitende Wissenschaft schon vollenden; wobey

er denn noch daran erinnert, daß ja die Unsicherheit des Textes

auch bey unsern heiligen Büchern Statt finde (S. 123). Allein mein

Vorwurf wird dadurch nicht entkräftet. Die Gesetze greifen mit allen

ihren feinsten Einzelnheiten in das wirkliche Leben, und da gibt es

kein Beruhigtseyn *im Ganzen*. Man muß alles Kleinere wissen. Wer

also auch die vier Ausgaben von *Contius*, *Russardus*, *Pacius* und

*Gothofredus* zur Hand hat (ein seltener Fall!), und dann doch erwarten

muß, daß die nächste beste andre Ausgabe, z. B. von *Baudoza*, wieder

ihre eignen Lesarten habe, der kann unmöglich beruhigt seyn. Von dem

Fortschreiten der Wissenschaft erwarte man aber nie eine Vollendung.

Was bisher seit acht Jahrhunderten, durch alle Zeiten der Kraft und

Arbeitsamkeit nicht geschehen ist, das wird ferner himmelfest auch

unterbleiben. Die Arbeit ist zu ungeheuer und die Richtung der neueren

Zeit wird sie den Gelehrten immer unerträglicher machen, wenn auch

wohl da und dort ein glänzendes Probestückchen erscheinen möchte. Die

Vergleichung mit der Bibel scheint aber weder passend, noch tröstend

zu seyn. Denn ihre Varianten lassen dem Glauben seine Freyheit, und

im Glauben kann das Vielfache unbeschadet neben einander bestehen. Im

Fach des äußern Rechts dagegen läßt sich nur Ein Gesetz denken, und da

beruhet immer das Glück des Bürgers darauf, ob man ihn nach dieser oder

jener Variante behandelt. Auch ist bey der Bibel der Nothstand, daß

eine neue Offenbarung nicht verlangt werden kann, während es bey einem

menschlichen Gesetzbuch eine Schande der Regierung genannt werden muß,

wenn sie einen verwilderten, der gesetzlichen Besserung fähigen Text

seinem eignen Schicksal überläßt. Zur Bestärkung meiner Klagen will

ich hier nur noch daran erinnern, daß *Jauch* einen ganzen Oktav-Band

über die, in den Pandekten zu setzenden oder zu streichenden Negationen

geschrieben hat, und daß man mit einigen hundert gesetzgebenden ~*non*~

mehr oder minder die ganze Welt umkehren kann.

Daß wir jetzt zur Abfassung eines neuen Gesetzbuchs unfähig sind,

scheint mir die Geschichte der bisherigen jüngsten Gesetzbücher eben

so wenig zu beweisen, als ich aus der Geschichte der Schlacht von

Jena beweisen möchte, es hätten den Preußen die Feldzüge von 1813 und

1814 mißlingen müssen. Der ~Code Napoléon~ kann hier gar nicht in

Betracht kommen. Denn wenn die Franzosen der jüngsten Zeit ihre eignen

classischen älteren Juristen kaum dem Namen nach kannten, so lag die

bürgerliche Gesetzgebung ganz außer ihrer Sphäre. Eben so wenig bietet

das neue Preußische und Oesterreichische Gesetzbuch entscheidende

Abschreckungsgründe dar. Beyde fanden ihre Veranlassung in der Periode

unsrer, auch in wissenschaftlicher Hinsicht größten Schlaffheit,

und bey beyden waren nur wenig bedeutende Männer thätig mitwirkend,

besonders bey dem Oesterreichischen Gesetzbuch, dessen Verfasser

nirgend in Deutschland nach Hülfe suchten. Dennoch ist nach meiner

innigsten Ueberzeugung eben dieses Gesetzbuch durch seine Bündigkeit,

und seine einfachen, kräftigen, eigenthümlichen Ansichten höchst

merkwürdig, und könnte, -- obgleich ich dessen unbedingte Annahme in

Deutschland nicht mit Andern wünschen möchte, -- als Grundlage der

Discussion bey einem neuen Gesetzbuch unvergleichliche Dienste leisten.

