Aus den Heidelbergischen Jahrbüchern der Litteratur. 1814. No. 59.
Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Von
~D.~ *Friedrich Carl von Savigny*, ordentl. Prof. des Rechts
zu Berlin, und ordentl. Mitglied der Königl. Akademie der
Wissenschaften daselbst. Heidelberg bey Mohr und Zimmer. 1814.
162 S. gr. 8.
Als ich vor nicht langer Zeit einige Zusätze zu meiner kurz vorher
erschienenen Abhandlung: *Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen
bürgerlichen Rechts für Deutschland* herausgab, fügte ich die
Wahrsagung hinzu, daß mein Vorschlag unter den eigentlich gelehrten
Romanisten unfehlbar die mehrsten Widersacher finden werde.[E] Meine
innigste Ueberzeugung zwang mich, darüber auch bittere Worte fallen zu
lassen, wobey ich jedoch natürlich nicht an Herrn *von Savigny* dachte
und denken konnte, da das ganze Publikum mit mir seinen Namen nicht
ohne die höchste Achtung ausspricht, sowohl in Beziehung auf ächte
Gelehrsamkeit, Tiefe und Helle des Geistes, als auch mit Rücksicht
auf jene männliche Ruhe, Kraft und Unparteylichkeit, ohne welche in
keinem practischen Fach etwas Gediegenes vollendet werden kann. Allein
bey folgenden Worten hatte ich ihn, wie wenige Andre, doch ahndend im
Sinn: »Auch edle Triebfedern mögen hier zur Einseitigkeit führen; aber
die Einseitigkeit bleibt was sie ist. Ein geistvoller, tief gelehrter
Rechtskenner, welcher die schwersten Untersuchungen mit brennender Lust
und Liebe zur Sache, und einer glücklichen Gewandtheit anstellt, setzt
nur zu leicht voraus, daß sein Publikum durch ihn entzündet werde,
und daß am Ende vielleicht Jedermann sich auf die Höhe des Meisters
schwinge. Allein prüft nur nachher, was euren Zuhörern, auch den
besten, hängen geblieben ist, und wie sich in der Folge der Lehrling
macht, wenn er sich eine Weile durch das schwerfällige und quälende
bürgerliche Leben hindurch gearbeitet hat. Da wird auf die rosenrothen
Hoffnungen des Meisters eine finstre Demuth folgen, und da wird die
Ueberzeugung unvermeidlich werden, daß nur die Rechtswissenschaft der
Verbreitung und voller Wirksamkeit fähig seyn kann, welche dem gemeinen
Verstande auf dem graden Wege zugänglich ist, und in dem gemeinen
Verstande die hauptsächlichsten Grundlagen für ihre Lehren hat. Das
kann man freylich zugeben, daß wir *vielleicht* künftig für die
Abfassung eines neuen Gesetzbuchs noch fähiger werden, als wir jetzt
sind; allein vielfach gesunken, und gegen ferneres Sinken keineswegs
gesichert, könnten wir auch leicht das umgekehrte Schicksal haben;
und so darf denn die jetzige Generation verlangen, daß man sie nicht
ungewissen Hoffnungen opfere, und daß man zunächst für ihr Glück, als
die sicherste Grundlage des Glücks der Nachkommen, gebührende Sorge
trage.«
Diese Ahndung hat mich nun nicht betrogen, und es freut mich in
sofern aufs innigste, als jede vollendet dargestellte Ansicht eines
classischen Schriftstellers immer ihren hohen Werth hat. Herr v. S.
sucht nämlich in der vorliegenden Schrift auszuführen, daß das jetzige
Zeitalter sowohl formell, in Beziehung auf die Sprache, als materiell,
in Rücksicht des innern Zusammenhangs und der Vollständigkeit
der civilistischen Grundsätze, zu einer brauchbaren bürgerlichen
Gesetzgebung unfähig sey. Zum Zweck dieser Behauptung hat der Verf.
die Hauptmängel des Code Napoléon, des neuen Preußischen und des
Oesterreichischen Gesetzbuchs kurz hervorgehoben. Vor allen Dingen
hält er die, so unentbehrliche organische Einheit des Gesetzbuchs für
unmöglich, wenn das Werk, wie ich vorgeschlagen hatte, einer großen
Versammlung von Rechtsgelehrten aus allen Deutschen Reichsländern
übertragen werde. Sein Vorschlag geht demnach dahin: das Römische
Recht soll überall allgemeine, subsidiaire Rechtsquelle bleiben,
auch wo die neuen, beyzubehaltenden, Gesetzbücher eingeführt sind;
aber eine geistvolle historische Behandlung soll demselben das, bis
jetzt fehlende Leben geben; man soll allmählig dessen Controversen,
wenigstens durch vorläufige Verfügungen, entscheiden, und auf den
Deutschen Academien, von denen aller Zwang zu entfernen ist, auch die
Deutschen Statutargesetzgebungen zum Gegenstande academischer Vorträge
machen. -- Ein genauerer Auszug der Ideen des Verf. ist hier unnöthig,
und unmöglich. Denn wer die Arbeit eines solchen Schriftstellers über
einen solchen Gegenstand ungelesen lassen kann, dem ist doch nicht
zu helfen; und den großen Reichthum der Erörterungen, welche uns der
Verf. in einer gedrängten trefflichen Sprache gegeben hat, können bloße
Umrisse auf keine Weise anschaulich machen. Es muß hier also jenen
Andeutungen unmittelbar die Beurtheilung selbst folgen.