Zu tadeln ist daran gewiß noch viel, so wie auch das sorgfältigst

gearbeitete neue Gesetzbuch noch allerley zu erinnern übrig lassen

würde. Aber warum will man denn vorzugsweise alles herabsetzen, und

mißtrauisch gegen alles machen, was unsre eigne Kraft schaffte, und

schaffen kann? Es ist wahr: wir werden das neue Gesetzbuch nicht

durchaus so naiv und wundervoll klar und kräftig schreiben, wie

es *Luther* und *Logau* hätten schreiben können, und der Lücken,

Dunkelheiten und Inconsequenzen werden auch noch wohl da und dort

vorkommen. Allein wer darüber klagt, der sollte doch nicht vergessen,

daß die Sprache des Codex fast durchaus nichts, daß die Sprache der

Novellen gar nichts taugt, daß selbst die, überall räthselhaften

Pandekten keinen, einer Gesetzgebung würdigen Styl enthalten, und daß

das ganze Justinianeische Gesetzbuch mit Inconsequenzen, Lücken und

schlechten Rechtssätzen übersäet ist. Wenn also der Verfasser S. 115

gegen die chirurgische Behandlungsart, welche ich für nothwendig halte,

einwendet: »wir könnten dabey leicht auf gesundes Fleisch treffen,

das wir nicht kennen, und so gegen die Zukunft die schwerste aller

Verantwortungen auf uns laden«, so erwiedere ich: laßt uns dennoch

den alten Krebs ausschneiden; es wird schon junges besseres Fleisch

nachwachsen, und wir werden eher und sicherer ganz geheilt, als wenn

man durch die Wissenschaft die bösen Säfte künstlich zu vertheilen,

oder allmählig abzuleiten sucht.

Darauf, daß eine große Versammlung bedeutender Rechtsgelehrten aus

allen Deutschen Ländern das Werk vollende, muß ich aber noch immer

besonderes Gewicht legen, obgleich ich gern einräume (was ich auch

nie leugnete), daß erst Einzelne der Bedeutendsten die Grundlagen

auszuarbeiten haben. Aber die Vollendung ist das Werk keines Einzelnen,

und so wird denn, der Provocation des Verfassers ungeachtet, schwerlich

ein einzelner Privat-Mann den Entwurf eines Civil-Gesetzbuchs allein

wagen, oder jemals allein etwas damit ausrichten. Betrieben unsre

Deutschen Regenten die Sache wieder kümmerlich, wie früher so manche

andre wichtige Staatsangelegenheit, so würde ich gern der Erste seyn,

um das neue Werk mit einer rüstigen Strafrede anzufallen. Allein

benutzt nur diesen seltenen Augenblick des warmen Eifers und der

Verträglichkeit der Völker; wendet nur etwas Ehrenwerthes auf das

heilsame Werk; vereinigt die Kräfte der jetzigen besten Theoretiker,

und gebt ihnen aus jedem Lande zum Mitgehülfen einen erfahrnen Kenner

des Landrechts, nicht nach der mißlichen Wahl der Höfe, sondern

allein nach dem Urtheil der, auf ihre Eidespflicht angerufenen

höheren Landesgerichte; und behandelt das Ganze von oben als eine

der wichtigsten National-Angelegenheiten, mit Regsamkeit, Kraft und

Ehrerbietung: dann wird schon etwas Musterhaftes vollbracht werden,

und zum Tadeln wird nicht mehr Veranlassung seyn, als bey den besten

andern bisherigen menschlichen Werken. Hätten wir doch im Fach der

Rechtswissenschaft einen *Göthe*, welcher uns recht klar darlegen

könnte, wie wir, gleich seinem *Hermann*, von Haus aus ängstlich,

und uns selbst mißtrauend, unsre besten Kräfte verkennen, aber des

höheren Fluges nicht unfähig sind, wenn unsre Kraft geweckt, und

unser Selbstvertrauen belebt wird: dann würde schon die Ueberzeugung

herrschend werden, daß wir auch im Fach der Gesetzgebung nicht bey

fremden Völkern zu betteln brauchten, und ein Gesetzbuch vollenden

könnten, hinter dem auf allen Fall unser bisheriges Recht weit

zurückstehen müßte!