Diese Beurtheilung setzt mich nun aber in einige Verlegenheit. Hätte
mich der Verf. für seine Ansichten gewonnen, so würde es wohl als die
beste unparteyische Critik gelten können, wenn ich hiemit meine eignen
früheren Vorschläge zurücknähme. Allein ich bin in der Hauptsache
nicht durch ihn bekehrt, so gern ich auch die Zurechtweisung eines
solchen Schriftstellers benutzt hätte; und so bleibt mir denn nur die
Wahl, entweder aufs Neue für meine Ansicht zu sprechen, oder, als
Mit-Redacteur dieser Jahrbücher, Dritte zu Schiedsrichtern zwischen
dem Verf. und mir aufzurufen. Zu dem Letzten bin ich aber wieder außer
Stande. Denn unter unsern thätigen Mitarbeitern im juridischen Fach
kenne ich nur drey, denen ich in dieser Sache ein Urtheil zutrauen
möchte, und von allen dreyen weiß ich gewiß, daß sie in der Hauptsache
für meine Ansicht sprechen werden. Es ist aber wohl natürlich, daß ich
mein eigenes Lob in diesen Jahrbüchern nicht anders aufnehme, als wenn
es mir ein Recensent unerwartet aufdrängt. So bleibt mir denn nichts
übrig, als meine offene Replik die Stelle einer Beurtheilung vertreten
zu lassen. Der Verf., welcher mir das, aus seinem Munde doppelt
erfreuliche Lob gibt, daß ich auch in den Zeiten der Noth als warmer
Freund des Vaterlandes der Wahrheit öffentlich gehuldigt habe, wird
gewiß, von gleichen Gesinnungen beseelt, eine solche Replik auf allen
Fall lieber sehen, als gänzliches Schweigen in diesen Jahrbüchern.
Die Hauptfragen unter uns sind diese: ist ein neues einheimisches
gemeines bürgerliches Recht dringendes Bedürfniß der Deutschen? Läßt
sich darauf rechnen, daß wir fähig sind, ein neues Gesetzbuch zu
schaffen, welches unsern Rechtszustand gründlich bessert? und führen
die Vorschläge des Verf. vielleicht am leichtesten und sichersten zu
diesem Ziele? Ich muß die ersten beyden Fragen nach wie vor bejahen,
die letzte Frage aber verneinen. Folgendes mag und muß darüber an
diesem Orte genügen.
Ein neues einheimisches gemeines Recht scheint mir aus dem doppelten
Grunde dringendes Bedürfniß, theils weil ohne dies keine wahre
National-Einheit, und Einfachheit der Rechtsverfassung möglich ist,
theils weil unser bisheriges gemeines Reichsrecht, in sofern es
bedeutend ist, d. h. das Römische Recht, die Haupterfordernisse eines
guten Gesetzbuchs der Deutschen nicht hat.
Ueber den ersten Punct habe ich mich schon in meiner früheren
Abhandlung ausführlich erklärt, und ich finde mich nicht widerlegt,
wenn der Verf. S. 42. 43 dagegen dies erinnert: »In jedem organischen
Wesen, also auch im Staate, beruht die Gesundheit darauf, daß beydes,
das Ganze und jeder Theil, im Gleichgewicht stehe, daß jedem sein
Recht widerfahre. Daß ein Bürger, eine Stadt, eine Provinz den Staat
vergessen, dem sie angehören, ist eine sehr gewöhnliche Erscheinung,
und jeder wird diesen Zustand für unnatürlich und krankhaft erkennen.
Aber eben so kann die lebendige Liebe zum Ganzen bloß aus der
lebendigen Theilnahme an allen einzelnen Verhältnissen hervorgehen,
und nur wer seinem Hause tüchtig vorsteht, wird ein trefflicher
Bürger seyn. Darum ist es ein Irrthum, zu glauben, das Allgemeine
werde an Leben gewinnen durch die Vernichtung aller individuellen
Verhältnisse. Könnte in jedem Stande, in jeder Stadt, ja in jedem Dorfe
ein eigenthümliches Selbstgefühl erzeugt werden, so würde aus diesem
erhöhten und vervielfältigten individuellen Leben auch das Ganze neue
Kraft gewinnen. Darum, wenn von dem Einfluß des bürgerlichen Rechts auf
das Vaterlandsgefühl die Rede ist, so darf nicht geradezu das besondere
Recht einzelner Provinzen und Städte für nachtheilig gehalten werden.
Lob in dieser Beziehung verdient das bürgerliche Recht, in soferne es
das Gefühl und Bewußtseyn des Volkes berührt oder zu berühren fähig
ist; Tadel, wenn es als etwas fremdartiges, aus Willkühr entstandenes,
das Volk ohne Theilnahme läßt. Jenes aber wird öfter und leichter bey
besonderen Rechten einzelner Landstriche der Fall seyn, obgleich gewiß
nicht jedes Stadtrecht etwas wahrhaft volksmäßiges seyn wird. Ja für
diesen politischen Zweck scheint kein Zustand des bürgerlichen Rechts
günstiger, als der, welcher vormals in Deutschland allgemein war: große
Mannigfaltigkeit und Eigenthümlichkeit im Einzelnen, aber als Grundlage
überall das gemeine Recht, welches alle Deutschen Volksstämme stets an
ihre unauflösliche Einheit erinnerte.«
Ich selbst habe im Anfange meiner Abhandlung erklärt, wie sehr
ich die Vortheile der Eigenthümlichkeit und Mannigfaltigkeit der
einzelnen Deutschen Länder zu erkennen weiß, und bin daher auch
wohl von dem unbedachtsamen Haufen unsrer Politiker, welche nur das
Sturmlaufen verstehen, recht grämlich beurtheilt worden, -- mir zur
Freude und Genugthuung. Auch habe ich es laut anerkannt, daß ich die
bürgerliche Einheit keineswegs wünsche, wo entschiedene Oertlichkeiten
derselben entgegenstehen. Allein eine solche Mannigfaltigkeit und
Einheit, wie sie unser Verf. nach dem Obigen wünscht, scheint mir
die Nation noch tiefer in ihre bisherige grenzenlose Ohnmacht und
Zersplitterung herabzustoßen. Wenn das, was grade die Menschen am
mehrsten zusammenhält, -- das lebendige Wesen des täglichen Thuns und
Treibens, so recht buntschäckig und launevoll werden soll: wo wird dann
der brüderliche, gleiche Volkssinn dadurch Nahrung finden, daß jeder
den Trost hat, im Nothfall werde auch noch wohl einmal die Definition
oder Entscheidung eines leidigen fremden Gesetzbuchs für einzelne Fälle
durchgreifend werden, wie z. B. ein feiner Satz über die ~petitio
hereditatis~, während nach den originellen Statutar-Rechten auf
dieser Seite eines Deutschen Berges die Frauen als Intestat-Erbinnen
ihres Mannes neben den Vettern nichts bekommen, und auf jener Seite
den Kindern vorgehen? Ich muß es wiederholen, und ich weiß, daß
viele Deutsche Männer von einfachem, kräftigem Sinn auf meiner Seite
stehen: es ziemt dem Deutschen, dem Nachbarn seine Launen, Moden und
Gefühle zu lassen, und es soll hoch und in Ehren gehalten werden,
was überall das unerklärbare Angebohrne Eigenthümliches geschaffen
hat: aber Bescheidenheit und Vaterlandsliebe sollen sich fügen und
schicken, wo die Ueberlegung zu richtigen *Begriffen* kommen kann;
wo leichter Verkehr den Segen der Einfachheit unwidersprechlich
macht; wo bey der Vielfachheit in der Regel ein Theil offenbar
irrt: und dies ist grade bey unsern bürgerlichen Einrichtungen der
Fall. Der Wunsch, ein sicheres Eigenthum zu haben; die häuslichen
Verhältnisse und Intestat-Erbrechte nach den, überall im Ganzen
gleichen verwandtschaftlichen und ehelichen Neigungen eingerichtet
zu sehen; sich auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
fester Rechte zu erfreuen; an allen Seiten Sicherheitsformen zu haben,
aber lästiger Formalien überhoben zu seyn, -- über diese und tausend
andre Dinge des bürgerlichen Rechts werden die Einwohner Deutschlands
nur Eine Stimme haben, wenn sie gehörig angeregt und belehrt werden;
und selbst ein Befehl könnte hier genügen, wie manche der Länder
zeigen, wo neuerlich ohne alle Schonung das Neu-Französische Recht
unbedingt eingeführt ward, und wo die juristische Einheit sich sehr
leicht machte, ohne daß dennoch im Uebrigen die Local-Originalitäten
irgend verwischt wurden. Aber das weiß ich freylich, daß man bey uns
mehr, als bey andern Nationen, die Nothwendigkeit des zufälligen Seyns
zu construiren versteht. Wie *Kant* einmal gegen die Philosophen
bemerkt, daß sie ~a priori~ nach dem hinzielen, was sie sich vorher ~a
posteriori~ aufgesteckt haben, so kann man auch mit allem Recht sagen,
daß unsre klügelnden Juristen und Politiker, besonders seit der, aus
den neueren Revolutionen erfolgten Abspannung und Kleinmüthigkeit,
alles zu rechtfertigen und zu beschönigen suchen, was sich nun einmal
zufällig so oder so gemacht hat. Allein das wird doch Niemand zeigen
können, daß es nicht unendlich wünschenswerth wäre, wenn das Volk
den Muth faßte, sich da, wo alle thätigen Verhältnisse durch, und in
einander greifen, der alles verwirrenden bisherigen Vielfältigkeiten
zu entschlagen; in Betreff des Rechten gleich zu denken und zu
handeln; und nur da den Eigenthümlichkeiten Raum zu geben, wo sie
den vernünftigen Nachbarn nicht stören, oder gar erfreuen können.
Die Behauptung der inneren Notwendigkeit der Buntschäckigkeit unsers
bisherigen Rechts wird schon durch die Unendlichkeit des Allerley von
selbst widerlegt. Denn es findet sich in den nächsten Berührungen,
unter völlig gleichen Umständen, auf allen Seiten, und bestätigt so,
was die tägliche Erfahrung über die Seelenlosigkeit des größten Theiles
unsres Rechts handgreiflich lehrt, nämlich, daß nicht Naturkräfte und
Ideen die steten Triebfedern dabey sind, sondern oft bloß zufällige
Entschlüsse, Mangel an Umsicht und Ueberlegung, und dann im Vollenden
die trockne, endlose grammatische Auslegung, welche verurtheilt ist,
aus den kümmerlichen Aehren die tauben Körner auszudreschen. Mit
voller Ueberlegung hat die Deutsche Nation nie geschaffen, was ihre
Glieder jetzt trennt und verwirrt; und so soll man denn mit aller Macht
Heilmittel herbeyschaffen, nicht aber den Kranken glauben machen, daß
seine Pein so recht das wahre Gutbefinden und Wohlbehagen sey.
Daß nun aber Justinians Sammlungen *als Gesetzbuch* ein gänzlich
mißrathenes Werk sind, bleibt unwidersprechlich, obgleich man dem Verf.
gern zugeben kann (und dies habe ich immer getan), daß die Römischen
Classiker große Anlagen für tiefe und umfassende Ansichten hatten.
Denn das Ganze ist nun einmal durch schlaffe Barbaren verkrüppelt
und verbildet; voll der ärgsten Widersprüche; fast nirgend auf
weise legislative Grundsätze gebauet; wegen der Vielfachheit bloßer
Einzelnheiten ohne deutliche Gründe unendlich lückenhaft; unserem
Volks-Charakter nicht zusagend; und dunkel und räthselhaft an allen
Enden. Meinem Vorwurf, daß wir nicht einmal einen festen Text besitzen,
und denselben aus zahllosen Varianten bilden müssen, begegnet zwar
der Verf. dadurch, daß er meint, drey bis vier Ausgaben könnten einen
Mann von kritischem Sinn schon ziemlich zum Ziele führen, und das
Ganze werde die fortschreitende Wissenschaft schon vollenden; wobey
er denn noch daran erinnert, daß ja die Unsicherheit des Textes
auch bey unsern heiligen Büchern Statt finde (S. 123). Allein mein
Vorwurf wird dadurch nicht entkräftet. Die Gesetze greifen mit allen
ihren feinsten Einzelnheiten in das wirkliche Leben, und da gibt es
kein Beruhigtseyn *im Ganzen*. Man muß alles Kleinere wissen. Wer
also auch die vier Ausgaben von *Contius*, *Russardus*, *Pacius* und
*Gothofredus* zur Hand hat (ein seltener Fall!), und dann doch erwarten
muß, daß die nächste beste andre Ausgabe, z. B. von *Baudoza*, wieder
ihre eignen Lesarten habe, der kann unmöglich beruhigt seyn. Von dem
Fortschreiten der Wissenschaft erwarte man aber nie eine Vollendung.