Für den eignen Plan des Verfassers habe ich alle Achtung, in sofern

er ein Ausdruck seines herrlichen wissenschaftlichen Eifers, und

seines wohlbegründeten Selbstgefühls ist; aber in Beziehung auf die

Außenwelt kann ich ihn durchaus nicht billigen. Die historische

Rechtswissenschaft als solche kann nur das Gute fördern und vollenden,

wenn sie in der Lage ist, von weisen Grundlagen auszugehen, und deren

Wirkungskreis zu erweitern. Allein in dieser Lage sind wir bey dem

Römischen Rechte nicht. Ueberall in den Hauptlehren unglückliche

positive Grundgedanken; überall verwirrte räthselhafte Details; überall

ein willkürliches, oft rasendes Hineinfahren gelegentlicher Eigenmacht,

und eine Masse von Folgesätzen des Kampfes der Billigkeit, und des

Edicts mit dem strengen Rechte, ohne daß Justinianus es verstanden hat,

das Ganze zu einer gleichartigen Masse zu bilden! Bey diesen zahllosen,

ungeheuren Gebrechen könnte die historische Rechtswissenschaft nur in

sofern wohlthätig werden, als sie, eine neue Gesetzgebung verlangend,

sich sorgfältig bemühte, alle jene Gebrechen als solche zur Lehre und

Warnung hinzustellen; aber ihre bloßen klaren Entwickelungen werden

das Volk nicht glücklicher machen, sondern ihm nur sein Unglück noch

anschaulicher darstellen.

Es bleibt daneben aber noch das zweyte trostlose Hauptübel, daß alle

Wissenschaft uns nicht zu der Gewißheit führen kann, welche einem guten

Rechtszustande nothwendig ist. Denn der Text des Justinianeischen

Rechts ist nun einmal durch und durch ungewiß und zweydeutig, und die

Zahl der räthselhaften Fragmente ist unendlich. Daß mit jedem Tage

immer mehr gute neue Ideen zum Vorschein kommen werden, läßt sich

freylich erwarten: aber ich muß nochmals wiederholen, was ich schon vor

sechszehn Jahren gesagt habe: der eigentliche Rechtszustand gewinnt

nicht dadurch, daß immer mehr Gutes in die Bücher hineinkommt, sondern

nur durch die allgemeine lebendige Verbreitung in den Köpfen; nicht

dadurch, daß Professoren ihre Lieblingslehren munter vortragen, sondern

dadurch, daß die Richter und Anwälde sich des Besten ganz bemächtigen,

und bemächtigen können. Von diesem Ziele werden wir aber immer weiter

abkommen. Je verfeinerter bey einem solchen chaotischen Gesetzzustande

die Wissenschaft wird, desto mehr bekommen die Zweifler und

Streitsüchtigen Gelegenheit, immer neue Ideen zu wagen, und alles zu

verwirren; auch wird die Masse des Wissenwürdigen immer unermeßlicher.

Freylich kann ein partieller Eifer auf eine sehr glänzende Weise

hervorgebracht werden; aber das Ganze wird damit nicht gefördert. So

ist z. B. das classische Werk des Verf. über den Besitz allgemein mit

dem größten Eifer studirt; aber dafür sind die unschätzbaren ~errores

pragmaticorum~ von *Faber* desto weniger gelesen; und so wird es mit

jedem Tage weiter gehen, ohne daß doch jemals die alte Litteratur durch

die neue entbehrlich werden wird.

Die Wissenschaft wird also die Zweifel und Controversen nicht genügend

heben können, und daher will auch der Verf. eine Mitwirkung der

Regierungen durch provisorische Verfügungen. Allein das wäre nach

meiner Ueberzeugung das größte Unglück. Denn zu solchen Verfügungen

gehören große theoretische Kenntnisse, welche sich in den einzelnen

Deutschen Justiz-Ministerien nur selten finden werden, und man kann

daher mit voller Sicherheit behaupten, daß das Römisch-Deutsche

Recht in den kläglichsten Zustand der Hölzernheit, Verwirrung und

Inconsequenz kommen würde, wenn alle einzelnen Regierungen nach dem

Maaß ihrer Kräfte und Einsichten daran herumarbeiteten; besonders

da die Verrückung Eines Satzes leicht auch die Aenderung eines

zweyten und dritten zur Folge haben muß, und da die gewöhnlichen

Gelegenheits-Gesetzgeber selten wahrnehmen, wie eingreifend einzelne

Sätze sind, wenn man sie folgerecht durchführte. Wenn also auch jetzt

die Freunde des Römischen Rechts zur vorläufigen Beruhigung der Gegner

auf die heilbringende Hülfe der Regierungen hindeuten, so werden sie

doch nachher selbst im Einzelnen immer bedenklich, und mit Recht, gegen

Aenderungen warnen, und sich das wissenschaftliche Steuerruder nicht

aus der Hand winden lassen; und so kommen wir denn mit den Vorschlägen

des Verfassers zu dem Dilemma: wirkt man von oben, so taugt es nichts;

wirkt man aber bloß durch die Wissenschaft, so ist das Volk dem

Verderben und der Ungewißheit preis gegeben.

Uebrigens kann niemand mehr, wie ich, den unschätzbaren Werth einer

geistvollen historischen Behandlung des Rechts erkennen, und die

Rechtsgelehrten verehren, welche in den neuesten Zeiten dieser

Behandlungsart wieder Eingang verschafft haben. Auch bin ich

überzeugt, daß von dieser Seite noch unendlich viel Gutes geschehen

kann. Allein an eine historische Wiedergeburt und Erlösung glaube ich

nicht; und nebenbey kann ich auch nicht die Besorgniß unterdrücken,

daß unsre Wissenschaft von dieser Seite sehr leicht verfälscht

werden könnte. Was die älteren Französischen Juristen bis auf *J.

Gothofredus*, was die besseren Holländer, was unsre *Heineccius* und

*Ritter* geleistet haben, wird im Ganzen nie übertroffen werden; und

doch blieb unsre Rechtswissenschaft schlecht, verwirrt und ungewiß.

Daß man mehr Geist und Haltung in unsre Rechtsgeschichten bringen

wird, kann keinen Zweifel leiden. Allein das alles wird nur das Ganze

im Allgemeinen betreffen, aber nicht das endlose feinere Detail,

welches dem Richter eben so nahe liegt, als das Allgemeine. Wir nehmen

zwar immer mehr die Wendung, daß wir eine Einheit der Gründe und des

Geistes herauszubringen, und alle Einzelnheiten darauf zurückzuführen

suchen. Aber wir werden vergebens mit dem Unmöglichen ringen. Noch nie

hat sich ein positives bürgerliches Recht aus einfachen, nothwendigen

Elementen consequent herausgebildet. Die zufällige Wortfassung eines

Gesetzes wird oft für Jahrhunderte entscheidend, wie schon die zwölf

Tafeln zeigen; und wenn alle Arten der guten und schlechten Köpfe

tausend Jahre an einer Rechtsverfassung herumgepfuscht haben, so

kann auch nicht entfernt an eine organische Einheit gedacht werden.

Selbst die Praxis ist nur zu oft ein blindes Werkzeug des Zufalls, so

schön es auch klingt, daß es mit dem Recht gut stehe, wenn es sich

nur von selbst mache; daher auch die classischen Juristen der Römer

sich mehrfach über schlechte Rechtssätze ihrer Praxis aufgehalten

haben (z. B. ~L. 6. §. 2 si servit. vindic. L. 9. de religiosis~).