Was bisher seit acht Jahrhunderten, durch alle Zeiten der Kraft und
Arbeitsamkeit nicht geschehen ist, das wird ferner himmelfest auch
unterbleiben. Die Arbeit ist zu ungeheuer und die Richtung der neueren
Zeit wird sie den Gelehrten immer unerträglicher machen, wenn auch
wohl da und dort ein glänzendes Probestückchen erscheinen möchte. Die
Vergleichung mit der Bibel scheint aber weder passend, noch tröstend
zu seyn. Denn ihre Varianten lassen dem Glauben seine Freyheit, und
im Glauben kann das Vielfache unbeschadet neben einander bestehen. Im
Fach des äußern Rechts dagegen läßt sich nur Ein Gesetz denken, und da
beruhet immer das Glück des Bürgers darauf, ob man ihn nach dieser oder
jener Variante behandelt. Auch ist bey der Bibel der Nothstand, daß
eine neue Offenbarung nicht verlangt werden kann, während es bey einem
menschlichen Gesetzbuch eine Schande der Regierung genannt werden muß,
wenn sie einen verwilderten, der gesetzlichen Besserung fähigen Text
seinem eignen Schicksal überläßt. Zur Bestärkung meiner Klagen will
ich hier nur noch daran erinnern, daß *Jauch* einen ganzen Oktav-Band
über die, in den Pandekten zu setzenden oder zu streichenden Negationen
geschrieben hat, und daß man mit einigen hundert gesetzgebenden ~*non*~
mehr oder minder die ganze Welt umkehren kann.
Daß wir jetzt zur Abfassung eines neuen Gesetzbuchs unfähig sind,
scheint mir die Geschichte der bisherigen jüngsten Gesetzbücher eben
so wenig zu beweisen, als ich aus der Geschichte der Schlacht von
Jena beweisen möchte, es hätten den Preußen die Feldzüge von 1813 und
1814 mißlingen müssen. Der ~Code Napoléon~ kann hier gar nicht in
Betracht kommen. Denn wenn die Franzosen der jüngsten Zeit ihre eignen
classischen älteren Juristen kaum dem Namen nach kannten, so lag die
bürgerliche Gesetzgebung ganz außer ihrer Sphäre. Eben so wenig bietet
das neue Preußische und Oesterreichische Gesetzbuch entscheidende
Abschreckungsgründe dar. Beyde fanden ihre Veranlassung in der Periode
unsrer, auch in wissenschaftlicher Hinsicht größten Schlaffheit,
und bey beyden waren nur wenig bedeutende Männer thätig mitwirkend,
besonders bey dem Oesterreichischen Gesetzbuch, dessen Verfasser
nirgend in Deutschland nach Hülfe suchten. Dennoch ist nach meiner
innigsten Ueberzeugung eben dieses Gesetzbuch durch seine Bündigkeit,
und seine einfachen, kräftigen, eigenthümlichen Ansichten höchst
merkwürdig, und könnte, -- obgleich ich dessen unbedingte Annahme in
Deutschland nicht mit Andern wünschen möchte, -- als Grundlage der
Discussion bey einem neuen Gesetzbuch unvergleichliche Dienste leisten.
Zu tadeln ist daran gewiß noch viel, so wie auch das sorgfältigst
gearbeitete neue Gesetzbuch noch allerley zu erinnern übrig lassen
würde. Aber warum will man denn vorzugsweise alles herabsetzen, und
mißtrauisch gegen alles machen, was unsre eigne Kraft schaffte, und
schaffen kann? Es ist wahr: wir werden das neue Gesetzbuch nicht
durchaus so naiv und wundervoll klar und kräftig schreiben, wie
es *Luther* und *Logau* hätten schreiben können, und der Lücken,
Dunkelheiten und Inconsequenzen werden auch noch wohl da und dort
vorkommen. Allein wer darüber klagt, der sollte doch nicht vergessen,
daß die Sprache des Codex fast durchaus nichts, daß die Sprache der
Novellen gar nichts taugt, daß selbst die, überall räthselhaften
Pandekten keinen, einer Gesetzgebung würdigen Styl enthalten, und daß
das ganze Justinianeische Gesetzbuch mit Inconsequenzen, Lücken und
schlechten Rechtssätzen übersäet ist. Wenn also der Verfasser S. 115
gegen die chirurgische Behandlungsart, welche ich für nothwendig halte,
einwendet: »wir könnten dabey leicht auf gesundes Fleisch treffen,
das wir nicht kennen, und so gegen die Zukunft die schwerste aller
Verantwortungen auf uns laden«, so erwiedere ich: laßt uns dennoch
den alten Krebs ausschneiden; es wird schon junges besseres Fleisch
nachwachsen, und wir werden eher und sicherer ganz geheilt, als wenn
man durch die Wissenschaft die bösen Säfte künstlich zu vertheilen,
oder allmählig abzuleiten sucht.
Darauf, daß eine große Versammlung bedeutender Rechtsgelehrten aus
allen Deutschen Ländern das Werk vollende, muß ich aber noch immer
besonderes Gewicht legen, obgleich ich gern einräume (was ich auch
nie leugnete), daß erst Einzelne der Bedeutendsten die Grundlagen
auszuarbeiten haben. Aber die Vollendung ist das Werk keines Einzelnen,
und so wird denn, der Provocation des Verfassers ungeachtet, schwerlich
ein einzelner Privat-Mann den Entwurf eines Civil-Gesetzbuchs allein
wagen, oder jemals allein etwas damit ausrichten. Betrieben unsre
Deutschen Regenten die Sache wieder kümmerlich, wie früher so manche
andre wichtige Staatsangelegenheit, so würde ich gern der Erste seyn,
um das neue Werk mit einer rüstigen Strafrede anzufallen. Allein
benutzt nur diesen seltenen Augenblick des warmen Eifers und der
Verträglichkeit der Völker; wendet nur etwas Ehrenwerthes auf das
heilsame Werk; vereinigt die Kräfte der jetzigen besten Theoretiker,
und gebt ihnen aus jedem Lande zum Mitgehülfen einen erfahrnen Kenner
des Landrechts, nicht nach der mißlichen Wahl der Höfe, sondern
allein nach dem Urtheil der, auf ihre Eidespflicht angerufenen
höheren Landesgerichte; und behandelt das Ganze von oben als eine
der wichtigsten National-Angelegenheiten, mit Regsamkeit, Kraft und
Ehrerbietung: dann wird schon etwas Musterhaftes vollbracht werden,
und zum Tadeln wird nicht mehr Veranlassung seyn, als bey den besten
andern bisherigen menschlichen Werken. Hätten wir doch im Fach der
Rechtswissenschaft einen *Göthe*, welcher uns recht klar darlegen
könnte, wie wir, gleich seinem *Hermann*, von Haus aus ängstlich,
und uns selbst mißtrauend, unsre besten Kräfte verkennen, aber des
höheren Fluges nicht unfähig sind, wenn unsre Kraft geweckt, und
unser Selbstvertrauen belebt wird: dann würde schon die Ueberzeugung
herrschend werden, daß wir auch im Fach der Gesetzgebung nicht bey
fremden Völkern zu betteln brauchten, und ein Gesetzbuch vollenden
könnten, hinter dem auf allen Fall unser bisheriges Recht weit
zurückstehen müßte!