Das Schlimmste ist aber: eine Rechtsverfassung, welche sich von Jahr

zu Jahr durch Einwirkung aller möglichen Zufälligkeiten ausbildet,

sinkt allmählig in Ansehung ihrer *Gründe* in den dicksten Nebel; und

wenn dann noch dazu, wie bey dem Römischen Recht, die Urkunden der

Geschichte unsicher, verdorben, oder ganz verloren sind, so müssen sich

die historischen Erörterungen, welche das Feine und Einzelne, also

recht das Practische betreffen, in schwankende Voraussetzungen und

Vermuthungen auflösen; wobey denn unser, leider nicht zu verkennender

Hang für das Hineinlegen unsrer Eigenthümlichkeit in das Alterthum,

und für künstliche Zusammenhäufung vornehmer Träumereyen, so recht

nach Lust und Gefallen alles unter das gelbe Glaß bringen kann. Je

eifriger dann herüber und hinüber gestrebt wird, desto größer muß für

das Practische die Ueberlast und die Verwirrung werden. Ich will den

Verf. nur an das unvergleichliche Werk unsres *Niebuhr* erinnern. Laßt

dieses Werk ganz vollendet werden, und sich auch über die Einzelnheiten

unsrer Rechtsgeschichte verbreiten: was wird der Erfolg seyn? Der große

Haufen wird es anstaunen und nicht verstehen; die Mittelköpfe werden

es loben, etwa wie der Furchtsame im Dunkeln singt, und wenig Nutzen

daraus ziehen; und wenn es möglich wäre, daß Männer mit solcher fast

unglaublicher Gelehrsamkeit, mit dieser Tiefe und Fülle des Geistes,

und dieser kritischen Kühnheit neben *Niebuhr* auftreten könnten,

so würde der ganze Stoff so in Schwanken, und die Untersuchung in

solche Tiefen gerathen, daß für die Praxis die ganze Masse eben so ein

todter Stoff werden würde, als manche der besten Streitschriften der

Alt-Italiänischen Philologen und Rechts-Historiker.

Ich denke daher: haltet die Rechtsgeschichte, und vor allen Dingen

die Geschichte des, doch immer vorzüglich bedeutenden Römischen

Rechts in den höchsten Ehren, damit philosophische Armuth uns niemals

verkleinliche, und damit wir mit den vielfachen Veranlassungen unsres

neu-europäischen Zustandes vertraut bleiben. Allein überschätzt die

Geschichte nicht, damit in Ansehung ihrer nicht auch Statt finde,

was gewöhnlich das wahre Glück des einzelnen Menschen zerstört,

nämlich, daß er in wehmüthigen Rückerinnerungen an Zeiten, welche

nicht besser waren, als die jetzigen, träumend lebt, und darüber das

Gute der Gegenwart übersieht und unbenutzt läßt. Der Rückblick auf

die Werke der vergangenen Zeit mag unsre Begriffe schärfen, unsre

Einbildungskraft beleben und veredeln; aber wir müssen Muth und Willen

behalten, durch unsre eigne Kraft die wesentlichen Grundlagen unsres

Glückes zu schaffen; und erst dann wird es recht mit uns werden, wenn

wir das Alterthum, so weit es gewiß ist, also im Großen und im Ganzen,

uns lebhaft vergewärtigen, aber im Uebrigen für die Einrichtung der

Wirklichkeit unsrer Kraft mit heiterer Zuversicht vertrauen. Und dazu

kann uns unsre eigne Geschichte alle Gründe der Aufmunterung geben,

namentlich für das Fach des äußeren Rechts. Denn wenn wir unparteyisch

erwägen wollen, welche Geisteskraft und Consequenz sich z. B. in

dem System des Katholicismus ausgedrückt hat, in dem Lehns-System,

in unserm Wechsel- und Bauern-Recht, und in einer Menge politischer

Einrichtungen: so bleibt auch dem neueren Europa sein großes,

eigenthümliches Verdienst, welches ohne Zweifel noch unendlich größer

gewesen seyn würde, wenn wir uns nicht von allen Seiten durch fremde

Begriffe hätten überraschen und unterjochen lassen; und es verdient

wahrlich nicht den Namen eines unüberlegten Wagstücks, wenn wir, mit

Deutscher Gediegenheit, einträchtig und eifrig, unsern Rechtszustand

nach unsern Anlagen und Bedürfnissen männlich zu bestimmen suchen.

Der Verf. hat auf der letzten Seite seiner Schrift einige Auszüge aus

*Melanchthons* Reden gegeben, welche den Wunsch, daß das Römische

Recht als Schutzwehr gegen Barbarey beybehalten werden möge, lebhaft

aussprechen. Für die wilde, ungebildete Zeit des 16ten Jahrhunderts

mag dies gern als lautere Wahrheit gelten; aber keineswegs für den

inneren Werth der Justinianeischen Compilation. Ich will darüber auch

zum Beschluß etwas Merkwürdiges anführen, nämlich eine Aeußerung

von *Muretus*, welcher, mit den Schriften der großen Italiänischen

und Französischen Juristen bekannt, und nachdem er selbst über die

Pandekten ausführliche Vorlesungen gehalten hatte, im Jahr 1580 von Rom

aus Folgendes (~opp. T. 4. p. 191 sqq.~) einem Freunde schrieb: ~»Ex

omnibus veterum scriptorum monumentis, Paule Sacrate, nulla pejus ab

hominibus imperitis ac temerariis flagitiosiusque tractata sunt, quam

ea, quibus jus civile populi Romani continebatur. Nam cum extitisset

antiquitus magna quaedam vis hominum eruditorum, qui leges, senatus

consulta, plebiscita, edicta magistratuum et urbana et provincialia

tum copiosis et uberibus tum mundissimo ac nitidissimo orationis

genere scriptis commentariis illustrassent; jamque immensi operis

videretur, eorum omnium scripta pervolvere; arduum etiam et difficile

in crebris, ut fit, eorum dissensionibus, quid optimum ac verissimum

esset, judicare: ei malo mederi cupiens imperator Justinianus negotium

Triboniano et aliquot aliis dedit, ut ex eorum scriptis ea tantum

excerperent, quae utilia essent quaeque in judiciis obtinerent: quae

cum in unum corpus, resectis ceteris, ordine digessissent, sola

tererentur studiosorum manibus eisque laborem minuerent ac levarent.

At illi, hac potestate accepta, non ut ille Horatianus agricola, qui

inutiles ramos falce amputans feliciores inserit, sed ut milites

accepte signo ad oppidum aliquod diripiendum ac depraedandum, per

medium jus civile grassantes et, ut quidque obvium erat, lacerantes,

mutilantes, trucidantes, brevi tempore exhibuerunt nobis veteres

jurisconsultos, instar Deiphobi,~

~*laceros crudeliter ora,*~

~*Ora manusque ambas;*~

~quamque disciplinam perpurgandam ac perpoliendam susceperant, eam

ita deformarunt, ut vix ulla amplius ejus imago superesset. Quam

enim hanc infelicitatem esse dicemus, quod, cum hoc jus ex legibus,

senatus consultis, plebiscitis, edictis magistratuum, constitutionibus

principum, responsis prudentum constare dicatur, hodie in libris

juris nulla lex extat, nullum senatus consultum, integrum saltem et

=holoklêron=, nullum plebiscitum; edicti perpetui paucae quaedam, ut

ex naufragio, tabulae; ipsae principum constitutiones multis locis

decurtatae et ha =êkrôtêriasmenai=; prudentum autem scripta ita

distracta, dilacerata, divulsa, ut in eis vetus illa Hippolyti fabula

renovata videatur. Itaque hodie non aliter jus civile discere cogimur,

quam si, sublatis et extinctis omnibus Aristotelis et Aristoteleorum

interpretum scriptis, fragmenta tantum quaedam reperirentur, e

variis Alexandri, Themistii, Simplicii, Philiponi et aliorum

decerpta commentariis, ex quibus utcunque in communes locos digestis

Aristoteleam philosophiam discere juberemur.~«

3. Urteile der Zeitgenossen zu den Streitschriften Thibauts und

Savignys.[F] 1814-1818.