Für den eignen Plan des Verfassers habe ich alle Achtung, in sofern
er ein Ausdruck seines herrlichen wissenschaftlichen Eifers, und
seines wohlbegründeten Selbstgefühls ist; aber in Beziehung auf die
Außenwelt kann ich ihn durchaus nicht billigen. Die historische
Rechtswissenschaft als solche kann nur das Gute fördern und vollenden,
wenn sie in der Lage ist, von weisen Grundlagen auszugehen, und deren
Wirkungskreis zu erweitern. Allein in dieser Lage sind wir bey dem
Römischen Rechte nicht. Ueberall in den Hauptlehren unglückliche
positive Grundgedanken; überall verwirrte räthselhafte Details; überall
ein willkürliches, oft rasendes Hineinfahren gelegentlicher Eigenmacht,
und eine Masse von Folgesätzen des Kampfes der Billigkeit, und des
Edicts mit dem strengen Rechte, ohne daß Justinianus es verstanden hat,
das Ganze zu einer gleichartigen Masse zu bilden! Bey diesen zahllosen,
ungeheuren Gebrechen könnte die historische Rechtswissenschaft nur in
sofern wohlthätig werden, als sie, eine neue Gesetzgebung verlangend,
sich sorgfältig bemühte, alle jene Gebrechen als solche zur Lehre und
Warnung hinzustellen; aber ihre bloßen klaren Entwickelungen werden
das Volk nicht glücklicher machen, sondern ihm nur sein Unglück noch
anschaulicher darstellen.
Es bleibt daneben aber noch das zweyte trostlose Hauptübel, daß alle
Wissenschaft uns nicht zu der Gewißheit führen kann, welche einem guten
Rechtszustande nothwendig ist. Denn der Text des Justinianeischen
Rechts ist nun einmal durch und durch ungewiß und zweydeutig, und die
Zahl der räthselhaften Fragmente ist unendlich. Daß mit jedem Tage
immer mehr gute neue Ideen zum Vorschein kommen werden, läßt sich
freylich erwarten: aber ich muß nochmals wiederholen, was ich schon vor
sechszehn Jahren gesagt habe: der eigentliche Rechtszustand gewinnt
nicht dadurch, daß immer mehr Gutes in die Bücher hineinkommt, sondern
nur durch die allgemeine lebendige Verbreitung in den Köpfen; nicht
dadurch, daß Professoren ihre Lieblingslehren munter vortragen, sondern
dadurch, daß die Richter und Anwälde sich des Besten ganz bemächtigen,
und bemächtigen können. Von diesem Ziele werden wir aber immer weiter
abkommen. Je verfeinerter bey einem solchen chaotischen Gesetzzustande
die Wissenschaft wird, desto mehr bekommen die Zweifler und
Streitsüchtigen Gelegenheit, immer neue Ideen zu wagen, und alles zu
verwirren; auch wird die Masse des Wissenwürdigen immer unermeßlicher.
Freylich kann ein partieller Eifer auf eine sehr glänzende Weise
hervorgebracht werden; aber das Ganze wird damit nicht gefördert. So
ist z. B. das classische Werk des Verf. über den Besitz allgemein mit
dem größten Eifer studirt; aber dafür sind die unschätzbaren ~errores
pragmaticorum~ von *Faber* desto weniger gelesen; und so wird es mit
jedem Tage weiter gehen, ohne daß doch jemals die alte Litteratur durch
die neue entbehrlich werden wird.
Die Wissenschaft wird also die Zweifel und Controversen nicht genügend
heben können, und daher will auch der Verf. eine Mitwirkung der
Regierungen durch provisorische Verfügungen. Allein das wäre nach
meiner Ueberzeugung das größte Unglück. Denn zu solchen Verfügungen
gehören große theoretische Kenntnisse, welche sich in den einzelnen
Deutschen Justiz-Ministerien nur selten finden werden, und man kann
daher mit voller Sicherheit behaupten, daß das Römisch-Deutsche
Recht in den kläglichsten Zustand der Hölzernheit, Verwirrung und
Inconsequenz kommen würde, wenn alle einzelnen Regierungen nach dem
Maaß ihrer Kräfte und Einsichten daran herumarbeiteten; besonders
da die Verrückung Eines Satzes leicht auch die Aenderung eines
zweyten und dritten zur Folge haben muß, und da die gewöhnlichen
Gelegenheits-Gesetzgeber selten wahrnehmen, wie eingreifend einzelne
Sätze sind, wenn man sie folgerecht durchführte. Wenn also auch jetzt
die Freunde des Römischen Rechts zur vorläufigen Beruhigung der Gegner
auf die heilbringende Hülfe der Regierungen hindeuten, so werden sie
doch nachher selbst im Einzelnen immer bedenklich, und mit Recht, gegen
Aenderungen warnen, und sich das wissenschaftliche Steuerruder nicht
aus der Hand winden lassen; und so kommen wir denn mit den Vorschlägen
des Verfassers zu dem Dilemma: wirkt man von oben, so taugt es nichts;
wirkt man aber bloß durch die Wissenschaft, so ist das Volk dem
Verderben und der Ungewißheit preis gegeben.