1. *Besprechungen von Thibauts Schrift (Originalausgabe und

erweiterter Abdruck in Thibauts Civilistischen Abhandlungen,

Heidelberg 1814, S. 404 bis 466).*

~a~) Jenaische Allgemeine Literatur-Zeitung, Jena und Leipzig, 1814 Nr.

185 mit der Unterschrift R. V. K.

Sowohl früher, als in der neuesten Zeit, haben auch andere Stimmen sich

schon über diesen Gegenstand vernehmen lassen; noch nie aber ist dies

auf eine so überzeugende, Geist und Herz so eindringlich in Anspruch

nehmende Weise geschehen, als in diesen wenigen, aber inhaltschweren

Bogen.... Eifrigen Widerspruch aber wird hin und wieder des Vfs. Urteil

über unsere hauptsächlichste Rechtsquelle, nämlich über das römische

Recht, finden.... Einen der größten Mängel, wenn gleich nur relativen,

unseres bisherigen Rechtes hat der Vf. viel zu wenig herausgehoben,

*den* nämlich, daß es ein *fremdes* Recht ist.... Sind wir denn aber so

ganz unfähig zu einer selbständigen Vereinigung, daß es selbst *hiezu*

der Hilfe und Garantie fremder Mächte bedürfen sollte?

~b~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1814 Stück 152,

153. Für Thibaut. Es handele sich um einen seit 50 bis 100 Jahren laut

gewordenen »Volkswunsch«.

Ebenda, Stück 267.

In einer sinnigen Abhandlung, kurz und kräftig, wie es sein muß,

wenn man einen großen allgemeinen Eindruck machen will, zeigt Herr

*Thibaut* die Notwendigkeit eines allgemeinen Rechts. Die unheilbaren

Gebrechen der römischen Gesetzbücher werden in ihrem ganzen Umfange

enthüllt; an dem französischen Gesetzbuch hätte auch wohl seine geheime

Grundlage: Conscription und Enregistrement entdeckt werden müssen....

Die Einwendungen gegen ein deutsches Gesetzbuch werden siegreich

beantwortet. Bei der Entwicklung seiner Vorteile hätten wir mehr Tiefe

erwartet. Die Vorteile für die Gelehrten und Akademieen sind zuerst

genannt, da es doch nur Nebenvorteile sind. Sein Nutzen für die Bürger

wird bloß darin gesetzt, daß es dem Unwesen der Collisionen steuere,

daß es der politischen Zersplitterung und dem Kleinigkeitsgeiste

das Gegengewicht halte und daß in den einzelnen Ländern nichts

Vollkommenes zu erwarten sei. Es hat uns endlich weh getan, in dieser

sonst schätzbaren Schrift die Meinung zu finden: Die Erlassung des

Gesetzbuches müsse wie ein Völkervertrag unter feierlicher Garantie der

auswärtigen alliirten Mächte behandelt werden.

~c~) Wiener Allgemeine Literatur-Zeitung, Wien, 1814 Nr. 98 (Xxxx).

Diese Vorfrage (die politische, s. o. S. 12) abgerechnet, müssen wir

gestehen, daß der Hr. Verf. seine Materie auf die gründlichste Art

abgehandelt hat. Seine gehaltvolle Schrift ist eine um so erfreulichere

Erscheinung, als es nach der Flut der Ideale, womit wir bisher

überschwemmt worden sind, gewaltig Not tut, wieder einmal Etwas zu

vernehmen, das uns in das Reich der Wirklichkeit zurücklenkt. Die

Abhandlung hat nicht bloß für den gegenwärtigen Zeitpunkt ein hohes

Interesse, sondern auch für die Folge einen bleibenden Wert, da sie

nebst dem eigentlichen Thema noch mehrere andere Gegenstände berührt,

die dem Freunde der Rechtswissenschaft von hoher Wichtigkeit sind. Wenn

wir auch voraussetzen können, daß ihre inhaltsschweren Worte bereits

die rege Teilnahme aller deutschen Biedermänner gefesselt haben, und

die kräftige Schrift in den Händen der Meisten unserer Leser sein

werde, so halten wir es doch nicht für überflüssig, bei der Analyse

derselben noch einige Zeit zu verweilen. Die in ihr ausgesprochenen

Wahrheiten können nicht oft genug wiederholt werden, und wenn es auch

nicht nötig ist, sie in den deutschen Erbländern des österreichischen

Kaiserstaates in Anregung zu bringen, da sich dieselben bereits eines

allgemeinen bürgerlichen und peinlichen Gesetzbuches erfreuen, das,

bis auf die noch nicht revidierte Prozeßordnung, allgemein als ein

Muster der Vortrefflichkeit anerkannt wird, -- so sind dieselben doch

für Deutschland im Allgemeinen von zu hohem Interesse, als daß sie

in dem mächtigsten Bestandteile dieses Reichs nicht einer besonderen

Beachtung würdig gehalten werden sollten.... Die Vorteile, welche

aus der Einführung eines Nationalgesetzbuches für den Gelehrten,

für den akademischen Unterricht, für die Schärfung des, bis jetzt

auf den deutschen Universitäten vernachlässigten praktischen Sinnes

in den Studirenden, für den ausübenden Juristen, und vorzüglich für

das Glück der Bürger entspringen müssen, können wohl nicht mehr

einleuchtender erwiesen werden, als es in dieser kleinen, aber sehr

gehaltvollen Abhandlung geschehen ist.... Rühmlich ist die Kühnheit,

mit welcher der Hr. Verf. gegen Vorurteile und Mißbräuche zu Felde

zieht, besonders da er nicht verkennt, wie sehr er den Widerspruch,

vorzüglich der eingewurzelten Selbstsucht auf sich ziehen wird. Er ist

auf die Vorwürfe der einseitigen Verehrer des Pandektenrechts, deren

Zorn er besonders durch seine Ausfälle auf ihr mit ausschließender

Liebe gepflegtes Schoßkind rege gemacht haben muß, so wie auf

die Bedenklichkeiten in Voraus gefaßt, welche von heimlichen und

öffentlichen Widersachern gegen die Abfassung eines deutschen

Gesetzbuches in Anregung gebracht werden könnten. Er begegnet ihren

Einwendungen durch eine Reihe sehr scharfsinniger Bemerkungen, die

in mehr als einer Hinsicht, allgemein beherzigt zu werden verdienen,

deren Anführung wir jedoch hier um so billiger übergehen können, als

wir erwarten, daß die schätzbare Abhandlung des Herrn Thibaut nicht

nur von jedem Freunde der positiven Rechtswissenschaft und Politik,

sondern auch von jedem deutschen Manne werde gelesen werden, für den

das künftige Schicksal des Vaterlandes Interesse hat.

~d~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1816 Stück 34, 35.

Für Thibaut. Rezensent vermißt zwei Betrachtungen bei Thibaut:

Die allgemeine Rechtsuniformirung würde auch für die *Herrscher*

Deutschlands ersprießlich sein, weil sie den Ländertausch (eine

politisch-militärische Notwendigkeit) erleichtere. Sodann: Mit welchem

Teile des Ganzen soll der Anfang gemacht werden? Rezensent schlägt vor:

Mit den Bestimmungen über Handel, Literatur und Kunst. Die schwierigste

Frage wird übrigens immer die sein: Ob in dem gegenwärtigen Zustande

Deutschlands die Niedersetzung einer solchen allgemeinen deutschen

Gesetzgebungscommission politisch möglich sei? Daß sie nicht politisch

wahrscheinlich ist, folgt aus der Möglichkeit obiger Frage.

~e~) Karl Albert von Kamptz, Jahrbücher für die Preußische

Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 3. Band, Berlin

1814, S. 395.

Eine kurze Inhaltsangabe der zusammen besprochenen Streitschriften von

Thibaut und Savigny. »Die Gründe beider Rechtsgelehrten sind aber so

wenig eines kurzen Auszugs fähig, als die lichtvollen Bemerkungen des

Herrn von Savigny über das Preußische allgemeine Landrecht.«

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 30 / 45 题