Uebrigens kann niemand mehr, wie ich, den unschätzbaren Werth einer
geistvollen historischen Behandlung des Rechts erkennen, und die
Rechtsgelehrten verehren, welche in den neuesten Zeiten dieser
Behandlungsart wieder Eingang verschafft haben. Auch bin ich
überzeugt, daß von dieser Seite noch unendlich viel Gutes geschehen
kann. Allein an eine historische Wiedergeburt und Erlösung glaube ich
nicht; und nebenbey kann ich auch nicht die Besorgniß unterdrücken,
daß unsre Wissenschaft von dieser Seite sehr leicht verfälscht
werden könnte. Was die älteren Französischen Juristen bis auf *J.
Gothofredus*, was die besseren Holländer, was unsre *Heineccius* und
*Ritter* geleistet haben, wird im Ganzen nie übertroffen werden; und
doch blieb unsre Rechtswissenschaft schlecht, verwirrt und ungewiß.
Daß man mehr Geist und Haltung in unsre Rechtsgeschichten bringen
wird, kann keinen Zweifel leiden. Allein das alles wird nur das Ganze
im Allgemeinen betreffen, aber nicht das endlose feinere Detail,
welches dem Richter eben so nahe liegt, als das Allgemeine. Wir nehmen
zwar immer mehr die Wendung, daß wir eine Einheit der Gründe und des
Geistes herauszubringen, und alle Einzelnheiten darauf zurückzuführen
suchen. Aber wir werden vergebens mit dem Unmöglichen ringen. Noch nie
hat sich ein positives bürgerliches Recht aus einfachen, nothwendigen
Elementen consequent herausgebildet. Die zufällige Wortfassung eines
Gesetzes wird oft für Jahrhunderte entscheidend, wie schon die zwölf
Tafeln zeigen; und wenn alle Arten der guten und schlechten Köpfe
tausend Jahre an einer Rechtsverfassung herumgepfuscht haben, so
kann auch nicht entfernt an eine organische Einheit gedacht werden.
Selbst die Praxis ist nur zu oft ein blindes Werkzeug des Zufalls, so
schön es auch klingt, daß es mit dem Recht gut stehe, wenn es sich
nur von selbst mache; daher auch die classischen Juristen der Römer
sich mehrfach über schlechte Rechtssätze ihrer Praxis aufgehalten
haben (z. B. ~L. 6. §. 2 si servit. vindic. L. 9. de religiosis~).
Das Schlimmste ist aber: eine Rechtsverfassung, welche sich von Jahr
zu Jahr durch Einwirkung aller möglichen Zufälligkeiten ausbildet,
sinkt allmählig in Ansehung ihrer *Gründe* in den dicksten Nebel; und
wenn dann noch dazu, wie bey dem Römischen Recht, die Urkunden der
Geschichte unsicher, verdorben, oder ganz verloren sind, so müssen sich
die historischen Erörterungen, welche das Feine und Einzelne, also
recht das Practische betreffen, in schwankende Voraussetzungen und
Vermuthungen auflösen; wobey denn unser, leider nicht zu verkennender
Hang für das Hineinlegen unsrer Eigenthümlichkeit in das Alterthum,
und für künstliche Zusammenhäufung vornehmer Träumereyen, so recht
nach Lust und Gefallen alles unter das gelbe Glaß bringen kann. Je
eifriger dann herüber und hinüber gestrebt wird, desto größer muß für
das Practische die Ueberlast und die Verwirrung werden. Ich will den
Verf. nur an das unvergleichliche Werk unsres *Niebuhr* erinnern. Laßt
dieses Werk ganz vollendet werden, und sich auch über die Einzelnheiten
unsrer Rechtsgeschichte verbreiten: was wird der Erfolg seyn? Der große
Haufen wird es anstaunen und nicht verstehen; die Mittelköpfe werden
es loben, etwa wie der Furchtsame im Dunkeln singt, und wenig Nutzen
daraus ziehen; und wenn es möglich wäre, daß Männer mit solcher fast
unglaublicher Gelehrsamkeit, mit dieser Tiefe und Fülle des Geistes,
und dieser kritischen Kühnheit neben *Niebuhr* auftreten könnten,
so würde der ganze Stoff so in Schwanken, und die Untersuchung in
solche Tiefen gerathen, daß für die Praxis die ganze Masse eben so ein
todter Stoff werden würde, als manche der besten Streitschriften der
Alt-Italiänischen Philologen und Rechts-Historiker.
Ich denke daher: haltet die Rechtsgeschichte, und vor allen Dingen
die Geschichte des, doch immer vorzüglich bedeutenden Römischen
Rechts in den höchsten Ehren, damit philosophische Armuth uns niemals
verkleinliche, und damit wir mit den vielfachen Veranlassungen unsres
neu-europäischen Zustandes vertraut bleiben. Allein überschätzt die
Geschichte nicht, damit in Ansehung ihrer nicht auch Statt finde,
was gewöhnlich das wahre Glück des einzelnen Menschen zerstört,
nämlich, daß er in wehmüthigen Rückerinnerungen an Zeiten, welche
nicht besser waren, als die jetzigen, träumend lebt, und darüber das
Gute der Gegenwart übersieht und unbenutzt läßt. Der Rückblick auf
die Werke der vergangenen Zeit mag unsre Begriffe schärfen, unsre
Einbildungskraft beleben und veredeln; aber wir müssen Muth und Willen
behalten, durch unsre eigne Kraft die wesentlichen Grundlagen unsres
Glückes zu schaffen; und erst dann wird es recht mit uns werden, wenn
wir das Alterthum, so weit es gewiß ist, also im Großen und im Ganzen,
uns lebhaft vergewärtigen, aber im Uebrigen für die Einrichtung der
Wirklichkeit unsrer Kraft mit heiterer Zuversicht vertrauen. Und dazu
kann uns unsre eigne Geschichte alle Gründe der Aufmunterung geben,
namentlich für das Fach des äußeren Rechts. Denn wenn wir unparteyisch
erwägen wollen, welche Geisteskraft und Consequenz sich z. B. in
dem System des Katholicismus ausgedrückt hat, in dem Lehns-System,
in unserm Wechsel- und Bauern-Recht, und in einer Menge politischer
Einrichtungen: so bleibt auch dem neueren Europa sein großes,
eigenthümliches Verdienst, welches ohne Zweifel noch unendlich größer
gewesen seyn würde, wenn wir uns nicht von allen Seiten durch fremde
Begriffe hätten überraschen und unterjochen lassen; und es verdient
wahrlich nicht den Namen eines unüberlegten Wagstücks, wenn wir, mit
Deutscher Gediegenheit, einträchtig und eifrig, unsern Rechtszustand
nach unsern Anlagen und Bedürfnissen männlich zu bestimmen suchen.
Der Verf. hat auf der letzten Seite seiner Schrift einige Auszüge aus
*Melanchthons* Reden gegeben, welche den Wunsch, daß das Römische
Recht als Schutzwehr gegen Barbarey beybehalten werden möge, lebhaft
aussprechen. Für die wilde, ungebildete Zeit des 16ten Jahrhunderts
mag dies gern als lautere Wahrheit gelten; aber keineswegs für den
inneren Werth der Justinianeischen Compilation. Ich will darüber auch
zum Beschluß etwas Merkwürdiges anführen, nämlich eine Aeußerung
von *Muretus*, welcher, mit den Schriften der großen Italiänischen
und Französischen Juristen bekannt, und nachdem er selbst über die
Pandekten ausführliche Vorlesungen gehalten hatte, im Jahr 1580 von Rom
aus Folgendes (~opp. T. 4. p. 191 sqq.~) einem Freunde schrieb: ~»Ex
omnibus veterum scriptorum monumentis, Paule Sacrate, nulla pejus ab
hominibus imperitis ac temerariis flagitiosiusque tractata sunt, quam
ea, quibus jus civile populi Romani continebatur. Nam cum extitisset
antiquitus magna quaedam vis hominum eruditorum, qui leges, senatus
consulta, plebiscita, edicta magistratuum et urbana et provincialia
tum copiosis et uberibus tum mundissimo ac nitidissimo orationis
genere scriptis commentariis illustrassent; jamque immensi operis
videretur, eorum omnium scripta pervolvere; arduum etiam et difficile
in crebris, ut fit, eorum dissensionibus, quid optimum ac verissimum
esset, judicare: ei malo mederi cupiens imperator Justinianus negotium
Triboniano et aliquot aliis dedit, ut ex eorum scriptis ea tantum
excerperent, quae utilia essent quaeque in judiciis obtinerent: quae
cum in unum corpus, resectis ceteris, ordine digessissent, sola
tererentur studiosorum manibus eisque laborem minuerent ac levarent.
At illi, hac potestate accepta, non ut ille Horatianus agricola, qui
inutiles ramos falce amputans feliciores inserit, sed ut milites
accepte signo ad oppidum aliquod diripiendum ac depraedandum, per
medium jus civile grassantes et, ut quidque obvium erat, lacerantes,
mutilantes, trucidantes, brevi tempore exhibuerunt nobis veteres
jurisconsultos, instar Deiphobi,~
~*laceros crudeliter ora,*~
~*Ora manusque ambas;*~
~quamque disciplinam perpurgandam ac perpoliendam susceperant, eam
ita deformarunt, ut vix ulla amplius ejus imago superesset. Quam
enim hanc infelicitatem esse dicemus, quod, cum hoc jus ex legibus,
senatus consultis, plebiscitis, edictis magistratuum, constitutionibus
principum, responsis prudentum constare dicatur, hodie in libris
juris nulla lex extat, nullum senatus consultum, integrum saltem et
=holoklêron=, nullum plebiscitum; edicti perpetui paucae quaedam, ut
ex naufragio, tabulae; ipsae principum constitutiones multis locis
decurtatae et ha =êkrôtêriasmenai=; prudentum autem scripta ita
distracta, dilacerata, divulsa, ut in eis vetus illa Hippolyti fabula
renovata videatur. Itaque hodie non aliter jus civile discere cogimur,
quam si, sublatis et extinctis omnibus Aristotelis et Aristoteleorum
interpretum scriptis, fragmenta tantum quaedam reperirentur, e
variis Alexandri, Themistii, Simplicii, Philiponi et aliorum
decerpta commentariis, ex quibus utcunque in communes locos digestis
Aristoteleam philosophiam discere juberemur.~«
3. Urteile der Zeitgenossen zu den Streitschriften Thibauts und
Savignys.[F] 1814-1818.
1. *Besprechungen von Thibauts Schrift (Originalausgabe und
erweiterter Abdruck in Thibauts Civilistischen Abhandlungen,
Heidelberg 1814, S. 404 bis 466).*
~a~) Jenaische Allgemeine Literatur-Zeitung, Jena und Leipzig, 1814 Nr.
185 mit der Unterschrift R. V. K.
Sowohl früher, als in der neuesten Zeit, haben auch andere Stimmen sich
schon über diesen Gegenstand vernehmen lassen; noch nie aber ist dies
auf eine so überzeugende, Geist und Herz so eindringlich in Anspruch
nehmende Weise geschehen, als in diesen wenigen, aber inhaltschweren
Bogen.... Eifrigen Widerspruch aber wird hin und wieder des Vfs. Urteil
über unsere hauptsächlichste Rechtsquelle, nämlich über das römische
Recht, finden.... Einen der größten Mängel, wenn gleich nur relativen,
unseres bisherigen Rechtes hat der Vf. viel zu wenig herausgehoben,
*den* nämlich, daß es ein *fremdes* Recht ist.... Sind wir denn aber so
ganz unfähig zu einer selbständigen Vereinigung, daß es selbst *hiezu*
der Hilfe und Garantie fremder Mächte bedürfen sollte?
~b~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1814 Stück 152,
153. Für Thibaut. Es handele sich um einen seit 50 bis 100 Jahren laut
gewordenen »Volkswunsch«.
Ebenda, Stück 267.
In einer sinnigen Abhandlung, kurz und kräftig, wie es sein muß,
wenn man einen großen allgemeinen Eindruck machen will, zeigt Herr
*Thibaut* die Notwendigkeit eines allgemeinen Rechts. Die unheilbaren
Gebrechen der römischen Gesetzbücher werden in ihrem ganzen Umfange
enthüllt; an dem französischen Gesetzbuch hätte auch wohl seine geheime
Grundlage: Conscription und Enregistrement entdeckt werden müssen....
Die Einwendungen gegen ein deutsches Gesetzbuch werden siegreich
beantwortet. Bei der Entwicklung seiner Vorteile hätten wir mehr Tiefe
erwartet. Die Vorteile für die Gelehrten und Akademieen sind zuerst
genannt, da es doch nur Nebenvorteile sind. Sein Nutzen für die Bürger
wird bloß darin gesetzt, daß es dem Unwesen der Collisionen steuere,
daß es der politischen Zersplitterung und dem Kleinigkeitsgeiste
das Gegengewicht halte und daß in den einzelnen Ländern nichts
Vollkommenes zu erwarten sei. Es hat uns endlich weh getan, in dieser
sonst schätzbaren Schrift die Meinung zu finden: Die Erlassung des
Gesetzbuches müsse wie ein Völkervertrag unter feierlicher Garantie der
auswärtigen alliirten Mächte behandelt werden.
~c~) Wiener Allgemeine Literatur-Zeitung, Wien, 1814 Nr. 98 (Xxxx).
Diese Vorfrage (die politische, s. o. S. 12) abgerechnet, müssen wir
gestehen, daß der Hr. Verf. seine Materie auf die gründlichste Art
abgehandelt hat. Seine gehaltvolle Schrift ist eine um so erfreulichere
Erscheinung, als es nach der Flut der Ideale, womit wir bisher
überschwemmt worden sind, gewaltig Not tut, wieder einmal Etwas zu
vernehmen, das uns in das Reich der Wirklichkeit zurücklenkt. Die
Abhandlung hat nicht bloß für den gegenwärtigen Zeitpunkt ein hohes
Interesse, sondern auch für die Folge einen bleibenden Wert, da sie
nebst dem eigentlichen Thema noch mehrere andere Gegenstände berührt,
die dem Freunde der Rechtswissenschaft von hoher Wichtigkeit sind. Wenn
wir auch voraussetzen können, daß ihre inhaltsschweren Worte bereits
die rege Teilnahme aller deutschen Biedermänner gefesselt haben, und
die kräftige Schrift in den Händen der Meisten unserer Leser sein
werde, so halten wir es doch nicht für überflüssig, bei der Analyse
derselben noch einige Zeit zu verweilen. Die in ihr ausgesprochenen
Wahrheiten können nicht oft genug wiederholt werden, und wenn es auch
nicht nötig ist, sie in den deutschen Erbländern des österreichischen
Kaiserstaates in Anregung zu bringen, da sich dieselben bereits eines
allgemeinen bürgerlichen und peinlichen Gesetzbuches erfreuen, das,
bis auf die noch nicht revidierte Prozeßordnung, allgemein als ein
Muster der Vortrefflichkeit anerkannt wird, -- so sind dieselben doch
für Deutschland im Allgemeinen von zu hohem Interesse, als daß sie
in dem mächtigsten Bestandteile dieses Reichs nicht einer besonderen
Beachtung würdig gehalten werden sollten.... Die Vorteile, welche
aus der Einführung eines Nationalgesetzbuches für den Gelehrten,
für den akademischen Unterricht, für die Schärfung des, bis jetzt
auf den deutschen Universitäten vernachlässigten praktischen Sinnes
in den Studirenden, für den ausübenden Juristen, und vorzüglich für
das Glück der Bürger entspringen müssen, können wohl nicht mehr
einleuchtender erwiesen werden, als es in dieser kleinen, aber sehr
gehaltvollen Abhandlung geschehen ist.... Rühmlich ist die Kühnheit,
mit welcher der Hr. Verf. gegen Vorurteile und Mißbräuche zu Felde
zieht, besonders da er nicht verkennt, wie sehr er den Widerspruch,
vorzüglich der eingewurzelten Selbstsucht auf sich ziehen wird. Er ist
auf die Vorwürfe der einseitigen Verehrer des Pandektenrechts, deren
Zorn er besonders durch seine Ausfälle auf ihr mit ausschließender
Liebe gepflegtes Schoßkind rege gemacht haben muß, so wie auf
die Bedenklichkeiten in Voraus gefaßt, welche von heimlichen und
öffentlichen Widersachern gegen die Abfassung eines deutschen
Gesetzbuches in Anregung gebracht werden könnten. Er begegnet ihren
Einwendungen durch eine Reihe sehr scharfsinniger Bemerkungen, die
in mehr als einer Hinsicht, allgemein beherzigt zu werden verdienen,
deren Anführung wir jedoch hier um so billiger übergehen können, als
wir erwarten, daß die schätzbare Abhandlung des Herrn Thibaut nicht
nur von jedem Freunde der positiven Rechtswissenschaft und Politik,
sondern auch von jedem deutschen Manne werde gelesen werden, für den
das künftige Schicksal des Vaterlandes Interesse hat.
~d~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1816 Stück 34, 35.
Für Thibaut. Rezensent vermißt zwei Betrachtungen bei Thibaut:
Die allgemeine Rechtsuniformirung würde auch für die *Herrscher*
Deutschlands ersprießlich sein, weil sie den Ländertausch (eine
politisch-militärische Notwendigkeit) erleichtere. Sodann: Mit welchem
Teile des Ganzen soll der Anfang gemacht werden? Rezensent schlägt vor:
Mit den Bestimmungen über Handel, Literatur und Kunst. Die schwierigste
Frage wird übrigens immer die sein: Ob in dem gegenwärtigen Zustande
Deutschlands die Niedersetzung einer solchen allgemeinen deutschen
Gesetzgebungscommission politisch möglich sei? Daß sie nicht politisch
wahrscheinlich ist, folgt aus der Möglichkeit obiger Frage.
~e~) Karl Albert von Kamptz, Jahrbücher für die Preußische
Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 3. Band, Berlin
1814, S. 395.
Eine kurze Inhaltsangabe der zusammen besprochenen Streitschriften von
Thibaut und Savigny. »Die Gründe beider Rechtsgelehrten sind aber so
wenig eines kurzen Auszugs fähig, als die lichtvollen Bemerkungen des
Herrn von Savigny über das Preußische allgemeine Landrecht.«